BGE 135 V 58, BGE 126 V 75, 8C_143/2009, 8C_768/2018, 8C_910/2013, + 3 weitere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/417 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.01.2021 Entscheiddatum: 29.11.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 29.11.2019 Art. 28 IVG, Art. 7 und 16 ATSG. Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen bei einem Versicherten, der nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. November 2019, IV 2017/417). Entscheid vom 29. November 2019 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Karin Huber- Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2017/417 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Gehring, KSPartner, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.___ erlitt am 15. März 2011 einen Auffahrunfall. Er zog sich dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule und der linken Schulter sowie eine Kontusion des linken Oberarms zu (Schadenmeldung vom 29. März 2011, fremd-act. 1-30 und Bericht von Dr. med. B., Spezialarzt für Chirurgie, vom 25. Mai 2011, fremd-act. 1-25). Am 20. Dezember 2011 zog sich der Versicherte bei einem Badminton-Spiel eine lumbale Wirbelsäulenverrenkung zu, die einen akuten, in den folgenden Tagen zunehmenden rechtsseitigen lumbo-glutealen Rückenschmerz mit Ausstrahlung in die rechte Hüft- Oberschenkelregion zur Folge hatte (fremd-act. 2-13). Die Zürich Versicherungs- Gesellschaft AG als leistungspflichtige Unfallversichererin stellte die Leistungen per 31. Mai 2012 ein (Verfügung vom 26. Oktober 2012; fremd-act. 1-6 ff.; bestätigt im Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2013, fremd-act. 5-2 ff.). A.a. Die Arbeitgeberin kündigte das bisherige Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen am 23. Juli 2012 per 30. September 2012 (IV-act. 10-6). Am 27. Juli 2012 meldete sich der Versicherte zum Bezug von IV-Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1). Anlässlich des Frühinterventionsgesprächs vom 23. August 2012 gab der behandelnde Dr. med. C., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gegenüber der RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Praktische Ärztin, an, der Versicherte leide an diffusen HWS-Beschwerden nach einem Autounfall im März 2011 und an - wahrscheinlich vorwiegend degenerativen - LWS-Beschwerden. Er sei aufgrund der belastungsabhängigen Schmerzen insbesondere im LWS-Bereich in seiner Arbeitsfähigkeit als technischer Aussendienstmitarbeiter (siehe hierzu IV- act. 1-4) eingeschränkt. Der Versicherte arbeite bereits wieder zu 50% im angestammten Bereich. Eine Steigerung über 50% sei bisher nicht möglich gewesen A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Protokoll vom 23./27. August 2012, IV-act. 13; siehe auch den Bericht von Dr. C.___ vom 11. November 2012, IV-act. 23-5). Im Auftrag der Visana Services AG als Krankentaggeldversichererin (fremd-act. 2-10) erstatteten Dr. med. E., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, und Prof. Dr. med. F., Facharzt für Neurologie, gestützt u.a. auf eine persönliche Untersuchung, am 11. September 2012 eine «orthopädische Second Opinion». Darin diagnostizierten sie eine Adipositas per magna mit Lumbago, muskulären Verspannungen entlang der gesamten Wirbelsäule und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen ohne Anhalt für ein assoziiertes nervales Defizit. Die anamnestisch reklamierten Einschränkungen seien nicht hinreichend plausibel. Es sei spätestens per 1. September 2012 von einer Arbeitsfähigkeit bezogen auf die angestammte Tätigkeit von 75% und per 1. Oktober 2012 von 100% auszugehen. Medizinisch-theoretisch sprächen die massive Adipositas und die bildmorphologischen Befunde allenfalls für eine nicht mehr gegebene Einsetzbarkeit in Tätigkeiten mit häufiger Zwangshaltung der Wirbelsäule und schwerer körperlicher Arbeit (fremd- act. 2-12 ff.). A.c. Die RAD-Ärztin Dr. D.___ vertrat in der Stellungnahme vom 17. Dezember 2012 die Ansicht, da die mit häufigem Sitzen verbundene Tätigkeit im Aussendienst nicht mehr ausgeübt werde, sollte in einer besser adaptierten Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend und rückenadaptiert) eine Steigerung der aktuell 50%igen Arbeitsfähigkeit rasch möglich sein. Unter leidensadaptierten Konditionen und einer längerfristigen, aufbauenden Physiotherapie sei eine Steigerung auf ein volles Pensum durchaus realistisch. Hinsichtlich des Status nach HWS-Distorsion sei der vertrauensärztlichen Beurteilung des Unfallversicherers vom 10. Mai 2012 (siehe hierzu fremd-act. 1-10) zu entnehmen, dass keine objektivierbaren Unfallfolgen hätten erhoben werden können und der Versicherte nicht anhaltend beeinträchtigt sei (IV- act. 45; siehe auch den Eintrag vom 30. August 2013 in der «RAD-Fallübersicht Eingliederung» vom 5. September 2013, IV-act. 83). Gleichentags gewährte die IV- Stelle dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (IV-act. 44). Mit Verfügung vom 19. März 2013 gewährte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) dem Versicherten Taggelder zur Vorbereitung der von ihm geplanten selbstständigen Erwerbstätigkeit (IV-act. 66-4 f.; zum Beginn der Anstellung in der A.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eigenen Gesellschaft G.___ AG per 1. Januar 2014 und der bereits vor der Gesellschaftsübernahme am 1. Juli 2013 begonnenen Anstellung mit einem 50%igen Beschäftigungsrad siehe IV-act. 80 und 85). Am 17. Dezember 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie übernehme als Frühinterventionsmassnahme in Form von Anpassungen des Arbeitsplatzes die Kosten für ein höhenverstellbares Pult und einen Steh-/Sitzstuhl im Betrag von Fr. 6'736.95 (IV-act. 102). In der Mitteilung vom 20. März 2014 führte sie aus, der Arbeitsplatz sei nach der Anschaffung dieser Bürogegenstände angepasst und der Versicherte sei angemessen eingegliedert. Das Gesuch um weitere berufliche Massnahmen werde deshalb abgewiesen (IV-act. 105). A.e. Für die Berechnung der Invalidität im Rahmen eines Einkommensvergleichs ermittelte die IV-Stelle für das Jahr 2013 ein Valideneinkommen von Fr. 114'800.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 103'320.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 10% resultierte (IV-act. 108). Dagegen erhob der Versicherte am 26. Mai 2014 Einwand (IV- act. 109), den er am 19. Juni 2014 ergänzend begründete. Er ersuchte zur Ermittlung des Invaliditätsgrads einen gewichteten Betätigungsvergleich vorzunehmen (IV- act. 112). A.f. Im Verlaufsbericht vom 29. Dezember 2015 gab Dr. C.___ an, der Gesundheitszustand des Versicherten sei stationär (IV-act. 147; siehe auch den Verlaufsbericht vom 22. August 2016, IV-act. 156). A.g. Die IV-Stelle führte am 29. Februar 2016 im Geschäft des Versicherten eine Abklärung durch. Nachdem er noch zwei kürzere Anstellungen hatte, hatte er per
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Höhe des Invaliditätsgrads offen. Vorerst müssten der medizinische Sachverhalt objektiviert und die Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit bezeichnet werden (Bericht vom 19. Mai 2016, IV-act. 154). In der Stellungnahme vom 24. Oktober 2016 führte die RAD-Ärztin aus, die Tätigkeit bestehend aus Kundenbesuchen/Aussendienst mit dem Auto könne der Versicherte schmerzbedingt lediglich zu 50% ausüben. Die Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule sei aufgrund der bekannten degenerativen Veränderungen vermindert. Bezogen auf wechselbelastende administrative oder andere körperlich leichte Aufgaben bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, was auch der Selbsteinschätzung des Versicherten entspreche (IV-act. 159). Die IV-Stelle zog zur Bestimmung des Valideneinkommens den LSE-Lohn 2014, Schweiz, privater Sektor, Niveau 3 Männer, und des Invalideneinkommens den LSE-Lohn 2014, Schweiz, privater Sektor, Niveau 2 Männer, heran und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 21%. Mit neuerlichem Vorbescheid vom 7. Dezember 2016 kündigte sie dem Versicherten an, sein Rentengesuch abzuweisen (IV-act. 162). Dagegen erhob der Versicherte am 25. Januar 2017 Einwand und beantragte die Ausrichtung der gesetzlich geschuldeten Leistung. Im Wesentlichen rügte er die Bestimmung des Invaliditätsgrads (IV-act. 163). H.___, Berufsberater bei der IV-Stelle, vertrat in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 die Auffassung, als Techniker HF Maschinenbau (angelernt) könnte der Versicherte als Produktionsleiter oder im Innendienst arbeiten. Da er den HF Abschluss als Techniker nicht vorweisen könne, wäre ein Mindestjahreslohn von Fr. 117'000.-- (Fr. 9'000.-- x 13) angemessen (IV-act. 168). In der Stellungnahme zum Einwand zog sie für die Bestimmung des Invalideneinkommens die Lohnschätzung des Berufsberaters heran und stellte dieses dem LSE-Lohn 2014, Schweiz, privater Sektor, Niveau 3 Männer (Fr. 89'884.--), gegenüber. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 wies die IV-Stelle das Rentengesuch des Versicherten ab (IV-act. 169). A.i. Gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2017 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16. November 2017. Der Beschwerdeführer beantragt darin deren Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere einer Rente, eventuell von Eingliederungsmassnahmen; unter Kosten- und B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entschädigungsfolge. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe die Vergleichseinkommen falsch ermittelt. Dass das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Invalideneinkommen weit höher sei als das Valideneinkommen, sei absurd und zeige, dass es der Beschwerdegegnerin gar nicht darum gehe, seriöse Abklärungen mit seriösen Begründungen zu machen. Zudem sei ein Tabellenlohnabzug vorzunehmen. Bei der konkreten Ermittlung des Invalideneinkommens sei der Betätigungsvergleich zu berücksichtigen, der gemäss Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende einen Invaliditätsgrad von 40% ergebe. Die Verneinung eines beruflichen Massnahmebedarfs durch die Beschwerdegegnerin widerspreche ihrem Auftrag als Eingliederungsverantwortliche. Vorliegend habe er (der Beschwerdeführer) ein Recht darauf, dass ein Invaliditätsgrad nicht irgendwie ermittelt werde (auf mindestens 3 verschiedene Arten), sondern ernsthaft. Immerhin habe die Ermittlung des Invaliditätsgrads auch Implikationen auf andere Versicherungen. Deshalb sei er im vorliegenden Fall gezwungen gewesen, ein Beschwerdeverfahren zu führen, selbst wenn der Invaliditätsgrad letztlich unter 40% liegen würde. Weil auf der anderen Seite das Vorgehen der Beschwerdegegnerin mit der Ermittlung eines Minusinvaliditätsgrads offensichtlich unhaltbar sei, seien ihr gemäss Veranlassungsprinzip unabhängig vom Ausgang des Verfahrens Kosten aufzuerlegen (act. G 1). Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer beanstande zwar zu Recht, dass die früheren Annahmen zum Validen- und Invalideneinkommen im Vergleich zu den in die Verfügung aufgenommenen Aspekte widersprüchlich wirken könnten. Allerdings sei sie (die Beschwerdegegnerin) stets von einem Invaliditätsgrad von 21% ausgegangen. Die anderen Ausführungen seien nur im Rahmen der «Stellungnahme zum Einwand vom 25.01.2017» erfolgt. Sie hält daran fest, dass sie bei der Bestimmung der Vergleichseinkommen zu Recht auf Tabellenlöhne abgestellt habe. Selbst unter Berücksichtigung eines 10%igen Tabellenlohnabzugs würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren (act. G 4). B.b. In der Replik vom 3. Mai 2018 hält der Beschwerdeführer unverändert an der Beschwerde fest (act. G 8). B.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Ansprüche auf berufliche Massnahmen oder andere Eingliederungsmassnahmen bilden nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung (hierüber hat die Beschwerdegegnerin in der Mitteilung vom 20. März 2014 befunden, IV-act. 105). Im Hinblick darauf, dass darin ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad ermittelt wurde, ist die Frage betreffend berufliche Massnahmen auch nicht notwendigerweise deren Gegenstand. Unter diesen Umständen ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie andere Eingliederungsmassnahmen nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Anträge des Beschwerdeführers betreffend berufliche Massnahmen (siehe zu deren Begründung act. G 1, Rz 8, und act. G 8, S. 2 f.), ist daher nicht einzutreten (siehe etwa den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 1. Februar 2016, IV 2013/411, E. 1). Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet (act. G 10). B.d. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 1.1. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.2. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Dieser legt fest, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt wird zum 1.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Zwischen den Parteien ist zunächst die Höhe des Valideneinkommens umstritten. Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des (allfälligen) Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde hätte verdienen können. Dabei wird – primär aus Beweisgründen – in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2009, 8C_143/2009, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen, die der versicherten Person angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden hierzu die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen (BGE 129 V 475 f. E. 4.2.1). 2.1. Der Beschwerdeführer war vor dem Auffahrunfall vom 15. März 2011 während mehrerer Jahre für die I.___ AG tätig. Aufgrund der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses und der seiner Ausbildung sowie seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit als technischer Aussendienstmitarbeiter (IV-act. 1-4) im Bereich Applikations-Engineering und Verkauf (IV-act. 11-3) erscheinen die dort bis zum Jahr des Unfallereignisses tatsächlich erzielten Einkommen ein gewichtiges Indiz für die Bestimmung der Erwerbsfähigkeit im Sinn von Art. 7 Abs. 1 ATSG bzw. des Valideneinkommens im Sinn von Art. 16 ATSG zu bilden. Da die gemäss individuellem Konto bei der I.___ AG erzielten Löhne - wohl vor allem auch aus konjunkturellen Gründen - schwankten, wird zur Gewährleistung einer besseren Repräsentativität auf den an die Nominallohnentwicklung angepassten Durchschnitt der Jahreslöhne 2003 bis 2010 abgestellt. Aufgrund der Anmeldung am 27. Juli 2012 (IV-act. 1) entstünde ein Rentenanspruch frühestens im Jahr 2013 (Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb die 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahr Bruttolohn; Nominallohnindex im entsprechenden Jahr Bruttolohn der Nominallohnentwicklung bis 2013 (Index: 2204) angepasst 2003 Fr. 96'737.--(Fr. 91'000.-- + Fr. 5'737.--); 1958 Fr. 108'891.-- (Fr. 96'737.-- / 1958 x 2204) 2004 Fr. 99'408.-- (Fr. 93'671.-- + Fr. 5'737.--); 1975 Fr. 110'934.-- (Fr. 99'408.-- / 1975 x 2204) 2005 Fr. 105'770.--; 1992 Fr. 117'027.-- (Fr. 105'770.-- / 1992 x 2204) 2006 Fr. 110'913.--; 2014 Fr. 121'376.-- (Fr. 110'913.-- / 2014 x 2204) 2007 Fr. 117'311.--; 2047 Fr. 126'308.-- (Fr. 117'311.-- / 2047 x 2204) Nominallohnentwicklung bis zu diesem Jahr massgebend ist. Daraus resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 116'168.-- (siehe nachstehende Tabelle).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2008 Fr. 116'303.--; 2092 Fr. 122'530.-- (Fr. 116'303.-- / 2092 x 2204) 2009 Fr. 103'113.--; 2136 Fr. 106'396.-- (Fr. 103'113.-- / 2136 x 2204) 2010 Fr. 113'097.--; 2151 Fr. 115'884.-- (Fr. 113'097.-- / 2151 x 2204) Summe
Fr. 929'346.-- Durchschnitt
Fr. 116'168.-- (Fr. 939'346.-- / 8) 2.3. 2.3.1. Bei der Bestimmung der dem Beschwerdeführer nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens verbleibenden Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bzw. des Invalideneinkommens kann nicht auf das noch tatsächlich erzielte Einkommen im eigenen Geschäft abgestellt werden. Denn dieses wird nicht im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rahmen einer leidensangepassten Tätigkeit erzielt, womit der Beschwerdeführer die ihm bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten unbestrittenermassen noch zur Verfügung stehende 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht optimal verwertet. Zudem ist das dort erzielte Einkommen wegen der wirtschaftlichen Situation sehr gering («[...] als Folge der wirtschaftlichen Krise in der Branche mussten die eigenen Löhne auf ein nichtexistenzielles Niveau reduziert werden», IV-act. 154-6). So ist der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben primär wegen volkswirtschaftlicher Gründe gezwungen, grösstenteils im Aussendienst mit vielen rückenbelastenden Autofahrten verbundene Kundenbesuche zu absolvieren (siehe hierzu den Abklärungsbericht vom 19. Mai 2016, IV-act. 154-4 und IV-act. 154-6 unten). Gerade diese Tätigkeiten sind nicht leidensangepasst und bereiten ihm «Mühe» (siehe den Eintrag vom 20. Dezember 2012 im Verlaufsprotokoll des Eingliederungsverantwortlichen, IV-act. 103-1; siehe auch bezüglich der diesbezüglich begrenzten Arbeitsfähigkeit IV-act. 154-3 oben). Für wechselbelastende administrative oder andere körperlich leichte Aufgaben verfügt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (siehe auch die RAD- Stellungnahme vom 24. Oktober 2016, IV-act. 159-3 oben, sowie IV-act. 154-7). Es ist ihm überdies zumutbar, die selbstständige Tätigkeit zugunsten einer unselbstständigen Tätigkeit wieder aufzugeben (vgl. dazu die allgemeingültige Schadenminderungspflicht gemäss Art. 7 IVG), selbst wenn damit massgebliche Investitionen bzw. Eigenmittel verloren gehen (vgl. den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 21. Februar 2013, IV 2011/155). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Geschäftsübernahme erst nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens erfolgte und der Beschwerdeführer den Grossteil seines Erwerbslebens nicht in einem eigenen Unternehmen verbrachte. Für die Gewährleistung eines wechselbelastenden Arbeitsplatzes im Büro genügte im Übrigen die Anschaffung eines höhenverstellbaren Pults und eines Steh-/Sitzstuhls (siehe IV-act. 102 und IV-act. 103-3, Eintrag vom 4. Oktober 2013). 2.3.2. Wie sich aus den Akten ergibt, verfügt der Beschwerdeführer in der angestammten Branche über erhebliche berufliche Kompetenzen etwa im administrativen Bereich bzw. im Verkaufsinnendienst. Gemäss Anstellungsvertrag mit der G.___ AG vom 25. Juni 2013 gehört zu seinem «Tätigkeitsgebiet» bzw. seinen «Aufgaben/Kompetenzen» sowohl der technische Verkaufsaussendienst als auch der Verkaufsinnendienst (IV-act. 85). Es war geplant, die Administrationstätigkeit im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rahmen eines 60%igen Pensums auszuüben (IV-act. 103-3, Eintrag vom 4. Oktober 2013). Der Beschwerdeführer verfügt über Fähigkeiten zur Geschäftsführung, was auch in der Übernahme der G.___ AG zum Ausdruck kam. Bei seinen früheren Anstellungen etwa als Meister der mechanischen Fertigung eignete er sich ausserdem bereits Fähigkeiten in der Personalführung, der Qualitätskontrolle und der Bearbeitung (weiterer) administrativer Angelegenheiten an (Lohnkartenkontrolle, Bearbeitung Auftragspapiere usw.; IV-act. 131-20 f.; zur Führungserfahrung und den Kompetenzen des Beschwerdeführers ausserhalb des Verkaufsaussendiensts siehe auch den Aktionsplan des Amtes für Wirtschaft und Arbeit St. Gallen vom 1. März 2013, IV- act. 131-53 f., sowie die Angaben in der «Checkliste FöSe», IV-act. 131-90). Im Licht dieser Umstände erscheint die Einschätzung des Berufsberaters vom 17. Oktober 2017 plausibel, dass der Beschwerdeführer über die Erwerbsmöglichkeiten als Produktionsleiter oder (leitender) Mitarbeiter im Innendienst verfügt und dass er bezogen auf das Jahr 2017 auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen Jahreslohn von Fr. 117'000.-- zu erzielen vermöchte (Fr. 9'000.-- x 13; IV-act. 168). Bereinigt um die Nominallohnentwicklung ist deshalb bezogen auf das Jahr 2013 bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit von einem Invalideneinkommen von Fr. 114'659.-- (Fr. 117'000.-- / 2249 x 2204) auszugehen. Die berufsberaterische Einschätzung der Erwerbsmöglichkeiten lässt sich auch mit dem Zentralwert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für «Führungskräfte in Produktion und spezialisierten Dienstleistungen» der Tabelle T17 «Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone, Gemeinden, Körperschaften, Kirchen) zusammen», Schweiz 2012, vereinbaren (vgl. zur Aussagekraft dieser Tabellenlöhne die zur ehemals bis 2010 vom Bundesamt für Statistik publizierten Tabelle T7S ergangenen Urteile des Bundesgerichts vom 7. März 2014, 9C_841/2013, E. 4.2 und E. 4.4, und vom 15. Mai 2014, 8C_910/2013, E. 3.1.2.1). Der Monatslohn für eine 40-stündige Arbeitswoche beträgt für Männer mit einem Lebensalter von mehr als 29 Jahren Fr. 9'328.--. Angepasst an eine durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt sich ein Monatslohn von Fr. 9'724.-- (Fr. 9'328.-- /40 x 41,7) und ein Jahreslohn von Fr. 116'688.-- (Fr. 9'724.-- x 12) bzw. angepasst an die bis zum Jahr 2013 eingetretene Nominallohnentwicklung von Fr. 117'541.-- (Fr. 116'688.-- / 2188 x 2204). Trotz der gesundheitsbedingten Einschränkungen sowie der damit einhergehenden nötigen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verlagerung der Tätigkeit vom Aussendienst weg, kann der Beschwerdeführer seine Berufskenntnisse weiterhin verwerten und das Einkommensniveau grundsätzlich halten. 2.3.3 Vorliegend kann offenbleiben, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang ein Tabellenlohnabzug bei der Bestimmung des Invalideneinkommens überhaupt zu berücksichtigen wäre. Denn selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers der höchstzulässige Tabellenlohnabzug von 25% (BGE 126 V 75) gewährt und ein Invalideneinkommen von Fr. 85'994.-- (Fr. 114'659.-- x 0,75%) berücksichtigt würde, resultierte ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 26% ([Fr. 116'168.-- - Fr. 85'994.--] / Fr. 116'168.--). 3. 3.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend den Rentenanspruch abzuweisen. Auf die Anträge betreffend berufliche Massnahmen ist nicht einzutreten. 3.2. Der Beschwerdeführer beantragt, dass der Beschwerdegegnerin unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten aufzuerlegen seien. Denn er sei aufgrund der von der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren vorgenommenen unterschiedlichen Invaliditätsgradberechnungen und des von ihr ermittelten, unhaltbaren Minusinvaliditätsgrads zur Beschwerdeerhebung gezwungen gewesen (act. G 1, Rz 9). Zwar ist die Kritik des Beschwerdeführers an der Ermittlung von Minusinvaliditätsgraden nachvollziehbar. Allerdings entspricht dies der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach für die Bestimmung der Invalidität nicht der Verlust der Erwerbsmöglichkeiten bezogen auf den ausgeglichenen (gesamtschweizerischen) Arbeitsmarkt, sondern die Erwerbseinbusse bezogen auf den konkreten, zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz massgeblich sein soll (BGE 135 V 58; siehe anstatt vieler auch das Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2019, 8C_768/2018, E. 5.3.1 f.). Diese Rechtsprechung wendet das Bundesgericht selbst dann an, wenn die Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen (gesamtschweizerischen) Arbeitsmarkt nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens bzw. das Invalideneinkommen höher sind, als der zuletzt vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte konkrete Lohn bzw. als das gestützt darauf ermittelte Valideneinkommen (siehe etwa Urteil des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgerichts vom 12. April 2019, 8C_768/2018, E. 5.3.2; kritisch zu dieser Gesetzesinterpretation der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 9. Januar 2017, IV 2014/582, E. 3.2 f., aufgehoben durch das Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2017, 9C_66/2017). Deshalb und da die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen unterschiedlichen Invaliditätsgradberechnungen im Rahmen von Begründung bzw. Eventualbegründung zu betrachten sind, besteht kein Anlass, die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin zu keiner Zeit einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ermittelte bzw. sich bezüglich eines allfälligen Rentenanspruchs in einen Widerspruch verwickelt hätte. Die allfällige Bindungswirkung von im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelten Invaliditätsgraden für andere (sozial- oder privat)versicherungsrechtliche Ansprüche schränkt die IV-Stellen - oder auch die damit befassten Gerichte - in der Vornahme von Eventualbegründungen mit unterschiedlichen nicht rentenrelevanten Invaliditätsgraden im Übrigen nicht ein. 3.3. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen. 3.4. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde betreffend den Rentenanspruch wird abgewiesen. Auf die Anträge betreffend berufliche Massnahmen wird nicht eingetreten. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm daran angerechnet.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der Antrag um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.