© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/415 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.03.2020 Entscheiddatum: 06.01.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 06.01.2020 Art. 28 Abs. 2 IVG. Rentenanspruch. Valideneinkommen gestützt auf Tabellenlohn festgelegt. Einkommensvergleich mittels Prozentvergleich. Anspruch auf eine halbe Rente nach befristetem Anspruch auf eine ganze Rente. Anwendbarkeit von Art. 26 Abs. 1 IVV (Frühinvalidität) verneint. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Januar 2020, IV 2017/415). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2020. Entscheid vom 6. Januar 2020 Besetzung Versicherungsrichterin Miriam Lendfers (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt Geschäftsnr. IV 2017/415 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Joos, Marktplatz 4, Postfach 646, 9004 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand IV-Leistungen Sachverhalt A. A.___ meldete sich am 10. April 2014 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Sie habe (in der Schweiz) die Realschule abgeschlossen und in B.___ eine Ausbildung als Wirtschaftssekretärin absolviert. Von Mai 2006 bis anfangs 2013 habe sie in B.___ gelebt. Zurzeit befinde sie sich in 80%iger Anstellung als Verkäuferin. Seit etwa Oktober 2013 sei sie vollständig arbeitsunfähig (IV-act. 1). Betreffend Diagnose verwies sie auf einen beigelegten Kurzaustrittsbericht des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) vom 18. März 2014, gemäss welchem sie an einer chronischen Niereninsuffizienz KDIGO Stadium 3a, an einer Hepatitis C assoziierten Vaskulitis, an einer Hepatitis C Typ 1b, an akuten Kopfschmerzen und an einer sensomotorischen Hemiparese links leide (IV-act. 6). A.a. Am 22. Mai 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-act. 17). Dem ärztlichen Bericht des Hausarztes der Versicherten, Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 12. Mai 2014 zuhanden der IV-Stelle ist zu entnehmen, dass die Versicherte sich in deutlich reduziertem Allgemeinzustand im Rahmen der Grunderkrankung mit rezidivierenden Hospitalisationen und ausgedehnter Therapie befinde. Als Gesundheitsschaden lägen eine kryoglobulinämische Vaskulitis bei Hepatitis C mit Glomerulonephritis, eine Hypertonie, eine Anämie, eine leukozytoklastische Vaskulitis und eine Polyserositis vor. Die Versicherte werde durch A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Infektiologie, die Nephrologie und die Rheumatologie am KSSG behandelt (IV-act. 15). Per 31. Januar 2015 löste die D.___ AG Schweiz das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten auf (IV-act. 54). Am 3. Dezember 2014 hatte ein Eingliederungsverantwortlicher der IV-Stelle mit der Versicherten ein Gespräch geführt (IV-act. 40) und am 8. Januar 2015 hatte ihr die IV-Stelle Arbeitsvermittlung zugesprochen (IV-act. 42). Am 21. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine berufliche Abklärung notwendig sei, welche vom 20. Oktober 2015 bis 15. Januar 2016 im E.___ stattfinde (IV-act. 57). Dem diesbezüglichen Schlussbericht vom 15. Januar 2016 ist zu entnehmen, dass die Versicherte ein Arbeitspensum von 50% erfüllt habe, dies dank Erhöhung der Medikation. Die gewünschte Pensumerhöhung habe nicht vollzogen werden können. Gegen Mittag habe die Konzentration der Versicherten sichtlich geschwankt und Kraft und Ausdauer hätten abgenommen. Die Motivation für den Einsatz sei sichtlich vorhanden gewesen und die Versicherte weise keinen einzigen Fehltag auf (IV-act. 74). Für die Zeit der beruflichen Abklärung erhielt die Versicherte ein grosses Taggeld von der Invalidenversicherung (IV-act. 59). A.c. Unter Berücksichtigung medizinischer Verlaufsberichte wies die IV-Stelle am 17. Februar 2016 das Leistungsbegehren der Versicherten um berufliche Massnahmen ab und stellte die Rentenprüfung in Aussicht (IV-act. 83). A.d. Im Auftrag der IV-Stelle (IV-act. 98 und 105) wurde die Versicherte im Februar 2017 durch Ärzte der MEDAS Bern ZVMB GmbH polydisziplinär (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Neurochirurgie und Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) abgeklärt. Die Gutachter stellten am 24. Mai 2017 die Diagnosen leichte residuale spastische sensomotorische Hemiparese armbetont links, episodische Migräne, Restless-Legs- Syndrom, Anpassungsstörung mit leichter depressiver Episode nach schwerer körperlicher Erkrankung und bei anhaltender Schmerzsymptomatik, leichte Konzentrationsstörung, Stand nach kryoglobulinämischer Vaskulitis bei Hepatitis C sowie leichte Polyneuropathie im Rahmen der Vaskulitis bei Hepatitis C. In der angestammten Tätigkeit erachteten die begutachtenden Ärzte die Versicherte als voll A.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. arbeitsunfähig, in einer Verweistätigkeit attestierten sie ab etwa Oktober 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, idealerweise mit der Option von Pauseneinteilung. Das Heben und Tragen von mehr als 7 kg rechts und 2 kg links seien nicht mehr zumutbar, wie auch alle Überkopfarbeiten links und das Hantieren mit schlagenden, vibrierenden und stossenden Maschinen. Rein gehende oder stehende Arbeiten seien nicht mehr zumutbar, wie auch das Arbeiten in Zwangspositionen, in gebückter oder "gehockter" Position, das Besteigen von Leitern oder Gerüsten oder Arbeiten auf unebenem Boden. Feinmotorische wie auch grobmotorische Arbeiten links seien nicht mehr zumutbar. Die Greiffunktionen der linken Hand seien erheblich reduziert. Im Prinzip sei die linke Hand eher eine Hilfshand (IV-act. 108). Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 23. Oktober 2014 und einer Viertelsrente ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 2. Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich folglich nicht zu einem Anspruch auf eine halbe Rente führen würde. Hinsichtlich des Leidensabzuges seien im Gutachten vom 24. Mai 2017 die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen bereits doppelt berücksichtigt worden: Einerseits im beschränkten Fähigkeitsprofil, weil im interdisziplinären Konsens mehrere Einschränkungen in den Ressourcen der Beschwerdeführerin festgehalten worden seien, andererseits durch die Berücksichtigung des Leidensdrucks bei der festgestellten adaptierten Arbeitsfähigkeit von 50% (act. G3). Am 23. Januar 2018 entsprach das Gericht dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. G4). B.c. In der Replik vom 23. März 2018 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Rechtsbegehren fest und führte aus, die von ihr vorgebrachten Merkmale, welche einen Leidensabzug begründeten, seien weder beim MEDAS-Gutachten zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit noch bei der Parallelisierung des Invalideneinkommens berücksichtigt worden. Es liege faktisch eine "Einhändigkeit" vor, weshalb mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ein Tabellenlohnabzug als angemessen erscheine. Weiter habe sie gegenüber einem gesunden Konkurrenten ein deutlich höheres Krankheitsrisiko. Auch könne sie nur noch einer teilzeitlichen Arbeit in einer Verweistätigkeit nachgehen (act. G9). B.d. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 4. April 2018 auf die Erstattung einer Duplik (act. G11). B.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG als der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichen Arbeitsmarkt definiert. Die Invalidität ist grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen kann, in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 3. Beide Parteien sind sich darin einig, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2013 bis September 2015 sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit 100% arbeitsunfähig war. Ab Oktober 2015 sehen sie ebenfalls übereinstimmend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (idealerweise mit der Option von Pauseneinteilung; ohne Heben und Tragen von mehr als 7 kg rechts und 2 kg links, ohne Überkopfarbeiten links und das Hantieren mit schlagenden, vibrierenden und stossenden Maschinen; ohne rein gehende oder stehende Arbeiten, ohne das Arbeiten in Zwangspositionen, in gebückter Position oder in der Hocke, ohne das Besteigen von Leitern oder Gerüsten oder Arbeiten auf unebenem Boden, ohne feinmotorische, wie auch grobmotorische Arbeiten links; ohne Beanspruchung der Greiffunktionen der linken Hand; act. G1 S. 6 und IV-act.116-1). Diese Einschätzung lässt sich aufgrund der medizinischen Aktenlage ohne weiteres nachvollziehen (vgl. insbesondere IV-act. 108) und ist nicht zu beanstanden.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Ausgehend von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit von Oktober 2013 bis September 2015 und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ab Oktober 2015 bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen. Dabei ist der Invaliditätsgrad unbestrittenermassen anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln (vgl. E. 2). Da der frühestmögliche Rentenbeginn (bei Anmeldung im April 2014) im Jahr 2014 liegt (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), ist jenes Jahr massgebend. 4.1. Für das Valideneinkommen ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; BGE 135 V 59 E. 3.1 und 139 V 30 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). 4.2. Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen ausgehend von dem von der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 gemäss Lohnkonto-Übersicht der D.___ AG erzielten Einkommen unter Aufrechnung auf ein 100%iges Arbeitspensum ermittelt und bei Fr. 49'400.-- veranschlagt (vgl. IV-act. 110 i.V.m. 13-8). Der Lebenslauf der Beschwerdeführerin stellt sich folgendermassen dar: Nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit hatte sie im Jahr 2003 eine Lehre als Gastronomiefachassistentin begonnen, welche noch im ersten Lehrjahr beendet wurde (IV-act. 52 und act. G1 S. 4). Im Anschluss zog sie nach B., wo im Jahr 2006 ein Cavernom an einem Halswirbel entfernt worden sei. Nach dieser Operation sei eine praktisch vollständige Parese links aufgetreten (IV-act. 108-18 und 27). Von 2005 bis 2009 besuchte sie weder eine Schule noch war sie erwerbstätig (IV-act. 52). Von September 2009 bis Juli 2013 absolvierte sie in B. eine Ausbildung zur Wirtschaftssekretärin (IV-act. 52), welche jedoch gemäss der nachvollziehbaren und überzeugenden Einschätzung des Eingliederungsverantwortlichen für eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich in der Schweiz nicht ausreicht (IV-act. 75-5). Ab März 2013 war sie sodann bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Anfang Oktober 2013, also während lediglich sieben Monaten, für die D.___ AG als Verkäuferin tätig (IV-act. 54). Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen aus dieser letzten Erwerbstätigkeit liegt einiges unter dem Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne von Fr. 53'793.-- im Jahr 2014 (Tabelle TA 1 der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), Kompetenzniveau 1, durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 4.2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 41.7 Stunden, Arbeitspensum von 100 % gemäss Anhang 2 der IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019). Ist ein Valideneinkommen auffallend niedrig, ist zu prüfen, ob bereits früher ein invalidisierender Gesundheitsschaden bestanden hat (ZAK 1985 S. 632). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Umstände, dass bereits bei der ersten Tätigkeit im Jahr nach dem Schulabschluss Symptome der späteren Myelon-Problematik auftraten (vgl. IV-act. 108-23), dass bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 die Diagnose eines Carvenoms auf Höhe C2 gestellt wurde und dass im Rahmen der Entfernung desselben eine Rückenmarksverletzung erfolgte (IV-act. 6-2), gilt es zu prüfen, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine sogenannte Frühinvalide gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) handelt. Darunter fallen all jene Personen, welche infolge ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso gehören dazu Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (Rz. 3035 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]). Es ist fraglich, ob die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung zur Wirtschaftssekretärin in B.___ als derartige Ausbildung gelten kann. Dass sie gemäss Eingliederungsverantwortlichem in der Schweiz für eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich nicht ausreichend ist (IV-act. 75-5), dürfte nämlich auf sprachliche und allenfalls fachliche Gründe zurückzuführen sein, jedenfalls aber nicht zentral mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin zu tun haben. Nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist im Übrigen, ob die Beschwerdeführerin "wegen der Invalidität" diese unzureichende Ausbildung absolviert hat. Den Lebenslauf der Beschwerdeführerin betrachtend spricht einerseits der Umstand dagegen, dass sie angibt, die begonnene Lehre im Hotelfach wegen des Verhaltens der Ausbilder abgebrochen zu haben (IV-act. 108-41 und 108-54), und andererseits, dass sie ihren Angaben zufolge im Jahr 2006 mit ihrem Vater nach B.___ gegangen sei. Dort habe sie ihre Oma gepflegt und ihrem Vater in seiner neuen Firma geholfen, welche er als Schreiner gegründet habe (vgl. IV-act. 108-54 und 63). Die medizinische Anamnese betrachtend ist darüber hinaus mangels medizinischer Akten aus jener Zeit nicht erstellt, dass der im Jahr 2006 festgestellte Gesundheitsschaden im Sinne eines Carvenoms und die bei der Entfernung desselben erfolgte Verletzung des Rückenmarks invalidisierend waren. 4.2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auch wenn nach dem Gesagten nicht erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Lehre aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen hat respektive aus gesundheitlichen Gründen eine "unzureichende Ausbildung" absolviert hat, so kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie ihre Erwerbsfähigkeit im Jahr 2013 nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten konnte. Bei der von ihr zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin handelt es sich bei Betrachtung ihres Lebenslaufes um eine Zufallsbeschäftigung, welche die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach langjährigem Aufenthalt in B.___ antrat. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser nur für einige Monate ausgeübten Tätigkeit um eine ihrer erwerblichen Leistungsfähigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall entsprechende Tätigkeit handelte. Die Akten liefern keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin freiwillig auf ein höheres Einkommen verzichtet hat, und dies wird denn auch von ihr explizit bestritten (vgl. G1 S. 8). Folglich ist anzunehmen, dass die Unterdurchschnittlichkeit ihres zuletzt erzielten Einkommens auf die für die Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigenden Zwänge des realen Arbeitsmarktes zurückzuführen ist. Folglich ist davon auszugehen, dass das Erwerbspotential der Beschwerdeführerin als Gesunde mindestens dem LSE-Wert für Hilfsarbeitertätigkeiten entsprochen hat, sodass das Valideneinkommen auf den LSE-Lohn anzuheben ist. 4.2.3. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist in Übereinstimmung mit beiden Parteien auf die LSE für Hilfsarbeitertätigkeiten zurückzugreifen (G1 S. 7 f. sowie IV-act. 110; vgl. hierzu BGE 139 V 592 E. 2.3). 4.3. Da demnach im vorliegenden Fall sowohl hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens als auch bezüglich des Invalideneinkommens derselbe Lohn für ein Pensum von 100 % zugrunde zu legen ist, kann der Einkommensvergleich anhand eines sogenannten Prozentvergleichs vorgenommen werden. Dabei entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75). Unbestrittenermassen führt die von beiden Parteien anerkannte vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit für die Zeit von Oktober 2013 bis September 2015 zu einem ganzen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2015 (vgl. hierzu Art. 29 Abs. 1 IVG sowie Art. 88a IVV). Ob ein Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist und wenn ja, in welcher Höhe, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. Denn ausgehend von der 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2015 beträgt der Invaliditätsgrad ohne Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs 50% und unter Berücksichtigung eines bis zu 15%igen Abzugs – wie ihn die Beschwerdeführerin fordert (act. G1 S. 9) und welcher in der vorliegenden Konstellation sicher das 4.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2017 mit Wirkung ab 1. Januar 2016 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2016 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Zur Festsetzung und Ausrichtung Maximum bildet – maximal 58% (100% - [50% x 0.85]). Folglich hat die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung mit Wirkung ab 1. Januar 2016 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt eine halbe Rente zuzusprechen. Die Sache ist zur Festsetzung der Rentenbeträge sowie zur allfälligen Verrechnung mit den von der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 20. Oktober 2015 bis 15. Januar 2016 erbrachten Taggeldleistungen (IV-act. 59 sowie 118-2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. 5.2. bis Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75; in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30 HonO) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im hier zu beurteilenden, durchschnittlich aufwändigen Fall erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin deshalb mit Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.3. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Leistung sowie zur allfälligen Koordination mit den von der Beschwerdegegnerin erbrachten Taggeldleistungen wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen.