St.Gallen Sonstiges 06.08.2019 IV 2017/310

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/310 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.09.2019 Entscheiddatum: 06.08.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 06.08.2019 Art. 16 ATSG; Art. 28 IVG: Bemessung des Valideneinkommens. Gutheissung der Beschwerde und Zusprache einer halben Invalidenrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. August 2019, IV 2017/310). Entscheid vom 6. August 2019 Besetzung Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile Geschäftsnr. IV 2017/310 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Paul Rechsteiner, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente (Einkommensvergleich, Valideneinkommen) Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich am 30. Juli 2015 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (IV-act. 1). Die gelernte kaufmännische Angestellte hatte in ihrer beruflichen Karriere mehrere Weiterbildungen absolviert (vgl. IV-act. 10). Sie hatte unterschiedliche kaufmännische Stellen mit und ohne Leitungsfunktion innegehabt (vgl. IV-act. 11). Zuletzt war die Versicherte als Leiterin der Administration bei der B.___ angestellt gewesen (vgl. IV-act. 5 und 1 S. 5), als sie sich im Februar 2014 bei einem Nichtbetriebsunfall eine Trimalleolar-Luxationsfraktur am linken Sprunggelenk zugezogen hatte (vgl. IV-act. 13 S. 5, act. G 1 S. 3 und G 1.3). Aufgrund der Unfallfolgen war sie zunächst zu 100 % und später bis zum 24. August 2014 teilweise arbeitsunfähig geschrieben worden (vgl. act. G 1 S. 3 und G 1.3). Im Oktober 2014 hatte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten gekündigt (IV- act. 5), wobei sie die Kündigung mit einer Neuorganisation im Unternehmen begründet hatte (vgl. IV-act. 109 und 5 S. 2). Nach einer orthopädischen Operation vom 13. Februar 2015 im Kantonsspital St. Gallen (KSSG), die in einem Zusammenhang mit dem Unfall vom Februar 2014 gestanden hatte, war bei der Versicherten eine kardiopulmonale Dekompensation aufgetreten (act. G 4.2-1 S. 4; vgl. IV-act. 13 S. 4 ff., 23 S. 1 f. und 48 S. 1 f.). In den darauffolgenden Untersuchungen hatten die behandelnden Ärzte eine koronare Eingefässerkrankung mit einem chronischen partiell kollateralisierten Verschluss des proximalen RIVA mit Status nach einem stummen Vorderwandinfarkt unklaren Datums diagnostiziert (vgl. IV-act. 13 S. 3 ff. und 48 S. 1 ff.). In einer durchgeführten Echokardiographie hatte sich eine schwer eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion gezeigt (vgl. IV-act. 13 S. 9 und 48 S. 1 ff.). Die Versicherte war daraufhin medikamentös eingestellt worden und hatte ein ihr von den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte behandelnden Ärzten empfohlenes Intervalltraining gestartet (vgl. IV-act. 13 S. 5 f.; vgl. ferner IV-act. 23 S. 1 f.). Anlässlich einer in der Klinik für Angiologie des KSSG durchgeführten Eintrittsuntersuchung vom __ Juni 2015 für eine ambulante vaskuläre Rehabilitation hatte die Versicherte von krampfartigen Schmerzen in der rechten Wade und einem Taubheitsgefühl im rechten Fuss berichtet, was ihre Gehstrecke einschränke, ebenso von einer grossen Müdigkeit, die seit anfangs des Jahres 2015 bestehe (vgl. IV-act. 13 S. 4 ff.). Im Anmeldeformular der IV (unterzeichnet am 27. Juli 2015, offenbar von der AHV-Zweigstelle am 30. Juli 2015 und von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen am 10. August 2015 abgestempelt) hatte die Versicherte angegeben, seit dem 23. Februar 2015 an den Folgen eines Herzinfarkts zu leiden (IV-act. 1 S. 5). A.b Am 7. August 2015 berichtete der behandelnde Arzt der Klinik für Kardiologie des KSSG, dass der klinische Verlauf insgesamt zufriedenstellend sei. Die Versicherte sei stabil und nicht mehr dekompensiert. Die Medikation werde ohne Schwindel toleriert. Echokardiographisch habe sich die linksventrikuläre Pumpfunktion allenfalls etwas verbessert, jedoch sei sie noch immer mittelschwer bis schwer eingeschränkt. Die ganze Situation mache der Versicherten psychisch stark zu schaffen. Sie fühle sich erschöpft und habe Zweifel, ob sie wieder in vernünftiger Frist in den Arbeitsprozess einsteigen könne. Die Versicherte habe zuvor eine Kaderposition innegehabt, wobei sie sich eine ähnliche Tätigkeit aufgrund des stressigen Umfeldes nicht mehr vorstellen könne. Die Versicherte sei im Monat August noch zu 100 % krankgeschrieben, damit sie sich auf die konsequente Durchführung der ambulanten vaskulären Rehabilitation und die entsprechenden Erholungsphasen konzentrieren könne. Eine 50%ige Berufstätigkeit parallel zur Rehabilitation sei ab September 2015 jedoch sehr wünschenswert (IV-act. 13 S. 9 f.). Am 31. August 2015 berichtete der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, dass die Versicherte seit dem 13. Februar 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die kardiale Belastungsfähigkeit sei noch immer eingeschränkt. Hinzu komme eine Einschränkung der Gehfähigkeit. Gleichwohl sei geplant, dass die Versicherte die Arbeit in der nächsten Zeit wiederaufnehme, wobei auf die Krankheiten der Versicherten Rücksicht genommen werden müsse (IV- act. 13 S. 3). In einer Stellungnahme vom 11. September 2015 teilte der regionale ärztliche Dienst (RAD) die Einschätzung, wonach ab September 2015 in einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überwiegend sitzenden Tätigkeit im kaufmännischen Bereich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-act. 15 S. 1). A.c Mit zwei Mitteilungen vom 25. November 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten ein vom 20. November 2015 bis 31. Dezember 2016 dauerndes Coaching sowie Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu (IV-act. 33 und 34; vgl. ferner IV-act. 28). Am 24. Januar 2016 hielt der RAD fest, dass eine leichte körperliche Arbeit in vollem Pensum grundsätzlich zumutbar sei, jedoch eine langsame Eingliederung und Steigerung der Arbeitsfähigkeit angezeigt sei (IV-act. 50). Am 28. Januar 2016 bewilligte die IV-Stelle der Versicherten einen vom 1. Februar bis 30. April 2016 dauernden Arbeitsversuch als kaufmännische Mitarbeiterin im Betrieb D.___ GmbH und sprach ihr für die Dauer des Arbeitsversuchs Taggeldleistungen zu (IV- act. 44 und 47; vgl. ferner IV-act. 41). Am 1. Februar 2016 trat die Versicherte den Arbeitsversuch in einem Pensum von 60 % als kaufmännische Angestellte an, wobei sie sich gemäss ihren Angaben noch immer dauerhaft müde und erschöpft fühlte (vgl. IV-act. 78 S. 2). A.d In einem bei der IV-Stelle am 15. Februar 2016 eingegangen Bericht führte der behandelnde Arzt der Klinik für Kardiologie des KSSG aus, dass die Versicherte aufgrund der schwer eingeschränkten linksventrikulären Pumpfunktion ein erhöhtes Risiko eines plötzlichen Herztodes habe. Diesbezüglich sei eine ICD-Implantation vorgesehen. Trotzdem bestehe gegenüber der Normalbevölkerung ein erhöhtes Risiko für Tod und Re-Hospitalisation in Folge einer Herzinsuffizienz. Die Versicherte sei aktuell grundsätzlich zu 100 % arbeitsfähig, wobei sie möglicherweise etwas Zeit brauchen werde, bis sie wieder in Vollzeit arbeiten könne (IV-act. 48 S. 1 ff.). Am __ April 2016 trat die Versicherte zur Implantation eines Schrittmachers zur Prophylaxe eines plötzlichen Herztodes (vgl. IV-act. 48 S. 2 und 7) stationär in die Klinik für Kardiologie des KSSG ein. Nach einem komplikationslosen Eingriff konnte sie am __ April 2016 aus dem Spital entlassen werden (IV-act. 61 und 64). Am 8. April 2016 verlängerte die IV-Stelle gestützt auf eine Vereinbarung zwischen der D.___ GmbH und der Versicherten (vgl. IV-act. 54) den Arbeitsversuch bis zum 31. Juli 2016 (IV-act. 56; vgl. ferner IV-act. 58). Am 6. Juni 2016 hielt der RAD fest, dass vom __ bis 8. April 2016 kurzzeitig eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Seit dem 9. April 2016 könne die Versicherte in einer leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit wieder ein Pensum

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von 50 % aufnehmen, wobei die Arbeitsfähigkeit abhängig vom weiteren Krankheitsverlauf weiter steigerbar sein sollte (IV-act. 66). Am 19. Juli 2016 unterzeichneten die Versicherte und die D.___ GmbH einen Arbeitsvertrag, mit welchem die Versicherte ab dem 1. August 2016 in einem Pensum von 70 % als kaufmännische Angestellte eingestellt wurde (IV-act. 74). Am 30. November 2016 führte Dr. C.___ aus, dass die Versicherte in einem Pensum von 70 % arbeite. Sie habe einen verständnisvollen Chef, der ihrer Müdigkeit Rechnung trage und das Arbeitspensum anpasse. Ein Pensum von 70 % sei definitiv eine sehr gute Lösung, womit ein Gleichgewicht zwischen körperlicher Belastung und Erholung gegeben sei (IV-act. 82 S. 3). Am 6. Dezember 2016 hielt auch der RAD fest, dass aktuell an der Arbeitsfähigkeit von 70 % festgehalten werden könne mit der Möglichkeit der Steigerung der Arbeitsfähigkeit unter verbesserter Medikation und je nach Herzbefund anlässlich der nächsten Kontrolle (IV-act. 84). Nach Erhalt eines Berichts zu einer Kontrolluntersuchung in der Klinik für Kardiologie des KSSG vom __ Januar 2017 (vgl. IV-act. 91) kam der RAD am 6. Februar 2017 zum Schluss, dass der behandelnde Arzt der Klinik für Kardiologie von weitgehend unveränderten Befunden ausgehe. Die Versicherte sei im Alltag deutlich eingeschränkt, ebenso liege eine mittelschwer eingeschränkte systolische Funktion vor. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten kaufmännischen Tätigkeit und in einer weniger anspruchsvollen kaufmännischen Tätigkeit betrage 70 %. Die medikamentöse Behandlung sei ausgeschöpft und es sei nicht mehr mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (IV-act. 94). A.e Mit Mitteilung vom 17. März 2017 informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass weitere berufliche Massnahmen nicht angezeigt seien, da sie angemessen eingegliedert sei (IV-act. 99). A.f Mit Vorbescheid vom 7. April 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 30 % in Aussicht (IV- act. 102). Zur Begründung führte die IV-Stelle im Wesentlichen aus, dass die Versicherte sowohl in der bisherigen Tätigkeit im kaufmännischen Bereich als auch in der aktuellen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte zu 70 % arbeitsfähig sei. Ihre langjährige Anstellung als Leiterin der Administration habe sie wegen einer Umstrukturierung verloren, weshalb für die Berechnung des Invaliditätsgrades nicht auf dieses Einkommen abgestellt werden könne. Vergleiche man das Einkommen, welches

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie in der aktuellen Tätigkeit bei einem Pensum von 100 % verdienen könnte, mit demjenigen, welches sie aktuell in einem 70 % Pensum verdiene, resultiere ein Invaliditätsgrad von 30 % (IV-act. 102). A.g Gegen diesen Vorbescheid liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt P. Rechsteiner, am 18. Mai 2017 einwenden, dass sie mit der Festlegung des Valideneinkommens nicht einverstanden sei (IV-act. 106). A.h Am 14. Juni 2017 berichtete die ehemalige Arbeitgeberin gegenüber der IV-Stelle, dass die Kündigung der Versicherten nicht aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei, sondern aufgrund einer Neuorganisation im Unternehmen. Die Arbeitsstelle der Versicherten sei auf zwei Personen aufgeteilt worden. Eine Person habe bereits in der Firma gearbeitet. Als zweite Person sei eine ausgebildete Personalleiterin eingestellt geworden. Aus diesem Grund sei das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten aufgelöst worden. Die Abwesenheit durch den Unfall habe keinen Einfluss gehabt (IV-act. 109). A.i Nach der Durchführung einer zweiten Anhörung, in deren Rahmen der Versicherten Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Stellungnahme der ehemaligen Arbeitgeberin zu äussern (vgl. IV-act. 110 und 111), verfügte die IV-Stelle am 12. Juli 2017 die Abweisung des Rentenbegehrens im Sinne des Vorbescheids (IV-act. 112). Zum Einwand der Versicherten führte die IV-Stelle aus, dass sich die Versicherte aufgrund der Kündigung eine neue Arbeitsstelle habe suchen müssen, weshalb darauf abzustellen sei, was sie ohne gesundheitliche Einschränkung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte. Entscheidend sei nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte, sondern was sie tatsächlich verdienen könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt für Arbeitnehmer über __ Jahre schwierig sei, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Bei Kaderstellen habe sich auch das Anforderungsprofil stark geändert. Deshalb könne nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Versicherte im Gesundheitsfall weiterhin eine Kaderstelle innegehabt hätte (IV-act. 112 S. 2). B.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen diese Verfügung liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter am 5. September 2017 Beschwerde erheben. Darin beantragte sie, die Verfügung der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 12. Juli 2017 sei aufzuheben und ihr sei eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. G 1). B.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. November 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). B.c In ihrer Replik vom 1. Dezember 2017 hielt die Beschwerdeführerin an dem in der Beschwerde gestellten Antrag fest (act. G 7). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. G 8 und 9). Erwägungen 1. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 2. Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG als der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichen Arbeitsmarkt definiert. Die Invalidität ist grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen kann, in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3. Beide Parteien sind sich darin einig, dass die Beschwerdeführerin in der aktuellen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in einem Pensum von 70 % optimal eingegliedert sei und ihre Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit 30 % betrage (vgl. act. G 1 S. 4 und 1.1 S. 1). Diese Einschätzung lässt sich aufgrund der medizinischen Aktenlage ohne weiteres nachvollziehen (vgl. insbesondere IV-act. 94 und 82 S. 3) und ist nicht zu beanstanden. Demnach ist von einer medizinischen Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer ideal angepassten Tätigkeit auszugehen. 4. 4.1 Ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen. Dabei ist der Invaliditätsgrad unbestrittenermassen anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln (vgl. E. 2). 4.2 Massgebend für den Einkommensvergleich sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (vgl. BGE 129 V 222). Die vorliegend zu beurteilende IV-Anmeldung hat die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2015 bei der IV- Stelle eingereicht (vgl. IV-act. 1). Der früheste Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG wäre somit der 1. Januar 2016. Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht verstrichen gewesen, da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit aufgrund des Herzleidens erst ab Mitte Februar 2015 arbeitsunfähig geworden war (vgl.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-act. 1, 5, 6, 13 und 15). Unter Berücksichtigung des Wartejahres fiele der frühestmögliche Rentenbeginn somit auf den 1. Februar 2016 (Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 3 IVG). Da die Beschwerdeführerin für ihre Teilnahme an einem Arbeitsversuch von der IV-Stelle jedoch bis zum 1. August 2016 Taggelder erhalten hat (vgl. IV-act. 56 i.V.m. 57), kann ein Rentenanspruch vorliegend frühestens per 2. August 2016 entstanden sein (Art. 29 Abs. 2 IVG). Für den Einkommensvergleich massgebend ist somit das Jahr 2016. 5. 5.1 Zwischen den Parteien unbestritten ist das Invalideneinkommen (vgl. act. G 1 S. 4 und act. G 1.1). Angesichts der optimalen Eingliederung der Beschwerdeführerin gehen die Parteien zu Recht davon aus, dass der Invalidenlohn dem von der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 erzielten Jahresgehalt von Fr. 54'600.-- bei einem Pensum von 70 % (vgl. IV-act. 70) entspricht. 5.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 12. Juli 2017 das Valideneinkommen zu Recht auf Fr. 78'000.-- (aktueller Verdienst in einem 100 % Pensum) festgelegt hat (vgl. act. G 1.1 S. 2). Zur Begründung hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle als Leiterin Administration nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aufgrund einer Neuorganisation verloren habe. Aufgrund der Kündigung habe sich die Beschwerdeführerin eine neue Stelle suchen müssen, weshalb für die Festlegung des Valideneinkommens nicht auf den bei der ehemaligen Arbeitgeberin erzielten Verdienst abgestellt werden könne. Vielmehr sei relevant, was die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte. Auf dem Arbeitsmarkt sei es für Arbeitnehmende über __ Jahre schwierig, eine neue Arbeitsstelle zu finden, auch wenn sie über langjährige Erfahrung und eine gute Ausbildung verfügten. Überdies habe sich bei Kaderstellen das Anforderungsprofil stark verändert, weshalb nicht einfach davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin eine Kaderstelle innegehabt hätte (vgl. act. G 1.1). In ihrer Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin weiter ausgeführt, dass es fraglich sei, ob eine hohe Kaderposition, wie sie die Beschwerdeführerin innegehabt habe, von einem Arbeitgeber für maximal fünf Jahre

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte besetzt werde. In der Regel würden solche Stellen im Rahmen einer mittel- bis langfristigen Planung besetzt. Auch habe die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2006 keine Aus- und Weiterbildung in der Personaladministration und der Führung des Finanz- und Rechnungswesens absolviert. Gerade in einer leitenden Funktion seien laufende Weiterbildungen unerlässlich. Überdies verfüge die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nur über eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, was die Besetzung einer Arbeitsstelle erschwere, da ein Arbeitgeber darauf achte, ob die Stellenbewerberin für eine hohe Kaderfunktion gesundheitlich geeignet sei. Schliesslich entspreche der aktuelle Verdienst der Beschwerdeführerin hochgerechnet auf ein 100 % Pensum dem Ausbildungsstand und den Qualifikationen der Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte. Das bei der letzten Arbeitgeberin erzielte Einkommen von jährlich Fr. 120'000.-- bei einem Pensum von 100 % sei als überdurchschnittlich anzusehen. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einen solchen Lohn nicht mehr erreichen könnte (act. G 4). 5.3 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass das vor ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen nicht überdurchschnittlich hoch gewesen sei. Das Einkommen habe nicht einer hohen, sondern höchstens einer mittleren Kaderposition entsprochen, jedoch habe es durchwegs klar über demjenigen einer "blossen" Sachbearbeiterin oder kaufmännischen Angestellten gelegen, habe sie doch in den letzten 20 Jahren auch immer eine Leitungsfunktion innegehabt, wie es ihrer Berufserfahrung und Ausbildung entsprochen habe. Unter diesen Umständen könne nicht angenommen werden, dass sie ohne Invalidität keine Leitungsfunktion mehr erhalten hätte. Jedenfalls sei ein markant tieferes Valideneinkommen wie das bei der letzten Arbeitgeberin erzielte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Schliesslich sei die Invalidität noch während ihres Arbeitsverhältnisses mit der ehemaligen Arbeitgeberin eingetreten. Auch wenn die Schwierigkeiten älterer Arbeitssuchenden auf dem Arbeitsmarkt nicht zu übersehen seien, könne doch nicht behauptet werden, dass es bei einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt für sie nicht möglich gewesen wäre, weiterhin eine Leitungsfunktion auszuüben. Wenn das vorgerückte Alter im Rahmen der Bestimmung des Invalideneinkommens in der Regel kein Grund sei, um die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu verneinen, könne sich dies bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht anders verhalten (act. G 1 S. 4 ff.). Überdies seien ihr

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Krankheit noch mehr als __ Jahre bis zur Pensionierung verblieben. Der Umstand, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 30 % eingeschränkt sei, betreffe das Invalideneinkommen und nicht das Valideneinkommen. Sodann habe sie sich nach der Kündigung bei Stellenvermittlungen im mittleren Kaderbereich gemeldet, wobei ihr signalisiert worden sei, dass ihre Chancen vor allem mit Blick auf die langjährige Berufserfahrung auf dem Stellenmarkt durchaus intakt seien. Die gesundheitlichen Probleme hätten die Suchbemühungen schliesslich durchkreuzt (act. G 7). 5.4 Für das Valideneinkommen ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; BGE 135 V 59 E. 3.1 und 139 V 30 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). In der Regel ist für die Bestimmung des Valideneinkommens auf den zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung angepassten Verdienst abzustellen, da anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall die bisherige Tätigkeit fortgesetzt hätte (BGE 135 V 59 E. 3.1; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, in: Hans-Ulrich Stauffer/ Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2014, N 49 zu Art. 28a IVG mit Hinweisen). Bei einer zeitlichen Nähe der Auflösung eines langjährigen Arbeitsverhältnisses und des Eintritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht regelmässig kein hinreichender Grund auf Tabellenlöhne anstelle des tatsächlich erzielten Verdienstes abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2010, 9C_699/2010, E. 3.2; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, a.a.O., N 48 zu Art. 28a). 5.5 Vorliegend ist nicht klar, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall die bisherige Stelle weiterhin innegehabt hätte, da sie ihre letzte Anstellung laut den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin aufgrund einer Umstrukturierung verloren hat (vgl. IV-act. 5 S. 2 und 109 S. 1). Dass für die Kündigung auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit ca. siebenmonatiger ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit bis knapp zwei Monate vor der Kündigung eine Rolle gespielt haben könnte, ist nicht auszuschliessen (vgl. act. G 1 S. 6 und 7 S. 1; vgl. ferner IV-act. 23 S. 2), kann letztlich jedoch offengelassen werden. Denn es ist anzunehmen, dass die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin in ihrer Validenkarriere aufgrund ihrer zahlreichen Weiterbildungen sowie ihrer langjährigen Berufserfahrung in einer Leitungsfunktion auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus eine andere Kaderposition bzw. eine andere ähnlich gut bezahlte Stelle gefunden hätte. Zwar ist das zuletzt von der Beschwerdeführerin erzielte Gehalt für eine kaufmännische Angestellte wohl als überdurchschnittlich zu werten (vgl. dazu auch act. G 1 S. 5), jedoch hat die Beschwerdeführerin zahlreiche Weiterbildungen absolviert, Lehrtätigkeiten wahrgenommen und Leitungsfunktionen ausgeübt (vgl. IV-act. 10 und 4), sodass ihr Lohn nicht mit demjenigen einer Sachbearbeiterin verglichen werden kann. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin zuletzt eine Kaderposition innegehabt (vgl. IV-act. 5 S. 3 und IV-act. 11 S. 2). Es ist davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für die Beschwerdeführerin zahlreiche Tätigkeitsoptionen im kaufmännischen Bereich bereithält. Darüber hinaus wären der Beschwerdeführerin auch Optionen im Bildungsbereich offengestanden (vgl. IV-act. 10 und 4). Zwar weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass das fortgeschrittene Alter auf dem konkreten Arbeitsmarkt die Suche einer Stelle massgebend erschweren kann (vgl. act. G 1.1 und 4). Zum einen ist jedoch auch für die Bemessung des Valideneinkommens nicht auf den konkreten, sondern auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen, wie er auf der Seite des Invalideneinkommens berücksichtigt wird, da die Invaliditätsbemessung ansonsten in ein Ungleichgewicht geraten würde (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2015, N 22 zu Art. 16). Zum anderen kann im vorliegenden Fall selbst unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitsmarktlage nicht behauptet werden, das Finden einer ähnlichen Stelle wie der bisherigen wäre für die Beschwerdeführerin kaum möglich gewesen. Aus einem bei den Akten liegenden Bestätigungsschreiben eines Arbeitsvermittlungsbüros vom 27. November 2017 geht nämlich hervor, dass dieses für die Beschwerdeführerin ab November 2014 eine passende Position als Leiterin Administration und Personal analog ihren bisherigen Erfahrungen hat suchen wollen. Dabei ging es nicht zuletzt aufgrund der langjährigen Erfahrung, über welche die Beschwerdeführerin verfügte, von einem guten Potential aus, sie innerhalb einer ähnlich gelagerten Tätigkeit vermitteln zu können. Die Stellensuche sei aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin eingestellt worden (vgl. act. G 7.1). Dass die Chancen auf eine ähnlich bezahlte Stelle für die Beschwerdeführerin intakt gewesen sind, ergibt sich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch daraus, dass sie innert relativ kurzer Zeit wieder eine neue Anstellung in einer adaptierten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich gefunden hat. Zwar handelt es sich dabei um keine Kaderstelle, jedoch ist anzunehmen, dass das Alter bei der Stellenbesetzung von Kaderpositionen eher mehr in den Hintergrund rückt als bei einer Stelle mit einem weniger hohen Anforderungsprofil. Denn für Kaderpositionen dürfte Berufs-und Führungserfahrung besonders bedeutsam sein. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Aktenlage in den letzten Jahren keine Weiterbildungen absolviert hat, wäre der Aufnahme einer Kaderfunktion ebenfalls nicht entgegengestanden. Schliesslich verkennt die Beschwerdegegnerin, dass der Arbeitsfähigkeitsgrad nach Eintritt der Invalidität für die Beurteilung des Valideneinkommens keine Relevanz hat, wenn sie behauptet, das Finden einer Kaderposition wäre auch aufgrund der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit erschwert (vgl. act. G 4 S. 5 f.). Im Gesundheitsfall hätte die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin in einem Pensum von 100 % gearbeitet. Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine der letzten Stelle ähnliche Anstellung innegehabt hätte. Das konkrete Valideneinkommen kann letztlich offenbleiben, da die Beschwerdeführerin bereits ab einem jährlichen Einkommen von Fr. 109'000.-- (aufgerundeter IV-Grad von 50 %) bzw. Fr. 110'000.-- (abgerundeter IV-Grad von 50 %) einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat und es mit Blick auf ihre früheren Anstellungen überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie im Gesundheitsfall ein solches Einkommen hätte erzielen können. Aus dem Auszug aus ihrem individuellen Konto ergibt sich nämlich, dass sie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Löhne hochindexiert auf das Jahr 2016; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976 bis 2016) bei ihrer letzten Arbeitgeberin in den Jahren 2009 bis 2013 durchschnittlich ein Jahreseinkommen von Fr. 132'589.--, bei einer anderen Arbeitgeberin in den Jahren 2001 bis 2004 von Fr. 109'723.80 und bei einer weiteren Arbeitgeberin in den Jahren 1995 bis 1998 von Fr. 113'371.80 verdient hat (vgl. IV-act. 4). Die drei mehrjährigen Anstellungen zeigen also, dass die Beschwerdeführerin stets in der Lage gewesen ist, ein Einkommen von über Fr. 109'000.-- zu erzielen. Der bei der letzten Arbeitgeberin erzielte Lohn ist somit kein einmaliger Glücksfall gewesen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitsfall weiterhin ein Einkommen von über Fr. 109'000.-- hätte erzielen können, womit ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % und somit ein Anspruch auf eine halbe Rente besteht. Selbst beim Abstellen auf den gemäss der Beschwerdeführerin zuletzt erzielten Verdienst von Fr. 120'900.-- (vgl. IV-act. 1 S. 5; vgl. ferner IV-act. 5) bzw. beim Abstellen auf den laut Auszug aus dem individuellen Konto erzielten Höchstverdienst im Jahr 2013 von Fr. 130'900.-- (vgl. IV-act. 4 S. 1) ergäbe sich kein höherer Rentenanspruch. Folglich hat die Beschwerdeführerin ab August 2016 (vgl. E. 4.2) einen Anspruch auf eine halbe Rente. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist mit Wirkung ab August 2016 eine halbe Rente zuzusprechen. Die Sache ist zur Festsetzung der Rentenbeträge an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird zu berücksichtigen haben, dass am 1. August 2016 noch ein Taggeld von Fr. 265.60 ausgerichtet worden war (vgl. IV- act. 58 S. 1). 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 6.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75; in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30 HonO) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im hier zu beurteilenden, durchschnittlich aufwändigen Fall erscheint eine pauschale bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin deshalb mit Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab August 2016 eine halbe IV-Rente zugesprochen; die Sache wird zur Festsetzung der Rentenbeträge an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2017/310
Entscheidungsdatum
06.08.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026