St.Gallen Sonstiges 22.06.2018 IV 2017/302

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/302 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.09.2019 Entscheiddatum: 22.06.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 22.06.2018 Art. 60 Abs. 1 ATSG. Beschwerdefrist. Beweiswert einer Telefonnotiz. Unter Berücksichtigung aller Umstände kommt der Telefonnotiz im vorliegenden Fall ausnahmsweise ein ausreichender Beweiswert zu. Da die Beschwerde erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist erhoben worden ist, ist sie nicht rechtzeitig erfolgt. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2018, IV 2017/302). Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. IV 2017/302 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Roos, Postgasse 5, Postfach 248, 9620 Lichtensteig, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Hilfsmittel (Hand-Rollstuhl) Sachverhalt A. A.a A.___ reichte der IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 22. November 2016 (Eingang) einen Kostenvoranschlag vom 5. Oktober 2016 für einen Handrollstuhl sowie eine dazugehörige ärztliche Verordnung vom 4. November 2016 ein (IV-act. 93 f.). Am 30. November 2016 bat die IV-Stelle das SAHB Hilfsmittelzentrum darum, den Kostenvoranschlag für eine Neuversorgung mit einem Aktiv-Rollstuhl zu prüfen (IV-act. 101). Die fachtechnische Beurteilung des SAHB Hilfsmittelzentrums erfolgte am 17. Februar 2017 (IV-act. 109). A.b Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2017 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung des Gesuchs um Kostengutsprache für einen Handrollstuhl an (IV-act. 113). Dagegen erhob die Versicherte am 13. März 2017 einen Einwand (IV-act. 114). Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 wies die IV-Stelle das Gesuch wie angekündigt ab (IV- act. 119). A.c Gemäss einer Telefonnotiz erklärte die Versicherte am 23. Juni 2017 gegenüber einer IV-Sachbearbeiterin, dass sie mit der ablehnenden Verfügung betreffend den Handrollstuhl nicht einverstanden sei und bat um die Zustellung der Akten (IV-act. 120). Am 26. Juni 2017 bat die IV-Stelle die Versicherte darum, den Namen und die Adresse des behandelnden Arztes zu nennen, damit die Unterlagen diesem zugestellt werden könnten (IV-act. 121). Am 4. Juli 2017 erklärte die Versicherte gegenüber einer IV- Sachbearbeiterin telefonisch, dass sie mit diesem Vorgehen einverstanden sei und nannte den Namen und die Adresse des behandelnden Arztes (IV-act. 122). Noch am selben Tag stellte die IV-Stelle die Akten dem behandelnden Arzt zu (IV-act. 123). B.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen die Verfügung vom 16. Juni 2017 erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. August 2017 Beschwerde (act. G 1). Sie führte unter anderem aus, dass sie mit der Ombudsstelle Alter und Behinderung Kontakt aufgenommen habe. Sie habe die Ombudsstelle darauf aufmerksam gemacht, dass die Frist für die "Einsprache" am 28. August 2017 ablaufe. Bisher habe sie aber keine Informationen dazu erhalten, ob die Ombudsfrau etwas unternommen habe. Deshalb möchte sie auf diesem Wege noch "Einsprache" (gemeint: Beschwerde) erheben. Am 6. September 2017 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. G 3). B.b Am 7. September 2017 forderte das Gericht die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf, die Beschwerdeantwort einzureichen (act. G 5). Es bat die Beschwerdegegnerin darum, insbesondere zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen. B.c Die Beschwerdegegnerin beantragte am 28. September 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 10). Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde führte sie aus, dass sie die Beweislast für den Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung trage. Weil die angefochtene Verfügung nicht eingeschrieben oder per A-Post Plus verschickt worden sei, könne sie nicht beweisen, wann die Beschwerdeführerin diese genau erhalten habe. Aktenkundig sei eine telefonische Reaktion der Beschwerdeführerin auf die Verfügung am 23. Juni 2017. Demnach habe die Beschwerdeführerin die Verfügung spätestens am 23. Juni 2017 erhalten. Die am 29. August 2017 erhobene Beschwerde sei somit fristgerecht erfolgt. B.d In seiner Replik vom 30. Oktober 2017 (act. G 15) führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus, dass die Verfügung der Beschwerdeführerin lediglich per B-Post zugestellt worden sei. Die Beschwerde vom 29. August 2017 sei fristgerecht eingereicht worden, was von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten werde. B.e Am 14. November 2017 bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht (act. G 16).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.f Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 17 f.). Erwägungen 1. 1.1 Als Eintretensvoraussetzung ist zu prüfen, ob die Beschwerdefrist eingehalten worden ist. Die Parteien sind sich einig darüber, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (act. G 10/II./1.; act. G 15 N 1). Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Für den Beginn des Fristenlaufs ist somit entscheidend, wann die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2017 der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist. 1.2 Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sie die Beweislast für den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung trage. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, kann damit nur die so genannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, gemeint sein (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. August 2002, I 304/02 E. 1.2.1 mit Hinweis). Die angefochtene Verfügung datiert vom 16. Juni 2017. Während den vom 15. Juli bis und mit dem 15. August dauernden Gerichtsferien stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, still (Art. 38 Abs. 4 ATSG). Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen am 29. August 2017 Beschwerde erhoben. Damit kann die Beschwerdeführerin nur dann die Beschwerdefrist gewahrt haben, wenn sie die angefochtene Verfügung frühestens am 28. Juni 2017 in Empfang genommen hat. 1.3 Weder die Beschwerdeführerin selbst noch ihr Rechtsvertreter haben im Beschwerdeverfahren Angaben dazu gemacht, wann die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung erhalten hat. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist die Verfügung weder eingeschrieben noch per A-Post Plus verschickt worden ist. Vonseiten der Post liegen somit keine Unterlagen vor, die beweisen würden, wann die Verfügung der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist. Allerdings liegt eine Telefonnotiz einer IV-Sachbearbeiterin vom 23. Juni 2017 bei den Akten (IV-act. 120). Aus dieser geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit der ablehnenden Verfügung bezüglich des Handrollstuhls nicht einverstanden sei und deshalb die Akteneinsicht wolle. Aus der Telefonnotiz könnte also geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 23. Juni 2017 im Besitz der Verfügung vom 16. Juni 2017 gewesen sein müsse. Dies würde bedeuten, dass die Frist am 24. Juni 2017 zu laufen begonnen und am 24. August 2017 (30. Tag der Frist) abgelaufen wäre. Sollte also auf die Telefonnotiz abgestellt werden, wäre die Beschwerde verspätet erhoben worden. 1.4 Als Nächstes ist somit der Beweiswert der Telefonnotiz zu prüfen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt einer Telefonnotiz nur ein eingeschränkter Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2010, 8C_67/2010 E. 6.5). In der Telefonnotiz vom 23. Juni 2017 steht ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin mit der ablehnenden Verfügung nicht einverstanden sei. Gemäss dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist die Verfügung per B-Post zugestellt worden (act. G. 15 N 1). Sie datiert vom Freitag, 16. Juni 2017. Wäre sie noch am selben Tag per B-Post versandt worden, hätte sie der Beschwerdeführerin nach dem normalen Betriebsablauf spätestens am Mittwoch, 21. Juni 2017, zugestellt werden müssen. Natürlich ist es auch möglich, dass die Verfügung erst am Montag, 19. Juni 2017, verschickt worden ist. Diesfalls hätte sie der Beschwerdeführerin am Donnerstag, 22. Juni 2017, zugestellt werden müssen (B-Post privat, www.post.ch/de/privat/versenden/briefe-inland-privat/ b-post-privat, besucht am 18. Mai 2018). In zeitlicher Hinsicht ist es also plausibel, dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung spätestens am 23. Juni 2017 erhalten und hierauf telefonisch noch am selben Tag ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hat. Ausgeschlossen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin beim Telefonat vom 23. Juni 2017 nicht auf die Verfügung, sondern auf den (fast vier Monate zuvor ergangenen) Vorbescheid vom 27. Februar 2017 bezogen hätte. Gegen diesen hatte die Beschwerdeführerin nämlich ihr Nichteinverständnis bereits mit dem Einwand vom 13. März 2017 kundgetan (IV-act. 114). Für die Richtigkeit der Telefonnotiz vom 23. Juni 2017 spricht auch, dass die Beschwerdegegnerin mit einem Schreiben vom 26.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Juni 2017 auf das mündliche Akteneinsichtsgesuch reagiert hat (IV-act. 121). Nachdem die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2017 mündlich ihr Einverständnis damit erklärt hatte, dass die Akten nicht ihr persönlich, sondern ihrem behandelnden Arzt zuzustellen seien (IV-act. 122), hat die IV-Stelle die Akten noch am selben Tag verschickt (IV-act. 123). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin selbst in der Beschwerdeschrift vom 29. August 2017 festgehalten hat (act. G 1), dass die "Frist für Einsprache" (d.h. die Beschwerdefrist) am 28. August 2017 ablaufe. Einerseits wäre die Beschwerde (vom 29. August 2017) auch zu spät erhoben worden, wenn die Frist erst am 28. August 2017 abgelaufen wäre. Andererseits ist es aber auch gut möglich, dass die Beschwerdeführerin, die gemäss ihrem Rechtsvertreter rechtsunkundig ist (act. G 13 N 23), die Beschwerdefrist falsch berechnet hat. Der erste Tag des Fristlaufs ist nämlich auf einen Samstag gefallen. Daher liegt es nahe, dass die Beschwerdeführerin irrtümlich davon ausgegangen ist, die Frist würde erst am folgenden Montag (26. Juni 2017) zu laufen beginnen; denn im Gegensatz zum Beginn des Fristenlaufs ist es für das Ende des Fristenlaufs relevant, ob dieser auf einen Samstag oder Sonntag fällt (vgl. Art. 38 Abs. 3 ATSG). Wäre die Beschwerdeführerin von dieser irrigen Annahme ausgegangen, wäre der letzte Tag der Frist auf den (von ihr erwähnten) 28. August 2017 gefallen. Somit spricht auch die Angabe der Beschwerdeführerin, dass die Frist am 28. August 2017 ablaufe, zumindest nicht dagegen, dass ihr die angefochtene Verfügung spätestens am 23. Juni 2017 zugestellt worden ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände kommt der Telefonnotiz vom 23. Juni 2017 somit ausnahmsweise ein ausreichender Beweiswert zu: Die Verfügung ist der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens am 23. Juni 2017 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist ist also spätestens am 24. August 2017 abgelaufen. Die Beschwerdeführerin hat erst am 29. August 2017 und somit, entgegen der Meinung der Parteien, verspätet Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 2. 2.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint vorliegend als angemessen. Sie ist der unterliegenden Beschwerdeführerin

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien. 2.2 Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Der Aufwand des Rechtsvertreters ist im vorliegenden Fall (insbesondere im Vergleich zu einem sogenannten Rentenfall) deutlich unterdurchschnittlich gewesen, da die Anzahl der relevanten Aktenstücke überschaubar gewesen ist, sich keine komplexen Sachverhalts- und Rechtsfragen gestellt haben und nur die Replik (und nicht auch die Beschwerdeschrift) hat verfasst werden müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit entschädigt der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 1'200.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). 2.3 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- zufolge unentgeltlicher Rechtspflege befreit. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 1'200.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

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25.03.2026