St.Gallen Sonstiges 28.11.2019 IV 2017/266

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/266 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 02.03.2020 Entscheiddatum: 28.11.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 28.11.2019 Ungenügende medizinische Aktenlage und Abklärungsbedarf hinsichtlich des Belastungsprofils des Beschwerdeführers in der angestammten selbständigerwerbenden Tätigkeit mit ihren Betätigungen und der entsprechenden Arbeitsfähigkeit sowie der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2019, IV 2017/266 und IV 2017/286). Entscheid vom 28. November 2019 Besetzung Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Monika Gehrer-Hug und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Geschäftsnr. IV 2017/266, IV 2017/286 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Dähler, Poststrasse 12, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.___ meldete sich am 10./13. November 2008 (IV-act. 1) erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Hilfsmittel (Hörgeräte), worauf ihm eine binaurale Versorgung zugesprochen wurde (IV-act. 9). - Am 20. November/ 2. Dezember 2013 (IV-act. 10) meldete er sich wegen seit Mai 2013 bestehender und am 13. November 2013 operierter Bandscheibenvorfälle erneut an. Er sei eidg. dipl. [Beruf-]meister und selbständigerwerbend. Am 20. Dezember 2013 (IV-act. 16) gab er an, er führe seit 1985 eine eigene Unternehmung. Die Anmeldung sei auf Hinweis der Unfallversicherung hin erfolgt. Er wolle seine Tätigkeit wieder aufnehmen. A.a. Die Unfallversicherung gab am 24. Dezember 2013 (IV-act. 18) bekannt, sie habe Taggeld ausbezahlt bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten vom 30. Mai bis 11. Dezember 2013. - Der Schadenmeldung UVG (UV-act. 2-22) war zu entnehmen gewesen, dass dieser am 16. Mai 2013 [...] auf lehmigem Boden plötzlich ausgerutscht und auf Gesäss und Rücken gestürzt sei. - Dr. med. B.___ hatte der Unfallversicherung am 30. Juli 2013 (UV-act. 3-2 f.) bekannt gegeben, es sei beim Versicherten eine akute Lumbalgie eingetreten und es bestünden immer wieder Ausstrahlungen in die rechte Inguinalregion, das rechte Bein und die linke Glutaeal-OS-Region. Der Versicherte sei seit 16. Mai 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. - Die Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen hatte am 4. Oktober 2013 (UV-act. 2-38) erklärt, es bestünden ein lumbales Wurzelkompressions-Syndrom L2 und L5 rechts sowie Bandscheibenvorfälle LWK1/2 und LWK4/5 rechts. Diese Befunde würden das Beschwerdebild hinreichend erklären. Es werde zur Operation geraten. Im Bericht der Klinik vom 20. November 2013 (UV-act. 2-32) war angegeben worden, der Versicherte sei am 13. November 2013 operiert worden (Nukleotomie LWK1/2 und LWK4/5). Am A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 11. Dezember 2013 (UV-act. 2-27) gab die Klinik bekannt, der postoperative Verlauf sei erfreulich gewesen. Der Versicherte habe nur noch geringe Beschwerden mit leichtem Taubheitsgefühl am rechten Oberschenkel. Hinweise auf neue neurologische Befunde hätten sich nicht ergeben. Der Versicherte werde im Dezember 2013 beruflich noch pausieren und dann zwei Wochen in die Ferien gehen. Ab Mitte Januar 2014 sollte er wieder belastbar und arbeitsfähig sein. Die neurochirurgische Behandlung sei abgeschlossen. Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen teilte dem Versicherten am 8. Januar 2014 (IV-act. 20) mit, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien bei ihm als Selbständigerwerbendem nicht angezeigt. A.c. In der Folge reichte der Versicherte Buchhaltungsunterlagen (2008 bis 2012) ein (IV-act. 26 ff.). A.d. Dr. B.___ gab am 25. August 2014 (IV-act. 37) zur Auskunft, der Versicherte sei wieder voll arbeitstätig. Der Arzt hatte dem Versicherten (erstmals am 20. Januar 2014) ab 27. Januar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert, und zwar insgesamt bis 4. Mai 2014 (vgl. UV-act. 4 und UV-act. 2-4). - Der Versicherte erklärte daraufhin am 8. September 2014 (IV-act. 39), er sei ab 4. Mai 2014 voll arbeitsfähig geschrieben worden, habe aber am 7. Mai 2014 einen weiteren Unfall erlitten, bei dem er bei einem Sturz auf Schulter und Ellbogen gefallen sei. Es werde eine Operation folgen. Am 17. November 2014 (IV-act. 42) teilte er mit, er sei am 15. September 2014 - eigentlich erfolglos (Bänder irreparabel) - an der rechten Schulter operiert worden. Am 27. Januar 2015 werde er erneut von [...] Dr. med. C., Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am Kantonsspital St. Gallen, begutachtet. A.e. Dr. med. D., (wohl) Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am Kantonsspital St. Gallen, gab im IV-Arztbericht vom 23. April 2015 (IV-act. 49) bekannt, es liege ein Status nach Latissimus dorsi-Transfer rechts am 23.02.2015 vor bei irreparabler Rotatorenmanschettenruptur der langen Supraspinatus und Infraspinatus mit ausgeprägtem Kraftverlust für die aktive Elevation und Aussenrotation rechts, bei St. n. Schultertrauma 05/2014, St. n. Schulterarthroskopie, Débridement rechts mit gescheitertem Versuch einer Rekonstruktion am 16.09.2014 A.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (auswärts) und bereits 2007 diagnostizierter irreparabler Supraspinatusruptur rechts. Der Versicherte stehe seit 30. Oktober 2014 in Behandlung. Vom 23. Februar 2015 bis vorläufig 7. Juni 2015 sei er voll arbeitsunfähig. - Am 27. August 2015 (IV-act. 52) berichtete die Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am Kantonsspital St. Gallen Dr. B.___ von einem sechs Monate postoperativ weiterhin sehr zufriedenstellenden Verlauf. Vom 25. August bis 25. November 2015 sei der Versicherte noch voll arbeitsunfähig. Ob er als [Berufsmann] wieder zu 100 % werde tätig sein können, könne frühestens ein Jahr nach der Operation festgelegt werden. - In einem Bericht vom 26. November 2015 (IV- act. 55) wurde des Weiteren erklärt, ab Februar 2016 werde ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % durchgeführt werden. Bis dahin bestehe volle Arbeitsunfähigkeit. - Am 14. März 2016 (IV-act. 60) teilte die Klinik mit, die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % sei recht gut gelungen; nur schwerere Arbeiten hätten nicht durchgeführt werden können. Ein darüber hinausreichendes Pensum in der angestammten, körperlich anstrengenden Tätigkeit sei nicht realistisch. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung schlug am 22. April 2016 (IV-act. 61) eine Abklärung an Ort und Stelle vor, um das bisherige Arbeitsprofil des Versicherten zu beschreiben und den prozentualen Anteil der schulterbelastenden Tätigkeit festzulegen. Die von der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am Kantonsspital St. Gallen angenommene Arbeitsfähigkeit von 50 %, die nicht solle gesteigert werden können, bedürfe der Plausibilisierung. In einer leichten bis fallweise mittelschweren Tätigkeit ohne Über-Kopf-Arbeiten sei der Versicherte voll arbeitsfähig. A.g. Der Versicherte reichte am 20. Juni 2016 Jahresabschlüsse der Jahre 2013 und 2014 ein (IV-act. 68 ff.), später den Abschluss von 2015 (IV-act. 72). A.h. Am 28. Juni 2016 erfolgte die Abklärung an Ort und Stelle. Gemäss dem Bericht (IV-act. 74) gab der Versicherte dabei an, die Beweglichkeit des Körpers sei (seit der letzten Operation) deutlich besser geworden, doch das Kraftvermögen sei weiterhin reduziert. Mühe bereite ihm vor allem das Heben von Gegenständen über Kopf. Es bestünden immer wieder Schwierigkeiten mit dem Gleichgewicht und Schmerzen mit teilweise gestörter Nachtruhe. Die Arbeitsleistung betrage zurzeit 30 bis 40 %. Trotz A.i.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vollen Einsatzes des Mitarbeiters mit Überstunden hätten auch schon Aufträge abgelehnt werden müssen. Nach dem ersten Unfall 2013 habe er (der Versicherte) auch Aushilfsmitarbeiter angestellt. Für gewisse Aufträge seien auswärtige [Berufsleute] engagiert worden. Der Verlust gemäss der Buchhaltung 2013 habe aus einem [...] resultiert, der 2012 begonnen worden sei. Bei der Betriebsführung, Planung usw. (zu 10 % vorkommend) und bei den Fahrten zu den Kunden (5 % der Arbeit) sei er gesundheitlich nicht beeinträchtigt, bei den [Berufs]-Arbeiten (einschliesslich [...]; mit einem Anteil von 85 %) dagegen zu 65 %. Insgesamt ergab sich so ein Ausfall von 55 %. - Die Abklärungsperson errechnete anhand eines Einkommensvergleichs (Valideneinkommen Fr. 101'136.-- auf der Grundlage des Gewinns 2011; Invalideneinkommen nach Tabellen unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 %: Fr. 58'655.--) einen Invaliditätsgrad von 42 %. Ein Anspruch auf die Viertelsrente ergebe sich bei verspäteter Anmeldung ab Juni 2014. Am 3. Oktober 2016 (IV-act. 77) teilte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten mit, es sei vorgesehen, ab Juni 2014 eine Viertelsrente (bei einem Invaliditätsgrad von 41 %; Valideneinkommen Fr. 101'136.--, Invalideneinkommen Fr. 59'808.--) zuzusprechen. - Der Versicherte liess mit Einwand vom 28. Oktober 2016 (IV-act. 82) die Zusprache einer höheren Rente bzw. der ihm gesetzlich zustehenden Versicherungsleistungen beantragen. Ergänzend beantragte die (gemäss ihrer Kundgabe vom 28. November 2016) bestellte Rechtsvertreterin (Substitutin von Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Dähler, vgl. Eingabe vom 28. Dezember 2018, IV 2017/266 act. G14) am 10. Juni 2017 (IV-act. 96), es sei dem Versicherten ab Juni 2014 eine ganze und ab Februar 2016 eine halbe Rente zuzusprechen. Bei ihrem vorgesehenen Entscheid gehe die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle stillschweigend

  • statt dies offenlegend - davon aus, dass dem Versicherten das Aufgeben seiner selbständigerwerbenden Tätigkeit zumutbar sei. Damit werde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine berufliche Umstellung könne nach der Rechtsprechung (gemäss einem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
  1. August 2013) nur verlangt werden, wenn sie nach den objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumutbar sei. Letzteres sei hier nicht der Fall. Deshalb könne beim Invalideneinkommen nicht auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiter abgestellt werden. - Am 6. Februar 2017 (IV-act. 98) wurde der Rechtsvertreterin des Versicherten eine A.j.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berechnung von dessen Invaliditätsgrad anhand der ausserordentlichen Bemessungsmethode unterbreitet. Die Betriebsführung wurde mit einem Lohnniveau von Fr. 114'116.-- und die [Berufs-]arbeiten sowie der Fahrdienst wurden je mit einem solchen von Fr. 65'000.-- bewertet. Es ergab sich so ein Verdienstausfall von 46 %. Von Juni 2014 bis Januar 2016 könne ausserdem eine ganze Rente ausgerichtet werden. - Die Rechtsvertreterin des Versicherten hielt mit Mail vom 10. Februar 2017 (IV-act. 97) dafür, es gebe keinen Grund, bei der ausserordentlichen Methode vom tatsächlichen Valideneinkommen des Versicherten (von Fr. 101'136.-- pro Jahr) abzuweichen. Der Stundenansatz für die Arbeit bemesse sich nach der Ausbildung und nicht nach der Art der ausgeführten Arbeit. In keinem Betrieb werde für die Arbeitsstunde des Chefs mit Meisterausbildung - wie diejenige des Versicherten - derselbe Ansatz verrechnet wie für einen angestellten Arbeiter mit nur wenig Berufserfahrung. Leerfahrten dürften zudem nicht berücksichtigt werden, denn dass der Versicherte beim Fahren gesundheitlich unbeeinträchtigt sei, nütze nichts, wenn er an Ort die [Berufs-]arbeit nicht leisten könne. Es ergebe sich richtig ein Invaliditätsgrad von mehr als 50 %. - Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle antwortete am 15. Februar 2017 (IV-act. 97), der Buchhaltungsabschluss 2012 bzw. die Betriebszahlen könnten für einen Einkommensvergleich wegen des Einflusses des privaten [...] und der langen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht als Massstab herangezogen werden. Es seien die branchenüblichen Einkommen und die effektiven Jahreseinkommen eines angestellten [Berufsmanns] heranzuziehen. Bei den Fahrdiensten bestehe keine reduzierte Arbeitsfähigkeit. - In einer internen Stellungnahme vom 15. Februar 2017 (IV-act. 100) wurde ergänzend festgehalten, es sei zuzugestehen, dass dem Versicherten das Aufgeben des Betriebes objektiv betrachtet vermutlich nicht mehr zumutbar sei, da er seit über 30 Jahren als selbständiger [Beruf]meister tätig und inzwischen 59-jährig sei. - Mit einem neuen, geänderten Vorbescheid vom 16. Februar 2017 (IV-act. 99) wurde für die Zeit vom

  1. Juni 2014 bis 31. Januar 2016 eine ganze und danach eine Viertelsrente in Aussicht gestellt. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 (IV-act. 113 und 107) sprach die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten einstweilen für die Zukunft, ab 1. Juli 2017, eine Viertelsrente zu. Die Verfügung über A.k.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. den zurückliegenden Zeitraum werde später zugestellt; es werde noch eine allfällige Verrechnung der Nachzahlung geprüft. Im Beiblatt wurde festgehalten, ab 1. Juni 2014 bestehe Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Februar 2016 ein solcher auf eine Viertelsrente. Tabellarisch wurden die Angaben zur ausserordentlichen Bemessung angegeben und im Einkommensvergleich wurden ein Valideneinkommen von Fr. 69'911.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 37'411.-- verglichen (Ergebnis 46 % Invaliditätsgrad). Zum Einwand wurde ausgeführt, es werde an den Angaben der Abklärungsperson festgehalten, die eine Lohnbasis von Fr. 65'000.-- ermittelt habe. Ein Abzug für Leerfahrten sei nicht angezeigt. - Am 10. Juli 2017 (IV-act. 114) versandte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle die Verfügung, mit welcher sie für die Zeit vom

  1. Juni 2014 bis 31. Januar 2016 den Anspruch des Versicherten auf eine ganze und für die Zeit von 1. Februar 2016 bis 30. Juni 2017 einen solchen auf eine Viertelsrente (betraglich) festsetzte. Gegen die Verfügung vom 7. Juni 2017 richtet sich die von der Substitutin von Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Dähler für den Betroffenen am 12. Juli 2017 erhobene Beschwerde (IV 2017/266). Die Rechtsvertreterin beantragt, die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab 1. Juni 2014 eine ganze Rente und ab 1. Februar 2016 eine halbe Rente zuzusprechen. Es sei eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich in der Verfügung mit den Einwänden nicht auseinandergesetzt und deren Ablehnung nicht begründet habe. Der Lohn des Angestellten des Beschwerdeführers könne nicht als Basis für die Berechnung seines eigenen Lohnes herangezogen werden. Der angegebene Betrag von Fr. 65'000.-- sei zudem lediglich eine ungefähre Grösse, weil der Mitarbeiter (mit sechs Jahren Berufserfahrung ohne Meisterprüfung) sehr unregelmässig arbeite und im Tageslohn (von Fr. 244.20 zuzüglich 9.9 % Ferienentschädigung, 3.6 % Feiertagsentschädigung und 13. Monatslohn) angestellt sei. Bei 21.7 Arbeitstagen pro Monat ergebe sich so für ihn ein Jahresgehalt von rund Fr. 78'189.--. Der Beschwerdeführer hingegen verfüge über eine Berufspraxis von mehr als 30 Jahren, die Meisterprüfung und Erfahrung als Geschäftsleiter. Gemäss dem beigelegten Lohnblatt zum Gesamtarbeitsvertrag [Berufs-]gewerbe verdienten ein angestellter B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer der Rentenanspruch abzusprechen. Eine allfällige Gehörsverletzung könne, da der angerufenen kantonalen Instanz volle Kognition zustehe, rechtsprechungsgemäss geheilt werden. Das sei angesichts des Beschleunigungsgebots zu tun. In einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer, was als unstreitig zu gelten habe, zu 100 % arbeitsfähig. Dass berufliche Massnahmen nicht mehr angezeigt seien, sei ebenfalls nicht streitig. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seinen Betrieb aufgegeben hätte, weshalb das hypothetische Valideneinkommen (einschliesslich Nebentätigkeiten) ziffernmässig gut aufgrund des Individuellen Kontos (IK) geschätzt werden könne, bestehe doch ein jahrzehntelanger Überblick. Das Valideneinkommen habe sich von [Beruf-]meister mit eidgenössischem Diplom oder ein [Berufsmann] mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis mit geschäftsführender Funktion monatlich zwischen Fr. 5'405.-- und Fr. 5'910.--. Es sei ein 13. Monatslohn geschuldet. Aufgrund der langjährigen Erfahrung des Beschwerdeführers dürfe mindestens mit dem höheren Betrag gerechnet werden, jährlich also mit Fr. 76'830.--. Der Fahrdienst falle in Relation zu den [Berufs-]arbeiten an. Es seien nur die beruflich verwertbaren Leistungen zu berücksichtigen, nicht allgemeine Fähigkeiten. Rechne man den Tageslohn des Angestellten des Beschwerdeführers auf ein Pensum von 100 % auf und berücksichtige beim Fahrdienst die reduzierte Leistung, so ergebe sich allein deswegen schon ein Invaliditätsgrad von 50.67 %. Bei Berücksichtigung der zusätzlichen Qualifikationen des Beschwerdeführers liege der Invaliditätsgrad bei 53 %. Gemäss der angefochtenen Verfügung solle das Valideneinkommen im Übrigen rund ein Fünftel geringer sein als das im ersten Vorbescheid genannte (von nämlich Fr. 101'136.--). Dass also eine halbe Rente geschuldet sei, sei angesichts der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit sachgerecht und entspreche auch der von der Beschwerdegegnerin ermittelten Einschränkung von 55 % in der angestammten Tätigkeit. Mit Beschwerde vom 11. August 2017 (IV 2017/286) beantragt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auch die Aufhebung der Verfügung vom 10. Juli 2017, - wiederum - die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Juni 2014 und einer halben Rente ab 1. Februar 2016 und die Vereinigung der beiden Verfahren. B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1998 bis 2011 stabil verhalten. Nur im Jahr 2009 habe es eine kurze Baisse gegeben. 2012 sei der [...] erfolgt, 2013 habe der Beschwerdeführer die Rückenverletzung erlitten und 2014 einen weiteren Sturz. Auch das Invalideneinkommen könne ohne weiteres ziffernmässig ermittelt werden. Es sei auf die LSE-Tabellenlohnwerte als Hilfsarbeiter abzustellen, da dem Beschwerdeführer inskünftig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Über-Kopf-Arbeiten zu 100 % zumutbar seien. Es verbleibe für die Anwendung der ausserordentlichen Methode kein Raum mehr. Es stelle sich einzig noch die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zugemutet werden könne, die bisherige Tätigkeit aufzugeben. Eine versicherte Person sei unter Umständen invalidenversicherungsrechtlich so zu behandeln, als ob sie die Tätigkeit als Selbständigerwerbende aufgäbe, d.h. sie müsse sich anrechnen lassen, was sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit zumutbarer Weise verdienen könnte. Während das Bundesgericht eine Unzumutbarkeit eines Berufswechsels erst ab einem Alter von 61 Jahren vorsehe, sei der Beschwerdeführer erst 59-jährig. Er habe ausserdem keine sozialen Verpflichtungen mehr. Aufgrund der bei der Berufstätigkeit bzw. als selbständigerwerbender Geschäftsführer erworbenen handwerklichen Fähigkeiten könne er sich sehr gut in eine neue Hilfsarbeitertätigkeit eingliedern. Auf die berufliche Stellung könne er sich nicht berufen. Die Diskrepanz zwischen [Berufsmann] und Hilfsarbeiter sei nicht merklich. Auch bei langjähriger Erwerbstätigkeit von älteren Landwirten mit ihrem Status habe das Bundesgericht wiederholt ein Aufgeben des ganzen Betriebs als zumutbar bezeichnet. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer mit einer Hilfsarbeitertätigkeit ein höheres Einkommen erzielen könnte als mit einer Weiterführung der Selbständigkeit. Dabei könnte er auch vollumfänglich statt nur zu 45 % erwerbstätig sein. Das generierte ihm auch eine gute Tagesstruktur. Zudem reduzierte sich das Risiko, dass sich durch die weitere belastende Tätigkeit der Gesundheitszustand noch verschlechtere. Die Aufnahme einer Hilfsarbeitertätigkeit sei somit durchaus zumutbar. Das durchschnittliche Einkommen hierfür habe 2011 bei Fr. 61'910.-- gelegen. Auf eine Aufwertung könne angesichts der gleichförmigen Entwicklung verzichtet werden. Bei dem Erfahrungshintergrund des Beschwerdeführers im handwerklichen und administrativen Bereich sei nicht zu erwarten, dass er ein unterdurchschnittliches Einkommen haben werde. Ein Leidensabzug sei nicht erforderlich. Zwischen 2007 und 2011 habe der Beschwerdeführer pro Jahr durchschnittlich Fr. 100'848.80 verdient. Der Invaliditätsgrad betrage 39 %. Ein Rentenanspruch bestehe nicht. Werde die Beschwerde nach Androhung einer reformatio in peius nicht zurückgezogen, sei dem Beschwerdeführer der Anspruch abzusprechen. D.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Replik vom 17. Januar 2018 bringt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vor, es erstaune, dass nach ergangener Verfügung einmal mehr die Bemessungsmethode geändert werden solle. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit sei nicht unstreitig, sondern es habe bis anhin kein Anlass bestanden, dazu Stellung zu nehmen. Zur Zumutbarkeit eines Berufswechsels könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 9C_253/2017) erst Stellung genommen werden, wenn feststehe, welche Verweisungstätigkeiten noch in Frage kämen. Solche Abklärungen habe die Beschwerdegegnerin nicht vorgenommen. Nachdem sie ursprünglich einen Betätigungsvergleich und einen Einkommensvergleich vorgenommen gehabt habe, habe sie sich für den für sie günstigeren Einkommensvergleich (42 % Invaliditätsgrad) entschieden. Nach dem Einwand vom 10. Januar 2017 habe die Beschwerdegegnerin festgehalten, das Aufgeben des Betriebs sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten. Sie habe dafürgehalten, retrospektiv müsse das Erstellen eines Einkommensvergleichs als nicht zuverlässig beurteilt werden, weshalb sie eine ausserordentliche Bemessung vorgenommen und damit eine Erwerbseinbusse von 46 % eruiert habe. Wenn die Beschwerdegegnerin, nachdem sie die Methode schon im Vorverfahren geprüft habe, nun im Beschwerdeverfahren wieder - ohne Einhaltung des ordentlichen Verfahrens mit Vorbescheid und Gewährung des rechtlichen Gehörs - die Bemessungsmethode ändere, sei das rechtsmissbräuchlich und den Gehörsanspruch verletzend. Die Beschwerdegegnerin habe sich ausführlich mit der Wahl der Bemessungsmethode auseinandergesetzt und sei bei ihrem Entscheid zu behaften. Auch bei der Frage der Vergleichseinkommen sei sich die Beschwerdegegnerin offensichtlich unschlüssig. Während sie im Vorbescheid auf das Einkommen des Teilzeitangestellten des Beschwerdeführers abgestellt habe, vertrete sie nun die Auffassung, das Valideneinkommen lasse sich aufgrund des IK ziffernmässig gut schätzen, und das, obwohl sie bisher ausdrücklich die gegenteilige Auffassung vertreten habe. Das wankelmütige Verhalten der Beschwerdegegnerin dürfe dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Mit ihrer Bemerkung, die Diskrepanz (der beruflichen Stellung) zwischen einem [Berufsmann] und einem Hilfsarbeiter sei nicht merklich, disqualifiziere die Beschwerdegegnerin die nach erfolgreichen Ausbildungen ausgeübte Berufstätigkeit des Beschwerdeführers, der jahrzehntelang und unter verletzungsbedingt widrigen Umständen eigenständig für sein Auskommen gesorgt und Arbeitsplätze geschaffen und erhalten habe. Während er die verbliebene Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mittels Zuzugs eines angestellten [Berufsmanns] optimal einsetzen könne, wäre er bei einer Hilfsarbeitertätigkeit bei verschiedenen Arbeiten eingeschränkt, da er insbesondere bei Über-Kopf-Arbeiten beeinträchtigt sei. Im Abklärungsbericht sei festgestellt worden, dass bei einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umstellung von den bisherigen relativ schweren, grobmotorischen Arbeiten auf leichtere, feinmotorische Bereiche ein Leidensabzug von 10 % gerechtfertigt sei. Der dem Beschwerdeführer verbleibende mögliche Tätigkeitsbereich sei ungenügend abgeklärt worden. Ausserdem werde der zeitliche Horizont für eine Anstellung immer kürzer. Ein potenzieller Arbeitgeber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt würde beim Beschwerdeführer mit seinen 60 Jahren jede Einarbeitung scheuen. Zusammen mit anderen Gegebenheiten könne das Alter dazu führen, dass eine Resterwerbsfähigkeit realistischerweise nicht mehr nachgefragt werde. Ein Branchenwechsel sei nicht zumutbar. Bei gegenteiliger Auffassung müsste der maximale Leidensabzug gewährt werden. Die zugestandene volle (bzw. ganze) Rente schliesslich sei begründungslos gestrichen worden. E. Die Beschwerdegegnerin hat am 19. Februar 2018 auf die Erstattung einer Duplik verzichtet. F. Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 61 lit. d ATSG (vgl. BGE 137 V 314) Gelegenheit zu einem allfälligen Rückzug der Beschwerden gegeben worden, weil die Möglichkeit einer gerichtlichen Rückweisung der Sache zur Abklärung (mit entsprechender allfälliger Schlechterstellung seiner Rechtsposition) bestehe. Sein Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Dähler hat mit Schreiben vom 7. August 2019 darauf verzichtet (IV 2017/266 act. G 17 und IV 2017/286 act. G 16). - Ebenso verzichtet hat er am 23. September 2019 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (IV 2017/266 act. G 20 und IV 2017/286 act. G 19). Erwägungen 1. Im Streit liegt die Verfügung vom 7. Juni 2017, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer - wie aus dem Beiblatt hervorgeht - ab 1. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Februar 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente zugesprochen hat. Der Verfügung vom 10. Juli 2017 kommt im vorliegenden Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu. Die gegen die beiden Verfügungen gerichteten zwei Beschwerdeverfahren (IV 2017/266 und IV 2017/286) sind am

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 15. August 2017 vereinigt worden (IV 2017/286 act. G 2). Angesichts der Rentenzusprache ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ausgeschlossen hat, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers durch berufliche Eingliederungsmassnahmen vermindert werden könnte; am 8. Januar 2014 hat sie jedenfalls mitgeteilt, solche Vorkehren seien bei ihm als Selbständigerwerbendem nicht angezeigt. Zum Streitgegenstand gehört auch die Frage, ob sie damit den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet habe. Der Beschwerdeführer seinerseits lässt einzig höhere Rentenleistungen beantragen. 2. Der Beschwerdeführer lässt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen. Die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2017 nicht (genügend) mit den erhobenen Einwänden auseinandergesetzt und deren Ablehnung nicht begründet. Wie sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und Art. 49 Abs. 3 ATSG ergibt, sind Verfügungen zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann; in diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 4. Mai 2009, 8C_541/2008; BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 7. Juni 2017 auf die Erhebungen der Abklärungsperson verwiesen. Damit hat sie kundgetan, dass sie deren Beurteilung für überzeugender hält als den Standpunkt des Beschwerdeführers. Sinngemäss hat sie sich auf deren Sachkundigkeit berufen. Von einer die Aufhebung der Verfügung aus formellem Grund rechtfertigenden Gehörsverletzung ist bei diesen Gegebenheiten nicht auszugehen. - Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe im Beschwerdeverfahren - ohne Einhaltung des ordentlichen Verfahrens mit Vorbescheid und Gewährung des rechtlichen Gehörs - die Bemessungsmethode erneut geändert. Der Versicherungsträger kann nach Art. 53 Abs. 3 ATSG eine Verfügung, gegen welche Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Umso mehr ist bis zur Erstattung der Beschwerdeantwort eine Änderung der Begründung zulässig. Es muss zudem damit, dass verschiedene Bemessungsmethoden zur Anwendung gelangen können, gerechnet werden. Die Beschwerdegegnerin hat im Übrigen keine (den Anspruch abweisende) Verfügung pendente lite erlassen, die wegen ihrer Verschlechterung im Vergleich zur angefochtenen Verfügung im Übrigen lediglich als Antrag an den Richter zu betrachten gewesen wäre. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2017 aus formellem Grund ist nicht gerechtfertigt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. - Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG Art. 16 ATSG anwendbar. 3.1. Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 3.2. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (vgl. AHI 1998 S. 119, Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, 9C_804/2016 E. 2.2). 3.3. Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den mutmasslichen AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zumeist aufgrund der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 30. August 2018, 9C_229/2018 E. 2.1, m.H.). 3.4. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG; Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen 3.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Zunächst ist anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (vgl. BGE 128 V 30 f. E. 1, Bundesgerichtsurteil vom 30. Oktober 2017, 9C_525/2017 E. 3.1.1; AHI 1998 S. 119; BGE 104 V 136 E. 2c). Grundlage für eine Invaliditätsbemessung bilden zunächst die medizinischen Erhebungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person. - Eine diesbezügliche medizinische Begutachtung ist nicht erfolgt. Es liegen einzig ärztliche Berichte der behandelnden Medizinalpersonen vor. 4.1. So hatte, was die Zeit nach dem ersten Sturz auf Rücken und Gesäss vom Mai 2013 betrifft, Dr. B.___ am 30. Juli 2013 (UV-act. 3-2 f.) erklärt, der Beschwerdeführer sei seit 16. Mai 2013 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen hatte am 4. Oktober 2013 ein lumbales Wurzelkompressions-Syndrom L2 und L5 rechts sowie Bandscheibenvorfälle LWK1/2 und LWK4/5 rechts festgestellt (eine rechtsseitig mediolaterale Diskushernie L1/2 mit Kompression des Duralsacks, eine geringfügige posteromediane Diskushernie L4/5 mit leichter zentraler muldenförmiger Impression des Duralsacks sowie eine mässig voluminöse rechtsseitig paramediane Diskushernie L5/S1 mit schulterförmiger Kompression des duralen Abgangs der rechtsseitigen S1-Wurzel waren allerdings gemäss UV-act. 2-3 bereits am 26. April 2007 vorgefunden worden). Die Klinik für Neurochirurgie hatte weiter angegeben, eine (vom Beschwerdeführer beklagte) Parese im rechten Fuss habe sich nicht objektivieren lassen, ebenso wenig eine Sensibilitätsstörung. Die Befunde aus der Kernspintomografie würden (aber) das Beschwerdebild hinreichend erklären. Am 13. November 2013 wurde, wie für indiziert gehalten, mikrochirurgisch eine Nukleotomie LWK1/2 und LWK4/5 rechts vorgenommen, worauf ein erfreulicher Verlauf verzeichnet wurde. Nach Angaben der Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen vom 11. Dezember 2013 (UV- act. 2-27) hatte der Beschwerdeführer damals nur noch geringe Beschwerden mit leichtem Taubheitsgefühl am rechten Oberschenkel; Hinweise auf neue neurologische Befunde hatten sich nicht gezeigt. Im Bericht wurde angegeben, der Beschwerdeführer werde im Dezember 2013 beruflich noch pausieren und dann zwei Wochen in die Ferien gehen. Ab Mitte Januar 2014 sollte er wieder belastbar und arbeitsfähig sein. - 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angesichts dieser Beschreibung des medizinischen Sachverhalts und des Umstands, dass sich die weitere Arbeitsunfähigkeitsannahme bis Mitte Januar 2014 nicht unwesentlich an den Einschätzungen des Beschwerdeführers selbst ausgerichtet zu haben scheint, bestehen gewisse Zweifel an deren für die erforderliche Beweiskraft ausreichenden Objektivierung, zumal es sich um die Beurteilung der behandelnden Klinik handelte, die in erster Linie (nicht auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, sondern) auf den therapeutischen Aspekt gerichtet ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 22. April 2014, 9C_184/2014; obwohl sie anderseits den Vorteil einer längeren Beobachtungszeit hat, vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 21. Dezember 2005, 4P. 254/2005). - Die in der Folge dem Beschwerdeführer durch Dr. B.___ für die Zeit vom 27. Januar bis 4. Mai 2014 attestierte Arbeitsunfähigkeit von weiterhin immerhin noch 50 % lässt sich zudem lediglich dem Unfallschein und einer Telefonnotiz entnehmen und ist demnach bis anhin nicht durch eine Begründung erklärlich gemacht worden. Die - wenn auch damals erst prognostische - Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen für die Zeit ab Mitte Januar 2014 stellt aber immerhin einen Anhaltspunkt für einen möglichen Wiedereintritt der (vollen) Arbeitsfähigkeit dar, sofern sich nicht eine weitere Veränderung eingestellt haben sollte. Der Sachverhalt erscheint diesbezüglich abklärungsbedürftig. - Noch kurz vor Ablauf einer möglichen Wartezeit Mitte Mai 2014, nämlich am 5. Mai 2014, hat der Beschwerdeführer allerdings selbst nach der Beurteilung von Dr. B.___ wieder die volle Arbeitsfähigkeit erreicht. Nach der Aktenlage geschah indessen am 7. Mai 2014 ein neues Unfallereignis in Form eines weiteren Sturzes, diesmal auf Schulter und Ellbogen. Dr. B.___ war davon, seiner Berichterstattung vom 25. August 2014 nach zu schliessen, nichts bekannt gewesen. Wie der Beschwerdeführer erklärte, war er in der Folge am 15. September 2014 im Spital E.___ operiert worden (vgl. IV-act. 42-2, 43; gemäss IV-act. 49-2 und IV- act. 52 tags darauf). So weit ersichtlich, liegt allerdings (noch) kein Arztbericht jenes Spitals vor und ist nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer wegen dieses Sturzes vor dem Spitalaufenthalt allenfalls auch bereits anderweitig in ärztlicher Behandlung gestanden hat. Eine ärztliche Bescheinigung über eine allfällige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem Unfalldatum vom 7. Mai 2014 liegt dementsprechend bis anhin soweit ersichtlich nicht vor (auch noch keine solche ab dem Operationstag vom 15. oder 16. September 2014). Spätere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, etwa eine solche ab 23. Februar 2015 (Tag einer weiteren Operation), sind vorhanden (vgl. unten E. 4.5). Nach Angaben des Beschwerdeführers war er allerdings bereits ab dem Tag des Unfalls vom 7. Mai 2014 voll arbeitsunfähig (vgl. IV-act. 51-3 von Juli 2015, und IV- act. 74-2). Wie die Folgen dieses Ereignisses allenfalls von der Unfallversicherung 4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beurteilt wurden, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Akten erweisen sich bezüglich dieser Fragen als ergänzungsbedürftig; es sind die entsprechenden Berichte einzuholen. Dem IV-Arztbericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am Kantonsspital St. Gallen vom 23. April 2015 ist allerdings unter rückblickendem Aspekt zu entnehmen, dass bei lang bekannter irreparabler Supraspinatussehnen-Ruptur beim Beschwerdeführer bis zum Sturzereignis vom Mai 2014 eine kompensierte Schulterfunktion vorgelegen hat; danach seien Schmerzen und ein Kraftverlust, vor allem für die Abduktion, aufgetreten, seit Januar 2015 zusätzlich eine deutlich abgeschwächte aktive Aussenrotation bei noch knapp erhaltener aktiver Abduktionsfähigkeit, aber auch dort deutlicher Schwäche (bei gescheitertem Versuch einer Rekonstruktionsoperation am 16. September 2014). 4.4. Am 23. Februar 2015 war der Beschwerdeführer daraufhin in der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am Kantonsspital St. Gallen operiert worden; es war ein Latissimus dorsi-Transfer rechts erfolgt (IV-act. 49-2). - Vor dem Eingriff war von Seiten der Klinik mit einer danach regelmässig zu erwartenden postoperativen Phase voller Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen gerechnet worden (vgl. IV-act. 47). - Bei einer Kontrolle vom 14. April 2015 - somit rund sechs Wochen postoperativ - hatte gemäss dem Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am Kantonsspital St. Gallen vom 23. April 2015 (IV-act. 49) allerdings noch keine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen, weil die Belastbarkeit noch fehlte. Frühestens in acht Wochen könne mit der Wiederaufnahme der angestammten, körperlich belastenden beruflichen Tätigkeit gerechnet werden. Es wurde im Bericht eine Arbeitsunfähigkeit bis vorläufig 7. Juni 2015 attestiert. - Rund vier Monate nach diesem Bericht, am 27. August 2015, konnte die Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am Kantonsspital St. Gallen - inzwischen etwa sechs Monate nach der Operation - weiterhin von einem sehr zufriedenstellenden Verlauf berichten. Der Beschwerdeführer habe lediglich bei Flexion im Ellbogen hin und wieder ein Ziehen und Kribbeln im Bereich des Biceps rechtsseitig und ein Kraftdefizit bei körperfernem Tragen von Lasten gehabt. Es wurde ihm aber weiter noch für die Zeit vom 25. August bis 25. November 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Ob er als [Berufsmann] wieder zu 100 % werde tätig sein können, könne frühestens ein Jahr nach der Operation [demnach im Februar 2016] festgelegt werden. Auch rund neun Monate nach der Operation, am 26. November 2015, konnte wiederum ein sehr zufriedenstellender Verlauf zur Kenntnis genommen werden. Im Februar 2016 werde 4.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % durchgeführt werden. Bis dahin wurde immer noch eine volle Arbeitsunfähigkeit angegeben. - Am 14. März 2016 (IV-act. 60) schliesslich teilte die Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am Kantonsspital St. Gallen mit, der Beschwerdeführer habe nun etwas mehr als ein Jahr nach dem Eingriff, im Februar 2016, die Arbeit wieder zu 50 % aufgenommen. Für schwerere Arbeiten über Kopf sei noch eine leichte Einschränkung im Bereich der rechten Schulter vorhanden, im Grossen und Ganzen sei die Kraft an der rechten Schulter jedoch gut. Schmerzen bestünden nur bei repetitiven Extrembewegungen gegen Widerstand. Der Beschwerdeführer spreche subjektiv von einer Besserung der Funktion von vorher 30 % hin zu nun 70 %. Unter dem Titel des Procederes wurde im Bericht festgehalten, die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % sei dem Beschwerdeführer recht gut gelungen; nur schwerere Arbeiten hätten nicht durchgeführt werden können. Ein darüber hinausreichendes Pensum in der angestammten, körperlich anstrengenden Tätigkeit sei nicht realistisch. - Im Bericht dieser behandelnden Klinik zeigen sich Anhaltspunkte dafür, dass bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung nebst der Befundaufnahme auch die Rückmeldung des Beschwerdeführers zu seiner Arbeitsfähigkeit in der als körperlich anstrengend bezeichneten angestammten Tätigkeit besonders relevant war. - Der RAD befürwortete nicht umsonst am 22. April 2016 unter anderem eine Plausibilisierung der genannten Einschätzung (einer nicht mehr steigerungsfähigen Arbeitsfähigkeit von 50 %). Denn insgesamt erscheint nach dem Dargelegten erklärungsbedürftig, dass trotz des stets als sehr gut beschriebenen postoperativen Verlaufs und der beschriebenen, seit langem nur noch geringfügigen Befunde (statt während der vor der Operation erwarteten sechs Wochen) noch während eines Jahres von der behandelnden Klinik volle Arbeitsunfähigkeit und danach (ab 1. Februar 2016) noch eine solche von 50 % angenommen wurde. - Der RAD wies ausserdem darauf hin, dass der Beschwerdeführer früher (ab 2007 bis Mai 2014) trotz vollständiger Rotatorenmanschettenruptur voll gearbeitet habe. Es sei davon auszugehen, dass mit dem erfolgreichen Latissimus dorsi-Transfer im Vergleich zu damals eine markante Verbesserung der rechtsseitigen Schulterfunktion eingetreten sei (IV-act. 61-2). - Die vom RAD zu Recht vorgesehene Abklärung (bzw. Plausibilisierung) der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist nach der Aktenlage bis anhin nicht erfolgt und wird, da im Übrigen noch zu keiner Zeit eine Begutachtung oder eine RAD-Untersuchung stattgefunden hat, nachzuholen sein. Der Beschwerdeführer selbst gab im Übrigen gemäss dem entsprechenden Bericht bei der zum Zweck der IV-Bemessung vorgenommenen Abklärung an Ort und Stelle vom Juni 2016 bekannt, seit der Operation vom 23. Februar 2015 sei die 4.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Körperbeweglichkeit deutlich besser geworden, doch die Kraft sei weiterhin reduziert, vor allem beim Heben von Gegenständen über Kopf habe er Mühe. Ausserdem habe er Gleichgewichtsstörungen (IV-act. 74-1). Aus diesen beiden Gründen übe er die [Berufs-]arbeiten zeitlich etwa zu 30 bis 40 % aus. Qualitativ bestünden aber keine Einschränkungen (IV-act. 74-7). - In den Bemerkungen vom 18. August 2016 erklärte er dagegen, er könne bei weitem nicht mehr jede Arbeit erledigen, die sein Beruf mit sich bringe. Zu grosse Anstrengung löse jedes Mal erhebliche bis fast unerträgliche Schmerzen in Schulter und Nacken aus. Wegen seiner Einschränkungen ergäben sich immer wieder Änderungen an der Arbeitsausführung. Beispielsweise erforderten eine [...] oder eine zusätzliche [...] zusätzliche Anstrengungen. Gewisse Arbeiten, die ein [Berufsmann] regelmässig selbständig ausführen müsse, könne er nicht oder nicht mehr richtig ausführen, was den regelmässigen Einsatz von Dritten erfordere. Vor und nach der Operation habe [...] C.___ zudem festgehalten, der Eingriff werde nur der besseren täglichen Bewegung dienen und nicht eine Wiedereingliederung in den sehr strengen Arbeitsprozess und den Beruf des [Berufsmanns] zur Folge haben können (vgl. IV-act. 74-9). - Massgebend wird die zu eruierende objektive medizinisch zumutbare Arbeitsfähigkeit sein. Über alle Phasen hinweg ist festzuhalten, dass die berichtenden Ärzte in ihren Beurteilungen ferner voraussetzen, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers eine körperlich anstrengende ist. Bei der Anfrage der IV- Sachbearbeiterin an den RAD war bezüglich der beruflichen Situation des Beschwerdeführers dargelegt worden, es gehe bei seiner Arbeit um [...]. Schwere [Geräte] müssten immer mitgeführt werden und es müssten damit oft [...-]treppen überwunden werden (IV-act. 61-1; vgl. GAV: [...], IV-act. 118-21). Ein ausreichend detailliertes (objektives) Betätigungsprofil, mit etwa Festsetzung des prozentualen Anteils der schulterbelastenden Tätigkeit, wie es der RAD zu Recht (durch die Abklärung an Ort und Stelle) hatte erheben lassen wollen, wurde jedoch bis anhin nicht aufgenommen. Das wird noch zu veranlassen sein. 4.7. Im Hinblick auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer invalidenversicherungsrechtlich betrachtet allenfalls eine Betriebsaufgabe bzw. der Antritt einer Anstellung als Unselbständigerwerbender zugemutet werden müsse (vgl. unten E. 5.1 f.), ist des Weiteren auch eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit erforderlich, die von einem Arzt oder einer Ärztin stammt, die den Beschwerdeführer selber untersucht haben. Diejenige des RAD erscheint zwar plausibel, vermag beweismässig jedoch für sich allein (mangels dieses Kriteriums; vgl. dazu Art. 49 Abs. 2 IVV) nicht zu genügen. 4.8.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. 6. Was die erwerbliche Seite betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Invaliditätsbemessung nicht relevant ist, ob der Beschwerdeführer seinen Betrieb tatsächlich weiterführt oder nicht. Die Invalidenversicherung veranlasst keine tatsächliche Betriebsaufgabe. Indessen hat sie (bzw. im Beschwerdefall: das Gericht) unter Umständen zu entscheiden, ob die Invaliditätsbemessung beim Beschwerdeführer unter Annahme der Weiterführung seines Betriebs als Selbständigerwerbender zu erfolgen hat, weil ihm ein Aufgeben dieser Tätigkeit (im Rahmen der Schadenminderungspflicht) nicht zumutbar ist, oder ob das Invalideneinkommen unter Annahme der Aufgabe des Betriebs anhand eines Einkommens als Unselbständigerwerbender zu bestimmen ist. - Diese Frage der Zumutbarkeit einer Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit stellt sich (allerdings nur) dann, wenn vom entsprechenden Vorgehen eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit (d.h. ein geringerer Invaliditätsgrad) zu erwarten ist bzw. wäre. 5.1. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen und bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen sind gegebenenfalls nach der Rechtsprechung die gesamten subjektiven Gegebenheiten - insbesondere die verbleibende Leistungsfähigkeit (und die weiteren persönlichen Verhältnisse wie etwa Alter und berufliche Stellung) - und objektiven Umstände des Einzelfalles (namentlich der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer) zu berücksichtigen. Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 30. Oktober 2017, 9C_525/2017 E. 3.1.2; vgl. Bundesgerichtsurteil vom 26. März 2019, 8C_732/2018). 5.2. Wegen der zumindest nach der gegenwärtigen Aktenlage teilweise anzunehmenden schwereren Arbeiten in der ausgeübten Berufstätigkeit als [Berufsmann] (vgl. E. 4.6 f.) scheint denkbar, dass sich bei den noch zu tätigenden medizinischen Abklärungen für diese Berufstätigkeit eine tiefere Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben könnte als für die verschiedensten, auch leichte Arbeiten umfassenden Tätigkeiten, die in den durchschnittlichen Tabellenlöhnen berücksichtigt sind. Sollte sich bei den medizinischen Abklärungen für die Zeit nach Ablauf der postoperativen Phase voller Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit von - mindestens - 50 % für die eigentliche [Berufs-]arbeit ergeben, spräche selbst bei der IV-Bemessung 6.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte als Selbständigerwerbender nach der gegenwärtigen Aktenlage einiges gegen eine (ab jenem Zeitpunkt noch verbleibende) Invalidität rentenbegründenden Ausmasses. Denn diesbezüglich zu berücksichtigen wäre das Folgende. Bei einer IV-Bemessung für den Beschwerdeführer als Betriebsinhaber wäre ein Einkommensvergleich anhand der IK-Einträge nicht ausreichend aussagekräftig, weil die Einkommen die erwerbliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für sich allein genommen nicht genügend abbilden. So waren schon in den Jahren 2009 und 2012 wie erwähnt (ohne Beeinflussung durch die gesundheitliche Lage des Beschwerdeführers) tiefere Einkommen erzielt worden. Der Rückgang des Einkommens im Jahr 2012, dem Jahr vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, war vom invaliditätsfremden Faktor des [...] geprägt. Für den Fall der Bemessung der Invalidität des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender hat die Beschwerdegegnerin demnach in der Verfügung vom 7. Juni 2017 zu Recht die ausserordentliche Methode angewandt, bei welcher ein Betätigungsvergleich zu machen und dessen Ergebnis hernach erwerblich zu gewichten ist. 6.2. Für den Betätigungsvergleich könnte, nach bei gegenwärtiger Aktenlage übereinstimmenden Annahmen der Parteien, von den drei Bereichen Betriebsführung (usw.), [Berufs-]arbeit (u.a.) und Fahrdienst mit Anteilen von 10 %, 85 % und 5 % ausgegangen werden. Danach vermag der Beschwerdeführer die Betriebsführung auch nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung - subjektiv betrachtet - noch voll zu leisten. Die eigentliche [Berufs-]arbeit übt der Beschwerdeführer nach seinen Angaben noch zu durchschnittlich 35 % aus. - Dieses Mass von 35 % unterschreitet dasjenige einer ihm - von den behandelnden Ärzten - für jene Zeit attestierten zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 %, weshalb bei der vorhandenen Aktenlage ein Anteil von 50 % einzusetzen wäre. Eine Einschränkung besteht nach den gegenwärtig vorhandenen Arbeitsunfähigkeitsattesten medizinisch gesehen lediglich bei schwerer Arbeit (vgl. IV- act. 60-2; gemäss RAD einschliesslich Über-Kopf-Arbeit, mittelschwere Arbeit nur fallweise möglich, IV-act. 61). Ob 65 % der [Berufs-]arbeit zur körperlich schweren Art gehört, erscheint fraglich und wird wie erwähnt (vgl. E. 4.7) geklärt werden müssen. - Beim Fahrdienst ist der Beschwerdeführer nach seinen Angaben (wiederum subjektiv, vor Kenntnis des Ergebnisses der vorzunehmenden ergänzenden medizinischen Abklärungen) durch den Gesundheitsschaden nicht eingeschränkt. Er hält jedoch dafür, dieser Teil der Arbeit sei eng mit der [Berufs-]tätigkeit verknüpft und ohne diese sinnlos. Diese Abhängigkeit trifft indessen in gewisser Weise auf alle Teile einer aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzten selbständigen Erwerbstätigkeit zu. Selten werden einzelne Teile ohne weiteres aufgegeben werden können. Die 6.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Die gegenwärtige Aktenlage ist nach dem Dargelegten für eine Beurteilung ungenügend. Zu klären sein werden zusammenfassend das Belastungsprofil des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als selbständigerwerbender [Berufsmann] mit ihren einzelnen Betätigungen, die entsprechende jeweilige Arbeitsfähigkeit in diesen Betätigungen in den verschiedenen zeitlichen Phasen und die erwerblichen Gewichtungen des Betätigungsvergleichs sowie (falls sich bei einer Invaliditätsbemessung als Selbständigerwerbender nicht ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergeben sollte) seine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. 8. vorzunehmende (und von der Beschwerdegegnerin zu Recht vorgenommene) Aufteilung dient aber dazu, die spezifische Leistungsfähigkeit in den einzelnen Tätigkeiten je separat zu erheben. Danach werden die Ergebnisse - anteilsmässig - zusammengerechnet (gleicher Modus wie bei der gemischten Methode). Im Übrigen wäre darauf hinzuweisen, dass die allfälligen Möglichkeiten einer Verlagerung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers in seinem Betrieb zum Zweck der Minderung der Auswirkungen seiner Invalidität auszunutzen sind, etwa insofern, als er seinen (bzw. einen seiner) Mitarbeiter möglichst so einzusetzen hätte, dass lediglich noch unvorhergesehene schwerere Tätigkeiten bei ihm anfallen. 6.4. Als zu tief beanstandet wird ferner die erwerbliche Gewichtung des Tätigkeitsbereichs der [Berufs-]arbeit mit Fr. 65'000.-- durch die Beschwerdegegnerin. In dieser Hinsicht würde es wiederum gelten, die vorzunehmende Aufteilung der einzelnen Tätigkeitsbereiche zu beachten. Die erwerblich besonders einträgliche Funktion des Beschwerdeführers als Vorgesetzter und Betriebsinhaber schlägt sich dabei nach der gegenwärtigen Aktenlage im Bereich der Betriebsführung nieder, worin auch Planung, Organisation, Mitarbeiter-Führung, das Administrative und die Kundenkontakte ("Telefonate") eingeschlossen sind (vgl. IV-act. 74-7). Es wird sich nach den oben genannten Abklärungen zeigen, ob von relevanter Bedeutung sei, wenn der Meisterausbildung und der langjährigen Berufserfahrung auch bei der [Berufs-]arbeit eine höhere Bedeutung zugemessen werden könnte, wie der Beschwerdeführer es beantragt, nämlich mit einem Lohnniveau (von Fr. 76'830.-- gemäss GAV oder gar) von Fr. 78'189.--. 6.5. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als die angefochtenen Verfügungen vom 7. Juni 2017 (IV 2017/266) und 8.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen insofern teilweise gutgeheissen, als die angefochtenen Verfügungen vom 7. Juni 2017 (IV 2017/266) und vom 10. Juli 2017 (IV 2017/286) aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinn der Erwägungen und zu entsprechender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen. vom 10. Juli 2017 (IV 2017/286) aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinn der Erwägungen und zu entsprechender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Eine solche Rückweisung stellt praxisgemäss aus prozessualer Sicht ein vollständiges Obsiegen (des Beschwerdeführers) dar (vgl. BGE 137 V 57). Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1 IVG), gesamthaft aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8.2. bis Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). 8.3.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2017/266
Entscheidungsdatum
28.11.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026