St.Gallen Sonstiges 22.06.2018 IV 2017/225

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/225 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.09.2019 Entscheiddatum: 22.06.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 22.06.2018 Art. 15 ff. IVG. Anspruch auf berufliche Massnahmen. Ungenügende Abklärungen namentlich betreffend Eingliederungswirksamkeit der beantragten Umschulung. Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuen Entscheidung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2018, IV 2017/225). Besetzung Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Jakob Geschäftsnr. IV 2017/225 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand berufliche Massnahmen Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter), Maurer mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, arbeitete seit 1. April 2013 für die B.___ AG (IV-act. 3, 8, 11). A.b Am 22. Dezember 2015 diagnostizierte Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Orthopädie D., ein femoroacetabuläres Impingement, rechte Hüfte mehr als links, mit Einklemmungen und Blockaden bei CAM Deformation und Pincer-Komponente. Im Weiteren führte er aus, da beim Versicherten eindeutig eine CAM Deformation mit deutlicher Wulstbildung vorliege, sei die Indikation für eine Abtragung gegeben. Der operative Eingriff wurde auf das Frühjahr 2016 geplant (IV-act. 44, vgl. auch IV-act. 45 f.). Am 27. Januar 2016 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 31. März 2016 (IV-act. 9). Im Arztbericht vom 25. Februar 2016 erklärte Dr. med. E., Facharzt für Innere Medizin FMH, dass aus medizinischer Sicht die Arbeit als Maurer wegen der Hüftproblematik ungeeignet sei (IV-act. 7). A.c Am 3. März 2016 schloss der Versicherte mit der Fachschule F. GmbH einen Ausbildungsvertrag über zwei Jahre zum medizinischen Masseur mit eidg. Fachausweis und Ausbildungsbeginn am 26. September 2016 ab. Die Kosten für die gesamte Ausbildung (Einschreibegebühr, Schulgeld, Prüfungsgebühr, Fachbücher, Arbeitskleider, etc.) betragen nach Abzug des kantonalen Förderbeitrags ca. Fr. 25'500.-. Nicht berücksichtigt ist dabei der im zweiten Ausbildungsjahr ausgerichtete Praktikantenlohn (IV-act. 10, 12-1 f.). A.d Die Hüftoperation rechts wurde am 4. April 2016 durchgeführt (IV-act. 4 f., 7, 40-2, 43). Vom 30. Mai bis 16. September 2016 arbeitete der Versicherte als Maurer für die G.___ AG, (IV-act. 6, 29). Im Arztbericht vom 15. Juli 2016 berichtete Dr. C.___ über eine persistierende aber asymptomatische CAM Deformation links. Im Weiteren führte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Arzt aus, es zeige sich ein erfreulicher Verlauf mit Schmerzlosigkeit beidseitig. Da die CAM Deformation schmerzfrei und asymptomatisch sei, könne keine Indikation für eine Schenkelhalsplastik links gestellt werden (IV-act. 30-3 f.). A.e Am 17. August 2016 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 3, 15). Der Anmeldung legte er eine Kopie des Ausbildungsvertrages zum medizinischen Masseur bei (act. G 4-2). A.f Im Arztbericht vom 26. Oktober 2016 erklärte Dr. E.___ erneut, dass der Versicherte wegen belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Bein die zuletzt ausgeführte körperlich belastende Tätigkeit als Maurer nicht mehr ausführen könne. Eine Umschulung sei daher sinnvoll. Die aktuell begonnene Ausbildung als medizinischer Masseur könne problemlos durchgeführt werden, da diese körperlich wenig belastend sei (IV-act. 30). Im ergänzenden Arztzeugnis vom 17. November 2016 erklärte Dr. E., da der Versicherte nicht mehr als Maurer arbeite, bestünden aktuell keine Beschwerden und somit auch keine objektivierbaren Befunde (IV-act. 36). A.g Im Arztbericht vom 22. Dezember 2016 erklärte Dr. C., dass es von Vorteil wäre, wenn der Versicherte nicht mehr als Maurer arbeiten würde, denn wegen der arbeitsbedingt erforderlichen Flexion und Innenrotation würde dies mit Sicherheit zu Hüftproblemen führen. Wenn auch die andere Hüftseite operiert würde, auch wenn es medizinisch keine Indikation gebe, könnte der Versicherte wieder als Maurer arbeiten (IV-act. 52). A.h Im Arztbericht vom 28. Dezember 2016 hielt RAD-Arzt Dr. med. H., Facharzt für Chirurgie FMH, fest, dass beide Hüftgelenke des Versicherten als vorgeschädigt betrachtet werden müssten. Aufgrund der Vorschädigung sei zu erwarten, dass die linke operierte wie auch die rechte nicht operierte Hüfte irgendwann Beschwerden machen werden. Eine hüftgelenksbelastende Tätigkeit wie die angestammte Tätigkeit als Maurer sei dem Versicherten aus medizinischer Sicht auf Dauer nicht mehr zumutbar. In einer hüftgelenksentlastenden Tätigkeit, also überwiegend sitzend mit Wechselbelastung, ohne kniende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren führte Dr. H. aus, dass

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte er die Tätigkeit als medizinischer Masseur als hüftbelastend einstufe, weshalb er die Ausbildung zum medizinischen Masseur nicht befürwortete (IV-act. 54). A.i Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass ein Anspruch auf Berufsberatung bestehe (IV-act. 56). Daraufhin fand am 30. Januar 2017 ein Abklärungsgespräch statt. Laut IV-Verlaufsprotokoll (IV-act. 62) erklärte der Versicherte, dass er nach der Ausbildung zum medizinischen Masseur die verkürzte Ausbildung zum Physiotherapeuten anschliessen wolle. Er sei davon überzeugt, dass der eingeschlagene Weg der richtige Weg sei. Gesundheitlich sehe er keine Schwierigkeiten, vor allem auch deshalb, weil sein mittelfristiges Ziel der Beruf des Physiotherapeuten sei. Ressourcenbezogen sehe er auch für eine weiterführende Ausbildung keine Schwierigkeiten. Die den Versicherten betreuende Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle erachtete es als fraglich, ob die angestrebte Ausbildung überhaupt zu einer Berufstätigkeit im Bereich Physiotherapie in der Schweiz befähige und ob der Beruf des Physiotherapeuten als adaptierter Beruf gelten könne (IV-act. 62, vgl. IV-act. 61, 65). A.j Mit Vorbescheid vom 21. März 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es sei vorgesehen, das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen abzuweisen. Ausgeführt wurde, dass der Anspruch auf Umschulung grundsätzlich erfüllt sei. Die vom Versicherten bereits begonnene Ausbildung zum medizinischen Masseur und (anschliessend) zum Physiotherapeuten sei aus medizinischer Sicht nicht leidens¬angepasst, weshalb die Invalidenversicherung diese berufliche Neuausrichtung nicht unterstützen könne (IV-act. 66). A.k Am 25. April 2017 erhob der Versicherte Einwand gegen den Vorbescheid vom 21. März 2017 und machte den Vorschlag, dass die IV-Stelle ihn hinsichtlich der begonnenen Ausbildung unterstützen solle. Dafür sei er bereit, wenn in Zukunft gesundheitlichen Schwierigkeiten auftreten sollten, die bereits erbrachten finanziellen Leistungen anrechnen zu lassen bzw. auf doppelte Leistungen der Invalidenversicherung zu verzichten (IV-act. 67). A.l Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 lehnte die IV-Stelle wie im Vorbescheid den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen mit gleicher Begründung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wie im Vorbescheid ab. Zum Einwand vom 25. April 2017 wurde erklärt, dass sich aufgrund der eingereichten Unterlagen keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten und aus rechtlicher Sicht nicht auf den Vorschlag des Versicherten eingegangen werden könne (IV-act. 68). B. B.a Gegen die Verfügung vom 11. Mai 2017 richtet sich die vorliegende Beschwerde des Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 10. Juni 2017 (Postaufgabe; act. G 1). Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 11. Mai 2017 und die Zusprache von beruflichen Massnahmen in Form der bereits begonnenen Umschulung zum medizinischen Masseur und anschliessend zum Physiotherapeuten. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Physiotherapeuten vom Berufsberater nahegelegt worden seien. Die neuen Berufe seien hüftentlastend und infolgedessen für seine gesundheitliche Situation von Vorteil. Er könne daher nicht nachvollziehen, dass er die begonnene Ausbildung zum medizinischen Masseur abbrechen und eine andere Umschulung in Betracht ziehen sollte. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in der Beschwerdeantwort vom 19. September 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich beim medizinischen Masseur und beim Physiotherapeuten nicht um behinderungsangepasste Tätigkeiten handle, da der Beschwerdeführer auf Dauer keine hüftgelenksbelastenden Tätigkeiten mehr ausüben sollte. Folglich sei die beantragte Umschulung nicht wie erforderlich eingliederungswirksam. Im Weiteren wird in Frage gestellt, ob die angestrebte Ausbildung überhaupt zu einer Berufstätigkeit im Bereich Physiotherapie in der Schweiz befähige, und wenn ja, auf welchem Lohnniveau dies wäre. B.c In der Replik vom 24. November 2017 beantragt der Beschwerdeführer: "Der Antrag durch die Invalidenversicherung ist abzuweisen und eine Umschulungsfinanzierung durch die Invalidenversicherung ist gutzuheissen." (act. G 8). Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass er eine Tätigkeit anstrebe, bei welcher die körperliche Belastung insbesondere der Hüften im Hintergrund stehe. So

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wolle er sich nach den Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Physiotherapeuten in Richtung Schulungsleiter und Ausbildner weiterentwickeln. Im Weiteren machte er geltend, dass er die Ausbildungen mit in der Schweiz anerkannten Titeln abschliessen werde. Es gebe daher keinen Grund, ihn bei der Umschulung zum medizinischen Masseur und anschliessend zum Physiotherapeuten nicht auch finanziell zu unterstützen bzw. ihm diese Umschulung nicht zu gewähren. Der Replik legte er eine Ausbildungs- und Zahlungsbestätigung von der F.___ bei (act. G 8.1). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. G 9 f.). Erwägungen 1. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), insbesondere auf eine Umschulung (Art. 17 IVG) zum medizinischen Masseur und zum Physiotherapeuten, sowie eine Rente (Art. 28 ff. IVG) hat. 2. 2.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (vgl. ERWIN MURER, Stämpflis Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, Bern 2014, Art. 8, N 42 ff.). Der Anspruch besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 132 V 225 E. 4.3.1). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem die Massnahmen beruflicher Art

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung, Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Invalid im Sinn von Art. 17 Abs. 1 IVG ist eine versicherte Person, die "wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen" (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. Zürich 2014, S. 201 f.). Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 124 V 109 f. E. 2a). Die Umschulung hat die versicherte Person in die Lage zu versetzen, eine solche Erwerbstätigkeit auszuüben (BGE 122 V 79 E. 3b/bb). Im Rahmen des Eignungserfordernisses sind Berufsneigungen der versicherten Personen bei der Art des Arbeitseinsatzes zu berücksichtigen, sie können jedoch für die Zumutbarkeit einer geeigneten Tätigkeit nicht ausschlaggebend sein. Subjektive Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen allein vermögen somit keinen Umschulungsanspruch zu begründen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., S. 211). Im Weiteren muss zwischen Kosten und Nutzen der Eingliederungsmassnahmen ein vernünftiges Verhältnis bestehen (vgl. BGE 97 V 162; ZAK 1970 S. 231). 2.3 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die beantragten Zusprachen für die Umschulungen zum medizinischen Masseur und Physiotherapeuten abgelehnt, da es sich wegen der Hüftproblematik des Beschwerdeführers nicht um leidensangepasste Tätigkeiten handle. Von der Beschwerdegegnerin wurde aber der grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung anerkannt (vgl. IV-act. 66, 68). 3.2 Unbestritten ist sowohl von den Parteien als auch von den involvierten Ärzten Dr. E., Dr. C. und Dr. H., dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maurer wegen der Hüftproblematik auf Dauer nicht mehr zuzumuten ist (vgl. IV-act. 7, 30, 36, 52, 54). 3.3 Wie in Erwägung 2.2 dargelegt, müssen Umschulungen notwendig und geeignet, mithin eingliederungswirksam sein. Da bei der Anspruchsprüfung von Umschulungen auch die Berufsneigungen des Versicherten zu berücksichtigen sind, ist deshalb zu prüfen, ob hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Umschulungen zum medizinischen Masseur und anschliessend zum Physiotherapeuten die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 4. Zunächst ist auf die beantragten Umschulungen zum medizinischen Masseur und zum Physiotherapeuten sowie deren Ausbildungsgänge an der F. einzugehen. 4.1 Bei den Berufen medizinischer Masseur und Physiotherapeut handelt es sich wie nachfolgend dargelegt um eigenständige Lehr- bzw. Studienberufe mit unterschiedlichen Anforderungsprofilen und unterschiedlichen, wenn auch teilweise überschneidenden Tätigkeitsbereichen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Die zweijährige vollzeitliche Ausbildung an der F.___ zum medizinischen Masseur schliesst mit einem eidgenössischen Fachausweis ab. Als berufliche Anforderungen werden vom Schweizerischen Dienstleistungszentrum Berufsbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) genannt: ausgeprägter Beobachtungssinn, feines taktiles Wahrnehmungsvermögen, manuelles Geschick, gute Umgangsformen bzw. Kommunikations- und Konfliktfähigkeit sowie Bereitschaft für unregelmässige Arbeitseinsätze. Als Tätigkeitsorte im Angestelltenverhältnis werden genannt: Spitäler und Kliniken, Therapiepraxen, Rheuma- und Rehabilitationskliniken, Alten- und Betagtenheime, Kurzentren und Heilbäder oder bei selbständiger Erwerbstätigkeit die eigene Praxis. Weitere Einsatzgebiete bestehen in Wellnesszentren, Sportvereinen und -verbänden (vgl. dazu die Dokumentationen: "Ausbildung Medizinischer Masseur mit eidg. Fachausweis", abrufbar unter: www.sgmf.ch/angebot/ausbildung-medizinischer- masseur-mit-eidg-fachausweis/ studienaufbau-und-studieninhalte/, "Medizinische/r Masseur/in (BP)", www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=7743 und "Prüfungsordnung Berufsprüfung Medizinische Masseurin/ Medizinischer Masseur", OdA MM, www.odamm.ch/fileadmin/download_ab_Juli_09/ PO_Med.Masseur_def.dt..pdf, jeweils abgerufen am 16.05.2018). Wer als medizinische Masseurin/medizinischer Masseur eigenverantwortlich tätig sein will, bedarf im Kanton St. Gallen - wie auch in anderen Kantonen - einer Berufsausübungsbewilligung (vgl. Art. 1, 3 lit. o, 6 ff. und 56 f. der Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege, sGS 312.1). Festzuhalten ist so weit, dass die Ausbildung an der F._ zu einem anerkannten Berufsabschluss führt, welcher befähigt, eigenverantwortlich oder in einem Angestelltenverhältnis einer Erwerbstätigkeit als medizinische Masseurin bzw. medizinischer Masseurs nachzugehen. Auch kann davon ausgegangen werden, dass in Zukunft weiterhin eine Nachfrage nach medizinischen Masseuren besteht. 4.3 Die vom Beschwerdeführer im Anschluss an die Ausbildung zum medizinischen Masseur beabsichtigte Weiterausbildung zum Physiotherapeuten wird gleichfalls von der F.___ angeboten (siehe Dokumentation "Nachqualifikation Physiotherapeut/in", abrufbar unter: www.sgmf.ch/angebot/nachqualifikation-physiotherapeutin/ studienaufbau-und-studieninhalte/, abgerufen am: 18.05.2018). Gemäss den Berufsbeschreibungen sind in der Physiotherapie Persönlichkeiten mit einer überdurchschnittlichen Sozial- und Selbstkompetenz sowie einer guten psychischen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und physischen Belastbarkeit gefragt. Als Studienvoraussetzungen werden genannt: gute analytische Fähigkeiten, ausgeprägtes manuelles Geschick, hohe Sozial- und Kommunikationskompetenz, schnelle Auffassungsgabe, hohes Verantwortungsbewusstsein, Fähigkeit, sich zu organisieren und sich selbstständig Wissen anzueignen (vgl. "Bachelor of Science in Physiotherapie", abrufbar unter: www.gesundheit.bfh.ch/de/bachelor/physiotherapie/tabs/berufsprofil.html und "Studienrichtung "Physiotherapie", www.berufsberatung.ch/dyn/show/4009?id=8993, jeweils abgerufen am 18.05.2018). Der Ausbildungslehrgang zum Physiotherapeuten an der F.___ setzt den Abschluss zum medizinischen Masseur und eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als medizinischer Masseur nach Ausbildungsabschluss voraus. Die Ausbildung wird in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Bildungsinstitution durchgeführt und umfasst drei Semester Unterricht an der Schule (Teilzeit) und ein Semester Praktikum (Vollzeit). Der Ausbildungsabschluss erfolgt nach ausländischem Recht und Bedarf deshalb der Anerkennung durch das Schweizerische Rote Kreuz (vgl. "Reglementierte Berufe / Tätigkeiten in der Schweiz", Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI] abrufbar unter: www.redcross.ch/de/file/ 22080/download; "Anerkennung Gesundheitsberufe", Schweizerisches Rotes Kreuz, www.redcross.ch/de/thema/anerkennung-auslaendischer-ausbildungsabschluesse-0, jeweils abgerufen am 18.05.2018). Der Zeitbedarf für diese ergänzende Ausbildung beträgt zumindest 2 Jahre. Anzumerken ist, dass ohne den "Umweg" über die Ausbildung zum medizinischen Masseur an Schweizer Fachhochschulen Physiotherapie studiert werden kann. Das Studium inkl. Vorkurse und anschliessende Praktika dauert vier Jahre, wobei der Beschwerdeführer zuvor die Berufsmaturität erlangen und einen zweistufigen Eignungstest bestehen müsste (vgl. "Studienrichtung Physiotherapie", abrufbar unter: www.berufsberatung.ch/dyn/show/25279 und www.berufsberatung.ch/dyn/show/4009?id=8993, jeweils abgerufen am 18.05.2018). Auf dem vom Beschwerdeführer vorgesehenen Weg kann zwar die Berufszulassung als Physiotherapeut in der Schweiz erreicht werden, da es jedoch auch einen Ausbildungsweg ohne Auslandsbezug gibt (Studium an einer Schweizer Fachhochschule), wäre zu klären, ob im Lichte von Art. 9 Abs. 1 IVG und Art. 23bis IVV, worin der Grundsatz statuiert ist, dass Eingliederungsmassnahmen in der Regel in der Schweiz gewährt werden, der vom Beschwerdeführer geplante Ausbildungsweg zum Physiotherapeuten überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang von der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenversicherung unterstützt werden könnte. Zu berücksichtigen wäre gegebenenfalls auch ein Anspruch des Beschwerdeführers im Rahmen der Austauschbefugnis, denn die IV kann Beiträge an eine Ausbildung gewähren im Ausmass eines ausgewiesenen Leistungsanspruchs auf eine gleichwertige Umschulungsmassnahme (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., S. 117, 210). Festzuhalten ist so weit, dass auch diese Ausbildung an der F.___ - wenn auch über den Umweg der Anerkennung des ausländischen Abschlusses - zu einem in der Schweiz anerkannten Berufsabschluss führt, welcher befähigt einer Erwerbstätigkeit als Physiotherapeut nachzugehen. Der Einwand der Beschwerdegegnerin bezüglich der wirtschaftlichen Unverwertbarkeit der Ausbildungsabschlüsse ist folglich unbegründet (vgl. act. G 4). Demnach kann auch dieser Ausbildung bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen Umschulungscharakter im Sinne des Art. 17 IVG zukommen. 5. 5.1 Nachfolgend bedarf es einer Auseinandersetzung hinsichtlich der Notwendigkeit der beantragten Umschulungen zum medizinischen Masseur und zum Physiotherapeuten. 5.2 Nicht umstritten ist vorliegend die grundsätzliche Notwendigkeit einer beruflichen Neuausrichtung (vgl. Erwägung 3.2). Die Notwendigkeit muss aber auch bezogen auf die konkrete berufliche Massnahme - vorliegend die Umschulung zum medizinischen Masseur und Physiotherapeuten - gegeben sein. Wie in Erwägung 2.2 ausgeführt, bedarf es der annähernden Gleichwertigkeit der nach erfolgter Umschulung zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten im Vergleich zum bisher erzielten Einkommen. Der Beschwerdeführer erzielte im angestammten Beruf als gelernter Maurer im Jahr 2015 Fr. 68'546.- (IV-act. 55-2). Zu den Verdienstmöglichkeiten als medizinischer Masseur und als Physiotherapeut finden sich keine Angaben in den Akten. Aufgrund der längeren Ausbildungsdauer und des höheren Ausbildungsniveaus dürfte die Entlöhnung als Physiotherapeut (mindestens 4-jährige Ausbildung, Fachhochschulniveau/Tertiärstufe) besser sein, als diejenige als medizinischer Masseur (2-jähige Ausbildung, eidg. Fachausweis) und damit eher den bisherigen Verdienstmöglichkeiten als Maurer entsprechen (vgl. dazu die Verdienstmöglichkeiten der genannten Berufe bspw. anhand des "Lohnrechner.ch"). Die alleinige Umschulung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zum medizinischen Masseur dürfte kaum ausreichend sein, weshalb insbesondere die beantragte Ausbildung zum Physiotherapeuten - mit dem Zwischenschritt zum medizinischen Masseur - zu prüfen sein wird. Zudem wäre zu klären, ob bezogen auf das zu erreichende Ziel zwischen Aufwand und Nutzen der beantragten Umschulungen ein vernünftiges Verhältnis besteht (finanzielle bzw. wirtschaftliche Angemessenheit). 6. 6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Geeignetheit und die Eingliederungswirksamkeit der anbegehrten Umschulungen zum medizinischen Masseur und anschliessend zum Physiotherapeuten gegeben sind (vgl. MURER, a.a.O., Art. 8, N 42, 44 ff., 57, 63, Art. 17 N 76). So muss einerseits gewährleistet sein, dass der Beschwerdeführer die Umschulungen erfolgreich absolvieren kann (siehe dazu Erwägung 6.2), und andererseits, dass der Beschwerdeführer die beruflichen Anforderungen insbesondere in körperlicher Hinsicht trotz der Hüftproblematik auch längerfristig erfüllen kann (siehe dazu Erwägung 6.3). 6.2 Nachfolgend ist auf die Ausbildungsvoraussetzungen einzugehen. 6.2.1 Zu den Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Physiotherapeuten kann an dieser Stelle auf die Erwägungen 4.2 und 4.3 verwiesen werden. Während beim medizinischen Masseur diesbezüglich keine Probleme bestehen, hat doch der Beschwerdeführer die Ausbildung bereits begonnen, bedarf es hinsichtlich der Ausbildung zum Physiotherapeuten weiterer Abklärungen, denn die Akten geben diesbezüglich keinen Aufschluss. 6.2.2 Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen ist insbesondere fraglich, ob der Beschwerdeführer über die erforderlichen intellektuellen Fähigkeiten verfügt, denn es bedarf insbesondere bei Physiotherapeuten der Aneignung eines umfangreichen Fachwissens und dessen Anwendung in der Praxis (vgl. Literaturverweise in den Erwägungen 4.2 und 4.3). 6.2.3 Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, dass er genügend Ressourcen mitbringe (vgl. IV-act. 62-2), ist insbesondere hinsichtlich der anspruchsvolleren Umschulung zum Physiotherapeuten alleinig nicht ausreichend, um die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingliederungsfähigkeit beurteilen zu können, zumal der Beschwerdeführer bisher keine Ausbildung mit ähnlichem Schwierigkeitsgrad (Fachhochschulniveau/Tertiärstufe) absolvierte. Es bedarf daher ergänzender Abklärungen zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. 6.3 Wegen der Hüftproblematik beim Beschwerdeführer bedarf es einer Einschätzung, wie sich diese voraussichtlich auf die anvisierten Tätigkeiten als medizinischer Masseur bzw. Physiotherapeut auswirkt. Erforderlich ist, dass trotzdem die Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges bezüglich der anbegehrten Umschulung bejaht werden kann vgl. BGE 122 V 77 E. 3b/cc mit Hinweisen). 6.3.1 Die Einschätzungen der Parteien und der Ärzte hinsichtlich der Geeignetheit der anvisierten Berufstätigkeiten weichen stark voneinander ab. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er die Anforderungen, welche die Berufe medizinischer Masseur und Physiotherapeut stellen, erfüllen kann. Dabei stützt er sich auf die Stellungnahmen des ihn behandelnden Arztes Dr. E.___ ab, welcher die Ausbildung zum medizinischen Masseur als problemlos durchführbar erachtet, da diese für den Beschwerdeführer körperlich wenig belastend sei (vgl. IV-act. 30, 36). Im Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf die durchgeführte Berufsberatung. So habe ihm der Berufsberater in Kenntnis seines Gesundheitszustandes die berufliche Neuausrichtung zum medizinischen Masseur bzw. Physiotherapeuten empfohlen bzw. schmackhaft gemacht (act. G 1). Die Beschwerdegegnerin dagegen geht gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes davon aus, dass die angestrebten Tätigkeiten wegen der Hüftbelastung für den Beschwerdeführer nicht geeignet seien (vgl. IV-act. 66, 68, act. G 1, G 4, G 8). 6.3.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit der erfolgreich durchgeführten Operation auf der rechten Hüftseite (vgl. Sachverhalt A.d, A.f, A.g) völlig schmerzfrei ist. Auf der linken Seite besteht zwar eine Deformation der Hüfte im Sinne einer CAM Deformation, diese ist jedoch asymptomatisch. Der orthopädische Chirurg Dr. C.___ erachtete daher im Jahr 2016 eine Operation nicht als erforderlich, geht jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer bei fortgesetzter Tätigkeit als Maurer wegen der dabei anzuwendenden Flexion und Innenrotation künftig Probleme mit der (noch nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte operierten) linken Hüfte bekommen werde. Nach seiner Einschätzung wäre, wenn der Beschwerdeführer auch die linke Hüfte operieren würde, die angestammte Tätigkeit als Maurer auch längerfristig möglich (IV-act. 52). RAD-Arzt Dr. H.___ schätzt die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers kritischer bzw. tiefer ein (vgl. IV-act. 54). So weist er darauf hin, dass die Grundlage zur Entwicklung einer frühzeitigen Coaxarthrose vorhanden sei. Aufgrund der Vorschädigung geht er davon aus, dass die Hüften irgendwann Beschwerden machen werden. Aus rein medizinischer Sicht sei es daher sinnvoll, dass dem Beschwerdeführer eine hüftgelenksbelastende Tätigkeit beidseits auf Dauer nicht zugemutet werde. In Anbetracht des Alters sollte der Beschwerdeführer schon jetzt keiner hüftgelenksbelastenden Tätigkeit mehr nachgehen. Geeignet sei eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit Wechselbelastung, ohne kniende Tätigkeiten und ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg. Für eine solche Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich der Umschulung zum medizinischen Masseur erklärte er, da die Tätigkeit hüftbelastend sei, könne der RAD die Umschulung nicht befürworten. 6.3.3 Festzuhalten ist, dass Dr. E.___ die Tätigkeit des medizinischen Masseurs als nicht hüftbelastend einstuft, weshalb der Beschwerdeführer diesen Beruf ausüben könnte. Dr. C.___ äussert sich nicht zu den anvisierten Tätigkeiten, sondern nennt die wegen der Hüftproblematik zu vermeidenden Bewegungen (Flexion, Innenrotation). Dr. C.___ geht jedoch davon aus, wenn auch die linke Hüftseite operiert würde, es keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr geben würde. Im Gegensatz dazu geht RAD- Arzt Dr. H.___ auch in Zukunft von gesundheitlichen Problemen aus, was sich in den Ausführungen zu den zu vermeidenden Tätigkeiten und Belastungsgrenzen widerspiegelt. Aus seiner Stellungnahme ist nicht ersichtlich, inwiefern die von ihm genannten Vorgaben einer Tätigkeit als medizinischer Masseur bzw. Physiotherapeut entgegenstehen würden. 6.3.4 Beim jetzigen Erkenntnisstand ist daher lediglich gesichert, dass für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Tätigkeiten als kritisch einzustufen sind, welche das starke Anheben des linken (abgewinkelten) Beins (= Flexion/Anteversion) oder das seitliche Ausschwenken des linken Unterschenkels/Fusses bei abgewinkelten Bein in Richtung rechts (=Innenrotation) erfordern. Durch eine identische Operation wie

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf der rechten Hüftseite bereits durchgeführt, könnten allfällig später auftretende Probleme mit der linken Hüfte wohl gleichfalls behoben werden. 6.3.5 Nach dem Gesagten kann basierend auf dem vorliegenden Akten-/ Untersuchungsstand nicht davon ausgegangen werden, dass eine Umschulung zum medizinischen Masseur und anschliessend zum Physiotherapeuten nicht mit einem dauerhaften Eingliederungserfolg verbunden wäre bzw. die Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges, auch wenn nicht sämtliche Tätigkeiten als Physiotherapeut offenstehen würden, trotzdem bejaht werden müsste. 6.3.6 Bei dieser Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen hinsichtlich der anbegehrten Umschulungen wie auch zum Gesundheitszustand und zu den Fähigkeiten des Beschwerdeführers zu veranlassen, zumindest hätten weitere bzw. ergänzende Einschätzungen von Ärzten zur Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers bezogen auf die anbegehrten Umschulungen eingeholt und gewürdigt werden müssen. Da entsprechende ergänzende Sachverhaltsermittlungen nicht stattfanden, erfolgte die Abweisung des Umschulungsgesuches auf einem ungenügend geklärten Sachverhalt. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Angelegenheit als noch nicht spruchreif. Aufgrund der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erfolgt die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgemässen Prüfung der beantragten Umschulung zum medizinischen Masseur und anschliessend zum Physiotherapeuten. 7. 7.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 10. Juni 2017 ist die Verfügung vom 11. Mai 2017 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuer Verfügung über den Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2). Somit unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich. Sie hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 7.3 Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen ist, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 11. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuer Verfügung über den Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2017/225
Entscheidungsdatum
22.06.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026