8C_316/2014, 8C_642/2014, 9C_148/2020, 9C_454/2012, 9C_544/2018, + 6 weitere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/207 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 24.08.2021 Entscheiddatum: 08.03.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 08.03.2021 Art. 25 Abs. 2 ATSG. Die relative Verwirkungsfrist für eine Rückforderung infolge Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente beginnt grundsätzlich erst mit der Rechtskraft des Herabsetzungs- oder Aufhebungsentscheides zu laufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 08. März 2021, IV 2017/207). Entscheid vom 8. März 2021 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. IV 2017/207 Parteien A.___ Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Diggelmann, Neugasse 14, 9401 Rorschach, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung Sachverhalt A. B. A.___ meldete sich am 28. April 2000 zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle an (IV-act. 2). Mit Verfügung vom 4. August 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente ab 1. August 1999 zu (IV-act. 75 ff.). Nach einer Rentenüberprüfung im 2006/2007 leitete die IV-Stelle im August 2011 erneut ein Revisionsverfahren ein. Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 reduzierte sie die Invalidenrente rückwirkend per
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorbescheid vom 14. Dezember 2016 sei angekündigt worden, die bisherige Rente per
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei festzustellen, dass die IV-Rente des Beschwerdeführers ab Januar 2012 bis Ende Februar 2014 zurückgefordert werden dürfe. Am 9. Dezember 2014 habe sie einen IK-Auszug erhalten. Ab diesem Zeitpunkt sei sie gehalten gewesen, die noch notwendigen Erhebungen innert vernünftiger Frist durchzuführen, um anschliessend die Rückforderungsverfügung erlassen zu können. Sie habe in der Folge den RAD kontaktiert, der eine Begutachtung angeordnet habe. Das MGSG-Gutachten sei ihr am 26. November 2015 zugestellt worden. Danach sei sie gehalten gewesen, die dann noch notwendigen Abklärungen innert vernünftiger Frist durchzuführen. Der Vorbescheid vom 14. Dezember 2016 sei etwa ein Jahr und einen halben Monat nach Eingang des MGSG-Gutachtens und damit fristwahrend ergangen, weil es mehr als einen halben Monat Zeit in Anspruch genommen habe, das Gutachten durch den RAD würdigen zu lassen und die weiteren Schritte zur rückwirkenden Berechnung des Invaliditätsgrades einzuleiten. Aufgrund der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist sei es zulässig, die ab 1. Januar 2012 ausgerichteten IV-Renten zurückzufordern. Die vor dem genannten Zeitpunkt liegende Rückforderung sei rechtswidrig (act. G12). B.e. Mit nach dreimaliger Fristerstreckung erstatteter Replik vom 14. September 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen unverändert fest. Die Beschwerdegegnerin anerkenne die absolute Verwirkung der Rückforderung für den Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2011. Entgegen ihrer Auffassung sei die relative einjährige Verwirkungsfrist aber ebenfalls abgelaufen. Vorliegend gehe die unrechtmässige Leistungsausrichtung nicht auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, sondern auf eine spätere Verletzung der Meldepflicht des Beschwerdeführers. Die IV-Rente sei zunächst fehlerfrei zugesprochen worden. In einem solchen Fall werde die relative einjährige Verwirkungsfrist ausgelöst, wenn der Versicherungsträger die massgebenden Voraussetzungen des Rückerstattungstatbestands hätte erkennen können. Bereits der Erhalt des IK-Auszugs vom 17. Oktober 2012 hätte zu Abklärungen führen müssen. Daran ändere die spätere bidisziplinäre Begutachtung nichts. Diese hätte bereits viel früher, im Jahr 2012 in Auftrag gegeben werden müssen (act. G20). B.f. Die Beschwerdegegnerin verzichtet stillschweigend auf eine Duplik (vgl. act. G21 und G22). B.g.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. 2. Nachdem der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 29. August 2019 im Verfahren IV 2017/126 betreffend Rentenrevision in Rechtskraft erwachsen ist, steht nun fest und wird nicht mehr bestritten, dass der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin zurückverlangten Rentenleistungen zu Unrecht bezogen und daher im Sinne von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) – vorbehältlich eines in einem separaten Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderung auf Gesuch des Beschwerdeführers hin zu behandelnden Erlasses – grundsätzlich zurückzuerstatten hat. 1.1. Zudem geht aus den Akten klar hervor und wurde inzwischen auch von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich anerkannt (act. G12), dass die Rückforderung der Rentenleistungen für den Zeitraum von Oktober 2010 bis Dezember 2011 zufolge Ablaufs der fünfjährigen absoluten Frist (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG) verwirkt und diese dementsprechend nicht mehr zurückzuerstatten sind. In diesem Teilumfang kann die Beschwerde somit ohne Weiteres gutgeheissen werden. 1.2. Streitig und zu prüfen bleibt, ob die relative Verwirkungsfrist von einem Jahr am 14. Dezember 2016 (Datum Vorbescheid) bereits abgelaufen war. 1.3. Per 1. Januar 2021 traten die revidierten Bestimmungen des ATSG in Kraft, in welchem unter anderem die relative Verwirkungsfrist für Rückforderungen von einem Jahr auf drei Jahre verlängert wurde. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden gilt indes das bisherige Recht (Art. 83 ATSG). 2.1. Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. 2.2. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die im Bereich der Invalidenversicherung mit Erlass des Vorbescheids betreffend die Rückforderung gewahrt werden. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Nach der Rechtsprechung ist für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem der Versicherungsträger später bei der ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen (Wahrnehmung der Unrichtigkeit der Leistungsausrichtung aufgrund eines zusätzlichen Indizes) und die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteile des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2017, 9C_559/2017, E. 2, vom 8. November 2019, 9C_569/2019, E. 3.1, und vom 2. Juli 2020, 9C_148/2020, E. 4.6.2, je mit Hinweisen). Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht. Vor Erlass der Rückforderungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein. Verfügt die Versicherungseinrichtung über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. In komplexen Fällen darf unter Umständen ein Entscheid im strafrechtlichen Verfahren abgewartet werden. Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, so beginnt die einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (Urteile des Bundesgerichts vom 18. März 2013, 9C_454/2012, E. 4, und vom 5. Februar 2018, 9C_544/2018, E. 8.2 mit Hinweisen). Fristauslösend ist allerdings, wie bereits erwähnt, nicht das erstmalige unrichtige Handeln des Durchführungsorgans und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem die Verwaltung später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – bei Beachtung der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit sich hinsichtlich ihres Fehlers hätte Rechenschaft geben und erkennen 2.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2014, 9C_907/2013, E. 4.2 mit Hinweisen). Damit von einem feststehenden Rückforderungsanspruch ausgegangen werden kann, wird gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem vorausgesetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges rechtmässig verfügt resp. – im Beschwerdefall – gerichtlich entschieden ist. Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt entschieden, es sei nicht bundesrechtswidrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2015, 8C_642/2014, E. 3.2 mit Hinweisen; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 25 N 84, wiederum mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2014, 8C_316/2014, E. 2.2 f.). Es hielt fest, die Rechtskraft der rentenaufhebenden Verfügung sei abzuwarten. Erst mit dem bundesgerichtlichen Urteil sei rechtskräftig entschieden, dass fragliche Rentenleistungen zu Unrecht erfolgt seien. Die einjährige Frist gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG beginne daher erst im Zeitpunkt zu laufen, in welchem die IV-Stelle von diesem Urteil Kenntnis erhalte oder bei gebotener Aufmerksamkeit hätte erhalten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2015, 8C_642/2014, E. 3.3 und E. 3.4). 2.5. Solange das Risiko einer erfolgreichen Anfechtung der angeordneten Rückerstattung durch die versicherte Person besteht, kann die IV-Stelle gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer Rückforderung zunächst absehen, um zu ihren Lasten anfallende Kosten und zeitliche Umtriebe zu vermeiden. Deshalb kann auch der Lauf der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in diesem Zeitpunkt noch nicht einsetzen. Von sicherer Kenntnis einer Rückerstattungsforderung kann ab Rechtskraft des leistungsaufhebenden oder leistungsreduzierenden Entscheides im Invalidenversicherungsbereich ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2014, 8C_316/2014, E. 2). 2.6. Wurde die Rückforderung einmal frist- und formgerecht geltend gemacht, ist die Frist zu ihrer Festsetzung ein für alle Mal gewahrt, und zwar selbst dann, wenn die entsprechende Verfügung nachträglich aufgehoben und durch eine inhaltlich berichtigte neue ersetzt werden muss. Das spätere rechtliche Schicksal der Rückerstattungsverfügung spielt demnach keine Rolle (Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2019, 9C_569/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; BSK ATSG – Johanna Dormann, Art. 25 N 58). 2.7.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. 4. Nachdem vorliegend eine Rentenaufhebung Grund für die Rückforderung ist, ist die vorerwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen. Die relative Verwirkungsfrist begann demnach erst mit der Rechtskraft der Rentenherabsetzung bzw. Rentenaufhebung. Denn erst mit dem rechtskräftigen Entscheid über die Rentenherabsetzung bzw. Rentenaufhebung besteht Sicherheit über den Rückforderungsanspruch. Zuvor ist nicht ausgeschlossen, dass die Versicherungseinrichtung oder das Gericht bei der Prüfung der Angelegenheit zum Schluss gelangt, dass der Rentenanspruch ganz oder teilweise fortbesteht und folglich auch kein oder ein geringerer Rückforderungsanspruch besteht. Dementsprechend kann die Versicherungseinrichtung vor der Rechtskraft der Herabsetzungs- oder Aufhebungsverfügung keine sichere Kenntnis des Rückforderungsanspruchs besitzen. Die Rechtskraft trat vorliegend erst nach dem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2019 (welcher am 23. September 2019 an die Parteien versandt wurde; vgl. IV 2017/126, IV-act. 164) ein. 3.1. Somit ist die relative Verwirkungsfrist nach der Praxis des Bundesgerichts vorliegend offensichtlich gewahrt, nachdem sie im Zeitpunkt des Vorbescheids vom 14. Dezember 2016 bzw. der Verfügung vom 22. April 2017 aufgrund des noch nicht rechtskräftigen Aufhebungsentscheides noch gar nicht zu laufen begonnen hatte. Die Beschwerde ist folglich insofern abzuweisen, als sie die Rückforderung für den Zeitraum ab 1. Januar 2012 betrifft. Nachdem im Jahr 2012 Fr. 11'052.-- (12 x Fr. 921.--) und in den Jahren 2013 bis 2014 Fr. 13'006.-- (14 x Fr. 929.--) zu viel an Rente ausgerichtet wurde, beläuft sich der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin auf Fr. 24'058.--. Die in der Verfügung vom 22. April 2017 erwähnte Nachzahlung von Fr. 2'541.--, welche die Beschwerdegegnerin von ihrem ursprünglichen Rückforderungsbetrag abgezogen hatte, bezog sich auf Leistungen für den Zeitraum 2010 bis 2011 und kann daher von der obenerwähnten Rückforderung von Fr. 24'058.-- nicht in Abzug gebracht werden (vgl. IV-act. 163-2). 3.2. Da der vorliegende Entscheid weder die Bewilligung noch die Verweigerung von IV-Leistungen betrifft, findet die Verfahrenskostenpflicht gemäss Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) keine Anwendung. In Nachachtung von Art. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung) ist das vorliegende Verfahren kostenlos. 4.1. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 22. April 2017 aufgehoben und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung eines Betrages von Fr. 24'058.-- verpflichtet. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Aufgrund der eingeschränkten Streitfrage und der engen Verbindung zum Beschwerdeverfahren IV 2017/126 wäre eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) bei vollständigem Obsiegen angemessen erschienen. Da die Rückforderung für den Zeitraum bis Dezember 2011 absolut verwirkt, im Übrigen jedoch geschuldet ist, ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Bei einer ursprünglichen Rückforderung von Fr. 35'284.-- und einer Verwirkung im Umfang von Fr. 11'226.-- (Rückforderung Rentenleistungen 2010 bis 2011 abzüglich Nachzahlungen für denselben Zeitraum) obsiegt der Beschwerdeführer zu knapp einem Drittel. Er hat demnach einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). 4.2.