St.Gallen Sonstiges 29.08.2019 IV 2017/126

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/126 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.02.2020 Entscheiddatum: 29.08.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 29.08.2019 Art. 17 Abs. 1, 21 und 31 Abs. 1 ATSG; Art. 7 ff., 28 Abs. 2 und 31 IVG; Art. 77, 86ter, 88a und 88bis IVV Ein wirtschaftlicher Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG kann auch gegeben sein, wenn eine Person, die bisher als selbständig erwerbend erachtet wurde, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt bzw. ausweitet und damit ein rentenrelevantes Einkommen erzielt. Liegt ein Revisionsgrund vor, so ist der Fall gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung "allseitig" zu prüfen. Demnach müssen die Ergebnisse einer neuen Begutachtung berücksichtigt werden und kann im Rahmen der Rentenrevision auch ein Einkommensvergleich erfolgen, wenn bei der ursprünglichen Rentenzusprache noch die ausserordentliche Bemessungsmethode angewandt wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2019, IV 2017/126). Entscheid vom 29. August 2019 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie-Theres Rüegg Haltinner und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. IV 2017/126 Parteien A.___,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Diggelmann, Neugasse 14, 9401 Rorschach, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rentenrevision (Einstellung) Sachverhalt A. A.___ meldete sich am 28. April 2000 zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle an (IV-act. 2). Mit Gutachten vom 13. September 2001 stellten die Gutachter der Medizinischen Abklärungsstelle Ostschweiz (nachfolgend: MEDAS) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Schmerzhafte Bewegungseinschränkung Knie rechts nach Osteosynthese einer Patellafraktur infolge Verkehrsunfall vom 18. September 1998 und postoperativem Infekt; Angststörung, vor allem in Form von Panikattacken, wahrscheinlich auch generalisierte Angststörung, und leichtgradige Depression, verdeckt hinter einem aufbrausend-gereizten und scheinbar querulatorischen Verhalten bei ausgeprägter narzisstischer Problematik in schwieriger psychosozialer Situation (Erbstreitigkeiten, Streitigkeiten mit Behörden, neu auch Haftpflichtversicherung), exacerbiert in Folge unfallbedingter Körperbehinderung und daraus resultierenden beruflichen und finanziellen Problemen (ICD-10 F41.0 / F41.2 / F60.8 / F43.25 / Z56 / Z60.8); Schwerhörigkeit rechts und Tinnitus. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden Spannungskopfschmerzen erwähnt (IV- act. 26-13). In der bisherigen Tätigkeit als Landwirt bestehe bei einer um ca. 20% reduzierten Arbeitszeit eine Arbeitsfähigkeit von 50%. "Durch die Umsetzung auf eine andere Erwerbstätigkeit wäre eine massive psychische Krise zu befürchten". Eine A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch eine allfällige körperlich besser geeignete Tätigkeit sei daher nicht zumutbar (IV-act. 26-15). Mit Verfügung vom 18. Juli 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. August 1999 eine halbe Rente zu (IV-act. 56). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht am 1. Mai 2003 ab (IV-act. 60). Mit Entscheid vom 11. November 2004 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 2007 Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut, hob die Verfügung sowie den Entscheid der Vorinstanz auf und wies die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und neuerlicher Verfügung zurück (IV-act. 62). In der Folge wurde das Zentrum B.___ mit weiteren Abklärungen, insbesondere einem Betätigungsvergleich mit erwerblicher Gewichtung bezüglich Landwirtschaft und Nebenerwerb beauftragt. In seinem Bericht vom 19. Juni 2005 hält B.___ fest, es sei unmöglich, Berechnungen über den behinderungsbedingten Erwerbsausfall anzustellen. Tatsächlich dürfte die körperliche Behinderung eine Arbeitsunfähigkeit in der Landwirtschaft von mindestens 50% ergeben. Zusätzlich bestehe jedoch eine psychische Beeinträchtigung, die es dem Versicherten scheinbar unmöglich mache, den Landwirtschaftsbetrieb ordentlich zu führen. Insgesamt liege der behinderungsbedingte Erwerbsausfall damit bei mindestens 70% (IV-act. 72). A.b. Mit Verfügung vom 4. August 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente ab 1. August 1999 zu (IV-act. 75 ff.). Anlässlich der Revision vom 15. Dezember 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 6. Dezember 2007 mit, dass er unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (IV-act. 92). A.c. Am 23. August 2011 leitete die IV-Stelle ein weiteres amtliches Revisionsverfahren ein (vgl. IV-act. 93 und IV-act. 117). Wegen fehlender Mitwirkung am Revisionsverfahren wurde die Rente mit Verfügung vom 12. Februar 2014 eingestellt (IV-act. 118). Mit Schreiben vom 14. März 2014 teilte der Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Reto Diggelmann, mit, er sei bereit, seine Mitwirkungspflicht zu erfüllen (IV-act. 119). Mit Gutachten vom 9. November 2015 stellte die Medizinisches Gutachtenzentrum Region St. Gallen GmbH (nachfolgend: MGSG), Dr. med. D., Spezialarzt Orthopädie FMH, und Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks nach Patellaosteosynthese 1998 mit fünffacher Revision bei Infekt und reduziertem femorotibialem Alignement, Chondrokalzinose und degenerativen Veränderungen, kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, reizbaren sowie narzisstisch kränkbaren Persönlichkeitszügen mit sozialen Anpassungsschwierigkeiten, ICD F61.0. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter Hüftschmerzen links, leichte laterale Bandinstabilität am linken oberen Sprunggelenk mit Reizung der Peronealsehne, Senkfüsse, Impingement, Rotatorenmanschettenläsion links nach Naht 2010 und Adipositas (IV-act. 147-33). In der bisherigen Tätigkeit als Landwirt bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30%, in einer adaptierten Tätigkeit eine von 20% (IV-act. 147-34). Mit Vorbescheid vom 22. März 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine Renteneinstellung rückwirkend per 28. Februar 2014 in Aussicht. Gemäss MGSG- Gutachten habe sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache erheblich verbessert. Er habe in der Vergangenheit bereits bewiesen, dass es ihm möglich sei, ein Arbeitspensum von 80% zu leisten. Da er bereits seit vielen Jahren ein rentenrelevantes Einkommen erziele, werde die Rente rückwirkend eingestellt (IV- act. 151). A.e. Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 10. Mai 2016 Einwand (IV- act. 155). Am 10. Juni 2016 ergänzte er seinen Einwand (IV-act. 157). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 14. Dezember 2016 einen neuen Vorbescheid. Sie stellte in Aussicht, die Rente aufgrund einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Oktober 2010 auf eine Viertelsrente zu reduzieren und per 30. Juni 2011 einzustellen (IV-act. 162). Dagegen erhob der Versicherte am 3. Februar 2017 Einwand (IV-act. 163). A.f. Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 reduzierte die IV-Stelle die Invalidenrente rückwirkend per 1. Oktober 2010 auf eine Viertelsrente und stellte sie per 30. Juni 2011 vollständig ein. Zur Begründung führte sie aus, spätestens seit dem Jahr 2010 sei gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend: IK-Auszug) eine berufliche Neuausrichtung des Versicherten nachzuvollziehen. Nach einer stetigen Zunahme der Hilfsarbeitertätigkeit und Reduktion der Tätigkeit als Landwirt sei sein Betrieb seit Juni A.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. 2010 für eine Haupttätigkeit als Landwirt zu klein und werde nur noch im Nebenerwerb geführt. Ein Revisionsgrund sei aufgrund der beruflichen Neuausrichtung und des seit Juni 2010 erzielten rentenrelevanten Einkommens aus Hilfsarbeitertätigkeiten ausgewiesen. Der gesetzlichen Meldepflicht gegenüber der IV-Stelle sei der Versicherte nicht nachgekommen. Da ein wirtschaftlicher Revisionsgrund vorliege, bestehe für die weitere Anspruchsprüfung volle Kognition. Aus diesen Gründen sei vollumfänglich auf das aktuelle MGSG-Gutachten vom 9. November 2015 abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit von 80% bei Ausübung einer ideal adaptierten Tätigkeit auszugehen. Es könne nicht auf die ausserordentliche Bemessungsmethode, sondern müsse auf den Einkommensvergleich abgestellt werden. Unter Berücksichtigung eines Teilzeitabzugs von 8% betrage der Invaliditätsgrad 26%, womit der Versicherte keinen Anspruch auf Invalidenrente habe (IV-act. 164). Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 27. März 2017. Der Beschwerdeführer beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Verfügung vom 21. Februar 2017 sei aufzuheben und ihm sei auch nach dem 1. Oktober 2010 weiterhin eine ganze IV-Rente zu entrichten. Aus den Einkommen gemäss IK-Auszug würde sich keine berufliche Veränderung vom selbständigen Landwirt zum Hilfsarbeiter ergeben. Richtig sei, dass er ab dem Jahr 2010 teilweise vorübergehend Hilfsarbeiterbeschäftigungen nachgegangen sei. Allerdings würden die im IK-Auszug enthaltenen Gehälter nicht nur diejenigen Einkommen enthalten, die er tatsächlich als Hilfsarbeiter erzielt habe, sondern auch Arbeitslosentaggelder, welche ohnehin nicht mehr ausbezahlt würden, sowie Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Landwirt. Das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit habe wieder bedeutend abgenommen. Für das Einkommen als Landwirt würden keinerlei Belege vorliegen und weder Buchhaltung noch Steuererklärungen bestehen. Gerade deshalb habe das Eidgenössische Versicherungsgericht im November 2004 das ausserordentliche Bemessungsverfahren für den Invaliditätsgrad vorgesehen. Dies hätte auch im vorliegenden Fall angewandt werden müssen, zumal sich aus dem Einkommensvergleich gerade nicht ergebe, dass der Beschwerdeführer nunmehr mehrheitlich unselbständig erwerbstätig wäre. Obwohl dies so im MGSG-Gutachten behauptet werde, habe er nicht dargelegt, dass er als Landwirt lediglich noch am B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abend und am Wochenende tätig sei. Im MGSG-Gutachten werde aber immerhin festgehalten, dass er erklärt habe, er betreibe weiterhin seine Landwirtschaft und gehe derzeit keiner weiteren Tätigkeit nach. Die Landwirtschaft sei nach wie vor seine Hauptbeschäftigung. Sein Landwirtschaftsbetrieb sei strukturell nach wie vor der gleiche. Das Hauptgewicht liege auf der Futterproduktion und der Obstwirtschaft. Zudem halte er Schafe. Im MGSG-Gutachten sei in orthopädischer Hinsicht die Einschätzung des früheren orthopädischen Gutachters bestätigt worden. Allerdings sei die Arbeitsunfähigkeit als Landwirt vorliegend im Sinne der ausserordentlichen Bemessungsweise festzulegen. Die Würdigung durch den psychiatrischen Gutachter Dr. E.___ lasse vermissen, dass gemäss dem ursprünglichen Rentenzuspracheentscheid bei einer nicht vom Beschwerdeführer mitgetragenen beruflichen Umstellung eine massive psychiatrische Krise zu befürchten sei. Bereits seinerzeit sei sein aufbrausend-gereiztes und scheinbar querulatorisches Verhalten bei ausgeprägter narzisstischer Problematik in schwierigen psychosozialen Situationen hervorgestrichen worden. In ähnlicher Weise werde er im MGSG-Gutachten beschrieben. Die Feststellung im MGSG-Gutachten Dr. E.s, wonach für eine depressive Störung sowie für eine Angststörung mit Krankheitswert keine ausreichende Symptomatik mehr zu erheben sei, sodass angeblich eine Besserung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei, überrasche. Gemäss MGSG-Gutachten habe der Beschwerdeführer negativistisch und auf seine körperlichen Beschwerden und seine psychosoziale Problematik eingeengt gewirkt und eine mangelnde Zukunftsperspektive gehabt. Er habe Zukunftsängste und Existenzängste und leide an Schlafstörungen und vermehrtem Grübeln. Dass die Arbeitsfähigkeit im nun behaupteten Sinn 14 Jahre zurück seit 2001 bestehen solle, erscheine in medizinischer Hinsicht doch recht gewagt, zumal an anderer Stelle des MGSG-Gutachtens beklagt werde, es würden kaum psychiatrische Unterlagen vorliegen (act. G1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2012 keinen Anspruch mehr auf Invalidenrente habe. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich gemäss MGSG-Gutachten gegenüber dem MEDAS-Gutachten erheblich verbessert, wie Dr. E. zu Recht festhalte. Dass der psychische Leidensdruck nicht mehr erheblich sei, ergebe sich B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. E.___ nicht in psychiatrischer Behandlung gestanden habe. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer 2012 ein Erwerbseinkommen als Arbeitnehmer von Fr. 40'235.-- und 2013 ein solches von Fr. 44'305.-- erzielt habe, sei genügend belegt, dass ihm ein Wechsel in eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer zumutbar sei. Dr. E.___ habe sich somit zu Recht nicht näher mit dieser vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage auseinandergesetzt. Auf das schlüssige MGSG-Gutachten sei abzustellen. Nebst dem medizinischen Revisionsgrund sei zudem auch ein erwerblicher gegeben. 2005 sei die Beschwerdegegnerin noch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer kein Einkommen erzielen könnte. In der Zwischenzeit sei nun belegt, dass der Beschwerdeführer in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit 2012 und 2013 Einkommen von über Fr. 40'000.-- erzielt habe. Gemäss IK-Auszug habe der Beschwerdeführer als Landwirt seit 2010 lediglich Erwerbseinkommen von unter Fr. 10'000.-- im Jahr generiert. Er habe auch eingeräumt, dass er nur noch am Feierabend oder am Wochenende in seinem Betrieb arbeite. Investitionen in den Landwirtschaftsbetrieb würden ihn abschrecken und der Betrieb werde immer kleiner aufgrund der Kündigung von Pachtverträgen. Weil der Beschwerdeführer somit in seinem Landwirtschaftsbetrieb offensichtlich keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit mehr ausübe und zudem in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80% aufweise, sei es ihm aufgrund der in der gesamten Sozialversicherung geltenden Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht zumutbar, in eine lukrativere Arbeit zu wechseln und seine Tätigkeit als Bauer ganz aufzugeben. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2010 relativ hohe Erwerbseinkommen als Arbeitnehmer erziele und somit den beruflichen Wechsel entgegen seiner Behauptung im Wesentlichen bereits vollzogen habe. Er verfüge demnach auch über berufliche Erfahrung ausserhalb der Landwirtschaft und ein Berufswechsel sei ihm zumutbar. Da Berufswechsel heute häufiger seien, könnten Landwirte nicht davon ausgenommen werden. Die Beschwerdegegnerin habe am 4. August 2015 Kenntnis von den vom Beschwerdeführer erzielten relativ hohen Einkommen erhalten. Nachdem der fristwahrende Vorbescheid am 14. Dezember 2016 ergangen sei, sei es aufgrund der fünfjährigen Verwirkungsfrist zulässig, die dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2012

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgerichtete Invalidenrente zurückzufordern. Bezüglich der Rückforderung vor diesem Zeitpunkt sei die Revisionsverfügung rechtswidrig (act. G6). Mit Replik vom 15. Dezember 2017 macht der Beschwerdeführer geltend, es treffe nicht zu, dass sein psychischer Gesundheitszustand sich erheblich verbessert habe. Er sei auch zum Zeitpunkt der Verfügung vom 4. August 2005 nicht in psychiatrischer Behandlung gestanden. Im MGSG-Gutachten werde auch erklärt, dass in den Akten keine psychiatrischen Arztberichte erhebbar seien. Bezeichnenderweise sei der Beschwerdeführer hingegen zeitnah zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung jedenfalls vorübergehend in psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung gewesen, nämlich im Jahr 2014 für zwei bis drei Monate. Im Weiteren halte Dr. E.___ klar fest, dass die von ihm behauptete Arbeitsfähigkeit von 80% in einer leidensadaptierten Tätigkeit bereits seit dem Jahr 2001 angenommen werden könne, und gehe demgemäss schon vier Jahre vor Erlass der in Revision gezogenen Verfügung vom 4. August 2005 vom gleichen Gesundheitszustand wie heute aus. Dr. E.___ habe somit nie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers festgestellt, sondern habe einen in psychiatrischer Hinsicht im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt unterschiedlich beurteilt. Aus dem MEDAS-Gutachten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bereits 2001 teilweise für Dritte unselbständig erwerbstätig gewesen sei. Die von Dr. E.___ erwähnte Kündigung von Pachtverträgen sei bereits im Jahr 2000 erfolgt, wie dem Abklärungsbericht des Landwirtschaftlichen Zentrums B.___ vom 9. Juni 2005 entnommen werden könne. Ganz offensichtlich habe der begutachtende Psychiater einiges nicht richtig verstanden. Bei der ursprünglichen Zusprechung der Invalidenrente sei in psychiatrischer Hinsicht im Vordergrund gestanden, dass bei einer nicht vom Beschwerdeführer mitgetragenen beruflichen Umstellung eine massive psychische Krise zu befürchten sei. Dr. E.___ weise selbst darauf hin, dass je nach psychosozialer Problematik mit verstärkten Symptomen der Persönlichkeitsstörung zu rechnen sei. Allgemeine Erwägungen, gemäss welchen ein Berufswechsel aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft gerade bei Landwirten häufig vorkommen würde, seien somit gerade nicht auf den Beschwerdeführer übertragbar (act. G14). B.c. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf die Einreichung einer Duplik (act. G15 i.V.m. act. G16). B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Gegen die mit Verfügung vom 22. April 2017 gestellte Rückforderung von Rentenleistungen der IV erhob der Beschwerdeführer am 29. Mai 2017 Beschwerde. Das entsprechende Verfahren wurde sistiert (vgl. das Verfahren IV 2017/207). B.e. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (Art. 31 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), wobei teuerungsbedingte Einkommensverbesserungen nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 86 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 1.1. ter Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit stellt hingegen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteile des Bundesgerichts vom 17. Januar 2008, 9C_552/2007, E. 3.1.2; vom 12. Januar 2010, 9C_798/2009, E. 3.1; vom 27. Mai 2010, 8C_972/2009, E. 3.2; BGE 112 V 371 E. 2b, mit weiteren Hinweisen). 1.2. Das Invalideneinkommen kann sich verändern, weil die bisher als zumutbar bezeichnete Tätigkeit aufgrund von strukturellen Änderungen des (ausgeglichenen) 1.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Arbeitsmarkts nicht mehr ausgeübt werden kann oder weil sich das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen erhöht oder verringert hat. Eine Anpassung der Invalidenrente kann auch erfolgen, wenn sich bei einem an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustand die erwerblichen Auswirkungen geändert haben (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Bern/ St. Gallen/Zürich 2015, 3. Auflage, Art. 17 N 32 und 36). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2014, 9C_273/2014, E. 3.1.1). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads ist bei der Prüfung eines Gesuchs um Erhöhung der Rente wie auch bei der Prüfung einer Rentenanpassung von Amtes wegen die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Relevant ist mithin die letzte anspruchsändernde Verfügung. Verfügungen, welche eine laufende Rente bloss bestätigen, sind demgegenüber revisionsrechtlich unbeachtlich (BGE 133 V 108 E. 4.1 und 5.4). Ob eine revisionsbegründende Änderung eingetreten ist, beurteilt sich also durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten (der versicherten Person eröffneten) rechtskräftigen Verfügung bestand, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108), mit demjenigen zur Zeit der streitigen Neubeurteilung (BGE 130 V 351 E. 3.5.2; BGE 125 V 369 E. 2). 1.4. Wenn ein Revisionsgrund gegeben ist, prüft die Verwaltung den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig"), wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2014, 9C_378/2014, E. 4.2 mit Hinweisen). 1.5. Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads ist vorliegend die Verfügung vom 4. August 2005 (IV-act. 75 ff.), da anlässlich der früheren Rentenrevision keine umfassende materielle Prüfung des 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenanspruchs stattgefunden hatte (vgl. IV-act. 92). Nachdem die IV-Stelle die vorliegende Rentenrevision im August 2011 eingeleitet hat, ist zu prüfen, ob zu jenem Zeitpunkt bzw. bis zum Erlass der Revisionsverfügung am 21. Februar 2017 im Vergleich zum Juli 2005 eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist. In der Verfügung vom 4. August 2005 hatte die Beschwerdegegnerin festgehalten, der Beschwerdeführer sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, einen Landwirtschaftsbetrieb zu führen. In dieser Tätigkeit sei von einer Einschränkung von sicher 75% auszugehen, was einen entsprechenden Invaliditätsgrad nach sich ziehe. Berufliche Alternativen ausserhalb des Landwirtschaftsbereichs mit rententangierendem Einkommen gebe es für den Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht (IV-act. 75-1). Sie stützte sich dabei insbesondere auf die Ergebnisse des MEDAS-Gutachtens vom 13. September 2001, welches eine körperlich besser adaptierte Tätigkeit als unzumutbar qualifizierte, weil bei einem Wechsel eine massive psychische Krise zu befürchten sei (IV-act. 26-15) sowie auf den Abklärungsbericht des Landwirtschaftlichen Zentrums B., wonach der behinderungsbedingte Erwerbsausfall bei mindestens 70% liege (IV-act. 72). 2.2. Im MGSG-Gutachten vom 9. November 2015 wird erwähnt, der Beschwerdeführer sei seit 2006 temporär verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen (IV-act. 147-17). Im IK-Auszug galt der Beschwerdeführer im Jahr 2006 aber noch als selbständig erwerbend in der Landwirtschaft. 2007 und 2008 erscheint kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, stattdessen aber Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf dem IK-Auszug. Ab 2009 werden sowohl Einkommen aus selbständiger als auch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf dem IK-Auszug aufgeführt (IV-act. 159). Der Beschwerdeführer war namentlich für die beiden Temporärbüros F. AG und G.___ AG tätig. Von diesen beiden Arbeitgebern liegen Lohnabrechnungen ab Juni 2010 (IV-act. 103-5 ff.) bzw. Auszüge aus dem Lohnkonto des Beschwerdeführers ab 2012 (IV-act. 137-7 ff.) bei den Akten. Bei der F.___ war der Beschwerdeführer in verschiedenen Hilfstätigkeiten, speziell als Hilfsschreiner, Hilfsarbeiter auf dem Bau und im Gerüstbau sowie im Metallgewerbe jeweils temporär angestellt (vgl. IV-act. 138). Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer entgegen der ursprünglichen Annahme im MEDAS-Gutachten vom 13. September 2001 und der Verfügung vom 4. August 2005 spätestens ab Juni 2010 als Angestellter auch ausserhalb der Landwirtschaft beruflich tätig war, ohne dass es zu einer massiven psychischen Krise kam. 2.3. Ebenfalls ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit ein beachtliches Einkommen generieren konnte. Selbst wenn allein auf 2.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die im Recht liegenden Lohnabrechnungen der F.___ und G.___ abgestellt würde (IV- act. 103-5 ff. und IV-act. 137-7 ff.) und als Valideneinkommen gestützt auf die Expertise "Kommentar zur Berechnung des Landwirtschaftlichen Einkommens und der Kosten einer Ersatzkraft" des Vereins H.___ (nachfolgend: H-Expertise; IV-act. 9-3) für das Jahr 1998 von Fr. 55'000.-- (dem Durchschnittswert von Fr. 50'000.-- bis Fr. 60'000.--) ausgegangen würde, wäre das aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen rentenrelevant. Beispielsweise würden sich für das Jahr 2013 folgende Werte ergeben: Das Valideneinkommen wäre anhand der Indices, wiedergegeben in der Tabelle T 39 der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), auf das entsprechende Jahr hochzurechnen. Es würde sich für das Jahr 2013 auf Fr. 66'168.10 belaufen (Fr. 55'000.-- / 1'832 x 2'204). Das Invalideneinkommen allein gestützt auf den im Recht liegenden Auszug aus dem Lohnkonto der G.___ für diesen Zeitraum wäre auf Fr. 31'207.85 zu beziffern (IV-act. 137-7 ff.). Daraus würde ein Invaliditätsgrad von 53% resultieren ([Fr. 31'207.85 x 100 / Fr. 66'168.10] - 100). Ein solcher Invaliditätsgrad berechtigt lediglich zum Bezug einer halben Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Einkommensverbesserung in der unselbständigen Erwerbstätigkeit betrug seit dem Jahr 2008 deutlich mehr als Fr. 1'500.-- jährlich (IV-act. 159) und dauerte spätestens ab September 2010 ohne wesentliche Unterbrechung seit mindestens drei Monaten an (vgl. Lohnabrechnungen der F., IV-act. 103-5 ff.), sodass sie mit Blick auf Art. 88a Abs. 1 IVV zwingend zu berücksichtigen ist. Damit haben sich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in anspruchserheblichem Ausmass geändert. 2.5. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, schon vor der Rentenzusprache 2005 teilweise für Dritte unselbständig erwerbstätig gewesen zu sein. Er verweist auf die Tätigkeit für den Reitstall I. sowie Transport- und Handelstätigkeiten (act. G14-3). Die Tätigkeit für den Reitstall I.___ wird zwar in den Akten tatsächlich einmal als Lohnarbeit bezeichnet (IV-act. 16-6). Das erscheint aber anhand der übrigen Aktenlage als unzutreffend. Ein Arbeitsvertrag liegt nicht im Recht. Auf dem IK-Auszug erscheint der Reitstall I.___ nicht als Arbeitgeber und es wurden auch keine Sozialversicherungsbeiträge aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einbezahlt (IV-act. 3 und IV-act. 159). Die Tätigkeit für den Reitstall I.___ wurde also offenbar der selbständigen Erwerbstätigkeit zugeordnet und als solche mangels Steuererklärung und Unterlagen ermessensweise veranlagt. Einer Gesprächsnotiz vom 8. September 2000 ist zudem zu entnehmen, dass es bei der Betätigung im Bereich des Reitstalls I.___ um die Futterproduktion des Beschwerdeführers ging. Er sei jeweils mit dem 2.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Traktor zum Reitstall I.___ gefahren und habe Mist aufgeladen, um ihn dann auf seinem Hof zu verarbeiten (IV-act. 17). Demnach ist die Arbeit im Reitstall I.___ der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Landwirtschaft zuzuordnen. Der Beschwerdeführer selbst hielt ausserdem Pferde, wobei 1998 von zwei eigenen und zwei Pensionspferden und im Jahr 2000 von einer eigenen Pferdezucht mit 11 Pferden (inkl. vier Fohlen) die Rede war (IV-act. 9-3; IV-act. 15 und IV-act. 16-2). Es bleibt unklar, inwiefern die Arbeit im Reitstall I.___ im Zusammenhang mit seinen eigenen Pferden stand. Auch die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten "Transport- und Handelstätigkeiten" waren Teil seiner selbständigen Erwerbstätigkeit. Er transportierte und handelte nämlich mit dem von ihm produzierten Heu und Stroh (vgl. IV-act. 15, IV-act. 16-5 und IV-act. 72-2). Die auf dem IK-Auszug ab 2008 ersichtliche unselbständige Erwerbstätigkeit stellt somit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, mithin einen Revisionsgrund dar. Nachdem ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist, ist zunächst zu prüfen, für welchen Zeitraum eine Anpassung der Rente in Frage steht. 3.1. Grundsätzlich gilt es, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2019, 9C_315/2018, E. 4.2 mit Hinweisen). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 Abs. 2 lit. a IVV). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt jedoch ausnahmsweise rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88 Abs. 2 lit. b IVV). 3.2. bis bis Die berechtigte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, insbesondere eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 IVV; vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2018, 9C_294/2018 mit Hinweisen). Vorliegend hat der Beschwerdeführer unstreitig die Meldepflicht verletzt, indem er der Beschwerdegegnerin sein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht gemeldet hat. Demnach hat eine allfällige Anpassung nicht bloss für die Zukunft, sondern rückwirkend per Eintritt der rentenrelevanten Sachverhaltsänderung zu erfolgen. Die Beschwerdegegnerin will in ihrer Beschwerdeantwort die rückwirkende Anpassung auf fünf Jahre vor Erlass des Vorbescheids vom 14. Dezember 2016 beschränken und nimmt dabei Bezug auf Art. 25 Abs. 2 ATSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Rückforderungsanspruch spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistungen erlischt. Im Rahmen der Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist jedoch nicht zu prüfen, ob allfällige Rückforderungen bereits verwirkt sind. Rentenrevision und Rückforderungsverfahren sind nicht gleichzusetzen. Die Rentenrevision bei Verletzung der Mitwirkungspflicht wurde zeitlich nicht auf fünf Jahre nach Entrichtung der Leistung begrenzt (vgl. Art. 88 Abs. 2 lit. b IVV). Würde bereits die Rentenrevision auf diesen Zeitraum begrenzt, wäre es nicht nötig, das Erlöschen des Rückforderungsanspruchs zu statuieren. Eine Verwirkung ist deshalb erst für das Rückforderungsverfahren relevant (vgl. Sachverhalt B.e vorstehend). 3.4. bis Der Beschwerdeführer hat gemäss IK-Auszug (IV-act. 159) erstmals im Jahr 2007 ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit generiert. Jenes Jahreseinkommen lag jedoch noch unter der Erheblichkeitsgrenze von Fr. 1'500.-- (vgl. Art. 31 IVG), sodass noch keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Bereits 2008 erzielte der Beschwerdeführer mit seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit indes einen Verdienst von Fr. 14'684.--. Damit ist eine beachtliche Änderung des Sachverhalts eingetreten, sodass für die vorliegend im Raume stehende Anpassung der Rente der Zeitraum ab 2008 in Frage kommt. 3.5. Nach dem Gesagten ist der Rentenanspruch ab dem Jahr 2008 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Das bedeutet auch, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit neu festgelegt werden kann. 4.1. Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E. 6.3.1). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und - ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; BGE 125 V 353 E. 3b/bb). Über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2005 liegen nur wenige Unterlagen im Recht. Eine eingehende Darlegung der Arbeitsfähigkeit durch behandelnde Ärzte fehlt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb ein Gutachten bei der MGSG in Auftrag gegeben, das vom Beschwerdeführer teilweise in Zweifel gezogen wird. Es ist daher zu prüfen, ob auf dieses Gutachten abgestellt werden kann. 4.3. Der Orthopäde Dr. D.___ kommt betreffend angestammter Tätigkeit zum Schluss, dass dafür eine Arbeitsfähigkeit von 70% bestehe. In einer leidensadaptierten Tätigkeit, also einer körperlich leichten Tätigkeit in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend ohne häufiges Laufen, insbesondere auf Treppen, Leitern und unebenem Boden sowie ohne häufige kniende Positionen, bestehe aus orthopädischer Sicht seit 2001 eine Arbeitsfähigkeit von 100% (IV- act. 147-9 f.). Diese Arbeitsfähigkeitsschätzung steht nicht im Widerspruch zum MEDAS-Gutachten. Darin wurde die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit in orthopädischer Hinsicht nicht thematisiert, nachdem ein Wechsel in eine adaptierte Tätigkeit den Gutachtern damals aus psychiatrischer Sicht unzumutbar erschien und eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit naturgemäss weit höher ausgefallen wäre. Der Beschwerdeführer hat zudem seit dem Jahr 2010 gezeigt, dass er auch in körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten erhebliche Arbeitspensen bewältigen kann. So hat die F.___ auf dem Fragebogen für Arbeitgebende angegeben, die Arbeitszeit des Beschwerdeführers betrage acht bis neun Stunden pro Tag und 40 bis 45 Stunden pro 4.3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Woche (IV-act. 103-2). Dass der Beschwerdeführer tatsächlich so viele Stunden pro Einsatztag geleistet hat, lässt sich anhand der Lohnabrechnungen der F.___ bestätigen (IV-act. 103-5 ff.). Bei der G.___ war der Beschwerdeführer ebenfalls für neun Stunden pro Tag bzw. 45 Stunden pro Woche angestellt (IV-act. 137-3). Hinzu kommt, dass Befunde, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in orthopädischer Hinsicht ausweisen würden, fehlen. Insbesondere liegen keine entsprechenden Röntgen- oder MRI-Befunde vor, nachdem sich der Beschwerdeführer geweigert hatte, entsprechende Untersuchungen durchführen zu lassen (vgl. IV-act. 147-7). Dr. E.___ stellte als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, reizbaren sowie narzisstisch-kränkbaren Persönlichkeitszügen mit sozialen Anpassungsschwierigkeiten fest. Daneben würden sich keine Hinweise für depressive Störungen oder Angststörungen mit Krankheitswert ergeben, jedoch würden sich im Zusammenhang mit der psychosozialen Problematik Zukunftsängste und Existenzängste erheben lassen. Die genannte Persönlichkeitsstörung mit entsprechenden Persönlichkeitszügen sei gekennzeichnet durch emotionale Krisen im Zusammenhang mit psychosozialen Problemen (IV-act. 147-22 und IV-act. 147-24 f.). Zwar unterscheiden sich diese Diagnosen von denjenigen gemäss MEDAS-Gutachten. Dr. E.___ begründet aber seine abweichende Auffassung nachvollziehbar. Er schätzt die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung auf 80% bei vollem Stundenpensum (IV- act. 147-28). Andere ärztliche Berichte, welche diese Einschätzung entkräften würden, fehlen. Zwar gab der Beschwerdeführer an, 2014 in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung gewesen zu sein. Er konnte aber den behandelnden Therapeuten nicht benennen. Hinzu kommt, dass der Zeitraum von lediglich zwei bis drei Monaten für eine solche Behandlung extrem kurz ist. Echtzeitliche Berichte behandelnder Ärzte existieren demnach nicht (vgl. hierzu auch IV-act. 136-2, wonach der Beschwerdeführer in keiner medizinischen Behandlung stehe und IV-act. 129-1, wo der Beschwerdeführer auf die Frage, bei wem er in ärztlicher Behandlung stehe, weder einen Hausarzt noch Fachärzte genannt hat). Es ist deshalb unter Berücksichtigung der nachfolgenden Einschränkung zumindest ab Gutachtenszeitpunkt auf die begründete Arbeitsfähigkeitsschätzung Dr. E.___s abzustellen. 4.3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dr. E.___ datiert den Beginn der von ihm beschriebenen Einschränkung auf "etwa 2001" zurück (IV-act. 147-27, 147-28 und 147-29). Dem kann nicht gefolgt werden, und zwar aus folgenden Gründen. Diese Einschätzung steht im Widerspruch zum MEDAS-Gutachten vom 13. September 2001 (in welchem bei einer um ca. 20% reduzierten Arbeitszeit von einer zusätzlichen Leistungsminderung ausgegangen und insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 50% in der angestammten Tätigkeit festgesetzt wurde; IV-act. 26-15), ohne dass begründet wird, weshalb das MEDAS-Gutachten unzutreffend sein sollte. Zudem attestiert Dr. E.___ dem Beschwerdeführer verschiedentlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Beispielsweise beschreibt er, es könne den diagnostischen Einschätzungen des MEDAS-Gutachtens weitgehend zugestimmt werden, wobei inzwischen für eine depressive Störung sowie eine Angststörung mit Krankheitswert keine ausreichenden Symptome zu erheben seien. Damit sei aus psychiatrischer Sicht auch eine Besserung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen (IV-act. 147-27). Aus Sicht des medizinischen Laien leuchtet eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ein, nachdem gewisse belastende Umstände weggefallen sind. So wurden Auseinandersetzungen um Grundeigentum und Pachtverträge, Streitigkeiten wegen der haftpflichtrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers aus dem Unfall von 1998 sowie Erbschaftsstreitigkeiten beendet (vgl. IV-act. 26-5 f., 26-13 und 147-17). Gleichzeitig ist es insofern zu einer familiären Stabilisierung gekommen, als der Beschwerdeführer im Jahr 2004 geheiratet hat und Partnerprobleme verneint (IV-act. 147-18). Zudem dürfte die Angst vor einem lebenslänglichen Tierhalteverbot, welche den Beschwerdeführer im Jahr 2001 noch beschäftigt hatte (vgl. IV-act. 41-9), wie auch die Angst vor Inhaftierung oder Einweisung in die Psychiatrie (vgl. IV-act. 86 und IV-act. 26-4) inzwischen nicht mehr akut sein. 4.3.3. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Arztberichte, welche die Verbesserung des Gesundheitszustands echtzeitlich dokumentieren würden, existieren offenbar nicht. Es muss daher anhand der dokumentierten Umstände geprüft werden, ab wann eine Verbesserung des Gesundheitszustands überwiegend wahrscheinlich ist. 4.3.4. Als Indiz für eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes kann überdies die Aufnahme und Ausweitung der unselbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden. Wegen Fehlens anderer verlässlicher Unterlagen (insbesondere in Ermangelung von mit den notwendigen Beilagen 4.3.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte versehenen Steuererklärungen) ist auf den IK-Auszug abzustützen, da dieses Dokument alle Einkommen, Arbeitgeber und Beitragszeiten des Beschwerdeführers enthalten sollte. Dem Beschwerdeführer ist insofern teilweise Recht zu geben, als dabei die ermessensweise veranlagten Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft nicht vollumfänglich berücksichtigt werden können. Der Beschwerdeführer leistete zeitweise ein hohes Arbeitspensum in unselbständiger Erwerbstätigkeit (das er jedoch nie dauerhaft aufrechterhalten hat), gerade auch während der Sommermonate. Es ist nicht anzunehmen, er habe nebst diesen teilweise extensiven Arbeitspensen als Unselbständiger seinen Hof tatsächlich noch gewinnbringend bewirtschaften können. Er hat denn auch zumindest für die Jahre 2011 bis 2013 selbst angegeben, dass aus der selbständigen Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft Verluste resultierten (IV-act. 129-2). Aus dem IK-Auszug ergibt sich ab dem Jahr 2008 erstmals ein signifikantes Einkommen aus unselbständigem Erwerb (Fr. 14'684.--). 2009 erzielte der Beschwerdeführer ein vergleichbar hohes Einkommen (Fr. 15'937.--). Dieses Einkommen konnte er in den kommenden Jahren in etwa verdoppeln und danach sogar noch weiter steigern (vgl. zum Ganzen IV-act. 159). Damit ist eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mindestens in diesem Umfang ausgewiesen. Zwar ging das Einkommen 2014 bzw. gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ab 2016 wieder merklich zurück. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab 2014 bzw. ab 2016 wieder dauerhaft verschlechterte, wurde aber nicht geltend gemacht und erscheint auch nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal keine Arztberichte bei den Akten liegen, welche das nahelegen würden. Möglicherweise hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2014 eine kurze Krise, weshalb er für zwei bis drei Monate einen Facharzt aufsuchte. Diese Krise dauerte aber offenbar nicht an, zumal er die Psychotherapie wieder beendete und keine weiteren medizinischen oder therapeutischen Massnahmen ergriffen wurden. Im Übrigen bezog der Beschwerdeführer 2014 und 2015 Arbeitslosentaggelder (vgl. IV- act. 158 und 159). Das belegt, dass er als erwerbsfähig bzw. vermittelbar galt und legt den Schluss nahe, dass er aus invaliditätsfremden Gründen, nämlich wegen der Arbeitsmarktlage, weniger Arbeit erhalten hat. Der Beschwerdeführer hat durch die Bewirtschaftung seines Hofs kein existenzsicherndes Einkommen erzielt, ja sogar Verluste deklariert, wohingegen er in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein beachtliches Einkommen erreichen konnte. Im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 21 ATSG und Art. 7 ff. IVG) ist er gehalten, seine unselbständige Erwerbstätigkeit aufrechtzuerhalten bzw. auszubauen. Dies ist ihm auch zumutbar, zumal durch die bisherige unselbständige Erwerbstätigkeit 4.3.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte über Jahre hinweg keine psychische Krise hervorgerufen wurde und er gegenüber dem RAV und der Arbeitslosenkasse selbst angab, zu 100% vermittlungsfähig zu sein und Arbeit zu suchen (IV-act. 158). Gemäss IK-Auszug bezog der Beschwerdeführer 2014 und 2015 Arbeitslosenentschädigung. Diese Tatsache darf nicht, wie der Beschwerdeführer beantragt, unberücksichtigt gelassen werden. Denn bei ganz oder teilweise arbeitslosen Versicherten ist als hypothetisches Valideneinkommen dasjenige Einkommen zu verstehen, das bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ohne Arbeitslosigkeit wahrscheinlich verdient würde (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz 3024). Der Beschwerdeführer hatte sich per 12. Februar 2014 arbeitslos gemeldet und dabei angegeben, ein Arbeitspensum von 100% zu suchen und auch zu 100% vermittlungsfähig zu sein (IV-act. 158). Diese Angaben dürften zwar wohl zu optimistisch gewesen sein; gemäss MGSG-Gutachten bestand keine volle, sondern eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Auch faktisch konnte der Beschwerdeführer nie längere Zeit am Stück arbeiten und war insbesondere während der Wintermonate häufig arbeitslos, was aber auch mit der temporären Natur seiner Anstellung sowie saisonalen Schwankungen zu tun gehabt haben dürfte. Der Bezug der Arbeitslosenentschädigung erfolgte gemäss IK-Auszug in den Monaten März, November und Dezember 2014 sowie Januar bis Oktober 2015 (IV-act. 159). 4.3.7. Es ist nicht auszumachen, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit in unselbständiger Tätigkeit zwischen 2008 und 2015 voll verwertet hat oder aus invaliditätsfremden Gründen kein höheres Einkommen erzielen konnte. Es ist jedenfalls erstellt, dass das vom Beschwerdeführer ausgeübte Arbeitspensum mindestens seiner Arbeitsfähigkeit entsprach. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die MGSG, mithin ab 16. Oktober 2015 (IV-act. 147-1), ist ohne Weiteres von einer Arbeitsfähigkeit von 80% in adaptierter Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 4.3.2). Für die Zeit davor ist ca. ab 2004 (Heirat) von einer sukzessiven gesundheitlichen Verbesserung auszugehen, die sich mehr oder weniger in den erzielten Einkommen aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit abzeichnete. Aufgrund der erzielten Einkommen ist daher nicht lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit – wie sie das MEDAS im Jahr 2001 noch attestiert hatte – auszugehen, sondern von einer wesentlich höheren. Spätestens ab 2010 wurden die Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit so hoch, dass sie rentenrelevant sind. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die erzielten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss IK-Auszug aufgelistet. Die 4.3.8.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2008 Fr. 14'684.00 2009 Fr. 15'937.00 2010 Fr. 27'080.00 2011 Fr. 32'118.00 2012 Fr. 40'235.00 2013 Fr. 44'405.00 2014 Fr. 36'521.00, davon Arbeitslosenentschädigung Fr. 9'630.-- 2015 Fr. 46'860.00, davon Arbeitslosenentschädigung Fr. 27'365.-- Dementsprechend ist ab 2010 von einer adaptierten Arbeitsfähigkeit wie im MGSG- Gutachten von 2015 auszugehen. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin wendet den Einkommensvergleich zur Berechnung des Invaliditätsgrades an, während der Beschwerdeführer unter Verweis auf die der Rentenzusprache zugrunde liegende Berechnung die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode beantragt. 5.2 Wie bereits erwähnt, ist eine umfassende Prüfung ohne Bindung an frühere Beurteilungen vorzunehmen, wenn ein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. E. 1.5 vorstehend). Das hat auch zur Folge, dass der Invaliditätsgrad anhand der aktuellen Sachverhalts- und Rechtslage neu zu ermitteln ist. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden nicht miteingerechnet, da diese auf einer Ermessensveranlagung beruhen und somit nicht eins zu eins übernommen werden können. Bei den nachstehenden Beträgen handelt es sich deshalb um Mindestansätze, die für die Festsetzung des Invaliditätsgrades angemessen zu erhöhen wären.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird grundsätzlich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 f. mit Hinweisen). 5.4 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100% zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich). Der Prozentvergleich bietet sich somit namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind. Deren genaue Ermittlung erübrigt sich: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2019, 9C_851/2018, E. 5.1 mit Hinweisen). 5.5 Nur wenn sich das (hypothetische) Validen- und Invalideneinkommen der versicherten Person nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen lässt, kommt die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Methode des Einkommensvergleichs nicht zur Anwendung. Diesfalls ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Dieses Vorgehen wird als ausserordentliche Bemessungsmethode bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2008, I 981/06, E. 6.1). Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (BGE 128 V 29 E. 1). 6. 6.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Relevant ist grundsätzlich das tatsächlich bezogene Einkommen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 und BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 6.2 Der Beschwerdeführer hat keine verwertbaren Angaben zu seinem Valideneinkommen gemacht. Insbesondere hat er offenbar nie eine Steuererklärung ausgefüllt und keine Buchhaltung geführt. Die Werte der LSE 2000, welche das Jahreseinkommen in der Branche "Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken" für eine Person mit Berufs- und Fachwissen mit Fr. 63'660.-- (Fr. 5'305.-- x 12) und für die Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten mit Fr. 86'052.-- (Fr. 7'171.-- x 12) beziffern, sind hier nicht angebracht. Ein solch hohes Einkommen hat der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer nie erzielt und hätte es auch im Gesundheitsfall nicht erreicht. Das Bundesgericht hielt in einem Fall aus dem Jahr 2008 fest, dass für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens als selbständiger Landwirt nicht auf die Tabellenwerte für Gartenbau abgestellt werden dürfe, sondern die jährlich herausgegebenen Agrarberichte des Bundesamtes für Landwirtschaft massgebend seien (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2008, 9C_335/2007, E. 3.3.3). Diese halten als Arbeitsverdienst je Familienarbeitskraft (Median) für das Jahr 1998 für die Talregion Fr. 39'191.-- fest (Agrarbericht des Bundesamtes für Landwirtschaft für das Jahr 2000, Tabelle 15). Dieser Wert ist indes mit Blick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls klar zu tief. Gemäss der H.-Expertise hätte der Beschwerdeführer 1998 deutlich mehr, nämlich zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 60'000.-- verdienen können (IV-act. 9-3 ff.). Zwar verlor der Beschwerdeführer im Frühjahr 2000 nach einer gerichtlichen Auseinandersetzungen 8.1 ha Pachtland (IV- act. 72-2). Das hätte sich wohl einkommensvermindernd ausgewirkt, wenn es bei der H.-Expertise berücksichtigt worden wäre. Dieser Verlust hat sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Unfall vom 13. August 1998 und der Exazerbation der psychischen Leiden angebahnt (vgl. zu den Verhältnissen des Betriebs IV- act. 72-2). Im Gesundheitsfall hätte der Beschwerdeführer diesen Pachtland-Verlust aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abwenden (der Verpächter hatte mit dem Beschwerdeführer offenbar kein gutes Einvernehmen und löste den Pachtvertrag wegen Misswirtschaft auf; IV-act. 72-2) oder den Verlust kompensieren können, sodass das hypothetische Valideneinkommen deswegen nicht verringert zu werden braucht. Auch wenn es sich bei der H.___-Expertise um ein Privatgutachten zuhanden der Haftpflichtversicherung handelt, mag daher die von ihr angegebene Bandbreite von Fr. 50'000.-- bis Fr 60'000.-- als Richtwert dienen. 6.3 Der Beschwerdeführer hat – je nach Geschäftsgang und Saison – zuerst im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit auch Arbeiten ausserhalb seines Hofes verrichtet und in späteren Jahren als Angestellter gearbeitet. Seine Einkommensentwicklung lässt sich auch aus diesem Grund nicht schematisch modellieren. Fakt ist, dass er als gelernter Landwirt im eigenen Betrieb, in der Futterproduktion, in der Pferdezucht, auf anderen Landwirtschaftsbetrieben, als Hilfsschreiner und Hilfsarbeiter generell zum überwiegenden Teil manuelle Tätigkeiten in Produktion und Transport, teilweise unterstützt von Maschinen, ausgeführt hat. Er

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 24/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat mit anderen Worten als Landwirt auf seinem Hof Arbeiten verrichtet, die vergleichbar und ähnlich anspruchsvoll waren wie jene Tätigkeiten, die er ausserhalb des eigenen Landwirtschaftsbetriebs ausübte und zumindest teilweise noch heute ausüben kann. Dabei konnte er als Angestellter im Vollzeitpensum im Jahr 2010 einen Lohn von rund Fr. 4'500.00 monatlich verdienen (vgl. Fragebogen Arbeitgeber vom 23. Mai 2012, IV-act. 103-3). Das entspricht einem Jahresgehalt von Fr. 54'000.--, also in etwa einem Hilfsarbeiterlohn im Jahr 2000 (bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten Fr. 53'244.-- bzw. Fr. 4'437.-- x 12 gemäss LSE 2000). Nachdem dieser Lohn auch in der Bandbreite des in der H.___-Expertise geschätzten Jahreseinkommens liegt, erscheint es vorliegend sachgerecht, von einem Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen. 7. 7.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte, insbesondere die Tabellenlöhne gemäss LSE, beigezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3). 7.2 Für die Jahre 2008 bis 2015 liegen die Werte der tatsächlich erzielten Einkommen vor (IK-Auszug, IV-act. 159). Sie können indes nicht mit dem Invalideneinkommen gleichgesetzt werden. Einerseits handelt es sich bei den Beträgen betreffend selbständiger Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft um blosse Schätzungen der Steuerbehörden (vgl. IV-act. 113). Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein Einkommen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit generieren konnte. Die Höhe dieses Einkommens kann aber nicht bestimmt werden und dürfte je nach Umfang der unselbständigen Erwerbstätigkeit auch erheblich geschwankt haben (vgl. E. 4.3.5 vorstehend). Andererseits hätte der Beschwerdeführer bei entsprechender Arbeitsmarktlage und ohne die saisonalen Schwankungen seiner Temporärarbeit höhere Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielen können (vgl. E. 4.3.7 f. vorstehend). In den Akten finden sich keine Hinweise, wonach Arbeitseinsätze des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 25/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers wegen Auswirkungen seines Gesundheitszustandes hätten beendet werden müssen oder nicht fortgeführt worden wären. Das im IK-Auszug ausgewiesene Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit stellt nach dem Gesagten die Untergrenze für das zu schätzende Invalideneinkommen dar, das unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer auch noch selbständig erwerbstätig war und seine Arbeitsfähigkeit für die unselbständige Erwerbstätigkeit nicht voll ausgeschöpft hat, angemessen zu erhöhen ist. Wie betreffend das Valideneinkommen bereits dargelegt, ist davon auszugehen, dass er in Anbetracht der von ihm ausgeübten diversen Tätigkeiten zumindest einen Lohn in der Höhe des Hilfsarbeiterniveaus erzielen kann. 8. 8.1 Zwar will der Beschwerdeführer, dass ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird und verweist auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 11. November 2004, welches die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen hat, damit sie eine Invaliditätsbemessung nach der ausserordentlichen Methode vornehme (E. 3.2; IV-act. 62-6). Die IV-Stelle hat daraufhin eine Abklärung beim B.___ in Auftrag gegeben. Schon im Verlauf dieser Abklärung wurde jedoch klar, dass wegen der betrieblichen Situation und der Betriebsführung des Beschwerdeführers eine Berechnung über den behinderungsbedingten Erwerbsausfall unmöglich ist. Im Abklärungsbericht wurde deshalb ohne Betätigungsvergleich geschätzt, dass der behinderungsbedingte Erwerbsausfall mindestens 70% betrage (IV-act. 72-3). Diese Einschätzung hat die IV- Stelle für den Erlass ihrer Verfügung übernommen (vgl. IV-act. 75). 8.2 Auch zum jetzigen Zeitpunkt ist eine Bemessung des Invaliditätsgrades nach der ausserordentlichen Methode nicht durchführbar. Es kann namentlich nicht festgestellt werden, welche Betätigungen der Beschwerdeführer konkret ausüben würde, wenn er nicht invalid geworden wäre und welches Einkommen er damit erzielen könnte. Die Struktur seines Hofes hat sich in verschiedener Hinsicht mehrmals markant verändert (Verkauf von Bauland [IV-act. 26-4] / Verlust eines Pachtvertrags über 8.1 ha [vgl. IV- act. 72-2] / Umstellung von Milchwirtschaft und Ackerbau auf Futterproduktion [vgl. IV- act. 26-3 f.] / Umstellung auf Schafhaltung [vgl. IV-act. 147-18] / Änderungen im Pferdebestand [IV-act. 9-3; IV-act. 15 und IV-act. 16-2] etc.). Deshalb wäre, selbst

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 26/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn mittels ausserordentlicher Bemessungsmethode ein hypothetisches Validen- und Invalideneinkommen ermittelt werden könnte, nicht feststellbar, inwiefern die allenfalls resultierende Differenz nicht auf eine Invalidität, sondern auf die betrieblichen Veränderungen zurückzuführen wäre. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit 2008 immer wieder in einem Umfang einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging, welche es ihm verunmöglichte, gleichzeitig seinen Hof in einem Pensum von 80% zu bewirtschaften. Dass er sich während solchen Zeiten extensiver unselbständiger Erwerbstätigkeit nur noch am Feierabend und am Wochenende um seinen Hof gekümmert hat, wie dies im MGSG-Gutachten erwähnt wird (IV-act. 147-18), leuchtet ein. Da sich ein Landwirtschaftsbetrieb nicht kurzfristig reaktivieren lässt, sondern auf längere, von der Fruchtfolge bzw. der Tierhaltung abhängige Zyklen ausgerichtet ist, muss der Beschwerdeführer seinen Landwirtschaftsbetrieb spätestens seit 2008 gegenüber dem Stand von 1999 (Rentenzusprache) wesentlich verkleinert haben. Mangels Unterlagen kann jedoch nicht festgestellt werden, wann es konkret zu einer Verkleinerung des Landwirtschaftsbetriebes kam und in welchem Umfang dieser tatsächlich noch fortgeführt wurde. Somit muss der Invaliditätsgrad mit der ordentlichen Bemessungsmethode ermittelt werden. 9. 9.1 Da sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen nicht genau bestimmt, wohl aber auf Hilfsarbeiterniveau angesiedelt werden können (vgl. E. 6 und 7 vorstehend) und der Beschwerdeführer vor wie nach dem Eintritt der Invalidität vergleichbare Tätigkeiten ausübte (mit denen auch vergleichbare Einkommen erzielt werden konnten), kann ein Prozentvergleich erfolgen. Demnach entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Tabellenlohnabzugs. 9.2 Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. In BGE 126 V 75 hat das Bundesgericht festgestellt, dass es von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 27/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängt, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind. Bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, d.h. dass nicht für jedes Merkmal der entsprechende Abzug zu quantifizieren ist und die einzelnen Abzüge zusammenzuzählen sind. Der Abzug ist auf höchstens 25% begrenzt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2018, 9C_833/2017, E. 2.2; BGE 134 V 327 E. 5.2). 9.3 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer überwiegend körperlich anspruchsvolle Arbeiten ausgeführt hat. Im MGSG-Gutachten wurde seine Schwerhörigkeit rechts mit Tinnitus zwar erwähnt (vgl. IV-act. 147-5 und 147-13), jedoch nicht in die Arbeitsfähigkeitsschätzung mit einbezogen. Der Beschwerdeführer ist zudem inzwischen über sechzig Jahre alt und wird daher auch aufgrund seines Alters einen tendenziell tiefen Lohn akzeptieren müssen. Schliesslich bedarf der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Beeinträchtigung vermehrter Rücksichtnahme und Verständnis (IV-act. 147-26). Ein Tabellenlohnabzug von 10% erscheint deshalb angemessen. 9.4 Somit ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 28% (Valideneinkommen = 100%; Invalideneinkommen = 80% / 100 x 90 = 72%). Dies gilt gemäss den vorstehenden Ausführungen seit dem Jahr 2010 (vgl. E. 4.3.8 vorstehend). 9.5 Gestützt auf den Invaliditätsgrad von 28% hat der Beschwerdeführer grundsätzlich rückwirkend per Eintritt der Verbesserung des Gesundheitszustandes keinen Anspruch auf Invalidenrente mehr. Es ist jedoch anzunehmen, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand nicht schlagartig, sondern graduell verbessert und stabilisiert hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung nach längerer Zeit sinnvollerweise zuerst Massnahmen zur Eingliederung durchgeführt werden; bei Personen, welche seit mindestens 15 Jahren eine Rente beziehen oder die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, entspricht es der gefestigten Praxis, dass vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden, bis das medizinisch-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 28/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte theoretische Leistungspotential mittels Eigenanstrengung ausgeschöpft und erwerblich verwertet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2019, 8C_759/2018, E. 9.2). 9.6 Der Beschwerdeführer war im Jahr 2010 zwar noch nicht 55 (sondern 53) Jahre alt und hatte auch die Rente noch nicht seit 15 (sondern 11) Jahren bezogen. Es entspricht aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er nicht sogleich (wieder) in der Lage war, auf dem Arbeitsmarkt voll Fuss zu fassen. Er hat sich ohne Hilfestellungen der Beschwerdegegnerin nach Kräften selbst eingegliedert und sein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Jahr zu Jahr gesteigert. Es ist ihm deshalb eine gewisse Angewöhnungsphase zuzugestehen. Dabei kann mit der Beschwerdegegnerin auf den IK-Auszug abgestellt werden und die Rente kann mit Blick auf das ausgewiesene Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit (welches angemessen zu erhöhen ist) per 1. Oktober 2010 auf eine Viertelsrente reduziert und per 30. Juni 2011 vollständig aufgehoben werden. 10. 10.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 10.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit angemessen. Sie ist vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 29/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beschwerdeführer bezahlt unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.-- die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.--.

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29.08.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026