© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/11 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.02.2020 Entscheiddatum: 20.09.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 20.09.2019 Art. 87 IVV. Revisionsgesuch. Glaubhaftmachung. Sachverhaltsveränderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2019, IV 2017/11). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019. Entscheid vom 20. September 2019 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2017/11 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Aebischer, Küng Rechtsanwälte & Notare AG, Haldenstrasse 10, 9200 Gossau SG, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente (Nichteintreten) Sachverhalt A. A.___ litt an einer hemiplegischen Migräne rechts mit einer Aphasie, an einer komplex-partiellen Epilepsie, an einer Lernbehinderung sowie an einer Gerinnungsstörung (vgl. IV-act. 66) und bezog deshalb von Geburt an verschiedene medizinische Massnahmen von der Invalidenversicherung. Im April 2001 hielt ein Berufsberater der IV-Stelle fest (IV-act. 82), die verschiedenen Schwierigkeiten des Versicherten hätten sich zwar in den vergangenen Jahren wesentlich vermindert, bestünden aber noch immer in einem Umfang, der eine erstmalige berufliche Ausbildung in der freien Wirtschaft verunmögliche. Der Versicherte sei deshalb gezwungen, seine Ausbildung in einem geschützten Rahmen zu absolvieren. Eine in der Folge begonnene erstmalige berufliche Ausbildung zum Metallbearbeiter musste vorzeitig abgebrochen werden (IV-act. 91). Im April 2002 wurde dem Versicherten eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Holzbearbeiter in einem anderen Betrieb zugesprochen (IV-act. 93). Im Juni 2004 konnte er die Anlehre zum Holzbearbeiter erfolgreich abschliessen (IV-act. 119). A.a. Da der Ausbildungsbetrieb eine Tätigkeit des Versicherten in der freien Wirtschaft als unrealistisch erachtet hatte und da es dem Versicherten denn auch nicht gelungen war, in der freien Wirtschaft Fuss zu fassen, empfahl der IV-Berufsberater im Dezember 2004 eine dreimonatige berufliche Abklärung (IV-act. 121). Der mit der beruflichen Abklärung beauftragte Betrieb hielt in seinem Bericht vom 20. April 2005 fest (IV-act. 140), dem Versicherten sei es im Bereich der Montagearbeiten wegen zwischenmenschlicher Probleme nicht gelungen, die Arbeiten fachlich richtig auszuführen. Im Bereich der maschinellen Holzbearbeitung seien vermehrte kleine A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Flüchtigkeitsfehler aufgefallen. Allgemein sei der Versicherte sehr schnell von sehr vielen Sachen überaus begeistert gewesen. Er habe jeweils rasch alles nur Mögliche darüber erfahren wollen, sich damit aber total überfordert. Er habe Schwierigkeiten gezeigt, sich an gewisse Anstands- und Arbeitsregelungen zu halten. Seine Arbeitsweise habe stark variiert. Ihm gezeigte Arbeitsschritte habe er einfach von sich aus abgeändert. Der Versicherte habe grosse Mühe gezeigt, sich an Regeln und Vorgaben zu halten. Er habe sein Können überschätzt. Für ihn sei alles machbar gewesen und er habe geglaubt, dass er jede Arbeit ausführen könne. Sein Arbeitsplatz sei jeweils sehr chaotisch gewesen. Nur unter dauernder Begleitung habe er sich über eine längere Zeit konzentrieren können. Sein grösstes Handicap sei gewesen, dass er sich nur mit einem grossen Aufwand in ein System habe einbinden lassen. Er habe sich oft in einer endlosen Diskussion verloren, die für ihn und für die anderen Beteiligten frustran verlaufen sei. Der Versicherte sei auf einen Arbeitsplatz in einem geschützten Rahmen angewiesen. Der angemessene Lohn für seine Arbeitsleistung betrage 800 Franken pro Monat. Die IV-Stelle verglich diesen Betrag mit dem im Art. 26 IVV vorge sehenen Valideneinkommen für eine frühinvalide Person, was einen Invaliditätsgrad von 80 Prozent ergab (IV-act. 151). Mit einer Verfügung vom 10. November 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. August 2004 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 80 Prozent zu (IV-act. 160). In den Jahren zwischen 2006 und 2012 war der Versicherte zeitweise als Hilfsarbeiter tätig (vgl. IV-act. 199 und 214 f.). Im Rahmen eines im Dezember 2011 eingeleiteten Rentenüberprüfungsverfahrens (vgl. IV-act. 216 f.) gab ein Temporärstellenvermittlungsunternehmen im März 2012 an (IV-act. 223), der Versicherte werde seit September 2011 als Schreinerpraktiker eingesetzt. Der Stundenlohn betrage 29 Franken. Im Mai 2012 gingen der IV-Stelle die monatlichen Lohnabrechnungen zu (IV-act. 233). Eine Sachbearbeiterin notierte, gemäss diesen Lohnabrechnungen habe der Versicherte in den Monaten Dezember 2011 bis und mit April 2012 durchschnittlich 4’644.50 Franken pro Monat verdient (IV-act. 235). Mit einem Vorbescheid vom 19. Juni 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Aufhebung der laufenden Rente vorsehe, weil neu ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von lediglich noch 20 Prozent vorliege (IV- act. 238). Am 24. Juli 2012 teilte der Versicherte der IV-Stelle telefonisch mit, dass er A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seine Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen Gründen verloren habe (IV-act. 239). Mit einer den Vorbescheid vom 19. Juni 2012 „ersetzenden“ Mitteilung vom 31. Juli 2012 gab die IV-Stelle dem Versicherten bekannt, dass er weiterhin einen Anspruch auf die bisherige ganze Rente habe (IV-act. 243). Bei einer Vorsprache auf der AHV/IV-Zweigstelle im Februar 2014 erweckte der Versicherte offenbar den Eindruck, er sei wieder erwerbstätig (vgl. IV-act. 256), weshalb die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren eröffnete (IV-act. 257). Am 11. März 2014 wurde der Versicherte von einem Sachbearbeiter der IV-Stelle befragt (IV-act. 262). Er gab an, sein Gesundheitszustand sei eigentlich immer unverändert geblieben. Er habe versucht, sich weiterzubilden; er habe eine CAD-Ausbildung mit einem Zertifikat abgeschlossen. Zudem habe er sich Arbeitsstellen gesucht und Geld verdient. Dabei habe sich gezeigt, dass er repetitive Arbeiten speditiv, andere Arbeiten aber nicht ohne Flüchtigkeitsfehler und nur mit einer gewissen Verlangsamung verrichten könne. Seit September 2013 sei er wieder erwerbstätig. Auch im Juli und August 2013 habe er für sechs Wochen arbeiten können. Er würde sich gerne aus der Abhängigkeit von der Invalidenversicherung lösen, etwas Eigenes aufbauen und die Invalidenversicherung beraten, wie man Versicherte in den Institutionen besser motivieren und in den Erwerbsprozess eingliedern könne. Am 10. April 2014 berichtete Dr. med. B.___ (IV-act. 271), der Versicherte könne auf Dauer nicht in der freien Wirtschaft erwerbstätig sein, da er aufgrund seiner Gesundheitsbeeinträchtigung im Umgang zu kompliziert sei. Ein Arbeitgeber müsste eine psychotherapeutische Begleitung erhalten, um den Versicherten über eine längere Zeit erfolgreich beschäftigen zu können. Im geschützten Rahmen sei der Versicherte aber als Schreiner uneingeschränkt arbeitsfähig. Am 24. April 2014 berichtete der Psychiater Dr. med. C.___ (IV-act. 276), der Gesundheitszustand des Versicherten sei stationär. Offenbar habe der an sich äusserst arbeitswillige Versicherte in den vergangenen Jahren an allen Arbeitsstellen Mühe gehabt, weil er langsam gearbeitet und Schwierigkeiten mit dem Erlernen von Neuem gehabt habe und immer wieder in Autoritätskonflikte mit den Vorgesetzten verwickelt gewesen sei. Er neige zur Selbstüberschätzung, er habe eigene Ansichten über die Organisation, den Sinn und den Zweck seiner Arbeit und er sei vom Charakter her zwanghaft veranlagt. Deshalb habe er nur bei speziell wohlwollenden, verständnisvollen und äusserst toleranten Vorgesetzten jeweils A.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorübergehend einer Beschäftigung nachgehen können. Eine langdauernde Festanstellung sei ausgeschlossen. Eine Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle notierte am 23. Februar 2015 (IV-act. 307), das Hauptproblem des Versicherten bestehe in einer Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Leistungsfähigkeit und einer offensichtlichen Selbstüberschätzung. Ein Arbeitgeber habe angegeben, dass der Lohn des Versicherten angesichts der Verlangsamung, der notwendigen Anleitung und Überwachung sowie der mangelnden Teamfähigkeit nicht mehr als 2’000 Franken (gemeint wohl: pro Monat) betragen könne. Diese Einschätzung erscheine als realistisch. Am 21. April 2015 fand eine Besprechung zwischen dem Versicherten, einem Vertreter der IV-Stelle und einem Vertreter der EL-Durchführungsstelle statt (vgl. IV-act. 315). Der Vertreter der IV-Stelle wies den Versicherten darauf hin, dass man eine angemessene Lösung zum Umgang mit den schwankenden Erwerbseinkommen finden wolle. Durchschnittlich habe der Lohn in den vergangenen Jahren etwa 35’000 Franken pro Jahr betragen. Im Vergleich zum Valideneinkommen gemäss dem Art. 26 Abs. 1 IVV resultiere ein Invaliditätsgrad von über 50 Prozent. Wenn man die bisherige ganze auf eine halbe Rente herabsetze, habe man die tatsächlich erzielten Einkommen im bisherigen Rahmen angemessen berücksichtigt. Der Versicherte werde zugleich von der Pflicht befreit, jede Veränderung seiner Einkommensverhältnisse zu melden; er müsste sich erst wieder melden, wenn er über mindestens zwölf Monate hinweg ein jährliches Bruttoeinkommen von mindestens 45’000 Franken erzielt hätte. Der Versicherte stellte sich auf den Standpunkt (IV-act. 316), dass die tatsächlich erhaltenen Löhne tiefer gewesen seien. Er erachte eine Dreiviertelsrente als angemessen. Das „System“ bestrafe ihn für seinen Einsatz in den vergangenen Jahren. Gestützt auf Lohnausweise und Lohnabrechnungen, die der Versicherte in der Folge eingereicht hatte (IV-act. 320 ff.), errechnete ein Mitarbeiter der IV-Stelle im Juni 2015 (IV-act. 323) für die Zeit zwischen April 2011 und November 2014 einen durchschnittlichen „theoretischen“ Jahreslohn von 26’685 Franken. Er hielt fest, in der Zeit zwischen Juli 2011 und August 2012 habe der Versicherte 55’503 Franken verdient, was einem „klar rentenausschliessenden“ Jahreslohn von 51’029 Franken entspreche. Die übrigen tiefen Jahreseinkommen fänden ihren Grund darin, dass der Versicherte nur auf Abruf gearbeitet und folglich immer wieder zeitweise arbeitslos gewesen sei. Die Lohnbasis sei aber so hoch gewesen, dass der Versicherte bei einer Vollbeschäftigung einen Jahreslohn von über 50’000 Franken hätte erzielen können. In
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erster Linie sei also nicht die Leistungsfähigkeit des Versicherten limitierend, sondern vielmehr das Risiko, dass dieser arbeitslos werde. Dieses Risiko sei aber nicht so hoch, dass davon ausgegangen werden müsste, der Versicherte könne nur noch in einem geschützten Rahmen arbeiten. Insgesamt sei es folglich gerechtfertigt, von einem durchschnittlichen Invalideneinkommen von 35’000 Franken auszugehen und die laufende Rente auf eine halbe Rente herabzusetzen. Mit einem Vorbescheid vom 9. Juni 2015 informierte die IV-Stelle den Versicherten über die geplante Rentenherabsetzung (IV-act. 325). Am 12. Juni 2015 teilte der Versicherte telefonisch mit (IV-act. 326), dass er mit der vorgesehenen Verfügung nicht einverstanden sei. Er werde schriftlich Einwände gegen den Vorbescheid erheben. Bei der IV-Stelle ging dann allerdings keine entsprechende Eingabe ein. Mit einer Verfügung vom 4. August 2015 setzte sie die laufende Rente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2015 auf eine halbe Rente herab (IV-act. 329). Am 14. März 2016 beantragte der Versicherte eine Rentenerhöhung (IV-act. 333). Er machte geltend, der Grad seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit habe sich erhöht. Seine letzte längerfristige Anstellung bis etwa September 2012 sei ein Glücksfall gewesen, der sich nicht wiederholt habe. Zwischenzeitlich habe er teilweise temporär und teilweise für Bekannte, die seine Arbeitskraft eigentlich gar nicht benötigt hätten, arbeiten können. Ihm fehle nun aber die Kraft dafür. Die IV-Stelle forderte den Versicherten am 1. April 2016 auf, eine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem 4. August 2015 glaubhaft zu machen (IV-act. 334). Sie drohte ihm an, dass sie andernfalls nicht auf sein Revisionsgesuch eintreten werde. Der Versicherte wandte am 6. April 2016 ein, er könne die Aufforderung der IV-Stelle nicht nachvollziehen. Die relevanten Fakten seien ihr doch bestens bekannt. Er habe schon im Zuge der Rentenherabsetzung klargestellt, dass er die ständige Arbeitssuche auf Dauer nicht vertragen werde. Nun sei eingetreten, was er damals bereits befürchtet und der IV- Stelle aufgezeigt habe. Am 19. Juni 2016 berichtete Dr. C.___ (IV-act. 341), der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit dem Jahr 2014 verschlechtert. Neu sei eine organische Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren. Diese zeige sich in einem ausgeprägten Misstrauen und in einer hartnäckigen, für Aussenstehende nicht nachvollziehbaren Eigenlogik des Versicherten. Er beschäftige sich intensiv mit den Ungerechtigkeiten im Bereich der Invalidenversicherung und mit falschen politischen A.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Entscheidungen bei der letzten IVG-Revision. Er sei der Meinung, dass er geniale Lösungen hätte, um die „IV-Misere“ zu beheben, wenn man ihm nur genügend Einfluss geben würde. Das erinnere an Grössenideen. Zudem zeige sich eine auffällige Veränderung der Sprachproduktion und des Redeflusses. Der Versicherte spreche sehr umständlich, zeige ein zähflüssiges Denken und habe eine hartnäckige Art, Themen zu diskutieren. Am 22. August 2016 notierte Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD; IV-act. 344), die Auswirkungen der organischen Persönlichkeitsänderung seien gemäss den Ausführungen von Dr. C.___ mittlerweile ausgeprägter. Darin sei eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu erblicken. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei der Versicherte nicht arbeitsfähig. Mit einem Vorbescheid vom 6. Oktober 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie vorsehe, nicht auf sein Revisionsgesuch einzutreten (IV-act. 347). Zur Begründung führte sie an, die von Dr. C.___ beschriebenen Veränderungen des Gesundheitszustandes seien nicht so ausgeprägt, dass sie die in der Verfügung vom 4. August 2015 berücksichtigten Schwankungen übersteigen würden. Der Umstand, dass sich der Versicherte kürzlich um einen Sitz im Stadtparlament beworben habe (vgl. IV- act. 345), zeige, dass er sich immer noch einiges zutraue. Eine relevante Sachverhaltsveränderung sei folglich nicht glaubhaft gemacht. Dagegen wandte der Versicherte am 12. Oktober 2016 ein (IV-act. 348), er habe die Rentenherabsetzung damals akzeptiert, weil er in jenem Zeitpunkt nur habe vermuten können, dass die Erzielung eines Durchschnittseinkommens von 35’000 Franken pro Jahr illusorisch sei. Jetzt habe sich aber gezeigt, dass er richtig vermutet habe, weshalb er sich jetzt gegen die Rentenherabsetzung wehren könne und wolle. Seine bisherigen Anstellungen seien stets durch ein überdurchschnittliches Entgegenkommen der Arbeitgeber zustande gekommen; auch die (knapp verpasste) Wahl zum Stadtparlamentarier wäre ohne eine erhebliche Unterstützung des Umfelds nicht denkbar gewesen. Mit einer Verfügung vom 21. November 2016 trat die IV-Stelle nicht auf das Revisionsgesuch ein (IV-act. 350). A.f. Am 9. Januar 2017 liess der nun anwaltlich vertretene Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. November 2016 B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Bei der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2016 handelt es sich um eine Nichteintretensverfügung: Ihr Dispositiv hat sich auf den Entscheid beschränkt, das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers nicht materiell zu behandeln. Weil dieses Beschwerdeverfahren darauf abzielt, die angefochtene Verfügung auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen, kann das Gericht nur der Frage nachgehen, ob es rechtmässig gewesen ist, nicht auf jenes Revisionsbegehren einzutreten. Würde das Versicherungsgericht in diesem Beschwerdeverfahren den Rentenanspruch des Beschwerdeführers materiell prüfen respektive diesem – wie von ihm beantragt – eine höhere Rente zusprechen, würde es den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in einer unzulässigen Weise ausdehnen. Auf den Hauptantrag des Beschwerdeführers erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer vollen (recte: ganzen) Rente sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur materiellen Behandlung des Revisionsbegehrens. Zur Begründung führte er an, die Beschwerdegegnerin als medizinischer Laie hätte sich nicht ohne nachvollziehbare und zwingende Gründe über die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. D.___ hinwegsetzen dürfen. Ihre Vorgehensweise sei geradezu willkürlich. Mit dem Bericht von Dr. C.___ und der Aktenwürdigung von Dr. D.___ sei die erforderliche relevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch hätte eintreten müssen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1. März 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführer „vorübergehend erwerbslos ist und dass er an der Revisionsverfügung keine Freude gefunden hat“, liege „nicht ausserhalb der Erwartungen“. Eine Wiedererwägung der Revisionsverfügung komme nicht in Frage. Eine relevante Sachverhaltsveränderung sei nicht glaubhaft gemacht. B.b. Der Beschwerdeführer liess am 6. April 2017 an seinen Anträgen festhalten (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin hielt am 8. Mai 2017 ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. G 8). B.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kann folglich nicht eingetreten werden. Zu prüfen ist nur, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Revisionsbegehren eingetreten ist. Das entspricht dem Eventualantrag des Beschwerdeführers, auf den folglich einzutreten ist. 2. Laut dem Art. 87 Abs. 2 IVV wird nur dann auf ein Revisionsgesuch eingetreten, wenn darin glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Diese Verordnungsbestimmung zielt – wie die „verwandte“, sich auf sogenannte Neuanmeldungen beziehende Regelung des Art. 87 Abs. 3 IVV – darauf ab, die IV-Stellen vor jenem Aufwand zu schützen, mit dem diese konfrontiert wären, wenn Versicherte repetitiv Revisionsbegehren einreichen könnten, die von den IV-Stellen jedes Mal wieder umfassend materiell geprüft werden müssten. Der Art. 87 Abs. 2 IVV dient also allein der Verfahrensökonomie, bei der es sich anerkanntermassen um kein besonders schützenswertes öffentliches Interesse handelt. Das ist problematisch, weil die Anwendung des Art. 87 Abs. 2 IVV eine Durchbrechung des – elementar wichtigen – jederzeitigen Anspruchs auf eine materielle Prüfung eines Revisionsbegehrens zur Folge hat. Dennoch kann der Art. 87 Abs. 2 IVV gerade noch als gesetzmässig qualifiziert werden, denn die Sachverhaltsabklärung zur Prüfung eines Rentenrevisionsgesuchs erweist sich oft als sehr aufwendig, weshalb diesbezüglich ein gewisser „Schutzbedarf“ der IV-Stellen vor repetitiven Revisionsbegehren anerkannt werden kann. Insofern trägt der Art. 87 Abs. 2 IVV also offenkundig einem wesentlichen verfahrensökonomischen Interesse Rechnung, ohne dafür den Grundsatz des jederzeitigen Anspruchs auf eine materielle Prüfung eines Revisionsbegehrens in einem unverhältnismässig hohen Mass einzuschränken. Er dürfte also gerade noch vom Vollzugsverordnungsauftrag im Art. 86 Abs. 2 Satz 1 IVG abgedeckt sein. Die Anwendung des Art. 87 Abs. 2 IVV führt auch nicht zu einer rechtsungleichen Behandlung der Versicherten, denn die Eintretenshürde stützt sich auf einen sachlichen Grund, nämlich auf die Vermeidung eines unnötigen Verfahrensaufwandes bei repetitiven Revisionsbegehren (vgl. zum Ganzen etwa den Entscheid IV 2016/376 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 19. März 2019, E. 2, mit Hinweisen). 2.1. Die Beantwortung der Frage, ob eine wesentliche Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht worden ist, setzt einen Vergleich zwischen dem aktuellen Sachverhalt (der allerdings noch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelt, sondern nur glaubhaft gemacht sein muss) und jenem Sachverhalt respektive jener Sachverhaltsannahme voraus, der beziehungsweise die der Verfügung vom 4. August 2015 zugrunde gelegt worden ist. Bei jener Verfügung 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte scheint es sich um eine gewöhnliche Rentenherabsetzungsverfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 ATSG zu handeln. Dieser Eindruck täuscht aber, denn obwohl die Beschwerdegegnerin die damals laufende Rente nicht ex tunc, sondern ex nunc et pro futuro herabgesetzt hat (was an sich typisch für eine Revision im Sinne des Art. 17 Abs. 1 ATSG gewesen wäre), lässt sich diese Herabsetzung nicht mit einer Sachverhaltsveränderung erklären, die nach der ursprünglichen Rentenzusprache vom 10. November 2005 eingetreten wäre. Den Grund für die Rentenherabsetzung hat vielmehr eine neue Definition der Invalidenkarriere gebildet: War die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache noch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nur in einem geschützten Rahmen erwerbstätig sein könne, hat sie in ihrer Verfügung vom 4. August 2015 unterstellt, dass der Beschwerdeführer noch nie auf einen geschützten Rahmen angewiesen gewesen sei und dass er auf dem freien Arbeitsmarkt schon immer ein Erwerbseinkommen von durchschnittlich 35’000 Franken hätte erzielen können. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Invalidenkarriere des Beschwerdeführers korrigiert, was bedeutet, dass sie die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 10. November 2005 als falsch qualifiziert haben muss. Da die „Auswechslung“ der Invalidenkarriere nicht auf eine nachträgliche Sachverhaltsveränderung, sondern darauf zurückzuführen gewesen ist, dass die Beschwerdegegnerin ihre ursprüngliche Annahme, der Beschwerdeführer sei nur in einem geschützten Rahmen arbeitsfähig, als falsch qualifiziert hat, liegt im Ergebnis eine Wiedererwägung im Sinne des Art. 53 Abs. 2 ATSG der Rentenverfügung vom 10. November 2005 vor. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Wirkung der neuen Verfügung auf die Zukunft beschränkt hat, ändert daran nichts, denn die Rechtsnatur der Verfügung ergibt sich nicht aus deren Wirkungszeitpunkt, sondern aus dem Wirkungsmechanismus des zur Anwendung gebrachten Korrekturinstrumentes. Aus den Akten ergibt sich nun aber, dass die Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer könne auf dem freien Arbeitsmarkt ein durchschnittliches Einkommen von 35’000 Franken erzielen, unzutreffend gewesen ist. Bereits im Rahmen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen hatte sich nämlich deutlich gezeigt, dass der Beschwerdeführer ausserhalb eines geschützten Rahmens jeden Arbeitsplatz schon nach kurzer Zeit wieder verlieren würde. Die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2006–2012 haben diese Tatsache untermauert, denn der Beschwerdeführer hat zwar (ganz im Einklang mit den Akten der beruflichen Eingliederung) jeweils rasch wieder eine Arbeitsstelle gefunden, diese aber auch bald wieder verloren. Der Beschwerdeführer hat also nur solange ein Erwerbseinkommen erzielen können, als er immer wieder neue Arbeitgeber gefunden hat, die jeweils erst nach einigen Wochen bemerkt haben, dass seine Arbeitsleistung klar ungenügend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewesen ist und dass er zudem seine Arbeitskollegen so belastet hat, dass auch deren Produktivität erheblich darunter gelitten hat. Mit ihrer Annahme, der Beschwerdeführer könne durchschnittlich 35’000 Franken pro Jahr verdienen, hat die Beschwerdegegnerin also – wohl unbewusst – unterstellt, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, sich immer wieder neu um Arbeitsstellen zu bewerben, die er dann immer schon nach kurzer Zeit wieder verlieren muss. Ein solches Verhalten ist aber offensichtlich unzumutbar, weil damit vom Beschwerdeführer verlangt wird, seine eigenen Grenzen zu ignorieren, nur um dann immer wieder mit seinen Einschränkungen konfrontiert zu werden, das heisst die Stelle bald wieder zu verlieren. Zudem kann ein solches Verhalten längerfristig keinen Erfolg haben, denn erstens wird der Beschwerdeführer je länger je mehr in Erklärungsnot geraten, weil er seinen Lebenslauf mit immer zahlreicheren, sehr kurzen Arbeitsverhältnissen wird füllen müssen, und zweitens wird der Beschwerdeführer irgendwann mit so vielen Arbeitgebern in Kontakt getreten sein, dass es keinen Arbeitgeber mehr gibt, dem er erfolgreich einen guten Arbeitnehmer wird „vormachen“ können. Schliesslich kann das Erwerbseinkommen, das der Beschwerdeführer auf diese Weise möglicherweise real erzielen könnte, kein Ausdruck seiner Erwerbsfähigkeit sein, denn er kann ja jeweils nur deshalb für kurze Zeit ein Erwerbseinkommen erzielen, weil der neue Arbeitgeber sich vorübergehend in einem Irrtum bezüglich der effektiven Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers befindet. Die Verfügung vom 4. August 2015 beruht also ganz offensichtlich nicht auf dem realen Sachverhalt, sondern auf einer erheblich vom realen Sachverhalt abweichenden Sachverhaltsfiktion. Sie ist aber formell rechtskräftig und damit verbindlich geworden. Für die Beantwortung der Frage, ob eine wesentliche Sachverhaltsveränderung seit dem 4. August 2015 glaubhaft gemacht ist, muss folglich geprüft werden, ob sich nach dem 4. August 2015 an den Tatsachen etwas geändert hat, auf denen die von der Beschwerdegegnerin aufgestellte Fiktion der Fähigkeit des Beschwerdeführers, auf dem freien Arbeitsmarkt ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von 35’000 Franken erzielen zu können, beruhte, sodass diese „veraltete“ Fiktion durch eine „aktuelle“ Fiktion ersetzt werden müsste. Den Ausgangspunkt für den revisionsspezifischen Sachverhaltsvergleich bildet also nicht etwa der reale Sachverhalt am 4. August 2015, sondern die Sachverhaltsfiktion, die der Verfügung vom 4. August 2015 zugrunde gelegt worden ist. Das wirkt sich stark zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, denn die in der Verfügung vom 4. August 2015 enthaltene Fiktion, dass er auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach einer kurzen Arbeitslosigkeit immer wieder eine neue Stelle finden könne, ist so weit gefasst, dass sie von Sachverhaltsveränderungen, wie etwa einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, weitgehend unberührt bleibt. Nur eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhaltsveränderung, die so stark ausgeprägt ist, dass sie die Fiktion „zum Einsturz bringen“ kann, ist geeignet, eine Rentenrevision herbei zu führen. Dadurch ist der Beschwerdeführer gegenüber allen anderen Rentenbezüger schlechter gestellt worden, denn nach der Praxis des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen ist die Eintretensvoraussetzung des Art. 87 Abs. 2 IVV schon dann erfüllt, wenn eine geringfügige, aber trotzdem arbeitsfähigkeitsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht ist. Vorliegend wäre mit dem Hinweis von Dr. C.___ im Bericht vom 19. Juni 2016, dass sich die Sprachproduktion und der Redefluss des Beschwerdeführers in einer auffälligen Weise verändert hätten, an sich eine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem 4. August 2015 ohne Weiteres glaubhaft gemacht, wie auch der RAD-Arzt Dr. D.___ festgehalten hat. Diese Sachverhaltsveränderung hat allerdings keinen relevanten Einfluss auf die Fiktion, dass der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt durchschnittlich ein Erwerbseinkommen von 35’000 Franken erzielen könne, denn die Sprachproduktion und der Redefluss sind nicht so auffällig, dass man annehmen müsste, der Beschwerdeführer würde nun Bewerbungsgespräche nicht mehr erfolgreich meistern können. Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine wesentliche Sachverhalts- beziehungsweise Fiktionsveränderung glaubhaft zu machen. Jedoch ist das allein auf den Umstand zurückzuführen, dass die Verfügung vom 4. August 2015 in tatsächlicher Hinsicht nicht auf dem damaligen effektiven Sachverhalt, sondern auf der erwähnten Fiktion beruht. Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass ein Rentenrevisionsverfahren – zumindest gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – nicht nur eine Anpassung der Rente an nachträgliche Sachverhaltsveränderungen, sondern auch die Korrektur von früher von der IV-Stelle oder einem Gericht begangenen Fehlern – ex nunc et pro futuro – beinhaltet: „Im Rahmen einer materiellen Revision nach Art. 17 ATSG prüft die Verwaltung den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in welchem eine Änderung in Frage steht (...) Dementsprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und verpflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Verfügung beurteilt wurden“ (Urteil des Bundesgerichtes 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014, E. 3.1.2, mit zahlreichen Hinweisen). Diese Rechtsprechung kann nur als gesetzwidrig qualifiziert werden, weil sie dazu führt, dass der Gegenstand eines Revisionsverfahrens – entgegen dem klaren Wortlaut, dem offenkundigen verfahrensrechtlichen Systemzusammenhang und dem völlig eindeutigen Sinn und Zweck des Art. 17 Abs. 1 ATSG – in einer unzulässigen 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weise ausgedehnt und um die Pflicht ergänzt wird, von den Sozialversicherungsträgern oder den Gerichten ursprünglich begangene Fehler mit Wirkung ex nunc zu korrigieren, ohne dass die strengen Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sein müssten. Abgesehen von der keine Grundlage im Gesetz findenden Behauptung, dass die Revision eine ex nunc et pro futuro in allen Punkten rechtmässige Leistungsausrichtung sicherstellen wolle, hat das Bundesgericht bis heute keine Begründung für seine hinter dieser Rechtsauffassung stehende Praxisänderung geliefert. Mit der Argumentation des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen hat es sich nicht auseinandergesetzt; das entsprechende „Schrifttum“ hat es ignoriert (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes 8C_668/2016 vom 5. Dezember 2016, insb. E. 5.2.3, und den Entscheid IV 2016/304 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 16. April 2019, E. 3.3). Trotzdem ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Inhalt des Revisionsverfahrens in absehbarer Zeit nicht ändern wird; das Bundesgericht würde diese Rechtsprechung folglich auch auf den vorliegenden Fall anwenden. Wenn also hier ein Rentenrevisionsverfahren eröffnet und das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers materiell geprüft worden wäre, dann hätte das Bundesgericht die Rente ex nunc et pro futuro nicht nur an eine möglicherweise eingetretene Sachverhaltsveränderung seit dem 4. August 2015 angepasst, sondern auch allfällige Fehler korrigiert, an denen die Verfügung vom 4. August 2015 von Beginn weg gelitten hatte. Beispielsweise hätte das Bundesgericht also wohl das Abstellen auf eine Sachverhaltsfiktion statt auf den effektiven Sachverhalt als rechtswidrig qualifiziert und den Invaliditätsgrad für die Zukunft ausgehend vom realen Sachverhalt ermittelt. Das wirft eine Frage auf, mit der sich das Bundesgericht soweit ersichtlich bislang noch nicht befasst hat: Wie lässt sich die Rechtsprechung, wonach sich im Revisionsverfahren alle – früheren – Fehler korrigieren lassen, mit dem Art. 87 Abs. 2 IVV vereinbaren, laut dem auf ein Revisionsbegehren nur eingetreten werden kann, wenn eine relevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht worden ist? Denn soweit es in einem Revisionsverfahren um die Korrektur von ursprünglich begangenen Fehlern – also nicht um eine echte, sondern um eine „wiedererwägende“ Revision – geht, ist es offensichtlich irrelevant, ob zwischenzeitlich eine Sachverhaltsveränderung eingetreten ist. Man könnte zwar einwenden, dass man bloss den Wortlaut des Art. 87 Abs. 2 IVV ausdehnen müsse, sodass nicht nur die Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsveränderung, sondern auch die Glaubhaftmachung eines ursprünglich begangenen Fehlers betreffend den Sachverhalt ein Eintreten auf ein Revisionsgesuch zur Folge habe. Aber eine formell rechtskräftige Verfügung kann nicht nur an einem Fehler auf der Sachverhaltsebene, sondern auch an einem Fehler bei der Rechtsanwendung leiden; die („echte“) Wiedererwägung gemäss dem Art. 53 Abs. 2 ATSG lässt deshalb die Korrektur von Sachverhalts- und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er verpflichtet, die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen. Diese Kosten sind durch den von ihm geleisteten Rechtsanwendungsfehlern zu. Ein Rechtsanwendungsfehler kann aber nicht im Sinne des Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht werden, weil sich diese Verordnungsbestimmung ihrem klaren Wortlaut gemäss nur auf den Sachverhalt bezieht. Die Eintretenshürde des Art. 87 Abs. 2 IVV erweist sich deshalb in Bezug auf die „wiedererwägende“ Revision (die Korrektur von ursprünglich begangenen Fehlern, ohne dass die strengen Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sein müssten) als sachfremd beziehungsweise als sinnlos. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwingt folglich dazu, das Eintreten auf ein auf eine solche wiedererwägende Revision abzielendes „Revisionsgesuch“ ohne jede Hürde zuzulassen. Das Begehren des Beschwerdeführers, auf das die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist, hat zwar auf eine echte und nicht auf eine wiedererwägende Revision abgezielt, aber es könnte auch das Begehren beinhaltet haben, allfällige früher begangene Fehler zu korrigieren. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin in konsequenter Anwendung der Bundesgerichtspraxis voraussetzungslos auf das Begehren eintreten und prüfen müssen, ob der von ihr am 4. August 2015 begangene Fehler mit Wirkung ex nunc korrigiert werden müsse. Diese materielle Prüfung hätte aller Voraussicht nach wohl ergeben, dass der Beschwerdeführer (weiterhin) nicht in der Lage gewesen ist, auf dem freien Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Folglich hätte die Beschwerdeführerin den Invaliditätsgrad mit Wirkung ex nunc wohl wieder ausgehend von einem Invalideneinkommen berechnen müssen, das der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich in einem geschützten Rahmen hätte erzielen können. Das Bundesgericht würde die angefochtene Verfügung deshalb wohl aufheben und die Beschwerdegegnerin anweisen, auf das Begehren des Beschwerdeführers einzutreten. Das Versicherungsgericht sieht sich mit Blick auf den Art. 190 BV aber ausserstande, die gesetzwidrige Praxis des Bundesgerichtes anzuwenden. Deshalb kann es die angefochtene Nichteintretensverfügung nur bestätigen. Da es sich bei den obigen Ausführungen nur um ein obiter dictum handelt, muss die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig qualifiziert werden. Die vorstehenden Ausführungen sollen es dem Beschwerdeführer aber erlauben, die gesamte Problematik zu überblicken und folglich in umfassender Kenntnis aller in Frage kommenden Argumente zu prüfen, ob er den vorliegenden Entscheid mit einer Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will. 2.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten werden kann, abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese Kosten sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt.