© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/105 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.05.2020 Entscheiddatum: 22.08.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 22.08.2017 Art. 28 IVG. Der im massgeblichen Zeitpunkt 62-jährigen Beschwerdeführerin ist aus gesundheitlichen Gründen weder die angestammte, noch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich bereits mehrere Jahre lang erfolglos beworben und der Umschulungs- und Einarbeitungsaufwand für eine adaptierte (Hilfs-)Tätigkeit muss als erheblich betrachtet werden. In Anbetracht dieser Umstände erscheint eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als nicht realistisch. Zusprache einer ganzen Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2017, IV 2017/105). Entscheid Versicherungsgericht, 22.08.2017 Entscheid vom 22. August 2017 Besetzung Versicherungsrichterin Miriam Lendfers (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Katja Meili Geschäftsnr. IV 2017/105 Parteien A.___,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Florian Weishaupt, MLaw, Küng Rechtsanwälte & Notare AG, Haldenstrasse 10, 9200 Gossau SG, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a Die gelernte Filmdruckzeichnerin bzw. Lithografin A.___ meldete sich am 5. Oktober 2010 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV- act. 1, 31). Weil die Versicherte ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachkam, verfügte die IV-Stelle nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vgl. IV-act. 22) am 9. Mai 2011 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (IV-act. 25). A.b Am 11. Januar 2016 meldete die Versicherte sich unter Angabe einer seit 1980 bestehenden Sehbehinderung sowie einer Rückenwirbelverletzung von 2005 erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 26). A.c Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, hatte am 8. März 2000 berichtet, die Versicherte stehe schon lange wegen chronisch rezidivierender Rückenschmerzen in seiner Behandlung. Es bestehe eine deutliche linkskonvexe Skoliose im Bereich der Lendenwirbelsäule, eine alte Fraktur im Bereich des fünften Lendenwirbelkörpers sowie ein deutlicher Bandscheibenschaden zwischen dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fünften Lendenwirbelkörper und dem Kreuzbein. Eine halb sitzende, halb stehende Tätigkeit ohne Heben von Lasten wäre für die Versicherte ideal (IV-act. 28). Am 20. Mai und 15. Dezember 2006 hatte er ausgeführt, die Versicherte leide aufgrund einer Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule, einer alten Fraktur sowie einer Bandscheibendegeneration häufig an Rückenbeschwerden. Es sei unbedingt darauf zu achten, dass sie keine allzu schweren Lasten heben müsse und ihre Stellung (Stehen/ Sitzen) häufig ändern könne. Die Situation habe sich seit dem Zeugnis von 2000 (vgl. IV-act. 41) nicht verändert (IV-act. 2, 42). A.d Dr. med. C., Ophthalmologie FMH, diagnostizierte am 25. April 2016 eine beidseits hohe Myopie mit Cataracta corticonuclearis und leichtgradiger tilted disc, einen Verdacht auf ein atypisches grossflächiges Pterygium des linken Auges und einen Status nach hinterer Glaskörperabhebung des rechten Auges. Die Versicherte habe berichtet, dass sie seit ihrer Rückkehr aus D. im Jahre 1998 (richtig wohl: 1996) eine Visusverschlechterung beidseits wahrgenommen habe, was sich in letzter Zeit vor allem am linken Auge akzentuiert habe. Hinzu sei eine erhöhte Blendungsempfindlichkeit gekommen (IV-act. 48-8 f.). Dr. med. E., Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, berichtete am 3. Juni 2016 über eine seit dem Kleinkindalter persistierende und zunehmende hohe Myopie, weshalb eine deutliche Visuseinschränkung bestehe. Der Versicherten seien sämtliche Tätigkeiten zumutbar, welche das Augenlicht nicht allzu stark beanspruchten und den Rücken nicht belasteten. Aus hausärztlicher Sicht bestehe keine medizinisch begründete quantitative Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, er verweise jedoch auf den augenärztlichen Bericht (IV-act. 47 f.). A.e Nachdem die Versicherte auf Aufforderung der IV-Stelle einen Fragebogen ausgefüllt hatte (vgl. IV-act. 55), teilte ihr diese am 13. Juli 2016 mit, es seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt, da sie vorwiegend als Hausfrau tätig sei (IV-act. 58). A.f RAD-Ärztin Dr. med. F. beurteilte am 4. Dezember 2016, der Gesundheitszustand sei stabil. Es bestünden Einschränkungen für schweres Heben und Tragen, Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen und Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Sehfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeit sei nicht bestimmbar, da kein Tätigkeitsprofil vorliege. Der Beginn der gesundheitlichen Einschränkungen könne nicht genau festgelegt werden, diese lägen aber spätestens seit dem 21. April 2016 (Vorstellung beim Augenarzt) vor. Gemäss Dr. E.___ bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% für adaptierte Tätigkeiten (IV-act. 68). A.g Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 0% die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Sie sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren und adaptiert zu 100% arbeitsfähig, wobei die Validen- und Invalideneinkommen gleich hoch seien (IV-act. 71). Am 6. Februar 2017 verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid (IV-act. 72). B. B.a Gegen die Rentenverfügung vom 6. Februar 2017 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 8. März 2017. Die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantragt darin deren Aufhebung und die Zusprache mindestens einer Viertelsrente ab 12. Juli 2016. Weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie bringt vor, nach Abschluss ihrer Lehre als Filmdruckzeichnerin im Herbst 1974 habe sie bis 1999 mit kleineren Unterbrüchen während rund zehn Jahren bei der G.___ AG auf ihrem Beruf gearbeitet. Dazwischen habe sie von 1981 bis 1996 in D.___ gelebt und gearbeitet. Danach habe sie aufgrund der Visusverschlechterung ihre Präzisionsarbeit im erlernten Beruf nicht mehr ausüben können und sei von 2001 bis 2006 als Hilfskraft bei H.___ tätig gewesen. Seither sei sie, obwohl sie zwischen 2006 und 2011 rund 1600 Bewerbungen geschrieben habe, arbeitslos. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) habe als Valideneinkommen fälschlicherweise den Tabellenlohn einer Hilfsarbeiterin eingesetzt. Sie habe überwiegend als Filmdruckzeichnerin gearbeitet, weshalb jenes Einkommen massgebend sei und nicht das, welches sie nach der gesundheitsbedingten Aufgabe ihres erlernten Berufs als Hilfsarbeiterin erzielt habe. Daher seien die Werte der LSE-Tabellen für den erlernten Beruf der Filmdruckzeichnerin, welche die Beschwerdeführerin im Validenfall weiter ausgeübt hätte, zu verwenden. Es sei deshalb von einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 77‘064.-- auszugehen. Das Invalideneinkommen sei entsprechend den Angaben der Beschwerdegegnerin basierend auf den LSE-Tabellenlöhnen für Hilfsarbeiterinnen auf
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 53‘793.-- festzusetzen. Die Beschwerdeführerin stehe in weit fortgeschrittenem Alter und verfüge bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters kaum noch über eine Aktivzeit. Angesichts der erheblichen qualitativen Anforderungen an eine Verweistätigkeit erscheine der maximale Tabellenlohnabzug von 25% gerechtfertigt. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 48%, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente ab 12. Juli 2016 habe (act. G1). B.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die Arbeitsfähigkeit von 100% für eine adaptierte Tätigkeit und die Qualifikation als Vollerwerbstätige seien unbestritten. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs sei grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns, vorliegend im Jahr 2016, abzustellen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt ihren angestammten Beruf habe aufgeben müssen. Aufgrund der spärlichen Information zur letzten Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei H.___ sei davon auszugehen, dass es sich dabei um eine körperlich belastende Tätigkeit im Logistikbereich gehandelt habe. Für die Bestimmung des Valideneinkommens könne nicht auf das dort erzielte Einkommen zurückgegriffen werden, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin könne dieses aber auch nicht abstrakt ermittelt werden. Vielmehr rechtfertige es sich, den 1997 erzielten Jahreslohn in der angestammten Tätigkeit bei der G.___ AG in der Höhe von Fr. 51‘976.-- der Nominallohnentwicklung bis 2016 anzupassen, womit das Valideneinkommen auf rund Fr. 66‘105.-- zu veranschlagen sei. Das Invalideneinkommen sei aufgrund der LSE-Tabellenwerte für das Kompetenzniveau 1 zu bestimmen, weshalb angepasst auf das Jahr 2016 ein Jahresverdienst von rund Fr. 54‘517.-- resultiere. Der Faktor Alter wirke sich nicht (zwingend) lohnsenkend aus für Hilfsarbeiten. Auch seien keine anderen Gründe ersichtlich, die einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen würden. Es ergebe sich somit ein Invaliditätsgrad von 18%. Selbst bei Gewährung des maximalen Tabellenlohnabzugs würde immer noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 38% resultieren. Die angefochtene Verfügung sei somit im Ergebnis nicht zu beanstanden (act. G4). B.c Am 24. Mai 2017 entsprach die Verfahrensleitung dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. G5).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Mit Replik vom 19. Juni 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin könne nicht auf den im Jahr 1997 erzielten Verdienst zurückgegriffen werden, da zu diesem Zeitpunkt schon eine gesundheitliche Beeinträchtigung in Form einer deutlichen, sich auf das Einkommen auswirkenden Visusverschlechterung bestanden habe. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse lasse sich das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern. Es müsse daher auf statistische Werte wie die LSE zurück¬gegriffen werden. Aufgrund der Einschränkungen sei ein Tabellenlohnabzug von 25% gerechtfertigt (act. G7). B.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (act. G9). Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu beurteilen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen. 1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird unter Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Laut Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 1.2 Im Sozialversicherungsprozess gelten die Grundsätze der Untersuchungspflicht und der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Demgemäss hat der Versicherungsträger bzw. im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte haben zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 E. 4a am Schluss). 2. Die Beschwerdeführerin ist unbestritten medizinisch-theoretisch in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (IV-act. 68). Es ist allerdings die Frage zu prüfen, ob und inwiefern sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin auf dem in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt. 2.1 Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit (vgl. sinngemäss Art. 16 ATSG) dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot an und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht. Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der den versicherten Personen auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihnen Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls nicht zumutbar sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 10. März 2003, I 617/02, E. 3.1 mit Hinweisen). 2.2 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag zwar keinen Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung zu begründen. Die Invalidenversicherung hat daher grundsätzlich nicht dafür einzustehen, dass eine versicherte Person zufolge ihres Alters keine ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Arbeit mehr findet. Soweit aber die Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit nach Massgabe der Selbsteingliederungspflicht und der auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsgelegenheiten in Frage steht, stellt das fortgeschrittene Alter keinen invaliditätsfremden Faktor dar. Vielmehr ist diesfalls zu beurteilen, ob für die versicherte Person auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen sie die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann. Im Rahmen der sowohl durch den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes als auch die Selbsteingliederungspflicht gebotenen Zumutbarkeitsprüfung gehört daher das fortgeschrittene Alter der versicherten Person zu den ihre erwerblichen Möglichkeiten und damit ihre Invalidität beeinflussenden persönlichen Eigenschaften (Urteil des EVG vom 10. März 2003, I 617/02, E. 3.2.3). Die Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Unverwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit sind streng (Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2016, 9C_536/2015, E. 4.2); das Bundesgericht verneint in der Regel die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit höchstens bei über 60-jährigen versicherten Personen, welchen im massgeblichen Zeitpunkt lediglich noch eine Aktivitätsdauer von weniger als fünf Jahren verbleibt (Urteil vom 6. Juli 2016, 8C_113/2016, E. 4.3). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit der (Teil-)Er-werbsfähigkeit abzustellen. Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbsfähigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 461 E. 3.3 und 3.4, vgl. auch Urteil vom 29. August 2014, 8C_248/2014, E. 2). 2.3 Das Alter der Beschwerdeführerin allein – sie war zum Zeitpunkt der Beendigung der Sachverhaltsabklärung Ende 20__ bald 62 Jahre alt – schliesst für sich alleine die Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit zwar noch nicht aus. Vorliegend ist aber zu beachten, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen weder ihren angestammten Beruf als Filmdruckzeichnerin, welcher in dieser Form gar nicht mehr existiert (vgl. IV-act. 79), noch ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Logistikmitarbeiterin (IV-act. 64) mehr ausüben kann. Es sind ihr sämtliche Tätigkeiten zumutbar, welche die Sehfähigkeit nicht allzu stark belasten und den Rücken schonen, also körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen. Vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten sind gemäss Einschätzung von Dr. E.___ nur kurz zumutbar, Überkopf-Arbeiten sowie Arbeiten auf Leitern/Gerüsten gehen nicht. Zudem sei die Belastbarkeit eingeschränkt und die Beschwerdeführerin nach kurzer Zeit erschöpft (IV- act. 48, 68). Es kommen somit nur wechselbelastende Tätigkeiten in Frage, welche die Beschwerdeführerin körperlich wenig fordern, gleichzeitig aber auch ihre Augen nicht zu stark beanspruchen. Aufgrund der Rückenproblematik grundsätzlich denkbare Tätigkeiten, wie die in ihrem angestammten Beruf ausgeübten Präzisionsarbeiten oder feinmotorische Tätigkeiten, aber auch diverse einfache und repetitive Arbeiten, kann sie wegen ihrer Augenkrankheit nicht mehr ausüben. Für andere Berufsfelder, wie beispielsweise Bürotätigkeiten, konnte die Beschwerdeführerin sodann nie die nötigen Vorkenntnisse und Fertigkeiten erwerben. Der Umschulungs- und Einarbeitungsaufwand für eine adaptierte (Hilfs-)Tätigkeit muss daher als erheblich betrachtet werden. Für einen potentiellen Arbeitgeber ist dies bei einer verbleibenden Erwerbsdauer von maximal drei Jahren zum Zeitpunkt der vorliegenden ärztlichen Beurteilungen von Dr. E.___ (IV-act. 47 f.), Dr. C.___ (IV-act. 48-8) und RAD-Ärztin F.___ (IV-act. 68) bzw. nur noch gut zwei Jahren im Zeitpunkt des Abschlusses der Sachverhaltsabklärung nicht mehr wirtschaftlich und kaum mehr lohnend. Daher wird schon dieser Umstand einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten, die mit ihrer Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unerfahrenheit und altersbedingt eher geringe Anpassungsfähigkeit auf sich zu nehmen, zumal solche Arbeitsplätze auch von gesundheitlich eingeschränkten Personen in jungem und mittlerem Alter stark nachgefragt werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2013, 9C_954/2012, E. 3.2.2). Zudem ist offensichtlich, dass die Kombination ihrer Beschwerden (chronische Rückenschmerzen und Sehstörung) die Beschwerdeführerin für einen Arbeitgeber besonders unattraktiv macht. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 2006 (IV-act. 1, 35), mithin seit über zehn Jahren, nicht mehr arbeitstätig war und von 2006 bis 2011 – teilweise mit Unterstützung des RAV (IV- act. 55, vgl. IV-act. 12) – rund 1600 gegenüber der Beschwerdegegnerin dokumentierte Bewerbungen geschrieben hat (IV-act. 68, vgl. IV-act. 72), ohne einen Arbeitgeber zu finden. Dass die Bewerbungen in ihrer Qualität unzureichend gewesen wären, hat die Beschwerdegegnerin nie behauptet. Die Beschwerdeführerin selbst hielt am 7. Juli 2016 fest, ihre zahllosen erfolglosen Bewerbungen hätten sie zur Einsicht gebracht, dass man mit über 50 Jahren kaum mehr Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe (IV-act. 55). 2.4 Staatliches Handeln, wozu auch das Handeln der Sozialversicherungsorgane zählt, muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Verhältnismässig ist staatliches Handeln, wenn es geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erfüllen, erforderlich ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen, und nicht im Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen steht (vgl. sinngemäss BENJAMIN SCHINDLER, in: Bernhard Ehrenzeller et al., St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl., Art. 5 Rz 47 ff.). Vorliegend wurde der Sachverhalt sowohl in medizinischer als auch in beruflicher Hinsicht bzw. mit Blick auf die berufliche Eingliederung nur sehr knapp abgeklärt. Grundsätzlich würde sich deshalb eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur medizinischen und beruflichen Abklärung aufdrängen. Allerdings ist es höchst unwahrscheinlich, dass es der Beschwerdegegnerin gelingen würde, der lange vom Arbeitsmarkt abwesenden Beschwerdeführerin, die grundsätzlich bereits zum Vorbezug der ordentlichen AHV- Altersrente berechtigt ist und der nur noch gut anderthalb Jahre bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters bleiben, mittels Arbeitsvermittlung zu einer neuen Anstellung zu verhelfen. Weiter erscheint auch ohne medizinisches Gutachten ausgewiesen, dass zumindest mehrere nicht unerhebliche qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestehen. Schadenmindernde Auflagen wie eine Augenoperation dürften zudem mit Blick auf die nur noch kurze verbleibende Zeit bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters unverhältnismässig sein. Dies gilt in der konkreten Situation insgesamt für Aufwand und Kosten weiterer medizinischer und beruflicher Abklärungsmassnahmen, sodass es als gerade noch vertretbar erscheint, von einer Rückweisung abzusehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Anbetracht der gesamten Umstände selbst auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht realistisch ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 460, E. 3.1). 3. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 11. Januar 2016 zum Bezug von IV- Leistungen an (IV-act. 26). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG konnte ein Rentenanspruch damit frühestens am 1. Juli 2016 entstehen. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich bereits seit über einem Jahr für ihre angestammte sowie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit arbeitsunfähig und ihre medizinisch-theoretisch vorhandene Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit nicht mehr verwertbar (vgl. Art. 28 IVG). Der Beginn des Anspruchs auf eine ganze Rente ist damit auf den 1. Juli 2016 festzulegen. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Aufhebung der Verfügung vom 6. Februar 2017 gutzuheissen und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Leistung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 4.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Angesichts der vergleichsweise bescheidenen Aktenlage sowie der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erscheint vorliegend eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. G5) ist damit gegenstandslos. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2017 aufgehoben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Leistung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.