St.Gallen Sonstiges 04.07.2018 IV 2016/50

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/50 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.09.2019 Entscheiddatum: 04.07.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 04.07.2018 Art. 17 IVG. Art. 28 IVG. Anspruch auf Umschulung verneint, da keine erhebliche Erwerbseinbusse vorliegt. Rentenanspruch verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2018, IV 2016/50). Besetzung Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Katja Meili Geschäftsnr. IV 2016/50 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Jakob, rohner thurnherr wiget & partner, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Rente; berufliche Massnahmen Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 30. Oktober 2006 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Die behandelnden Ärzte der Klinik B.___, wo sich der Versicherte vom 19. Februar bis 10. März 2007 stationär befand, diagnostizierten ein chronisches Panvertebralsyndrom bei Status nach Auffahrunfall am 10. Juni 2004, einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und eine depressive Symptomatik. In seiner angestammten Tätigkeit als Kommissionierer sei der Versicherte zu 50% arbeitsunfähig. Eine adaptierte Tätigkeit wäre zu 100% zumutbar (IV-act. 33, vgl. auch Austrittsbericht vom 9. März 2007; IV-act. 33-9 ff.). A.b Im Auftrag der IV-Stelle (IV-act. 52) wurde der Versicherte am 31. März 2008 durch Ärzte der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) bidisziplinär (rheumatologisch, psychiatrisch) abgeklärt. Diese listeten in ihrem Gutachten vom 28. April 2008 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0), ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.1), ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (ICD-10: M54.5) und ein Belastungsdefizit OSG links bei Status nach Quetschung im Dezember 2003 (ICD-10: T14.8) auf. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, einschliesslich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kommissionierer, hielten sie ihn seit März 2008 als zu 80% arbeits- und leistungsfähig (IV-act. 75). A.c Vom 7. bis 26. Juli 2008 war der Versicherte in der Klinik Valens hospitalisiert. Die dort behandelnden Ärzte diagnostizierten mit Austrittsbericht vom 14. August 2008 ein chronifiziertes Panvertebralsyndrom, zervicocephal betont, und eine leicht- bis mittelgradige depressive Verstimmung im Sinne einer protrahierten Anpassungsstörung. Während des stationären Aufenthalts habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Für eine adaptierte Tätigkeit sei er nach Austritt anfänglich zu 50% erwerbs- und arbeitsfähig. Nach ca. zwei Wochen könne nach

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Neuevaluation durch den Hausarzt eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100% anvisiert werden (IV-act. 99). A.d Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 20% ab (IV-act. 101). Nachdem der Versicherte die beim Versicherungsgericht St. Gallen erhobene Beschwerde zurückgezogen hatte, schrieb dieses das Verfahren am 12. Februar 2009 ab (IV-act. 109, 115). A.e Ein Eingliederungsberater der IV-Stelle unterstützte den Versicherten bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz (vgl. IV-act. 83, 104). Mit Verfügung vom 5. November 2009 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen ab, da der Versicherte mit der am 1. April 2009 angetretenen Arbeitsstelle als Chauffeur/ Packer angemessen eingegliedert sei (IV-act. 137). A.f Am 6. September 2011 erlitt der Versicherte beim Bedienen eines Gabelstaplers einen Unfall und zog sich eine Stauchung der Wirbelsäule, eine Schulterkontusion rechts sowie eine Schädelkontusion zu (IV-act. 184-13 f.). PD Dr. med. C., Arzt der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am Kantonsspital St. Gallen (KSSG), diagnostizierte mit Bericht vom 19. April 2012 eine Impingement-Symptomatik Schulter rechts bei Partialruptur/intertendinöser Läsion der Supraspinatussehne rechts, eine Diskushernie C6/7 mit elektrophysiologisch nachweisbarer C7-Radikulopathie rechts, Cervicobrachialgien rechtsseitig (ICD-10: M53.1) und eine Omalgie rechts (IV-act. 184-15 f., vgl. bzgl. Diagnosen auch Fremdakten 8-364, 8-370 f.). A.g Von Juni bis Dezember 2012 absolvierte der Versicherte mit Unterstützung der Arbeitslosenversicherung eine Ausbildung zum Taxifahrer (Fremdakten 8-31, 8-243) und war danach als solcher tätig (vgl. IV-act. 148, 160, 163). A.h Am 19. März 2013 führte Dr. med. D., FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Orthopädie, eine Schulterarthroskopie mit ventraler Labrum-Refixation rechts durch (IV-act. 184-26 f.). Er attestierte dem Versicherten vom 18. März bis 30. Oktober 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (IV-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 184-37) und hielt ihn ab 1. November 2013 in einer adaptierten Tätigkeit für voll arbeitsfähig (IV-act. 178-5). A.i Am 21. November 2013 wurde der Versicherte durch Suva-Kreisärztin med. pract. E., Fachärztin für Chirurgie FMH, untersucht. Diese berichtete tags darauf, es bestünden persistierende, belastungsabhängig zunehmende Beschwerden der rechten Schulter nach dem Unfall vom 6. September 2011. Zudem liege eine kleine Diskushernie C6/7 mit nachweisbarer Radikulopathie C7 rechts und ein rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit partiell lumboglutealer Ausstrahlung rechts vor. Eine adaptierte Tätigkeit sei dem Versicherten vollschichtig zumutbar. Die Taxifahrer-Tätigkeit sei wahrscheinlich nicht ideal für sein Beschwerdebild (IV-act. 184-41 ff.). A.j Am 16. Dezember 2013 (Eingangsstempel IV-Stelle 9. Juli 2014) meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und wünschte insbesondere eine Umschulung, beispielsweise zum Busfahrer (IV-act. 141). Anlässlich einer beruflichen Standortbestimmung in der Rehaklinik Bellikon am 17. Dezember 2013 stellten die abklärenden Fachpersonen fest, die ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer entspreche nicht der medizinischen Zumutbarkeitsbeurteilung. Aufgrund des angeschlagenen Gesundheitszustandes seien die Voraussetzungen für erfolgsversprechende berufliche Eingliederungsmassnahmen derzeit eindeutig nicht gegeben (Fremdakten 8-41 ff.). Die behandelnden Ärzte des KSSG diagnostizierten am 27. August 2014 unter anderem ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Bandscheibendegeneration L4/5 Typ Modic II (Fremdakten 8-8 f.). A.k Am 20. Januar 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen, da bei ihm keine gesundheitsbedingten Einschränkungen bei der Stellensuche vorlägen (IV-act. 170). A.l Am 29. April 2015 zog sich der Versicherte bei einem Auffahrunfall ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule zu (IV-act. 178-8). RAD-Ärztin Dr. med. F. beurteilte am 11. August 2015, der Gesundheitszustand habe sich seit dem Referenzzeitpunkt vom 28. April 2008 (ABI-Gutachten) infolge der neu aufgetretenen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schulterproblematik verändert. Nachdem vom 19. Februar bis 10. Oktober 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ausgewiesen gewesen sei, bestehe seither in einer leidensadaptierten Tätigkeit wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (IV-act. 179). A.m Mit Vorbescheid vom 17. August 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht, da er nicht während eines ganzen Jahres in rentenbegründendem Masse vermindert arbeitsfähig gewesen und zudem kein Revisionsgrund ausgewiesen sei (IV-act. 182). Dagegen erhob der Versicherte am 21. September 2015 Einwand (IV-act. 184). Am 8. Januar 2016 verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid (IV-act. 189). A.n Am 7. Januar 2016 hatte die IV-Stelle das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen erneut abgewiesen, da keine gesundheitsbedingten Einschränkungen vorlägen, welche die Stellensuche beeinträchtigten (IV-act. 188). B. B.a Gegen die Verfügungen vom 7. und 8. Januar 2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 10. Februar 2016. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragt darin, die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, im Rahmen des Eingliederungsverfahrens eine Eignungsabklärung des Beschwerdeführers vorzunehmen und ihm im Anschluss eine berufliche Massnahme in Form einer geeigneten Umschulung zuzusprechen. Eventualiter sei ihm basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52,7% rückwirkend per 1. Dezember 2013 eine halbe Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Er macht geltend, aufgrund seiner multiplen gesundheitlichen Einschränkungen sei es ihm allen Bemühungen zum Trotz nicht gelungen, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt in einem rentenausschliessenden Ausmass zu verwerten. Ohne Umschulung habe er keine Chance dazu. Eventualiter bringt er bezüglich Rentenanspruch vor, er habe das Wartejahr erfüllt und das Invalideneinkommen sei basierend auf den tatsächlichen Einkommensverhältnissen zu ermitteln, womit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente resultiere (act. G1).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, es gebe auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen, welche den Einschränkungen des Beschwerdeführers entsprächen. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe nicht, da er bei der Suche nach einer geeigneten Stelle keine behinderungsbedingte Schwierigkeiten habe. Da beim Beschwerdeführer kein Minderverdienst vorliege, habe er keinen Umschulungsanspruch. Da er stets als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei und seine schulischen Grundvoraussetzungen für eine Umschulung zu gering seien, erwiese sich eine solche zudem als unverhältnismässig. Ein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe nicht (act. G4). B.c In seiner Replik vom 6. Juni 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er bringt vor, ohne ergänzende Ausbildung würde es an seiner objektiven Eingliederungsfähigkeit fehlen, womit eine Arbeitsvermittlung von vornherein erfolglos wäre. Der Umschulungsanspruch stehe auch Versicherten offen, welche ohne vorgängige berufliche Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. Die in Betracht gezogene Ausbildung sei dann im Hinblick auf ihre Gleichwertigkeit zu prüfen. Die Tätigkeit als Taxifahrer, welche er immer noch in einem 100%-Pensum ausübe, sei nicht adaptiert. Ohne Umschulung stehe ihm keine adaptierte Verweistätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt offen, welche ihm die Erzielung eines Einkommens in Höhe des Tabellenlohnes eröffnen würde (act. G8). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. G10). Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu prüfen ist primär der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. Die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2016 bezog sich auf sämtliche beruflichen Massnahmen (IV-act. 188). Neben einer Umschulung käme grundsätzlich auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung in Betracht. Der Beschwerdeführer hat jedoch explizit keine solche beantragt (act. G1;

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte G8, Ziff. 8), so dass ein allfälliger Anspruch auf Arbeitsvermittlung vorliegend nicht Streitgegenstand ist. 1.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 139 V 403 E. 5.3; BGE 130 V 489 f., E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts vom 10. August 2009, 9C_341/2009, E. 3, und vom 15. Oktober 2015, 9C_511/2015, E. 3). 1.2 Besteht im Grundsatz ein Anspruch auf Umschulung, richtet sich die Bestimmung der konkreten Umschulungsmassnahmen nach dem Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit (SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, N 728). Die konkrete Umschulungsmassnahme muss notwendig und geeignet sein, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 130 V 489 f. E. 4.2). Die Umschulung hat die versicherte Person in die Lage zu versetzen, eine ihrer früheren Tätigkeit möglichst gleichwertige Erwerbstätigkeit auszuüben (BUCHER, a.a.O., N 729). Dabei kann mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), der ausdrücklich auch Versicherte umfasst, die ohne vorgängige Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, ein Anspruch auf Umschulung nicht einzig mit der Begründung verneint werden, die betroffene Person verfüge über keine (abgeschlossene) Berufsausbildung (vgl. BUCHER, a.a.O., N 732). 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Um die Erwerbseinbusse beurteilen zu können, ist zu prüfen, welche Erwerbsmöglichkeiten dem Beschwerdeführer ohne zusätzliche berufliche Ausbildung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehen. 2.1 RAD-Ärztin Dr. F.___ beurteilte am 11. August 2015, zwischen dem 19. Februar und dem 10. Oktober 2013 sei aufgrund der Schulterproblematik und dem operativen Eingriff vom 19. März 2013 eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von 100% ausgewiesen gewesen. Seit dem 11. Oktober 2013 sei der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit jedoch wieder vollumfänglich arbeitsfähig. Eine solche Tätigkeit sollte körperlich leicht bis höchstens mittelschwer mit Heben und Tragen von Gewichten körpernah und höchstens bis Brusthöhe sein. Körperferne Tätigkeiten seien nicht repetierbar durchzuführen, Tätigkeiten über Schulterniveau oder in Zwangshaltungen, wie vornübergebeugte Arbeiten oder mit Armvorhaltetätigkeiten, seien nicht zumutbar. Ebenso sollten repetitive Schläge bzw. Vibrationen auf die rechte obere Extremität vermieden werden (IV-act. 179). Diese Einschätzung ist aufgrund der medizinischen Akten überzeugend und stützt sich insbesondere auf die Beurteilung von med. pract. E.. Diese hatte am 22. November 2013 eine vollschichtige Arbeitstätigkeit mit den genannten Adaptionskriterien für zumutbar erachtet (IV-act. 184-41 ff.). Auch Dr. D. hatte den Beschwerdeführer ab 1. November 2013 medizinisch-theoretisch zu 100% arbeitsfähig geschrieben und festgehalten, Lasten über 10kg sollten nicht angehoben werden (IV-act. 178-5). Bereits vor der infolge des Unfalls vom 6. September 2011 bzw. der Schulterproblematik vorübergehend eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-act. 184-37) erachteten die behandelnden Ärzte den Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit als zu 100% arbeitsfähig (IV- act. 33; vgl. IV-act. 99, wonach eine Steigerung auf 100% anvisiert werden könne). Lediglich die ABI-Gutachter attestierten ihm eine Arbeitsfähigkeit von nur 80%, dies allerdings aufgrund einer psychischen Komorbidität, welche inzwischen nicht mehr zu bestehen scheint (vgl. IV-act. 75-19). Jedenfalls ist den neueren Akten kein Hinweis auf relevante psychische Probleme zu entnehmen und solche werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die ABI-Gutachter hatten unter Berücksichtigung der damals schon bestehenden Rückenbeschwerden eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Wechselrhythmus ohne länger dauernde Einnahme wirbelsäulenbelastender Zwangshaltungen und ohne häufige Über-Kopf-Arbeiten für

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zumutbar erachtet (vgl. IV-act. 75-17). Zusammengefasst ist somit von einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. 2.2 Die vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer ist unumstritten nicht leidensadaptiert (act. G1, IV-act. 155-4, 179, 184-41 ff., Fremdakten 8-41 ff.) und er verwertet dabei sein Erwerbspotential nicht optimal. Die Erwerbseinbusse ist daher nicht anhand des tatsächlich generierten Verdienstes, sondern basierend auf dem hypothetisch erzielbaren Einkommen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bestimmen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot an und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273, E. 4b; vgl. auch BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2007, 9C_95/2007, E. 4.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hatte in seinem Heimatland zwar eine Ausbildung zum Religionslehrer und Prediger absolviert (vgl. IV-act. 46), übte diese Berufe in der Schweiz jedoch nur für einen kurzen Zeitraum aus. Danach war er als Hilfsarbeiter und Taxifahrer tätig (vgl. IV-act. 144, Fremdakten 8-30 f.). Es ist ihm damit weiterhin zumutbar, eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter auszuüben. Trotz der gesundheitlichen Einschränkungen steht dem Beschwerdeführer ohne weitere Ausbildung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend weites Spektrum möglicher Arbeitsstellen zur Verfügung. Die von der Beschwerdegegnerin beispielhaft aufgezählten leichteren Maschinenbedienungs-, Kontroll-, Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten, leichtere Arbeiten in der Lager- und Ersatzteilbewirtschaftung, eine Beschäftigung an einem Empfang oder als Telefonist und Kurier- sowie leichtere Lieferdienste erscheinen entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers als geeignet (vgl. act. G4, G8). Leichtere Kurier- und Lieferdienste unterscheiden sich insofern von der Tätigkeit als Taxifahrer, als diese kein Aus- und Einladen von schwereren Lasten (Gepäck der Kunden) beinhalten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2012 bis 2014 zahlreiche Bewerbungen geschrieben und trotzdem keine Stelle gefunden hat (vgl. act. G1, G1.41), dürfte in der Situation auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte begründet liegen, spricht aber nicht gegen das Vorhandensein geeigneter Arbeitsstellen auf dem für die Invalidenversicherung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. 2.3 Zum Zeitpunkt des Unfalls vom 6. September 2011 arbeitete der Beschwerdeführer bei der G.___ und erzielte dort ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘400.-- sowie Lohnzulagen von Fr. 1‘377.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 58‘577.-- entspricht (vgl. IV-act. 154, 184-5). Das Einkommen, welches er ohne berufliche Eingliederung erzielen könnte, ist gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, Total sämtlicher Wirtschaftszweige, Anforderungsniveau 4, Männer, zu bestimmen, das sich im Jahr 2010 auf Fr. 4‘901.-- monatlich bzw. 58‘812.-- jährlich belief. Aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung (2010: 2‘151, 2011: 2‘171) ergibt sich für 2011 ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 61‘882.--. Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Tätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 481 E. 4.2.3, vgl. auch BGE 134 V 327 E. 5.2). Der Beschwerdeführer ist gesundheitsbedingt selbst bei körperlich leichten Tätigkeiten eingeschränkt und es sind dabei weitere qualitative Anforderungen zu beachten (Heben und Tragen von Gewichten nur körpernah und bis Brusthöhe, keine Tätigkeiten über Schulterniveau, keine Zwangshaltungen, wechselbelastend etc.). Es rechtfertigt sich damit, den Tabellenlohnabzug auf 10% festzusetzen. Das hypothetisch ohne Umschulung erzielbare Einkommen reduziert sich damit auf Fr. 55‘694.--. 2.4 Ausgehend von einem Lohn von Fr. 58‘577.-- vor dem Unfall und einem hypothetisch erzielbaren Verdienst von Fr. 55‘694.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von rund 5%, was unter dem Richtwert von 20% liegt. Eine Prüfung der weiteren

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Voraussetzungen für einen Anspruch auf Umschulung erübrigt sich damit und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Zusprache einer halben Invalidenrente (act. G1). 3.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 3.2 Nach dem Gesagten ist der Invaliditätsgrad mangels Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen vorliegend analog zur Erwerbseinbusse zu berechnen und beträgt wie ausgeführt 5% (vgl. E. 2). Damit besteht kein Rentenanspruch. Ausführungen zur umstrittenen Erfüllung des Wartejahres (vgl. act. G1, G4) erübrigen sich. 4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Damit sind die Verfügungen vom 7. sowie 8. Januar 2016 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm anzurechnen. 4.3 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 600.-- angerechnet.

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04.07.2018
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25.03.2026