© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/432 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.11.2019 Entscheiddatum: 15.02.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 15.02.2017 Art. 44 ATSG. Medizinisches Gutachten. Anforderungen an eine neuropsychologische Expertin. Ausweise über eine fachspezifische Aus- oder Weiterbildung sind notwendige Voraussetzung, um den hohen fachlichen Anforderungen an neuropsychologische Sachverständige zu genügen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2017, IV 2016/432). Entscheid vom 15. Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2016/432 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Amanda Guyot, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Begutachtung (Ablehnung Gutachterstelle) Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 13. Februar 2013 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Nachdem die IV-Stelle medizinische Abklärungen vorgenommen hatte, sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2015 mit Wirkung ab 1. August 2013 eine Viertelsrente zu (IV-act. 69). Dagegen erhob die Versicherte am 4. Dezember 2015 Beschwerde (IV-act. 72-2 ff.), woraufhin die IV-Stelle die angefochtene Verfügung widerrief und weitere Abklärungen in Aussicht stellte (Verfügung vom 11. Februar 2016, IV-act. 86; zum Abschreibungsbeschluss des Versicherungsgerichts vom 31. März 2016, IV 2015/411, siehe IV-act. 98). A.b Am 17. Mai 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine polydisziplinäre Untersuchung übernehme. Dieser Mitteilung legte sie den von ihr vorgesehenen Fragekatalog bei (IV-act. 102). Die Versicherte brachte am 25. Mai 2016 Einwände gegen den Fragekatalog der IV-Stelle vor (IV-act. 105). In der Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 hielt diese an der Begutachtung und am vorgesehenen Fragekatalog fest (IV-act. 106). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde vom 8. Juni 2016 (IV-act. 107) trat das Versicherungsgericht nicht ein (Entscheid vom 5. Dezember 2016, IV 2016/186, IV-act. 144). A.c In der Zwischenzeit teilte die IV-Stelle der Versicherten die mit der polydisziplinären (allgemein-internistischen, neuropsychologischen, orthopädischen, psychiatrischen und neurologischen) Begutachtung beauftragte medizinische Abklärungsstelle (PMEDA AG) und die fachlich zuständigen Personen mit (Schreiben vom 7. September 2016, IV-act. 126). Die Versicherte lehnte die PMEDA AG als Gutachterstelle wegen Befangenheit ab. Es bestünden verschiedene Umstände, die an der Unvoreingenommenheit des Institutsleiters Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Neurologie FMH, ernsthafte Zweifel entstehen liessen. Zudem fehle der für die neuropsychologische Begutachtung vorge¬sehenen Dipl. Psych. C.___ die erforderliche Fachkompetenz (IV-act. 127). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Schreiben vom 4. Oktober 2016, IV-act. 132; siehe auch die Stellungnahme von RAD- Ärztin Dr. med. D., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 3. Oktober 2016, IV-act. 131) nahm Prof. B. am 26. Oktober 2016 Stellung zu den Vorbringen der Versicherten (IV-act. 136, zu den Aus- und Weiterbildungsnachweisen von Dipl. Psych. C.___ siehe IV-act. 142). Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2016 ordnete die IV-Stelle die polydisziplinäre Begutachtung bei der PMEDA AG einschliesslich der genannten Experten und Expertinnen an (IV-act. 139). B. B.a Gegen die Zwischenverfügung vom 18. November 2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16. Dezember 2016. Die Beschwerdeführerin beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Auftrag für die polydisziplinäre Begutachtung nicht an die PMEDA AG zu vergeben und über den Zufallsgenerator eine andere Gutachtenstelle zu ermitteln. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die PMEDA AG anzuweisen, im Fachbereich Neuropsychologie einen anderen Gutachter oder eine andere Gutachterin vorzuschlagen. Anschliessend sei das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen die Befangenheit von Prof. B.___ und die fehlende Kompetenz von Dipl. Psych. C.___ (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2017, die Beschwerde sei im Hauptantrag abzuweisen, im Eventualantrag eventualiter gutzuheissen. Zur Begründung macht sie geltend, es bestünden keine hinreichenden Gründe für die Annahme einer Befangenheit von Prof. B.. Was die Kompetenz von Dipl. Psych. C. anbelange, so erfülle sie die vom Bundesamt für Sozialversicherungen im Schreiben vom 31. August 2016 angeführte Mindestanforderung des Masterabschlusses in Psychologie (act. G 3). B.c Die Beschwerdeführerin hat auf eine Replik verzichtet und am 24. Januar 2017 eine Honorarnote eingereicht (act. G 5).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die mit der Zwischenverfügung vom 18. November 2016 angeordnete Begutachtung durch die PMEDA AG. Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten und offensichtlich ist, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Voreingenommenheit oder unzureichender Fachkompetenz einzelner mit der Begutachtung befasster Personen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, zumal auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind. 2. Hinsichtlich der Unvoreingenommenheit von Prof. B.___ hat sich das Versicherungsgericht im von der Beschwerdeführerin angeführten (act. G 1, Rz 19) Entscheid bereits kritisch, wenn auch noch nicht abschliessend geäussert (Entscheid vom 8. Februar 2016, IV 2014/447, E. 3.2). Die 3. Abteilung des Kantonsgerichts Luzern ist im beim Bundesgericht angefochtenen Urteil vom 16. November 2016, 5V 16 298/5V 16 314, E. 5 ff. nach ausführlicher Begründung zum Schluss gelangt, Prof. B.___ erscheine befangen (act. G 1.3). Das Bundesgericht hat im Entscheid vom 4. Januar 2017, 8C_548/2016, E. 4.1 ohne nähere Auseinandersetzung unter Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen den Anschein der Befangenheit in der Person von Prof. B.___ verneint. Da die angefochtene Zwischenverfügung bereits aus anderen Gründen aufzuheben ist (siehe nachstehende E. 3.2 f.), kann die Frage nach der Befangenheit von Prof. B.___ vorliegend allerdings offen gelassen werden. 3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die für die Durchführung der neuropsychologischen Untersuchung vorgesehene Abklärungsperson Dipl. Psych. C.___ verfüge nicht über die für eine aussagekräftige Begutachtung erforderliche Fachkompetenz.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Fachkompetenz bzw. fachspezifische Qualifikation der Abklärungspersonen ein strenger Massstab anzusetzen. 3.2 Mit Bezug auf die damaligen Internetauftritte (eingesehen am 3. Februar 2016) führte das Versicherungsgericht im Entscheid vom 8. Februar 2016, IV 2014/447, E. 3.3, aus, Dipl. Psych. C.___ erkläre auf ihrer Website, sie sei Diplom-Psychologin und staatlich geprüfte Psychotherapeutin. Ihre Leistungen würden von privaten Krankenversicherungen, nicht aber von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen, da die Kassenzulassungen für psychologische Psychotherapeuten in E.___ stark begrenzt seien. Weiter habe sie Vorteile der Selbstzahlung dargelegt. Nähere Angaben zu ihrem beruflichen Werdegang seien der Internetseite nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die gegenwärtige Version des Internetauftritts (eingesehen am 13. Februar 2017). Im Verzeichnis „Behandlerliste - Zertifizierte Neuropsychologen“ der Gesellschaft für Neuropsychologie (GNP) e.V. ist Dipl. Psych. C.___ nicht aufgeführt (http://www.gnp.de/_de/fs-Behandlerliste-Gesamtliste.php, eingesehen am 13. Februar 2017). Im SuisseMED@P-Reporting 2015 finden sich keine näheren Angaben über eine neuropsychologische Qualifikation. Wiedergegeben wird einzig der Titel „Dipl-Psych.“. Eine Suche im FSP-Register gibt für Dipl. Psych. C.___ keine Treffer (https://www.psychologie.ch/psychologie/fsp-register/, eingesehen am 13. Februar 2017), obschon sie auf ihrer Internetseite auf eine entsprechende Mitgliedschaft - ohne Kontext zum Fachtitel Neuropsychologie - hinweist. Die in der E-Mail vom 28. November 2016 erwähnte Mitgliedsurkunde liegt nicht bei den Akten (IV-act. 142). Die blosse Mitgliedschaft als solche vermöchte im Übrigen für sich allein ohnehin nicht den Nachweis vertiefter Qualifikation im Bereich Neuropsychologie zu erbringen, da sie noch nichts über den von der Inhaberin geführten Fachtitel aussagt. Aus der Internetseite der PMEDA AG gehen keine Informationen über die für sie tätigen Personen hervor (https://www.pmeda.ch/, eingesehen am 13. Februar 2017). Sodann fehlen Hinweise darauf, dass Dipl. Psych. C.___ Aus- oder Weiterbildungen im Bereich Neuropsychologie absolviert hat, die sie für die Begutachtertätigkeit qualifizieren. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Gegen deren Fachkompetenz spricht sodann, dass sie gemäss Angaben von Prof. B.___ „seit jeher“ seiner Supervision unterworfen ist (IV-act. 127-62). Dieser Eindruck wird durch den Umstand bekräftigt, dass die PMEDA AG ohne konkrete Begründung eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte neuropsychologische Beurteilung einzig unter der Voraussetzung einer zusätzlichen neurologischen Begutachtung für sinnvoll hielt (IV-act. 125-1). Ergänzend kann auf die Ausführungen im Urteil der 3. Abteilung des Kantonsgerichts Luzern vom 7. März 2016, 5V 16 15, E. 3.2 (IV-act. 127-59) verwiesen werden. Auch wenn aktuell offenbar noch kein eidgenössischer Weiterbildungstitel vorhanden ist, wie das BSV im Schreiben vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der betriebswirtschaftliche sowie medizinische Leiter, Inhaber der PMEDA AG und Facharzt (allein) für Neurologie, allein aufgrund der in der Schweiz anerkannten Ausbildung als Dipl. Psych. für den Fachbereich Neuropsychologie von einer hinreichenden bzw. gar bestens ausgewiesenen fachlichen Qualifikation ausging (IV- act. 136-1 f.), wurde das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die fachliche Kompetenz des Gutachteninstituts und des dortigen Gutachtenverfahrens bei objektiver Betrachtung nachvollziehbar beeinträchtigt. Dadurch ist der für eine aussagekräftige Begutachtung (insbesondere unter dem Aspekt der klinischen Beobachtung/ Verhaltensbeobachtung) erforderliche Rapport zu den Abklärungspersonen der PMEDA AG und der Akzeptanz deren Beurteilung (vgl. zur positiven Korrelation zwischen der Akzeptanz und der Gutachtensqualität den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 5. Juli 2013, IV 2012/412, E. 1.3 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und eine Stellungnahme des Bundesrats) aus Gründen, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen, nicht mehr gewährleistet. Es genügt daher zur Gewährleistung eines beweiskräftigen medizinischen Gutachtens nicht, dem Eventualantrag der Beschwerdegegnerin zu entsprechen, indem sie verpflichtet würde, die PMEDA AG anzuweisen, im Fachbereich Neuropsychologie einen anderen Gutachter oder eine andere Gutachterin vorzuschlagen (act. G 3, II. Sachverhalt am Schluss), womit offen bleiben kann, ob die PMEDA AG überhaupt Experten beschäftigt, die über die erforderliche neuropsychologische Fachkompetenz verfügen. Die angefochtene Zwischenverfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Rahmen des Zufallsprinzips - unter Ausschluss der PMEDA AG - eine andere medizinische Abklärungsstelle mit der an sich unbestrittenen polydisziplinären Begutachtung beauftragt. Hinsichtlich der umstrittenen Frage nach einer zusätzlichen neurologischen Begutachtung (siehe act. G 1, Rz 21) wird es zunächst Sache der neu zu beauftragenden Gutachterstelle sein, über deren Notwendigkeit zu befinden, nachdem RAD-Ärztin Dr. D.___ hierfür in der Stellungnahme vom 27. April 2016 noch keinen Anlass sah (IV-act. 118) und die spätere Empfehlung der PMEDA AG um eine neurologische Ergänzung des Gutachtenauftrags nicht näher begründet wurde (IV-act. 125). 4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Zwischenverfügung vom 18. November 2016 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Bei Streitigkeiten betreffend die Anordnung für eine Begutachtung im Verwaltungsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend "IV-Leistungen" handelt, findet die Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) keine Anwendung. 4.3 Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat am 24. Januar 2017 eine Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 3‘788.-- eingereicht (act. G 5.1). Die Honorarnote enthält Aufwände von mehreren Stunden, die das Verwaltungsverfahren betreffen (Einträge für den Zeitraum vom 13. September bis 4. Oktober 2016, act. G 5.1) und nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entschädigen sind. Aus diesen Gründen kann nicht darauf abgestellt werden. Mit Blick auf die eingeschränkte Streitfrage und den einfachen Schriftenwechsel erscheint eine Parteientschädigung - wie in vergleichbaren Fällen (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 19. Februar 2016, IV 2015/408) - von insgesamt Fr. 2‘000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Entscheid im Verfahren gemäss Art. 19 OrgV 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung vom 18. November 2016 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.