© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/420, IV 2017/35 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.05.2020 Entscheiddatum: 15.08.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 15.08.2017 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Abweisung Begehren um berufliche Massnahmen. Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand des Einkommensvergleichs. Tabellenlohnabzug von 15%. Zusprache einer halben Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2017, IV 2016/420 und IV 2017/35). Entscheid Versicherungsgericht, 15.08.2017 Entscheid vom 15. August 2017 Besetzung Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi Geschäftsnr. IV 2016/420, IV 2017/35 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Schmid, Engelgasse 2, 9004 St. Gallen, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand berufliche Massnahmen und Rente Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) hatte sich im Dezember 2008 aufgrund der Verletzungen, welche er sich am 20. April 2008 bei einem Motorradunfall zugezogen hatte, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-act. 1). A.b Der Versicherte ist angelernter Metzger (IV-act. 6), arbeitete jedoch mehrheitlich als Chauffeur (IV-act. 113-2 f.), zuletzt seit Dezember 2006 bis zum Unfall im April 2008 in einem Vollpensum als Lastwagenchauffeur bei der B.___ AG (IV-act. 7), und betrieb nebenbei selbständig eine kleine Lohnmetzgerei (IV-act. 8). Aufgrund der seit dem Unfall vom Hausarzt des Versicherten, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, bescheinigten 100%-igen Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 7, Suva-act. 54-1) kündigte die Arbeitgeberin des Versicherten nach Ablauf der Sperrfrist das Arbeitsverhältnis am 11. Dezember 2008 per Ende Februar 2009 (Suva-act. 45). A.c Mit Bericht vom 5. August 2008 der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) wurden eine leichte sensomotorische Hemiquerschnittsymptomatik ab Th7/8 mit Schmerzen der unteren BWS und oberen LWS nach Contusio spinalis im April 2008 sowie eine LWK3- und eine BWK12-Fraktur diagnostiziert. Der Nachweis einer Myelon-Schädigung konnte nicht erbracht werden (Suva-act. 25). Vom 3. Februar bis 1. Mai 2009 begab sich der Versicherte in stationäre Behandlung in die Rehaklinik Bellikon, welche ihm im Austrittsbericht vom 1. Mai 2009 weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (IV-act. 31). Mit Bericht der Rehaklinik Bellikon vom 18. November 2009 diagnostizierte diese zusätzlich eine mittelschwere neuropsychologische Störung mit Einbussen im Bereich der Aufmerksamkeits- und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Exekutivfunktionen, der verbalen Merkfähigkeit und der Lese- und Schreibleistungen sowie leichte affektive Auffälligkeiten im Rahmen einer vorbestehenden Leistungsschwäche (ICD-10: F81; Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten). Die Ärztinnen empfahlen für den Versicherten eine rückenschonende, wechselbelastende leichte bis selten mittelschwere angepasste Tätigkeit im Betrieb. Eine ganztägige Präsenz sei möglich, wobei daran zu denken sei, dass bei mehr als eineinhalbjähriger Arbeitsunfähigkeit zu Beginn der Tätigkeit die Präsenzzeit ca. halbschichtig zu beginnen und sukzessive zu steigern sei. Die Arbeitsunfähigkeit infolge der Unfallfolgen für die berufliche Tätigkeit als Lastwagenchauffeur betrage aktuell 100% (IV-act. 39-3). A.d Vom 7. Juni bis 2. Juli 2010 wurde eine berufliche Abklärung gemäss Kooperationsabkommen zwischen der IV-Stelle und der Rehaklinik hinsichtlich Klärung von Eingliederungsmöglichkeiten durchgeführt (IV-act. 52 ff.). Im Bericht vom 6. Juli 2010 wurde ausgeführt, dass der Versicherte einsatzfreudig und arbeitswillig sei. Seine schulische Leistungsfähigkeit liege jedoch auf einem sehr tiefen Niveau. Besonders Mühe habe er im sprachlich-schriftlichen Bereich. Aufgaben nach schriftlichen Instruktionen könnten zu Fehlleistungen führen. Nach den halbtägigen Einsätzen habe er jeweils starke Rückenschmerzen gehabt. Der Versicherte sei auf Unterstützung bei der Stellensuche angewiesen. Es werde ein gut begleiteter Aufbau (Praktikum/ Arbeitstraining) im Hinblick auf eine Einarbeitung in eine behinderungsbedingt geeignete Stelle mit sukzessiver Steigerung der Präsenzzeit empfohlen. Dies sollte nach Möglichkeit wirtschaftsnah geschehen, da der Versicherte negative Erinnerungen an Institutionen (Heim) habe. Der Versicherte werde in folgenden Tätigkeitsgebieten gesehen: Magaziner/Chauffeur für Kleinbetriebe; Lager-Logistikmitarbeiter (leichte Rüst-, Verpackungs- und Speditionsaufgaben); Staplerfahrer (IV-act. 58-2).A.e Am 3. Januar 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass derzeit keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien, da er von der Suva bei der Stellensuche unterstützt werde und aktuell an einer IBR (Initiative berufliche Reintegration) teilnehmen könne. Auch habe er den Eingliederungsplan trotz mehrmaliger Aufforderung nicht unterzeichnet retourniert (IV-act. 65). B.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Am 4. Februar 2011 wurde im Auftrag der Suva eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med. D., Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Allgemein- und Unfallchirurgie, vorgenommen (Suva-act. 164). Sie ergab eine verbliebene diskrete Belastungs- und Bewegungseinschränkung bei leichter Keildeformation von LWK3 und BWK12. Die Unfallfolgen seien dauernd und erheblich. Betreffend medizinische Zumutbarkeit aus Unfallfolgen bestehe vom Rücken her eine Einschränkung für das Aussetzen an Vibrationen sowie für das Heben und Tragen von mehr als mittelschweren Gewichten. Günstig seien Tätigkeiten in Wechselpositionen, vollschichtig, mit Gewichtsbelastungen von ca. 10 kg am Boden und 15 kg auf Tischhöhe. B.b Die Suva beauftragte am 2. März 2011 eine externe Stellenvermittlung mit der beruflichen Eingliederung des Versicherten (Suva-act. 170 ff.). Der Versicherte konnte daraufhin ab 1. Juni 2011 einen befristeten Einsatz zu 50% im Bereich Fleischverarbeitung/Verkauf bei der E. AG beginnen (Suva-act. 187, 192, 199, 206). Per 31. Dezember 2011 beendete die Arbeitgeberin den Arbeitsversuch wegen ungenügender Leistungen des Versicherten (vgl. Suva-act. 208, 210). Die Arbeitsvermittlung wurde ebenfalls beendet und die Suva kündigte die Einstellung der Taggeldzahlungen auf Ende Januar 2012 an (Suva-act. 215). Dr. F.___, Chiropraktor, erachtete im Bericht vom 15. Februar 2012 nach 17 Behandlungen seit Oktober 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 50% als angebracht (Suva-act. 221). B.c Mit Verfügung vom 27. März 2012 sprach die Suva dem Versicherten ab 1. Februar 2012 eine Übergangsrente von monatlich Fr. 658.05, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 16%, sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 9'450.--, gründend auf einer Integritätseinbusse von 7.5%, zu (Suva-act. 231). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 10. Mai 2012 (Suva-act. 236) wurde mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 (Suva-act. 242) abgewiesen, was mit Entscheiden des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 18. März 2014 (Suva-act. 303) bzw. des Bundesgerichtes vom 15. Oktober 2014 (Suva-act. 344) rechtskräftig bestätigt wurde. C.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a Am 22. Januar 2013 hatte die IV-Stelle dem Versicherten mitgeteilt, es werde bei ihm ab dem 7. Januar bis am 29. März 2013 – bei Zusprache von Taggeld (IV-act. 117) – eine berufliche Abklärung bei G.___ durchgeführt, wofür die Kosten von der IV-Stelle übernommen würden (IV-act. 108). Gleichentags hatte die IV-Stelle dem Versicherten eine Arbeitsvermittlung zugesprochen (IV-act. 109). C.b Im Schlussbericht der G.___ vom 25. März 2013 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ziel von acht Arbeitsstunden an fünf Tagen pro Woche nicht erreicht worden sei. Der Versicherte habe sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche, auch im ersten Arbeitsmarkt als Lastwagenchauffeur (Muldentransporte), arbeiten können (IV-act. 126). C.c Mit Verfügung vom 4. November 2013 verneinte die IV-Stelle einen weiteren Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen. Der Versicherte sei seit Januar 2013 ausreichend in der Stellensuche unterstützt worden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass berufliche Massnahmen nur im Zusammenhang mit einer konkreten Arbeitsstelle erfolgsversprechend seien. Wenn eine konkrete Arbeitsstelle mit unbefristetem Arbeitsvertrag vorhanden sei, habe der Versicherte die Möglichkeit, sich bei der IV-Stelle für Kurse, Arbeitsplatzanpassungen oder Einarbeitungszuschüsse zu melden. Dann werde ein Anspruch erneut geprüft. Betreffend Rente ergehe der Entscheid später in einer separaten Verfügung (IV-act. 144). C.d Gegen diese Verfügung reichte der Versicherte am 5. Dezember 2013 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde ein mit dem Antrag, die Verfügung vom 4. November 2013 sei aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, mit dem Versicherten die für eine effektive Eingliederung notwendigen beruflichen Massnahmen, insbesondere Berufsberatung, Umschulungsmassnahmen und daran anschliessend Arbeitsvermittlung, evtl. in Verbindung mit Einarbeitungszuschüssen, durchzuführen und gestützt auf das Ergebnis der beruflichen Eingliederung die Rentenprüfung vorzunehmen (IV-act. 164). Am 24. Februar 2014 widerrief die IV-Stelle ihre Verfügung vom 4. November 2013 (IV-act. 181), woraufhin das Beschwerdeverfahren vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 26. März 2014 abgeschrieben wurde (IV-act. 192). D.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.a Am 30. März 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es werde von der BEFAS, Berufliche Abklärungsstelle, eine Abklärung bezüglich Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit durchgeführt. Während der Dauer der Abklärung erhalte er ein Taggeld (IV-act. 235). D.b Gemäss Schlussbericht vom 17. Juli 2015 erreichte der Versicherte in den getesteten Arbeitsabläufen eine Arbeitsleistung von durchschnittlich 60% bei ganztägiger Anwesenheit. Die reduzierte Arbeitsfähigkeit begründe sich durch hohen mündlichen Instruktionsbedarf, rasche Ermüdbarkeit und Konzentrationsabnahme sowie den Bedarf an Entlastungspausen (IV-act. 247-7). Möglich seien wechselbelastende Tätigkeiten ohne Hantieren mit Gewichten über fünf bis sieben Kilogramm, selten 15 Kilogramm, ohne Zwangshaltungen und Arbeiten über Kopf. Die Tätigkeiten müssten den reduzierten kognitiven Fähigkeiten entsprechen und auf die Legasthenie Rücksicht nehmen (IV-act. 247-8). Grundsätzlich sei der Versicherte fähig, in angepasster Tätigkeit zeitlich ein ganztägiges Pensum zu bestehen. Die früheren Beobachtungen, dass er nicht imstande sei, bei kognitiv anspruchsvolleren Tätigkeiten die volle Leistung über den ganzen Tag aufrechtzuerhalten, habe sich zwar bestätigt. Bei Tätigkeiten mit wechselnder Aufmerksamkeitsintensität, wie dies zum Beispiel bei Chauffeurdiensten im Kurzstreckeneinsatz der Fall sei, oder in einfacher serieller industrieller Fertigung könne ihm aber eine volle Arbeitsleistung zugemutet und von ihm erwartet werden (IV-act. 247-8). D.c Dr. med. H.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner Aktenbeurteilung vom 19. August 2015 aus, dass die Einschätzung einer vollen Leistungsfähigkeit unverständlich sei, hätten die Tests doch ein anderes Ergebnis gezeigt. Es sei davon auszugehen, dass beim Versicherten in einer angepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei ganztägigem Pensum mit vermehrten Pausen eine 60%-ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (IV-act. 254-2). D.d Mit Mitteilung vom 30. November 2015 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Arbeitsvermittlung (IV-act. 271). Mehrere Vermittlungsversuche (vgl. IV-act. 277-8 ff.) führten nicht zum Ziel, worauf mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung und weitere berufliche Massnahmen verneint wurde (IV-act. 309).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.e Gegen diese Verfügung reichte der Versicherte am 5. Dezember 2016 Beschwerde ein mit dem Antrag, dass die IV-Stelle zu verpflichten sei, ihm berufliche Massnahmen, insbesondere Berufsberatung, Umschulungsmassnahmen und daran anschliessend Arbeitsvermittlung, evtl. in Verbindung mit Einarbeitungszuschüssen, zu gewähren und gestützt auf das Ergebnis der beruflichen Eingliederung die Rentenprüfung vorzunehmen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurückzuweisen (act. G 1). E. E.a Am 22. September 2016 hatte die IV-Stelle einen Vorbescheid erlassen, welcher dem Versicherten ab dem 1. Juni 2009 einen Anspruch auf eine Viertelsrente in Aussicht stellte (IV-act. 301). Mit Einwand vom 27. Oktober 2016 hatte der Versicherte die Gewährung einer halben Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% beantragt. Eventuell sei er zunächst umzuschulen (IV-act. 308-1 f.). Am 19. Dezember 2016 verfügte die IV-Stelle gemäss Vorbescheid eine Viertelsrente ab 1. Juni 2009. Aus medizinischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht mehr zumutbar. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60%. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 42%. Ein Leidensabzug sei nicht vorzunehmen, da sämtliche Einschränkungen bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit bereits gewürdigt und berücksichtigt worden seien (IV- act. 312, act. G 1.1 im Verfahren IV 2017/35). E.b Auch gegen diese Verfügung liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Januar 2017 Beschwerde einreichen mit dem Antrag, dass die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten sei, ihm eine halbe IV- Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50% zuzusprechen. Eventuell sei er zunächst umzuschulen, wobei die Rentenprüfung im Anschluss daran vorzunehmen sei (IV-act. G 1 im Verfahren IV 2017/35). E.c Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar sowie Schreiben vom 24. Februar 2017 Abweisung der Beschwerden (act. G 4, act. G 3 im Verfahren IV 2017/35). Mit Replik vom 2. März 2017 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen und deren Begründungen fest (act. G 6). Die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 8, act. G 5 im Verfahren IV 2017/35). F. Mit Schreiben vom 3. März 2017 teilte das Versicherungsgericht den Parteien mit, dass die Verfahren betreffend berufliche Massnahmen (IV 2016/420) sowie Rente (IV 2017/35) vereinigt würden (act. G 4 im Verfahren IV 2017/35). Erwägungen 1. 1.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten und einzeln zu beurteilen. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 123 V 215 E. 1). Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (ANDRÉ MOSER, in André Moser/ Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz 3.12). 1.2 Es stehen sich in den Verfahren IV 2016/420 und IV 2017/35 dieselben Parteien gegenüber. Zur Beurteilung stehen Leistungen der IV, namentlich berufliche Massnahmen und Rentenleistungen. Der Beschwerdeführer beantragt im Verfahren IV 2017/35 eine Rente sowie eventualiter berufliche Massnahmen und stellt die bereits im Verfahren IV 2016/420 beantragten beruflichen Massnahmen auch im Verfahren IV 2017/35 erneut zur Beurteilung. Es stellen sich überschneidend gleiche und ähnliche Rechtsfragen, womit die Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen. In diesem Sinn verweisen die Parteien in ihren Rechtsschriften jeweils auf die Eingaben im anderen Verfahren. Die Voraussetzungen für eine Vereinigung der Verfahren sind folglich erfüllt. Auch stellen die Parteien eine Vereinigung nicht in Frage bzw. regen eine Koordination (Beschwerdeführer) ausdrücklich an (act. G 1 S. 5, act. G 1 S. 5 f. im Verfahren IV 2017/35).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.3 Der Antrag, die Angelegenheit eventualiter zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. act. G 1 S. 2), wird mit Beschwerdeschrift vom 26. Januar 2017 im Verfahren IV 2017/35 nicht mehr aufrechterhalten bzw. es wird ausdrücklich darauf verzichtet (act. G 1 S. 5 im Verfahren IV 2017/35). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 2. 2.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 132 V 225 E. 4.3.1). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung, Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind. Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3. Zuerst ist – dem Grundsatz Eingliederung vor Rente entsprechend – der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (Art. 15 ff. IVG) zu prüfen. 3.1 Die Beschwerdegegnerin schloss die beruflichen Massnahmen (Arbeitsvermittlung) mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 ab und verneinte darin einen weiteren diesbezüglichen Anspruch (act. G 1.1). Der Beschwerdeführer beantragt Umschulungsmassnahmen, allenfalls ergänzt um eine vorgängige Berufsberatung sowie eine Arbeitsvermittlung nach der Umschulung, eventuell in Verbindung mit Einarbeitungszuschüssen. 3.2 Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine umschulungsspezifische Invalidität vor, wenn eine versicherte Person wegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung in den bisher ausgeübten und ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei sich die Erwerbseinbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen bemisst (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A., Zürich 2014, S. 201, mit weiteren Hinweisen). 3.3 Zur Ermittlung der Erwerbseinbusse ist die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des RAD vom 19. August 2015 und 6. September 2016 (IV-act. 254, 296). Gemäss diesen kommt der RAD zum Schluss, dass
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beim Beschwerdeführer nebst den Einschränkungen zufolge des Unfalls eine schwere Legasthenie mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Lese- und Schreibleistung vorliege. Weiter bestehe eine wesentliche Beeinträchtigung der Konzentrations- und verbalen Merkfähigkeitsleistung. Insgesamt sei die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 60% in einer angepassten Tätigkeit bei ganztägigem Pensum – mit allerdings erheblichen qualitativen Einschränkungen – nachvollziehbar (IV-act. 296-2). Die angepasste Tätigkeit sollte wechselbelastend, mit einer regelmässigen Lastenhandhabung von fünf bis sieben Kilogramm, selten bis 15 Kilogramm, ohne Zwangshaltungen sowie ohne Überkopfarbeiten sein. Auch müsse die Tätigkeit die ausgeprägte Lese-, Schreib- und Rechenschwäche sowie die eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit berücksichtigen (IV-act. 254-2). Dieser Einschätzung des RAD- Arztes lagen insbesondere der Schlussbericht der BEFAS-Abklärung vom 17. Juli 2015 (IV-act. 247) sowie der Schlussbericht Berufliche Abklärung bei G.___ vom 25. März 2013 (IV-act. 126) zugrunde. Die beruflichen Abklärungen dauerten bei beiden Institutionen mehrere Wochen und gelangten gestützt auf eigene umfassende Abklärungen (Ressourcenabklärung in verschiedenen Bereichen [intellektuell, handwerklich, fachlich, sozial, medizinisch etc.]) zum selben Ergebnis, namentlich zur Einschätzung einer rund 60%-igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. einer Arbeitsfähigkeit von rund fünf bis sechs Stunden pro Tag. Die Einschätzung einer 60%- igen Leistungsfähigkeit basiert – wie erwähnt – auf umfassenden Abklärungen und wird von den Parteien zu Recht nicht substantiiert bestritten. Damit ist im Folgenden von einer Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von 60% auszugehen. 3.4 Vor Eintritt des relevanten Gesundheitsschadens betrug das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers bei der B.___ AG im Jahr 2008 Fr. 63‘050.-- (IV-act. 289). Nach Eintritt des Gesundheitsschadens und bei 60%-iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ist beim Beschwerdeführer gemäss LSE Tabelle TA1, Sektor 4, Männer, im Jahr 2008 von einem zumutbaren jährlichen Einkommen von Fr. 59‘979.-- bzw. bei 60% Leistungsfähigkeit, von Fr. 35‘987.40 – vor einem allfälligen Abzug des Tabellenlohns – auszugehen. Eine Erwerbseinbusse von über 20% ist damit, auch im Verlauf der folgenden Jahre, ohne Zweifel ausgewiesen. Dieser Umstand ist nach dem Gesagten prinzipiell geeignet, einen Anspruch auf Umschulung zu begründen. Es sind die übrigen Voraussetzungen des Umschulungsanspruchs, insbesondere die subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit sowie die Frage, ob Ausbildungsmöglichkeiten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestehen, welche dem Kriterium der Verhältnismässigkeit gerecht werden und eine erhebliche Verbesserung der Verdienstmöglichkeiten versprechen, zu prüfen. 3.5 Was unter den Begriff der Umschulung fällt, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Praxisgemäss sind darunter Eingliederungsmassnahmen zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, einer schon erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine neue eingliederungswirksame Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen. Die Umschulung soll also die wegen der Gesundheitsbeeinträchtigung ganz oder teilweise verloren gegangene Erwerbsfähigkeit so weit als möglich wiederherstellen. Hierzu ist in der Regel ein dem bisherigen gleichwertiger Beruf geeignet, sofern er den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Das Erfordernis der Gleichwertigkeit bezieht sich einerseits auf das Ausbildungsniveau, andererseits vor allem auch auf die nach der erfolgten Eingliederung zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., S. 206 f.). Die von der Rechtsprechung geforderte Gleichwertigkeit der Ausbildung darf sich nicht nur auf die Verdienstmöglichkeiten, sondern muss sich auch auf das Spektrum verschiedener Tätigkeiten beziehen, in denen diese Verdienstmöglichkeiten realisiert werden können (vgl. BGE 122 V 79 E. 3). 3.6 Der Beschwerdeführer beantragt eine Umschulung beispielsweise zum Tram-, Car- oder Schulbuschauffeur (act. G 1 S. 5). Insbesondere auch im Personentransport ist eine beim Beschwerdeführer nicht gegebene uneingeschränkte Konzentrationsfähigkeit unabdingbar. Bereits aus diesem Grund ist der Beschwerdeführer aus objektiver Sicht in diesem Berufsumfeld nicht eingliederungsfähig. Weiter ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner ausgeprägten Lese-, Schreib- und Rechenschwäche mit verhältnismässigem Aufwand nicht in der Lage, einen Beruf im Personentransport zu erlernen, welcher es ihm ermöglichte, einen relevant höheren Verdienst als ohne Umschulung zu erzielen. Entweder wären die Hürden für eine Umschulung zu hoch (Tram- oder Buschauffeur) oder aber die Umschulung zeitigt nicht den geforderten Verdienstanstieg (Car- oder Schulbuschauffeur) gegenüber einer Hilfsarbeitertätigkeit. Weitere Umschulungsmöglichkeiten wurden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Eine Umschulung zu Bürotätigkeiten, welche seinen Rückenschmerzen – im Gegensatz zur Tätigkeit als Chauffeur – besser gerecht würden, wäre aufgrund seiner ausgeprägten Lese-, Schreib- und Rechenschwäche nicht zielführend bzw. mit verhältnismässigem Aufwand nicht eingliederungswirksam durchzuführen. Folglich ist
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Verneinung des Umschulungsanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Was den Antrag auf Berufsberatung anbelangt, wurde diese bei der Abklärung bei G.___ gewährt. Konkret wurden die möglichen Tätigkeitsfelder gestützt auf die beruflichen Neigungen und Eignungen des Beschwerdeführers unter Einbezug der fachlichen Kompetenzen abgeklärt (IV-act. 112, 118, 125 f.) Es ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Berufsberatungen zu anderen als den bisherigen Ergebnissen gelangen sollten. Die Beschwerdegegnerin hat damit auch diese Leistung zu Recht nicht mehr bzw. nicht nochmals zugestanden. 4.2 Bezüglich eingestellter Arbeitsvermittlungsbemühungen ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer vor Verfügungserlass sechs Monate intensiv bei der Arbeitssuche unterstützt wurde (vgl. das Assessmentsprotokoll vom 20. Mai 2016, IV-act. 277). Der gewünschte Erfolg ist nicht eingetreten. Damit sind im relevanten Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine weiteren wirksamen Massnahmen ersichtlich. Dies wird auch nicht geltend gemacht, nachdem sich der Antrag des Beschwerdeführers auch nur auf Arbeitsvermittlung anschliessend an die Umschulung bezieht. Die Einstellung der Arbeitsvermittlungsbemühungen war somit nicht zu beanstanden. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin bezüglich Abweisung von beruflichen Massnahmen vom 28. Oktober 2016 zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. Strittig ist weiter die Höhe des Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers und damit die Höhe des Rentenanspruchs. 5.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 40% auf eine Viertelsrente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). In zeitlicher Hinsicht ist bezüglich der Festlegung des Vergleichseinkommens auf die Verhältnisse beim Beginn des (allfälligen) Rentenanspruchs abzustellen (BGE 129 V 223 f.). 5.2 Frühestmöglicher Rentenbeginn ist der 1. Juni 2009, sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Zu diesem Zeitpunkt war auch das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG unbestrittermassen erfüllt. Das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers von jährlich Fr. 63‘700.-- im Jahr 2009 ist durch die Angaben der früheren Arbeitgeberin ausgewiesen (IV-act. 289). Ein zusätzlicher Verdienst wird nicht geltend gemacht (act. G 9 f.). Das mögliche Invalideneinkommen ergibt sich aus dem Totalwert für den gesamten privaten Sektor gemäss LSE-Tabelle TA1 Sektor 4 für Männer. Im Jahr 2009 betrug dieser bei 100%- iger Tätigkeit Fr. 61‘240.-- (vgl. auch Anhang 2 der Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2015, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 226), entsprechend bei 60%-iger Leistungsfähigkeit Fr. 36‘744.--. 5.3 Strittig und zu prüfen ist die Gewährung eines allfälligen Tabellenlohnabzugs. Die Beschwerdegegnerin hat keinen solchen zugebilligt (IV-act. 100). Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, es sei vom errechneten Invalideneinkommen ein Leidensabzug von mindestens 20% vorzunehmen (act. G 1 S. 5 im Verfahren IV 2017/35). 5.4 Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person wie Alter, Dauer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 481 E. 4.2.3). 5.5 Teilzeitbeschäftigte Männer werden im Vergleich zu Vollzeitangestellten erfahrungsgemäss überproportional tiefer entlöhnt (Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2011, 8C_379/2007, E. 4.2.2.1). Dasselbe gilt bei ganztägigem Pensum mit reduzierter Leistungsfähigkeit (vgl. im Gegensatz zu anderen Urteilen das überzeugende Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2008, 9C_603/2007, E. 4.2.3), wie es für den Beschwerdeführer bewältigbar ist. Entsprechend ist bereits aus diesem Grund ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt. Die Rechtsprechung gewährt weiter insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 78 E. 5a/bb). Die dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeit sollte wechselbelastend, mit einer regelmässigen Lastenhandhabung von fünf bis sieben Kilogramm, selten bis 15 Kilogramm, ohne Zwangshaltungen sowie Überkopfarbeiten sein. Somit liegen selbst bei leichten Tätigkeiten wesentliche physische Einschränkungen vor, die einen weiteren Abzug rechtfertigen. Weiter wird auch die ausgewiesene 60%-ige Leistungsfähigkeit bei ganztägigem Pensum von erheblichen qualitativen Einschränkungen begleitet (vgl. dazu die Ausführungen des RAD in IV-act. 296-2), welche auch von der ausgeprägten Lese-, Schreib- und Rechenschwäche sowie der eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit herrühren (vgl. dazu die Ausführungen des RAD in IV-act. 254-2). Entgegen den Darlegungen in der Verfügung vom 19. Dezember 2016 wurden diese Einschränkungen (noch) nicht in die Arbeitsfähigkeitsschätzung einbezogen. Die aufgrund der Einschränkungen zu erwartende Arbeitsleistung des Beschwerdeführers wird damit auch in qualitativer Hinsicht unter derjenigen eines gesunden Mitarbeiters mit demselben Beschäftigungsgrad liegen. Diese zusätzlichen Limitierungen (physische Einschränkungen, erhebliche qualitative Einschränkungen) werden bei einem ökonomisch denkenden Arbeitgeber durch die Ausrichtung eines entsprechend unterdurchschnittlichen Lohnes kompensiert werden. In Würdigung aller Umstände rechtfertigt sich ein Abzug von 15%.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.6 Unter Berücksichtigung des Tabellenlohnabzugs von 15% resultiert bei 60%-iger Arbeitsfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 51% (Fr. 63‘700.-- [Valideneinkommen] - Fr. 31‘232.40 [Fr. 36‘744.-- x 0.85] / Fr. 63‘700.--) und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren betreffend berufliche Massnahmen (IV 2016/420) wird abgewiesen. 6.2 Betreffend den Rentenanspruch (IV 2017/420) ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2009 eine halbe Rente zuzusprechen. 6.3 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]) rechtfertigt es sich, diese zu einem Drittel dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Von der Bedeutung her beschlägt das Obsiegen in der Rentenfrage einen gewichtigeren, wiederkehrenden Teil der strittigen Leistungen. Entsprechend hat der Beschwerdeführer Fr. 200.--, die Beschwerdegegnerin Fr. 400.-- der Gerichtsgebühr zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 200.-- daran anzurechnen und im Umfang von Fr. 400.-- zurückzuerstatten. 6.4 Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dieser ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. Bei vollständigem Obsiegen wäre eine Parteientschädigung von Fr. 3‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Der Beschwerdeführer obsiegt zu zwei Dritteln, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- resultiert.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Betreffend den Anspruch auf berufliche Massnahmen (IV 2016/420) wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Betreffend den Rentenanspruch (IV 2017/35) wird die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2016 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2009 eine halbe Rente zugesprochen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Leistung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- bezahlen der Beschwerdeführer zu einem Drittel und die Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer daran angerechnet und im Umfang von Fr. 400.-- zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.