St.Gallen Sonstiges 11.09.2018 IV 2016/405

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/405 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 24.09.2019 Entscheiddatum: 11.09.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 11.09.2018 Art. 16 ATSG. Art. 28 IVG. Befristete Rente. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. September 2018, IV 2016/405). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2018. Besetzung Versicherungsrichterin Miriam Lendfers (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Annina Janett Geschäftsnr. IV 2016/405 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Braun, Oberdorfstrasse 6, Postfach 29, 8887 Mels, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a A.___ war als Zimmermann bei der von ihm geführten B.___ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 20. Januar 2012 erlitt er einen Verkehrsunfall mit Frontalkollision (Fremd-act. 1-127, vgl. auch den Polizeirapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 1. Februar 2012, Fremd-act. 1-59 ff.). Die behandelnden Ärzte des Spitals C., in das der Versicherte am Unfalltag eingeliefert worden war, diagnostizierten eine mehrfragmentäre Calcaneusfraktur links. Diese wurde am 25. Januar 2012 operativ versorgt (offene Reposition und winkelstabile Plattenosteosynthese; Fremd- act. 1-121 f.), und der Versicherte war bis am 6. Februar 2012 hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht des Spitals C. vom 3. Februar 2012, Fremd-act. 1-116 f.). A.b Vom 20. März bis 5. April 2012 war der Versicherte aufgrund einer Wundheilungsstörung mit Infektion und Osteomyelitis erneut im Spital C.___ hospitalisiert (Fremd-act. 1-39). Am 21. März 2012 wurde das Osteosynthesematerial entfernt und u.a. eine Biopsie-Entnahme und bakteriologische Analyse durchgeführt (vgl. den Operationsbericht vom 27. März 2012, Fremd-act. 1-42). Im Kantonsspital St. Gallen (KSSG) wurden eine Pseudoarthrose Calcaneus links mit pathologischem Rückfussvalgus sowie eine beginnende posttraumatische USG-Arthrose diagnostiziert (vgl. den Bericht des KSSG vom 21. November 2012, Fremd-act. 4-52 f.). A.c Am 9. August 2012 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an (IV-act. 6). Am 21. August 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine berufliche Massnahmen angezeigt seien, da er seine selbständige Tätigkeit als geschäftsführender Zimmermann nicht aufgeben wolle (IV- act. 15).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Am 9. Dezember 2013 wurde in der Uniklinik Balgrist eine subtalare Distraktionsarthrodese links durchgeführt, wobei es in der Folge erneut zu einer Wundheilungsstörung mit persistierender Sekretion und oberflächlichem Hautdefekt kam (vgl. die Berichte der Uniklinik Balgrist vom 16. und 20. Dezember 2013, Fremd- act. 9-57 ff., sowie vom 7. und 22. Januar und 25. Februar 2014, Fremd-act. 9-55 f., 9-49 f., 9-45 f.). A.e Anlässlich der Verlaufskontrollen vom 24. Juni und 23. September 2014 stellten die behandelnden Ärzte der Uniklinik Balgrist die Diagnosen Non-Union subtalar und Ulcus Achillessehne links und erachteten eine Revisionsoperation als indiziert (vgl. Fremd-act. 9-18 f., 12-5 f.). Am 4. Februar 2015 wurde das Osteosynthesematerial entfernt und ein ausgiebiges Débridement USG links mit mehrfacher Biopsieentnahme und Spülung durchgeführt (Fremd-act. 16-23 f., vgl. auch den Austrittsbericht vom 19. Februar 2015, Fremd-act. 16-20 ff.). Die postoperativ durchgeführten Verlaufskontrollen ergaben einen regelrechten Verlauf (vgl. Fremd-act. 16-7 f., 18-2 f., 18-8 f.). A.f Am 31. August 2015 wurde der Versicherte von Suva-Kreisarzt Dr. med. E., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersucht. Dieser hielt im Bericht vom 1. September 2015 fest, dass von einem Endzustand auszugehen sei. Dem Versicherten sei die frühere Tätigkeit als Geschäftsinhaber einer Zimmerei mit aktiver Mitarbeit zweifellos nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei eine überwiegend sitzende Tätigkeit unterbrochen von kurzen Gehstrecken ohne Gewichtsbelastung bzw. von kurzen Stehepisoden. In einer solchen Tätigkeit erachtete Dr. E. den Versicherten als ganztags einsetzbar. Den Integritätsschaden schätzte er auf 15% (Fremd-act. 22-18 ff.). A.g Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt am 28. Oktober 2015 unter Verweis auf die kreisärztliche Untersuchung vom 31. August 2015 fest, dass der Gesundheitszustand des Versicherten als vollumfänglich stabilisiert erachtet werden könne. In Übereinstimmung mit der Suva ging der RAD von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit, unterbrochen von kurzen Gehstrecken ohne Gewichtsbelastung bzw. von kurzen Stehepisoden, aus. Die angestammte Tätigkeit als Geschäftsinhaber einer Zimmerei mit aktiver Mitarbeit sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar (IV-act. 59).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.h Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 0% in Aussicht mit der Begründung, dass er in seiner angestammten Tätigkeit in den Jahren 2010 und 2011 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 47‘955.00 erzielt habe und gemäss Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik unter Berücksichtigung des Minderverdienstes das gleiche Jahreseinkommen erzielen könne (IV-act. 62). A.i Dagegen wandte der Versicherte am 23. November 2015 und am 18. August 2016 im Wesentlichen ein, dass beim Valideneinkommen von einem massgeblichen Einkommen von Fr. 81‘250.00 auszugehen sei. Darüber hinaus führte er an, dass ihm die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit nicht mehr zumutbar sei und deshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliege (IV-act. 66, 90). A.j Mit Verfügung vom 2. November 2016 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten gemäss Vorbescheid ab (IV-act. 96). B. B.a Dagegen erhob der Versicherte am 22. November 2016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2. November 2016 sei aufzuheben und es sei ihm ab Januar 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Er machte im Wesentlichen das bereits im Vorbescheidverfahren Dargelegte geltend und bestritt insbesondere die Zumutbarkeit der Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf den Einspracheentscheid der Suva vom 10. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde bei einem Invaliditätsgrad von 21%. Sie reichte zudem die Suva-Akten betreffend das Unfallereignis vom 20. Januar 2015 als Fremdakten ein (act. G 4, vgl. auch act. G 7). Erwägungen 1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung. 1.2 Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). 2. In medizinischer Hinsicht ist aufgrund der vorliegenden Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Zimmermann nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer überwiegend sitzenden Tätigkeit unterbrochen von kurzen Gehstrecken ohne Gewichtsbelastung und kurzen Stehepisoden ist der Beschwerdeführer gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 31. August 2015

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Fremd-act. 22-18 ff.) hingegen zu 100% arbeitsfähig. Es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, aufgrund derer diese nachvollziehbare und unbestritten gebliebene Zumutbarkeitsbeurteilung in Zweifel zu ziehen wäre. Damit ist vorliegend davon auszugehen, dass in adaptierten Tätigkeiten medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. 3. 3.1 Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ist der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 3.2 Bei der Festlegung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns – vorliegend am 1. Oktober 2015 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2015, 8C_612/2014, E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war seit dem Jahr 1970 in der als Familienbetrieb geführten Zimmerei als Zimmermann und ab 1988 zusätzlich als Geschäftsführer tätig (IV-act. 73, 75, vgl. auch den Handelsregisterauszug, IV-act. 78). Die Suva ging im Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017 gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass er ohne Unfallfolgen ein Jahreseinkommen von Fr. 81‘250.00 (Fr. 6‘250.00 x 13) erzielen könnte (vgl. E. 5b des genannten Entscheids, bei den Fremd-Akten). Weder aus den vorliegenden betriebswirtschaftlichen bzw. erwerblichen Unterlagen (vgl. IV-act. 49 ff., 56; Fremd- act. 22-4 ff., 25-11 ff.) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich Hinweise darauf, dass er vor dem Unfallereignis ein höheres Einkommen erzielt hat. Es ist gerechtfertigt, davon auszugehen, dass dieses Einkommen seine Erwerbsfähigkeit bzw. sein Erwerbspotential ohne Gesundheitsbeeinträchtigung zuverlässig wiederspiegelt. Das von der Suva festgesetzte und von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2017 (act. G 4) anerkannte Valideneinkommen von Fr. 81‘250.00 ist deshalb nicht zu beanstanden. 3.3

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seinen Betrieb aufgrund der Unfallfolgen Anfang 2015 an seinen Sohn habe übergeben müssen. Seine Arbeitskraft als Arbeitnehmer werde realistischerweise insbesondere aufgrund seines Alters und der kurzen Aktivitätsdauer nicht mehr nachgefragt. Damit fehle es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbfähigkeit und es liege eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (vgl. act. G 1 S. 3, S. 6 ff.). 3.3.2 Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot an und Nachfrage nach Arbeitskräften bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG). An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarktes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist hingegen in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 2 und E. 3.3.1 mit Hinweisen). 3.3.3 Der Beschwerdeführer war im massgeblichen Zeitpunkt der kreisärztlichen Beurteilung vom 31. August 2015 (vgl. dazu BGE 138 V 457 E. 3.3 und 3.4) __ Jahre alt. Dass eine versicherte Person lediglich zufolge ihres Alters keine ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Arbeit mehr findet, ist ein Problem der Arbeitslosigkeit und nicht der Invalidität. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, jedoch als Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Gemäss der Rechtsprechung lässt sich der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2012, 9C_153/2011, E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3.4 Das Alter des Beschwerdeführers schliesst für sich allein die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit somit nicht aus. Im Falle des Beschwerdeführers ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass er in medizinischer Hinsicht in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist und der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung der kreisärztlich aufgestellten Adaptionskriterien (vorwiegend sitzende Tätigkeit unterbrochen von kurzen Gehstrecken und Stehepisoden; vgl. vorstehende E. 2) ein hinreichend grosses Angebot an Betätigungsmöglichkeiten bietet. Dies umso mehr, als an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes vom 18. Februar 2009, 9C_941/2008, E. 3.5). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über eine fundierte Berufsausbildung und über gute sprachliche und intellektuelle Ressourcen verfügt und durch seine langjährige Tätigkeit in seiner Zimmerei vertiefte fachliche Kenntnisse erworben hat. Insgesamt ist damit im vorliegenden Fall trotz des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers von einer Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass, obwohl der Beschwerdeführer als Berufsmann grundsätzlich einen Anspruch darauf hätte, Umschulungsmassnahmen aufgrund seines Alters als unverhältnismässig zu erachten sind und damit ausser Betracht fallen. Dennoch ist es dem Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht zumutbar, eine leidensadaptierte Hilfsarbeit aufzunehmen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zwar ist dies beruflich mit einem Abstieg verbunden; dies ist jedoch in Kauf zu nehmen bzw. nicht durch Invalidenleistungen zu verhindern. 3.4 3.4.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen, die der versicherten Person angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden hierzu in der Regel LSE-Tabellenlöhne herangezogen (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen). 3.4.2 Während die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2016 von einem Invalideneinkommen von Fr. 47‘955.00 ausging, stützte sie sich in der Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2017 auf das von der Suva festgelegte Invalideneinkommen (vgl. act. G 5). Die Unfallversicherung zog bei der Bemessung des Invalideneinkommens den Durchschnittslohn gemäss Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2, Total, Männer, LSE 2014 von Fr. 5‘560.00 heran und errechnete unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2015 sowie eines Tabellenlohnabzugs von 10% ein Invalideneinkommen von Fr. 63‘981.00. Das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung, Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst, Fahrdienst) ist vorliegend jedoch nicht überzeugend begründbar (vgl. diesbezüglich den ähnlich gelagerten Fall eines Plattenlegers, Urteil des Bundesgerichtes vom 14. Juni 2018, 8C_227/2018, E. 4.2.2, bzw. den Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2018, UV 2016/69, E. 5.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes vom 11. Oktober 2017, 8C_457/2017, E. 6.3). Aus den Akten geht hervor und wird zudem vom Beschwerdeführer plausibel darlegt, dass er vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung in seiner eigenen Unternehmung hauptsächlich auf dem Bau und in der Werkstatt, mithin handwerklich tätig war und lediglich im Rahmen von etwa 10% Büroarbeiten ausführte. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dafür, dass der Beschwerdeführer über die übliche Geschäftsführertätigkeit in einem Kleinbetrieb hinausgehende betriebswirtschaftliche Kenntnisse erworben hätte, die er in einer Arbeitnehmertätigkeit nutzbringend einsetzen könnte (vgl. den Arbeitgeberfragebogen vom 2. Mai 2016, IV-act. 73, vgl. auch vgl. IV-act. 66, Fremd- act. 1-6, 1-26 f.). Es rechtfertigt sich deshalb entgegen der von der Beschwerdegegnerin übernommenen Argumentation der Suva, beim Invalideneinkommen auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Danach ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘653.00 (LSE 2014, TA 1, Männer, Fr. 5‘312.00 x 12, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung bis 2015). Der von der Suva vorgenommene Tabellenlohnabzug von 10% ist angemessen, da auf der einen Seite zwar offenkundig ein Konkurrenznachteil gegenüber gesunden Arbeitnehmern besteht, auf der anderen Seite die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers aber im Wesentlichen bereits in das Zumutbarkeitsprofil und damit die Arbeitsfähigkeitsschätzung eingeflossen sind. Nach dem Gesagten kann somit weder auf das von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. November 2016 festgelegte noch auf das von der Suva errechnete Invalideneinkommen abgestellt werden, sondern es ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 59‘969.70 auszugehen. 3.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 81‘250.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 59‘969.70 resultiert ein Invaliditätsgrad von 26% und damit grundsätzlich kein Rentenanspruch. 3.6 Zu prüfen bleibt jedoch, ob dem Beschwerdeführer eine befristete Rente zuzusprechen ist, da er nach dem Unfallereignis vom 20. Januar 2012 über längere Zeit unbestrittenermassen in allen Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig war. Aus medizinischer Sicht war die Zumutbarkeit einer adaptierten Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Beurteilung vom 31. August 2015 ausgewiesen (vgl. auch E. 2). Im vorliegenden Fall konnte und musste der Beschwerdeführer indes aufgrund seiner jahrzehntelangen Selbständigkeit von sich aus nicht wissen, dass es ihm zugemutet wird, eine solche adaptierte Tätigkeit aufzunehmen. Mit anderen Worten konnte von ihm nicht verlangt werden, dass er sich ohne explizite Aufforderung der Beschwerdegegnerin um eine seiner Gesundheitsbeeinträchtigung angepasste Tätigkeit bemüht. Vielmehr hätte es sich im vorliegenden Fall aufgedrängt, dass die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht dazu auffordert, seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben und eine leidensadaptierte Tätigkeit zu suchen. Dies ist allerdings nicht geschehen; nach Lage der Akten erlangte der Beschwerdeführer erst mit Erhalt des Vorbescheids vom 29. Oktober 2015 Kenntnis davon, dass ihm die Aufnahme einer adaptierten Tätigkeit zugemutet wird. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte es dem Beschwerdeführer zugemutet werden, sich selbständig um eine angepasste Tätigkeit zu bemühen. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer bei Anmeldung im August 2012 ab 1. Februar 2013 (ein Jahr nach dem Unfall vom 20. Januar 2012; vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dabei ist praxisgemäss in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) eine dreimonatige Übergangsfrist zu gewähren und die Rente auf den 31. Januar 2016 zu befristen. Demnach hat der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2016 einen befristeten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 4. 4.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die Verfügung vom 2. November 2016 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2016 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Zur Festsetzung der Rentenhöhe ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Da die Zusprache einer auf drei Jahre befristeten Rente bei der beantragten unbefristeten Rente als teilweises Obsiegen zu würdigen ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten hälftig auf die Parteien zu verlegen. Vom geleisteten Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer damit der Betrag von Fr. 300.-- zurückzuerstatten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3 Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO; sGS 963.75). Mit Blick auf vergleichbare Fälle ist der Vertretungsaufwand aufgrund der eingeschränkten Streitfrage und wegen der Fallkenntnis in der unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen, UV 2017/14, vom 11. September 2018) als unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Deshalb wäre bei vollständigem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) gesprochen worden. Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer damit eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.-- zuzusprechen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. November 2016 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Parteien haben die Gerichtskosten von Fr. 600.-- je zur Hälfte zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird vom geleisteten Kostenvorschuss der Betrag von Fr. 300.-- zurückerstattet. 3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 1'250.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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