St.Gallen Sonstiges 02.03.2018 IV 2016/4

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 17.09.2019 Entscheiddatum: 02.03.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 02.03.2018 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung bei selbständig Erwerbstätigen. Der Invaliditätsbegriff fusst im Sozialversicherungsrecht auf dem Erwerbsunfähigkeitsbegriff und kann deshalb weder einer Berufsunfähigkeit noch einer „Arbeitsplatz-Invalidität“ entsprechen. Auch der Invaliditätsgrad eines selbständig Erwerbstätigen ist deshalb stets anhand eines Einkommensvergleichs zu berechnen, wobei die Vergleichseinkommen anhand der Fiktion der Verwertung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2018, IV 2016/4). Entscheid vom 2. März 2018 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2016/4 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Heer, Degersheimerstrasse 6, Postfach 354, 9230 Flawil,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Mai 2013 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 20). Er gab an, er sei seit 1979 als eidgenössisch diplomierter Landwirt und seit 1988 auf dem eigenen Hof selbständig erwerbstätig. Ab Januar 2011 habe er zusätzlich in einem Pensum von 30 Prozent für eine „Chemie- Firma“ gearbeitet. Seit Sommer 2012 leide er an einer Arthrose im rechten Handgelenk. Seine Nebenerwerbstätigkeit sei ihm nach dem Ablauf der Wartefrist per 30. Juni 2013 gekündigt worden. Im Juni 2013 teilte er telefonisch mit (IV-act. 29), er sei als Landwirt selbständig erwerbstätig, habe aber im Jahr 2010 seinen Betrieb grundlegend umstellen müssen, um sein Pensum im Hof reduzieren und einer unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit nachgehen zu können. Als Landwirt sei er aktuell nur noch zu 50 Prozent arbeitsfähig. Wenn er gesund wäre, würde er wieder im bisherigen (reduzierten) Umfang im eigenen Betrieb arbeiten und sich zusätzlich eine Nebenerwerbstätigkeit mit einem Pensum von 30–40 Prozent suchen. Er sei an beruflichen Massnahmen interessiert. Der Allgemeinmediziner Dr. med. B.___ berichtete am 19. Juni 2013 (IV-act. 40), der Versicherte leide an einer invalidisierenden Radioscaphoidarthrose im rechten Handgelenk. In der Zeit vom 23. November 2012 bis zum 3. März 2013 sei er zu 75 Prozent arbeitsunfähig gewesen; seither und bis auf weiteres sei er zu 50 Prozent arbeitsunfähig. Er könne die „übliche Tätigkeit des Landwirts“ nicht mehr ausüben. Am 1. Mai 2013 hatte der Orthopäde Dr. med. C.___ angegeben (IV-act. 41), bei der fortgeschrittenen Arthrose, unter der der Versicherte leide, müsse man sicher chirurgisch intervenieren. Der Zeitpunkt sei allerdings jetzt, vor

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Heuen, furchtbar ungünstig. Die Arbeitsfähigkeit betrage zurzeit 50 Prozent. Mit einer Mitteilung vom 20. Juni 2013 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung ab (IV-act. 32), er sei mehrheitlich als selbständiger Landwirt tätig. Für die Suche nach einer Teilzeitstelle sei das regionale Arbeitsvermittlungszentrum zuständig. A.b Am 20. Juni 2013 berichtete die Klinik für Hand-, plastische und Wiederherstellungschirurgie des Kantonsspitals St. Gallen (IV-act. 46–9 f.), die Arthrose sei wohl auf eine alte Verletzung zurückzuführen. Ein operativer Eingriff sei dringend indiziert. Am 26. März 2014 teilte die Klinik dann mit (IV-act. 52), der Versicherte sei am 18. November 2013 operiert worden. Zurzeit sei er noch zu 70 Prozent arbeitsunfähig, aber bei einem weiteren guten Verlauf dürfte er in den nächsten Monaten wieder uneingeschränkt arbeitsfähig werden. Am 11. April 2014 berichtete die Klinik, der Versicherte sei immer noch zu 70 Prozent arbeitsunfähig (IV-act. 53). Am 13. August 2014 notierte Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), der Versicherte werde als Landwirt wohl auch weiterhin zu 70 Prozent arbeitsunfähig bleiben; für eine leidensadaptierte Tätigkeit bestehe aber eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (IV-act. 66). Am 15. Januar 2015 führte das Zentrum E.___ eine Abklärung auf dem Hof des Versicherten durch (IV-act. 71). Im Abklärungsbericht vom 10. Februar 2015 hielt es fest, für die Ermittlung des Valideneinkommens könne von der Buchhaltung für das Jahr 2012 ausgegangen werden. Der Versicherte habe damals einen Arbeitsverdienst von 19'200 Franken erzielt. Mit seiner Nebenerwerbstätigkeit (deren Aufnahme durch eine betriebliche Umstellung in den Jahren 2010/2011 ermöglicht worden sei) habe er 24'700 Franken verdient, sodass sich sein gesamtes Einkommen im Jahr 2012 auf 43'900 Franken belaufen habe. Angesichts der aktuellen Einschränkungen habe der Versicherte den Betrieb reduzieren und teilweise Aushilfskräfte beschäftigen müssen. Der behinderungsbedingte Erwerbsausfall betrage zurzeit 66 Prozent. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten im eigenen Betrieb könne nicht mittels Hilfsmitteln verbessert werden. Der Betrieb könne nicht mehr in der bisherigen Weise weitergeführt werden. Bei einer Betriebsaufgabe wäre der Versicherte in der Lage, den entsprechenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Der Betrieb wäre dann zwar hoch mit Hypotheken belehnt, aber nicht gefährdet. Am Landwirtschaftsland dürfte auf dem Markt sicher ein grosses Interesse bestehen. Mit einer leidensadaptierten Tätigkeit könnte der Versicherte für den Unterhalt der Familie

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sorgen, aber die zu erwartenden Pachterträge würden die laufenden Kosten des Betriebes wohl nicht decken, weshalb ein grosser Teil der Gelder, die in den Jahren 2010 und 2011 investiert worden seien, verloren gehen dürfte. Die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt seien als schlecht zu bezeichnen, da der Versicherte sowohl bei körperlich belastenden als auch bei feinmotorischen Arbeiten eingeschränkt sei. Allenfalls sei es möglich, den Betrieb in (weiter) reduzierter Form weiterzuführen. A.c Die IV-Stelle prüfte in der Folge erneut die Durchführung von beruflichen Massnahmen. Gegenüber einer Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle gab der Versicherte im April 2015 an (vgl. IV-act. 76), dass er primär an der Weiterführung seines Betriebs interessiert sei, auch wenn er den Tafelobstanbau behinderungsbedingt per 2016 werde aufgeben müssen. Mit dem Attest einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten sei er nicht einverstanden, denn er habe sich im Jahr 2003 einer Operation an der Bandscheibe unterziehen müssen und er leide an einer Arthrose an beiden Hüften, was der RAD wohl nicht berücksichtigt habe. Am 29. April 2015 teilte Dr. B.___ der IV-Stelle mit (IV- act. 79–1), dass er sich mit dem Attest einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten nicht einverstanden erklären könne. Unter Berücksichtigung der Handgelenksbeschwerden, der Cox-Arthrose und des lumbovertebralen Schmerzsyndroms sei dem Versicherten auch eine leichte Tätigkeit höchstens zu 50 Prozent zumutbar. Der Orthopäde Dr. med. F.___ hatte am 10. Februar 2015 berichtet (IV-act. 79–4 f.), als operativer Eingriff bezüglich der Coxarthrose komme nur eine Hüfttotalendoprothese in Frage. Das sei momentan aber noch nicht indiziert. Der Neurochirurg Dr. med. G.___ hatte im Dezember 2003 über eine mikrochirurgische Flavektomie und Discektomie L4/5 rechts berichtet und angegeben (IV-act. 79–7 f.), der postoperative Verlauf sei gut gewesen. Der Versicherte könne bereits problemlos eineinhalb Stunden schmerzfrei gehen und verspüre keine anhaltenden Schmerzen. Am 20. Mai 2015 teilte Dr. F.___ der IV-Stelle mit (IV-act. 81– 2), dass er den Versicherten nur einmal gesehen habe und dass keine weiteren Untersuchungen oder Behandlungen durch ihn geplant seien. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei durch die Coxarthrose nicht eingeschränkt. Die Klinik für Hand-, plastische und Wiederherstellungschirurgie des Kantonsspitals St. Gallen gab am 22. Mai 2015 an (IV-act. 83), ein weiterer operativer Eingriff am Handgelenk sei nicht indiziert. Der Versicherte sei auf einen Betriebshelfer angewiesen. Eine angepasste

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeit wäre sicherlich eine Möglichkeit und theoretisch zumutbar, aber das müsste mit den Möglichkeiten des Versicherten vereinbart werden. Die RAD-Ärztin Dr. D.___ notierte am 22. Juni 2015 (IV-act. 84), unter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Berichte sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80–100 Prozent für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten auszugehen. Dem Versicherten seien allerdings nur Tätigkeiten zumutbar, die das rechte Handgelenk nicht besonders belasteten (kein Abstützen, kein Druck, keine Vibrationen), bei denen das Handgelenk nicht sehr beweglich sein müsse und die keine grösseren Belastungen durch Heben und Tragen mit Hebel erforderten, insgesamt also nur körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechsel zwischen sitzen, gehen und stehen, ohne längeres Gehen im unebenen Gelände, ohne Knien und ohne Kauern. Der Versicherte teilte der Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle am 17. August 2015 mit (IV-act. 88), dass der behandelnde Handchirurg ihm gesagt habe, mit seinen Händen könne er nur noch als Pfarrer oder als Gemeindepräsident arbeiten, dass er aber lieber seinen Betrieb weiterführen wolle und dass er berufliche Eingliederungsmassnahmen deshalb als sinnlos erachte. Mit einer Mitteilung vom 20. August 2015 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen erneut ab (IV-act. 91; vgl. auch IV-act. 92). A.d Mit einem Vorbescheid vom 5. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 96), dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens vorsehe. Zur Begründung führte sie an, dass er angesichts einer Arbeitsfähigkeit von 90 Prozent für leidensadaptierte Tätigkeiten in der Lage sei, ein seinem Valideneinkommen von 62'622 Franken (für das Jahr 2011 verbuchte Einkommen im individuellen Beitragskonto unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung) entsprechendes Einkommen zu erzielen, weshalb er nicht invalid sei. Dagegen liess der nun anwaltlich vertretene Versicherte am 10. November 2015 einwenden (IV-act. 102), er beantrage die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, insbesondere die Abgabe von Hilfsmitteln zur Ausübung seines angestammten Berufs und die Ausrichtung eines Taggeldes, eventualiter weitere medizinische Abklärungen und subeventualiter die Ausrichtung einer Rente. Die Erwerbseinbusse im eigenen Betrieb liege bei 66 Prozent. Ohne Wiedereingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung sei der Versicherte nicht in der Lage, ein dem Valideneinkommen vergleichbares Erwerbseinkommen zu erzielen. Mit einer Verfügung vom 20. November 2015 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 104).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. B.a Am 6. Januar 2016 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. November 2015 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Zusprache mindestens einer halben Rente, eventualiter die Durchführung von weiteren medizinischen Abklärungen und subeventualiter die Gewährung von Hilfsmitteln und beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Zur Begründung führte er an, dem Beschwerdeführer sei die Betriebsaufgabe nicht zumutbar, denn dieser habe seinen Betrieb bislang erfolgreich geführt. Der Beschwerdeführer habe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur schlechte Aussichten, da er an diversen Gesundheitsbeeinträchtigungen leide und sich schon in einem fortgeschrittenen Alter befinde. Die medizinische Aktenlage sei unvollständig. Die IV- Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe den Invaliditätsgrad falsch berechnet. Sie habe ein viel zu hohes Invalideneinkommen berücksichtigt, denn sie sei von einem zu hohen Arbeitsfähigkeitsgrad und von einem zu hohen Ausgangswert für das Invalideneinkommen ausgegangen und sie habe zu Unrecht keinen Tabellenlohnabzug vorgenommen. Das Valideneinkommen sei höher als von der Beschwerdegegnerin angenommen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 9. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt auf diese eingetreten werden könne (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, die angefochtene Verfügung beschlage ausschliesslich den allfälligen Rentenanspruch. Auf die Anträge des Beschwerdeführers betreffend berufliche Massnahmen und Hilfsmittel könne nicht eingetreten werden, da diese nicht zum Streitgegenstand gehörten. Bezüglich der beruflichen Massnahmen liege eine mittlerweile verbindliche Mitteilung vor. Das Zentrum E.___ habe festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im eigenen Betrieb nicht mit Hilfsmittel verbessert werden könne. Die entsprechenden Beschwerdeanträge müssten also ohnehin abgewiesen werden, wenn auf diese eingetreten werden könnte. Der Hausarzt Dr. B.___ sei ein Allgemeinmediziner und deshalb nicht in der Lage, ernsthafte Zweifel an den fachärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen zu wecken. Er habe seine pessimistische Arbeitsfähigkeitsschätzung zudem praktisch ausschliesslich mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und nicht mit objektiven klinischen Befunden begründet, weshalb diese nicht überzeuge. Dem Beschwerdeführer könne

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Betriebsaufgabe zugemutet werden. Unter Berücksichtigung des im Jahr 2011 erzielten Einkommens als Valideneinkommen, des statistischen Zentralwerts der Hilfsarbeiterlöhne als Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens, einer Arbeitsfähigkeit von 90 Prozent und einem „Leidensabzug“ von zehn Prozent resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 19 Prozent, weshalb sich die Abweisung des Rentenbegehrens als rechtmässig erweise. B.c Der Beschwerdeführer liess am 11. Mai 2016 an seinen Anträgen festhalten (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 11 f.). Erwägungen 1. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen. Zum Verfügungsgegenstand gehören weder berufliche Massnahmen noch Hilfsmittel. Da dieses Beschwerdeverfahren die Prüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zum Ziel hat, muss der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens jenem des mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens entsprechen und sich folglich auf den allfälligen Rentenanspruch beschränken. Allerdings gilt im Sozialversicherungsrecht der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Vorbemerkungen N 81 ff., mit Hinweisen), was zur Folge hat, dass die Beantwortung der Frage, ob eine versicherte Person ihre Eingliederungspflicht erfüllt hat, notwendigerweise zur Prüfung der Rechtmässigkeit einer Rentenverfügung gehört. Sofern die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Eröffnung der Rentenverfügung zum Bezug einer Rente berechtigt hätten, muss das Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren also (ausnahmsweise) auch den Anspruch auf respektive die Pflicht zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen prüfen, selbst wenn sich die angefochtene Verfügung ausschliesslich auf den Rentenanspruch beschränkt. Diese Ausnahme zur Beschränkung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens kommt jedoch (wiederum ausnahmsweise) dort nicht zum Zug, wo – wie hier – bereits verbindlich über den Anspruch auf berufliche Massnahmen entschieden worden ist (vgl. den Entscheid IV 2016/226 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 18.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember 2017, E. 1). Der Streitgegenstand erfasst also vorliegend nur den Rentenanspruch, weshalb auf das Subeventualbegehren (Hilfsmittel, berufliche Eingliederung) nicht eingetreten werden kann. 2. 2.1 Eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, hat laut dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss dem Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit dem Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre. 2.2 Der Beschwerdeführer ist ein diplomierter Meisterlandwirt. Seit dem Jahr 1988 hat er seinen eigenen Hof geführt, was dazu verleiten könnte, den Invaliditätsgrad anhand eines erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs zu berechnen. Damit könnte aber nur die „Invalidität“ des Beschwerdeführers am konkreten Arbeitsplatz (nämlich im eigenen Hof) ermittelt werden. Eine solche „Arbeitsplatz-Invalidität“ kann für den Rentenanspruch aber nicht massgebend sein, denn sowohl gemäss den Art. 7 f. ATSG als auch gemäss dem Art. 16 ATSG kann für einen allfälligen Invalidenrentenanspruch nur eine Erwerbsunfähigkeit respektive ein Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Frage kommenden allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt massgebend sein. Weder eine „Berufsinvalidität“ noch eine „Arbeitsplatz-Invalidität“ können einen Invalidenrentenanspruch begründen. Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers deshalb grundsätzlich zu Recht anhand eines Einkommensvergleichs berechnet. Allerdings hat sie dabei die tatsächlich erzielten Einnahmen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Valideneinkommen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte herangezogen. Das hat ein verfälschtes Ergebnis geliefert, denn das wahre Entgelt für die vom Beschwerdeführer selbst geleistete Arbeit lässt sich weder vom Ertrag, den seine Investitionen in den Betrieb abgeworfen haben, noch vom Gegenwert der nicht bezifferten unentgeltlichen Mithilfe seiner Familienangehörigen abgrenzen. Auch konjunkturelle und strukturelle Einflüsse können so nicht zuverlässig ausgeblendet werden. Richtigerweise muss für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht vom tatsächlich erzielten Einkommen, sondern vielmehr von jenem Lohn ausgegangen werden, den ein strikt betriebswirtschaftlich-ökonomisch operierender Betrieb dem Beschwerdeführer ausgerichtet hätte, wenn dieser als angestellter Meisterlandwirt tätig gewesen wäre (vgl. zum Ganzen RALPH JÖHL, Die Invaliditätsbemessung bei selbständig Erwerbstätigen in der IV, in: JaSo 2014, S. 159 ff.). Der vom Schweizer Bauernverband, dem Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverband und der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände landwirtschaftlicher Angestellter vereinbarte Richtlohn für einen landwirtschaftlichen und bäuerlich- landwirtschaftlichen Betriebsleiter mit über fünf Jahren Berufserfahrung hat sich im Jahr 2015 auf 4'580–6'190 Franken pro Monat beziehungsweise auf 54'960–74'280 Franken pro Jahr (zwölf Monatslöhne) belaufen. Der Beschwerdeführer ist ausserordentlich leistungsfähig gewesen, denn er hat für seine Nebenerwerbstätigkeit mit einem Pensum von 30 Prozent beziehungsweise 12,6 Stunden pro Woche jeweils nur einen Arbeitstag pro Woche und einige Ferienablösungen aufwenden müssen, während er gleichzeitig an sieben Tagen pro Woche auf seinem Betrieb gearbeitet hat. Dem Arbeitszeugnis lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich auch äusserst rasch in die für ihn völlig neuen Betriebsabläufe und Aufgaben eingearbeitet hat. Diese überdurchschnittliche Leistung hat er trotz bereits langjährig vorhandenen Rückenbeschwerden erbracht (Operation im Jahr 2003, Abgabe von Hilfsmitteln bereits im Jahr 1990). Wenn man (zur Bestimmung der Validenkarriere) die gesundheitsbedingten Einschränkungen ausblendet, ist der Beschwerdeführer als ausserordentlich leistungsfähig zu qualifizieren. Berücksichtigt man zudem, dass er im Jahr 2015 bereits über 27 Jahre Berufserfahrung als Leiter eines Landwirtschaftsbetriebes verfügt hat, ist offensichtlich, dass sich sein Lohn rein betriebswirtschaftlich-ökonomisch betrachtet am oberen Rand des erwähnten Richtlohnbandes bewegt hätte. Da der Beschwerdeführer eine Zeit lang seinen eigenen Hof geführt und gleichzeitig in einem Pensum von 30 Prozent als Hilfsarbeiter tätig

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewesen ist, stellt sich die Frage, ob für die Bestimmung des Valideneinkommens mit einem Pensum von 130 Prozent gerechnet werden muss. Diese Frage ist zu verneinen, denn die Aufnahme der Nebenerwerbstätigkeit ist nur durch eine mit erheblichen Gewinneinbussen verbundene Betriebsumstellung ermöglicht worden, das heisst der Beschwerdeführer hat sein Pensum im eigenen Hof reduzieren müssen, um die Nebenerwerbstätigkeit aufnehmen zu können. Sein Pensum dürfte zwar insgesamt noch immer etwas mehr als 100 Prozent betragen haben, aber ein strikt betriebswirtschaftlich-ökonomisch operierender landwirtschaftlicher Betrieb hätte dem Beschwerdeführer nur dann einen sich im oberen Bereich des Richtlohnbandes für einen Meisterlandwirt befindlichen Lohn ausbezahlt, wenn dieser seine ganze Arbeitskraft in die Tätigkeit als Meisterlandwirt respektive als Betriebsleiter investiert hätte. Als angestellter Betriebsleiter hätte der Beschwerdeführer mit anderen Worten nicht zusätzlich im Nebenerwerb tätig sein können. Für die Bestimmung des Valideneinkommens darf deshalb nur der (maximale) Richtlohn für einen angestellten Betriebswirt berücksichtigt werden. Das Valideneinkommen beträgt folglich 74'280 Franken. 2.3 Die ausgewiesenen Gesundheitsbeeinträchtigungen schränken die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im erlernten Beruf als Meisterlandwirt erheblich ein. Die behandelnden Fachärzte haben eine Arbeitsunfähigkeit von 70 Prozent attestiert, was vom RAD als überzeugend qualifiziert worden ist. Auch die betriebswirtschaftliche Abklärung hat eine Einschränkung in diesem Rahmen (66 Prozent) ergeben. Wenn die zumutbare Invalidenkarriere in der Weiterführung des eigenen Betriebes beziehungsweise in der weiteren Ausübung des erlernten Berufs als Meisterlandwirt bestünde, würde der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens dem Valideneinkommen entsprechen, womit sich bei einer Arbeitsunfähigkeit von 70 Prozent auch ein Invaliditätsgrad von 70 Prozent und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente ergäbe. Dieser Invaliditätsgrad würde allerdings nicht der Invalidität gemäss der Definition des Art. 16 ATSG entsprechen, sondern nur wiedergeben, wie hoch die „Invalidität“ des Beschwerdeführers am konkreten Arbeitsplatz (nämlich im eigenen Betrieb) wäre. Die Rente der Invalidenversicherung entschädigt aber keine solche „Arbeitsplatz-Invalidität“ und auch keine „Berufsinvalidität“, sondern nur eine „echte“ Invalidität, das heisst eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auf dem gesamten in Betracht kommenden Arbeitsmarkt. Das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bedingt, dass für die Bemessung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens auch sogenannte „Verweistätigkeiten“ berücksichtigt werden müssen. Das Bundesgericht hatte über Jahre hinweg einschränkende Voraussetzungen für diese Berücksichtigung von Verweistätigkeiten aufgestellt, da es angenommen hatte, einem Selbständigerwerbenden könne die Aufgabe des eigenen Betriebes nicht ohne weiteres zugemutet werden. Gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist die Zumutbarkeit der Betriebsaufgabe (bei Bauern und bei anderen Selbständigerwerbenden) aber in aller Regel zu bejahen (vgl. etwa das Urteil 8C_654/2012 vom 21. Februar 2013, E. 5.1, mit zahlreichen Hinweisen). Diese „Präzisierung“ der Rechtsprechung ist zu begrüssen, denn bei genauer Betrachtung spielt die Zumutbarkeit der Betriebsaufgabe gar keine Rolle. Einer versicherten Person bleibt es nämlich unbenommen, ihren Betrieb weiterzuführen. Allerdings kommt die Invalidenversicherung nur für jenen Teil der Einkommenseinbusse auf, die ihren Grund in einer Erwerbsunfähigkeit gemäss dem Art. 7 ATSG findet. Dabei sieht das Gesetz keine gesonderte Invaliditätsbemessung für selbständig Erwerbstätige vor, weshalb es unzulässig wäre, diese anders als unselbständig Erwerbstätige zu behandeln, das heisst auf eine „Arbeitsplatz-Invalidität“ anstelle der „echten“ Invalidität abzustellen. Für die Bemessung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens des Beschwerdeführers ist also zu berücksichtigen, was er in einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit verdienen könnte. 2.4 Der behandelnde Allgemeinmediziner Dr. B.___ hat angegeben, dass dem Beschwerdeführer selbst leidensadaptierte Tätigkeiten nur zu 50 Prozent zumutbar seien. Der Handchirurg, der den Beschwerdeführer operiert hatte, soll diesem sinngemäss mitgeteilt haben, dass es kaum noch Tätigkeiten gebe, in denen dieser noch eine verwertbare Arbeitsleistung erbringen könnte. Die RAD-Ärztin Dr. D.___ hat gestützt auf die Angaben in den medizinischen Berichten (ohne den Beschwerdeführer persönlich untersucht zu haben) die Anforderungen definiert, denen eine Tätigkeit genügen muss, um als ideal leidensadaptiert qualifiziert werden zu können. Diese detaillierte Beschreibung einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit erscheint aus der Sicht eines medizinischen Laien als zutreffend. Für solche Tätigkeiten hat Dr. D.___ eine Arbeitsfähigkeit von 80–100 Prozent attestiert. Diese – von jenen der behandelnden Ärzte erheblich abweichende – Arbeits¬fähigkeitsschätzung hat sie allerdings nicht begründet. Bei den Akten finden sich auch keine weiteren

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte medizinischen Berichte, die es erlauben würden, den Widerspruch zwischen der Arbeitsfähigkeitsschätzung der RAD-Ärztin und jener der behandelnden Ärzte auszuräumen. Eine derart hohe Arbeitsfähigkeit für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten erscheint zwar insgesamt als (etwas) wahrscheinlicher als die von Dr. B.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 Prozent selbst für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten. Aber damit steht noch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zu 80–100 Prozent arbeitsfähig für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten wäre. Die fehlende Begründung und die erhebliche Abweichung von den Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzte nähren den Verdacht, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. D.___ zu optimistisch ausgefallen sein könnte. In den Akten findet sich deshalb keine überwiegend wahrscheinlich zutreffende Arbeitsfähigkeitsschätzung, weshalb sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erweist. Die angefochtene Verfügung ist in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen und muss folglich als rechtswidrig aufgehoben werden. 2.5 Angesichts der ausserordentlich restriktiven Bedingungen, die eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit gemäss den Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. D.___ erfüllen muss, stellt sich die Frage, ob auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt Arbeitsstellen existieren, die als ideal leidensadaptiert qualifiziert werden können. Immerhin kann der Beschwerdeführer seine dominante Hand für fast keine Arbeiten nicht mehr einsetzen: Er kann keine körperlich schwer belastenden Tätigkeiten mehr verrichten, aber auch feinmotorische Verrichtungen nicht mehr uneingeschränkt ausführen; gemäss seinen eigenen Angaben kann er sogar lediglich eine Viertel- bis eine halbe Stunde am Computer arbeiten. Vor diesem Hintergrund kann die Sachverhaltsabklärung vorliegend nicht allein mit einer rein medizinischen Untersuchung vervollständigt werden. Vielmehr muss zusätzlich eine berufsberaterische Abklärung zur Beantwortung der Frage durchgeführt werden, ob überhaupt Arbeitsstellen auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt existieren, die der Beschwerdeführer trotz der medizinisch beschriebenen qualitativen Einschränkungen verrichten könnte. Sollte diese Frage zu bejahen sein, hat ein Berufsberater mögliche Tätigkeiten samt ihren behinderungsrelevanten Belastungen und dem jeweiligen Lohnniveau zu beschreiben. Der Umfang der notwendigen weiteren

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhaltsabklärungsmassnahmen rechtfertigt eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. 2.6 Sollten die Abklärungen eine Arbeitsunfähigkeit selbst für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten ergeben, die eine rentenbegründende Invalidität bewirken könnte, müsste die Beschwerdegegnerin an sich dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ folgend eine Umschulung des diplomierten, noch etliche Jahre vor der ordentlichen Alterspensionierung stehenden und offenbar sehr lernfähigen Meisterlandwirtes prüfen und gegebenenfalls in die Wege leiten. Dem steht allerdings der verbindliche Abschluss der beruflichen Massnahmen entgegen, auf den die Beschwerdegegnerin wohl nur mittels einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zurückkommen könnte. Ohne eine solche wiedererwägungsweise Korrektur müsste das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen des Beschwerdeführers ausgehend von einem durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn berechnet werden. 3. Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers kann mangels ausreichender Sachverhaltskenntnis nicht gutgeheissen werden. Die Rückweisung der Sache entspricht aber einer Gutheissung des Eventualbegehrens und sie gilt rechtsprechungsgemäss hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Das Subeventualbegehren, auf das nicht eingetreten werden könnte (vgl. E. 1), kann bei diesem Ergebnis gar nicht „zum Zug kommen“, weshalb die Frage, ob darauf eingetreten werden könnte, offen bleiben kann. Das Dispositiv dieses Entscheides muss folglich keinen teilweisen Nichteintretensentscheid bezüglich des Subeventualbegehrens enthalten. Die Gerichtskosten, die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festzusetzen sind, sind folglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Angesichts des geringen Aktenumfangs ist von einem deutlich unterdurchschnittlichen erforderlichen Aufwand für das Aktenstudium und deshalb auch von einem insgesamt unterdurchschnittlichen erforderlichen Vertretungsaufwand

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auszugehen, weshalb die Parteientschädigung auf 2'500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 20. November 2015 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

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SG_KGN_999
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SG_KGN_999, IV 2016/4
Entscheidungsdatum
02.03.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026