St.Gallen Sonstiges 07.09.2017 IV 2016/396

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/396 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 01.05.2020 Entscheiddatum: 07.09.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 07.09.2017 Art. 8 Abs. 1 und Art. 15 f. IVG. Anspruch auf berufliche Massnahmen. Abweisung des Gesuchs um Umschulung wegen fehlender Verhältnismässigkeit. Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. September 2017, IV 2016/396). Entscheid Versicherungsgericht, 07.09.2017 Entscheid vom 7. September 2017 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2016/396 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Stolkin, Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand berufliche Massnahmen Sachverhalt A. A.a A.___ erlitt am 25. September 2004 einen Verkehrsunfall (siehe hierzu den Polizeirapport vom 30. September 2004, fremd-act. 1-5 ff.). Wegen einer „HWS- Kontusion/Distorsion“ und einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom meldete sich der Versicherte am 15. September 2005 zum Bezug von IV-Leistungen bei der IV-Stelle an (IV-act. 1). Im Auftrag der Suva wurde der Versicherte am 10. und 11. Januar 2006 in der MEDAS der Universitätskliniken Basel-Stadt polydisziplinär (internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) begutachtet. Die Experten diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikocephales bis zervikospondylogenes Syndrom (ICD-10: M53.0 bzw. M53.1); ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links (ICD-10: M54.4), einen Status nach HWS-Distorsionstrauma am 25. September 2004 und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.4). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide der Versicherte an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22). Die Experten bescheinigten für eine leichte Arbeit eine 80%ige und für eine mittelschwere Arbeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Für schwere Tätigkeiten sei der Versicherte nicht geeignet (Gutachten der MEDAS Basel-Stadt vom 30. Januar 2006, fremd-act. 3-4 ff.; zu den Ergebnissen des bei B., Klinik C., durchgeführten „Verzahnungsprogramms“ siehe den Abklärungsbericht vom 19. Oktober 2005, IV-act. 39). A.b Die IV-Stelle verfügte am 3. Januar 2007 den Abschluss der Arbeitsvermittlung (IV- act. 60) und am 4. Januar 2007 die Abweisung des Rentengesuchs (IV-act. 61). Diese Verfügungen widerrief sie am 8. Januar 2007 (IV-act. 64). Im Auftrag der IV-Stelle

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurde der Versicherte am 3. und 11. September 2007 in der MEDAS Ostschweiz polydisziplinär (internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) begutachtet. Die Experten der MEDAS Ostschweiz diagnostizierten mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F54.4), eine dysthyme Störung (ICD-10: F34.1), eine Schmerzverarbeitungsstörung mit depressiver und ängstlicher Symptomatik sowie narzisstischer Wut (ICD-10: F54 und M53/54), ein cervicocranial- und cervicospondylogenes Syndrom (ICD-10: M54.2), ein ausgedehntes myofasziales Schmerzsyndrom im Schultergürtel beidseits mit reaktiver Brachialgie beidseits (ICD-10: M75.0) und anamnestisch ein lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen links (ICD-10: M54.5). Sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Plastikspritzerei als auch für leidensangepasste Tätigkeiten bescheinigten sie dem Versicherten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Gutachten vom 30. Oktober 2007, IV-act. 87; zum psychiatrischen Consiliargutachten vom 16. Oktober 2007 siehe IV-act. 88). A.c Auf der Grundlage einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ermittelte die IV-Stelle einen 30%igen Invaliditätsgrad und wies das Rentengesuch des Versicherten mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 ab (IV-act. 99). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Januar 2008 (IV-act. 104-2 ff.) wies das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 18. September 2009, IV 2008/60, ab (IV-act. 122). A.d Am 16. März 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum IV-Leistungsbezug an (IV-act. 125). Im Anmeldeformular vom 6. April 2016 führte er aus, dass er für die zuletzt seit 1. November 2013 ausgeübte Tätigkeit als Möbelpacker/Chauffeur (siehe hierzu den Fragebogen Arbeitgebende vom 30. Mai 2016, IV-act. 140 f.) zu 100% arbeitsunfähig sei, da sich das Cervicocephalsyndrom verschlimmert habe („Rückfall“, IV-act. 129). A.e Der behandelnde Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 5. Juni 2016, die Beschwerden des Versicherten hätten im Verlauf des Jahres 2015 zugenommen. Er leide aufgrund von Schmerzen und psychischer Labilität an einer Leistungsintoleranz und Dekonditionierung. Versuchsweise sei eine leidensangepasste Tätigkeit während 4 Stunden pro Tag möglich (IV-act. 144). In der Fallübersicht vom 14.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Juni 2016 gab RAD-Arzt Dr. med. E., Facharzt für Innere Medizin FMH, an, die Einschätzung von Dr. D. könne er plausibel nachvollziehen (IV-act. 147). A.f Der Versicherte wurde am 28. Juni 2016 im Auftrag des leistungspflichtigen Krankentaggeldversicherers rheumatologisch von Dr. med. F., Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, begutachtet. Der rheumatologische Gutachter diagnostizierte chronifizierte unspezifische panvertebrale Rückenschmerzen und einen Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere leidensangepasste Tätigkeit bescheinigte er dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Gutachten vom 7. Juli 2016, fremd-act. 9-2 ff.; zur Würdigung durch RAD-Arzt Dr. E., der die Schlussfolgerungen des rheumatologischen Gutachters für plausibel hielt, siehe die Stellungnahme vom 9. September 2016, IV-act. 174). A.g Die IV-Stelle übernahm die Kosten einer Frühinterventionsmassnahme in Form eines Staplerfahrerkurses (Mitteilung vom 29. August 2016, IV-act. 169; zum Assessment- und Verlaufsprotokoll der Eingliederungsverantwortlichen vom 29. August 2016 sowie zum Eingliederungsplan Frühinterventionsmassnahme vom 22./24. August 2016 siehe IV-act. 165 f.). Mit Vorbescheid vom 9. September 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, das Gesuch um weitere berufliche Massnahmen, insbesondere um eine Umschulung, abzuweisen (IV-act. 177). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Oktober 2016 Einwand (IV-act. 181). Am 17. Oktober 2016 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen (IV-act. 182). B. B.a Gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16. November 2016. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung und die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen, insbesondere einer Umschulungsmassnahme. Eventualiter sei die Sache der Beschwerdegegnerin zur Abklärung in einer BEFAS zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, zur Abklärung des Sachverhalts bedürfe es einer BEFAS-Abklärung und eines Arbeitsversuches. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung und eine Umschulung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seien erfüllt. Die verfügte Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit im Sinn von Art. 8 BV und Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 9. März 2017 die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer erreiche nicht die für eine Umschulung erforderliche Erwerbseinbusse. Des Weiteren leide er an keiner spezifischen gesundheitlichen Einschränkung in der Stellensuche, weshalb er keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe (act. G 6). B.c In der Replik vom 7. April 2017 hält der Beschwerdeführer unverändert an der Beschwerde fest (act. G 8). B.d Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet (act. G 10). Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen sind Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. 2. Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art: Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung sowie Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat. 3.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 139 V 403 E. 5.3; BGE 130 V 489 f., E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2015, 9C_511/2015, E. 3). Abweichungen rechtfertigen sich namentlich, wenn mit der Umschulung günstigere erwerbliche Aussichten bestehen als ohne bzw. in einer Hilfsarbeitertätigkeit; die voraussichtlich künftige Entwicklung der Erwerbsmöglichkeiten ist somit von Bedeutung (vgl. dazu SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, N 726 f.). Besteht im Grundsatz ein Anspruch auf Umschulung, richtet sich die Bestimmung der konkreten Umschulungsmassnahmen nach dem Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit (BUCHER, a.a.O., N 728). Die konkrete Umschulungsmassnahme muss notwendig und geeignet sein, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 489 f. E. 4.2). Die Umschulung hat die versicherte Person in die Lage zu versetzen, eine ihrer früheren Tätigkeit möglichst gleichwertige Erwerbstätigkeit auszuüben (BUCHER, a.a.O., N 729). Dabei kann mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), der ausdrücklich auch Versicherte umfasst, die ohne vorgängige Ausbildung eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, ein Anspruch auf Umschulung nicht einzig mit der Begründung verneint werden, die betroffene Person verfüge über keine (abgeschlossene) Berufsausbildung (vgl. BUCHER, a.a.O., N 732). Als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips soll das Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit indes eine wirtschaftliche Besserstellung der versicherten Person verglichen mit ihrer ökonomischen Lage vor dem Invaliditätseintritt verhindern. Die Übernahme einer gegenüber der früheren Berufstätigkeit höherwertigen Ausbildung bleibt vorbehalten, wenn Art und Schwere der Invalidität und ihre beruflichen Auswirkungen derart ins Gewicht fallen, dass nur eine verglichen mit der vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Erwerbstätigkeit anspruchsvollere Ausbildung zu einer optimalen Verwertung der Arbeitsleistung bzw. Arbeitsfähigkeit auf einer höheren Berufsstufe führt; dabei setzt ein Anspruch auf eine höherwertige Ausbildung voraus, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens nur auf diese Weise hinreichend beheben lassen (BUCHER, a.a.O., N 729 und 739). 3.2 Der Beschwerdeführer ist am 28. Februar 1992 in die Schweiz eingereist (IV-act. 1-3). Zuvor hatte er in seiner Heimat während 8 Jahren die Volksschule besucht. Eine berufliche Ausbildung hat er danach nicht absolviert (IV-act. 1-4). In den Jahren 1992 bis 2002 war er nach eigenen Angaben als Gipser (gemäss Angaben des Arbeitgebers „Handlanger“, IV-act. 16-1) und von Juni bis Dezember 2004 als Mechaniker (gemäss Angaben der Arbeitgeberin „Allrounder“, IV-act. 6-1) tätig. In der dazwischen liegenden Zeit von Januar 2003 bis Juni 2004 bezog er Arbeitslosenentschädigung (IV-act. 1-5). Von Oktober 2012 bis Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben als Lagerist gearbeitet (fremd-act. 9-29). Vom 1. November 2013 bis 12. Dezember 2015 war er als Möbellieferant und -monteur tätig. Dem Auszug aus dem individuellen Konto kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu den durchschnittlichen Hilfsarbeiterlöhnen - abgesehen vom Verdienst des Jahres 2001, der dem durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn desselben Jahres entsprochen hat (siehe hierzu Anhang 2 Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/ IV, Ausgabe 2008) - tiefere Jahreseinkommen erzielt hat (IV-act. 5). Der in den Jahren 2013 bis 2015 als Möbellieferant und -monteur erzielte Lohn entsprach dem durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn bzw. lag leicht darüber (siehe hierzu Anhang 2 Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2015). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer damit zu Recht als Hilfsarbeiter eingestuft (IV-act. 36-2 oben). 3.3 Unabhängig von der Frage nach den Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers oder dessen Qualifikation als Hilfsarbeiter ist ein Anspruch auf eine Umschulungsmassnahme zu verneinen, falls diese nicht verhältnismässig ist. 3.3.1 Die Verhältnismässigkeit einer Umschulungsmassnahme und damit ein Umschulungsanspruch ist etwa dann zu verneinen, wenn eine solche Massnahme in Anbetracht der beschränkten Lernfähigkeit der versicherten Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Scheitern verurteilt ist oder wenn ein Misserfolg wegen der Meinung der betroffenen Person, sie sei vollständig invalid, absehbar ist (BUCHER, a.a.O., S. 369 mit Hinweis auf Urteil des EVG vom 25. Januar 2006, I 380/05, E. 2.4, und des Bundesgerichts vom 30. Juni 2009, 9C_648/2008, E. 3). Ein schulisches Defizit steht der Annahme der subjektiven Eingliederungsfähigkeit jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die versicherte Person die für eine bestimmte Ausbildung grundsätzlich erforderliche Lernfähigkeit mitbringt, können doch Lücken im Bildungsstand im Rahmen der Umschulung oder durch Vorbereitungskurse angegangen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2010, 9C_942/2009, E. 5.4.1). Kein Anspruch auf Umschulung besteht jedoch, wenn in Anbetracht der knappen schulischen und beruflichen Ressourcen mit verhältnismässigen Mitteln durch eine Umschulung keine wesentliche Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten erreicht werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2008, 8C_96/2008, E. 5.3; BUCHER, a.a.O., S. 369). 3.3.2 Aus dem Bericht der behandelnden Dr. med. G., Allgemeine Medizin FMH, vom 16. Mai 2006 geht hervor, dass leichte körperliche Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitsversuche bei B., Klinik C.(IV-act. 39), zu einer massiven Zunahme und diffusen Ausbreitung der Schmerzen sowie zu einer krisenhaften Verschärfung der psychischen Verfassung und der psychosozialen Situation geführt hätten (IV-act. 40-2). Der Beschwerdeführer stellt sich im Rentenverfahren ausserdem auf den Standpunkt, vollständig invalid zu sein (IV-act. 186-2). Ferner ergaben sich während der Abklärung in der Klinik C. Hinweise, die Zweifel an der Motivation und der Leidenspräsentation des Beschwerdeführers entstehen lassen (siehe hierzu die im Schlussbericht der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingliederungsberaterin vom 30. August 2006 wiedergegebenen Angaben des Leiters des IIZ Pfäfers vom 17. August 2006, IV-act. 42-1; siehe auch die Angaben von Dr. F.___ im Gutachten vom 7. Juli 2016, fremd-act. 9-36). Des Weiteren bestehen offenbar auch erhebliche intellektuelle Defizite („Gedächtnisprobleme“, IV-act. 72-3 oben; siehe auch die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der psychiatrischen Begutachtung in der MEDAS Ostschweiz vom 11. September 2007 in IV-act. 88-3 unten; siehe auch IV-act. 144-4), die den Erfolg einer qualifizierten beruf¬lichen Ausbildung zusätzlich in Frage stellen. Dr. G.___ gab im Bericht vom 22. Januar 2007 an, vermutlich werde der Beschwerdeführer bezüglich intellektueller Fähigkeiten überschätzt (u.a. bezüglich Sprachkenntnissen, IV-act. 72-4; zur von Dr. G.___ aufgeworfenen Frage der intellektuellen Überforderung des Beschwerdeführers siehe IV-act. 72-3 unten; zu ihrer kritischen Einschätzung der intellektuellen Ressourcen siehe auch IV-act. 107-4). Ausserdem wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass der Beschwerdeführer „nur schlecht Deutsch“ spreche (IV-act. 171; siehe auch die damit zu vereinbarenden Ausführungen von Dr. G.___ in IV-act. 144-22 f.). Im Licht dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die leistungsmässigen Voraussetzungen erfüllt, um die Ansprüche an eine qualifizierte berufliche Ausbildung zu erfüllen. 3.4 Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer eine qualifizierte Erwerbseinbusse erleidet, wie sie von der Rechtsprechung für einen Anspruch auf eine Umschulung gefordert wird, oder eine Umschulung als gleichwertig betrachtet werden könnte (siehe hierzu vorstehende E. 3.1). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offenbar die von Oktober 2012 bis Oktober 2013 ausgeübte Stelle als Lagerist nicht aus gesundheitlichen, sondern „finanziellen Gründen“ gekündigt hat (fremd-act. 9-29). Da ein Anspruch auf eine Umschulung unabhängig der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt zu ver¬neinen ist, besteht hierfür zwangsläufig kein entsprechender Abklärungsbedarf bzw. kein Anlass für die vom Beschwerdeführer beantragte BEFAS-Abklärung (siehe hierzu sowie zur gerügten Verletzung der Abklärungspflicht act. G 1, Rz 14 f.). Die Abweisung des Umschulungsanspruchs knüpft damit nicht an der Qualifikation des Beschwerdeführers als Hilfsarbeiter an, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit dessen Ausführungen zur Diskriminierung erübrigt (act. G 1, Rz 29 ff.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung. 4.1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG). Durch die mit der 5. IV-Revision erfolgte Änderung des die Arbeitsvermittlung betreffenden Art. 18 IVG wurde der anspruchsberechtigte Personenkreis von "eingliederungsfähigen invaliden Versicherten" auf "arbeitsunfähige (Art. 6 IVG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind" ausgeweitet. Die Botschaft zur 5. IV-Revision führt dazu aus, die Anspruchsvoraussetzungen würden gegenüber dem bisherigen Art. 18 Abs. 1 IVG offener gefasst, sodass neu jede arbeitsunfähige eingliederungsfähige Person von der Arbeitsvermittlung profitieren könne. Neu hätten somit alle in ihrer bisherigen Tätigkeit ganz oder teilweise arbeitsunfähigen Versicherten, die eingliederungsfähig seien, Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV, somit auch Hilfsarbeiterinnen und Hilfsarbeiter, die in einer angepassten Hilfstätigkeit noch voll arbeitsfähig seien (BBl 2005 4524). Der Bundesrat bezeichnete in der Botschaft das frühere System in Bezug auf Arbeitsvermittlung als unzureichend. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung sei nur gegeben gewesen, wenn die versicherte Person bei der Suche einer geeigneten Arbeitsstelle wegen ihres Gesundheitszustands Schwierigkeiten gehabt oder invaliditätsbedingt spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber gestellt habe. Die IV sei bisher nicht für andere Gründe der erschwerten Stellensuche, wie Stellenmangel auf dem Arbeitsmarkt, eingetreten. Angesichts des angespannten Arbeitsmarktes fänden jedoch gesundheitlich eingeschränkte Hilfskräfte nur schwer eine neue, der Behinderung angepasste Stelle, was oft zur Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung und durch die lange Arbeitslosigkeit zu einer Verstärkung der ursprünglichen gesundheitlichen Probleme bzw. zu zusätzlichen psychischen Schwierigkeiten führe (vgl. BBl 2005 4522). Durch die Ausweitung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung der IV, welche auf die Vermittlung von gesundheitlich eingeschränkten Personen spezialisiert ist, sollten daher die Eingliederungsinstrumente für unqualifizierte Versicherte verbessert werden. Dazu war eine enge Zusammenarbeit mit dem RAV vorgesehen (BBl 2005 4524 und 4565). Art. 18 Abs. 1 IVG wurde vom Parlament unverändert angenommen (vgl. auch Protokoll der Nationalratssitzung vom 21. März

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2006 S. 28 sowie Protokoll der Ständeratssitzung vom 25. September 2006 S. 3, Amtliches Bulletin 05.052). Gemäss der mit der 5. IV-Revision in Kraft getretenen Norm ist die erforderliche leistungsspezifische Invalidität damit schon bei Vorliegen einer bleibenden oder längere Zeit dauernden Arbeitslosigkeit gegeben (BUCHER, a.a.O., N 837). Demgegenüber hält die bundesgerichtliche Rechtsprechung offenbar nach wie vor daran fest, dass die Invalidität im Sinne von Art. 18 IVG nur vorliege, wenn wegen der Behinderung Probleme bei der Stellensuche selbst bestehen oder spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz gestellt werden müssen und demzufolge die betroffene Person aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist (vgl. BUCHER, a.a.O., N 829, N 843). Nachdem der Gesetzgeber die Ausweitung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung bewusst anstrebte, ist diesem Umstand durch die Rechtsprechung Rechnung zu tragen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2010, 9C_839/2010, E. 2.2.3, wonach die leistungsspezifische Invalidität nach Art. 18 IVG schon aufgrund einer relativ geringfügig erschwerten Suche nach einer Arbeitsstelle gegeben sei, solange diese Erschwernis auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen sei). 4.2 Von Bedeutung ist vorliegend, dass sich die beruflichen Erfahrungen des Beschwerdeführers auf körperlich schwere Tätigkeiten beschränken (siehe zu den bisher ausgeübten Tätigkeiten vorstehende E. 3.2), die dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden können (siehe etwa bezüglich der Tätigkeit als Gipser die Einschätzung der Experten der MEDAS Ostschweiz, IV-act. 87-27; vgl. auch fremd-act. 9-44 unten sowie IV-act. 174). Seine letzte Stelle als Möbellieferant und -monteur hat er krankheitsbedingt verloren (IV-act. 166-2 und IV-act. 140-1; vgl. auch IV-act. 144-3 und 158-1, worin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeit ausgegangen wurde). Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen erhebliche qualitative Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit. Dem Beschwerdeführer sind nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (Heben und Tragen bis 15 kg), die wechselbelastend und ohne Zwangshaltungen ausgeübt werden können, zumutbar (IV- act. 158-1 und 174; fremd-act. 9-45). Der Beschwerdeführer ist demnach krankheitsbedingt in seiner Stellensuche beeinträchtigt. Mithin handelt es sich um einen Fall, für den der Gesetzgeber die Ausweitung des Anspruchs gemäss Art. 18 IVG vorgesehen hat. Die Beschwerdegegnerin hat denn zunächst einen Anspruch des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung zu Recht bejaht (IV-act. 158-2 und 167-1). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung setzt voraus, dass die u.a. in der Beschwerde bekräftigte Eingliederungsbereitschaft weiterhin vorhanden bleibt und er aktiv bei der Arbeitsvermittlung mitwirkt. 4.3 Die Invalidenversicherung kann einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären (Art. 18a IVG). Diese Norm räumt keinen selbständigen Anspruch auf Durchführung eines Arbeitsversuchs ein. Gegebenenfalls ist ein Arbeitsversuch jedoch im Rahmen der beruflichen Abklärung bzw. im Vorfeld der Arbeitsvermittlung anzuordnen (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 1. Januar 2014 über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Stand 1. Mai 2017, N 5001 und 5003). Darüber wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen der zu leistenden Arbeitsvermittlung zu befinden haben. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 16. November 2016 teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer Arbeitsvermittlung zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der Beschwerdeführer verlangt die Gewährung beruflicher Massnahmen, insbesondere eine Umschulung (act. G 1). Da das Gesuch um Umschulung abzuweisen und dem Beschwerdeführer hingegen Arbeitsvermittlung zuzusprechen ist, ist von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Dem teilweisen Obsiegen entsprechend bezahlen die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr je im Betrag von Fr. 300.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umfang von Fr. 300.-- daran anzurechnen und im Umfang von Fr. 300.-- zurückzuerstatten. 5.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit einer Pauschale von Fr. 1’750.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen, was der Hälfte der praxisgemäss jeweils zugesprochenen Pauschale entspricht. Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. Oktober 2016 insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer Arbeitsvermittlung zugesprochen wird. Betreffend den Anspruch auf Umschulung wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- bezahlen die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer je im Betrag von Fr. 300.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer daran angerechnet und im Umfang von Fr. 300.-- zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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SG_KGN_999, IV 2016/396
Entscheidungsdatum
07.09.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026