St.Gallen Sonstiges 11.06.2018 IV 2016/390

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/390 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.09.2019 Entscheiddatum: 11.06.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 11.06.2018 Bidisziplinäres psychiatrisch-orthopädisches Gutachten beweiskräftig. Bei einer 100%-igen adaptierten Arbeitsfähigkeit wäre selbst bei Gewährung eines Tabellenlohnabzuges von 25% kein Rentenanspruch ausgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2018, IV 2016/390). Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner Geschäftsnr. IV 2016/390 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eugen Koller, LL.M., Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.___ meldete sich am 9. Januar 2012 aufgrund einer Fussproblematik beidseits zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Mit Arztbericht vom 7. Februar 2012 des Spitals B.___ wurde ein Senk-/Knickfuss beidseits, eine chronische Metatarsalgie beidseits, ein Status nach Morton-Neurom-Exzision beidseits und eine fortgeschrittene Rhizarthrose mit Subluxation beidseits diagnostiziert (IV-act. 11). Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit der Begründung ab, dass die Versicherte gemäss medizinischen Abklärungen in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei (IV-act. 18). Auf ein neues Leistungsgesuch der Versicherten vom 11. März 2013 (IV-act. 19) trat die IV-Stelle nach Einholen diverser Arztberichte mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 nicht ein. Die ausführlichen Abklärungen hätten ergeben, dass es sich um den gleichen medizinischen Sachverhalt handle (IV-act. 64). B. B.a Am 30. Oktober 2014 meldete sich die Versicherte über die Sozialen Dienste C.___ abermals zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 69 f.). Gemäss Arztbericht der Klinik D.___ für ambulante psychosomatische Behandlung und Rehabilitation vom 16. Juni 2014 bestehe eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.21), eine psychophysische Erschöpfung (ICD-10: Z 73.0) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Formen (ICD-10: F 45.41; IV-act. 72-4 f.). Dr. med. E.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte am 30. Oktober 2014 einen verschlechterten Gesundheitszustand der Versicherten fest. Es bestehe eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100% (IV-act. 72-1). In einem weiteren

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arztbericht der Klinik D.___ vom 16. April 2015 hielt Dr. med. F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die Diagnose mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F 32.11) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-act. 84). B.b In der Mitteilung vom 5. November 2015 führte die IV-Stelle aus, gemäss Besprechung mit der zuständigen Eingliederungsberaterin vom 19. Mai 2015 fühle sich die Versicherte nicht in der Lage, an Eingliederungsbemühungen mitzuwirken, weshalb berufliche Massnahmen nicht angezeigt seien (IV-act. 134; Assessmentprotokoll / Verlaufsbericht vom 30. Juni 2015, IV-act. 94; Feststellungsblatt berufliche Massnahmen vom 5. November 2015, IV-act. 133). B.c Nach Einholen diverser Arztberichte gab die IV-Stelle am 2. März 2016 eine bidisziplinäre Abklärung bei der SMAB AG in Auftrag (IV-act. 145). Mit gleichem Datum wurde der Versicherten mitgeteilt, zur Klärung der Leistungsansprüche erachte die IV- Stelle eine umfassende medizinische Untersuchung in orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht als notwendig (IV-act. 146). B.d Im bidisziplinären Gutachten der SMAB AG vom 30. Mai 2016 wurde eine chronische Metatarsalgie rechts bei Senk-Spreizfuss beidseits, Status nach Morton- Neurom-Exzision rechts interdigital plantar II bis III mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten. Als Diagnosen, die keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten, bestünden sonstige anhaltende affektive Störungen (ICD-10: F 34.8); psychologische und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F 54); chronisches zervikales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Reizung; pseudoradikuläres lumbales Schmerzsyndrom links; Coxalgie links; linkskonvexe lumbale Skoliose; Wirbelkörperhämangiom BWK 11; Rhizarthrose beidseits. Aus orthopädischer Sicht ergebe sich aufgrund des Befundes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Köchin/Zimmermädchen/Putzfrau), für eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, die keine überdurchschnittliche emotionale Belastbarkeit voraussetze, bestünde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In psychiatrischer Hinsicht stehe eine Schmerzsymptomatik im Vordergrund. Die Schmerzsymptomatik sei organmedizinisch nicht ausreichend erklärbar. Der erforderliche Mindestschweregrad für die Diagnose einer anhaltenden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) liege nicht vor, eine gewisse psychogene Überlagerung sei jedoch anzunehmen. Es bestehe keine psychiatrisch bedingte quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 148-13 f.). B.e Mit Vorbescheid vom 10. August 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass sie keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe. In einer adaptierten Tätigkeit liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor. Das Valideneinkommen entspreche den Lohnangaben des letzten Arbeitgebers aus dem Jahr 2011 auf das Jahr 2014 aufgewertet. Gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) liege der Durchschnittsverdienst für ungelernte Beschäftigte im Jahr 2014 (Invalideneinkommen) bei Fr. 53'793.-- (IV-act. 153). Nach dem durch den Rechtsvertreter der Versicherten eingereichten Einwand vom 14. September 2016 (IV-act. 154) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 wie angekündigt ab (IV-act. 157). C. C.a Gegen diese Verfügung richtet sich die durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde vom 11. November 2016 mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin spätestens ab September 2014 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Des Weiteren beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung führt der Rechtsvertreter aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit 2014 in regelmässiger Behandlung bei Dr. phil. G.___ und habe diese einzig wegen der Schmerztherapie für einige Monate ausgesetzt. Diese Schmerztherapie im KSSG St. Gallen habe jedoch nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Zudem entsprächen die Schmerzen der Beschwerdeführerin ohne weiteres dem Schweregrad, der für eine somatoforme Schmerzstörung vorausgesetzt werde und von einer Aggravation könne keine Rede sein. Dr. med. H., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie (psychiatrisches Teilgutachten), reisse die Aussagen der Beschwerdeführerin aus dem Zusammenhang heraus und versuche den Eindruck zu erwecken, sie würde sich den ganzen Tag im Haushalt beschäftigen. Eine solche "Annahme" lasse sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht herleiten. Für Dr. G., bei welcher die Beschwerdeführerin seit Jahren in Behandlung sei, stehe zweifelsfrei fest, dass von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen sei. Die Behauptung, dass keine depressive Episode, sondern eher eine Anpassungsstörung vorliege, sei unzutreffend. Zudem sei eine einzelfallgerechte, ressourcenorientierte und ergebnisoffene Gesamtbetrachtung der Somatisierungsstörung (Indikatorenprüfung) gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterblieben. Die Konzentrationsstörungen seien in keiner Weise medizinisch abgeklärt worden. Das SMAB-Gutachten setze sich auch nicht mit der Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin auseinander, welche sich gemäss Dr. med. I., Facharzt Oto-Rhino-Laryngologie FMH, auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Insgesamt sei das SMAB-Gutachten somit unvollständig und beruhe auf falschen Annahmen, weshalb ein polydisziplinäres Gutachten (orthopädisch, psychiatrisch, neurologisch bzw. neuropsychologisch, allenfalls HNO) einzuholen sei. Des Weiteren sei ein Leidensabzug aufgrund persönlicher und beruflicher Merkmale von 25% zu gewähren (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Abklärungen im SMAB-Gutachten seien umfassend und die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsleistung sei nach Kenntnisnahme der Vorakten abgegeben worden, womit das Gutachten die Anforderungen der Rechtsprechung erfülle. Die Begründung von Dr. H., weshalb weder die Diagnose einer Depression noch einer Schmerzstörung gestellt werden könne, sei ausführlich und er nehme auch Stellung zu den früheren ärztlichen Einschätzungen. Die Beschwerdeführerin leide nicht an einem psychosomatischen Leiden, weshalb eine Indikatorenprüfung bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (PÄUSBONOG) entfalle. Zudem sei eine neurologische Untersuchung nicht angezeigt gewesen, da gemäss verschiedenen Arztberichten von Dr. med. J.___, Fachärztin Neurologie FMH, die Fussschmerzen im Vorder- und die Beschwerden bezüglich das Restless Legs Syndrom im Hintergrund stehen würden. Betreffend die hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits bestünden gemäss Arztberichten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Abschliessend führt die Beschwerdegegnerin aus, selbst bei einem leidensbedingten Abzug von 25% hätte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine IV-Rente. Im Übrigen falle ein Leidensabzug ausser Betracht, da der Beschwerdeführerin körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Verweistätigkeiten ohne überdurchschnittlich emotionale Belastung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zumutbar seien. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei 100%, wobei die eingeschränkte emotionale Belastbarkeit bereits berücksichtigt sei (act. G 3). C.c Am 31. Januar 2017 bewilligte die Verfahrensleitung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; act. G 4). C.d Mit Replik vom 3. April 2017 führt die Beschwerdeführerin aus, es treffe nicht zu, dass sich Dr. H.___ mit den früheren medizinischen Einschätzungen auseinandergesetzt habe, und er gehe von falschen Annahmen aus, wenn er behaupte, die Beschwerdeführerin habe keine psychiatrischen und psychologischen Therapien in Anspruch genommen. Die persönliche und subjektive Einschätzung der Schmerzen durch Dr. H.___ sei falsch, haltlos und nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe immerhin eine Schmerztherapie gemacht, welche aber zu keiner Linderung geführt habe. Damit sei eine Indikatorenprüfung, wie sie das Bundesgericht verlange, angezeigt. Weiter seien die Einsatzmöglichkeiten aufgrund der hochgradigen Schwerhörigkeit massiv eingeschränkt, weshalb dies auch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben müsse. Die allenfalls verbleibende Restarbeitsfähigkeit könne aufgrund der Einschränkungen nicht sinnvoll verwertet werden, in Betracht käme wohl nur eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen (act. G 8). C.e Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf das Einreichen einer Duplik (act. G 10). C.f Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 legt die Beschwerdeführerin den Verlaufsbericht des KSSG, Schmerzzentrum, vom 13. April 2017 ins Recht. Dazu führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe an einer Ergo-, Physio-, Schmerz- und Darmtherapie teilgenommen, welche keine Veränderung gebracht hätten (act. G 12). C.g Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf das Einreichen einer Stellungnahme zur Eingabe vom 22. Juni 2017 (act. G 14). Erwägungen 1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.1 Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, Anspruch auf eine Rente (lit. a), wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.3 Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 1.4 Um den Grad der Arbeitsunfähigkeit und gestützt darauf die Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung hat das Gericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist deshalb allein entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). Je mehr ein Gutachten von diesen Qualitätsanforderungen abweicht, desto kleiner ist sein Beweiswert (GABRIELA RIEMER-KAFKA [Hrsg.], Versicherungsmedizinische Gutachten, 2007, S. 20). Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar betrachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit Hinweisen). 2. Grundlage der angefochtenen Verfügung ist das bidisziplinäre Gutachten der SMAB AG vom 30. Mai 2016. Zu prüfen ist dessen bestrittene Beweistauglichkeit. 2.1 2.1.1 Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führt nur Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (letzte Tätigkeit). Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) könne nicht bestätigt werden. Diese setze einen erheblichen Mindestschweregrad im Sinne eines schweren, andauernden und quälenden Schmerzes voraus. Ein Schweregrad dieser Art liege nicht vor. Dennoch lägen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte relevante psychosoziale Belastungsfaktoren vor. Neben der schwierigen beruflichen und sozialen Situation hätten langjährige erhebliche Konflikte mit den Töchtern bestanden. Weiter spiele vermutlich eine Rolle, dass die Beschwerdeführerin von der Persönlichkeit her als relativ aktiv, auch leistungsorientiert anzusehen sei, weshalb die aus der Schmerzsymptomatik resultierende Einschränkung der Mobilität sie überdurchschnittlich belaste. Dies erschwere die Akzeptanz der Schmerzen. Diese unzureichende Akzeptanz verstärke das Schmerzerleben eher noch. Aufgrund dieser Ausführungen lägen am ehesten psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten vor (ICD-10: F 54). In affektiver Hinsicht schildere die Beschwerdeführerin Gefühle von Ärger, Missmut und Bedrücktheit aufgrund der Schmerzsymptomatik und der eingeschränkten Mobilität. Die Kriterien für eine depressive Episode lägen nicht vor, schon für eine nur leichte depressive Episode müssten mindestens zwei der drei Hauptsymptome einer depressiven Episode eindeutig erfüllt sein. Vom Schweregrad der Symptomatik ergäbe sich am ehesten eine Anpassungsstörung, welche aber längstens zwei Jahre lang diagnostiziert werden könne. Die Symptomatik bestünde gemäss Beschreibung der Beschwerdeführerin aber schon länger. Seit Ende 2015 habe sie wieder sehr guten Kontakt zu ihren beiden Töchtern, was zu einer deutlichen Stimmungsverbesserung beigetragen habe. Seit diesem Zeitpunkt liege nur noch eine mässig ausgeprägte depressive Symptomatik im Sinne einer anhaltenden affektiven Störung vor (ICD-10: F 34.8). Aus psychiatrischer Hinsicht seien Tätigkeiten, die eine überdurchschnittliche emotionale Belastbarkeit voraussetzten, nicht geeignet, ansonsten sei das Belastungsprofil nicht eingeschränkt und es liege keine quantitative Verminderung der Arbeitsfähigkeit vor (IV-act. 148-30 ff.). 2.1.2 Das orthopädische Teilgutachten von Dr. med. K.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt eine chronische Metatarsalgie rechts bei Senk-Spreizfuss beidseits, Status nach Morton-Neurom- Exzision rechts interdigital plantar II bis III mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) fest. Insgesamt falle eine grosse Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und den vorhandenen klinischen und radiologischen Befunden auf. Die angegebenen starken Beschwerden im Bereich des rechten Vorfusses könnten nicht nachvollzogen werden. Es bestünden Zweifel am angegebenen Leidensdruck, da die Beschwerdeführerin auch die angebotene

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte medikamentöse analgetische Therapie ablehne. Das Weiterführen der bisherigen rein stehenden und körperlich recht belastenden Tätigkeit sei trotz den objektiv nicht eindrücklichen Befunden nicht sinnvoll. Für eine angepasste Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin normal arbeitsfähig. Die radiologische Kontrolle des linken Hüftgelenkes zeige eine regelrechte Artikulation ohne Coxarthrose-Zeichen. Bis auf eine Trochanter-Klopfschmerzangabe und Leisten-Druckschmerzangabe links habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der der gutachterlichen Untersuchung die Untersuchung des linken Hüftgelenks nicht zugelassen. Das MRI der Lendenwirbelsäule habe nur eine mässige Facettengelenksarthrose LWK 4/5 beidseits dargestellt, die gelegentliche belastungsunabhängige Beschwerden im Bereich des lumbosacralen Übergangs erklären könnten, jedoch nicht die Druckschmerzangabe über die gesamte Lendenwirbelsäule und das Ausmass der angegebenen Beschwerden. Die angegebenen lokalen belastungsabhängigen Schmerzen im Nackenbereich seien bei radiologisch sichtbaren hochgradigen Osteochondrosen und Unkovertebralarthrosen der zervikalen Segmente HWK 5/6 und 6/7 nachvollziehbar. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 0%, in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (IV-act. 148-44 ff.). 2.1.3 Unter Berücksichtigung beider beteiligter Fachgebiete ergab sich im interdisziplinären Konsens eine 100%ige Einschränkung in der angestammten Tätigkeit seit dem 13. September 2011. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab Mitte Januar 2012 bis zur letzten Vorderfuss-Operation am 2. Dezember 2013 und ab März 2014 jedoch zu 100% arbeitsfähig. Dabei seien Tätigkeiten, die eine überdurchschnittliche emotionale Belastbarkeit voraussetzten (z.B. bestimmte Tätigkeiten im sozialen Bereich), nicht geeignet. In körperlicher Hinsicht seien leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten möglich (IV-act. 148-14 f.). 2.2 2.2.1 In psychiatrischer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, es bestünden gemäss Arztbericht von Dr. F.___ vom 6. November 2015 nicht nur eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, sondern auch eine chronische

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (act. G 1 Ziff. IV/1.). Zudem sei aufgrund der starken Schmerzen, welche sie anlässlich der orthopädischen Begutachtung angegeben habe, ohne weiteres der Scherwegrad, welcher für eine somatoforme Schmerzstörung vorausgesetzt werde, erreicht (act. G 1 Ziff. IV, 2.b/aa). Ferner liege eine depressive Episode vor. Auch wenn der Kontakt zu den Kindern wieder bestehe, sei die anhaltende depressive Episode in keiner Weise abgeklungen (act. G 1 Ziff. IV/3.). Zudem befinde sie sich seit 2014 bei Dr. G.___ regelmässig in Behandlung, was dem Leistungsauszug der Krankenkasse zu entnehmen sei. Zudem könne diese bestätigen, dass sie extrem unter den Beschwerden leide (act. G 1 Ziff. IV/ 2.a und 2.b/cc). Die Beschwerdegegnerin hingegen führt aus, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. H.___ ausführlich begründe, weshalb weder die Diagnose einer Depression noch einer Schmerzstörung gestellt werden könne. Betreffend die anhaltende somatoforme Schmerzstörung zeige Dr. H.___ konkret auf, dass die Diagnose nicht hergeleitet und nicht genügend begründet worden sei. Die Tatsache, dass Schmerzen nicht ausreichend organisch erklärbar seien, reiche für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht aus. Bei der von Dr. F.___ diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode sei der psychische Befund sehr knapp gehalten und spreche eher gegen eine solche Diagnose. Gemäss Dr. H.___ würden die Kriterien einer depressiven Episode nicht vorliegen, weshalb sich am ehesten eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ergebe. In Bezug auf die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren führe Dr. H.___ aus, dass er eher psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten sehe. Der Mindestschweregrad im Sinne eines schweren, andauernden und quälenden Schmerzes könne schon aufgrund der mitgeteilten Tagesaktivitäten nicht vorliegen (act. G 3 Ziff. III/1.). 2.2.2 Das psychiatrische Teilgutachten setzt sich ausführlich mit allen medizinischen Vorakten und den darin aufgeführten Diagnosen auseinander (vgl. IV-act. 148-33 f.). Dabei zu erwähnen ist, dass sämtliche Arztberichte der Klinik D.___ in der Vorgeschichte gemäss Aktenlage aufgeführt wurden und somit in die Beurteilung eingeflossen sind (Berichte vom 16. Juni 2014, IV-act. 72-4f.; 16. April 2015, IV-act. 84; 14. Juli 2015, IV-act. 122; 6. November 2015, IV-act. 141-9f.). Diese wurden jeweils von Dr. F.___ allein oder zusammen mit Dr. G.___ unterzeichnet. Die Behandlung durch sowie die Einschätzung von Dr. G.___ hat damit bereits Eingang in das Gutachten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gefunden. Die beantragte Einholung eines Verlaufsberichtes bei Frau Dr. G.___ erübrigt sich damit. 2.2.3 Dr. H.___ gibt den erhobenen psychiatrischen Befund ausführlich wieder. So hält er beispielsweise fest, dass die Versicherte anamnestisch eine Konzentrationsstörung beklagt habe, welche er aber nicht feststellen könne. Sie könne dem Gespräch aufmerksam folgen, problemlos Themenwechsel bewältigen und verliere nie den Gesprächsfaden (IV-act. 148-28). Im Vordergrund des Beschwerdeerlebens stehe eine Schmerzsymptomatik, welche organmedizinisch nicht ausreichend erklärbar sei. Es bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwerden und den klinischen sowie radiologischen Befunden. Es sei zu diskutieren, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliege. Diese Diagnose setze jedoch einen erheblichen Mindestschweregrad im Sinn eines schweren, andauernden und quälenden Schmerzes voraus. Ein Schweregrad dieser Art liege jedoch nicht vor. Dies ergebe sich allein schon aus der Analyse der von der Versicherten mitgeteilten Tagesaktivitäten (Freundin besuchen, Haushalt erledigen, Autofahren, Kochsendungen sehen, IV-act. 148-24). Eine gewisse psychogene Überlagerung sei anzunehmen (IV-act. 148-30). Er führt nachvollziehbar aus, weshalb die von Dr. F.___ gestellten Diagnosen der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Formen und die mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen nicht vorliegen (vgl. IV-act. 148-33). Der psychiatrische Gutachter hat sich anlässlich der Begutachtung intensiv mit diesen Diagnosen auseinandergesetzt. Die gestellten Diagnosen und Schlussfolgerungen im psychiatrischen Teilgutachten sind überzeugend, weshalb dessen Einschätzung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu folgen ist. Abschliessend ist festzuhalten, dass der mit ergänzender Replik eingereichte Arztbericht des KSSG Schmerzzentrums grundsätzlich eine Untersuchung vom 11. April 2017 betrifft und darin unter anderem über abgehaltene Einzeledukationen zum Thema „chronischer Schmerz“ berichtet wird. Zudem ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nur wieder zu Dr. G.___ gehe, weil sie Tabletten benötige. Die Gespräche würden ihr nicht helfen. Weiter wird im Bericht eine psychiatrische tagesklinische Behandlung vorgeschlagen, da die Beschwerdeführerin die Angebote einer ambulanten Schmerztherapie nicht mehr annehmen wolle und eine stationäre Schmerztherapie aufgrund mangelnder Motivation, ihre Einstellung den chronischen Schmerzen gegenüber zu verändern, nicht sinnvoll sei (vgl. act. G 12.1). Dem Bericht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 13. April 2017 ist folglich keinerlei Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 10. Oktober 2016 zu entnehmen und ebenso wenig eine konkrete, begründete Arbeitsfähigkeitsschätzung, die die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachtens in Frage stellen würde. 2.3 Die Beschwerdeführerin beantragt eine erneute orthopädische Abklärung (act. G 1 Ziff. IV/3.c). Weitere Ausführungen, weshalb das orthopädische Teilgutachten von Dr. K.___ nicht genügen sollte, werden nicht gemacht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern das orthopädische Teilgutachten den Anforderungen nicht genügen sollte. Es umfasst die streitigen Belange (Fussprobleme, Hüftdysplasie beidseits), beruht auf der durch Dr. K.___ durchgeführten ausführlichen Exploration der Beschwerdeführerin (Anamnese, orthopädisch-/traumatologischer Befund, MRT der LWS, Röntgen Halswirbelsäule/Becken/Hüftgelenk links) und würdigt die medizinischen Vorakten umfassend (vgl. IV-act. 148-37 ff.). Insgesamt ist das orthopädische Teilgutachten in seiner Schlussfolgerung begründet und leuchtet auch in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Eine erneute orthopädische Begutachtung ist damit nicht angezeigt. 2.4 Die Beschwerdeführerin macht betreffend das SMAB-Gutachten geltend, bei einer Somatisierungsstörung sei eine Gesamtbetrachtung, einzelfallgerecht, ressourcenorientiert und ergebnisoffen vorzunehmen. Diese habe gemäss Rechtsprechung anhand eines Katalogs von Indikatoren zu erfolgen. Eine solche sei jedoch unterblieben (act. G 1 Ziff. IV/4.). Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, ist eine Indikatorenprüfung bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nur vorzunehmen, wenn ein der somatoformen Schmerzstörung vergleichbares psychosomatisches Leiden vorliegt (BGE 141 V 281). Gemäss Gutachten liegt kein solches vor bzw. erreicht das psychosomatische Leiden nicht den Schweregrad einer somatoformen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schmerzstörung, weshalb die Gutachter zu Recht auf eine Indikatorenprüfung verzichtet haben. 2.5 2.5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie auch mit einem Hörgerät noch sehr schlecht höre. Ihr sei es deshalb nicht möglich, Tätigkeiten auszuüben, die eine normale Kommunikation oder ein "normales" Gehör voraussetzten. Eine allfällige Restarbeitsfähigkeit könne aufgrund der bestehenden Leiden in keiner Weise wirtschaftlich verwertet werden. Dr. I.___ gehe aufgrund der Schwerhörigkeit von einer Arbeitsfähigkeitseinschränkung von 50% aus. Mit dieser Beurteilung setze sich das SMAB-Gutachten nicht auseinander (act. G 1 Ziff. IV/6.). Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, es käme nur eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen in Betracht, weshalb von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei (act. G 8 Ziff. VI/ Bemerkungen zu Ziffer 4 der Beschwerdeantwort). Dazu äussert sich die Beschwerdegegnerin dahingehend, dass Dr. I.___ im Verlaufsbericht vom 23. Dezember 2015 der hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit beidseits keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen habe. Zudem liste Dr. E.___ die hochgradige Innenohrschwerhörigkeit im Arztbericht vom 27. Januar 2016 als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (act. G 3 Ziff. III/4.). 2.5.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin führt Dr. I.___ im Arztbericht vom 23. Dezember 2015 ausdrücklich aus, dass das Hörvermögen der Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die Beschwerdeführerin könne aber derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen. Gewisse Maschinen könne die Beschwerdeführerin auch mit der Hörgeräteversorgung nicht mehr hören, so dass die Sicherheit am Arbeitsplatz nicht mehr gewährleistet sei (IV-act. 138-2 f.). Dies bezieht sich jedoch auf die angestammte Tätigkeit. Dr. I.___ hielt auch andere Tätigkeiten für unzumutbar, führte jedoch nichts weiter dazu aus. Die verschiedenen Arztberichte von Dr. I.___ wurden durch das Gutachten in der Vorgeschichte gemäss Aktenlage berücksichtigt (IV-act. 148-9 ff.). Im Weiteren wurden bezüglich der Schwerhörigkeit weder im psychiatrischen noch im orthopädischen Teilgutachten ausdrücklich Ausführungen gemacht. Offensichtlich war die Kommunikation während der Begutachtung durch die Schwerhörigkeit nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beeinträchtigt. Insgesamt erscheint eine Einschränkung der quantitativen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit aufgrund der Schwerhörigkeit nicht plausibel. 2.6 2.6.1 Die Beschwerdeführerin erachtet das Einholen eines neurologischen bzw. neuropsychologischen Gutachtens für notwendig. Gemäss Arztbericht vom 6. November 2015 von Dr. F.___ (vgl. IV-act. 141-10) beständen eine reduzierte geistige Flexibilität und Konzentrationsabfälle bzw. Konzentrationsstörungen. Diese Beschwerden seien nicht abgeklärt worden (act. G 1 Ziff. IV/5.). Dazu führt die Beschwerdegegnerin aus, es lägen ein Arztbericht vom 24. Juni 2012 sowie zwei konsiliarische Beurteilungen von Dr. J.___ vom 7. Dezember 2009 und 29. April 2013 vor. Aufgrund der Ausgangslage habe die RAD-Ärztin entschieden, dass lediglich eine bidisziplinäre Begutachtung notwendig sei. Zudem berücksichtige der Gutachter Dr. H.___ die Arztberichte von Dr. J.___ umfassend. Hätte dieser bei der Durchsicht der Akten eine neurologische Begutachtung als notwendig erachtet, wäre eine Rückmeldung an die Beschwerdegegnerin erfolgt (act. G 3 Ziff. III/3.). 2.6.2 Zunächst liegt es in der Kompetenz des RAD, eine Einordnung des Falles vorzunehmen und zu bestimmen, welche Fachdisziplinen an der Begutachtung zu beteiligen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_656/2013 vom 11. Dezember 2013, E.3.2 in SVR 2014 IV Nr. 16). Die vorab genannten Arztberichte wurden im Gutachten in der Vorgeschichte gemäss Aktenlage aufgeführt. Im Gutachten fand eine Auseinandersetzung mit den Arztberichten von Dr. F.___ statt und betreffend die Konzentrationsstörungen wurde ausgeführt, dass diese gemäss Arztbericht von Dr. F.___ vom 16. Mai 2015 (vgl. IV-act. 84) subjektiv vorliegen würden. Die Beschwerden sind damit nicht weiter untersucht worden. Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, kann allein aufgrund der Tatsache, dass sie dem Gespräch bei der Begutachtung folgen konnte, eine Störung der Konzentrationsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Hingegen führt die Beschwerdegegnerin richtig aus, dass es sich bei den Konzentrationsstörungen sowohl im Arztbericht von Dr. F.___ vom 16. April 2014 als auch vom 6. November 2015 lediglich um die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin handelt. Es wurde dahingehend weder eine Diagnose gestellt noch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurden damals weitere Abklärungen von Dr. F.___ als notwendig erachtet (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2009 vom 1. September 2009, E.4.3 zur Empfehlung einer neuropsychologischen Untersuchung sowie der Interpretation von kognitiven Defiziten). Aus den medizinischen Akten ergibt sich somit kein Grund für das Einholen eines neurologischen bzw. neuropsychologischen Gutachtens. 2.7 Gesamthaft betrachtet erweist sich das bidisziplinäre Gutachten in medizinischer Hinsicht als beweistauglich. Es bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen. Auch die RAD-Ärztin hält das Gutachten aus versicherungsmedizinischer Sicht für beweistauglich, insbesondere in der Hinsicht, dass sich die Gutachter mit den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte auseinandersetzten (vgl. IV-act. 149). Die Gutachter legten überzeugend dar, dass weder in orthopädischer noch psychiatrischer Hinsicht eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht an gesundheitlichen Problemen leidet, die erhebliche Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit haben. Beide Gutachter beschreiben überdies mehrfach relevante Inkonsistenzen hinsichtlich Tagesaktivität und angegebener vollständiger Arbeitsunfähigkeit, nicht feststellbarem Verlust von Interesse und Freude bei angegebener ausgeprägter Antriebsstörung, grosser Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden sowie den klinischen und radiologischen Befunden, Widerspruch zwischen angegebenem Leidensdruck und Bereitschaft zu einer medikamentösen-analgetischen Therapie (Epikrise psychiatrisches Gutachten: IV-act. 148-30ff., Epikrise orthopädisch-/traumatologisches Gutachten: IV-act. 148-44ff.), deren Vorliegen in der abschliessenden RAD- Stellungnahme vom 8. Juni 2016 bestätigt wurden (IV-act. 149). Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Abklärungen. Es liegt keine Verletzung der Abklärungspflicht vor 3. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gesamtmedizinisch betrachtet in angestammter Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Begutachtung knapp 58 Jahre alt. Der Verwertbarkeit der attestierten Arbeitsfähigkeit steht nichts entgegen (vgl. zum Ganzen MEYER / REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28 N 12ff.). Hinsichtlich des Invaliditätsgrades ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige gemäss Angaben des letzten Arbeitgebers aus dem Jahr 2011 und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2014 ein Valideneinkommen von Fr. 53'378.-- erzielen würde (vgl. IV-act. 7-14). Demgegenüber steht, da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, basierend auf dem Total der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik ein 2014 erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 53‘793.-- (Informationsstelle AHV/IV, IV, Ausgabe 2018, Anhang 1, S. 222). Folglich besteht kein invaliditätsbedingter Minderverdienst. Auch bei Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges (von max. 25%) - womit der Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zusätzlich zu den bereits berücksichtigten Einschränkungen Rechnung getragen werden könnte - würde kein rentenrelevanter Minderverdienst resultieren. Gemäss den im Gutachten attestierten (IV-act. 148-20f.) sowie vom RAD (IV-act. 149-2) bestätigten Arbeitsunfähigkeitszeiten liegt zudem auch kein befristeter Rentenanspruch vor. Da deshalb keine Invalidität vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2016 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3 Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint mit Blick auf die Anforderungen und Komplexität der Streitsache eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4.4 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- befreit. 3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2016/390
Entscheidungsdatum
11.06.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026