© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/372 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 27.09.2019 Entscheiddatum: 24.10.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 24.10.2018 Art. 17 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art 16 ATSG; Vorliegen eines Revisionsgrundes. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Tabellenlohnabzug bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2018, IV 2016/372). Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. IV 2016/372 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rentenrevision (Einkommensvergleich) Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich erstmals im August 1996 zum Bezug von Rentenleistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 41). Dr. med. B., Facharzt Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Arztbericht vom 19. September 1996 zuhanden der IV-Stelle folgende Diagnosen: Diabetes mellitus Typ I seit 1977 mit diabetischer Nephropathie und nephrotischem Syndrom; renale Hypertonie, renale Anämie; diabetische Retinopathie, St. n. Laserkoagulation Nov. 1994; diabetisch autonome Neuropathie / Innenohrschwerhörigkeit; reaktive Depression mit gelegentlichen Suizidgedanken. Seit dem 1. August 1996 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin (IV-act. 44-1 f.). Aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung attestierte Dr. B. der Versicherten am 18. Juli 1997 eine Restarbeitsfähigkeit von 25% (IV-act. 50-2). Die IV-Stelle sprach der Versicherten am 25. September 1997 eine ganze Rente ab 1. August 1997 zu (IV-act. 53). Am 13. Oktober 2000 hob sie die Invalidenrente per Ende November 2000 aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes wieder auf (IV-act. 76). A.b Im April 2007 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 84). Auf Veranlassung der IV-Stelle unterzog sie sich am 28. Oktober 2008 einer polydisziplinären Begutachtung (vgl. IV-act. 118). Das Gutachten des Medizinischen Zentrums Römerhof (MZR) vom 10. Februar 2009 attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. Für eine adaptierte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70% (IV-act. 118-39). Die IV- Stelle gewährte der Versicherten am 8. Mai 2009 Arbeitsvermittlung (IV-act. 129).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachdem die Bemühungen um Arbeitsmarktintegration erfolglos blieben, schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung am 2. Juni 2010 ab (IV-act. 152). A.c Mit Verfügung vom 24. November 2010 lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 173). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener, am 14. Januar 2011 Beschwerde. Mit Entscheid vom 10. Januar 2013 sprach das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen der Versicherten eine Viertelsrente zu und wies die Sache zur Festsetzung von Rentenbeginn und Rentenhöhe sowie zur Prüfung und allfälligen Durchführung von Umschulungsmassnahmen an die IV-Stelle zurück (IV-act. 192). A.d Mit Mitteilung vom 24. April 2013 gewährte die IV-Stelle der Versicherten Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 199). Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 sprach sie der Versicherten ab 1. Oktober 2008 die Viertelsrente zu (IV-act. 203). A.e Aufgrund einer Verschlechterung des Hörvermögens erteilte die IV-Stelle am 18. Juni 2014 eine Mehrkosten-Gutsprache für die Hörgeräteversorgung (IV-act. 250). Das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. August 2014 ab (IV-act. 257). Am 24. September 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad 42%, IV-act. 260). B. B.a Am 30. Oktober 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Rentenrevision (IV-act. 267-1). Mit Verlaufsbericht vom 13. Dezember 2015 bestätigte der Hausarzt der Versicherten, Dr. C.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten verschlechtert habe, und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 273-1 ff.). Am 4. Februar 2016 gab die IV-Stelle bei der medexperts ag ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (IV-act. 280). B.b Im Gutachten vom 26. April 2016 nannte die medexperts ag folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Panvertebrales Schmerzsyndrom bei verstärkter BWS-Kyphose und mässigen degenerativen Veränderungen des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Achsenskeletts; endgradige Bewegungseinschränkung und belastungsabhängige Schmerzen am linken Kniegelenk, radiologisch diskrete Zeichen einer Gonarthrose nach nicht-dislozierter Tibiaplateaufraktur sowie Fibulaköpfchenfraktur, OSG Distorsion links (folgenlos) September 2013; Innenohrschwerhörigkeit bds, ED 1984, Versorgung mit Hörgerät; kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden, selbstunsicheren und asthenischen Zügen; rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte Episode (IV-act. 285-56 f.). Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin betrage 30%, jene in einer leidensadaptierten Tätigkeit 50% (IV-act. 285-62 f.). B.c Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Invalidenrente ab 1. November 2015 zu. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Gutachten der medexperts ag vom 26. April 2016 habe ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten nachvollziehbar verändert habe. Aus medizinischer Sicht sei in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein. Ohne Behinderung könnte die Versicherte ein mutmassliches Jahreseinkommen von Fr. 54'557.-- erzielen. Im Gutachten der medexperts würden die Einschränkungen der Versicherten, denen im Urteil des Versicherungsgerichts mit einem Leidensabzug von 15% Rechnung getragen worden sei, bereits berücksichtigt. Eine Reduktion des Leidensabzugs auf 10% wäre deshalb gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation werde "kulanterweise" ein Leidensabzug von 15% berücksichtigt, was ein Invalideneinkommen von Fr. 22'193.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 59% ergebe (IV-act. 306 und 316). C. C.a Gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2016 richtet sich die Beschwerde vom 31. Oktober 2016. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener, lässt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer IV-Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% ab 1. November 2015 beantragen. Zur Begründung lässt sie ausführen, trotz der Fiktion des ausgeglichenen Arbeitsmarktes sei vorliegend davon auszugehen, dass aufgrund der langen Absenz auf dem ersten Arbeitsmarkt sowie der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der Stiftung D.___ eine Rückkehr auf den ersten Arbeitsmarkt nicht mehr realistisch sei. Im Strategieprotokoll vom 7. Juli 2014 sei die Ansicht vertreten worden, dass die Beschwerdeführerin heute für eine Erstausbildung den geschützten Rahmen benötigen würde, da es keine Anlehren mehr gebe, wo lediglich einfache praktische Tätigkeiten vermittelt würden. Wenn es keine solchen Anlehren mehr gebe, gebe es auch keine entsprechenden Arbeitsplätze mehr, jedenfalls nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt. Aufgrund der Aktenlage, insbesondere der Ausführungen der medizinischen Gutachter sowie der Beurteilung der IV-Stelle im Rahmen der Eingliederung rechtfertige sich vorliegend ein Leidensabzug von 20%. Dies führe zu einem IV-Grad von über 60% (act. G1). C.b Mit separatem Schreiben vom 31. Oktober 2016 liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen (act. G2). C.c Die Beschwerdegegnerin beantragt am 9. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie vor, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gebe es genügend der Behinderung der Beschwerdeführerin angepasste Arbeitsgelegenheiten. Im Urteil vom 10. Januar 2013 sei das Gericht ebenfalls von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen. Damals hätten aus somatischer Sicht praktisch identische Einschränkungen bestanden. Massgebend sei somit die im Gutachten attestierte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50%. Es sei fraglich, ob überhaupt ein Revisionsgrund vorliege oder nur eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. Aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit auf 60% geschätzt worden. Wechselbelastende Tätigkeiten sollten der Beschwerdeführerin jedoch weiterhin möglich sein. Weiter werde die Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die psychiatrischen Diagnosen begründet und mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50% beziffert. Die psychiatrischen Diagnosen seien dieselben wie im Gutachten vom 10. Februar 2009. Der damalige Gutachter sei davon ausgegangen, dass diese Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien. Dem Austrittsbericht der Tagesklinik sei zu entnehmen, dass die depressive Symptomatik objektiv verbessert gewesen sei. Eine vorübergehende Verschlechterung sei nachvollziehbar, nicht jedoch die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit. Folglich erscheine die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsunfähigkeit von 50% bereits als grosszügig. Das Gericht sei in
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seinem früheren Urteil von einem Leidensabzug von 15% ausgegangen. Weder würden sich im medexperts-Gutachten weitere Einschränkungen finden, noch gebe es sonstige Gründe, weshalb ein noch höherer Abzug gerechtfertigt wäre (act. G6). C.d Nachdem die Beschwerdeführerin die erforderlichen Unterlagen eingereicht hatte (act. G5), bewilligte das Gericht am 17. Januar 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) für das vorliegende Verfahren unter Anrechnung der von der Beschwerdeführerin an ihren Rechtsvertreter geleisteten Akonto-Beiträge von Fr. 50.-- pro Monat (act. G7). C.e In der Replik vom 8. Februar 2017 erachtet die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Revision als erfüllt. Nicht die Diagnose sei massgebend, sondern der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus dem Gutachten der medexperts gehe hervor, dass ein verschlechterter Gesundheitszustand vorliege. Auch der RAD habe das anerkannt. Nach dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 10. Januar 2013 seien berufliche Massnahmen erfolglos geblieben, weil die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ihre Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verwerten bzw. berufliche Massnahmen nicht zielführend seien. Wenn Eingliederungsspezialisten der Beschwerdegegnerin die Auffassung verträten, eine berufliche Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt sei nicht mehr möglich, sei auf diese Beurteilung abzustellen. Im vorliegenden Fall rechtfertige sich ein Leidensabzug von 20% (act. G11). C.f Am 16. Februar 2017 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (act. G13). C.g Am 28. März 2018 teilt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen einen stationären Aufenthalt in der Klinik E.___ angetreten habe (act. G15). Erwägungen 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2010, 9C_798/2009, E. 3.1; BGE 112 V 371 E. 2b, mit weiteren Hinweisen). Verlangt die versicherte Person die Revision, erfolgt die Erhöhung der Rente frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 1.2 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads ist bei der Prüfung eines Gesuchs um Erhöhung der Rente wie auch bei der Prüfung einer Rentenanpassung von Amtes wegen die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Relevant ist mithin die letzte anspruchsändernde Verfügung. Verfügungen, welche eine laufende Rente bloss bestätigen, sind demgegenüber revisionsrechtlich unbeachtlich (BGE 133 V 108 E. 4.1 und 5.4). Ob eine revisionsbegründende Änderung eingetreten ist, beurteilt sich also durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten (der versicherten Person eröffneten) rechtskräftigen Verfügung bestand, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Neubeurteilung (BGE 133 V 108; BGE 130 V 351 E. 3.5.2; BGE 125 V 369 E. 2).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.3 Wenn ein Revisionsgrund gegeben ist, prüft die Verwaltung den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig"), wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2014, 9C_378/2014, E. 4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1 Vorliegend machte die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2015 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und belegte das mit diversen Arztberichten (IV-act. 267-1 ff.). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung der Änderung des Invaliditätsgrads ist vorliegend die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 17. Mai 2013, welcher das Urteil des Versicherungsgerichts vom 10. Januar 2013 zugrunde lag (IV-act. 203). Der dieser Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit demjenigen zum Zeitpunkt vom 30. Oktober 2015 zu vergleichen. 2.2 Mit Gutachten vom 26. April 2016 hielt die medexperts ag verschiedene Veränderungen seit der Begutachtung vom 10. Februar 2009 fest. Orthopädisch seien bedingt durch die im September 2013 erlittene Tibiakopffraktur Schmerzen seitens des linken Kniegelenks bei Belastung und bei hockenden oder knienden Tätigkeiten hinzugekommen. Die Symptomatik seitens der Wirbelsäule sei verstärkt, und es bestehe eine Notwendigkeit vermehrter Pausen und eine Reduktion des Rendements. Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert, und die Arbeitsfähigkeit habe sich vermindert. Es seien mittelschwere Funktionsstörungen vorhanden. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden im psychiatrischen Teilgutachten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden, selbstunsicheren und asthenischen Zügen sowie eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte Episode genannt. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werden im psychiatrischen Teilgutachten – im Gegensatz zum Gutachten vom 10. Februar 2009, welches die psychiatrischen Diagnosen noch allesamt als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben hatte – keine aufgeführt (IV-act. 285-64 und 46; IV-act. 118-33).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) bestätigte mit Stellungnahme vom 13. Mai 2016, dass sich der Gesundheitszustand im Vergleich zur medizinischen Referenzsachlage (MEDAS Gutachten 2009) verschlechtert habe (IV-act. 286-2). Die Beschwerdeführerin führt sodann zu Recht aus, dass bei der Frage, ob eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes vorliegt, nicht die Diagnose, sondern die Auswirkung einer Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit, mithin die Schwere der Symptomatik massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2016, 9C_634/2015, E. 6.1 mit Hinweisen). 2.4 Nachdem sowohl die Beschwerdeführerin und ihre behandelnden Ärzte als auch die Gutachter und der RAD eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit rentenrelevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als gegeben erachten und die diesbezüglichen Ausführungen der Gutachter und des RAD nachvollziehbar und schlüssig sind, liegt ein Revisionsgrund vor. Indem die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung die bisherige Viertelsrente auf eine halbe Rente erhöhte, hat denn auch sie das Vorliegen eines Revisionsgrundes explizit anerkannt. 3. 3.1 Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). 3.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert das Gutachten vom 26. April 2016 inhaltlich grundsätzlich nicht. Die Beschwerdegegnerin wirft die Frage auf, ob im neuen Gutachten nicht einfach der gleiche Sachverhalt anders beurteilt werde, was aber angesichts der diesbezüglich übereinstimmenden, nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben der behandelnden Ärzte, Gutachter und des RAD klar
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verneint werden kann. Das Gutachten erscheint sodann für die streitigen Belange umfassend, auf allseitigen Untersuchungen beruhend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation sind einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen begründet. Es ist deshalb darauf abzustellen (vgl. BGE 125 V 351). Aus medizinischer Sicht ist die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit somit zu 50% arbeitsfähig. 4. 4.1 Referenzpunkt für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI- Praxis 6/1998 S. 291). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2012, 8C_869/2011, E. 4.3.5 mit Hinweisen). 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie könne nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein, kann ihr nicht gefolgt werden. Im von ihr angeführten Strategieprotokoll vom 7. Juli 2014 und im Schlussbericht der Berufsberatung vom 8. Juli 2014 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den geschützten Rahmen benötigen würde, müsste sie heute eine Erstausbildung absolvieren. Die Beschwerdeführerin verfügt aber bereits über eine Erstausbildung und vorliegend geht es nicht um berufliche Massnahmen (Umschulung). Weiter heisst es im Strategieprotokoll, dass unter Berücksichtigung der Adaptionskriterien Berufe im kaufmännischen oder beratenden Sektor zu wählen wären, aufgrund des kognitiven Potentials ein solcher Umschulungsweg aber nicht erfolgsversprechend wäre. Dies betrifft wiederum die Umschulung, nicht die Verwertbarkeit der aktuellen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt. Schliesslich wird aus berufsberaterischer Sicht eine Integration an einem angepassten Arbeitsplatz im gelernten Berufsfeld empfohlen, wobei ein solcher Arbeitsplatz einem Nischenarbeitsplatz entsprechen würde. Dem Protokoll kann nicht entnommen werden, die Beschwerdeführerin könne auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeiten und bräuchte einen geschützten Arbeitsplatz. Vielmehr wird seitens der Berufsberatung offensichtlich davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin für einen Nischenarbeitsplatz geeignet wäre (vgl. zum Ganzen IV-act. 251 und 252). 4.3 Gemäss dem aktuellen Gutachten kann die Beschwerdeführerin leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit von selbstgewählten Positionswechseln und verlängerten Pausen ausüben, wobei selten Tätigkeiten über Schulterhöhe, kniend oder hockend vorkommen dürfen und bis maximal 10 kg, über 15 kg selten gehoben werden dürfen. Die Tätigkeiten dürfen keine hohen kognitiven Anforderungen und keine hohen Anforderungen an die Rechtschreibung stellen, idealerweise eine Arbeit in einem ruhigen Umfeld ohne Hektik, Zeitdruck und Leistungsdruck, Pausen sollten möglich sein. Die Tätigkeit muss sodann auf die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zwischenmenschlichen Empfindlichkeiten und die Stressintoleranz der Beschwerdeführerin Rücksicht nehmen (IV-act. 285-63). Der Beschwerdeführerin sind damit auf dem Niveau Hilfsarbeiterin namentlich einfache Kontroll-, Überwachungs-, Sortier-, Recycling-, (De-)Montage- sowie Maschinenbedienungsarbeiten zumutbar. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Das Finden einer zumutbaren Stelle erscheint vorliegend nicht zum Vornherein als ausgeschlossen. Insbesondere spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren nicht mehr erwerbstätig war, weder durch die Unterstützung der Arbeitslosenkasse noch der IV-Stelle eine neue Arbeit fand und ihre letzte Stelle bei der Stiftung D.___ gekündigt worden war, nicht gegen die Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 4. August 2008, 9C_236/2008, E. 4.2, und vom 18. September 2008, 9C_446/2008, E. 3.4). Invaliditätsfremde Faktoren, insbesondere solche, die den Leistungsbereich der Arbeitslosenversicherung betreffen, sind vorliegend nicht zu berücksichtigen. Im psychiatrischen Teil des Gutachtens wird in diesem Zusammenhang auf eine Regressionstendenz hingewiesen (vgl. IV-act. 285-44). Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten kann. 5. 5.1 Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 5.2 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG ist für die Bemessung der Invalidität (Invaliditätsgrad) von erwerbstätigen Versicherten Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geworden wäre (Valideneinkommen; sog. allgemeine Methode der Invaliditätsbemessung). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind objektive Kriterien wie der Zugang zum in Betracht gezogenen Verweisungsberuf sowie subjektive Kriterien wie Alter, der bisherige Beruf, die soziale Stellung oder die Verwurzelung am Wohnort zu berücksichtigen. Die versicherte Person muss – auch im Rahmen einer Selbsteingliederung – grundsätzlich alles vorkehren, um die (drohende oder bereits eingetretene) Invalidität zu vermeiden bzw. zu verringern. Realitätsfremde Einsatzmöglichkeiten müssen jedoch ausgeschieden werden (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, Bern/St. Gallen/Zürich 2015, 3. Auflage, Art. 16 N 65 und Art. 7 N 57). 5.3 Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 481 E. 4.2.3, vgl. auch BGE 134 V 327 E. 5.2). 6. 6.1 Die Beschwerdegegnerin stellt für den Einkommensvergleich auf den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 10. Januar 2013 ab. Sie stützt sich auf die LSE-Tabelle 2012 (Detailhandel, Kompetenzniveau 2, vormals Anforderungsniveau 3) und wertet die Zahlen mit Blick auf die Nominallohnerhöhung in das Jahr 2014 auf (+ 0.7% + 0.8%), wobei sie einen Tabellenlohnabzug von 15% berücksichtigt (IV-act. 287-2). 6.2 Das Valideneinkommen für Frauen im Detailhandel, Kompetenzniveau 2, beträgt gestützt auf die Lohnstrukturerhebung 2014 bei einer 40-Stunden-Woche Fr. 4'380.-- pro Monat (LSE-Tabelle TA1 2014). Unter Aufrechnung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnerhöhung um 0.5% ist das Jahreseinkommen 2015 auf Fr. 55'068.-- festzusetzen (Fr. 4'380.-- / 40 x 41.7 x 12 x 100.5%). Das Invalideneinkommen 2015 vor Tabellenlohnabzug beträgt Fr. 27'031.-- (LSE-Tabelle
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte TA1 2014, Total Frauen, Kompetenzniveau 1: Fr. 4'300.--. Für die betriebsübliche Arbeitszeit bei einem Teilzeitpensum von 50% auf ein Jahr hochgerechnet unter Anrechnung der Nominallohnerhöhung = Fr. 4'300 / 40 x 41.7 x 12 / 2 x 100.5%). Unter Berücksichtigung des Tabellenlohnabzuges von 15% ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 22'976.-- (Fr. 27'031.-- x 85%) bzw. ein Invaliditätsgrad von 58% ([Fr. 55'068.-- - Fr. 22'976] / Fr. 55'068 x 100). Eine Berechnung gestützt auf die Lohnstrukturerhebung 2014 aufgerechnet auf das Jahr 2015 führt somit zwar zu leicht anderen Zahlen, jedoch nicht zu einer rentenrelevanten Veränderung des Invaliditätsgrades. 6.3 Die Beschwerdeführerin fordert indes gestützt auf die Aktenlage einen höheren Tabellenlohnabzug als 15%, sodass sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 60% ergeben soll. Im Gutachten der medexperts ag wurden diverse Faktoren der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits berücksichtigt. Insbesondere der vermehrte Pausenbedarf, eine Reduktion des Rendements, die starke Verunsicherung, mangelhafte Belastbarkeit, Stressintoleranz und die depressive Störung wechselnden Schweregrads und das daraus resultierende langsamere Arbeiten wurden bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit mit einbezogen (vgl. IV- act. 285-63). Aufgrund des psychiatrischen Teilgutachtens, also wegen der psychischen Einschränkungen, wurde eine tiefere Arbeitsfähigkeit attestiert, als es allein gestützt auf das orthopädische Teilgutachten geschehen wäre. Dass die Beschwerdeführerin vermehrt ausfallen würde, kann als durch den Tabellenlohnabzug von 15% erfasst angesehen werden. Es liegen keine Sachverhaltselemente vor, die im Gutachten nicht berücksichtigt worden wären und einen höheren Tabellenlohnabzug als die gewährten 15% rechtfertigen würden. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von 59% ist daher nicht zu beanstanden. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 6.4 Verlangt die versicherte Person die Revision, erfolgt die Erhöhung der Rente frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 um Rentenrevision (IV-act. 267-1). Die Beschwerdegegnerin sprach ihr eine halbe Invalidenrente ab 1. November 2015 zu, wobei sie mit dem RAD von einem Eintritt der Verschlechterung am 31. Juli 2013 ausging (vgl. IV-act. 287-3 und 286-2). Da die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin das Gesuch indes noch im Oktober stellte, ist ihr die halbe Invaliditätsrente gestützt auf Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV bereits ab jenem Zeitpunkt auszurichten. In diesem Sinne ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit angemessen. Die Beschwerdeführerin unterliegt grossmehrheitlich, weshalb ihr die gesamte Gerichtsgebühr auferlegt wird (Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien. 7.2 Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung, abzüglich der von der Beschwerdeführerin geleisteten Akonto- Zahlungen von Fr. 50.-- pro Monat. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. In durchschnittlichen IV-Rentenfällen spricht das Versicherungsgericht in Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel bei Obsiegen praxisgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 3‘500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu (anstatt vieler siehe etwa den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. November 2017, IV 2015/213). Von diesem ungekürzten Honorar sind die monatlichen Akonto-Zahlungen von Fr. 50.-- abzuziehen, welche die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben vom 28. November 2016 an ihren Rechtsvertreter leistet. Für den Zeitraum November 2016 bis und mit Oktober 2018 betragen die Akonto-Zahlungen Fr. 1'200.--. Bei Entschädigung für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist das Honorar (vorliegend Fr. 3'500.-- – Fr. 1'200.-- = Fr. 2'300.00) um einen Fünftel zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Dem Rechtsvertreter ist mithin ein Betrag von Fr. 1'840.-- zuzusprechen. 7.3 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- zufolge unentgeltlicher Rechtspflege befreit. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 1'840.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).