St.Gallen Sonstiges 12.03.2018 IV 2016/352

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/352 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 17.09.2019 Entscheiddatum: 12.03.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 12.03.2018 Art. 23 Abs. 2 und 2bis IVG. Art. 22 Abs. 1 IVV. Höhe des kleinen Taggeldes. Der Versicherten kann nicht gestützt auf die sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht während der Dauer einer erstmaligen beruflichen Ausbildung lediglich der niedrigere Ansatz des kleinen Taggeldes zugesprochen werden, nur weil sie eine frühere erstmalige berufliche Ausbildung allenfalls selbstverschuldet abgebrochen hat. Da die Versicherte ohne Gesundheitsschaden im Zeitpunkt des Beginns der (neuen) erstmaligen beruflichen Ausbildung bereits erwerbstätig gewesen wäre und sie zu diesem Zeitpunkt auch das 20. Altersjahr vollendet hatte, hat sie gestützt auf Art. 23 Abs. 2 IVG Anspruch auf den höheren Ansatz des kleinen Taggeldes. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2018, IV 2016/352). Entscheid vom 12. März 2018 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. IV 2016/352 Parteien A.___, Beschwerdeführerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand IV-Taggeld Sachverhalt A. A.a A.___ wurde erstmals im April/Mai 2012 von ihrer Mutter bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen für berufliche Eingliederungsmassnahmen angemeldet (IV-act. 1). Diese gab an, dass die Versicherte von August 2011 bis April 2012 das 1. Lehrjahr bei der Schreinerei B.___ absolviert habe. Gemäss den Rückmeldungen des Lehrlingschefs sei es der Versicherten nicht gelungen, sich auf die erwarteten Leistungen in der Schule und im Betrieb einzulassen. Zudem habe die Versicherte teils grosse Auffälligkeiten im Verhalten und im Umgang mit den anderen Mitarbeitern gezeigt. Es sei der Versicherten schwergefallen, sich an die geltenden Regeln zu halten. Auch getroffene Abmachungen seien nicht eingehalten worden. Die Versicherte sei motiviert, eine Ausbildung zu machen. A.b C., Psychologin und Psychotherapeutin, Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste (KJPD), gab gegenüber RAD-Arzt Dr. med. D. am 21. Mai 2015 die folgenden Diagnosen mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit an (IV-act. 11): • Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung • reaktive Bindungsstörung im Kindesalter • Entwicklung einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Psychologin erklärte, dass für eine erstmalige berufliche Ausbildung wahrscheinlich ein geschützter Rahmen, unter Umständen ein betreutes Wohnen sowie stabile Beziehungen und ein pädagogisch geschulter Ausbildner notwendig seien. A.c Am 28. Februar 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Mehrkosten der Vorbereitung der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Hotellerieangestellten im E.___ vom 11. Dezember 2012 bis 31. Juli 2013 übernehme (IV-act. 42). A.d Am 11. April 2013 fand ein Standortgespräch zwischen der Versicherten, der Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle und einem Vertreter der Ausbildungsstätte E.___ statt, da die Versicherte schon längere Zeit nicht mehr im F.___ anwesend gewesen war und auf verschiedene Kontaktaufnahmen nicht reagiert hatte (IV-act. 54). Der Vertreter der Ausbildungsstätte hielt im Protokoll fest, die Versicherte habe bestätigt, dass sie im Sommer nicht mit der Ausbildung zur Hotelfachfrau beginnen möchte. Sie habe erklärt, dass sie nie im Hotelbereich habe arbeiten wollen. Sie habe nur "Ja" gesagt, weil ihre Mutter dies von ihr verlangt habe. Der Vertreter der Ausbildungsstätte notierte weiter, die Anwesenden hätten mit etwas Unverständnis reagiert, da die Versicherte in den vergangenen Monaten gute Arbeit geleistet und sich optimal auf einen Lehreinstieg vorbereitet habe. Es sei schwierig nachzuvollziehen, was der Versicherten nicht gefallen haben solle. Die Versicherte habe angegeben, dass sie eine kaufmännische Ausbildung absolvieren wolle. Die Beteiligten hätten vereinbart, dass die Berufsvorbereitung per sofort, d.h. per 11. April 2013, abgebrochen werde. A.e Die Eingliederungsverantwortliche notierte am 16. April 2013, dass die Versicherte für das Nichterscheinen am Arbeitsplatz gesundheitliche Gründe (Grippe/angerissene Bänder) angegeben habe (IV-act. 51). Gleichzeitig habe sie gesagt, dass sie keine Motivation für den Hotellerieberuf habe. Zurzeit sei unklar, ob weitere berufliche Massnahmen in Frage kämen. A.f Am 7. Januar 2014 meldete sich die Versicherte bei der Eingliederungsverantwortlichen und erklärte, nun auf dem schulischen Weg eine kaufmännische Ausbildung (KV) absolvieren zu wollen (IV-act. 57). Die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingliederungsverantwortliche teilte der Versicherten mit, dass dieser Ausbildungsweg nicht unterstützt werde. A.g RAD-Arzt Dr. D.___ erklärte anlässlich eines Strategiegesprächs vom 27. Dezember 2014 (richtig: 27. Januar 2014), dass die Ausbildungsfähigkeit aus medizinischer Sicht gegeben wäre, wenn sich die Versicherte in psychiatrischer Behandlung befände. Der Gesundheitszustand sei noch nicht stabil (IV-act. 60). Es sei der Versicherten zumutbar, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben. A.h Die Eingliederungsverantwortliche hielt in ihrem Schlussbericht vom 28. Januar 2014 fest (IV-act. 64), dass sie trotz der Einschätzung des RAD wegen der sehr früh gezeigten massiven Verhaltensauffälligkeiten und wegen der fehlenden Veränderung im Vorlehrjahr, während dem eine sehr enge therapeutische und pädagogische Begleitung gewährleistet worden sei, von einer längerfristig fehlenden Ausbildungsfähigkeit ausgehe. Welcher Anteil als gesundheitliche Einschränkung geltend gemacht werden könne und inwieweit eine fehlende Motivation für das Scheitern verantwortlich sei, sei unklar. A.i Am 29. Januar 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Mitteilung vom 28. Februar 2013 per 11. April 2013 aufgehoben werde, da die Versicherte die Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung zur Hotellerieangestellten per 11. April 2013 abgebrochen habe (IV-act. 67). A.j Die Eingliederungsverantwortliche notierte im Schlussbericht der Berufsberatung vom 30. Mai 2014 (IV-act. 71), dass die Versicherte eine Einladung zu einem Assessmentgespräch am 2. Mai 2014 (IV-act. 69) kurz vor dem Termin abgesagt habe. Sie habe erklärt, dass sie zu viele andere Dinge zu erledigen habe, weshalb eine Ausbildung zurzeit kein Thema sei. Die Eingliederungsverantwortliche hielt fest, dass der Fall abgeschlossen werde, da keine beruflichen Massnahmen hätten konkretisiert werden können. A.k Nach der Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-act. 75) wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen mit Verfügung vom 17. Juni 2014 ab (IV-act. 77).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. B.a Im Februar/März 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle für berufliche Eingliederungsmassnahmen an (IV-act. 78 f.). Sie gab an, dass sie aktuell unentgeltlich zu 70 % in der Küche der G.___ arbeite. Ein Sozialberater der Soziale Dienste St. Gallen hatte in einem Begleitschreiben vom 25. Februar 2015 festgehalten (IV-act. 79), dass sich die Versicherte seit November 2014 in einem Beschäftigungsprogramm befinde. Die Lebenssituation der Versicherten habe sich seither zunehmend stabilisiert. Sie sei sehr motiviert, eine Berufslehre anzutreten. B.b Am 29. März 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatung gewährt werde (IV-act. 86). B.c Die zuständige IV-Sachbearbeiterin notierte im Strategie-Protokoll vom 17. Juni 2015 (IV-act. 90), dass die Versicherte im Anschluss an die abgebrochene Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung zur Hotellerieangestellten eine zweijährige Ausbildung auf EBA-Niveau hätte absolvieren können und deshalb per 1. August 2015 eingegliedert gewesen wäre. Da sie die Ausbildung abgebrochen habe, seien zwei Jahr Verzögerung entstanden, weshalb die Versicherte ab dem 1. August 2017 Anspruch auf den Höchstansatz des kleinen Taggeldes habe. Eine andere IV-Sachbearbeiterin notierte am 28. April 2016 (IV-act. 96), dass aufgrund der anzurechnenden, selber zu vertretenden zweijährigen Verzögerung in der erstmaligen beruflichen Ausbildung aktuell ein Anspruch auf das kleine Taggeld (gemeint wohl: den niedrigeren Ansatz des kleinen Taggeldes) bestehe; erst ab dem 1. August 2018 werde die Versicherte einen Anspruch auf den Höchstansatz des kleinen Taggeldes haben. Eine weitere IV- Sachbearbeiterin notierte am 29. April 2016 (IV-act. 96), dass die Versicherte im Sommer 2013 mit einer Ausbildung hätte beginnen können. Da die erste Lehre, welche gesundheitsbedingt abgebrochen worden sei, im Juli 2015 fertig gewesen wäre, hätte die Versicherte ein Jahr lang einen "Höchsttaggeld-Anspruch" gehabt. Die Versicherte sei damals nicht bereit gewesen mitzuwirken, weshalb ihr die Verzögerung angerechnet werde. Bei einer dreijährigen Ausbildung bestehe daher erst für das letzte Jahr ein Anspruch auf den Höchstansatz.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Am selben Tag (29. April 2016) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für die berufliche Abklärung im H.___ vom 2. Mai bis 15. Juli 2016 übernehme (IV-act. 98). Mit Verfügung vom 5. Mai 2016 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Gesamtdauer der IV-Massnahme (2. Mai bis 17. Juli 2016) ein Taggeld (Grundentschädigung) von Fr. 40.70 pro Tag (10 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes gemäss UVG von Fr. 407.--) zu (IV-act. 99). B.e Med. pract. I., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete der IV-Stelle am 8. Juli 2016 (IV-act. 107), dass er die Versicherte seit dem 29. Juni 2016 ambulant psychiatrisch behandle. Die Versicherte sei nicht damit einverstanden, dass sie während des ersten Lehrjahres nur ein kleines Taggeld erhalte, denn sie habe das Praktikum im Jahr 2013 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Bis ca. Ende 2015 sei es ihr auch psychisch so schlecht gegangen, dass sie keine Ausbildung habe absolvieren können. In einem Bericht vom 29. August 2016 (IV-act. 119) gab derselbe Arzt als Diagnosen ein ADHS (F90.0), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (F60.31), eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4), an. Er erklärte, für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle der Versicherten nur das kleine Taggeld bezahlen wolle. Die Versicherte habe das Vorpraktikum als Hotelfachfrau im Jahr 2013 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen und anschliessend bis zur erneuten Anmeldung bei der IV im Jahr 2015 aus gesundheitlichen Gründen nicht an beruflichen Massnahmen teilnehmen können. Für ihn seien die anamnestischen Angaben der Versicherten nachvollziehbar. B.f Am 22. September 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Kauffrau EFZ, Profil B im H., vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2018 übernehme (IV-act. 121). B.g Mit Verfügung vom 30. September 2016 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 ein Taggeld von Fr. 40.70 pro Tag zu (IV-act. 125). Auch hier hielt sie wieder fest, dass die Grundentschädigung des kleinen Taggeldes 10 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes von Fr. 407.-- entspreche. C.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a Gegen die Verfügung vom 30. September 2016 erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. Oktober 2016 Beschwerde (act. G 1). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache eines grossen Taggeldes. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie die praktische Ausbildung als Hotelfachfrau aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen habe. Sie sei lange Zeit nicht arbeitsfähig gewesen, weshalb der Abbruch nicht selbstverschuldet gewesen sei. Der Beschwerde lag der Bericht von med. pract. I.___ vom 29. August 2016 bei (act. G 1.1). C.b Auf eine interne Anfrage des Rechtsdienstes der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) antwortete RAD-Arzt Dr. D.___ am 5. Dezember 2016 (IV-act. 138), dass sich die Ausbildungsfähigkeit nicht nur nach medizinischen Massstäben bemesse. Vielmehr müsse eine versicherte Person objektiv und subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen. Neue objektivierbare medizinische Befunde oder Funktionseinschränkungen habe med. pract. I.___ nicht mitgeteilt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe deshalb kein Grund, von der bisherigen Beurteilung abzuweichen. C.c Die Beschwerdegegnerin beantragte am 20. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin die im Jahr 2013 zugesprochene erstmalige Ausbildung nicht wegen Invalidität abgebrochen habe. Damals hätten keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vorgelegen. Die Gespräche vom 11. und 24. April 2014 hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung aufgrund fehlender Motivation abgebrochen habe. Die Beschwerdeführerin stehe erst seit dem 29. Juni 2016 bei med. pract. I.___ in Behandlung. Med. pract. I.___ habe sich bei seinen Ausführungen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin gestützt. Die damaligen Abklärungen der Beschwerdegegnerin hätten ein anderes Bild ergeben. Da der Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht wegen Invalidität erfolgt sei, sei zu Recht keine Erhöhung des Taggeldes auf 30 % des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens vorgenommen worden. C.d Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (act. G 7 f.). Erwägungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) haben die Parteien eines Sozialversicherungsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Verfügungen der IV-Stellen unterliegen nicht dem Einspracheverfahren, sondern sind direkt vor dem Versicherungsgericht anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] i.V.m. Art. 52 ATSG). Die Parteien müssen daher vor Verfügungserlass angehört zu werden. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die Vorbescheidspflicht gilt also ausnahmslos. Der Verordnungsgeber hat sie ungeachtet dessen in Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) auf die Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen (Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG) fallen, beschränkt. In diesen Aufgabenbereich fallen weder die betragsmässige Festsetzung der Invalidenrenten noch die Festlegung von Taggeldern; diese Aufgaben übernehmen die Ausgleichskassen. Das Bundesgericht hat Art. 73bis Abs. 1 IVV trotzdem für gesetzmässig erklärt (BGE 134 V 97 E. 2). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass es in diesen Bereichen überhaupt keinen Anspruch auf rechtliches Gehör gäbe. Vielmehr ist das rechtliche Gehör auch dann zu gewähren, wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss (BGE 134 V 97 E. 2.8.2; siehe auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. September 2014, IV 2013/271 E. 1.1 f.). Die angefochtene Taggeldverfügung datiert vom 30. September 2016. Bereits am 8. August 2016 hat der behandelnde Psychiater med. pract. I.___ der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei nicht damit einverstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihr im ersten Lehrjahr nur ein kleines Taggeld bezahlen möchte (IV-act. 107-2). Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Taggeldverfügung über die Höhe des Taggeldes informiert gewesen sein muss. Sie hat also die Möglichkeit gehabt, sich zum beabsichtigten Taggeldentscheid zu äussern. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin also gewahrt. 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind. Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1bis IVG). 2.2 Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und aus einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG; sog. grosses Taggeld, siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2013, 8C_530/2012). Für Versicherte, die das 20. Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten, beträgt die Grundentschädigung 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 2 IVG; sog. höherer Ansatz des kleinen Taggeldes; dieser Höchstbetrag macht gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV seit 1. Januar 2016 pro Tag Fr. 407.-- aus; 30 % somit Fr. 122.10). Für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und für Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung gemäss Art. 23 Abs. 2bis Satz 1 IVG höchstens 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (sog. niedrigerer Ansatz des kleinen Taggeldes). Der Bundesrat setzt die Höhe der Grundentschädigung fest (Art. 23 Abs. 2bis Satz 2 IVG). In Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR. 831.201) ist festgelegt, dass das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht (d.h. Fr. 40.70). Nach Art. 22 Abs. 2 IVV erhöht sich das Taggeld bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, gegebenenfalls auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 2 IVV:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. 3. Im Hinblick auf den Taggeldanspruch ist also von Bedeutung, ob die zugesprochene Ausbildung als erstmalige berufliche Ausbildung oder als Umschulung zu qualifizieren ist. Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin die im August 2011 begonnene Schreinerlehre während des 1. Lehrjahres aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen hat (IV-act. 1-4). Eine neue berufliche Ausbildung wäre gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV dann einer Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher gewesen wäre als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. Der Lohn im 1. Lehrjahr als Schreinerin müsste also Fr. 122.10 pro Tag (30 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes gemäss UVG) überstiegen haben. Aus den Akten geht nicht hervor, wie hoch der damalige Lehrlingslohn der Beschwerdeführerin gewesen ist. Im Jahr 2016 hat der Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten des Kantons St. Gallen (VSSM) im 1. Lehrjahr einen Monatslohn von Fr. 560.-- empfohlen (siehe www.schreinerzeitung.ch/de/artikel/ hoehere-loehne-fuer- schreinerlernende-efz, besucht am 23. Januar 2018; die aktuellen Lohnempfehlungen des VSSM sind abrufbar unter: www.vssm.ch/sites/default/files/vssm/BB/docs/EFZ/ VSSM_Merkblatt_Lohnempfehlungen_Lehrlingsloehne_2017.pdf, besucht am 26. Januar 2018); der Lehrlingslohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2011/2012 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch tiefer gewesen. Ein Monatslohn von Fr. 560.-- entspricht einem Tageslohn von Fr. 18.70. Der von der Beschwerdeführerin während des 1. Lehrjahres zur Schreinerin erzielte Lohn hat also die Grenze von Art. 6 Abs. 2 IVV (Fr. 122.10 pro Tag) nicht erreicht. Die Beschwerdegegnerin hat die im August 2016 begonnene Ausbildung zur Kauffrau EFZ somit richtigerweise als erstmalige berufliche Ausbildung qualifiziert. Der Beschwerdeführerin steht daher lediglich ein kleines Taggeld zu. 4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2016 Anspruch auf den niedrigeren oder auf den höheren Ansatz des kleinen Taggeldes hat. Hierfür ist entscheidend, wann die Beschwerdeführerin das 20. Altersjahr vollendet und wann sie ihre berufliche Ausbildung abgeschlossen hätte, wenn sie gesundheitlich nicht beeinträchtigt gewesen wäre (vgl. Rz 3103 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung, KSTI; vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. September 2014, IV 2013/251 E. 2.1). 4.2 Die 19__ geborene Beschwerdeführerin ist im Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung zur Kauffrau im August 2016 fast __-jährig gewesen. Die Schreinerlehre hatte sie am 1. August 2011 begonnen und hätte sie bei einem ordnungsgemässen Verlauf am 31. Juli 2015 abgeschlossen (IV-act. 9). Die Beschwerdeführerin hätte also ohne Gesundheitsschaden im August 2016 über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und wäre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Demnach sollte eigentlich Art. 23 Abs. 2 IVG zur Anwendung kommen, d.h. die Grundentschädigung sollte 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG ausmachen, also Fr. 122.10. Nun hat die Beschwerdegegnerin aber gestützt auf Art. 22 Abs. 1 IVV nur eine Grundentschädigung von 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG zugesprochen, nämlich Fr. 40.70. Sie hat dieses Vorgehen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie die am 11. Dezember 2012 begonnene Vorbereitung der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Hotellerieangestellten am 11. April 2013 nicht selbstverschuldet abgebrochen, im Anschluss (d.h. im August 2013) eine Ausbildung zur Hotellerieangestellten/EBA (zwei Jahre) hätte absolvieren können und somit per 1. August 2015 eingegliedert gewesen wäre (IV-act. 139). Während der Ausbildung zur Hotellerieangestellten (August 2013 bis Juli 2015) hätte die Beschwerdeführerin lediglich Anspruch auf den niedrigeren Ansatz des kleinen Taggeldes gehabt, da sie damals weder das 20. Altersjahr vollendet hatte noch ohne Invalidität über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt hätte, denn sie hätte die Schreinerlehre erst Ende Juli 2015 abgeschlossen. Während die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin also für die zweijährige erstmalige berufliche Ausbildung zur Hotellerieangestellten lediglich den niedrigeren Ansatz des kleinen Taggeldes hätte bezahlen müssen, hätte die Beschwerdeführerin nun aufgrund der zeitlichen Verzögerung gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG für die ganze Dauer der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausbildung zur Kauffrau Anspruch auf den höheren Ansatz des kleinen Taggeldes. Die Verzögerung sei der Beschwerdeführerin anzurechnen, weil der Abbruch des Vorbereitungsjahres nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe daher während der ersten zwei Jahre der Ausbildung zur Kauffrau lediglich Anspruch auf dasjenige Taggeld, welches sie während der Ausbildung zur Hotellerieangestellten erhalten hätte, d.h. auf den niedrigeren Ansatz des kleinen Taggeldes. Die Beschwerdegegnerin ist also davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihre Schadenminderungspflicht verletzt habe, indem sie die Ausbildung (bzw. das Vorbereitungsjahr) zur Hotellerieangestellten aus invaliditätsfremden Gründen abgebrochen habe. Diese Verletzung der Schadenminderungspflicht rechtfertige es, der Beschwerdeführerin während der ersten zwei Jahre der Ausbildung (d.h. so lange, wie die Ausbildung zur Hotellerieangestellten gedauert hätte) nur jenes Taggeld zu bezahlen, das sie während der Ausbildung zur Hotellerieangestellten erhalten hätte. Eine Gesetzesbestimmung, die explizit eine Pflicht, so bald als möglich eine erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren, vorsehen und die Missachtung dieser Pflicht mit der Anwendung von Art. 22 Abs. 1 IVV (statt Art. 23 Abs. 1 IVG) sanktionieren würde, existiert nicht. Damit stellt sich die Frage, ob es zur allgemeinen Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin gehört hat, die Ausbildung zur Hotellerieangestellten von August 2013 bis Juli 2015 und somit die erstmalige berufliche Ausbildung vor der Vollendung des 20. Altersjahres und vor dem Zeitpunkt, in dem sie ohne Invalidität ihre Ausbildung zur Schreinerin abgeschlossen hätte, zu absolvieren, um so die Ausrichtung des höheren Ansatzes des kleinen Taggeldes gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG zu vermeiden. Diese Frage ist zu verneinen, denn selbst wenn es eine derartige Ausprägung der sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht gäbe, würde diese voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin bei pflichtgemässer Sorgfalt um die Folgen einer Verzögerung der erstmaligen beruflichen Ausbildung auf den Taggeldanspruch hätte wissen müssen. Das ist angesichts der Komplexität der Bestimmungen zur Koordination zwischen dem Taggeldanspruch gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG und demjenigen gemäss Art. 22 Abs. 1 IVV offensichtlich nicht der Fall gewesen. In diesem Zusammenhang darf nicht mit der Fiktion der allgemeinen Gesetzeskenntnis operiert werden, denn diese hat nicht den Zweck, Grundlage einer Schadenminderungspflicht zu bilden. Nichts lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich der Taggeldanspruch für die Dauer einer erstmaligen beruflichen Ausbildung erhöht, sobald sie das 20. Altersjahr vollendet hat und ohne Invalidität die abgebrochene Ausbildung zur Schreinerin abgeschlossen hätte. Die Beschwerdeführerin hat also um die Folgen der Verzögerung der erstmaligen beruflichen Ausbildung auf den Taggeldanspruch weder gewusst noch wissen müssen. Dies schliesst es aus, die Beschwerdeführerin zu sanktionieren, d.h. sie bezüglich des Taggeldes so zu stellen, wie wenn sie die erstmalige berufliche Ausbildung im August 2013 begonnen hätte (vgl. hierzu Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. September 2014, IV 2013/302 E. 2.1). Damit kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin das Vorbereitungsjahr, wie sie geltend gemacht hat, aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen hat und ob sie ab dem Abbruch des Vorbereitungsjahres im April 2013 bis zum Ende des Jahres 2015 aus gesundheitlichen Gründen nicht ausbildungsfähig gewesen ist. Diese Fragen könnten im Übrigen im vorliegenden Verfahren gar nicht geklärt werden, da dem Gericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen April 2013 und Ende 2015 keine Berichte der behandelnden Ärzte vorliegen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung insofern als rechtswidrig erweist, als die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 bloss den niedrigeren Ansatz des kleinen Taggeldes zugesprochen hat. Die Beschwerdeführerin hat ab dem 1. August 2016 einen Anspruch auf den höheren Ansatz des kleinen Taggeldes gehabt. 4.3 Demnach ist die Verfügung vom 30. September 2016 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 23 Abs. 2 IVG für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 ein Taggeld von Fr. 122.10 pro Tag zuzusprechen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 30. September 2016 aufgehoben; der Beschwerdeführerin wird für die Zeit vom 1. August 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein Taggeld von Fr. 122.10 pro Tag zugesprochen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet.

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25.03.2026