© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/312 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.05.2020 Entscheiddatum: 27.02.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 27.02.2019 Art. 28 IVG. Würdigung Gutachten. Einkommensvergleich bei selbständiger Erwerbstätigkeit. Administrative Tätigkeit im Sinne der Unternehmensführung als Inhaber ist als ideal adaptiert anzusehen. Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens. Keine Einholung einer betriebswirtschaftlichen Expertise. Kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Invaliditätsgrad (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2019, IV 2016/312). Entscheid vom 27. Februar 2019 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Daniel Furrer Geschäftsnr. IV 2016/312 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Barmettler, MLaw, Stadelmann
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte & Mäder Rechtsanwälte, St. Galler Strasse 99, Postfach, 9201 Gossau, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend Versicherter) meldete sich, nachdem er am 6. September 2009 beim Riverrafting einen Unfall erlitten hatte (vgl. Fremdakten Suva), am 11. Juni 2010 unter Hinweis auf eine Einengung unter dem Schulterdach links und dem Einriss der Rotatorenmanschette zum Bezug von Leistungen der Invalidenvesicherung bei der IV- Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 9). A.b Im Arztbericht vom 10. Februar 2011 hielt Dr. med. B., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, als Diagnosen eine AC-Arthrose der Schultern beidseits, degenerative Veränderungen der Schultergelenke beidseits, eine degenerative Veränderung der LWS sowie eine fortgeschrittene Coxarthrose beidseits fest. Der Versicherte sei in seiner angestammten Tätigkeit als Zimmermann mit körperlich schweren Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig (IV-act. 34). RAD-Ärztin Dr. med. C., Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, hielt in der Stellungnahme vom 22. Februar 2011 fest, dass in einer adaptierten Tätigkeit (körperlich leicht bis selten mittelschwer, mehrheitlich sitzend mit Möglichkeit zum Positionswechsel) eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-act. 35). A.c Am 11. Mai 2011 wurde bei der D.___ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Versicherte ist, eine Abklärung vor Ort durchgeführt. Der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte gab an, dass er seinen Betrieb so lange wie möglich halten wolle. Im Jahr 2005 habe er mit dem Neubau einer Halle samt Büroräumlichkeiten sowie neuen Maschinen ca. 1 Million Franken investiert. Die Betriebsführung sowie die administrativen Arbeiten seien ihm noch zu 100% möglich, sofern er immer wieder Pausen einlegen könne. Jedoch sei er damit nur zu 40% ausgelastet. Ansonsten seien nur noch sehr leichte Arbeiten sowie Reinigungsarbeiten möglich. Im Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 20. Juli 2011 hielt die Abklärungsperson einen mittels Einkommensvergleich ermittelten Invaliditätsgrad von 30% sowie eine mittels Betätigungsvergleich ermittelte Einschränkung von 47% fest (IV-act. 43). A.d Am 29. November 2011 wurde beim Versicherten operativ ein Hüfttotalprothesenwechsel an der linken Hüfte infolge einer traumatischen Schaftlockerung vorgenommen (IV-act. 49). Im Arztbericht vom 10. Mai 2012 führte Dr. B.___ aus, dass nach der positiv verlaufenen Hüftoperation nun Knieprobleme hinzugekommen seien (IV-act. 52). In der Folge wurde am 10. Mai 2012 eine Kniegelenksarthroskopie links durchgeführt (IV-act. 55). Am 18. Dezember 2012 wurde eine weitere Kniegelenksarthroskopie links durchgeführt (IV-act. 69). Im Arztbericht vom 1. April 2014 hielt Dr. B.___ eine Einschränkung im administrativen Bereich mit Bürotätigkeit und vorwiegend sitzender Tätigkeit von 20% fest (IV-act. 76). RAD-Ärztin Dr. C.___ bestätigte in der Stellungnahme vom 17. April 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 80% in einer adaptierten Tätigkeit (IV-act. 79). A.e Nach einer erneuten Schaftlockerung in der linken Hüfte wurde am 14. August 2014 eine weitere Hüftrevision links mit einem Teilprothesenwechsel vorgenommen (IV- act. 93). A.f Im Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 18. Dezember 2014 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt der Einschränkungen bei einer 60- Stunden-Woche einen Jahreslohn von Fr. 78'000.-- bezog. Seit Januar 2011 beziehe er einen Lohn von Fr. 84'500.--. Aufgrund seiner Beeinträchtigung habe er einen zusätzlichen Zimmermann einstellen müssen sowie einen gelernten Zimmermann zum Vorarbeiter ausbilden lassen. Zudem werde in Spitzenzeiten eine weitere Arbeitskraft im Stundenlohn eingesetzt. Die Ehefrau des Versicherten helfe insbesondere beim Transport, Malen und Zuschneiden in einem Umfang von ca. 10 Stunden in der Woche
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aus. Dafür erhalte sie weiterhin den Jahreslohn von Fr. 5'000.--. Im Büro könne er nicht alle Arbeiten übernehmen, so mache z.B. seine Frau weiterhin die Mehrwertsteuerabrechnung (IV-act. 101). A.g Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Medizinisch sei es nachvollziehbar, dass in der angestammten Tätigkeit als Zimmermann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer leidensadaptierten Tätigkeit werde eine Arbeitsfähigkeit von 80% bestätigt. Trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei der Umsatz gesteigert worden und der Versicherte habe sich ab dem Jahr 2011 einen höheren Lohn ausbezahlt. Es wurde ein Invaliditätsgrad von 14% ermittelt (IV-act. 105). A.h Mit Einwand vom 19. Februar 2015 brachte der Versicherte vor, dass sich eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht objektiv begründen lasse. Zudem habe er sich am 14. August 2014 einer weiteren Hüftoperation unterziehen müssen, welche immer noch Beschwerden bereiten würde. Er bemängelte, dass noch keine umfassende medizinische Beurteilung sämtlicher Beschwerdebilder mittels einer entsprechenden Begutachtung vorgenommen worden sei. Weiter kritisierte er auch die Bestimmung des Validen- und des Invalideneinkommens (IV-act. 108). A.i Gestützt auf die RAD Stellungnahme vom 13. April 2015 (IV-act. 110) wurden weitere Arztberichte des behandelnden Orthopäden Dr. B.___ und des Hausarztes Dr. E.___ eingeholt (IV-act. 111 f.). A.j Gestützt auf die RAD Stellungnahme vom 22. Juni 2015 (IV-act. 118) beauftragte die IV-Stelle das Kantonsspital Graubünden (KSGR), Departement Chirurgie, Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit der Durchführung einer monodisziplinären orthopädischen Begutachtung (IV-act. 120), welche am 2. November 2015 durchgeführt wurde. Im Gutachten vom 23. November 2015 wurden eine zentrische Omarthrose und ein klinischer Verdacht auf eine Supraspinatussehnenläsion der linken Schulter, eine festsitzende Hüftprothese links bei Status nach zweimaligem einzeitigem Schaftwechsel infolge einer aseptischen Schaftlockerung, ein Status nach einer Hüfttotalprothese rechts vom 14. Juli 2011 und rezidivierende Vernarbungen des Hoffa-Fettkörpers mit infrapatellarem Kontraktursyndrom und beginnender
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Femoropatellararthrose des linken Knies diagnostiziert. Als Zimmermann sei er auf dem freien Arbeitsmarkt als nichtarbeitsfähig und entsprechend nicht vermittelbar einzustufen. In der Tätigkeit als Unternehmer und Betriebsleiter eines eigenen Betriebes sei er im Bereich der administrativen Tätigkeit als voll arbeitsfähig zu werten. Die Hauptproblematik bestehe darin, dass er in seiner Position als Geschäftsführer mit rein administrativen Tätigkeiten nicht 100% ausgelastet sei. Körperlich könnten lediglich leichte Tätigkeiten verrichtet werden; dies überwiegend sitzend oder Tätigkeiten mit Wechsel zwischen Stehen und Sitzen mit maximal 5 kg Belastung für die Schulter und hier lediglich vor dem Körper mit kurzem Hebelarm und nicht über der Horizontalen. Für administrative Tätigkeiten bestünden keine Limitationen. Leichte körperliche Tätigkeiten könnten lediglich für eine bis zwei Stunden pro Tag verrichtet werden. Der Gesundheitszustand des Versicherten sei nicht als stabil zu werten (IV-act. 157). A.k In der Stellungnahme vom 18. März 2016 hielt RAD-Ärztin Dr. C.___ fest, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne. Der Gesundheitszustand sei aus versicherungsmedizinischer Sicht stabil. Die Arbeitsfähigkeit als Zimmermann betrage 0%. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (körperlich nicht belastende, administrative Tätigkeiten) betrage 100% (IV-act. 158). A.l Mit Schreiben vom 25. April 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie am bisherigen Entscheid festhalte, da weiterhin in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt werde (IV-act. 163). A.m Der Versicherte nahm dazu am 6. Juli 2016 Stellung. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit lasse sich aufgrund der Akten nicht objektiv begründen und selbst im Vorbescheid sei noch eine 80%ige Arbeitsfähigkeit festgehalten worden. Das Gutachten lasse ein Gesamtfazit bezüglich sämtlicher vorherrschenden Beschwerden und deren Zusammenspiel sowie deren Auswirkungen auf die jeweiligen möglichen Tätigkeiten und diesbezüglich auf die Arbeitsfähigkeit als solche vermissen. Die von den Gutachtern dargelegte Arbeitsfähigkeit beziehe sich ausschliesslich auf die Tätigkeit als Unternehmer und Betriebsleiter eines eigenen Betriebs. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass hierbei im Betrieb aber von einer Arbeitsauslastung von maximal 40-50% auszugehen sei. Zudem sei ihm diese Tätigkeit aber auch nur mit einer weitaus
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte höheren Präsenzzeit möglich, da er regelmässig die Tätigkeit wechseln oder Pausen einlegen müsse. Zudem könne bei ihm noch nicht von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden. Im Weiteren machte er Mängel bei der Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens geltend (IV-act. 172). A.n Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab. Gestützt auf das Gutachten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten (körperlich nicht belastenden, administrativen) Tätigkeit. Trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Versicherten habe der Umsatz seines Unternehmens um 41% im Vergleich zum Jahr 2008 gesteigert werden können. Zudem beziehe er seit 2011 mit Fr. 84'500.-- auch einen höheren Jahreslohn als noch im Jahr 2008 (Fr. 78'000.--). Durch den guten Geschäftsgang bestehe wirtschaftlich bedingt kein Anspruch auf eine IV-Rente (IV-act. 173). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 14. September 2016. Der Beschwerdeführer beantragt deren Aufhebung und die Zusprache einer zu beziffernden IV-Rente, nach Durchführung weiterer medizinischer Untersuchungen zur Ergänzung des von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachtens vom 23. November 2015 sowie nach Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens zur Ermittlung des Valideneinkommens, mindestens jedoch einer Viertelsrente. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Untersuchungen sowie zur Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens zur Ermittlung des Valideneinkommens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der angestammten Tätigkeit als Zimmermann bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Deshalb habe er in der D.___ GmbH einen Zimmermann in einem 100% Pensum zusätzlich anstellen und einen gelernten Zimmermann zum Vorarbeiter ausbilden lassen müssen. Zudem habe seine Ehefrau seither durchschnittlich zehn Stunden mehr pro Woche in der Gesellschaft gearbeitet. Die Beschwerdegegnerin verkenne in der angefochtenen Verfügung, dass sich die Ausführungen der Gutachter ausschliesslich auf die Tätigkeit als Unternehmer und Betriebsleiter eines eigenen Betriebs und keineswegs generell auf körperlich nicht belastende, administrative Tätigkeiten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beziehen würden. Zudem sei das Gutachten unvollständig und unklar. Nicht zuletzt auch angesichts der im Gutachten selbst genannten Vorbehalte und weiter zu tätigenden medizinischen Untersuchungen sei dieses zu ergänzen und zu präzisieren. Bezüglich des Valideneinkommens sei festzuhalten, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin als handwerklich tätiger Zimmermann, Gesellschafter und Geschäftsführer tätig wäre und unter anderem insbesondere die äusserst anspruchsvollen Zimmererarbeiten selbst und darüber hinaus sämtliche weiteren Zimmererarbeiten im Sinne eines Meisters und Vorarbeiters vor Ort ausführen würde. Wie bereits im Einwand dargelegt, würde der Versicherte ohne gesundheitliche Beschwerden heute ein weitaus höheres Einkommen erzielen. Er beantrage zu dessen Bestimmung die Einholung eines entsprechenden Gutachtens (betriebswirtschaftliche Expertise). Zudem sei zu berücksichtigen, dass er in der Tätigkeit als Unternehmer und Betriebsleiter im eigenen Betrieb lediglich zu 40 bis 50% ausgelastet sei (act. G 1). B.b Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Klinik F.___ vom 11. Oktober 2016 ein, wonach er sich am 28. Oktober 2016 einem operativen Eingriff an der linken Schulter unterziehen müsse (act. G 4). B.c Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit zwar eingeschränkt, trotz des Gesundheitsschadens habe er aber ein rentenausschliessendes Einkommen generieren können. Durch das vorbildliche Nachkommen seiner Schadenminderungspflicht sei es praktisch zu keinem Einbruch in seinem Einkommen gekommen. Weitere medizinische Abklärungen oder Rückfragen seien nicht zielführend, da die gesundheitlichen Einschränkungen nicht bestritten würden (act. G 6). B.d Mit Replik vom 14. März 2017 hält der Beschwerdeführer unverändert an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift fest (act. G 14). Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (vgl. act. G 17). Erwägungen 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind. Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 1.4 Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). 1.5 Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, besitzt bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). 2. 2.1 Vorab ist die Frage zu beantworten, ob die medizinische Aktenlage eine rechtsgenügliche Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlaubt. 2.2 In medizinischer Hinsicht stützt sich die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2016 im Wesentlichen auf das Gutachten des KSGR vom 23. November 2015 sowie auf die Stellungnahme vom 18. März 2016 der RAD-Ärztin Dr. C.___. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt als Zimmermann als nichtarbeitsfähig einzustufen sei. In der Tätigkeit als Unternehmer und Betriebsleiter eines eigenen Betriebs sei er im Bereich der administrativen Tätigkeit als voll
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeitsfähig zu werten (IV-act. 157-15). Die RAD-Ärztin hielt fest, dass auf das Gutachten des KSGR abgestellt werden könne und dass bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Zimmermann eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten (körperlich nicht belastenden, administrativen) Tätigkeit vorliege (IV-act. 158). 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Gutachten in diversen Punkten unvollständig sei. Es werde zwar gesondert auf die einzelnen Beschwerdebilder eingegangen, es fehle aber ein entsprechendes daraus resultierendes Fazit bezüglich der Schmerzen, Beschwerden und Beeinträchtigungen sowohl in Bezug auf die einzelnen Beschwerdebilder als auch in Bezug auf die gesamtheitlichen Auswirkungen sämtlicher Beschwerden (IV-act. 172-3 ff.). 2.4 Im Gutachten des KSGR nahmen die Gutachter unter dem Punkt "Beurteilung" zunächst gesondert zu den drei Problembereichen des Beschwerdeführers (Hüfte beidseits, Knie links, Schultern beidseits) Stellung (IV-act. 157-11 ff.). Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wurde. Anschliessend fassen die Gutachter unter dem Punkt "Darstellung der Funktionseinschränkungen und Ressourcen" die Einschränkungen nochmals zusammen, wobei sie festhalten, dass er aktuell in seinem Alltag und bei der Arbeit vor allem von den linksseitigen Schulterschmerzen gestört sei. Seine Belastungsgrenze der linken Schulter liege bei ca. fünf bis zehn Kilogramm Hebelast. Auch repetitive geringere Belastungen vertrage er kaum mehr. Seitens der Knieproblematik sei er knapp kompensiert. Den anterior betonten Knieschmerz verspüre der Beschwerdeführer vor allem beim Anlaufen nach längerem Sitzen (IV-act. 157-14). Im Weiteren würdigten die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit die gesamte Situation und kamen zum Schluss, dass für administrative Tätigkeiten keine Limitationen bestehen würden (IV-act. 157-16). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die gesamtheitlichen Auswirkungen der Beschwerden des Beschwerdeführers durch das Gutachten des KSGR ungenügend gewürdigt worden wären. 2.5 Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, dass sich die Ausführungen im Gutachten ausschliesslich auf die Tätigkeit als Unternehmer und Betriebsleiter eines eigenen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betriebs und keineswegs generell auf körperlich nicht belastende, administrative Tätigkeiten beziehe. Diese Unterscheidung mache Sinn, da sich die aus einer Vielzahl von wechselbelastenden Tätigkeiten bestehende Tätigkeit eines Unternehmers und Betriebsleiters ganz wesentlich von sonstigen administrativen Tätigkeiten im klassischen Sinne eines Bürofachangestellten unterscheide. Es handle sich offensichtlich keineswegs um klassische Tätigkeiten einer Bürofachperson oder dergleichen, zumal der Beschwerdeführer in diesem Bereich auch über keinerlei Ausbildung verfüge (act. G 1, S. 9 f.). 2.6 Bezüglich der Einschränkungen wird im Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer von den linksseitigen Schulterschmerzen gestört sei und die Belastungsgrenze bei ca. fünf bis zehn Kilogramm liege. Zudem vertrage er auch repetitive geringere Belastungen nicht mehr. Im Knie verspüre er insbesondere beim Anlaufen nach längerem Sitzen Schmerzen (IV-act. 157-14). Bezüglich administrativen Tätigkeiten im Sinne der Unternehmensführung als Inhaber bestünden keine Limitationen. Bei einer anderen adaptierten Tätigkeit richte sich das Hauptaugenmerk auf administrative Tätigkeiten. Körperlich könne der Beschwerdeführer lediglich leichte Tätigkeiten verrichten. Dies überwiegend sitzend oder Tätigkeiten mit Wechsel zwischen Stehen und Sitzen mit maximal fünf Kilogramm Belastung für die Schulter und hier lediglich vor dem Körper mit kurzem Hebelarm und nicht über der Horizontalen. Für administrative Tätigkeiten bestünden keine Limitationen. Leichte körperliche Tätigkeiten könnten lediglich für eine bis zwei Stunden pro Tag verrichtet werden (IV-act. 157-16). 2.7 Wie zwar der Beschwerdeführer zu Recht feststellt, verweisen die Gutachter bei der Beurteilung einer adaptierten Tätigkeit wiederholt auf die administrative Tätigkeit im Sinne der Unternehmensführung als Inhaber. Darüber hinaus wird aber auch klar festgehalten, dass in vorwiegend sitzenden oder wechselnd sitzend und stehenden administrativen Tätigkeiten ohne Schulterbelastung keine Limitationen bestehen. Selbst wenn sich die administrativen Tätigkeiten bei der Unternehmensführung leicht von den Tätigkeiten eines Bürofachangestellten unterscheiden sollten, ist nicht ersichtlich, weshalb hier aufgrund der beschriebenen Einschränkungen nicht auch eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sein sollte. Der Einwand des Beschwerdeführers vermag diesbezüglich nicht zu überzeugen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.8 Zusammenfassend bestehen keine erheblichen Zweifel an dem auf umfassenden Untersuchungen beruhenden, in Kenntnis der vollständigen Aktenlage und in Berücksichtigung des gesamten Leidensbildes ergangenen, nachvollziehbaren Gutachten des KSGR und der darin festgehaltenen Arbeitsfähigkeitsschätzung. Es kann darauf abgestellt werden. 3. 3.1 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt aus der sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht, dass es einer versicherten Person grundsätzlich – ohne Gewährung einer Anpassungsfrist – zumutbar ist, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sofern damit eine wesentlich bessere Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erreicht werden kann; das heisst, sie hat sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen zu lassen, die sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit in zumutbarer Weise verdienen könnte. Bei der Frage der Zumutbarkeit einer Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit sind praxisgemäss die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie das Alter, die berufliche Stellung und die Verwurzelung am Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2015, 8C_492/2015, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an die versicherte Person gestellt werden, darf sich die Verwaltung nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten der leistungsansprechenden Person in ihrer Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft insbesondere zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenleistungen auslösen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2009, 8C_459/2009, E. 4.3.1). 3.2 Der Beschwerdeführer gilt als Gesellschafter und Geschäftsführer eines Holzbaubetriebes als selbständig Erwerbender. Er wünschte keine berufliche Neuorientierung, weshalb die Beschwerdegegnerin ihm am 1. Juli 2010 mitteilte, dass keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien (IV-act. 24). 3.3 Wie im Gutachten des KSGR ausgeführt (vgl. IV-act. 157-16), ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer bei administrativen Tätigkeiten im Sinne der Unternehmensführung als Inhaber keine Einschränkungen vorliegen. Somit ist diese Tätigkeit als ideal adaptiert anzusehen. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass er als Angestellter ohne Weiteres mehr verdienen würde. Solange sich das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner selbständigen Tätigkeit nicht erheblich verringert, ist er nicht gehalten, diese aufgrund seiner Schadenminderungspflicht aufzugeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2013, 8C_873/2012, E. 5, wonach ein Stellenwechsel nicht verlangt werden kann, wenn das mögliche Einkommen aus einer Verweisungstätigkeit deutlich unter dem mit der Restarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf erzielbaren Einkommen liegt). Einer solchen Entwicklung wäre im Rahmen einer erwerblichen Revision Rechnung zu tragen. Aufgrund der getätigten Investitionen und der sehr guten Entwicklung des Betriebes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin als Geschäftsführer seines Betriebes tätig sein wird. 4. 4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad in der Regel aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 mit Hinweisen sowie E. 2). Die Rechtsprechung sieht somit für selbständig wie für unselbständig Erwerbende für die Invaliditätsbemessung primär einen Einkommens- oder Prozentvergleich vor, und erst wenn diese Bemessungsmethoden nicht möglich sind, gelangt das ausserordentliche Bemessungsverfahren zur Anwendung. Die Bemessung der Invalidität von Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, hat also wenn immer möglich durch die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016, 9C_812/2015, E. 4). Wo jedoch eine zuverlässige Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen direkt nicht möglich ist - eventuell aufgrund der wirtschaftlichen Lage -, wird der Invaliditätsgrad nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren ermittelt (BGE 128 V 29; I 230/04; AHI-Praxis 1998 S. 119 und 251). 4.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung den Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG, wobei sie von einem Valideneinkommen von Fr. 84'500.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 73'018.-- ausging (vgl. IV-act. 173-2). Der Beschwerdeführer kritisiert die Ermittlung beider Einkommen (vgl. act. G 1). Bezüglich des Valideneinkommens bringt der Beschwerdeführer vor, es sei unbestritten, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung einen zusätzlichen Zimmermann in einem 100%-Pensum einstellen und einen gelernten Zimmermann zum Vorarbeiter habe ausbilden lassen müssen. Zudem müsse auch seine Ehefrau durchschnittlich 10 Stunden pro Woche mehr arbeiten (act. G 1, S. 15). Aufgrund der Entwicklung der D.___ GmbH und seiner Stellung als Geschäftsführer würde er heute weitaus mehr verdienen. Er beantragt die Einholung einer betriebswirtschaftlichen Expertise zur Ermittlung des Valideneinkommens (act. G 1, S. 17). Der erhöhte Personalaufwand und die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fremdleistungen seien zu berücksichtigen und entsprechend anzurechnen, da er ohne gesundheitliche Beschwerden diese Personalkosten infolge seiner handwerklichen Tätigkeit (zumindest grösstenteils) auf sich vereint bzw. durch seinen eigenen Einsatz eingespart hätte. Daraus sei ohne Weiteres ersichtlich, dass ein Valideneinkommen von gar über Fr. 150'000.-- keineswegs unrealistisch sei, was auch die Umsatzsteigerungen zeigten (act. G 1, S. 20 f.). Bezüglich des Invalideneinkommens kritisiert der Beschwerdeführer, dass nicht auf das derzeitige Einkommen abgestellt werden könne, da es lediglich dem glücklichen Umstand zu verdanken sei, dass er ein gesundes aufstrebendes Unternehmen leite und deswegen im Stande gewesen sei, sich bis heute einen existentiellen Lohn auszubezahlen (act. G 1, S. 16). 4.3 Im Jahr 1998 machte sich der Beschwerdeführer als gelernter Zimmermann selbständig und gründete den Betrieb, zunächst mit einem anderen Gesellschafter unter dem Namen "G.___ GmbH", seit Oktober 2003 als Mehrheitsgesellschafter zusammen mit seiner Ehefrau als Minderheitsgesellschafterin, wobei der Name auf "D.___ GmbH" geändert wurde. Im Jahr 2005 tätigte er zudem erhebliche Investitionen in die Vergrösserung seines Betriebs (vgl. E. A.c). Aus dem IK-Auszug gehen folgende AHV-pflichtigen Einkommen hervor: 1998: Fr. 50'255.--; 1999: Fr. 68'332.--; 2000: Fr. 71'102.--; 2001: Fr. 72'060.--; 2002: Fr. 81'405.--; 2003: Fr. 97'000.--; 2004: Fr. 76'725.--; 2005 Fr. 78'000.--; 2006: Fr. 76'100.-; 2007: Fr. 78'000.-; 2008: Fr. 78'000.--; 2009: Fr. 68'674.--; 2010: Fr. 65'502.--; 2011: Fr. 39'005.--; 2012: Fr. 55'907.--; 2013: Fr. 76'841.--; 2014: Fr. 42'745.--; 2015: Fr. 73'753.-- (IV-act. 161). Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Unfall im Jahr 2009 mehrere Jahre einen Lohn von rund Fr. 78'000.-- ausbezahlte. Anlässlich der Abklärungen vor Ort gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Lohn ab dem Jahr 2011 auf Fr. 84'500.-- erhöht habe (vgl. Abklärungsberichte Selbständigerwerbende IV-act. 43-9 und 101-19). Weiter ergeben sich aus den Buchhaltungsunterlagen folgende Werte für die D.___ GmbH (in Franken; IV-act. 12 ff., 44,65 ff., 84, 92, 144): Jahr Umsatz Personalkosten Fremdarbeiten Gewinn 2004 905'201.15 242'240.90 60'610.65 14'700.35 2005 817'755.20 319'852.10 0.00 -19'556.35
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2006 1'236'428.85 347'491.25 0.00 2'505.95 2007 1'421'521.10 412'347.65 0.00 1'783.61 2008 1'307'830.34 406'592.60 0.00 2'605.00 2009 1'241'418.50 343'378.70 0.00 1'560.68 2010 1'395'331.13 355'207.51 0.00 1'510.67 2011 1'798'009.23 401'638.05 62'123.15 10'149.44 2012 1'693'736.74 422'284.00 19'132.95 10'959.04 2013 2'062'451.18 548'577.90 51'843.50 23'163.87 2014 2'231'643.75 518'704.75 110'540.60 15'038.64 4.4 Aus diesen Zahlen lässt sich erkennen, dass beim Beschwerdeführer vor dem Unfall keine konstante erhebliche Steigerung des Lohnes stattgefunden hat, welche darauf schliessen lassen würde, dass im Gesundheitsfall im Jahr 2011 von einem entsprechend höheren Einkommen ausgegangen werden könnte. 4.5 Im Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 27. Juni 2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er ca. im Jahr 2008 gemerkt habe, dass er sich beruflich etwas gar viel vorgenommen und am Rande eines Burnouts gestanden habe. Er hätte sich dann entschieden, dass er etwas "zurückfahren" und weniger Aufträge annehmen wolle (IV-act. 43-1). Vor dem Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen gab er eine wöchentliche Arbeitszeit von 60 Stunden an, wohingegen seine Mitarbeiter 42.5 Stunden leisteten (IV-act. 43-4 und 101-6). Der administrative Aufwand mit Betriebsführung, Offerten, Rechnungen und Personalführung hätte ca. 40% betragen (IV-act. 43-7), was bei einer 60 Stundenwoche 24 Stunden entspricht. Diese Arbeiten habe er – sofern es nicht während der Arbeitsausführung direkt vor Ort möglich gewesen sei – mehrheitlich an Randzeiten und am Abend, sowie am Wochenende ausgeführt (vgl. act. G 1, S. 8).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.6 Hätte der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum im Gesundheitsfall wie geplant auf ein normales Ausmass (entsprechend seiner Mitarbeiter auf 42.5 Stunden) reduziert, hätte der administrative Aufwand ca. 56% seiner Arbeitszeit in Anspruch genommen. Da davon auszugehen ist, dass er sein Pensum vor allem an den Randzeiten und am Wochenende hätte reduzieren wollen, hätte er diese Arbeiten tagsüber ausführen müssen und wäre somit während diesen Zeiten nicht auf der Baustelle präsent gewesen. In diesem Fall hätte er, um den gleichen Umsatz halten zu können, ebenfalls einen weiteren Mitarbeiter (zumindest Teilzeit) einstellen müssen, um seinen Ausfall auszugleichen. Zudem stellt sich auch die Frage, ob er aufgrund seiner Abwesenheiten von der Baustelle nicht auch einen Mitarbeiter zum Vorarbeiter hätte ausbilden lassen müssen. Alternativ hätte er einen Betriebsleiter für die Erledigung der administrativen Tätigkeiten einstellen können. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass die Kosten für den zusätzlichen Mitarbeiter sowie die Mehrkosten für den neu ausgebildeten Vorarbeiter ihm selber anzurechnen seien, da er diese Personalkosten infolge seiner handwerklichen Tätigkeit auf sich vereint hätte, überzeugt demzufolge nicht. 4.7 Die Buchhaltungszahlen zeigen zudem, dass die D.___ GmbH gerade nicht weniger Aufträge angenommen hatte, sondern dass im Gegenteil der Umsatz in den Jahren nach dem Unfall erheblich gewachsen ist. So sind ab dem Jahr 2009 Umsatzsteigerungen von jährlich 8 bis 29% (mit Ausnahme des Jahrs 2012) zu verzeichnen. Weiter geht aus den Buchhaltungsunterlagen hervor, dass zwar nach dem Unfall des Beschwerdeführers sowohl die Personalkosten insgesamt angestiegen, als auch vermehrt Ausgaben für Fremdarbeiten angefallen sind. Der Anteil der Personalkosten inklusive den Kosten für Fremdarbeiten lag im Vergleich zum Umsatz im oben abgebildeten Zeitraum zwischen 25 und 39%, wobei dieser Wert insbesondere nach dem Unfall im Jahr 2009 durchschnittlich tiefer lag als zuvor. Zudem hat sich auch der Gewinn der Gesellschaft in diesem Zeitraum klar verbessert. Auch diese Zahlen sprechen dagegen, dass die zusätzlichen Personalkosten zulasten des Beschwerdeführers angefallen sind. Im Gegenteil ist eher wahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer – vielleicht auch gerade wegen seiner zusätzlichen Präsenz im administrativen Bereich – gelungen ist, mehr Aufträge für seine Gesellschaft zu generieren, was sich in den deutlichen Umsatzsteigerungen niedergeschlagen hat. Die Erhöhung der Personalkosten ist vor diesem Hintergrund vor allem auf die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umsatzsteigerungen und nicht auf die gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen. Weiter kann auch davon ausgegangen werden, dass dieses Wachstum unter anderem auch zu einer Zunahme der administrativen Aufgaben im Betrieb führt. 4.8 Zusammenfassend kann bezüglich des Valideneinkommens festgehalten werden, dass einerseits in den Jahren vor dem Unfall keine konstant steigende Entwicklung des Einkommens des Beschwerdeführers erkennbar war, die automatisch auf eine entsprechende Weiterentwicklung schliessen lassen würde. Neben dem konstanten Lohn gab es auch bei der D.___ GmbH ab dem Jahr 2006 keine erheblichen Entwicklungen beim Umsatz oder beim Gewinn. Der Anstieg der Personalkosten und der Fremdleistungen in den Jahren nach dem Unfall korrelieren im Wesentlichen mit den Umsatzsteigerungen, weshalb diese Mehrkosten nicht zu Lasten des Einkommens des Beschwerdeführers gehen bzw. dieses nicht verringern. Vor diesem Hintergrund erscheint die Festlegung des Valideneinkommens bei Fr. 84'500.-- als plausibel, zumal auch nicht vernachlässigt werden darf, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall sein Arbeitspensum hätte reduzieren wollen. Hinsichtlich der Ermittlung des Valideneinkommens argumentiert der Beschwerdeführer damit, dass bereits einem Holzbau-Meister ohne Zusatzfunktionen ein Jahreslohn von mindestens Fr. 99'177.-- ausgerichtet werden müsste und einem Geschäftsführer in derselben Branche gar Fr. 175'000.-- (vgl. act. G 1, S. 19). Rein statistisch mag dies sein, der Beschwerdeführer erzielte jedoch lange vor dem Unfall sowie auch nach mehreren Jahren Geschäftstätigkeit gemäss den der AHV gemeldeten Einkommen zuzüglich eines Anteils des Unternehmensgewinns (ein Teil davon müsste auch der Frau als Gesellschafterin zufallen) gemäss Buchhaltungsunterlagen beispielsweise in den Jahren 2006 bis 2009 ein Einkommen von rund Fr. 80'000.-- jährlich. Dabei arbeitete der Beschwerdeführer gleichzeitig handwerklich als Zimmermann und als Geschäftsführer. Obschon er folglich bereits eine langjährige Geschäftstätigkeit aufwies und – gemäss seinen eigenen Angaben – ein weit überdurchschnittliches Pensum leistete, erzielte er nicht einmal das von ihm geltend gemachte Einkommen als angestellter Holzbau-Meister. Zusätzlich zur vorstehend erwähnten Tatsache, dass sich keine kontinuierliche Steigerung der Betriebs- sowie Einkommenszahlen erkennen lässt, folgt daraus, dass nicht von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 150'000.-- auszugehen ist. Auch eine betriebswirtschaftliche Expertise könnte diese Tatsache nicht umstossen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.9 Bezüglich des Invalideneinkommens gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer gemäss dem Gutachten des KSGR nicht eingeschränkt ist. Zudem kann, wie vorstehend dargelegt, davon ausgegangen werden, dass diese Tätigkeit ausgehend von einem Arbeitspensum von 42.5 Stunden mindestens 56% ausmacht, wobei in Verbindung mit den Umsatzsteigerungen auch von einem entsprechenden Anstieg der administrativen Aufgaben ausgegangen werden kann. Hinzu kommen in ganz geringem Ausmass leichte Arbeiten in der Werkstatt sowie Reinigungs- und Aufräumarbeiten, welche der Beschwerdeführer noch erledigen kann (vgl. IV-act. 101-10). Bezüglich seiner Präsenz im Betrieb gab der Beschwerdeführer im Suva Bericht vom 10. Dezember 2010 noch an, dass er bereits um 05:30 im Betrieb anwesend sei und abends oft bis um 19:00 Uhr arbeite (Fremdakten 4-4). Auch wenn der Beschwerdeführer selber immer wieder geltend macht, dass er aufgrund der Schmerzen immer wieder Pausen benötige (vgl. act. G 1, S. 12 f.), deutet diese lange Präsenzzeit im Betrieb darauf hin, dass eine angemessene Arbeitsauslastung besteht und der Beschwerdeführer über eine entsprechende Leistungsfähigkeit verfügt. Zusätzlich zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner aktuellen, hauptsächlichen Tätigkeit als Geschäftsführer gemäss seinen eigenen Angaben gegenüber dem Gutachter am 2. November 2015 noch nicht einmal zu 100% ausgelastet ist (vgl. Ziff. 3.2.6., 7.5., 8.1.2 im Gutachten des KSGR vom 23. November 2015, IV-act. 157-14 f.), was wiederum dafür sprechen würde, dass er seine Arbeitsfähigkeit nicht voll ausnützt. Insgesamt erscheint das Abstellen vor diesem Hintergrund auf das tatsächlich erzielte Einkommen als angemessen, zumal ein geringerer Lohn zu entsprechend höheren Gewinnen bei seinem Unternehmen führen würde, welche wiederum ihm anzurechnen wären. Die Beschwerdegegnerin hat dazu vom ausbezahlten Jahreslohn das Taggeld von Fr. 22'299.-- sowie den Lohn der Ehefrau abgezogen und den Erfolg von Fr. 23'164.-- dazugezählt und ein Invalideneinkommen von Fr. 73'018.-- ermittelt, was nicht zu beanstanden ist. Insofern der Beschwerdeführer zudem geltend machen will, dass das ihm zumutbare Invalideneinkommen nicht seinem erzielten Lohn bzw. dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen entspricht (vgl. act. G 1, S. 25), müsste davon ausgegangen werden, dass er sich selbst einen zu hohen Lohn mithin einen Soziallohn (also Lohn der gar nicht seiner effektiven Arbeitsleistung entspricht) auszahlt. Dass dies der Fall wäre, hat er nirgends geltend gemacht und es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zudem wurde vorstehend festgehalten, dass es einem Selbständigerwerbenden, der mit seinen Einschränkungen in seinem Betrieb mehr Einkommen erzielen kann als in einer adaptierten angestellten Tätigkeit, die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit nicht zugemutet werden kann, da dies schlicht irrational wäre. Deshalb ist das als Selbständigerwerbender erzielte Einkommen als Invalideneinkommen zu verwenden und es braucht nicht näher geprüft zu werden, welches Einkommen der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit als Angestellter zu verdienen in der Lage wäre. Sollten sich die Einkommenszahlen ändern, wäre dieser Aspekt im Rahmen einer Neuanmeldung sowie auch hinsichtlich allenfalls durchzuführender beruflicher Massnahmen zu prüfen. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar beispielsweise über keine Ausbildung im Bürobereich verfügt, dennoch aber über eine reiche Berufserfahrung verfügt und im Rahmen seiner Tätigkeit sich unzweifelhaft auch im Bürobereich diverse Kenntnisse aneignen musste, die er auch als Angestellter würde verwerten können. Es ist nicht davon auszugehen, dass er lediglich einen Hilfsarbeiterlohn erzielen könnte. 4.10 Damit ergibt sich vorliegend kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Invaliditätsgrad. Eine betriebswirtschaftliche Expertise erscheint vor diesem Hintergrund als nicht zielführend. 5. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss wird angerechnet.