© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/289 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 27.09.2019 Entscheiddatum: 15.10.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 15.10.2018 Art. 23 f. BVG. Art. 26 BVG. Bindungswirkung zwischen Invalidenversicherung und beruflicher Vorsorge. Die Interpretation der massgebenden Bestimmungen des BVG spricht eindeutig gegen eine Bindungswirkung der Entscheide einer IV-Stelle für eine Vorsorgeeinrichtung. Die Vorsorgeeinrichtung hat kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen IV-Rentenverfügung, weshalb auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2018, IV 2016/289). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_814/2018. Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. IV 2016/289 Parteien Pensionskasse A.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, am Verfahren beteiligt B., Beigeladene, vertreten durch Advokatin lic. iur. Andrea Mengis, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, Gegenstand Rente (für B.) Sachverhalt A. A.a B.___ meldete sich im November 2014 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zur beruflichen Integration/Rente an (IV-act. 215 f.). Sie gab an, dass sie wegen einer Beinprothese nicht voll arbeitsfähig sei; aktuell sei sie in einem Pensum von 60 % als Detailhandelsangestellte bei der C.___ AG tätig. Wegen eines Osteosarkoms am distalen Femur rechts hatte sich die Versicherte im Oktober 2003 einer partiellen Oberschenkelresektion rechts und einer Umkehrplastik mit dem rechten Unterschenkel unterziehen müssen. Seither war sie auf eine Knie-Exartikulations-Prothese angewiesen (IV-act. 5, 9). Im Juni 2013 hatte sie eine zweijährige Ausbildung zur Detailhandelsassistentin EBA (Eidgenössisches Berufsattest) Textil abgeschlossen (IV- act. 218). A.b Gestützt auf eine BEFAS-Abklärung kam der Eingliederungsverantwortliche der IV- Stelle zum Schluss, dass die Versicherte in der jetzigen Funktion (50 %-Pensum bei der C.___ AG) als eingegliedert zu betrachten sei. Eine Stellensuche-Odyssee wäre
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kontraproduktiv und würde desintegrieren (Schlussbericht vom 12. November 2015, IV- act. 263). Der Eingliederungsverantwortliche empfahl die Rentenprüfung. A.c Mit Mitteilung vom 12. Januar 2016 (IV-act. 269) wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen mit der Begründung, die Versicherte sei angemessen eingegliedert, ab. A.d Mit Vorbescheid vom 14. Januar 2016 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie bei einem IV-Grad von 51 % ab dem 1. Oktober 2014 Anspruch auf eine halbe Rente habe; aufgrund der verspäteten Anmeldung erfolge die erste Rentenzahlung per
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (act. G 7). B.d Am 15. November 2016 räumte das Versicherungsgericht der Versicherten die Gelegenheit ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und ihre Parteirechte als Beigeladene wahrzunehmen (act. G 8). Die Rechtsvertreterin der Versicherten beantragte am 19. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 11); in Abänderung der Verfügung sei der Versicherten rückwirkend ab 1. November 2015 eine Viertelsrente und ab 1. Februar 2016 eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Rechtsvertreterin stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. B.e Die Beschwerdeführerin nahm am 17. Februar 2017 Stellung zur Vernehmlassung der beigeladenen Versicherten (act. G 15). B.f Am 27. Februar 2017 bewilligte das Gericht das Gesuch der beigeladenen Versicherten um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht (act. G 16). B.g Am 25. Juni 2018 teilte das Gericht den Parteien und der beigeladenen Versicherten mit (act. G 18), dass es in drei aktuellen Entscheiden eine Bindungswirkung der Entscheide der Invalidenversicherung für berufliche Vorsorgeeinrichtungen entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verneint und mangels Beschwerdelegitimation der Vorsorgeeinrichtungen nicht auf die Beschwerden eingetreten sei. Das Gericht bat die Angeschriebenen, zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen. B.h Die Beschwerdegegnerin bezeichnete die dargelegte kantonale Praxis als überzeugend und beantragte, mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht auf die Beschwerde einzutreten (act. G 19). B.i Die Rechtsvertreterin der beigeladenen Versicherten führte in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2018 aus (act. G 20), dass die Rechtsprechung des Versicherungsgerichts
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Hinblick auf eine allfällige Praxisänderung des Bundesgerichts interessant und prüfenswert sei. B.j Die Beschwerdeführerin hingegen erklärte am 16. August 2018 (act. G 21), dass die Ausführungen des Gerichts nicht nachvollziehbar seien, zumal die kantonale Praxis nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspreche. Das Gericht habe in den zitierten Entscheiden nicht substantiiert dargelegt, aus welchem Grund die Bindungswirkung nicht gegeben sein sollte: In der Praxis hätten die meisten Vorsorgeeinrichtungen keinen eigenen (von der Invalidenversicherung abweichenden) Invaliditätsbegriff gewählt. Auch der Rentenbeginn sei in den meisten Fällen der Gleiche wie in der Invalidenversicherung. Bei der Anwendbarkeit der gemischten Methode sei die Bindungswirkung ausgeschlossen. Ausserdem habe das Gericht vergessen, dass das Akteneinsichtsrecht nur vor der Rechtskraft des Entscheides der Invalidenversicherung und damit vor der Bindung an den Entscheid der IV Sinn mache. Die Beschwerdelegitimation der Vorsorgeeinrichtung ergebe sich schliesslich direkt aus dem Gesetz: Der Wortlaut des Art. 49 Abs. 4 ATSG zeige, dass die Vorsorgeeinrichtung vom Entscheid der Invalidenversicherung tangiert sei, sodass ein schutzwürdiges Interesse und damit auch die Beschwerdelegitimation zu bejahen seien. In Art. 73bis Abs. 2 lit. f IVV sei festgehalten, dass der Vorbescheid insbesondere der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach Art. 66 Abs. 2 und 70 ATSG berühre, zuzustellen sei. Und in Art. 73ter IVV werde klar festgehalten, dass die in Art. 73bis Abs. 2 aufgezählten Parteien Einwände zum Vorbescheid vorbringen könnten. Damit stehe fest, dass eine Bindungswirkung bestehe. Im Übrigen sei aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund vorliegend zwei Schriftenwechsel durchgeführt worden seien und nun ein Nichteintreten in Aussicht gestellt werde. Auch sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort die Anträge und Ausführungen der Beschwerdeführerin anerkannt habe. Ein Nichteintreten hätte zur Folge, dass das Verfahren unnötig in die Länge gezogen werden würde. Erwägungen 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Verfügung einer IV-Stelle ist laut dem Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Praxisgemäss wird die Beschwerdelegitimation bejaht, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung geltend gemacht werden kann. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn die (allfällige) Gutheissung der Beschwerde einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur vermeidet, wobei die beschwerdeführende Partei durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen muss (vgl. etwa UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 9 f. zu Art. 59 mit Hinweisen). 1.2 Entgegen der anderslautenden Praxis des Bundesgerichtes (vgl. etwa BGE 132 V 1 oder das Urteil vom 9. Juni 2015, 9C_66/2015 E. 1.3) geht das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen davon aus, dass keine gesetzliche Grundlage für eine Bindung der beruflichen Vorsorgeeinrichtung an eine Verfügung der IV-Stelle existiert. Zwar heisst es in den Art. 23 f. BVG, dass der Invaliditätsgrad „im Sinne der Invalidenversicherung“ massgebend sei, und in Art. 26 BVG, dass sich der Rentenbeginn nach den Bestimmungen des IVG richte, aber damit lässt sich jene strikte Bindungswirkung, wie sie das Bundesgericht postuliert, nicht begründen. Aus der Botschaft des Bundesrates zum BVG vom 19. Dezember 1975 (BBl 1976 I 149 ff.) geht hervor, dass der Gesetzgeber mit den erwähnten Formulierungen nur eine Reduktion des Sachverhaltsabklärungsaufwandes der beruflichen Vorsorgeeinrichtungen angestrebt hat. Zwar hat er festgehalten, dass der Begriff der Invalidität in der beruflichen Vorsorge und in der IV der Gleiche sei (BBl 1976 I 149 ff., 232). Ihm ist aber bewusst gewesen, dass die Invaliditätsdefinition sowie der Rentenbeginn in der beruflichen Vorsorge in zahlreichen Fallkonstellationen von der Invaliditätsdefinition und dem Rentenbeginn in der Invalidenversicherung abweichen können (reglementarische, vom Gesetz abweichende Invaliditätsdefinitionen, Teilerwerbstätigkeit, Aufschub der Rente bei Vorhandensein einer Krankentaggeldversicherung, verspätete Anmeldung etc.; vgl. BBl 1976 I 232). Der Gesetzgeber hat also gar keine einheitliche Sachverhaltswürdigung angestrebt (die eine Bindungswirkung erfordert hätte), sondern nur die Sachverhaltsabklärung erleichtern
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wollen. Diese Erleichterung wird bereits erreicht, wenn die berufliche Vorsorgeeinrichtung die Akten der Invalidenversicherung einsehen kann. Dafür braucht es keine Bindungswirkung. In der Lehre ist deshalb schon vor zehn Jahren die Ansicht vertreten worden, die angebliche positiv-rechtliche Verankerung der Bindungswirkung könne „offensichtlich“ nicht aus den Art. 23 ff. BVG abgeleitet werden (UELI KIESER, Zur Bindungswirkung der Invaliditätsschätzungen unter den Sozialversicherungszweigen, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2008, S. 74 f.); die Praxis des Bundesgerichtes sei von Beginn weg unausgegoren gewesen und führe nur zu Konfusionen im Bereich des koordinationsrechtlichen Beschwerderechtes (FRANZ SCHLAURI, Koordinationsfragen in der Unfallversicherung – de lege lata und ferenda, in: SZS 2008, S. 234 f.). 1.3 Zudem ist die Annahme, der BV-Gesetzgeber habe im BVG den IV-Stellen irgendwelche Pflichten auferlegen wollen, unhaltbar. Wenn der Gesetzgeber die IV- Stellen hätte in die Pflicht nehmen wollen, hätte er entsprechende Bestimmungen ins IVG eingefügt, wie er dies beispielsweise bezüglich den Ergänzungsleistungen getan hat (vgl. Art. 57 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV). Eine gesetzliche Grundlage für die vom Bundesgericht postulierte Bindungswirkung kann auch nicht im Art. 49 Abs. 4 ATSG erblickt werden, der die IV-Stellen verpflichtet, ihre Verfügungen auch jenen anderen Sozialversicherungsträgern zu eröffnen, deren Leistungspflicht von der IV-Verfügung tangiert wird, denn diese Pflicht bezieht sich augenscheinlich auf die intersystemische Leistungskoordination (Art. 64 ff. ATSG); sie enthält keinen Hinweis auf eine Bindungswirkung zwischen den Sozialversicherungsträgern (dasselbe gilt für den von der Beschwerdegegnerin erwähnten Art. 73bis Abs. 2 lit. f IVV bezüglich der Zustellung des IV-Vorbescheids, der sich sogar ausdrücklich auf Art. 66 Abs. 2 und Art. 70 ATSG bezieht). Im Übrigen erklärt das BVG das ATSG nicht als anwendbar (vgl. Art. 2 ATSG). Wenn es selbst zwischen zwei dem ATSG unterstellten Sozialversicherungsträgern keine Bindungswirkung gibt (vgl. BGE 131 V 362 und BGE 133 V 549 betreffend das Verhältnis zwischen der Invaliden- und der Unfallversicherung), kann es erst recht keine Bindungswirkung zwischen einem dem ATSG unterstellten und einem nicht dem ATSG unterstellten Sozialversicherungsträger geben. Daran ändert das Streben nach einem einheitlichen Invaliditätsbegriff nichts, das vom Bundesgericht für das Verhältnis zwischen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge nach wie vor als Begründung für eine angebliche
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bindungswirkung angeführt wird, obwohl die Art. 7 f. und 16 ATSG im Anwendungsbereich des BVG nicht massgebend sind. Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs kann nicht über eine Bindungswirkung und damit einhergehend über ein Beschwerderecht der beruflichen Vorsorge im Invalidenversicherungsverfahren erreicht werden, sondern muss auf einem anderen Weg gewährleistet werden. Naheliegend wäre beispielsweise die Harmonisierung mittels administrativer Weisungen betreffend die Zusammenarbeit der Unfall-, der Invaliden-, der Militär- und der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Offensichtlich ist aber kein Sozialversicherungszweig von Gesetzes wegen verpflichtet, auf die Invaliditätsschätzung eines anderen Sozialversicherungszweigs Rücksicht zu nehmen (vgl. dazu den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. November 2007, IV 2006/68 E. 1h). 1.4 Wenn es eine Bindungswirkung gäbe, wie das Bundesgericht annimmt, müsste auch eine generelle Regel betreffend das verfahrensrechtliche Vorgehen der IV-Stellen und der beruflichen Vorsorgeeinrichtungen existieren. Augenscheinlich kann eine Vorsorgeeinrichtung nämlich nicht auf das Dispositiv einer (rechtsgestaltenden) Rentenverfügung einer IV-Stelle abstellen, denn dieses lautet auf einen bestimmten Frankenbetrag, der ab einem bestimmten Datum monatlich geschuldet ist. Nur in der Verfügungsbegründung kann eine Vorsorgeeinrichtung Angaben zum Invaliditätsgrad und zum Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit finden. Eine Verfügungsbegründung wird aber rechtsprechungsgemäss nie formell rechtskräftig und damit auch nie direkt verbindlich. Folglich kann eine Verfügungsbegründung per se keine Bindungswirkung entfalten. Gäbe es eine Bindungswirkung zwischen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge, dann müssten einzelne Teile der Begründung einer IV- Rentenverfügung – nämlich der Invaliditätsgrad und der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit – verbindlich werden können. Das wäre verfahrensrechtlich nur in Form von entsprechenden Feststellungsverfügungen (vgl. Art. 49 Abs. 2 ATSG) möglich. An diesen Feststellungsverfügungen könnten nur die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen und die beruflich vorsorgeversicherten Personen ein schützenswertes Interesse haben, da diese einen massgeblichen Einfluss auf die Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge hätten; im IV-Verfahren bestünde dagegen kein schützenswertes Interesse an solchen Feststellungen, da für die versicherte Person und die IV-Stelle natürlich nur das rechtsgestaltende Dispositiv der Verfügung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend die Leistungen der Invalidenversicherung massgebend ist. Die Existenz einer Bindungswirkung würde also zwingend eine Pflicht der Invalidenversicherung voraussetzen, Feststellungsverfügungen über den Invaliditätsgrad und über den Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich zuhanden der möglicherweise leistungspflichtigen beruflichen Vorsorgeeinrichtungen und der beruflich vorsorgeversicherten Personen zu erlassen. Diese Feststellungsverfügungen würden es den beruflichen Vorsorgeeinrichtungen und den beruflich vorsorgeversicherten Personen erlauben, in einem IV-Verfahren respektive in einem IV-Beschwerdeverfahren über Sachverhaltswürdigungen zu streiten, die nur für das Verhältnis zwischen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung und der beruflich vorsorgeversicherten Person massgebend wären. Hätte der Gesetzgeber dies tatsächlich gewollt, hätte er eine generelle Pflicht der IV-Stellen zum Erlass solcher Feststellungsverfügungen vorgesehen. Nur solche Feststellungsverfügungen könnten es nämlich der versicherten Person und der beruflichen Vorsorgeeinrichtung ermöglichen, im IV- Beschwerdeverfahren über jene Tatbestandselemente zu streiten, die dann später im Verfahren betreffend die berufsvorsorgerechtlichen Leistungen massgebend wären. Im BVG-Verfahren wäre es dagegen nicht mehr zulässig, über jene Tatbestandselemente zu streiten. Worin der Vorteil einer solchen verfahrensrechtlich verworrenen Lösung liegen sollte, ist nicht ersichtlich. Obwohl das Bundesgericht die Beibehaltung respektive die Aufgabe seiner Praxis zur angeblichen Bindungswirkung wiederholt geprüft hat, hat es sich bislang – soweit überblickbar – noch nicht eingehend mit den verfahrensrechtlichen Konsequenzen seiner Rechtsprechung auseinandergesetzt. Es handelt sich dabei um neue Gesichtspunkte und damit um eine bessere Erkenntnis des geltenden Rechts, womit die Voraussetzungen für eine Rechtsprechungsänderung (vgl. BGE 137 V 282 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen) erfüllt sind. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat deshalb in seinem (formell rechtskräftigen) Urteil IV 2015/154 vom 23. August 2017 (SVR 2018 IV Nr. 40 S. 126 ff.) die Existenz der vom Bundesgericht postulierten Bindungswirkung zwischen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorgeeinrichtung verneint (zum Ganzen: Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2018, IV 2016/ 52 E. 1.2 ff.). Diesen Entscheid hat es in seinen Urteilen vom 27. April 2018 IV 2016/46 (rechtskräftig) und IV 2016/52 (beim Bundesgericht angefochten) bestätigt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.5 Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich zu Recht eingewendet, es sei aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar, dass zwei Schriftenwechsel durchgeführt und dann ein Nichteintreten in Aussicht gestellt worden sei. Der Grund dafür liegt darin, dass das Versicherungsgericht seine Praxis mit dem Entscheid IV 2015/154 vom 23. August 2017 geändert hat. Der Schriftenwechsel im vorliegenden Verfahren ist bereits im Februar 2017 und somit noch vor der Einführung der Praxisänderung abgeschlossen worden. Die Verfahrensleitung hat die zukünftige Praxisänderung zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehen können. Dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat, ändert nichts daran, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bindungswirkung aufgrund der besseren Erkenntnis des geltenden Rechts nicht länger haltbar ist. Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. d ATSG). Auch eine allfällige längere Verfahrensdauer muss akzeptiert werden, wenn es, wie im vorliegenden Fall, gute Gründe für eine Änderung der Rechtsprechung gibt. 2. Das Begehren der Beschwerdeführerin scheint sich vorliegend nur auf den ersten Blick gegen die Verfügung vom 2. August 2016 zu richten. Die Beschwerdeführerin kann nämlich gar kein schützenswertes Interesse in Bezug auf das allein massgebende Dispositiv jener Verfügung − die Zusprache einer monatlichen Rente von Fr. 784.-- mit Wirkung ab dem 1. Mai 2015 − haben, denn ihre Leistungspflicht wird von den monatlichen Rentenzahlungen der Invalidenversicherung nicht berührt. Die vorliegende Beschwerde zielt bei näherer Betrachtung vielmehr auf eine Feststellung im Sinne des Art. 49 Abs. 2 ATSG respektive um eine Korrektur der in der rechtsgestaltenden Verfügung vom 2. August 2016 enthaltenen, aber nicht Teil ihres Dispositivs bildenden Feststellung bezüglich des Invaliditätsgrades der Beigeladenen ab. Mit anderen Worten will die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nur erreichen, dass die Beschwerdegegnerin eine Feststellungsverfügung mit einem tieferen Invaliditätsgrad erlässt. Damit will sie nämlich in Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis zur Bindungswirkung ihre eigene Leistungspflicht ausschliessen. Die Beseitigung der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2016 ist lediglich ein verfahrensrechtlich notwendiger Zwischenschritt zur Erreichung dieses Ziels. Da es aber gemäss den obigen Ausführungen gar nicht möglich ist, eine solche bindende Feststellung zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erwirken, kann die Beschwerdeführerin keinerlei schützenswertes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2016 haben, weshalb nicht auf ihre Beschwerde eingetreten werden kann (siehe Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2018, IV 2016/52 E. 2.1). 3. 3.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint vorliegend als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Kosten sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. 3.2 Die anwaltlich vertretene Beigeladene hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Rechtsvertreterin der Beigeladenen hat zwei Stellungnahmen verfasst, eine zum materiellen Anspruch der Beigeladenen auf eine Invalidenrente der IV und eine(kurze) zur Eintretensfrage. Der Vertretungsaufwand ist somit kleiner gewesen als in einem durchschnittlichen IV-Rentenfall. Die Parteientschädigung wird deshalb ermessensweise auf Fr. 2'000.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin festgesetzt (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. 3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin hat die Beigeladene mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.