St.Gallen Sonstiges 20.04.2017 IV 2016/276

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/276 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 17.04.2020 Entscheiddatum: 20.04.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 20.04.2017 Anspruch auf berufliche Massnahmen, Art. 8 Abs. 1 und Art. 15 f. IVG. Der im vorgängigen, rechtskräftigen Rentenentscheid ermittelte Invaliditätsgrad ist für das vorliegende Verfahren betreffend berufliche Massnahmen nicht bindend. Fall eines Schreinereimitarbeiters ohne berufliche Ausbildung. Bei einem Invaliditätsgrad von 7 % besteht kein Anspruch auf Umschulung. Es besteht Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Im Rahmen derer ist abzuklären, welche Tätigkeit für den Beschwerdeführer geeignet ist. Eine Berufsberatung erweist sich nicht als notwendig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2017, IV 2016/276). Entscheid Versicherungsgericht, 20.04.2017 Entscheid vom 20. April 2017 Besetzung Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner Geschäftsnr. IV 2016/276 Parteien

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Margot Benz, MLaw HSG, Jacober Bialas & Partner, Oberer Graben 44, Postfach 1047, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand berufliche Massnahmen Sachverhalt A. A.a A. meldete sich nach erfolgter Früherfassung (Gesprächsprotokoll Früherfassung vom 30. Mai 2012, IV-act. 9) am 31. Mai 2012 erstmals bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden Einschränkungen beim Heben und Tragen, der Beweglichkeit und Schmerzen nach dreimaliger Schulteroperation angegeben (IV-act. 11). A.b Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Versicherte am 29. Januar 2014 durch die Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) polydisziplinär (allgemeininternistisch, psychiatrisch, rheumatologisch, neurologisch) begutachtet (Gutachten vom 18. März 2014). Die Gutachter diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Funktions- und Belastungsdefizit der linken Schulter (ICD-10: M75.8; mit/bei Status nach arthroskopischer Bursektomie, Acromioplastik, AC-Gelenksresektion,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bizepstenotomie und Débridement Tuberculum minus und SSC am 21.08.2006, Status nach offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion [SSC], AC-Gelenksresektion und Bursektomie am 25.08.20011, Status nach arthroskopischer Refixation Subscapularissehne links am 16.02.2012, Impingement-Test positiv, klinisch keine Hinweise für Rotatorenmanschettenläsion, sonographisch 04/13 Tendinopathie der Subscapularis- und Supraspinatussehne), ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.1; mit/bei Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur, klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik, radiologisch Osteochondrose und Unkovertebralarthrose C5/6, mehrsegmentale moderate zervikale osteodiskale Degenerationen mit pansegmentalen Diskushernien und konsekutiv höhergradiger Spinalkanastenose C5/6 sowie osteodiskal bedingter foraminaler Kompression der Nervenwurzel C4 rechts, C6 und C7 links [MRI 05/2013]) sowie belastungsabhängige Coxalgien bds. (ICD-10: M16.9; moderate Hüftdysplasie mit leichter sekundärer Coxarthrose bds. [MRI 04/2013]; IV-act. 71-21). Für eine körperlich mittelschwere oder schwere Tätigkeit bestehe aufgrund der objektivierbaren Befunde eine Arbeitsunfähigkeit. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Arbeiten über dem Kopf, ohne Tätigkeiten mit dem linken Arm über der Horizontalen, ohne ausschliessliche Geh- oder Stehbelastung und ohne regelmässige Tätigkeiten in kniender oder hockender Haltung bestehe hingegen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (IV-act. 71-22 f.). A.c Am 11. April 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, das Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen werde abgewiesen (IV-act. 75). Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab (Invaliditätsgrad 0 %, IV-act. 82). B. B.a Der Versicherte meldete sich am 8. Juni 2015 unter Hinweis auf verschiedene degenerative Veränderungen am Skelettapparat erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (IV-act. 87). Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten die Absicht mit, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-act. 93). B.b Gemäss Bericht von Dr.med. B., Orthopädie C., vom 9. September 2015, war der Versicherte am 5. August 2015 gestürzt; es wurde eine frische

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Subscapularisfraktur rechts, Instabilität lange Bicepssehne bei Pulley-Defekt und eine Partialläsion Supraspinatus rechts, diagnostiziert (IV-act. 97-15 f.). Am 11. September 2015 wurde die Verletzung operativ versorgt (Arthroskopie, arthroskopisch subacrominale Dekompression, offene Revision, Tenodese Bizeps und Rekonstruktion Subscapularis rechts [Operationsbericht, IV-act. 97-17; Austrittsbericht Orthopädie C.___ vom 15. September 2015, IV-act. 97-19]). B.c Der Versicherte liess am 30. September 2015 gegen den Vorbescheid vom 10. Juli 2015 Einwand erheben. Die letzte materielle Prüfung des Sachverhalts sei mit der polydisziplinären Untersuchung im ABI am 29. Januar 2014 erfolgt. Dabei sei jedoch keine orthopädische Begutachtung vorgenommen worden. Die Neuanmeldung sei rund 2,5 Jahre nach der letzten orthopädischen Untersuchung (Bericht vom 8. Januar 2013) erfolgt. Aufgrund der neuen Problematik der rechten Schulter und der geänderten Rechtsprechung (des Bundesgerichts; Aufgabe der Überwindbarkeitspraxis) sei auf die Wiederanmeldung einzutreten (IV-act. 97-1 ff.). B.d Dr. B.___ berichtete am 14. Januar 2016 zuhanden Dr.med. D., Praktische Ärztin FMH, im rechten (Schulter-) Bereich erfolge nochmals eine Serie Physiotherapie. Im Moment sei eine schwere manuelle Tätigkeit, wie sie der Versicherte als Schreiner ausgeübt habe, noch nicht möglich. Eine leichte Arbeit dürfte spätestens ab Ende Februar machbar sein (IV-act. 102). RAD-Ärztin Dr.med. E., Praktische Ärztin FMH, nahm am 29. Februar 2016 Stellung, ab März 2016 könne von einem abgeschlossenen Heilungsverlauf und einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden. Es liege wieder eine volle adaptierte Arbeitsfähigkeit vor (IV-act. 103). B.e Mit Mitteilung vom 8. März 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen ab. Mangels gesundheitsbedingter Einschränkung bei der Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (IV-act. 106). Mit Vorbescheid vom 9. März 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Invaliditätsgrad 0 %; IV-act. 110). B.f Mit Einwand vom 14. April 2016 betreffend Mitteilung vom 8. März 2016 und Vorbescheid vom 9. März 2016 liess der Versicherte vorbringen, das ABI-Gutachten vom 18. März 2014 enthalte (noch) kein strukturiertes Beweisverfahren. Das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte funktionelle Leistungsvermögen sei nicht umfassend abgeklärt worden. Dazu habe sich die Schmerzproblematik nach dem Sturz des Versicherten auf die rechte Schulter verschärft. Das ABI-Gutachten sei demnach im Sinne der neuen Rechtsprechung zu ergänzen. Der Invaliditätsgrad betrage 27 %, womit auch eine Umschulung in Betracht falle. Der Versicherte habe Anspruch auf Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuch (IV-act. 111). B.g Mit Verfügung vom 11. Juni 2016 wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab. Bezüglich des Valideneinkommens werde auf das vor Eintritt eines Gesundheitsschadens erzielte Einkommen abgestellt. Aufgrund der medizinischen Stellungnahme (des RAD vom 27. Mai 2016, IV-act. 112) sei weiterhin "angestammt und adaptiert" von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Damit sei das RAV für die Arbeitsvermittlung zuständig. Auf die abweisende Mitteilung bezüglich beruflicher Massnahmen sei nicht reagiert worden (IV-act. 113). Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 ersuchte der Versicherte (nochmals) um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung betreffend berufliche Massnahmen (IV-act. 114). B.h Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen ab. Auf aktive Stellenvermittlung bestehe Anspruch, wenn gesundheitsbedingte Einschränkungen die Stellensuche (z.B. Führen eines Vorstellungsgesprächs) beeinträchtigten. Eine solche gesundheitsbedingte Einschränkung liege nicht vor. Deshalb sei für die Unterstützung bei der Stellensuche das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (IV-act. 115). C. C.a Gegen die Verfügung vom 21. Juni 2016 lässt A.___, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw HSG M. Benz, am 23. August 2016 Beschwerde erheben. Die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Prüfung beruflicher Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung einer Parallelisierung im Umfang von 7 % und eines Leidensabzugs von 20 % resultierten ein Valideneinkommen von Fr. 62'400.--, ein Invalideneinkommen von Fr. 45'434.-- und ein Invaliditätsgrad von 27 %. Der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer habe somit Anspruch auf verschiedene berufliche Massnahmen, und auch eine Umschulung falle nicht ausser Betracht (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Vorliegend sei lediglich die Verfügung betreffend berufliche Massnahmen angefochten, nicht jedoch die abweisende Rentenverfügung. Der Einkommensvergleich sei in der Rentenverfügung vom 11. Juni 2016 rechtskräftig festgesetzt worden. Daher könne er nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens bilden. Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung bedürfe es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen sei, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar seien. Die leistungsspezifische Invalidität liege vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursache. Eine solche spezifische Einschränkung liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Er habe somit keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Gemäss Einkommensvergleich in der Verfügung vom 11. Juni 2016 erleide der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse und somit liege ein Invaliditätsgrad von 0 % vor. Er erreiche die 20 %ige Erwerbseinbusse nicht, welche eine Voraussetzung zur Gewährung der Umschulung wäre. Zudem sei er als Hilfsarbeiter zu qualifizieren, weshalb eine Umschulung unverhältnismässig wäre (act. G 7). C.c In seiner Replik vom 31. Januar 2017 lässt der Beschwerdeführer ausführen, die Rechtskraft der Verfügung über die Rentenleistungen habe keine bindende Wirkung auf die Verfügung über die beruflichen Massnahmen; in Bezug auf die Verfügung über die beruflichen Massnahmen könne der Einkommensvergleich der Rentenverfügung vom Gericht korrigiert werden. Die besonderen Probleme bei der Stellensuche lägen vorliegend darin, dass der Beschwerdeführer für eine neue und leichtere Arbeit die Branche wechseln müsse. Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV hätten auch Hilfsarbeiter, die in einer angepassten Hilfstätigkeit noch voll arbeitsfähig seien. Zudem sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht nur insoweit betroffen, als ihm nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar seien. Bei ihm bestehe grundsätzlich eine verminderte Leistungsfähigkeit mit vielerlei Einschränkungen. Er sei beim RAV schon lange ausgesteuert und erhalte vom RAV auch keine Unterstützung in Form eines Arbeitstrainings. Die Verhältnismässigkeit einer beruflichen Massnahme sei ebenfalls

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegeben. Es handle sich nicht um eine jahrelange Umschulung, welche die IV zu übernehmen habe. Er benötige jedoch tatkräftige Unterstützung in Form eines Arbeitstrainings oder eines Arbeitsversuchs, um in einem neuen Tätigkeitsgebiet Fuss zu fassen (act. G 13). C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 15). Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer leidet unter den Folgen beidseitiger Schulterverletzungen sowie unter Hüftbeschwerden (Coxalgien zufolge Hüftdysplasie mit sekundärer Coxarthrose). Er verfügt nach eigenen Angaben über keine berufliche Ausbildung (IV-act. 11-4) und arbeitete von April 1991 bis 23. August 2011 als Schreinereimitarbeiter (IV-act. 22-2). Nachdem ein Umplatzierungsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberin scheiterte, kündigte diese das Arbeitsverhältnis auf den 30. September 2012 (Ergebnisprotokoll nach Assessmentgespräch vom 29. November 2012, IV-act. 38; IV-act. 22-6). Umstritten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuch. In Bezug auf die Umschulung sind sich die Parteien uneins, ob der in der rechtskräftig gewordenen Rentenverfügung vom 11. Juni 2016 (IV-act. 113) ermittelte Invaliditätsgrad von 0 % für den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Anspruch bindende Wirkung entfaltet. 2. Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung sowie Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Der Begriff der Invalidität im eingliederungsrechtlichen Sinne lässt sich nicht allgemein definieren, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des zur Beurteilung anstehenden Leistungsanspruchs von Art. 12 ff. IVG (U. MEYER / M. REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 8 N 13). Geeignet kann eine Eingliederungsmassnahme nur sein, wenn die betroffene Person - bezogen auf die jeweilige Massnahme - selber wenigstens teilweise objektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit ist (objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit [S. BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, N 124, mit Verweisen auf die Rechtsprechung]). Die Massnahme als solche muss erforderlich und notwendig sein (BUCHER, a.a.O., N 127). 3. 3.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Zunächst setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 139 V 403 E. 5.3; BGE 130 V 489 f., E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2015, 9C_511/2015, E. 3). Abweichungen rechtfertigen sich namentlich, wenn mit der Umschulung günstigere erwerbliche Aussichten bestehen als ohne bzw. in einer Hilfsarbeitertätigkeit; die voraussichtlich künftige Entwicklung der Erwerbsmöglichkeiten ist somit von Bedeutung (vgl. dazu BUCHER, a.a.O., N 726 f., mit Beispielen). Besteht im Grundsatz ein Anspruch auf Umschulung, richtet sich die Bestimmung der konkreten Umschulungsmassnahmen nach dem Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit (BUCHER, a.a.O., N 728). Die konkrete Umschulungsmassnahme muss notwendig und geeignet sein, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 489 f., E. 4.2). Die Umschulung hat die versicherte Person in die Lage zu versetzen, eine ihrer früheren Tätigkeit möglichst gleichwertige Erwerbstätigkeit auszuüben (BUCHER, a.a.O., N 729). Dabei kann mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 IVV, welcher ausdrücklich auch Versicherte umfasst, die ohne vorgängige Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, ein Anspruch auf Umschulung nicht einzig mit der Begründung verneint werden, die betroffene Person verfüge über keine (abgeschlossene) Berufsausbildung (vgl. BUCHER, a.a.O., N 732). Als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips soll das Erfordernis der annähernden Gleichheit indes eine wirtschaftliche Besserstellung der versicherten Person verglichen mit ihrer ökonomischen Lage vor dem Invaliditätseintritt verhindern. Die Übernahme einer gegenüber der früheren Berufstätigkeit höherwertigen Ausbildung bleibt vorbehalten, wenn Art und Schwere der Invalidität und ihre beruflichen Auswirkungen derart ins Gewicht fallen, dass nur eine verglichen mit der vor Eintritt der Erwerbstätigkeit ausgeübten Erwerbstätigkeit anspruchsvollere Ausbildung zu einer optimalen Verwertung der Arbeitsleistung bzw. Arbeitsfähigkeit auf einer höheren Berufsstufe führt; dabei setzt ein Anspruch auf eine höherwertige Ausbildung voraus, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens nur auf diese Weise hinreichend beheben lassen (BUCHER, a.a.O., N 729, 739). 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Invalidität leistungsspezifisch zu bestimmen ist (vgl. E. 2; BGE 130 V 348 E. 3.3.2), und dass der Rentenanspruch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. BGE 125 V 415 f., E. 2a und 2b; BGE 130 V 502, E. 1.1). Zudem ist die Rentenverfügung vom 11. Juni 2016 nur bezüglich ihres Dispositivs, welches die Abweisung des Rentenanspruchs beinhaltet, in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hätte kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse daran gehabt, betreffend Rentenverfügung einen unter 40 % liegenden Invaliditätsgrad gerichtlich festgestellt zu bekommen. Aus diesen Gründen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entfaltet der in der in der Rentenverfügung festgelegte Invaliditätsgrad keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren. 3.3 Nach Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 ohne Gesundheitsschaden monatlich ein Einkommen von Fr. 63'050.-- (13 x Fr. 4'850.--) erzielt (Angaben Arbeitgeberin vom 27. Juni 2012, IV-act. 22-3, 7). Dies entspricht der Entwicklung gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers, wo für das Jahr 2008 ein Jahreseinkommen von Fr. 60'872.--, für 2009 von Fr. 60'869.-- und für 2010 von Fr. 61'640.-- verzeichnet sind (IV-act. 100-1). Der Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des Bundesamtes für Statistik (BFS) beträgt Fr. 5'307.-- (T1, Ziff. 31-33, Herstellung von Möbeln und sonstigen Waren, Reparatur und Installation von Maschinen, Kompetenzniveau 1, Männer). Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,5 Std. (BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA]) resultiert ein Jahrestabellenlohn von Fr. 66'072.-- (Fr. 5'307.-- : 40 x 41,5 x 12). Damit entspricht das im Gesundheitsfall erzielbare Einkommen des Beschwerdeführers 95 % des Tabellenlohnes (Fr. 63'050.-- : Fr. 66'072.-- x 100) und ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu parallelisieren (vgl. BGE 135 V 297, E. 5.1 und E. 6.1.2). Das Valideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 63'050.--. Für das Invalideneinkommen ist vom Durchschnittstabellenlohn gemäss LSE 2012 des BFS, Kompetenzniveau 1, von Fr. 65'177.-- auszugehen (Informationsstelle AHV/IV, Invalidenversicherung Ausgabe 2015, Bern 2015, Anhang 2). Dem Beschwerdeführer sind mittelschwere bis schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar, was in Berücksichtigung der Anpassung der Tabellenlöhne an die internationale Berufsnomenklatur ISCO (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014) einen Tabellenlohnabzug von jedenfalls nicht mehr als 10 % rechtfertigt (vgl. J. KALTSUNIS- APELTSOTOU, Invaliditätsgrad - Parallelität der Vergleichseinkommen, in: U. KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2015, Zürich/St. Gallen 2016, S. 155 ff. und 164 ff.). Weitere Gründe für einen Tabellenlohnabzug sind nicht ersichtlich. Insbesondere besteht keine nur teilzeitlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit, und es ist medizinisch nicht ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko für künftige krankheitsbedingte Ausfälle besteht. Somit beträgt das Invalideneinkommen Fr. 58'659.-- (0,9 x Fr. 65'177.--), und es resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 7 %. Damit ist ein Anspruch auf Umschulung nicht gegeben. Im Übrigen könnte auch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit kaum bejaht werden, nachdem weder substantiiert dargetan wird noch ersichtlich ist, dass die erwerblichen Auswirkungen der Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nur durch eine höherwertige Ausbildung behoben werden könnten. 4. 4.1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG). Durch die mit der 5. IV-Revision erfolgte Änderung des die Arbeitsvermittlung betreffenden Art. 18 IVG wurde der anspruchsberechtigte Personenkreis von "eingliederungsfähigen invaliden Versicherten" auf "arbeitsunfähige (Art. 6 IVG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind" ausgeweitet. Die Botschaft zur 5. IV-Revision führt dazu aus, die Anspruchsvoraussetzungen würden gegenüber dem bisherigen Art. 18 Abs. 1 IVG offener gefasst, sodass neu jede arbeitsunfähige eingliederungsfähige Person von der Arbeitsvermittlung profitieren könne. Neu hätten somit alle in ihrer bisherigen Tätigkeit ganz oder teilweise arbeitsunfähigen Versicherten, die eingliederungsfähig seien, Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV, somit auch Hilfsarbeiterinnen und Hilfsarbeiter, die in einer angepassten Hilfstätigkeit noch voll arbeitsfähig seien (BBl 2005 4459, S. 4524). Der Bundesrat bezeichnete in der Botschaft das frühere System in Bezug auf Arbeitsvermittlung als unzureichend. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung sei nur gegeben gewesen, wenn die versicherte Person bei der Suche einer geeigneten Arbeitsstelle wegen ihres Gesundheitszustands Schwierigkeiten gehabt oder invaliditätsbedingt spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber gestellt habe. Die IV sei bisher nicht für andere Gründe der erschwerten Stellensuche, wie Stellenmangel auf dem Arbeitsmarkt, eingetreten. Angesichts des angespannten Arbeitsmarktes fänden jedoch gesundheitlich eingeschränkte Hilfskräfte nur schwer eine neue, der Behinderung angepasste Stelle, was oft zur Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung und durch die lange Arbeitslosigkeit zu einer Verstärkung der ursprünglichen gesundheitlichen Probleme bzw. zu zusätzlichen psychischen Schwierigkeiten führe (vgl. BBl 2005 S. 4522). Durch die Ausweitung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung der IV, welche auf die Vermittlung von gesundheitlich eingeschränkten Personen spezialisiert ist, sollten daher die Eingliederungsinstrumente

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte für unqualifizierte Versicherte verbessert werden. Dazu war eine enge Zusammenarbeit mit dem RAV vorgesehen (BBl 2005 4459, S. 4524 und 4565). Art. 18 Abs. 1 IVG wurde vom Parlament unverändert angenommen (vgl. auch Protokoll der Nationalratssitzung vom 21. März 2006 S. 28 sowie Protokoll der Ständeratssitzung vom 25. September 2006 S. 3, Amtliches Bulletin 05.052). Gemäss der mit der 5. IV-Revision in Kraft getretenen Norm ist die erforderliche leistungsspezifische Invalidität damit schon bei Vorliegen einer bleibenden oder längere Zeit dauernden Arbeitslosigkeit gegeben (BUCHER, a.a.O., N 837). Demgegenüber hält die bundesgerichtliche Rechtsprechung offenbar nach wie vor daran fest, dass die Invalidität im Sinne von Art. 18 IVG nur vorliege, wenn wegen der Behinderung Probleme bei der Stellensuche selbst bestehen oder spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz gestellt werden müssen und demzufolge die betroffene Person aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist (vgl. BUCHER, a.a.O., N 829, N 843). Nachdem der Gesetzgeber die Ausweitung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung bewusst anstrebte, ist diesem Umstand durch die Rechtsprechung Rechnung zu tragen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2010, 9C_839/2010, E. 2.2.3, wonach die leistungsspezifische Invalidität nach Art. 18 IVG schon aufgrund einer relativ geringfügig erschwerten Suche nach einer Arbeitsstelle gegeben sei, solange diese Erschwernis auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen sei). 4.2 Der Beschwerdeführer hat seine bisherige Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen verloren. Das interdisziplinär massgebliche rheumatologische Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers umfasst nicht nur körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, sondern schliesst zusätzlich Arbeiten über dem Kopf, Tätigkeiten mit dem linken Arm über der Horizontalen, ausschliessliche Geh- und Stehbelastung sowie regelmässige Tätigkeiten in kniender oder hockender Haltung aus (IV-act. 71-22). Zudem erlitt der Beschwerdeführer durch den Sturz am 5. August 2015, mithin nach der Begutachtung, eine Verletzung auch der rechten Schulter (IV-act. 97-15 f., 17, 19). Der Beschwerdeführer verfügt über berufliche Erfahrung ausschliesslich in einem Bereich, in welchem ihm die Arbeit gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar ist. Dass er nicht ohne weiteres eine geeignete Stelle finden kann, zeigt auch das Scheitern des Arbeitsversuchs bei der bisherigen Arbeitgeberin (E. 1). Inzwischen ist der Beschwerdeführer offenbar auch bei der Arbeitslosenversicherung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgesteuert. Mithin handelt es sich um einen Fall, für den der Gesetzgeber die Ausweitung des Anspruchs gemäss Art. 18 IVG vorgesehen hat. 5. Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl (oder zur beruflichen Neuorientierung) fähig, infolge seines Gesundheitsschadens aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um eine der Behinderung angepassten Beruf zu wählen. Ein Mindestinvaliditätsgrad ist nicht vorausgesetzt (U. MEYER / M. REICHMUTH, a.a.O., Art. 15 N 2; Urteile des Bundesgerichts vom 10. Februar 2011, 9C_534/2010, E. 3.2, und vom 15. Februar 2013, 9C_236/2012, E. 3.5). Eine Berufsberatung zulasten der IV entfällt (grundsätzlich), wenn für eine notwendige berufliche Neuorientierung keine besonderen Kenntnisse über die Möglichkeiten behinderungsangepasster Tätigkeiten erforderlich sind, weil der betroffenen Person eine Vielzahl solcher Beschäftigungen offen steht, bzw. wenn die versicherte Person ohne Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Neigungs- und Begabungstests in der Lage ist, einen ihren Verhältnissen angepassten Beruf zu wählen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2011, 9C_534/2010, E. 4.3; BUCHER, a.a.O., N 605). Im Bereich der keine Ausbildung erfordernden Arbeiten geht die Rechtsprechung allerdings davon aus, dass eine Berufsberatung nicht erforderlich ist, soweit der versicherten Person ein ausreichend breiter Fächer an adaptierten Tätigkeiten offen steht, so dass den Problemen bei der Wahl einer geeigneten Arbeitsstelle im Rahmen der Arbeitsvermittlung begegnet werden kann (Urteile des Bundesgerichts vom 10. Februar 2011, 9C_534/2010, E. 4.3, und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [ab 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts] vom 18. November 2003, I 361/03, E. 2.4). Der Beschwerdeführer verfügt wohl über eine langjährige Erfahrung als Schreinereimitarbeiter, jedoch nicht über eine spezifische Ausbildung in einem Beruf, den er gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben kann. Er hat sodann keinen Anspruch auf Umschulung (E. 3.2). Damit ist die notwendige Unterstützung im Rahmen der Arbeitsvermittlung, auf die er Anspruch hat, ausreichend gewährleistet. 6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Invalidenversicherung kann einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären (Art. 18a IVG). Diese Norm räumt keinen selbständigen Anspruch auf Durchführung eines Arbeitsversuchs ein. Gegebenenfalls ist ein Arbeitsversuch jedoch im Rahmen der beruflichen Abklärung bzw. im Vorfeld der Arbeitsvermittlung anzuordnen (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 1. Januar 2014 über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Stand 1. Januar 2016, N 5001 und N 5003). 7. Hat eine versicherte Person im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz gefunden und entspricht ihre Leistungsfähigkeit noch nicht dem vereinbarten Lohn, so hat sie während der erforderlichen Einarbeitungszeit, längstens jedoch während 180 Tagen, Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG). Entgegen N 5027 KSBE, wonach ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden "kann", räumt der Gesetzeswortlaut einen Anspruch ein. Diesen hat die Beschwerdegegnerin zu prüfen, wenn die Arbeitsvermittlung erfolgreich verläuft. 8. 8.1 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung und gegebenenfalls auf Einarbeitungszuschuss. Die Beschwerde vom 23. August 2016 ist daher teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Durchführung der beruflichen Eingliederung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer zustehenden Arbeitsvermittlung wird die eingliederungsverantwortliche Person ein Profil des Beschwerdeführers (Fähigkeiten, Neigungen, Behinderung, Motivation) zu erheben und falls notwendig einen Arbeitsversuch in die Wege zu leiten haben (N 5001 und N 5003 KSBE). 8.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der Beschwerdeführer verlangt in erster Linie berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuch und ausdrücklich nicht eine mehrjährige Umschulung (act. G 13-4). Die beantragte Unterstützung wird ihm in Form der Arbeitsvermittlung zugesprochen, womit von seinem Obsiegen auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten. 8.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. Mit Blick auf die eingeschränkte Fragestellung erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer Arbeitsvermittlung zugesprochen und die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Durchführung der beruflichen Eingliederung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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