St.Gallen Sonstiges 17.08.2017 IV 2016/259

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/259 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.05.2020 Entscheiddatum: 17.08.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 17.08.2017 Art. 57a Abs. 1 IVG. Vorbescheidverfahren. Zusprache einer Kinderrente betrifft Aufgabenbereich der Ausgleichskasse, welche kein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat. Art. 35 Abs. 1 IVG, Art. 25 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG. Rückerstattung einer unrechtmässig bezogenen Kinderrente. Verwirkungspflicht nicht abgelaufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2017, IV 2016/259). Entscheid Versicherungsgericht, 17.08.2017 Entscheid vom 17. August 2017 Besetzung Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz), Michaela Machleidt Lehmann und Marie Löhrer ; a.o. Gerichtsschreiberin Melissa Traber Geschäftsnr. IV 2016/259 Parteien A.___, Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Silvio Riesen, schadenanwaelte.ch AG, Alderstrasse 40, Postfach 3284, 8034 Zürich, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung Kinderrente Sachverhalt A. A.a A., Vater des 19 geborenen B., wurde von der IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 15. April 2014 eine halbe Invalidenrente ab März 2012 zugesprochen. Da sein Sohn am 2. August 2011 eine vierjährige Lehre zum Elektroinstallateur EFZ begonnen hatte, wurde zusätzlich eine Kinderrente ab März 2012 in Höhe von monatlich Fr. 394.-- bzw. ab Januar 2013 in Höhe von monatlich Fr. 397.-- zugesprochen (AK-act. 23). A.b Am 14. Juli 2016 notierte ein Sachbearbeiter der SVA aufgrund einer internen Mitteilung der IV-Stelle, dass B. die Ausbildung per August 2012 abgebrochen habe (AK-act. 10). Nach Rückfrage beim Amt für Berufsbildung verfügte die IV-Stelle daraufhin am 15. Juli 2016 die Rückerstattung der vom September 2012 bis August 2015 ausgerichteten Kinderrente im Gesamtbetrag von Fr. 14‘296.-- (AK-act. 7). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Silvio Riesen, mit Eingabe vom 11. August 2016 Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens oder eventualiter zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben, und es sei von einer Rückforderung der IV-Rentenleistung abzusehen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die IV-Stelle habe es unterlassen, vor Erlass der Verfügung das Vorbescheidverfahren durchzuführen. Er habe somit nie die Möglichkeit gehabt, zum vorgesehenen Entscheid der IV-Stelle Stellung zu nehmen. Selbst wenn kein Vorbescheidverfahren notwendig gewesen wäre, hätte ihm in jedem Fall das rechtliche Gehör in angemessener Form gewährt werden müssen. Die Rückforderung sei ohnehin verwirkt, da die IV-Stelle bereits im Rahmen der Invalidenrentenabklärung am 24. September 2013 Kenntnis vom Lehrabbruch des Sohnes Julien erhalten habe (act. G 1). B.b In der Beschwerdeantwort vom 7. September 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes bei Rückforderungen von IV-Renten kein Vorbescheidverfahren abzuwickeln sei. Da Verfügungen einer IV-Stelle direkt mit Beschwerde anfechtbar seien, könne sie bezüglich der Rückforderungsverfügung auch kein Einspracheverfahren durchführen. Es treffe zu, dass sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe. Weil der rechtserhebliche Sachverhalt allerdings liquid sei, würde eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf führen, weil sie mit grosser Wahrscheinlichkeit eine inhaltlich identische Verfügung erlassen würde. Bezüglich der geltend gemachten Verwirkung des Rückforderungsanspruchs sei festzuhalten, dass die beiläufige Erwähnung des Beschwerdeführers, wonach B.___ die Lehre abgebrochen habe, nicht als ausdrückliche Mitteilung verstanden werden könne. Diese Erwähnung sei während einer IV-Abklärung zur Invalidität bzw. zum Rentenanspruch des Vaters, mehr als ein Jahr nach dem Lehrabbruch, erfolgt und genüge nicht als Meldung. Die einjährige Verwirkungsfrist sei erst durch die Mitteilung vom 14. Juli 2016 über die Abklärungen zum Ausbildungsabbruch ausgelöst worden (act. G 3). B.c Mit Replik vom 28. September 2016 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass zum Zeitpunkt der Mitteilung durch den Beschwerdeführer am 24. September 2013 noch keine IV-Leistungen ausgerichtet worden seien. Es wäre deshalb Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen, ihre Leistungen umfassend zu prüfen und weitere Abklärungen zu treffen, ob ein Anspruch auf eine Kinderrente bestehe. Wenn sie dies

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unterlasse und in der Folge dann trotzdem eine IV-Kinderrente verfüge, beginne die Verwirkungsfrist mit der erstmaligen Ausrichtung und nicht erst dann, wenn die Verwaltungsstelle angeblich mehrere Jahre später zum zweiten Mal erfahre, dass ein Ausbildungsabbruch vorliege (act. G 7). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). Erwägungen 1. Im Streit liegt die Rückforderung einer Kinderrente im Gesamtbetrag von Fr. 14‘296.--, welche der Beschwerdeführer gemäss der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2016 im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2015 zu Unrecht bezogen habe. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weil vor Erlass derselben das Vorbescheidverfahren nicht durchgeführt bzw. das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. 2.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der IV-Stellen in Abweichung von Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) direkt beim Versicherungsgericht anfechtbar. Da das rechtliche Gehör also nicht nachträglich im Rahmen des Einspracheverfahrens gewährt werden kann, sieht Art. 57a Abs. 1 IVG vor, dass die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über das Leistungsbegehren mittels eines Vorbescheides mitzuteilen hat; die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 42 ATSG. 2.3 Gegenstand eines Vorbescheids sind laut der vom Bundesgericht als gesetzmässig erkannten Regelung von Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) aber nur jene Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c bis f IVG fallen. Somit ist ein Vorbescheid zu erlassen, wenn die vorgesehene Verfügung die Abklärung der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte versicherungsmässigen Voraussetzungen (lit. c), die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung (lit. d), die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen (lit. e) oder die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen (lit. f) betrifft. Das Vorbescheidverfahren ist mithin nicht anzuwenden auf Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskassen fallen (BGE 134 V 97). Die Überprüfung der Voraussetzungen für eine Kinderrente als Zusatzleistung zu einer IV-Rente gehört zu den Aufgaben der Ausgleichskasse. Bezüglich Rückforderung einer Kinderrente hatte die IV-Stelle mithin kein Vorbescheidverfahren durchzuführen. 2.4 Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er unmittelbar in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2015, N 10 ff. zu Art. 42). Art. 42 ATSG hält den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sozialver¬sicherungsverfahren fest. 2.5 Die angefochtene Verfügung ist unter Missachtung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergangen, wie selbst die Beschwerdegegnerin einräumt. Fraglich und zu prüfen ist somit, ob die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren Heilung erfahren kann. 2.6 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Rechtsprechungsgemäss kann allerdings dann auf eine Rückweisung zur Heilung der Gehörsverletzung verzichtet werden, wenn dies zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führt. Sodann lässt die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Heilung einer nicht besonders schwer wiegenden Gehörsverletzung dort zu, wo die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann; wobei allerdings auch in diesen Fällen die Heilung der Gehörsverletzung die Ausnahme bleiben soll (UELI KIESER, a.a.O., N 9 und 10 zu Art. 42; mit Hinweisen). 2.7 Der Beschwerdeführer beantragte mit der Beschwerde vom 11. August 2016 die Rückweisung der Verfügung an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens bzw. zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. G 1). Unter Berücksichtigung des formellen Gehaltes des Gehörsanspruchs wäre die Verfügung vom 15. Juli 2015 somit aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da im vorliegenden Fall jedoch der Sachverhalt feststeht und die streitige Frage der Verwirkung der Rückforderung aufgrund der vorliegenden Akten beurteilt werden kann, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, auf eine Rückweisung zu verzichten. Beide Parteien haben denn auch zur Frage der Verwirkung in diesem Beschwerdeverfahren vor dem mit voller Kognition ausgestatteten Versicherungsgericht eingehend Stellung genommen. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern sich die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin auf den Ausgang des Rechtstreits auswirken sollte, sodass sich eine entsprechende Anweisung als formalistischer Leerlauf erweisen würde. Unter diesen Umständen darf die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt betrachtet werden. 3. 3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Bei der zurückgeforderten Rente handelt es sich um eine Kinderrente. Personen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente erlischt gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Es ist im Beschwerdeverfahren unbestritten, dass der Sohn des Beschwerdeführers im August 2012 die Lehre abgebrochen hat. Der unrechtmässige Bezug der Kinderrente im Zeitraum September 2012 bis August 2015 wird daher vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits verwirkt gewesen sei. Nach dieser Bestimmung erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. 3.3 Rechtsprechungsgemäss ist für die Auslösung der relativen einjährigen Verwirkungsfrist der Zeitpunkt massgeblich, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 119 V 431 E. 3a S. 433; SVR 2011 BVG Nr. 25 S. 93, Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2012, 9C_245/2012, E. 5.1.2). 3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bereits anlässlich einer Abklärung zur Feststellung des Invaliditätsgrades bei sich zu Hause am 24. September 2013 ausdrücklich mitgeteilt habe, dass sein Sohn die Lehre abgebrochen habe. Auch habe er die Probleme seines Sohnes anlässlich einer Besprechung am 23. Januar 2013 mit der Eingliederungsverantworlichen erwähnt (IV-act. 64-2). Dabei sei irrelevant, wie die Mitteilung zu qualifizieren sei, da ohnehin vor Erlass der Rentenverfügung vom 15. April 2014 keine Meldepflicht bestanden habe. Entscheidend sei einzig, dass der Ausbildungsabbruch seit jener Abklärung bei der Beschwerdegegnerin aktenkundig gewesen sei. Diese hätte bei der gegebenen Ausgangslage weitere Abklärungen treffen müssen, bevor sie dem Beschwerdeführer eine Kinderrente zusprechen würde. Durch das Unterlassen weiterer Abklärungen beginne die Verwirkungsfrist somit mit der erstmaligen weiteren Ausrichtung der Rente trotz Kenntnis des Ausbildungsabbruchs. Die Beschwerdegegnerin habe somit spätestens am 24. September 2013 Kenntnis vom Lehrabbruch seines Sohnes gehabt. Aufgrund der Information hätte sie im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mindesten innert nützlicher Frist weitere Abklärungen durchführen müssen. Dies habe sie unterlassen und dem Beschwerdeführer am 15. April 2014 auch eine IV-Kinderrente zugesprochen (act. G1). 3.5 Die Beschwerdegegnerin führt diesbezüglich aus, dass es im damals hängigen IV- Verfahren des Beschwerdeführers primär um die Feststellung einer allfälligen invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers gegangen sei, wobei auch „Nebenschauplätze“ wie die familiäre Situation überprüft worden seien. Dass zur Erläuterung der Wohnsituation der Lehrabbruch erwähnt worden sei, könne nicht als ausdrückliche Mitteilung gesehen bzw. verstanden werden. Die beiläufige Erwähnung während einer IV-Abklärung bzw. mehr als ein Jahr nach dem Lehrabbruch genüge dabei nicht als Meldung. Erst im Zusammenhang mit dem am 20. Juni 2016 gestellten IV-Antrag des Sohnes sei der im August 2012 erfolgte Abbruch der Ausbildung bekannt geworden. Selbst wenn man im Übrigen die erwähnte Mitteilung des Beschwerdeführers als rechtsgenügliche Meldung taxiere, wäre somit frühestens ab 24. September 2013 von einem Fehler der Verwaltung auszugehen gewesen. Dies habe jedoch noch nicht die einjährige Verwirkungsfrist ausgelöst, sondern erst die Kenntnisnahme des Lehrabbruchs durch die Abklärungen der Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2016 (IV-act. 64-2). 3.6 Tatsächlich war die Zusprache der Kinderrente am 15. April 2014, soweit sie den Zeitraum ab September 2012 betraf, von Beginn an rechtsfehlerhaft, nachdem der Sohn im August 2012 die Lehre abgebrochen hatte und in der Folgezeit nicht mehr in Ausbildung stand. Dieser Fehler begründet die zweifellose Unrichtigkeit der Kinderrentenzusprache ab September 2012 und damit deren Wiedererwägung. Die anfängliche Unrichtigkeit der Leistungszusprache vermag jedoch nicht schon die Rückforderungsfrist auszulösen. Hiefür bedarf es eines zweiten Anlasses, bei dem die Verwaltung die fehlerhafte Leistungsausrichtung und damit den Rückforderungssachverhalt zumutbarerweise hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichtes 9C_482/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.3.2; UELI KIESER, a.a.O., N 58 zu Art. 25; mit weiteren Hinweisen). In den Akten sind keine weiteren Anhaltspunkte vorhanden, welche auf eine anderweitige Meldung durch den Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin schliessen liessen. Diese erhielt folglich erst am 14. Juli 2016

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kenntnis über den Ausbildungsabbruch und damit über den Rückforderungsanspruch. Mit dem Erlass der Verfügung am 15. Juli 2016 hat sie die einjährige Frist gewahrt. 4. Damit ist die Rückforderung in unbestrittener Höhe von Fr. 14‘296.-- gemäss Verfügung vom 15. Juli 2016 nicht zu beanstanden. Die durch den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Begründung, dass ihm das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehle und es ihm aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht möglich sein werde, der Rückforderung nachzukommen (finanzielle Härte), wird die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des bereits angekündigten Erlassgesuchs zu prüfen haben. 5. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG), nachdem ein Anwendungsfall der Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1bis IVG - Bewilligung oder Verweigerung von IV- Leistungen - nicht vorliegt. Indes ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer trotz materiellen Unterliegens eine Parteientschädigung zu bezahlen, da er sich unter anderem durch die von der Beschwerdegegnerin unterlassene Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Beschwerdeerhebung veranlasst gesehen hat. Diese Entschädigung ist vorliegend ermessensweise auf Fr. 1'500.-- festzulegen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2014 vom 15. Januar 2015 und Entscheid des Versicherungsgerichtes UV 2013/57 vom 2. September 2014). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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17.08.2017
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25.03.2026