© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/252 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 27.09.2019 Entscheiddatum: 08.10.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 08.10.2018 Art. 16 ATSG; Tabellenlohnabzug: 58-jähriger Beschwerdeführer, der zeitlebens als Rangierarbeiter erwerbstätig gewesen war und diese schwere Arbeit wegen beidseitiger Kniearthrosen nicht mehr ausüben kann. Er ist auch in leichten Arbeiten erheblich eingeschränkt. Ein Berufswechsel bedingt eine massive Umstellung. Es ist ein Tabellenlohnabzug von 20% zu gewähren. Damit resultiert ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 2018, IV 2016/252). Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner Geschäftsnr. IV 2016/252 Parteien A., Beschwerdeführer, vertreten durch B., gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a A.___ wurde am 12. November 2014 über seine Arbeitgeberin, die C.___ AG, bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 1, 2). Am 18. April 2013 waren beim Versicherten eine medial betonte Gonarthrose beidseits, eine angedeutete Retropatellararthrose beidseits, eine minimale Coxarthrose beidseits sowie eine Pistol-Grip Deformität beidseits durch Röntgenaufnahmen diagnostiziert worden (Bericht Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kantonsspital St. Gallen [KSSG], IV-act. 45). Das betriebliche Gesundheitsmanagement der C.___ AG hatte am 12. August 2014 entschieden, dass der Versicherte aus Gründen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nicht mehr im Rangierdienst eingesetzt werden dürfe (vgl. Ausführungen in der Kündigung vom 18. Februar 2016, IV-act. 49; Einwand vom 1. Juli 2016, IV-act. 65-2; Beschwerde, act. G 1 S. 3). Gemäss seinem Hausarzt, Dr.med. D., Facharzt Innere Medizin FMH, war der Versicherte nach einer Leistenbruchoperation ab 22. September 2014 zu 100% adaptiert (Büroreinigung, Unterhaltsarbeiten Aussenbereich, Hauswart) arbeitsfähig und tätig gewesen. Die Tätigkeit als Rangierarbeiter war nicht mehr zumutbar (Arbeitsfähigkeit 0%) bzw. zu verantworten, da die Knie beim Bewegen zwischen Puffer und Schotter ihren Dienst versagten (Arztberichte Dr. D. vom 2. Dezember 2014, IV- act. 12, vom 15. Juli 2015, IV-act. 39-7, und vom 11. Dezember 2015, IV-act. 39-2 ff.). A.b Die IV-Stelle organisierte eine berufliche Abklärung an der BEFAS Appisberg vom 13. bis 24. April 2015 (Mitteilung vom 3. März 2015, IV-act. 24). In ihrem Schlussbericht vom 30. April 2015 hielt die Institution fest, der Versicherte verfüge über praktisch zupackende, handwerklich-technische Neigungen und weniger über intellektuell-
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schulische Ressourcen. Im handwerklichen Bereich eigne er sich am ehesten für mittel- bis grob¬motorische Aufgaben ohne hohe Anforderungen an Fingerfertigkeit und Feinmotorik (IV-act. 28-3 f.). Behinderungsbestimmend seien bilaterale Gonarthrosen, kompliziert durch eine morbide Adipositas. Treppensteigen und Gehen auf unebener Unterlage seien nicht mehr zumutbar, weshalb zusammen mit der Beweglichkeitsstörung durch Adipositas der Einsatz als Rangierarbeiter nicht mehr möglich sei. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, bei der zwischendurch bei Bedarf eine sitzende Position eingenommen werden könne, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen vor allem kniend könne bei ganztägiger Anwesenheit abklärungsgestützt in einfacher Tätigkeit eine Leistung von ca. 60% erzielt werden. Die Leistungsminderung erkläre sich durch die kognitiv bedingte Langsamkeit, verminderte Lernfähigkeit und Flexibilität (IV-act. 28-6). Behinderungsangepasst seien Tätigkeiten als Staplerfahrer in einem vollautomatisierten Lager, Maschinenbedienungen und - überwachungen sowie Verpackungs-, Versand- und Montagearbeiten. Nur bedingt geeignet seien Unterhalts- und Reinigungsarbeiten. Dabei benötige der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich gelegentlich hinsetzen zu können (IV-act. 28-7). Einsätze in der technischen Reinigung, in der Wäscherei und in der Bahnhofsreinigung seien nicht ideal, da die sitzenden Anteile jeweils gering seien. Entsprechend sei in den drei genannten Einsatzbereichen kaum eine volle Leistung möglich (IV-act. 28-7). Während der BEFAS-Abklärung habe der Beschwerdeführer eine Leistung von rund 50% gezeigt bei einfachen, seriellen Montagearbeiten. Im Rahmen der Holzwerkstatt habe er eine Leistung von bis zu 60% bei einfachen seriellen Arbeiten erreicht (IV-act. 28-7). A.c Ab Juni 2015 erfolgte ein Arbeitsversuch in der Bahnhofsreinigung (Notiz Schlussgespräch BEFAS Appisberg vom 31. August 2015, IV-act. 31). Der Gesundheitsmanager der C.___ AG hielt in einem Mail an die IV-Stelle vom 5. November 2015 fest, die vorgesehene Integrationsstelle für den Versicherten könne nicht geschaffen werden. Einerseits, weil nicht genügend angepasste Arbeiten – mit diversen Schonauflagen – angeboten werden könnten, und andrerseits, weil die Ressourcen des Versicherten stark eingeschränkt seien. Der Versicherte habe zwar guten Einsatz gezeigt, bei aber nun kälter werdendem Wetter häuften sich Absenzen bzw. frühzeitiges Arbeitsende (IV-act. 32). Die Eingliederungsverantwortliche schloss den Fall am 12. November 2015 ab, da die Unterstützungsmöglichkeiten ausgeschöpft
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seien (IV-act. 34). Die IV-Stelle erliess am 25. November 2015 eine entsprechende Mitteilung an den Versicherten (IV-act. 36). A.d Der Gesundheitsmanager der C.___ AG hielt in einem Mail an die IV-Stelle vom 16. Dezember 2015 fest, der Versicherte arbeite mit 100% Präsenz in der Bahnhofreinigung. Die Leistung sei mit maximal 20% einzuschätzen, da die körperlichen Einschränkungen die manuellen Tätigkeiten doch erheblich einschränkten. Auch bezüglich Tempo könne er keinesfalls mit den Arbeitskollegen mithalten. Das Wetter spiele bezüglich Leistung/Präsenz ebenfalls eine grosse Rolle. Es bestehe keine Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Tätigkeit und das Arbeitsverhältnis müsse vermutlich per Ende August 2016 aufgelöst werden (IV-act. 40; vgl. auch Mail vom 5. November 2015, IV-act. 32). A.e RAD-Arzt Dr.med. E., Facharzt für Innere Medizin, nahm am 7. Januar 2016 zum BEFAS-Bericht Stellung, in einem körperlich adaptierten Tätigkeitsprofil, das um die Forderung kognitiv anspruchsloser Arbeitsabläufe ergänzt werde, könne davon aus-gegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit zwar nicht bei 100%, aber bei 80% liege (IV-act. 44). A.f Die C. AG löste das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten am 18. Februar 2016 "wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit" auf den 31. August 2016 auf. Die am 12. August 2014 festgestellte Untauglichkeit liege auch heute noch vor. Im Rahmen des laufenden Anspruchs auf Lohnfortzahlung seien verschiedene Reintegrationsbestrebungen getroffen worden, um die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu ermöglichen. Trotz beidseitiger Bemühungen hätten diese Bestrebungen nicht zum angestrebten Ziel geführt. Eine Reintegration bei der C.___ bis zum Ablauf des Anspruchs auf Lohnfortzahlung am 4. August 2016 sei deshalb nicht möglich und auch nicht absehbar (IV-act. 49-2 f.). A.g Auf Empfehlung des RAD (Stellungnahme vom 19. Februar 2016, IV-act. 50), beauftragte die IV-Stelle Dr.med. F.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, Medizinisches Gutachtenzentrum Region St. Gallen GmbH, mit der Erstattung eines orthopädischen Gutachtens (vom 4. April 2016, Untersuchungen vom 18. März 2016, IV-act. 56). Der Gutachter diagnostizierte eine Varuspangonarthrose links und eine Pangonarthrose
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechts mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 56-7). Die Kniegelenkschmerzen rechts und links und die abnormen Untersuchungsbefunde der Kniegelenke seien mit der radiologisch dokumentierten Pangonarthrose beidseits mit Varusfehlstellung links erklärt (IV-act. 56-8). Die Arbeitsfähigkeit als Reinigungsangestellter bei C., körperlich leicht, nicht selten in kalter und feuchter Umgebung, vorwiegend stehend und gehend, mit gelegentlichem Laufen auf Treppen, betrage seit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung bei voller Stundenpräsenz 60%. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufiges Gehen, insbesondere auf Treppen, Leitern und unebenem Boden und ohne kniende Positionen, könnten seit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung bei voller Stundenpräsenz zu 90% zugemutet werden (IV-act. 56-9). A.h Nachdem der RAD das Gutachten als hinreichend umfassend und widerspruchsfrei und die versicherungsmedizinischen Konklusionen als plausibel bezeichnet hatte (Stellungnahme vom 26. Mai 2016, IV-act. 57), errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 23% und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Mai 2016 die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (IV-act. 60). Dagegen erhob die C. AG in Vertretung des Versicherten am 2. Juni 2016 (IV-act. 61) bzw. am 1. Juli 2016 (IV-act. 65) Einwand und machte geltend, gemäss BEFAS-Abklärung sei von einer Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich 55% auszugehen, woraus ein Invaliditätsgrad von 53,87% und ein Anspruch auf eine halbe Rente resultierten (IV-act. 65). A.i Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um Rente ab. Die Begutachtung beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die Vorakten, lege die medizinischen Zusammenhänge dar und beurteile die medizinische Situation einleuchtend. Die Schlussfolgerungen seien begründet und für den RAD nachvollziehbar. Es werde deshalb aus medizinischer Sicht an der 90%-igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit festgehalten. Das Valideneinkommen entspreche dem vom Arbeitgeber angegebenen AHV-pflichtigen Jahreseinkommen von Fr. 75'952.--. Keinen Lohnbestandteil bildende Fahrvergünstigungen und nicht jedes Jahr anfallende Treueprämien dürften nicht berücksichtigt werden. Da der resultierende Invaliditätsgrad von 23% unter 40% liege, bestehe kein Rentenanspruch (IV-act. 66). B.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Am 19. Juli 2016 lässt A., vertreten durch B., gegen die Verfügung vom 6. Juli 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. August 2015 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit durch Dr. F.___ sei nicht nachvollziehbar, da er von der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellter und nicht als Rangierarbeiter ausgegangen sei. Die Stellungnahmen des Medical Service liessen hingegen hinreichend zuverlässige Schlüsse aus den Observationsergebnissen zu. Gemäss Bericht des Medical Service vom 12. August 2014 bestehe aus betriebsärztlicher Sicht eine medizinisch begründete Untauglichkeit für einen uneingeschränkten Einsatz in der angestammten Tätigkeit als Rangierangestellter. Somit bestehe für die angestammte Tätigkeit als Rangierarbeiter eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Die medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch Dr. F.___ stehe in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu der Leistung, wie sie der Beschwerde¬führer im Rahmen der mehrtätigen beruflichen Abklärung in der BEFAS Appisberg habe realisieren können. Dort sei festgestellt worden, dass er in einfacher Tätigkeit eine Leistung von durchschnittlich 55% erzielen könne bei einer Präsenzzeit von 100%. Die Beurteilungen der BEFAS- Experten seien begründet und nachvollziehbar. Der Bericht sei umfassend und gehe auf die geklagten Beschwerden ein. Aus diesen Gründen dürfe der BEFAS-Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden. Bei den Fahrvergünstigungen (70% des Generalabonnements) handle es sich um einen AHV-pflichtigen (und somit auch für das Valideneinkommen zu berücksichtigenden) Lohnbestandteil. Auch die effektive, pro rata ausgerichtete Treueprämie sei an das Einkommen anzurechnen. Es resultiere ein Valideneinkommen für das Jahr 2015 von Fr. 79'624.--. Bei der angestammten Arbeit handle es sich um Schwerarbeit. Zum Zeitpunkt "des Rentenanspruchs" sei der Beschwerdeführer 57- jährig gewesen und habe 42 Dienstjahre bei der C.___ AG gearbeitet. Zudem bestünden für eine leidensangepasste Tätigkeit gehäufte Schonauflagen. Zusätzlich sei die Leistungsfähigkeit eingeschränkt, da das Arbeitstempo aufgrund der Schmerzen verlangsamt sei und er mehr Pausen benötige. Zwar sei eine Präsenzzeit von 100% möglich, doch habe sich eine stark verminderte Leistungsfähigkeit gezeigt. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 36'731.90 (Fr. 66'785.25 x 55%) resultiere ein
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invaliditätsgrad von 53,87%, was einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründe (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Es sei Aufgabe des Arztes zu beurteilen, in welchen Tätigkeiten und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar sei, zu arbeiten. Aufgabe des Berufsberaters bzw. der beruflichen Abklärungsstellen sei es demgegenüber festzustellen, inwieweit die versicherte Person die ärztlich festgestellte Arbeitsfähigkeit in konkreten Berufen verwerten könne und wie sich die invaliditätsbedingten Faktoren auf die Vermittlungsfähigkeit und die Erwerbsmöglichkeiten auswirkten. Es gehe daher nicht an, die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person aufgrund der Ergebnisse einer beruflichen Abklärung festzulegen. Es sei nämlich nicht möglich, den Anteil allfälliger Motivationsmängel vom willentlich nicht steuerbaren Unvermögen, eine volle Leistung zu erbringen, auszuscheiden. Demnach sei nicht auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung der BEFAS, sondern auf das Gutachten von Dr. F.___ abzustellen, zumal der Beschwerdeführer keine substantiellen Einwände gegen das Gutachten vorbringe. Für das Valideneinkommen müsse sich der Beschwerdeführer auf den Eintrag im individuellen Konto behaften lassen; für das Jahr 2011 betrage es Fr. 76'889.--. Da der Beschwerdeführer nicht mehr arbeite, könne das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen berechnet werden. Dem Beschwerdeführer stünden nach Eintritt der Invalidität eine Vielzahl von Stellen im Produktions- und Dienstleistungssektor offen. Für den Beschwerdeführer geeignete Tätigkeiten seien etwa leichtere Maschinenbedienungs-, Kontroll-, Sortier-, Prüf- sowie Verpackungsarbeiten, leichtere Arbeiten bei der Lager- und Ersatzteilbewirtschaftung oder eine Beschäftigung an einem Empfang oder als Telefonist. Der Beschwerdeführer könne nur noch leichte Tätigkeiten ausführen; demnach sei ein Tabellenlohnabzug von 10% vorzunehmen. Das Invalideneinkommen betrage somit Fr. 50'147.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 35% resultiere. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (act. G 4). B.c Mit Replik vom 13. September 2016 wird geltend gemacht, Beobachtungen aus dem Praxisalltag könnten massgebende Hinweise zuhanden der beurteilenden Ärzte geben. Diese seien in der Beurteilung der medizinischen Fachperson zu berücksichtigen. Beim Beschwerdeführer hätten keine Motivationsmängel festgestellt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden können. Da eine Leistungsbeurteilung durch Vorgesetzte Qualität und Quantität der Arbeit umfasse, habe sie in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit eine hohe Aussagekraft und könne nicht leichthin umgangen werden. Das BEFAS-Fachpersonal sei spezialisiert auf die Abklärung und Beratung von Menschen mit körperlicher, geistiger und/oder psychischer Beeinträchtigung. Für die ganzheitliche Betrachtung arbeite es eng mit Berufsberaterinnen, Fachärzten, medizinischen Gutachtern und Berufsabklärern zusammen. Es seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass das Untersuchungsergebnis der BEFAS Appisberg unrichtig oder unvollständig zusammengefasst worden wäre. Weiter hält der Beschwerdeführer am Validenlohn für das Jahr 2015 von Fr. 79'624.-- (einschliesslich Fahrvergünstigung und Treueprämie pro rata) sowie am Invaliditätsgrad von 53,87% fest. Aufgrund der multiplen krankheitsbedingten sachlichen und zeitlichen Limitierungen der Leistungsfähigkeit sowie in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters könne nicht einfach damit gerechnet werden, dass ein durchschnittlicher Arbeitgeber sowohl auf alle bereits vorhandenen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit Rücksicht nehme als auch zusätzlich das Risiko einer weiteren Verschlimmerung der Krankheit in Kauf nehme. Demzufolge würde im Vergleich zu gesunden und voll einsetzbaren Mitarbeitenden kein voller Lohn ausgerichtet (act. G 6). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 8). Erwägungen 1. 1.1 Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50%, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). 1.3 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, E.4.3.1). 1.3.1 Als Valideneinkommen gilt dasjenige Einkommen, das die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne die Gesundheitsschädigung erzielt hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Insbesondere um eine berufliche Weiterentwicklung mit einem daraus resultierenden höheren Einkommen mitzuberücksichtigen, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höherer Verdienst tatsächlich realisiert worden wären (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2016, 8C_728/2016, E. 3.1, mit weiteren Verweisen). 1.3.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 475, E. 4.2.1, mit weiteren Verweisen; Urteil vom 25. November 2016, 9C_532/2016, E. 4.1.1). Von diesen Voraussetzungen bezweckten die zwei erstgenannten, dass der versicherten Person nicht ein zu hohes, nicht erzielbares Invalideneinkommen angerechnet werde, während das Erfordernis der voll ausgeschöpften Restarbeitsfähigkeit als Ausfluss der Schadenminderungspflicht verhindere, dass sich die versicherte Person auf ein tieferes als ihr zumutbares Einkommen berufen könne (Urteil vom 11. Februar 2013, 9C_720/2012, E. 2.3.2). 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E. 6.3.1). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; BGE 125 V 353 E. 3b/bb). 1.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 1.6 Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften bestünde
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG). An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarktes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist hingegen in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 2 und E. 3.3.1 mit Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 460 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Aktenlage eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie adaptierter Tätigkeit erlaubt. 2.2 Betreffend die angestammte Tätigkeit bezeichnet Dr. F.___ im Gutachten vom 4. April 2016 irrtümlich die Tätigkeit als Reinigungsangestellter bei der C.___ als angestammte Tätigkeit und attestiert für diese eine Arbeitsfähigkeit von 60% (IV-act. 56-9, Ziff. 8.1). Bei der Darstellung der Funktionseinschränkungen führt jedoch auch er aus, dass körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung, auf Treppen und Leitern sowie auf unebenem Boden mit häufigen knienden Positionen nicht mehr (vollumfänglich) zumutbar seien (IV-act. 56-8, Ziff. 7.3). In Anbetracht der ansonsten übereinstimmenden Berichte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die angestammte körperlich schwere Tätigkeit als Rangierangestellter bei den C.___ seit dem 4. August 2014 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann (vgl. unter anderem Bericht des Hausarztes vom 2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember 2014, Ziff. 3, IV-act. 12-1; Bericht BEFAS Appisberg vom 30. April 2015, Ziff. 3.1, S. 6, IV-act. 28-6; RAD-Stellungnahmen vom 5. Dezember 2014 und vom 7. Januar 2016, IV-act. 14-1 und 44-2; vgl. Ausführungen in der Kündigung vom 18. Februar 2016, IV-act. 49, betreffend den Entscheid des betrieblichen Gesundheitsmanagements der C.___ AG, dass der Versicherte aus Gründen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes ab 12. August 2014 nicht mehr im Rangierdienst eingesetzt werden dürfe). 2.3 Während der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass seine adaptierte Arbeitsfähigkeit gemäss den Feststellungen im BEFAS-Bericht auf 55% festzulegen ist, stützt sich die Beschwerdegegnerin alleine auf die Einschätzung des orthopädischen Gutachters ab und geht von einer 90%-igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten aus. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz einer versicherten Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007, E. 3.3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2012, 9C_148/2012, E. 2.3.2). Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten widersprechen sich die Feststellungen des BEFAS-Berichtes sowie jene des orthopädischen Gutachters jedoch lediglich auf den ersten Blick. Gemäss BEFAS-Bericht entfallen für den Beschwerdeführer Tätigkeiten mit Treppensteigen, Gehen auf unebenem Grund, ausschliesslich im Stehen sowie mit Heben und Tragen von Lasten über 7 kg und Arbeiten in Zwangshaltungen vor allem kniend (BEFAS-Bericht Ziff. 3.1, IV-act. 26-6). Der orthopädische Gutachter bestätigt damit übereinstimmend, dass körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufiges Gehen, insbesondere auf Treppen, Leitern und unebenem Boden und ohne kniende Positionen zugemutet werden könnten (Gutachten Ziff. 8.2, IV-act. 56-9). Während der BEFAS-Bericht für eine wechselbelastende Tätigkeit bei ganztägiger Anwesenheit in einfacher Tätigkeit abklärungsgestützt eine Leistung von ca. 60% für möglich hält, attestiert der orthopädische Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 90% bei voller Stundenpräsenz (Gutachten Ziff. 8.2, IV-act. 56-9). Gemäss BEFAS-Bericht sei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Leistungsminderung durch die kognitiv bedingte Langsamkeit, verminderte Lernfähigkeit und Flexibilität bedingt. Der Arbeitsrhythmus sei zeitlebens geprägt gewesen durch kürzere intensive Einsätze und längere Pausen (BEFAS-Bericht Ziff. 3.1, IV-act. 28-6). Die Einschränkung der Leistung ergab sich bei den Arbeitsversuchen gemäss Bericht aufgrund der höheren Anforderungen bei der manuellen Geschicklichkeit beim Löcher Bohren, Draht Biegen sowie beim Verleimen von Rohrschellen. Der Beschwerdeführer bekundete offenbar Mühe, die Löcher für das Brettspiel genau zu bohren und kam beim für ihn gewöhnungsbedürftigen Drahtbiegen mit seiner Fingerfertigkeit an die Grenzen. Dementsprechend wurde ihm auch eine Eignung für mittel- bis grobmotorische Aufgaben ohne hohe Anforderungen an die Fingerfertigkeit und Feinmotorik attestiert. Die Verlangsamung rührte also von der Ungewöhnlichkeit der Arbeit sowie dem hohen Anspruch an die Fingerfertigkeit her. Von kognitiven Einschränkungen wurde an dieser Stelle im Bericht nichts vermerkt (vgl. BEFAS-Bericht Ziff. 2.3, IV-act. 28-4 f.). Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Tätigkeiten, die kein feinmotorisches Geschick benötigen, nicht derart verlangsamt ist. Selbst wenn kognitive Einschränkungen vorliegen würden, könnte dem mit der Auswahl entsprechender Tätigkeiten Rechnung getragen werden. So hatte denn auch der RAD in der noch vor der Erteilung des Gutachtensauftrags abgegebenen Stellungnahme vom 7. Januar 2016 (IV-act. 44) bereits festgehalten, dass er eine Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Kognition von 80% für möglich hält. 2.4 Nachdem in den Akten sonst an keiner Stelle Hinweise auf kognitive Einschränkungen oder Probleme aufscheinen, solche bzw. eine Verschlechterung vom Beschwerdeführer selbst auch nicht geltend gemacht werden und insbesondere auch vom orthopädischen Gutachter nicht festgestellt worden sind, durfte die Beschwerdegegnerin auf Abklärungen in dieser Hinsicht verzichten und sind auch jetzt keine weiteren Abklärungen in diese Richtung angezeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2018, 8C_137/2018, E.4.2.1, wo im Hinblick auf das Vorliegen von somatischen Einschränkungen festgestellt wurde, dass keine weiteren Abklärungen nötig waren). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im BEFAS-Bericht mehrfach als gemütlicher Mensch bezeichnet wurde. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sein Arbeitsrhythmus ein sehr spezieller gewesen sei. Trotz dieser Eigenschaften bzw. Voraussetzungen darf von ihm erwartet werden, dass er in einer angepassten Tätigkeit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft. Als behinderungsangepasst beurteilt wurden Tätigkeiten als Staplerfahrer in einem vollautomatisierten Lager, Maschinenbedienungen und -überwachungen sowie Verpackungs-, Versand- und Montagearbeiten (BEFAS-Bericht Ziff. 3.2, IV-act. 28-7). Das Gutachten erfüllt überdies die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen, gegen dessen Schlussfolgerungen wurde konkret nichts vorgebracht und nicht zuletzt gab der Gutachter seine Einschätzung in Kenntnis des BEFAS-Berichts ab (vgl. IV-act. 56-2 und 9). Es ist demnach von der vom orthopädischen Gutachter ermittelten adaptierten Arbeitsfähigkeit von 90% auszugehen. 3. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit der (Teil-) Erwerbsfähigkeit abzustellen (BGE 138 V 461 E. 3.3, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2014, 8C_248/2014, E. 2). Im Zeitpunkt, als die medizinisch zumutbare Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auf Grund des Gutachtens vom 4. April 2016 feststand, war der Beschwerdeführer 58 Jahre und 4 Monate alt. Gestützt auf die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. dazu eine Auflistung in: Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2016, IV 2013/633, E. 3, sowie Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2018, 8C_117/2018, E. 3.3.4) ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers trotz des eingeschränkten leidensadaptierten Tätigkeitsbereichs zu bejahen. So wären für die bis zum Erreichen des Rentenalters der AHV verbleibenden fünfeinhalb Jahre diverse adaptierte Tätigkeiten möglich (vgl. z.B. BEFAS-Bericht, IV- act. 28-7). Auch wenn der Beschwerdeführer ein Berufsmann ist, ist er nicht allein deswegen davon zu entlasten, sich in einem anderen Gebiet zu betätigen. Bei einem Wechsel in eine angepasste Tätigkeit ist nicht ein grösserer sozialer Abstieg zu befürchten. Zudem wird die weniger anforderungsreiche Arbeit bzw. die nicht zwingend nötige Berufsausbildung und das üblicherweise vorgenommene „Learning by Doing“ bei der Anrechnung eines tieferen Lohns bzw. des Tabellenlohns für Hilfsarbeiter berücksichtigt, was nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gereicht. 4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es bleibt der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich anhand eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zu ermitteln: Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 4.1 Der Beschwerdeführer war seit dem 4. August 2014 arbeitsunfähig für die angestammte Tätigkeit. Das Wartejahr lief am 4. August 2015 ab. Die IV-Anmeldung erfolgte am 12. November 2014. In Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG i.V.m. Art. 6 ATSG sowie Art. 29 Abs. 2 IVG steht ein allfälliger Rentenanspruch ab dem 1. August 2015 zur Diskussion. Für den Einkommensvergleich sind deshalb die Zahlen für 2015 massgebend. Die ehemalige Arbeitgeberin meldete der Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2016 einen mutmasslich entgangenen Lohn für das Jahr 2015 von Fr. 79'624.-- (IV-act. 47). Diesen macht auch der Beschwerdeführer geltend. Er setzt sich aus einem Jahreslohn von Fr. 70'013.--, ahv-pflichtigen Zulagen von Fr. 5'885.--, Fahrvergünstigungen für das Personal in Höhe von Fr. 2'559.-- und einer Pro-rata- Treueprämie in Höhe von Fr. 1'167.-- zusammen (IV-act. 47 und act. G 1,12). Die Beschwerdegegnerin geht in der Beschwerdeantwort demgegenüber von einem Valideneinkommen gemäss IK von Fr. 76'889.-- aus (und vergleicht die Zahlen aus dem Jahr 2011 bzw. führt an, auf eine Aufrechnung könne verzichtet werden). Sie macht geltend, dass es nicht zulässig sei, von einem höheren als dem Lohn, auf welchem AHV-Beiträge bezahlt worden seien, auszugehen. Für das Jahr 2012 sind im IK Fr. 77'280.-- und für 2013 Fr. 75'952.-- verbucht. Für das Jahr 2014 hat die Arbeitgeberin keine vollständigen Angaben gemacht (vgl. Arbeit¬geberbericht vom 12. November 2014, IV-act. 3-4). Unkostenentschädigungen gehören gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) nicht zum massgebenden Lohn. Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum Arbeitsort. Sie gehören zum massgeblichen Lohn (Art. 9 Abs. 2 AHVV). Die schweizerische Steuerkonferenz hat die steuerliche Behandlung der Gehaltsnebenleistungen an Mitarbeitende der dem Verband öffentlicher Verkehr (VöV) angeschlossenen Unternehmen (wozu auch die C.___ gehören) im Dezember 2012 ab dem 1. Januar
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2014 geregelt (seither sind weitere Fassungen geregelt worden). Unter anderem wurde festgeschrieben, dass bei geschäftlich nicht notwendigen Fahrvergünstigungen für das Personal in Form eines Generalabonnementes 2. Klasse 70% des kommerziellen Preises eines GA für Erwachsene als steuerbare Gehaltsnebenleistung gilt. Dieser Privatanteil wird auch im Lohnausweis entsprechend aufgeführt. Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML, Stand 1. Januar 2013) sollen die Ausgleichskassen den Entscheid der Steuerbehörden übernehmen, wenn diese ein Spesenreglement genehmigt haben (Rz 3012). Zusätzliche Monatslöhne (z.B. 13. Monatslohn), Gratifikationen, Treueprämien, Gewinnbeteiligungen, Dienstaltersgeschenke und Prämien für gute Vorschläge gehören in vollem Umfang zum massgebenden Lohn, unbekümmert um deren Höhe und ohne Rücksicht darauf, ob die Arbeitnehmenden einen rechtlichen Anspruch auf sie haben (Art. 7c lit. c AHVV, WML Rz 2006). Demnach ist von einem Valideneinkommen von Fr. 79'624.-- auszugehen. 4.2 Der Beschwerdeführer konnte zunächst an einer anderen Stelle beim bisherigen Arbeitgeber weiterarbeiten und erhielt eine Lohnfortzahlung. Per 31. August 2016 wurde jedoch diese Anstellung gekündigt (IV-act. 48f.). Seit Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses ist der Beschwerdeführer ohne Arbeit bzw. hat seit dem 1. September 2016 Anspruch auf eine Invalidenpension der C.. Für den Einkommensvergleich ist nicht auf den im Rahmen der Lohnfortzahlung erhaltenen Betrag abzustellen, sondern dieser ist anhand der Tabellenlöhne zu ermitteln. Nachdem er sein ganzes Berufsleben lang bei den C. gearbeitet hat, über keinerlei Büroerfahrung oder ähnliches verfügt, ist von einem Hilfsarbeiterlohn gemäss den Zahlen der Lohnstrukturerhebung auszugehen. Für das Jahr 2015 wäre ein Jahreslohn von Fr. 66'633.-- möglich gewesen (IV-Textausgabe 2018, Informationsstelle AHV/IV, 2018, S. 222). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 90% wäre ein Lohn von Fr. 59'969.70 erzielbar. 4.3 Das Alter des Beschwerdeführers, die mit der Aufnahme einer adaptierten Tätigkeit erforderliche Umstellung sowie die erheblichen Einschränkungen selbst bei einer leichten Tätigkeit rechtfertigen gemäss vorstehenden Ausführungen zwar nicht die Annahme der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, jedoch einen höheren Tabellenlohnabzug. Der Beschwerdeführer verrichtete über sehr lange Zeit die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte körperlich anstrengende sowie in Intervallen zu erbringende Tätigkeit als Rangierarbeiter. Nun ist er auch bei leichten Arbeiten erheblich eingeschränkt. Da der Beschwerdeführer bereits 58-jährig ist und für ihn ein Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber in ein anderes Tätigkeitsfeld eine massive Umstellung darstellt, ist ein Tabellenlohnabzug von gesamthaft 20% zu gewähren. Mithin ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 47'976.-- auszugehen. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 79'624.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 31'648.-- und ein IV-Grad von 39.74%, der aufgerundet auf 40% einem Anspruch auf eine Viertelsrente der IV entspricht. 4.4 Nachdem der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres am 5. August 2015 zu 40% invalid ist, entsteht der Rentenanspruch per 1. August 2015 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG). 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2016 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführer hat ab 1. August 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Rentenverfügung gilt es zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Überklagung in sozialversicherungsrechtlichen Rentenfällen von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2016, 9C_288/2015, E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin hat daher die gesamten Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Entscheid
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. Juli 2016 aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2015 eine Viertelsrente zugesprochen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm zurückerstattet.