St.Gallen Sonstiges 01.04.2019 IV 2016/185

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/185 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.05.2020 Entscheiddatum: 01.04.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 01.04.2019 Art. 16 ATSG; Keine Abstellung bei Invalidenlohn auf das erzielte Einkommen, da die Restarbeitsfähigkeit nicht im zumutbaren Rahmen ausgeschöpft wird. Abstellen auf die statistischen Tabellenlöhne. Gewährung eines Leidensabzuges von 10%, da keine interdisziplinäre Arbeitsfähigkeitseinschätzung (fehlende Konsensbeurteilung) vorgenommen wurde und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit den vielseitigen gesundheitsbedingten Einschränkungen - selbst auf dem ausgeglichen Arbeitsmarkt - kein höheres Invalideneinkommen erzielen könnte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2019, IV 2016/185). Entscheid vom 1. April 2019 Besetzung Versicherungsrichterin Miriam Lendfers (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Markus Jakob Geschäftsnr. IV 2016/185 Parteien A.___, Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 27. März 2001 aufgrund der gesundheitlichen Folgen eines am 13. August 2000 erlittenen Unfalls zum Bezug von Leistungen von der Invalidenversicherung an (IV-act. 1; vgl. Fremdakten Suva [nachfolgend: Suva-act.] 1-6 ff./16). Am 31. Juli 2001 schloss der Versicherte die Anlehre zum Pinselmacher ab (IV-act. 8-1, 22; Suva-act. 4-3 ff.). Mit Verfügung vom 10. September 2001 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um eine IV-Rente ab, da eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit wieder möglich war (IV-act. 13; vgl. IV-act. 9). A.b Im April 2005 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von IV-Leistungen an, nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes (IV-act. 19; vgl. IV-act. 31-5, 38, 45; vgl. auch Suva-act. 2-23, 13-3 ff./9 ff., 44 [Entscheid des Versicherungsgerichts vom 3. März 2008, UV 2007/45]). Mit Verfügung vom 22. Juni 2006 wurde dem Versicherten für die Zeit vom 1. März 2005 bis 30. November 2005 eine ganze IV-Rente zugesprochen (IV-act. 56, vgl. IV-act. 53 ff.). A.c Im September 2011 meldete sich der Versicherte neuerlich bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 66). Da keine relevante

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitszustandsveränderung glaubhaft gemacht werden konnte (vgl. IV-act. 87 f.), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juni 2012 auf das Leistungsbegehren nicht ein (IV-act. 92). A.d Am 6. Juli 2012 meldete sich der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wieder zum Bezug von Rentenleistungen bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 93). A.e In der Folge holte die IV-Stelle Arztberichte ein bzw. zog bereits erstellte Arztberichte bei u.a. von der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Kantonsspitals St. Gallen (nachfolgend KSSG; Arztbericht vom 10. Juli 2012, IV-act. 99-52 f.), von Dr. med. B., Facharzt für Orthopädie, (Arztbericht vom 27. September 2012, IV-act. 99-50 f.), von Dr. med. C. (Arztbericht vom 3. Juni 2013, IV-act. 99-1 ff.) und von Dr. med. D., Leitende Oberärztin Forensik der psychiatrischen Klinik E. (Psychiatrisches Gutachten vom 9. August 2011, Suva-act. 60-2 ff.). A.f Im Gutachten vom 9. August 2011 (Suva-act. 60-2 ff.) hatte Dr. D.___ basierend auf beim Versicherten am 4. März und 15. April 2011 persönlich vorgenommenen Untersuchungen sowie einer testpsychologischen Abklärung vom 17. Mai 2011 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.80), eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70), eine leichte kognitive Störung (ICD-10: F12.74 und F06.7) sowie einen gefährlichen, dysfunktionalen Cannabiskonsum (ICD-10: F72.2) diagnostiziert (Suva-act. 60-62 f.). Sie erachtete eine leidensadaptierte Tätigkeit dem Versicherten ganztags für zumutbar und schätzte die Arbeits-/Leistungsfähigkeit auf 50%. Als geeignet bezeichnete die Gutachterin eine vorwiegend sitzende, leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne grosse intellektuelle Herausforderungen (Suva-act. 60-64; zur psychiatrischen Beurteilung des Gutachtens vgl. den Bericht von Dr. med. F.___ vom 21. Mai 2012 [Suva-act. 64-23 ff.]). A.g Mit Verfügung vom 25. Mai 2012 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 20% sowie ab dem 1. Juli 2008 basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 55% eine Invalidenrente zu.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zugrunde gelegt wurde das Einkommen, welches der Versicherte im Jahr 2008 als Pinselmacher hätte verdienen können (Validenlohn von Fr. 53'560.-) und das von ihm in einer leidensadaptierten Tätigkeit erzielbare Einkommen (Invalidenlohn von Fr. 24'228.-, ermittelt anhand geeigneter Tätigkeiten aus der Suva-Arbeitsplatz-Dokumentation [DAP-Zahlen]; Suva-act. 62). A.h Am 14. August 2012 teilte der Versicherte der Suva mit, dass er, nachdem er keinen Arbeitgeber gefunden habe, eine selbständige Erwerbstätigkeit im Transport- und Recyclingbereich aufgenommen habe (Suva-act. 64-9). A.i In der Stellungnahme vom 22. Juli 2014 erklärte RAD-Arzt Dr. med. G., dass dem Versicherten aus rein somatischer Sicht nach wie vor eine leidensadaptierte Tätigkeit von 75% zumutbar sei (IV-act. 107-1 ff.). In der Stellungnahme vom 26. November 2014 hielt RAD-Psychiaterin Dr. med. H. fest, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 9. August 2011 in sich schlüssig und in seinen Beurteilungen nachvollziehbar sei. Gestützt auf das Gutachten nannte Dr. H.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.80), eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70) und eine leichte kognitive Störung (ICD-10: F12.74 und F06.7). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stufte sie den Cannabiskonsum (ICD-10: Z72.2) ein. Zur von Dr. D.___ geschätzten 50%igen Leistungsfähigkeit führte sie aus, dass diese nicht wirklich hergeleitet und begründet worden sei. Trotzdem könne aufgrund der erhobenen Befunde (unterdurchschnittliche Intelligenz, verminderte Merkfähigkeit, beeinträchtigte Konzentration und Aufmerksamkeit, Impulsivität, erhöhte innere Spannung, psychomotorische Unruhe, Gedankenkreisen, Schlafstörungen, Hilflosigkeit, Verzweiflung, Verunsicherung und eingeschränkte Problemlösungsfähigkeit) zusammen mit den beschriebenen Schmerzen aus psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass eine adaptierte Tätigkeit (keine grossen intellektuellen Herausforderungen, vorwiegend sitzende, leichte wechselbelastende Tätigkeit) ganztags bei einer Leistungsfähigkeit von 50% zumutbar sei. Im Weiteren erklärte die RAD-Psychiaterin, dass in Anbetracht der Krankheitsgeschichte nicht mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes mit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit innerhalb weniger Jahre gerechnet werden könne (IV-act. 107-4 ff.). A.j Im Vorbescheid vom 15. Mai 2015 erklärte die IV-Stelle, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Pinselmacher ohne Behinderung Fr. 55'801.- verdienen würde (Valideneinkommen). Hinsichtlich des Invalideneinkommens erklärte sie, dass nicht auf das erzielte geringe Einkommen als Selbstständigerwerbender im Recyclingbereich abgestellt werden könne, da der Versicherte bei Verwertung der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50% gemäss den Lohntabellen der Lohnstrukturerhebung 2012 (LSE 2012) des Bundesamtes für Statistik (BfS) und bei Berücksichtigung eines anrechenbaren Minderverdienstes von 11.79% ein deutlich höheres Jahreseinkommen von Fr. 29'295.- erzielen könnte. Der Invaliditätsgrad betrage 48% und infolgedessen bestehe ein Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 1. Juli 2012 (IV-act. 110, vgl. IV-act. 108). B. B.a Am 15. Juni 2015 erhob der Rechtsvertreter des Versicherten Einwand gegen den Vorbescheid vom 15. Mai 2015. Er rügte insbesondere, dass nicht auf das effektiv erzielte Einkommen abgestellt worden sei, obwohl der Versicherte damit seine Leistungsfähigkeit voll ausschöpfe. Er forderte deshalb die Zusprache einer Dreiviertelsrente, zumindest aber einer halben Rente der Invalidenversicherung (IV-act. 111). B.b Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 wurde dem Versicherten eine Viertelsrente ab 1. Juli 2012 zugesprochen. Zum Einwand vom 15. Juni 2015 wurde ausgeführt, dass aufgrund des tiefen Einkommens als Pinselmacher beim Invalideneinkommen ein Minderverdienst berücksichtigt worden sei. Weitere Abzüge könnten nicht gewährt werden (IV-act. 113, 117). C. C.a Mit Beschwerde vom 8. Juni 2016 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers folgendes Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Es sei ab dem 1. Juli 2012 eine Dreiviertelsrente auszurichten. 3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eventualiter sei ab dem 1. Juli 2012 eine halbe Rente auszurichten. 4. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. Es sei die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Einkommensvergleich nicht korrekt vorgenommen worden sei, denn der Beschwerdeführer schöpfe mit seiner 50%igen Tätigkeit die Verdienstmöglichkeiten voll aus. Sollte nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden, so sei auf die teuerungsbereinigten Suva-Zahlen abzustellen und von einem Einkommen von Fr. 24'228.- auszugehen. Im Weiteren wurde gerügt, dass kein Leidensabzug vorgenommen worden sei (act. G 1). C.b In der Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Ausgeführt wurde insbesondere, dass, nachdem da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausreichend verwerte, nicht auf das erzielte, sondern auf das Einkommen als Hilfsarbeiter gemäss der Lohntabelle TA1 der LSE 2012 des BfS abzustellen sei. Der geforderte leidensbedingte Lohnabzug sei nicht gerechtfertigt, da dieser bereits in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sei (act. G 7). C.c Mit Schreiben vom 6. September 2016 gewährte die Verfahrensleitung aufgrund der eingereichten Unterlagen (vgl. act. G 10) die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den bisherigen Rechtsvertreter; act. G 11). C.d In der Replik vom 14. September 2016 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an den gestellten Anträgen fest. Er rügte insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die nicht unfallkausalen psychischen Leiden nicht berücksichtigt habe (act. G 12). C.e Mit Schreiben vom 20. September 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (act. G 14). Erwägungen 1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; vgl. Art. 16 ATSG). 2.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1). Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich - in der Regel gestützt auf den vor Eintritt der Invalidität tatsächlich allenfalls während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst - zu bestimmen. 2.2.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, können die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2014, 8C_7/2014, E. 7.1). 2.2.3 Hat eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Praxisgemäss wird diese sogenannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch Abstellen auf statistische Werte oder aber auf Seiten des trotz Invalidität realisierbaren Verdienstes durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen. Ergibt sich, dass das Einkommen vor Invalidität mehr als 5% unter üblicherweise für die gleiche Tätigkeit entrichteten Gehältern lag, hat im Rahmen des darauf durchzuführenden Einkommensvergleichs die Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu erfolgen, jedoch nur in dem Umfang, in welchem die prozentuale Abweichung die Schwelle von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 5.1 und E. 6, 135 V 58 E. 3.4.3; Urteile des Bundesgerichts vom 26. Februar 2010, 8C_683/2009, E. 3.1 und E. 4.1, und vom 14. Mai 2018, 8C_841/2017, E. 3.2.1).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.4 Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). 2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). 3. Zu prüfen ist nachfolgend die beruflich-erwerbliche Seite der Invaliditätsbemessung. 3.1 In diesem Rahmen ist unbestritten, dass das vom Versicherten ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Valideneinkommen im Jahre 2012 Fr. 55'801.- betragen hätte (vgl. IV-act. 111, 108; act. G 1, G 12; zur Lohnangabe der damaligen Arbeitgeberin für die Tätigkeit als Pinselmacher vgl. Suva-act. 33-55). Umstritten ist dagegen das trotz Gesundheitsschadens erzielbare Invalideneinkommen (vgl. act. G 1, G 7, G 12). 3.2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2.1 Der Beschwerdeführer arbeitete zumindest seit 2011 als Selbstständigerwerbender im Transport- und Recyclingbereich. Gemäss den Jahresabrechnungen betrug der Nettoertrag und damit der Verdienst des Beschwerdeführers im Jahr 2011 Fr. 13'498.75 und im Jahr 2012 Fr. 11'816.- (IV-act. 104 f.). Der Rechtsvertreter macht geltend, dass der Beschwerdeführer mit dieser Tätigkeit seine Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpfe (act. IV-act. 111-3; act. G 1-4). 3.2.2 Im Rahmen der Rentenprüfung klärte die Beschwerdegegnerin ab, ob der Beschwerdeführer mit der selbständigen Erwerbstätigkeit die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausschöpft. Dazu stellte sie das vom Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 durchschnittlich erzielte Einkommen von Fr. 12'657.- dem Einkommen gegenüber, das er gemäss den LSE-Tabellenlöhnen als Hilfsarbeiter (LSE 2012, TA 1, Kompetenzniveau 1, Männer) bei 50%iger Leistungsfähigkeit erzielen könnte, und ging infolgedessen von einem Einkommen von Fr. 32'586.- aus. Dieser Wert ist falsch ermittelt und deshalb zu korrigieren auf Fr. 32'589.- (0.5 x 12 x Fr. 5'210.- / 40 Std/Wo. x 41.7 Std./Wo.). Der Beschwerdeführer erzielte bereits vor dem Unfall bzw. Eintritt des Gesundheitsschadens im Vergleich zu den statistischen Werten nur ein unterdurchschnittliches Einkommen. Der Minderverdienst beträgt gemäss der Beschwerdegegnerin 16.79%. Dieser Wert lässt sich nicht nachvollziehen und ist zu korrigieren, da die Nachrechnung einen Minderverdienst von 14.39% ([65'177.- - 55'801] / 65'177.-) ergibt. Die Beschwerdegegnerin reduzierte entsprechend den bundesgerichtlichen Vorgaben den Tabellenlohn um 11.79% (16.79% - 5%), korrekt gewesen wäre jedoch eine Reduktion um 9.39% (14.39% - 5%). Das Invalideneinkommen beträgt folglich nicht wie von der Beschwerdegegnerin ausgewiesen Fr. 29'295.-, sondern Fr. 30'961.- (50% von [Fr. 58'801 + 0.0939 x 65'177.-]). Da das statistisch ermittelte Einkommen deutlich über dem effektiv erzielten Einkommen lag und in der selbständigen Tätigkeit auch nicht mit einer wesentlichen Einkommenssteigerung in den folgenden Jahren gerechnet werden konnte (im Jahr 2014 lag der Jahresverdienst gar unter Fr. 5'000.-, vgl. act. G 6.5), stellte die Beschwerdegegnerin korrekterweise nicht auf den effektiv erzielten Lohn, sondern auf das statisch ermittelte Einkommen ab, ergibt sich doch weder aus den Akten noch aus den Rechtsschriften, dass dem Beschwerdeführer die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und die Aufnahme einer Verweistätigkeit nicht zumutbar wären.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2.3 Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass nicht von den LSE-Tabellenlöhnen, sondern von DAP-Zahlen auszugehen sei, ist festzustellen, dass es der Beschwerdegegnerin freisteht, ob sie beim Einkommensvergleich von den LSE- Tabellenlöhnen oder den DAP-Zahlen ausgeht (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 8C_800/2017, E. 4.1, und vom 10. Juli 2014, 8C_7/2014, E. 7.1). Dass die Beschwerdegegnerin, die nicht über Zugang zum System der DAP der Suva verfügt, es vorzieht auf die LSE abzustellen, ist üblich und nicht zu beanstanden. 3.2.4 Zusammenfassend ist also folgendes festzuhalten: Da der Beschwerdeführer seine ihm verbleibende Leistungsfähigkeit (in finanzieller Hinsicht) nicht ausreichend verwertete, zog die Beschwerdegegnerin zu Recht die LSE-Tabellenlöhne heran und errechnete nach Massgabe der gegebenen Restarbeitsfähigkeit (ganztägige Tätigkeit, Leistungsfähigkeit von 50%) und Berücksichtigung eines Minderverdienstes das Invalideneinkommen. Dieses beträgt korrekt berechnet Fr. 30'961.-. 3.3 Im Weiteren machte der Rechtsvertreter geltend, dass ein Leidensabzug von 10% in Abzug zu bringen sei, da der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt als Hilfsarbeiter erfahrungsgemäss nicht das gleiche Einkommen erzielen könne wie ein gesunder Konkurrent (vgl. act. G 1-4). Die Beschwerdegegnerin führt diesbezüglich aus, die psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers seien bereits in der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigt worden, weshalb kein weiterer Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen werden dürfe (vgl. act. G 7-3). Zu prüfen ist, ob vom tabellarisch bestimmten Invalideneinkommen ein Abzug vorzunehmen ist. 3.3.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 Prozent nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2018, 8C_841/2017, E. 3.2.2). 3.3.2 Mit Bezug auf den Tabellenlohnabzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts vom 23. März 2018, 8C_61/2018, E. 6.5, und vom 14. Mai 2018, 8C_841/2017, E. 5.2.1.1). 3.3.3 Folglich können unter dem Titel Tabellenlohnabzug grundsätzlich nur (noch) Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2017, 9C_421/2017, E. 2.4 mit Hinweisen). 3.3.4 Aus den Akten und insbesondere aus dem psychiatrischen Gutachten (vgl. Suva- act. 60) und den RAD-Stellungnahmen (IV-act. 107-1 ff. und 107-4 ff.) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer körperlich und psychisch bedingte Einschränkungen hat. So kann er nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten ausüben, welche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorwiegend sitzend erledigt werden können und intellektuell nicht herausfordernd sind. Gemäss RAD-Arzt Dr. G.___ ist aus rein somatischer Sicht eine leidensangepasste Tätigkeit von 75% zumutbar (IV-act. 107-3). Gemäss der RAD-Psychiaterin Dr. H.___ ist aus rein psychiatrischer Sicht bei ganztägigem Einsatz von einer 50%igen Leistungsfähigkeit auszugehen. 3.3.5 Mit Blick auf die bundesgerichtlichen Grundsätze (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts vom 9. Juni 2016, 8C_678/2015, E. 5.6, und vom 22. September 2015, 9C_366/2015, E. 4.3.1) stellt sich die Frage, ob die leidensbedingten psychischen Einschränkungen im Anforderungs- und Belastungsprofil sowie der um 50% reduzierten Leistungsfähigkeit bereits (ausreichend) berücksichtigt sind und daher nicht nochmals - als abzugsrelevant - herangezogen werden dürfen. So führen insbesondere einzelne Einschränkungen nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns, denn der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2017, 8C_439/2017, E. 5.5, vom 22. März 2017, 8C_805/2016, E. 3.4.2, und vom 18. September 2012, 9C_386/2012, E. 5.2). 3.3.6 Vorliegend sind jedoch die gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer Kombination und ihrem Ausmass als ausserordentlich einzustufen (vgl. Sachverhalt A.i.). So kommen beim Beschwerdeführer, der über die Niederlassungsbewilligung C verfügt, zu den somatisch und psychisch bedingten Einschränkungen, welche auf den Unfall im Jahr 2000 zurückzuführen sind, die niedrige Intelligenz, der geringe Ausbildungsstand/die Lernschwierigkeiten und die fehlende Berufserfahrung hinzu. Die Einschränkungen/Defizite werden zwar in den ärztlichen Berichten erwähnt, jedoch wurde auf eine gesamthafte Würdigung (Konsensbeurteilung) verzichtet. In Anbetracht der verschiedenartigen und nicht nur psychisch bedingten Einschränkungen, worauf die 50%ige Arbeitsunfähigkeit beruht, kann selbst bezogen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ein Invalideneinkommen von Fr. 30'961.- erzielen könnte -, obwohl bereits ein Minderverdienst von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt wurde. Diesem Faktum ist vorliegend Rechnung zu tragen, indem ein angemessener Tabellenlohnabzug zu gewähren ist. Die Gewährung eines Abzuges erscheint auch im Lichte der von der Suva erhobenen Verdienstmöglichkeiten als erforderlich. So ermittelte die Suva -

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte basierend auf zumutbaren bzw. geeigneten Arbeitsplätzen - lediglich ein noch erzielbares Jahreseinkommen von Fr. 24'228.-. Vorliegend ist - in Ergänzung zu den bereits vorgenommenen Kürzungen [reduzierter Leistungsfähigkeitsgrad wegen der psychischen Leiden, Anpassung wegen Minderverdienst] -, in Anbetracht des zuvor Gesagten und da sich die diversen gesundheitlichen Einschränkungen selbst bei einfachen Tätigkeiten negativ auswirken, ein Tabellenlohnabzug von 10% zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2014, 9C_630/2014, E. 2.1 mit Verweis auf BGE 126 V 78 E. 5a/bb, wonach ein Tabellenlohnabzug namentlich zu gewähren ist, wenn selbst in leichten körperlichen Tätigkeiten eine Einschränkung besteht). Das Invalideneinkommen beträgt folglich Fr. 27'865.- (Fr. 30'961.- x 0.9): Anzumerken ist, dass selbst bei einem 10%igen Tabellenlohnabzug das Invalideneinkommen immer noch um Fr. 3'637.- bzw. 15% höher ist als die von der Suva erhobenen realen Verdienstmöglichkeiten. 3.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 55'801.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 29'413.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 50.1% ([Fr. 55'801.- - Fr. 27'865.-] : Fr. 55'801.-). Somit besteht ab 1. Juli 2012 ein Anspruch auf eine halbe Rente. Zum selben Ergebnis würde man bei Vornahme eines sogenannten Prozentvergleichs gelangen. Dies wäre gerechtfertigt vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vor Lehrabschluss mit 18 Jahren an sich keinen aussagekräftigen Lohn erzielte und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ohne Gesundheitsschaden den durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn nicht erreicht hätte. 4. 4.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 6. Mai 2016 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Juli 2012 eine halbe Rente zuzusprechen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsprechung ist abzuschreiben. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75; in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30bis HonO) pauschal Fr. 1'500.- bis Fr. 15'000.-. Die Parteientschädigung ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). In der vorliegenden Streitsache erscheint aufgrund der Vorbefassung mit der Streitsache im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren und der nicht umfangreichen Beschwerdeschriften eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. Mai 2016 aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2012 eine halbe Rente zugesprochen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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01.04.2019
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25.03.2026