© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/148 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.09.2019 Entscheiddatum: 08.05.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 08.05.2018 Beweiswert eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Mai 2018, IV 2016/148). Besetzung Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Geschäftsnr. IV 2016/148 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 5. Februar 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt/IV- Stelle des Kantons St. Gallen an und beantragte Umschulung auf eine neue Tätigkeit und eine Rente (IV-act. 52). Bis zum Eintritt einer vollen Arbeitsunfähigkeit im März 2003 war der Versicherte als B./Hilfsarbeiter tätig gewesen (vgl. IV-act. 11, 35). Zwei frühere Leistungsgesuche (vom September 2003, IV-act. 1 und 12, und vom September 2004, IV-act. 27 und 30) waren am 28. Mai 2004 (IV-act. 26) und am 22. März 2005 (IV-act. 46) abgewiesen worden. Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle traf verschiedene Abklärungen und holte namentlich zwei Gutachten ein, nämlich eines vom Medizinischen Gutachtenzentrum St. Gallen, MGSG, vom 11. Januar 2008 (IV-act. 67 f.) und ein weiteres vom Ärztlichen Begutachtungsinstitut, ABI, vom 11. Januar 2010 (IV-act. 106). Mit Verfügung vom 15. Januar 2010 (IV-act. 108) wies sie den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente erneut ab. Im Vergleich zur Referenzsituation bei den Abweisungen vom Mai 2004 und vom März 2005 seien keine relevanten Verschlechterungen des Gesundheitszustands ausgewiesen. In der angestammten Tätigkeit als B./Hilfsarbeiter hätte der Versicherte im Jahr 2008 ein Jahreseinkommen von Fr. 57'850.-- erzielen können. In einer adaptierten Tätigkeit könnte er bei gegebener voller Arbeitsfähigkeit gemäss der Lohnstrukturerhebung ein Jahreseinkommen von Fr. 60'263.-- erzielen, das aber wegen früheren Minderverdienstes auf die Höhe des Valideneinkommens angepasst werde. - Eine Beschwerde vom 11. Februar 2010 (IV-act. 112-2 f.) gegen diese Verfügung hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 7. August 2012 (IV-act. 127) unter Aufhebung der Verfügung vom 15. Januar 2010 teilweise gut. Es sprach dem Versicherten ab 1. Januar 2008 eine ganze Invalidenrente zu und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinn der Erwägungen (für die Zeit ab Januar 2009 oder Januar 2010 [nämlich ab dem Zeitpunkt des Eintritts voller Arbeitsfähigkeit gemäss ABI], die je nach Ergebnis eine Abstufung oder Aufhebung der Rente aufzeigen könnten) und zu allfälliger neuer Verfügung an die Sozialversicherungsanstalt/ IV-Stelle des Kantons St. Gallen zurück. Das Bundesgericht hiess eine Beschwerde der IV-Stelle
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit Urteil vom 15. Februar 2013 (8C_661/2012; IV-act. 134) teilweise gut. Es hob den Entscheid des hiesigen Versicherungsgerichts auf, soweit er auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. September 2008 lautete, und die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Januar 2010, soweit sie den Rentenanspruch vom 1. Januar bis 31. August 2008 betraf, und wies die Sache im Sinn der Erwägungen (zur Prüfung, ob die im September 2008 eingetretene Verbesserung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit den Invaliditätsgrad in anspruchsrelevanter Weise zu beeinflussen vermöge, und ob ergänzende medizinische Abklärungen für den Zeitraum ab Januar 2009 eine revisionsrechtlich relevante Änderung ergeben würden) an die IV-Stelle zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. A.b Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle erkundigte sich nach Kenntnisnahme vom Bundesgerichtsurteil nach den Ärzten und Kliniken, die den Versicherten seit September 2008 behandelt hätten, und nach der jeweiligen Behandlungsdauer. Ausserdem holte sie einen Arztbericht von Dr. med. C., FMH Innere Medizin/ Rheumatologie, ein (IV-act. 139). Danach machte die Arbeitsfähigkeit des Versicherten für eine leichte Tätigkeit theoretisch 50 bis 100 % aus. Mit Vorbescheid vom 18. August 2013 (IV-act. 145 f.) stellte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle der damaligen Rechtsvertretung anschliessend die Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit von Januar bis November 2008 an den Versicherten in Aussicht, für die Zeit von Dezember 2008 bis April 2009 einer Viertelsrente sowie von August 2009 bis Oktober 2010, von Mai 2011 bis April 2012 und von Dezember 2012 bis Februar 2013 einer halben Rente. - Der Versicherte wandte am 13. September 2013 (IV-act. 150) ein, med. pract. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrisches Zentrum, attestiere ihm eine schwere depressive Störung, derentwegen er regelmässig bei ihm in Behandlung stehe. Es seien schon mehrere stationäre Aufenthalte erfolgt. Eine gesundheitliche Verbesserung sei jedoch nicht eingetreten. Deshalb verstehe er die Befristung der Rente nicht. Wie angekündigt berichtete med. pract. D.___ in der Folge (Eingang am 18. September 2013; IV-act. 151) unter anderem, der Versicherte sei weder mittel- noch langfristig in der Lage, wieder einer Arbeit von wirtschaftlichem Wert nachzugehen. Die depressive Entwicklung werde immer schlimmer. Dr. C.___ berichtete am 18. Oktober 2013 (IV-act. 166), es lägen unter anderem ein CAM Impingement der rechten Hüfte mit konsekutiver Arthrose, ein St. nach Teilruptur der Supraspinatussehne rechts und ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom vor. -
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 11. November 2013 (IV-act. 161 bis 164, vgl. IV-act. 153) sprach die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten für verschiedene Phasen - für die Phase von Mai 2011 bis April 2012 fehlt zumindest eine Verfügungskopie in den Akten - Rentenleistungen zu. A.c Med. pract. D.___ ersuchte mit Schreiben vom 20. November 2013 (IV-act. 169) für den Versicherten darum, die Entscheidung nochmals zu prüfen. Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle teilte dem Versicherten am 21. November 2013 (IV-act. 170) mit, eine allfällige Beschwerde sei innert Frist beim Versicherungsgericht einzureichen. Für eine allfällige Wiederanmeldung sei ein separates Gesuch zu stellen. B. B.a Am 19./20. Februar 2014 nahm der Versicherte eine Neuanmeldung vor (IV-act. 174). Med. pract. D.___ berichtete am 7. März 2014 (IV-act. 177), der Gesundheitszustand des Versicherten werde immer schlimmer, namentlich was die Schmerzen im Hüftgelenk und im Rückenbereich, aber auch was die Depressionen betreffe. Wegen der zunehmenden Depressionen leide er unter Schlaflosigkeit und suizidalen Gedanken. Seit Februar 2013 habe sich die Arbeitsfähigkeit auf null vermindert. Die persönliche, familiäre und finanzielle Situation sei desolat geworden. Mehrere Vorstellungen beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) hätten ebenfalls zum Ergebnis geführt, dass der Versicherte keiner Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert mehr nachgehen könne. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung hielt dafür, eine Veränderung im Vergleich zu November 2013 sei nicht glaubhaft gemacht worden (IV-act. 179). Auf den Vorbescheid hin, wonach auf das Gesuch nicht eingetreten werde (IV-act. 182 f.), erklärte med. pract. D.___ am 30. April 2014 (IV-act. 184) unter anderem, mittlerweile sei der Versicherte nicht einmal mehr zur Erledigung der täglichen Angelegenheiten, zur Haushaltführung, zur Tätigung des Schriftverkehrs und der Ämtergänge fähig. Insgesamt habe er sich bereits seit mehr als zweieinhalb Jahren teilstationär psychiatrisch behandeln lassen. Aufgrund der Vorgeschichte mit schwersten depressiven Zuständen und der desolaten körperlichen Verfassung sei der Stopp der Rente nicht verständlich. Der Versicherte erhob Einwand (IV-act. 186). Daraufhin holte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle Berichte bei med. pract. D.___ (IV-act. 190) und der Klinik Teufen (IV-act. 192) ein. Der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte RAD befürwortete eine (bidisziplinäre) Begutachtung (IV-act. 193), worauf am 11. Mai 2015 ein Auftrag erteilt wurde (IV-act. 207; vgl. auch IV-act. 209). B.b Am 2. Februar 2015 (IV-act. 196) teilte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle dem Versicherten mit, ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe nicht, da solche zurzeit nicht durchführbar seien. B.c In seinem polydisziplinären Gutachten vom 5. November 2015 (IV-act. 224) gab das BEGAZ Begutachtungszentrum BL an, beim Versicherten lägen vor:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte femoroacetabulärem Impingement und ein bildungsentsprechendes kognitives Leistungsniveau und Leistungsprofil. Körperlich schwere und häufig mittelschwere Arbeiten einschliesslich der früher ausgeübten Tätigkeit seien insgesamt (psychiatrisch, orthopädisch, neuropsychologisch, neurologisch, allgemein-internistisch) ungeeignet bzw. nicht zumutbar. Angepasste, körperlich leichte bis sporadisch mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne vorwiegend einseitige Körperhaltung seien jedoch ohne zusätzliche Leistungseinschränkung vollschichtig zumutbar. Eine Änderung im Vergleich zum ABI-Gutachten ergebe sich nicht; eine Verschlechterung sei neurologisch nicht nachweisbar. Während der Zeiten der Behandlung in der Tagesklinik sei Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, da tagsüber eine Therapie durchgeführt werde. - Der RAD schloss sich dem Gutachten an (IV-act. 226). B.d Mit Vorbescheid vom 27. November 2015 (IV-act. 229) wurde dem Versicherten eine Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt. Er wandte am 3. Dezember 2015 (IV-act. 230) ein, besonders seine Hüft- und Rückenschmerzen seien unerträglich geworden. Die Sache sei daher nochmals zu prüfen. B.e Med. pract. D.___ hielt mit Schreiben vom 2. Februar 2016 (IV-act. 232) fest, die ambulanten Behandlungsmethoden seien mehr als ausgeschöpft. Der Versicherte leide seit mehr als fünfzehn Jahren an einem chronischen Schmerzsyndrom. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Erwerbsfähigkeit. Über die physischen Beschwerden könne Dr. C.___ Auskunft geben. - Dr. C.___ erklärte im IV-Arztbericht vom 11. Februar 2016 (IV-act. 233), es lägen beim Versicherten die psychiatrischen Diagnosen F34 [gemäss ICD-10: Anhaltende affektive Störungen] und F33.1 [Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode] vor (seit 2005), ausserdem ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (seit 2003), eine DIAM Stabilisation 2004, ein CAM Impingement rechte Hüfte und eine sekundäre Schmerzausweitung und Chronifizierung von F34 (F45.9 [Somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet]). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine nicht stenosierende Koronaratheromatose, eine Refluxoesophagitis und eine Hypertonie. Eine leichte Tätigkeit sei dem Versicherten an zwei bis vier Stunden pro Tag zumutbar. Beigelegt waren zwei Berichte eines Radiologie-Instituts vom 29. September 2015 an den BEGAZ-Gutachter der Allgemeinen Inneren Medizin über einerseits eine Beckenübersicht und Aufnahmen der LWS pa/lateral und der Hüftgelenke beidseits ap
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Ergebnis: mässige Zeichen der Coxarthrosen beidseits, rechts mehr als links, konventionell radiologisch bis auf leichte spondylophytäre Anbauten keine wesentlichen Degenerationen der LWS) und anderseits über ein MRT der LWS nativ vom selben Tag. In Letzterem waren bei L2/3 eine flache mediane Diskusprotrusion ohne Wurzelkontakt, bei L5/S1 eine Chrondrose, bei L4/5 und L5/S1 ein Anuluseinriss mediolateral links, bei L4/5 eine initiale Degeneration der Facettengelenke und bei L5/ S1 ein St. n. Implantation eines interspinosen Spacers (ohne lokalen Reizzustand) gefunden worden. Ausserdem hatte Dr. C.___ einen Bericht vom 10. Februar 2015 über den Eintritt des Versicherten in das Psychiatrische Zentrum Y.___ beigelegt. B.f Mit Verfügung vom 6. April 2016 (IV-act. 238) wies die Sozialversicherungsanstalt/ IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Leistungsgesuch des Versicherten vom Februar 2014 ab. C. Gegen diese Verfügung richtet sich die von Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf für den Betroffenen am 4. Mai 2016 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente ab Juli 2014, auszurichten, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen, insbesondere ein neues medizinisches Gutachten, anzuordnen. Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, damit sich das Gericht ein Bild vom Beschwerdeführer machen könne. Dieser sei ein langjähriger "Depressionspatient". Er habe in den Jahren 2009 bis 2010 eine vierzehnmonatige, 2011 eine elfmonatige, 2012 eine zweimonatige und 2014 eine einmonatige teilstationäre psychiatrische Kliniktherapie absolviert. Im Frühjahr 2015 sei er während mehr als zwei Monaten in stationärer Therapie gewesen. Seit Mai 2009 befinde er sich in ununterbrochener ambulanter psychiatrischer Behandlung mit wöchentlichen, teils zweiwöchentlichen Sitzungen bei med. pract. D.. Seit 2009 würden ihm hochpotente antidepressive Medikamente wie Remeron, Citalopram, Lyrica usw. verabreicht. Med. pract. D. sei der Ansicht, die Arbeitsfähigkeitsschätzung des BEGAZ sei nicht haltbar. Berücksichtigt werden müsse die soziale Isolation des Beschwerdeführers, welche seine Frau und seine Tochter bezeugen könnten. So habe er, der früher teilweise
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mehrmals pro Jahr in sein Heimatland gereist sei, unter anderem seit mittlerweile acht Jahren keine solche Reise mehr unternommen. Auf das BEGAZ-Gutachten könne aus mehreren Gründen nicht abgestellt werden. Es sei mangelhaft (unter anderem Angabe falscher Körpergrösse; ohne Begründung Absehen von testpsychologischen Zusatzuntersuchungen; keine Erwähnung der jeweiligen Diagnosen in den einzelnen Teilgutachten) und nicht beweistauglich. Das psychiatrische Teilgutachten weise grobe formelle Mängel auf (Erwähnung der Vorakten ungenügend; keine fremdanamnestischen Angaben). Die darin enthaltenen Feststellungen und Diagnosen widersprächen jenen der behandelnden Ärzte diametral. Neun verschiedene Ärzte, davon sechs Fachärzte der Psychiatrie und eine Fachpsychologin, hätten unabhängig voneinander mindestens eine mittelgradige depressive Episode oder Störung beim Beschwerdeführer diagnostiziert. Die Alltags- und Sozialsituation des Beschwerdeführers sei in hohem Mass beschönigend dargestellt worden. Die Begutachtung habe (statt acht bis fünfzehn Stunden) nur eine Stunde gedauert. Die intensiven Therapien hätten zwar teilweise zu vorübergehenden Besserungen geführt, auf die jeweils aber wieder eine Verschlechterung gefolgt sei. Mit Ausnahme der Klink Teufen würden alle Fachärzte von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Der BEGAZ-Psychiater habe zudem die mehrfach beschriebenen Schlafstörungen und die somatoforme Schmerzstörung nicht erwähnt. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nun Gewichte bis zu 15 kg sollte heben können, während ihm in jüngerem Alter durch die jeweiligen damaligen Gutachter nur Gewichte bis 10 bis 15 oder von gar nur bis 10 kg zugemutet worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe den revisionsrelevanten Zeitpunkt falsch bestimmt und zu Unrecht angenommen, es sei seither keine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten. Sollten die vorhandenen ärztlichen Berichte keine genügende Entscheidungsgrundlage bilden, sei ein Gerichtsgutachten einzuholen; der Zeitverlust bei einer Rückweisung wäre für den Beschwerdeführer nicht hinnehmbar. - Beigelegt wurde ein Austrittsbericht des Psychiatrischen Zentrums Y.___ vom 20. Mai 2015 an med. pract. D.___ über einen Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2015 bis 17. April 2015. Es lägen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und eine somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet, vor. Der Beschwerdeführer pflege einen guten Kontakt zur Tochter. Er arbeite zurzeit zu 50 % in geschütztem Rahmen. Somatisch gesehen wichtig seien durchgemachte Operationen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Rückens (2004), der Hüfte (2008) und der Herzarterien (2009 und 2011). Es seien unter Cipralex ausgeprägte Zuckungen und eine Verschlechterung eines Restless legs- Syndroms aufgetreten. D. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7./11. Juli 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das BEGAZ-Gutachten erfülle formell und materiell die Voraussetzungen für die Beweiskraft. Es sei daher von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Eine solche habe seit 24. November 2012 bestanden. Der Gesundheitszustand habe sich seit der am 11. November 2013 verfügten Befristung des Rentenanspruchs auf Ende Februar 2013 nicht anspruchserheblich geändert. Die in der Beschwerde erwähnte Verfügung vom 19. September 2013 sei in Wirklichkeit der Beschluss im Hinblick auf die Rentenberechnung durch die Ausgleichskasse gewesen. E. Mit Replik vom 28. Juli 2016 hält der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers daran fest, dass im psychiatrischen Gutachten diverse Berichte nicht erwähnt worden seien. Die Berichte vom 10. Februar 2015 und vom 20. Mai 2015 seien nicht einmal im Aktenzusammenzug eingangs des Gutachtens aufgeführt worden. Der Gutachter habe somit keine ausreichende Aktenkenntnis gehabt. Bei schwer objektivierbaren Beschwerden, wie der Beschwerdeführer sie habe, seien testpsychologische Zusatzuntersuchungen vorgeschrieben. Die Abweichung sei nicht begründet worden. Der kurzen Dauer der psychiatrischen Untersuchung komme bei den weiteren konkret gegebenen Umständen Bedeutung zu; für eine verlässliche Aussage habe sie nicht ausgereicht. Die Begutachtung sei gerade nicht lege artis erfolgt, da sie nicht vollständig sei. Lägen sich widersprechende Expertenmeinungen vor, obsiege diejenige, die lückenlos dokumentiert sei und durch eine schlüssige Beurteilung überzeuge. Es komme auf die Qualität an. Die gutachterliche Exploration lasse keine verlässlichen Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zu, insbesondere nicht, was die angegebene Remission der depressiven Symptome betreffe. Davon könne keine Rede sein. Würde der Beschwerdeführer nicht mehr an Depressionen leiden, stünde er
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht in Behandlung und würden ihm keine "harten" Medikamente dagegen verschrieben. Es treffe nicht zu, dass keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung aus dem Kreis der somatoformen Störungen bestünden. Selbst das ABI habe ein Schmerzsyndrom bestätigt. Die Diagnose im Austrittsbericht vom 20. Mai 2015 sei nach mehr als zwei Monate dauerndem stationärem Klinikaufenthalt gestellt worden. Das chronische therapierefraktäre lumbospondylogene Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung habe nach Ansicht der behandelnden Ärzte auch eine psychische Komponente. Seit der Feststellung einer Traglimite von 10 bis 15 kg durch das ABI hätten die Chondropathie im kranio-ventro-lateralen Abschnitt des Hüftgelenks bzw. das CAM Impingement und die Chondrosen der LWS deutlich zugenommen. Die Schulter sei bei der BEGAZ-Begutachtung nicht bildgebend untersucht worden. Wegen der Verschlechterung habe Dr. C.___ die Traglimite bei 5 kg und die somatisch betrachtete Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei 40 bis 50 % angesetzt, was einleuchte. Es sei möglich, dass der Gutachter der Allgemeinen Inneren Medizin die Körpergrösse des Beschwerdeführers (angegeben mit 178 cm statt 166 cm) falsch gemessen oder dass er Akten vertauscht habe. Der Beschwerdeführer sei weder in angestammter noch in adaptierter Tätigkeit arbeitsfähig. Wenn die Ordnung und Nummerierung der IV-Akten zutreffe, sei der "Verfügungsteil 2" Bestandteil der Verfügung oder Mitteilung vom 19. September 2013 gewesen. F. Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 15. August 2016 auf die Erstattung einer Duplik verzichtet. G. An der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter anderem ausgeführt, dieser habe schon als Minderjähriger gearbeitet und identifiziere sich über seine Arbeit. Er sei ein Kämpfer; man sehe ihm die Probleme und die Symptome nicht an. Er mache es einem Psychiater deshalb nicht einfach. Med. pract. D.___ sei es gelungen, die Situation zu erfassen; seiner Beurteilung komme daher erhebliches Gewicht zu. Der Beschwerdeführer hat auf Befragen als Hauptproblem seine Rücken-, Hüft-, Schulter-,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hand- und Fussschmerzen angegeben. Wenn er 2 km gehe und dann stehen bleibe, nach etwa zehn Minuten, begännen die Füsse warm zu werden und die Muskeln schmerzten ihn. Nach dem Sitzen könne er nicht mehr aufstehen. Etwa 2.5 km könne er gehen. Ob ohne körperliche Probleme alles gut wäre, wisse er nicht, eventuell schon. Die schwierige Situation habe mit dem Sturz begonnen. Sein Orthopäde Dr. E.___ habe ihn 2008 operiert und es sei angenommen worden, es werde acht bis neun Jahre andauern. Seit fünf bis sechs Monaten habe es wieder begonnen; er müsse einen Termin bei Dr. E.___ machen; dann werde man sehen. Einen (weiteren) Arbeitsversuch habe er nicht mehr machen können; man habe ihm gesagt, es gebe keine entsprechende Arbeitsmöglichkeit mehr. Er habe wenig sozialen Kontakt. Auf Fragen seines Rechtsvertreters hat der Beschwerdeführer geantwortet, die Beschwerden in den Händen seien nicht neu, die Hände seien nachts geschwollen und täten weh. Er habe immer Schmerzen. Er habe in den letzten zehn bis zwölf Jahren 24 kg an Gewicht zugenommen, aber nicht wegen des Essens, vielleicht seien es die Medikamente. Dr. C.___ werde das kontrollieren müssen. In die Ferien gehen könne er nicht und er habe auch gar keine Möglichkeit dazu. Psychisch gehe es ihm nicht so gut; er müsse immer med. pract. D.___ aufsuchen und bekomme von ihm Medikamente. Mit ihnen gehe es besser, aber nur einigermassen. Erwägungen 1. 1.1 Im Streit liegt die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2016, mit welcher sie das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom Februar 2014 (Neuanmeldung nach formell rechtskräftiger Rentenzusprache vom 11. November 2013 mit Befristung des Anspruchs auf Februar 2013) abwies. Dass sie das Gesuch an die Hand nahm, war - schon angesichts des Hinweises auf eine mögliche Neuanmeldung (ohne Aufklärung über die je unterschiedlichen Anforderungen und Folgen von Beschwerde und Neuanmeldung) - gerechtfertigt. Berufliche Massnahmen hatte sie am 2. Februar 2015 als nicht durchführbar bezeichnet. 1.2 Der Beschwerdeführer lässt mit der Beschwerde die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente ab Juli 2014, eventualiter weitere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abklärungen, beantragen. Streitgegenstand bildet daher der allfällige Rentenanspruch. Ergäbe sich allerdings, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch in Frage stünde, so gehörte zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Verwaltung den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht des Beschwerdeführers zu Massnahmen korrekt in Anspruch genommen habe. 2. 2.1 Nach Art. 28 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.2 Für die Invaliditätsbemessung sind zunächst die medizinischen Vorbedingungen von Bedeutung. Der Arzt sagt, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist (vgl. BGE 107 V 17 = ZAK 1982 S. 34). Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 99 f. E. 4, BGE 141 V 281 E. 5.2.1). 2.3 Die Rechtsanwender überprüfen die ärztlichen bzw. gutachterlichen Angaben nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2) frei, insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG). 3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegt namentlich das Gutachten vom 5. November 2015 vor, auf welches sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung stützte. 3.2 Der Beschwerdeführer beklagte bei der Begutachtung Rückenbeschwerden, vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule, aber auch der Halswirbelsäule, sowie Schmerzen in beiden Beinen - samt Gefühlsstörungen - und in den Schultergelenken, zeitweise auch an den Ellbogen, ausserdem Konzentrationsstörungen (IV-act. 224-22). Es bestünden eine bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzakzentuierung (beim Bücken, Treppensteigen, längerem Gehen, aber auch nachts und bei längerem Sitzen und Stehen) sowie ein Einschlafgefühl und Ameisenlaufen in den Füssen. Ausserdem nannte der Beschwerdeführer nebst den Schulterschmerzen auch noch ein Einschlafgefühl der linken Hand, Nackenschmerzen und Schlafstörungen (vgl. IV-act. 224-54 f.). 3.3 3.3.1 Nach der traumatologisch-orthopädischen Untersuchung vom 19. August 2015 (IV-act. 224-36 ff.) hielt der betreffende Gutachter fest, in der Gesamtschau der orthopädischen Befunde könne dem Beschwerdeführer eine wechselseitig belastende, abwechslungsweise im Stehen/Sitzen zu verrichtende Verweistätigkeit ohne Heben von schweren Lasten (über 15 kg) zugemutet werden. - Der Gutachter der Orthopädie begründet seinen Standpunkt unter anderem damit, dass die Schulter-, Hüft- und Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers in den vergangenen zwölf Jahren therapeutisch hätten angegangen werden können. 3.3.2 Er gibt bekannt, im Schulterbereich habe mit Infiltrationen eine Verbesserung erreicht werden können. Die im MRT mehrmals dargestellten leichten degenerativen Veränderungen der Supraspinatussehne seien nicht weiter progredient gewesen. Die klinische Untersuchung habe eine recht gute Funktion des linken Schultergelenks gezeigt (vgl. IV-act. 224-42). (Zumindest) die erstgenannten Feststellungen bezogen sich nach der Aktenlage auf die rechte Schulter. Die Beschreibung der einzelnen Schädigungen des Schultergelenks rechts (erste zwei Unterpunkte) in der diesbezüglichen BEGAZ-Diagnose (IV-act. 224-73) geht denn auch auf die Angaben
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte über das Arthro-MRI der Schulter rechts vom 18. September 2003 (IV-act. 33-8) zurück. Das Arthro-MRT vom 6. Dezember 2007, auf welches in der Diagnoseliste ebenfalls im Zusammenhang mit dem Impingementsyndrom der rechten Schulter (dritter Unterpunkt) hingewiesen wurde, hatte dagegen (wie das Röntgenbild vom 30. No¬vember 2007) die linke Schulter abgebildet (IV-act. 224-41). Der Gutachter hat aber jedenfalls die AC- und Glenohumeral-Gelenke beidseits klinisch untersucht und die (je unterschiedlichen) relevanten aktuell vorgefundenen Befunde aufgenommen und detailliert beschrieben (vgl. IV-act. 224-38). Die Seitwärts-Elevation im Glenohumeral- Gelenk rechts des Beschwerdeführers war dabei leicht schmerzhaft gewesen. 3.3.3 Weiter berichtet der Gutachter der Orthopädie, die Offset-Störung im Bereich des rechten Hüftgelenks sei im Jahr 2008 mit einer Arthroskopie therapiert worden. Auch hier hätten sich bei der klinischen Untersuchung wenige Residuen gezeigt. Die Distraktions-Spondylodese L5/S1 habe bezüglich des lumbovertebralen Schmerzsyndroms wenig Verbesserung gebracht. Zu den vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten ausstrahlenden Beschwerden in den unteren Extremitäten sei das neurologische Teilgutachten zu beachten (vgl. IV-act. 224-42). Die letztgenannten Beschwerden bewertet der Gutachter nach der Aktenlage als invaliditätsfremde Faktoren (vgl. IV-act. 224-43, 42). Sie gehören nach seiner Auffassung demnach nicht der Orthopädie (oder Neurologie) zu, denn andernfalls wäre nicht ersichtlich, inwiefern invaliditätsfremde Gegebenheiten sollten vorliegen können. Bei der klinischen orthopädischen Untersuchung war unter anderem festgestellt und berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer mit der rechten unteren Extremität leicht hinkte (IV-act. 224-37). Bei forcierter Aussen- und Innenrotation der Hüften wurden Schmerzen festgestellt, rechts mehr als links (IV-act. 224-39). 3.3.4 Was die Grundlagen aus bildgebenden Verfahren betrifft, stützte sich der Gutachter der Orthopädie gemäss seinen Ausführungen insgesamt auf verschiedene alte Bilder aus den Jahren 2003 und 2007 und auf ein einzelnes jüngeres Bild, ein MR der Hüfte rechts vom 16. Mai 2012. Es wurden bei der BEGAZ-Begutachtung jedoch noch aktuelle (konventionelle) Röntgenbilder von Becken und Hüfte und der LWS (IV- act. 224-86) sowie ein MRT der LWS nativ (IV-act. 224-87) erstellt, allerdings erst am 29. September 2015, also nach der allgemein-internistischen und der orthopädischen Untersuchung. Der Gutachter der Orthopädie (wie jener der Allgemeinen Inneren
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Medizin, an den der Bericht gerichtet war), setzte sich in seinen eigenen Ausführungen mit diesen aktuellen Bildern dementsprechend nicht auseinander. Dieser Umstand fällt zwar vorliegend insbesondere deshalb auf, weil das Absehen vom Erstellen (und damit Beurteilen) aktueller Bilder im Rahmen der Begutachtung im November 2009 (Gutachten vom Januar 2010) durch das ABI gerichtlich als Mangel bezeichnet worden war. Ausschlaggebende Bedeutung kommt ihm aber nicht zu. Denn nach Lage der Akten boten die aktuellen konventionell radiologischen Bilder, die lediglich mässige Zeichen der Coxarthrosen beidseits, rechts mehr als links, und (konventionell radiologisch) mit Ausnahme von leichten spondylophytären Anbauten keine wesentlichen Degenerationen der LWS ergaben, keinen Grund für Weiterungen. Mit dem MRT der LWS befasste sich ausserdem ausdrücklich der Neurologe in seinen Ausführungen (vgl. unten E. 3.4.1). 3.3.5 Insgesamt ist der klinischen (traumatologisch-orthopädischen) Untersuchung die ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung von Funktion und Arbeitsfähigkeit zuzumessen. Die Folgerungen zu diesen beiden relevanten Aspekten sind bezüglich des somatischen Beschwerdebilds ausserdem schliesslich polydisziplinär (namentlich unter Berücksichtigung der neurologischen Beurteilung, vgl. unten) gefunden worden, was ihnen erhöhtes Gewicht gibt. Von einer Ergänzung des orthopädischen Teils (zur ausdrücklichen Befassung mit dem Bildmaterial) kann daher abgesehen werden. 3.4 3.4.1 In neurologischer Hinsicht gelangte das Gutachten zum Schluss, körperlich schwere und häufig mittelschwere Arbeiten einschliesslich der bisherigen Tätigkeit würden das Risiko einer Zustandsverschlechterung der teilweise beeinträchtigten Wirbelsäulenfunktion beinhalten und seien dem Beschwerdeführer daher nicht zumutbar. Angepasste, körperlich leichte bis sporadisch mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne vorwiegend einseitige Körperhaltung seien ihm hingegen voll zumutbar. Der Gutachter der Neurologie gab diese Einschätzung ab, nachdem er die Vorakten - darunter namentlich einen Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 23. März 2015 (IV-act. 224-82) - und das erwähnte MRT der LWS vom 29. September 2015 zur Kenntnis genommen, einen neurologischen Status erhoben und Neurographien von N. medianus und ulnaris links
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und vom N. suralis beidseits erstellt hatte. Das MRT der LWS habe eine leichte Discopathie L2/3 [gemäss Befund eine flache mediane Diskusprotrusion] ohne Wurzel¬läsion, leichte degenerative Veränderungen L4/5 und L5/S1 und einen Anuluseinriss L5/S1 [gemäss Befund samt L4/5] mediolateral links gezeigt. Eine Kompromittierung neuraler Strukturen sei nicht zur Darstellung gekommen. Der Gutachter erklärte, im Bereich der LWS hätten sich eine Bewegungseinschränkung und ein lokales Reizsyndrom, aber kein radikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom, gezeigt, an den unteren Extremitäten ausserdem eine funktionell nicht ins Gewicht fallende leichte Grosszehenheberschwäche. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei unauffällig und adäquat gewesen, ohne Aggravation. Lediglich aus einem Bericht hätten sich Hinweise auf eine möglicherweise ungenügende Kooperationsbereitschaft im Sinn einer Selbstlimitierung ergeben. Der betreffende Bericht, der Arztbericht des Rheuma- und Rehabilitationszentrums Klinik Valens vom 20. April 2004 samt beigelegtem Austrittsbericht vom 15. Januar 2004 (IV-act. 23), hatte erwähnt, Konsistenz und Belastungsbereitschaft seien mässig gewesen, allerdings auch, die Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit sei realistisch gewesen. Der Bericht war zudem bei der Begutachtung bereits mehr als zehn Jahre alt. Der Gutachter der Neurologie hielt insgesamt fest, es bestünden ein organischer Beschwerdekern orthopädischer Natur und darüber hinaus eine ausgeprägte funktionelle Überlagerung. Was die Retrospektive betrifft, legte der Neurologe dar, es seien über die Jahre hinweg ausgedehnte ambulante und stationäre Behandlungen durchgeführt worden, ausserdem interventionelle Behandlungen mit Infiltrationen und einem neurochirurgischen Eingriff an der Lendenwirbelsäule. Ob für Letzteren eine ausreichende Indikation bestanden habe, könne nicht geklärt werden. Jedenfalls seien die Behandlungen umfassend und intensiv gewesen, das Ergebnis aber sei ernüchternd, mit weitgehend therapierefraktärem Verlauf (IV-act. 224-69). 3.4.2 Die Schlussfolgerung des Gutachters der Neurologie erscheint begründet und für den Begutachtungszeitpunkt ausreichend überzeugend. Die rückblickende Beurteilung (Infragestellen der Indikation für interventionelles Vorgehen) ist zwar in Anbetracht der echtzeitlichen Akten mit Zurückhaltung zu betrachten, im Übrigen ebenso wie die pauschale, bis zu zwölf Jahre retrospektive Beurteilung des Gutachters der Orthopädie. Was den Vergleich mit dem Ergebnis der ABI-Begutachtung betrifft, ist ausserdem namentlich insofern ein Vorbehalt anzubringen, als jene Abklärung gerichtlich für den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt ab Januar 2009 als ergänzungsbedürftig bezeichnet worden ist. Beide Aspekte schmälern aber nicht die Beweiskraft der für das vorliegende Verfahren massgeblichen aktuellen Begutachtungsergebnisse. 3.5 3.5.1 Was des Weiteren den psychiatrischen Zustand des Beschwerdeführers betrifft, beurteilte der Gutachter der Psychiatrie dessen Arbeitsfähigkeit - versicherungsmedizinisch betrachtet - als nicht dauerhaft eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sollte unter diesem Gesichtspunkt in der Lage sein, eine körperlich adaptierte, einfach strukturierte Tätigkeit in vollem Pensum auszuüben. In den Zeiten, in denen er in der Tagesklinik in Behandlung gestanden habe, sei er aber sicherlich arbeitsunfähig gewesen. Eine depressive Störung liege zurzeit nicht vor. Die vorhandenen Verstimmungszustände träten im Rahmen von psychosozial belastenden Situationen auf und könnten daher nicht als eigenständige Störung interpretiert werden. Es sei zwar möglich, dass sie ein Ausmass erreichten, bei welchem allenfalls von einer depressiven Störung gesprochen werden könne, doch handle es sich im Grunde genommen um rezidivierende Anpassungsstörungen in subjektiv bedrängenden Situationen. Diese Störungen seien jedoch nicht in einem so gravierenden Ausmass vorhanden, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr möglich wäre. 3.5.2 Bei der Begutachtung vom 6. August 2015 lag nach dem Gutachten keine depressive Störung vor. Diese Feststellung wurde mit dem gutachterlich psychiatrisch erhobenen Befund einwandfrei begründet. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise depressiv verstimmt, im Gespräch kognitiv nicht wesentlich beeinträchtigt, affektiv gut moduliert, zur Kontaktaufnahme ohne Weiteres fähig und psychomotorisch nicht verlangsamt gewesen. Dass in mehreren fachärztlichen Berichten depressive Störungen diagnostiziert worden sind, vermag an der Überzeugungskraft der gutachterlichen Befundbeurteilung nichts zu ändern (zumal auch etwa in der neuropsychologischen Untersuchung nichts anderes aufgefallen ist, vgl. IV-act. 224-47). Plausibel erscheint auch die vom Gutachter erwähnte diagnostische Einordnung als rezidivierende Anpassungsstörungen in subjektiv bedrängenden Situationen (schon das ABI hatte eine Anpassungsstörung diagnostiziert), die am Ende
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte allerdings keinen Eingang ins Gutachten fand (stattdessen - in Anlehnung an die jeweiligen echtzeitlichen Angaben der behandelnden Ärzte - die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell remittiert). Der Gutachter beschrieb ausserdem umfassend und nachvollziehbar die für die Situation des Beschwerdeführers und den ausschlaggebenden psychiatrischen Gesundheitszustand bedeutsamen Aspekte und zog dabei auch einen Vergleich mit dessen Alltagsaktivitäten. Er würdigte nebst den verschiedenen Einschränkungen auch die diversen Fähigkeiten (vgl. IV-act. 224-32 f.) und (insgesamt allerdings als knapp bezeichneten) Ressourcen. Der Gutachter der Psychiatrie hat auch zur Kenntnis genommen, dass der Beschwerdeführer nachts lediglich vier bis fünf Stunden schläft (vgl. IV-act. 224-26) und das Mirtazapin im Hinblick auf die schlafanstossende Wirkung einsetzt (IV-act. 224-34). Die Schlafprobleme waren im Übrigen auch bei der neurologischen Begutachtung erwähnt worden (vgl. IV-act. 224-55). Schon beim Rehabilitationsaufenthalt in Valens im Dezember 2003 war deren Behebung ein Ziel gewesen (IV-act. 23-6) und das ABI hatte im Januar 2010 eine nichtorganische Insomnie diagnostiziert. 3.5.3 Die gutachterliche Beurteilung weicht (in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten) deutlich (wenn auch nicht durchwegs diametral) von den Einschätzungen der behandelnden Ärzte ab, hatten doch med. pract. D.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit und die Klinik Teufen eine solche von 50 % angenommen. - Med. pract. D.___ hatte am 7. März 2014 von immer schlimmer gewordenen und schlimmer werdenden Depressionen des Beschwerdeführers berichtet, die Schlaflosigkeit und suizidale Gedanken bewirkten, aber auch massgeblich von vermehrten Hüft- und Rückenschmerzen. Die Arbeitsfähigkeit werde mittel- bis längerfristig nicht mehr wieder aufleben können. Am 30. April 2014 hatte er (der behandelnde Psychiater) erklärt, selbst die Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten, der Haushaltsführung, des Schriftverkehrs und der Ämtergänge sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Im IV-Arztbericht vom 14. November 2014 (IV-act. 190) gab der Psychiater wiederum an, es liege - seit 2003 - eine schwere rezidivierende depressive Störung vor. Der Beschwerdeführer sei schwer krank (depressiv) und leide an Ein- und Durchschlafstörungen, Antriebs-, Freud- und Hoffnungslosigkeit, und nebst den starken Körperschmerzen an massiven Selbstvorwürfen, häufig auch mit Suizidgedanken. - Der Gutachter der Psychiatrie erklärt bezüglich der erwähnten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Alltagstätigkeiten (wie etwa Schriftverkehr) nachvollziehbar, dass es sich bei diesen Tätigkeiten mehrheitlich um Bereiche handelt, welche dem Beschwerdeführer als solche nicht liegen [aufgrund seiner Interessen und Veranlagungen]. - Nach gutachterlicher Beurteilung kann die wiederholte Einschätzung als schwere depressive Störung durch den behandelnden Psychiater nicht nachvollzogen werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass in den erwähnten Berichten die Lebenssituation des Beschwerdeführers ganzheitlich betrachtet und gesundheitlichen - sowohl somatischen wie psychiatrischen - und sozialen und finanziellen Aspekten Rechnung getragen wird. So sehr diese Sichtweise der mit der Behandlung des Beschwerdeführers befassten Ärzte auch begreiflich ist, sind doch für eine Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsfähigkeit nur die Einschränkungen von Bedeutung, welche aus einem (in diesem Zusammenhang: psychiatrischen) Gesundheitsschaden resultieren (welche Gründe allerdings auch immer bei dessen Entstehung mitgewirkt haben mögen, also auch soziale, vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.2). Die behandelnden Ärzte haben ausserdem einerseits die (vorteilhafte) Möglichkeit einer längeren Beobachtungszeit (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 21. Dezember 2005, 4P.254/2005). Anderseits aber haben sie einen therapeutischen Auftrag (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 25. Mai 2007, I 514/2006) und befinden sich zudem in einer Vertrauensstellung zu ihren (vor allem langjährigen) Patienten (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 27. August 2008, 8C_588/2007; BGE 125 V 353 E. 3b/cc), so dass es nicht ihre Sache sein kann, deren Arbeitsfähigkeit objektiv einschätzen zu müssen (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 22. April 2014, 9C_184/2014; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.5), und so dass des Weiteren damit gerechnet werden muss, dass sie sich durch die "Macht des Faktischen" von deren pessimistischer subjektiver Einstellungen überzeugen lassen (so der nicht veröffentlichte Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2003, IV 2002/10). - Auch mit der Einschätzung durch die Klinik Teufen, wo eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen diagnostiziert worden war, hat sich der Gutachter der Psychiatrie im Übrigen ferner auseinandergesetzt. Er weist darauf hin, dass dort eine Rückbildung der depressiven Symptomatik, eine Schmerzlinderung, eine Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit und ein Abbau der schmerzbedingten Vermeidungshaltung hätten erreicht werden können.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.5.4 Dass der Beschwerdeführer seit langer Zeit - nach der Aktenlage seit Januar 2009 (IV-act. 190-1) - psychiatrisch behandelt wird (vom 8. Mai 2009 bis 9. Juli 2010 und nochmals vom 9. Februar 2011 bis 12. Dezember 2011 teilstationär in der Tagesklinik und danach in der Praxis des behandelnden Psychiaters im Spital, vgl. Bericht vom 28. März 2012, IV-act. 126; ferner im Psychiatrischen Zentrum Y.___), kann in der Würdigung nicht ausser Acht bleiben. Der Beschwerdeführer nimmt auch Psychopharmaka ein (die Serumspiegel für Mirtazapin und Lyrica lagen allerdings "unterhalb des Normwertes", IV-act. 224-19; der Gutachter der Psychiatrie hielt fest, die Dosis sei möglicherweise zu gering, doch angesichts des zurzeit euthymen Zustands sei eine antidepressive Medikation nicht unbedingt indiziert, IV-act. 224-34). Es ist denn auch nachvollziehbar, dass die seit Jahren bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und anschliessenden sozialen Schwierigkeiten mit Arbeitslosigkeit psychisch belastend sind. Aus diesen Umständen lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres ableiten, der Beschwerdeführer leide an einem Arbeitsunfähigkeit bewirkenden psychiatrischen Gesundheitsschaden. Zu berücksichtigen sind auch unter diesem Gesichtspunkt die erwähnte besondere Vertrauensstellung und namentlich der therapeutische Blickwinkel der behandelnden Ärzte. 3.5.5 Für die Invaliditätsbemessung massgebend ist die möglichst objektive Beurteilung der Leistungsfähigkeit. Vorliegend ist von Bedeutung, dass im psychiatrischen Gutachten auch die Beurteilungen der behandelnden Ärzte berücksichtigt wurden und dass das Ergebnis sorgfältig, einleuchtend und schlüssig begründet ist, was (im Unterschied zu dem im vom Beschwerdeführer erwähnten Entscheid IV 2006/91 beurteilten Sachverhalt) seinen Beweiswert ausmacht. Angesichts dieser Umstände und der Vollständigkeit des psychiatrischen Gutachtens ist auch die für die eigentliche Untersuchung aufgewendete Zeit nicht als ungenügend zu bezeichnen. 3.6 Die allgemein-internistische Abklärung erschöpfte sich nebst dem Erfragen der Anamnese in einem kursorisch anmutenden Erheben eines (Teil-) Status (IV-act. 224-24), bei welcher das gerügte Versehen in Bezug auf die Körpergrösse des Beschwerdeführers erfolgte. Die Koronaratheromatose (erst im Bericht vom Februar 2016 erwähnt) und die "Arterienoperationen" (ebenfalls erst später genannt) wurden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (dementsprechend) nicht thematisiert. Ein Grund für relevante Skepsis ist diesbezüglich nicht ersichtlich. 3.7 Schliesslich wurde eine neuropsychologische Begutachtung veranlasst, obwohl in dieser Hinsicht (abgesehen von angegebenen Konzentrationsstörungen, IV-act. 224-22 und 25) kein Anhaltspunkt für eine relevante Einschränkung bestand und keine bedeutenden subjektiven Beschwerden vorlagen. Die Untersuchung umfasste sehr viele Tests. Es ergab sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht. Dass von weiteren Untersuchungen unter diesem Aspekt abgesehen wurde, ist nicht zu beanstanden. 3.8 Die Vorbringen gegen die Stichhaltigkeit des Gutachtens begründen insgesamt keine namhaften Zweifel am Ergebnis. Zur Rüge der mangelnden Aktenkenntnis der Begutachtungsstelle ist insbesondere noch zu erwähnen, dass der Bericht des Psychiatrischen Zentrums Y.___ vom 10. Februar 2015 erst mit dem Bericht von Dr. C.___ vom 11. Februar 2016 und derjenige vom 20. Mai 2015 erst mit der Beschwerde, also je nach der Begutachtung, zu den Akten gelangt sind. Neue, im Gutachten nicht bereits berücksichtigte Gesichtspunkte sind nicht genannt worden. Der Bericht von Dr. F.___ ist im neurologischen Gutachten berücksichtigt worden. 3.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Begutachtungsergebnis abgestellt werden kann. 3.10 Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer für eine adaptierte Tätigkeit arbeitsfähig ist. Er selber ist denn auch, was unterstützt werden soll, gewillt zu arbeiten. Er hält sich allerdings für in der Lage, lediglich zwei Stunden pro Tag zu arbeiten (IV- act. 224-34). 3.11 Angemerkt werden kann, dass - was allerdings rechtlich angesichts der Neuanmeldung nach rechtskräftiger Renteneinstellung nicht im Sinn von Art. 17 ATSG, sondern lediglich von Art. 87 Abs. 3 IVV relevant ist (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2016, IV 2015/229) - nach der Aktenlage im Zeitablauf (im Vergleich zum Zustand im Jahr 2008, als der Beschwerdeführer noch operiert worden und auch in adaptierter Tätigkeit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeitsunfähig gewesen war) von einer wesentlichen Verbesserung der unter einzig gesundheitlich bedingt betrachteten Leistungsfähigkeit auszugehen ist. 4. Angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Einen invaliditätsbedingten Erwerbsausfall von mindestens 40 % hat der Beschwerdeführer bei der Anwendung der statistisch erhobenen Lohndaten sowohl als Valideneinkommen wie als Grundlage für die Bemessung des Invalideneinkommens - selbst bei Annahme des Maximalabzugs - nicht hinzunehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei der Invaliditätsbemessung von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage ausgegangen wird (vgl. Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff (vgl. BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2). Er hat rein hypothetischen Charakter und dient dazu, die Risiken Arbeits¬losigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, nunmehr Bundesgerichts, i/S C. vom 16. Juli 2003, I 758/02; BGE 110 V 276 E. 4b). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens kommt es nicht darauf an, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob und in welchem Rahmen sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (vgl. AHI 1998 S. 287 E. 3b). Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt beinhaltet von seiner Struktur her sowohl bezüglich der beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten bzw. verschiedenartiger Stellen (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 9. Januar 2015, 8C_652/2014, und vom 23. September 2014, 9C_192/2014). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst er auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 8. Oktober 2015, 8C_582/2015, vom 28. November 2014, 9C_485/2014, und vom 29. August 2013, 8C_514/2013). Allerdings dürfen keine realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten berücksichtigt werden. Insbesondere kann von einer zumutbaren Tätigkeit im Sinn von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo sie nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 8. Oktober 2015, 8C_582/2015, und vom 28. April 2010, 8C_1050/2009; ZAK 1991 S. 318 E. 3b). Von solchen von der Rechtsprechung umschriebenen Verhältnissen ist vorliegend nicht auszugehen, auch wenn plausibel ist, dass die starke Ausrichtung seiner Fähigkeiten auf praktische Arbeit (vgl. IV-act. 224-51) in Kombination mit dem Verlust der Möglichkeit zu schwererer Tätigkeit es dem Beschwerdeführer erschwert, tatsächlich wieder eine Anstellung aufzufinden. 5. 5.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungs¬gericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Angesichts der mündlichen Verhandlung erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- angemessen (einschliesslich der Dolmetscherkosten; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A. 2015, N 62 zu Art. 61 ATSG). Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden, hier also der Beschwerdeführer. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- ist ein entsprechender Teil der geschuldeten Gerichtskosten beglichen. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 24/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- unter Anrechnung des von ihm bezahlten Kostenvorschusses von Fr. 600.--.