© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/109 + IV 2016/116 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.09.2019 Entscheiddatum: 27.08.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 27.08.2018 Art. 12 IVG. Medizinische Massnahmen. Psychotherapie. Die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 17-jährige Beschwerdeführerin würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit selbst bei einer Weiterführung der Psychotherapie kein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen erzielen können. Abweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. August 2018, IV 2016/109 und IV 2016/116). Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annina Janett Geschäftsnr. IV 2016/109, IV 2016/116 Parteien A.___, Beschwerdeführerin 1, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, und KPT Krankenkasse AG, Rechtsdienst, Postfach, 3001 Bern,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin 2, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand medizinische Massnahmen (Psychotherapie für A.) Sachverhalt A. A.a A. wurde von ihrem Vater im Dezember 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Er beantragte Beiträge an die Sonderschulung, welche die IV-Stelle des Kantons Thurgau im Rahmen einer Kostenübernahme für die heilpädagogische Früherziehung von November 2003 bis Juni 2004 gewährte (vgl. IV- act. 1, 25). Die IV-Stelle erteilte zudem eine Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen von August 2004 bis Juli 2007 (Verfügungen vom 27. Juli 2004 und 28. Juni 2005; IV-act. 21, 30). Im April 2007 verlängerte die infolge Wohnsitzwechsels (vgl. IV-act. 35, 39) neu zuständige IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Kostenübernahme für die Sonderschulmassnahmen (IV-act. 38). Im September 2009 wurde die Versicherte zudem zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet (IV-act. 42). Der Kinderarzt der Versicherten, Dr. med. B., berichtete der IV-Stelle am 11. Oktober 2009, dass bei der Versicherten ein geistiger und motorischer Entwicklungsrückstand, ein primordialer nicht familiärer Kleinwuchs sowie eine massive Adipositas bestünden (IV-act. 45). A.b Am 23. Oktober 2009 ersuchte Psychotherapeutin Dr. phil. C. für die Versicherte um Übernahme der Kosten für die seit Oktober 2008 wöchentlich durchgeführte Psychotherapie. Dr. C.___ berichtete, dass die Versicherte an einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge sexuellen Missbrauchs/Übergriffs durch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Bruder sowie an Adipositas leide. Die Versicherte sei affektiv und emotional extrem verunsichert und depressiv mit reaktiven adipösen Beschwerden. Damit die Versicherte das Erlebte verarbeiten und sich in ihrer Persönlichkeit weiterentwickeln könne, bedürfe sie dringend psychotherapeutischer Hilfe. Die Prognose sei positiv (IV-act. 48). Dr. B.___ erachtete den Gesundheitszustand der Versicherten im Arztbericht vom 30. Oktober 2009 als besserungsfähig. Durch die Psychotherapie könne die Versicherte in ihrer psychischen Entwicklung gestützt werden. Damit könnten bessere Voraussetzungen für die spätere Eingliederung ins Erwerbsleben geschaffen werden. Die Versicherte sei ein äusserst sensibles Kind, das traumatisiert sei und psychische und psychosomatische Reaktionen entwickelt habe (IV-act. 49). Am 30. April 2010 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie vom 13. Oktober 2009 bis 31. Juli 2011 (IV-act. 67). Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle der Versicherten ausserdem eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. September 2008 zugesprochen (Verfügung vom 8. März 2010, IV-act. 61). A.c Im Juni 2011 beantragten Dr. B.___ und Dr. C.___ eine Verlängerung der Psychotherapie um zwei Jahre. Die Versicherte habe sich unter der Therapie stabilisiert. Sie sei mutiger und offener geworden und könne sich etwas besser schwierigen Aufgaben und Anforderungen stellen. Der schulische Erfolg und die beruflichen Möglichkeiten seien noch nicht voraussehbar (IV-act. 71). Am 18. August 2011 berichtete Dr. C.___ der IV-Stelle, dass sich die Versicherte schulisch massiv verbessert habe. In Zusammenhang mit den weiteren schulischen bzw. beruflichen Aussichten werde vorwiegend auf mehr Selbständigkeit und Offenheit für Neues hingearbeitet. Die Versicherte verarbeite häufig auch die schulischen Anforderungen in den Therapiestunden (IV-act. 76-3). Am 19. August 2011 notierte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), dass die Erfolge der Psychotherapie evident seien und sich die schulische und berufliche Situation deutlich verbessert habe (IV-act. 77). Am 24. August 2011 verlängerte die IV-Stelle die Kostenübernahme für die ambulante Psychotherapie ab 1. August 2011 bis 31. Juli 2013 (IV-act. 79). A.d Im Juni 2013 ersuchten die Behandler erneut um Verlängerung der Psychotherapie (IV-act. 80, 84). Sie berichteten, dass die Versicherte schöne Fortschritte mache. Wahrscheinlich sei aber für die erste berufliche Ausbildung ein geschützter Rahmen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erforderlich. Die Versicherte könne jetzt mit dem öffentlichen Bus zur Schule und selbständig zur Therapie fahren (vgl. IV-act. 84). Am 5. August 2013 notierte der RAD, dass der Behandlungsverlauf bisher positiv sei und die Prognose von den Therapeuten als gut beurteilt werde. Die Voraussetzungen für eine nochmalige Verlängerung der Psychotherapie seien erfüllt (IV-act. 91). Am 7. August 2013 wurde die Psychotherapie für ein weiteres Jahr bewilligt (IV-act. 92). A.e Im Juni 2014 stellten die behandelnden Therapeuten einen weiteren Antrag auf Verlängerung (IV-act. 93 ff.). Die Versicherte könne inzwischen zu gewissen belastenden Themen Stellung nehmen und diese verbalisieren. Sie besuche nun die Berufsfindungsklasse und befinde sich ab August 2014 im letzten Schuljahr. Im Verlauf dieses Jahres sollte sie auch bezüglich der Berufswahl Unterstützung erhalten. Welche berufliche Ausbildung möglich sein werde, könne noch nicht vorausgesagt werden. Die erste berufliche Ausbildung werde aber wahrscheinlich im geschützten Rahmen erfolgen (vgl. IV-act. 93-2, 95-5 ff.). Am 15. September 2014 notierte der RAD, dass die Psychotherapie weiterhin medizinisch indiziert sei (IV-act. 99). Gleichentags erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Verlängerung der Psychotherapie bis zum 31. August 2015 (IV-act. 100). Zudem wurde am 28. Oktober 2014 ein unveränderter Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bestätigt (IV-act. 105). B. B.a Im Juni 2015 wurde ein weiteres Gesuch um Verlängerung der Psychotherapie um zwei Jahre gestellt (IV-act. 106 ff.). Die Diagnose habe sich nicht verändert; es bestehe ein schweres psychisches Trauma nach sexuellem Übergriff, eine Persönlichkeitsintegritätsverletzung, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Adipositas. Die Versicherte habe in der Schule Fortschritte gemacht, zeige jedoch bei emotional sensiblen Themen ein eher regressives Verhalten. Sie zeige aber deutlich weniger Tendenzen zum Verdrängen und Verleugnen der Wahrheit. Sie habe eine gute Merkfähigkeit und könne sich unter normalen Umständen sehr gut konzentrieren. Ab August 2015 absolviere sie das 10. Berufswahljahr und benötige weiterhin dringend psychotherapeutische Unterstützung. Die erste berufliche Ausbildung habe wahrscheinlich im geschützten Rahmen zu erfolgen (vgl. IV-act. 106-2, 108-4).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Am 7. September 2015 notierte der RAD, dass die vorliegenden Diagnosen, die fortbestehenden Befunde sowie die immer gleichen Therapieziele keinen Therapiefortschritt erkennen liessen. Auch könne beim dokumentierten Entwicklungsstand nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Versicherte rententangierend in den 1. Arbeitsmarkt eingegliedert werden könne. Der bisherige Behandlungsverlauf lasse nicht auf eine positive Prognose bezüglich des Eintritts ins Erwerbsleben schliessen. Dabei müsse von einer schweren psychischen Störung mit unbestimmt langer Behandlungsbedürftigkeit ausgegangen werden. Die medizinischen Zusprachekriterien für eine weitere Kostengutsprache seien nicht mehr ausgewiesen (IV-act. 112-3 f.). B.c Mit Vorbescheid vom 17. September 2015 informierte die IV-Stelle die Versicherte über ihre Absicht, die Kostengutsprache für die Psychotherapie nicht zu verlängern (IV- act. 114). Dagegen wandte die Mutter der Versicherte am 10. Oktober 2015 ein, dass zum jetzigen Zeitpunkt immerhin noch die Möglichkeit bestehe, dass die Versicherte eine niederschwellige Ausbildung werde absolvieren oder im geschützten Bereich werde tätig sein können. Dies setze jedoch unbedingt voraus, dass die Psychotherapie fortgeführt werde. Die Psychotherapie ziele vor allem darauf ab, die Ausbildungsfähigkeit im Hinblick auf eine Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern (IV-act. 118). Am 15. Oktober 2015 berichtete Dr. C.___ der IV-Stelle, dass sich die anfänglichen Symptome durch die Therapie weitgehend stabilisiert hätten, weshalb es auch möglich sei, an der beruflichen Eingliederung zu arbeiten. Die Versicherte habe sich wesentlich verbessert und der Therapiefokus sei explizit auf die Berufswahl gelegt worden. Deshalb sei unerklärlich, weshalb die Kostengutsprache gerade für dieses wichtige letzte Schuljahr verweigert werde (IV-act. 119). Am 27. November 2015 erhob der Krankenversicherer der Versicherten, die KPT Krankenkasse AG, ebenfalls Einwand gegen den Vorbescheid vom 17. September 2015 (IV-act. 124). B.d In einer abschliessenden Stellungnahme vom 29. Januar 2016 hielt der RAD fest, dass ein Therapiefortschritt nach ca. acht Jahren Psychotherapie aus den aktuellen Berichten nicht mehr erkennbar sei (IV-act. 125). Am 25. Februar 2016 verfügte die IV- Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens; eine Verlängerung der Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Psychotherapie nach Art. 12 IVG) ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. C.a Dagegen liess die nun vertretene Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) am 4. April 2016 Beschwerde erheben. Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 25. Februar 2016 und die Zusprache von weiteren Psychotherapieleistungen gemäss Art. 12 IVG. Zur Begründung führte er an, dass für das Jahr 2016 geplant sei, Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Weshalb der RAD ausgerechnet ein Jahr vor der entsprechenden Entscheidfindung die Leistungspflicht ablehne, nachdem die Voraussetzungen der Leistungszusprache in den letzten sechs Jahren diskussionslos bejaht worden seien, sei unverständlich. Der Therapiefokus sei für das letzte Schuljahr explizit auf die Berufswahl bzw. die mögliche Eingliederung zur Erwerbstätigkeit gelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich diesbezüglich wesentlich verbessert und könne durch die Therapie vor allem auch vor einer weiteren Beeinträchtigung bewahrt werden (act. G 1, IV 2016/109). C.b Am 5. April 2016 wurden für die Beschwerdeführerin 1 berufliche Massnahmen beantragt (IV-act. 131). In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin Berufsberatung sowie Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatung (IV-act. 136). C.c Am 11. April 2016 erhob die KTP Krankenkasse AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Februar 2016. Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Kosten der Psychotherapie ab dem 1. September 2015 zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die durchgeführten Therapiemassnahmen im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung stünden und aus den aktuellen Berichten Therapiefortschritte erkennbar seien. Damit sei von einer positiven Prognose auszugehen (act. G 1, IV 2016/116). C.d Am 21. April 2016 teilte das Gericht den Parteien mit, dass es beabsichtige, die Verfahren IV 2016/109 und IV 2016/116 zu vereinigen (act. G 3, IV 2016/109; act. G 2, IV 2016/116).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.e Im Schlussbericht vom 26. Mai 2016 hielt der zuständige Berufsberater fest, dass die Berufsberatung nur rudimentär habe durchgeführt werden können, da das Potential der Beschwerdeführerin 1 zu tief sei. Die Behinderung sei so stark, dass die Beschwerdeführerin 1 den vorgegebenen Lohn von Fr. 2.55 pro Stunde nach einer praktischen Ausbildung nicht erwirtschaften könnte. Aus diesem Grund könne die IV keine erstmalige berufliche Ausbildung finanzieren. Die Beschwerdeführerin 1 werde nun von der Sonderschule beim Mittagstisch beschäftigt und dort betreut. Sie werde lediglich einen Soziallohn von ca. Fr. 100.-- im Monat erhalten (act. G 3.3). C.f Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt im Wesentlichen fest, dass sich die Beschwerdeführerin 1 schon seit sieben Jahren in intensiver wöchentlicher Psychotherapie befinde. Damit liege eine den Rahmen von Art. 12 IVG übersteigende Behandlung vor. Ausserdem könne nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit eine positive Prognose im Hinblick auf die schulische und spätere berufliche Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt gestellt werden. Zwischenzeitlich habe sich die vom RAD gestellte Prognose, dass nur eine Tätigkeit im geschützten Rahmen möglich sei, bestätigt, da die Beschwerdeführerin 1 einen geschützten Arbeitsplatz besetzen werde. Damit fehle es auch an einem überwiegenden Eingliederungscharakter der Therapie (act. G 3, IV 2016/116, vgl. auch act. G 4, IV 2016/109). C.g Die Beschwerdeführerinnen hielten am 29. Juni bzw. 1. Juli 2016 unter Verzicht auf die Einreichung einer Replik an ihren Rechtsbegehren fest (act. G 6, IV 2016/109; act. G 5, IV 2016/116). C.h Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 reichte die Beschwerdegegnerin einen Vorbescheid vom 4. Juli 2016 betreffend die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Damals sei noch nicht klar gewesen, dass eine berufliche Integration nicht möglich sein werde. Die nun neue Entwicklung dürfe bei der Entscheidfindung betreffend den Zeitraum vom September 2015 bis Juli 2016 nicht berücksichtigt werden (act G 9, IV 2016/116). C.i Die Beschwerdeführerinnen verzichteten auf Stellungnahmen zu der jeweils anderen Beschwerdeschrift (vgl. act. G 10 S. 2, IV 2016/116; vgl. act. G 9, IV 2016/109). C.j Im März 2018 zog das Versicherungsgericht die vollständigen Akten der Invalidenversicherung betreffend berufliche Massnahmen (Berufsberatung) ab der Anmeldung der Beschwerdeführerin 1 im April 2016 bei und gab den Parteien Gelegenheit zur Einsicht- und allfälligen Stellungnahme (act. G 12 ff.). Am 19. Juni 2018 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 nach mehrmals erstreckter Frist (vgl. act. G 15 ff.) dahingehend Stellung, als er erneut darlegte, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch nicht bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin 1 keine Ausbildung absolvieren würde (act. G 19). Die Beschwerdegegnerin verzichtete ihrerseits auf eine Stellungnahme (vgl. act. G 20). Erwägungen 1. 1.1 Die Beschwerden der Verfahren IV 2016/109 und IV 2016/116 richten sich gegen dieselbe Verfügung der Beschwerdegegnerin. Würden die beiden Beschwerden getrennt behandelt, bestünde die Gefahr, dass widersprüchliche Entscheide in der gleichen Sache resultierten. Um dies zu verhindern, ist die Vereinigung der beiden Verfahren und damit deren Erledigung in einem Urteil zwingend notwendig. 1.2 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als Spezialbestimmung regelt Art. 49 Abs. 4 ATSG, dass ein Versicherungsträger eine Verfügung, die die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, auch diesem zu eröffnen hat und dieser dieselben Rechtsmittel ergreifen kann wie die versicherte Person. Verneint die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Psychotherapie, so wird die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin 2 als Krankenversicherer der Beschwerdeführerin 1 die Therapiekosten übernehmen müssen. Damit ist die Beschwerdeführerin 2 durch die angefochtene Verfügung berührt und demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. 2. 2.1 Streitig und vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 12 IVG Anspruch auf Verlängerung der ambulanten Psychotherapie als medizinische Massnahme der Invalidenversicherung hat. Unbestritten und aufgrund der erhobenen Befunde und Diagnosen einleuchtend ist, dass die Psychotherapie indiziert ist. 2.2 Eine versicherte Person hat bis zum vollendeten 20. Altersjahr einen Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor einer wesentlichen Beeinträchtigung zu bewahren (Art. 12 Abs. 1 IVG). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren auf Verlängerung der Psychotherapie u.a. mit der Begründung verneint, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits seit Oktober 2008 und damit seit sieben Jahren regelmässig Psychotherapie erhalte und davon auszugehen sei, dass die Psychotherapie noch längerfristig notwendig sein werde. Damit könne nicht mehr von einer zeitlich beschränkten Therapie gemäss Rz 32 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) ausgegangen werden. Gemäss der von der Beschwerdegegnerin zitierten Rz 32 KSME darf eine medizinische Massnahme nicht von langer Dauer sein. Diese Bestimmung bezieht sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, laut welcher Dauerbehandlungen nicht von der Invalidenversicherung zu finanzieren sind. Mit anderen Worten können medizinische Massnahmen wohl eine gewisse Zeit andauern; sie dürfen jedoch keinen Dauercharakter tragen, d.h. nicht zeitlich unbegrenzt erforderlich sein (vgl. auch Rz 63 KSME, Urteil des Bundesgerichtes, 9C_430/2010, vom 23. November 2010 E. 3.4). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung stammt allerdings noch aus der Zeit vor der 5. IVG-Revision, mit welcher der Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 12
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IVG auf Versicherte beschränkt worden ist, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Das Bundesgericht hat in der Beschränkung des Anspruchs auf Kinder und Jugendliche allerdings keinen Grund für eine Änderung seiner Rechtsprechung erblickt. Dies ist nicht nachvollziehbar, da mit der generellen Beschränkung des Leistungsanspruchs auf Kinder und Jugendliche die Gefahr einer jahrzehntelangen Leistungspflicht der Invalidenversicherung dahingefallen ist (vgl. auch ULRICH MEYER/ MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, 3. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2014, Art. 12, Rz 33; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid IV 2016/61 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 7. September 2017, E. 1.3). 2.4 Im vorliegenden Fall ist die Frage nach dem Dauercharakter der Therapie bzw. die Auseinandersetzung mit der überholten bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nur von untergeordneter Bedeutung. Nach Lage der Akten stellt sich vorliegend vielmehr die Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 aus der Sicht des Zeitpunktes der erlassenen Verfügung je einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird können. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht nur die Fähigkeit, im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig sein zu können, vom Eingliederungszweck des Art. 12 IVG erfasst ist. Auch eine Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen gilt als anspruchsbegründende Eingliederungsmassnahme (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG), sofern die versicherte Person mit dieser Tätigkeit einen ökonomischen Mehrwert generieren kann. Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die versicherte Person ein Erwerbseinkommen erzielen können, das mindestens einen beachtlichen Teil der Unterhaltskosten deckt (AHI 2000 S. 187 ff.). Praxisgemäss wird dabei ein Leistungslohn von mindestens 2.55 Franken pro Stunde vorausgesetzt (Rz 3010 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art; vgl. zum Ganzen auch den Entscheid IV 2016/287 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 24. Januar 2018, E. 3.2). 2.5 Vorliegend ist dem bei den Akten liegenden Schlussbericht der Berufsberatung vom 26. Mai 2016 zu entnehmen, dass für die Beschwerdeführerin 1 eine Beschäftigung beim Mittagstisch der Sonderschule gefunden worden sei. Dort werde sie beschäftigt und betreut. Dabei werde sie einen Soziallohn von ca. Fr. 100.-- im Monat erhalten. Die Behinderung der Beschwerdeführerin 1 sei so stark, dass es
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgeschlossen sei, dass sie nach einer Ausbildung den Lohn von Fr. 2.55 pro Stunde erwirtschaften könnte (act. G 3.3). Die Beschwerdeführerinnen haben zu Recht darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2016 massgebend und dass ein späterer Rentenentscheid hinsichtlich des vorliegend zu prüfenden Anspruchs auf Verlängerung der Psychotherapie grundsätzlich unbeachtlich ist. Allerdings bezieht sich der Schlussbericht der Berufsberatung hauptsächlich auf den Sachverhalt vor dem Erlass der leistungsabweisenden Verfügung, weshalb er nicht ausser Acht gelassen werden kann. 2.6 Der Kinderarzt und die Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin 1 haben die Prognose im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung weiterhin als positiv bezeichnet (vgl. IV-act. 106 ff., 119). Sie sind mit Blick auf den Behandlungsverlauf in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass die Psychotherapie erfolgsversprechend sei. Dass die Beschwerdeführerin 1 dank der Psychotherapie wesentliche Fortschritte erzielt hat, steht ausser Frage. Allerdings ist aufgrund der Ergebnisse der Berufsberatung anzunehmen, dass sich die positive prognostische Einschätzung der Behandler offensichtlich mehr auf den Erfolg der Therapie und weniger auf den mit der beruflichen Massnahme angestrebten Eingliederungserfolg bezogen hat. So muss mit Blick auf die Abklärungen der Berufsberatung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits __-jährige Beschwerdeführerin 1 selbst bei einer Weiterführung der Psychotherapie kein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen würde erzielen können. Damit sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der Kostenübernahme für der Psychotherapie durch die Invalidenversicherung nicht erfüllt gewesen. 3. 3.1 Die von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Beschwerden sind abzuweisen. 3.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Diese ist von den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beiden vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführerinnen zu tragen, wobei es sich rechtfertigt, die Gebühr hälftig aufzuteilen. Die von der Beschwerdeführerin 1 zu zahlende Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- ist durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt; ihr sind Fr. 300.-- zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin 2 hat ebenfalls eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- zu bezahlen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin 1 hat die Gerichtskosten von Fr. 300.-- zu bezahlen; diese sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt, ihr werden Fr. 300.-- zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführerin 2 hat die Gerichtskosten von Fr. 300.-- zu bezahlen.