St.Gallen Sonstiges 20.09.2016 IV 2015/98

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/98 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.10.2019 Entscheiddatum: 20.09.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 20.09.2016 Art. 16 f. IVG. Art. 23 IVG. Art. 49 Abs. 1 ATSG. Art. 53 Abs. 2 ATSG. Der Anspruch auf eine berufliche Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung gehört trotz des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen der Eingliederungsmassnahme und dem dazu akzessorischen Taggeld nicht zum Regelungsgegenstand einer entsprechenden Taggeldverfügung. Ansonsten würde zweimal über dasselbe verfügt. Hinsichtlich des Eintretens auf ein Wiedererwägungsgesuch verfügt die Verwaltung über ein schrankenloses Ermessen. Die „Begründung“ eines Nichteintretensentscheides kann nur lauten, dass die Verwaltung von ihrem schrankenlosen Ermessen Gebrauch gemacht habe. Trotzdem müssen solche Nichteintretensentscheide gerichtlich überprüfbar sein, weshalb sie entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2016, IV 2015/98). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016. Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2015/98 Parteien A.___,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Gemperli, advokatur am brühl, Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand IV-Taggeld Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im September 2012 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1). Er gab an, er habe die im August 2004 begonnene Berufslehre zum Schreiner im Juli 2008 abgeschlossen. Im Jahr 2006 seien erstmals Kniebeschwerden aufgetreten. Das rechte Knie habe zweimal operiert werden müssen. Der Hausarzt Dr. med. B.___ gab im Oktober 2012 an, dem Versicherten sei die Tätigkeit als Schreiner nicht mehr zumutbar (IV-act. 14). Ebenfalls im Oktober 2012 berichtete die letzte Arbeitgeberin des Versicherten (IV-act. 13), sie habe diesen für verschiedene kaufmännische Tätigkeiten eingesetzt. Dabei seien keine gesundheitsbedingten Einschränkungen festgestellt worden. Der Versicherte selbst gab im November 2012 an, er habe von September 2008 bis Juli 2010 als Schreiner und anschliessend als Personalberater gearbeitet (IV- act. 16). Der Lehrbetrieb berichtete, zwar sei bekannt gewesen, dass der Versicherte an Kniebeschwerden gelitten habe, aber er sei nie länger ausgefallen (IV-act. 18). Eine weitere ehemalige Arbeitgeberin teilte mit (IV-act. 24), der Versicherte sei von ihr von September 2008 bis Januar 2009 für Schreinerarbeiten vermittelt worden; danach habe ihn der Kunde fest übernommen. Der Versicherte sei lediglich vom 7. bis 14. November

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2008 krankheitsbedingt der Arbeit fern geblieben. Eine Ärztin des IV-internen regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) notierte im Mai 2013 (IV-act. 43), der Gesundheitsschaden sei bereits während der Lehrzeit eingetreten. Dabei stützte sie sich allerdings nicht auf die Angaben des Versicherten und der früheren Arbeitgeber, sondern einzig auf die Tatsache, dass bereits im Jahr 2007 ein MRI des rechten Knies angefertigt worden war. Aufgrund dieser Notiz erteilte die IV-Stelle dem Versicherten mit einer Mitteilung vom 4. Juni 2013 eine Kostengutsprache für die Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (IV-act. 46). Mit einer Verfügung vom 6. Juni 2013 sprach sie dem Versicherten ab dem 22. August 2013 ein so genanntes „kleines“ Taggeld im Höchstbetrag von 103.80 Franken zu (IV-act. 49). A.b Am 18. Juni 2013 liess der Versicherte eine Beschwerde gegen die Taggeldverfügung vom 6. Juni 2013 erheben und die Zusprache eines „grossen“ Taggeldes beantragen. Mit einem Entscheid vom 17. September 2014 hob das Versicherungsgericht die angefochtene Verfügung auf (IV 2013/271; vgl. IV-act. 71). Es führte aus, die IV-Stelle habe den Anspruch des Versicherten auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie über den Taggeldanspruch verfügt habe, ohne zuerst das so genannte Vorbescheidsverfahren durchgeführt zu haben. Das Gericht wies die Sache deshalb zur Durchführung des Vorbescheidsverfahrens und zum anschliessenden Erlass einer nun in einem rechtmässigen Verfahren zustande gekommenen Verfügung an die IV-Stelle zurück. Im Sinne eines obiter dictum wies es darauf hin, dass die Zusprache eines „grossen“ Taggeldes nur im Zusammenhang mit einer Umschulung zulässig sei, da es sich beim Taggeld um eine zur beruflichen Eingliederung akzessorische Leistung handle und das Gesetz bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung ein „kleines“ und nur bei einer Umschulung ein „grosses“ Taggeld vorsehe. Da sich der Versicherte nicht gegen die Mitteilung vom 4. Juni 2013 gewehrt habe, sei diese verbindlich geworden. Bei einer sorgfältigen Würdigung der relevanten Akten erweise sich diese Mitteilung zwar als falsch, weil eine Kostengutsprache für eine Umschulung und nicht für eine erstmalige berufliche Ausbildung hätte erteilt werden müssen, doch könne dieser Fehler nur im Rahmen einer Wiedererwägung korrigiert werden, wobei es der IV-Stelle von Gesetzes wegen frei stehe, auf ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch einzutreten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Im November 2014 notierte eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle, angesichts des vom Versicherungsgericht anerkannten Umstandes, dass die Mitteilung vom 4. Juni 2013 verbindlich geworden sei, komme nur die Zusprache des Höchstansatzes des kleinen Taggeldes in Frage (IV-act. 75). Am 28. November 2014 erliess die IV-Stelle einen entsprechenden Vorbescheid (IV-act. 77). Am 19. Januar 2015 liess der nun anwaltlich vertretene Versicherte einwenden (IV-act. 81–1 ff.), den Akten liesse sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass eine Wiedererwägung der Mitteilung vom 4. Juni 2013 geprüft worden wäre. Er ersuche daher um die Eröffnung eines Wiedererwägungsverfahrens. Davon abgesehen erweise sich die Auffassung des Versicherungsgerichtes als unzutreffend. Erstens bestehe kein zwingender Zusammenhang zwischen der Taggeldhöhe und der Art der beruflichen Eingliederung; auch bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung könne also ein „grosses“ Taggeld zugesprochen werden. Zweitens sei bereits am 18. Juni 2013, also nur zwei Wochen nach dem Erlass der Mitteilung, eine Beschwerde gegen die Taggeldverfügung vom 6. Juni 2013 erhoben worden, mit der die Zusprache eines „grossen“ Taggeldes beantragt worden sei. Bei dieser Sachlage müsse die Mitteilung vom 4. Juni 2013 als mitangefochten gelten. Es wäre überspitzt formalistisch, wenn die Beschwerde vom 18. Juni 2013 nur als Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2013 und nicht auch als Beschwerde gegen die Mitteilung vom 4. Juni 2013 qualifiziert würde. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf ein „grosses“ Taggeld. Mit einem Schreiben vom 17. Februar 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie kein Wiedererwägungsverfahren eröffnen werde (IV-act. 83). Mit einer Verfügung vom gleichen Tag sprach sie dem Versicherten für die Dauer der erstmaligen beruflichen Ausbildung ein „kleines“ Taggeld von 103.80 Franken zu (IV-act. 87). Mit einer weiteren Verfügung 19. Februar 2015 sprach sie dem Versicherten für die Dauer vom 22. August 2013 bis zum 7. Februar 2014 ein „kleines“ Taggeld von 103.80 Franken zu (IV-act. 85). B. B.a Am 20. März 2015 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 17. Februar 2015 und die Zusprache eines „grossen“ Taggeldes, die „entsprechende“ Anpassung der Verfügung vom 19. Februar 2015 sowie eventualiter die Anweisung an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin), über das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers neu und begründet zu entscheiden. Zur Begründung führte er aus, die Beschwerdegegnerin gehe offenbar nach wie vor davon aus, dass der Gesundheitsschaden bereits während der Berufslehre eingetreten sei. Der Verweis im Schreiben vom 17. Februar 2015 auf die Begründung der Verfügung vom selben Datum könne nur so verstanden werden, dass die Beschwerdegegnerin aus diesem Grund kein Wiedererwägungsverfahren eröffnet habe. Ihre Ansicht habe sie aber bislang nicht begründet. Damit verletze der Nichteintretensentscheid die Begründungspflicht. Die Mitteilung vom 4. Juni 2013 sei entgegen der Auffassung des Versicherungsgerichtes nicht verbindlich geworden, da die Qualifikation der Ausbildung in einem derart engen sachlichen Zusammenhang mit der Bemessung des Taggeldes stehe, dass sie keinen gesonderten Anfechtungsgegenstand bilden könne. Das Versicherungsgericht habe deshalb nicht nur über das Taggeld, sondern auch über die Qualifikation der beruflichen Eingliederung zu entscheiden. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie aus, der Entscheid, auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, bedürfe keiner Begründung, da das Eintreten von Gesetzes wegen im freien Ermessen der Verwaltung liege. Einem obiter dictum komme keine präjudizielle Wirkung zu. Der Beschwerdeführer könne aus dem obiter dictum des Versicherungsgerichtes also nichts zu seinen Gunsten ableiten. B.c Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (act. G 6). B.d Am 6. April 2016 wies das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Mitteilung vom 4. Juni 2013 allenfalls doch mitangefochten worden sein könnte (act. G 8). Da sich die Beschwerdegegnerin zu dieser Frage bislang noch nicht geäussert habe, werde ihr die Gelegenheit eingeräumt, dies nachzuholen. Die Beschwerdegegnerin antwortete am 2. Mai 2016 (act. G 11), bei der Mitteilung vom 4. Juni 2013 habe es sich um einen formlosen Entscheid gehandelt, gegen den keine Beschwerde habe erhoben werden können. Vielmehr hätte der Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung verlangt werden müssen, worauf in der Mitteilung hingewiesen worden sei. Da der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, sei die Mitteilung verbindlich geworden. Am 9. Juni 2016

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte liess der Beschwerdeführer hierzu Stellung nehmen (act. G 15). Sein Rechtsvertreter führte aus, der Gegenstand der Mitteilung vom 4. Juni 2013 habe einen notwendigen Bestandteil der Verfügung vom 6. Juni 2013 gebildet, weshalb die Mitteilung als mitangefochten gelten müsse. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdegegnerin sei überspitzt formalistisch und absurd. Ohnehin habe die Verfügung vom 6. Juni 2013 die Mitteilung vom 4. Juni 2013 ersetzt. Erwägungen 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich zunächst gegen die beiden Verfügungen vom 17. und 19. Februar 2015, mit denen die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Dauer der erstmaligen beruflichen Ausbildung den Höchstansatz des „kleinen“ Taggeldes respektive für die Zeit vom 22. August 2013 bis zum 7. Februar 2014 ein Taggeld von 103.80 Franken zugesprochen hat. Bereits am 6. Juni 2013 hatte die Beschwerdegegnerin eine gleich lautende Taggeldverfügung erlassen, die am 18. Juni 2013 beschwerdeweise angefochten und vom Versicherungsgericht aufgrund der Verletzung der Vorbescheidspflicht als rechtswidrig aufgehoben worden war. Zwei Tage vor dem Erlass dieser ersten Taggeldverfügung, nämlich am 4. Juni 2013, hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – mit einer Mitteilung – eröffnet, dass sie die Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung übernehme. In seiner Eingabe vom 9. Juni 2016 zuhanden des Versicherungsgerichtes hat der Beschwerdeführer geltend machen lassen, die Verfügung vom 6. Juni 2013 habe nicht nur die Zusprache eines „kleinen“ Taggeldes, sondern – aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen der Taggeldhöhe und der Art der Eingliederungsmassnahme – auch die Gewährung der erstmaligen beruflichen Ausbildung beinhaltet, das heisst sie habe die Mitteilung vom 4. Juni 2013 ersetzt. Zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gehöre folglich nicht nur das Taggeld als akzessorische Leistung zur beruflichen Eingliederungsmassnahme, sondern auch die Eingliederungsmassnahme selbst. 1.2 Die Beantwortung der Frage, ob die Taggeldverfügung vom 6. Juni 2013 auch einen (erneuten) Entscheid über die berufliche Eingliederungsmassnahme enthalten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat, erfordert eine Auseinandersetzung mit dem Rechtssyllogismus als (vereinfachender) Darstellung des Rechtsanwendungsvorgangs. Der Rechtssyllogismus beinhaltet drei Elemente, nämlich den Sachverhalt, den Tatbestand und die Rechtsfolgeanordnung. Beim Sachverhalt handelt es sich um die Gesamtheit aller Tatsachen im konkreten Einzelfall, das heisst um all das, was einem Beweis zugänglich ist. Der Tatbestand ist die Gesamtheit aller vom Gesetz abstrakt vorgegebenen Voraussetzungen, die erforderlich sind, damit die ebenfalls vom Gesetz abstrakt vorgesehene Rechtsfolge eintritt. Lässt sich ein Sachverhalt vollständig unter einen Tatbestand subsumieren, kann also für jedes Teilelement des Tatbestandes im Einzelfall ein korrespondierendes Teilelement des Sachverhaltes ermittelt und nachgewiesen werden, tritt im konkreten Einzelfall die gesetzlich (abstrakt) vorgesehene Rechtsfolge ein. Für die mit der Mitteilung vom 4. Juni 2013 erfolgte Zusprache einer erstmaligen beruflichen Ausbildung hat also geprüft werden müssen, ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfülle, ob er im Sinne des Art. 16 IVG invalid sei und ob er noch nicht erwerbstätig gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin hat die entsprechenden Abklärungen getätigt und ist zum Ergebnis gelangt, dass zu jedem dieser Tatbestandselemente ein korrespondierendes Sachverhaltselement nachgewiesen sei, weshalb der Tatbestand insgesamt erfüllt und dem Beschwerdeführer als Rechtsfolgeanordnung eine erstmalige berufliche Ausbildung zuzusprechen sei. Für die am 6. Juni 2013 verfügte Zusprache eines Taggeldes im Zusammenhang mit dieser beruflichen Ausbildung hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unter einen anderen Tatbestand, nämlich unter jenen des Art. 23 IVG, subsumieren müssen. Sie hat also prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfülle, ob er eine berufliche Eingliederung auf Kosten der Invalidenversicherung absolvieren werde und ob es sich bei dieser Eingliederung um eine erstmalige berufliche Ausbildung oder um eine Umschulung handle. Für diese Prüfung hat sie die entsprechenden Sachverhaltselemente ermitteln und würdigen müssen. Dabei ist für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung absolviere, massgebend gewesen, dass dem Beschwerdeführer mit der Mitteilung vom 4. Juni 2013 eine erstmalige berufliche Ausbildung zugesprochen worden war. Dafür hat die Beschwerdegegnerin ihren am 4. Juni 2013 getroffenen Entscheid aber nicht erneut fällen (d.h. nochmals den dort relevanten Sachverhalt unter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Art. 16 IVG subsumieren) müssen, denn wie bei jedem anderen Tatbestandselement auch hat sich die Rechtsanwendung darauf beschränkt, das korrespondierende Sachverhaltselement damit zu vergleichen. Dieses Sachverhaltselement hat darin bestanden, dass dem Beschwerdeführer konkret eine erstmalige berufliche Ausbildung zugesprochen worden war. Der Regelungsgegenstand der Mitteilung vom 4. Juni 2013 ist mit anderen Worten als Sachverhaltselement in den der Verfügung vom 6. Juni 2013 zugrundeliegenden Rechtsyllogismus eingeflossen. Anders kann es sich auch gar nicht verhalten haben, weil die Beschwerdegegnerin ansonsten zum zweiten Mal über ein und denselben Anspruch entschieden hätte, was wohl unzulässig, sicherlich aber unsinnig gewesen wäre. Aus der Sicht des Rechtssyllogismus lässt sich auch gar keine andere Möglichkeit als die Berücksichtigung des Regelungsinhaltes eines früheren Entscheides als Sachverhaltselement finden. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin also am 6. Juni 2013 nicht erneut über den Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung verfügt. Den Gegenstand der Verfügung vom 6. Juni 2013 hat ausschliesslich der Taggeldanspruch gebildet. Die Mitteilung vom 4. Juni 2013 ist folglich nicht durch die Verfügung vom 6. Juni 2013 ersetzt worden, weshalb auch nicht unterstellt werden kann, die Anfechtung vom 6. Juni 2013 habe automatisch auch den von der Mitteilung vom 4. Juni 2013 erfassten Gegenstand – die berufliche Eingliederungsmassnahme – beschlagen. Vor diesem Hintergrund kann die Mitteilung vom 4. Juni 2013 nicht (implizit) mit angefochten worden sein. 1.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat geltend gemacht, die Beschwerde vom 18. Juni 2013 habe sich sowohl gegen die Verfügung vom 6. Juni 2013 als auch gegen die Mitteilung vom 4. Juni 2013 gerichtet. Dies wirft die Frage auf, ob dies aus verfahrensrechtlicher Sicht überhaupt möglich gewesen ist. Gemäss dem Art. 49 Abs. 1 ATSG sind über Leistungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können gemäss dem Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden, doch kann die betroffene Person laut dem Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen. Gemäss dem Art. 58 IVG können im Bereich der Invalidenversicherung in Abweichung vom Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für bestimmte erhebliche Leistungen statt Verfügungen formlose Mitteilungen im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sinne des Art. 51 Abs. 1 ATSG erlassen werden. Von dieser Kompetenz hat der Verordnungsgeber Gebrauch gemacht, indem er im Art. 74ter IVV festgehalten hat, dass unter anderem Massnahmen beruflicher Art formlos zugesprochen werden könnten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt seien und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen werde. Der Art. 74quater IVV verpflichtet die IV-Stellen, die Beschlüsse im Sinne des Art. 74ter IVV den Versicherten schriftlich mitzuteilen und diese darauf hinzuweisen, dass sie den Erlass einer Verfügung verlangen könnten, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden seien. Bei der Mitteilung vom 4. Juni 2013 hat es sich augenscheinlich um einen solchen „Beschluss“ im Sinne der Art. 74ter f. IVV gehandelt. Sie hat eine der im Art. 74ter IVV genannten „beschlussfähigen“ Leistungen zum Gegenstand gehabt, sich auf eine vorgängig getroffene Zielvereinbarung bezogen und den Hinweis enthalten, dass eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden könne. Bei dieser Sachlage muss die Mitteilung vom 4. Juni 2013 als Mitteilung im Sinne des Art. 51 Abs. 1 ATSG, des Art. 58 IVG respektive der Art. 74ter f. IVV qualifiziert werden. Sie ist also hinsichtlich ihrer Form ernst zu nehmen und nicht in eine formwidrig eröffnete Verfügung umzudeuten. Die Mitteilung vom 4. Juni 2013 hat folglich gar nicht mit einer Beschwerde angefochten werden können. Der Beschwerdeführer hätte erst den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangen und diese dann beschwerdeweise anfechten müssen, was er aber nicht getan hat. Auch wenn er sich im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens betreffend die Verfügung vom 6. Juni 2013 inhaltlich gegen die Mitteilung vom 4. Juni 2013 gewendet hat, ändert dies nichts daran, dass er nicht den Ersatz der Mitteilung vom 4. Juni 2013 durch eine anfechtbare Verfügung verlangt hat. Trotz des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen der Mitteilung vom 4. Juni 2013 und der Verfügung vom 6. Juni 2013 ist die Mitteilung mangels eines Begehrens um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verbindlich geworden (vgl. z.B. BGE 132 V 412 E. 5 S. 418 mit Hinweisen). 1.4 Obwohl das Versicherungsgericht die Mitteilung vom 4. Juni 2013 inhaltlich nach wie vor als (qualifiziert) falsch erachtet, kann es also nicht über den Eingliederungsanspruch entscheiden. Dies ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein überspitzter Formalismus und schon gar nicht absurd, da die „Einleitung“ eines Rechtsmittelverfahrens (mittels des Begehrens um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung) allein von einer entsprechenden Gestaltungserklärung von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihm abhängig gewesen ist und nun, nachdem er die entsprechende Gelegenheit verpasst hat, nicht „herbeigedeutet“ werden kann. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er wohl nicht über die Konsequenz der Zusprache einer erstmaligen beruflichen Ausbildung für seinen Taggeldanspruch orientiert gewesen sein dürfte. Die Begründungspflicht der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Mitteilung vom 4. Juni 2013 hat sich nur auf die Voraussetzungen für die berufliche Eingliederungsmassnahme beziehen können. Die Konsequenzen des entsprechenden Entscheides auf den separaten Taggeldanspruch können davon offensichtlich nicht erfasst gewesen sein. Auf die Abhängigkeit des Taggeldanspruchs von der Art der beruflichen Eingliederungsmassnahme hat erst in der Verfügung vom 6. Juni 2013 hingewiesen werden müssen, die denn auch einen – wenn auch äusserst knappen – entsprechenden Hinweis enthält. Da sich der Sinn und Zweck der Begründungspflicht darin erschöpft, dem Verfügungsadressaten zu ermöglichen, eine Anfechtung der Verfügung zu erwägen und eine allfällige Beschwerde entsprechend substantiiert zu begründen, kann offensichtlich keine Pflicht bestanden haben, in der Verfügung vom 6. Juni 2013 deutlicher oder ausführlicher auf den Zusammenhang zwischen der Art der beruflichen Eingliederung und dem Taggeldanspruch hinzuweisen. Der knappe Hinweis auf die Art der beruflichen Eingliederungsmassnahme ist als ausreichend zu qualifizieren. 1.5 Zusammenfassend kann die Mitteilung vom 4. Juni 2013 nicht als automatisch mit angefochten gelten und die Beschwerde vom 18. Juni 2013 kann sich nicht (auch) gegen die Mitteilung vom 4. Juni 2013 gerichtet haben, weil nur Verfügungen beschwerdeweise anfechtbar sind. Die Mitteilung vom 4. Juni 2013 ist folglich als für die Parteien und das Gericht verbindlich zu qualifizieren. 2. 2.1 Die Beschwerde richtet sich im Weiteren auch gegen das formlose Schreiben vom 17. Februar 2015, mit dem die Beschwerdegegnerin nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend die Mitteilung vom 4. Juni 2013 eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hat nämlich in seiner Beschwerdeschrift einen neuen Entscheid betreffend sein Wiedererwägungsgesuch beantragt. Diesen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Antrag hat er begründet. Er hat zudem der Beschwerde das Schreiben vom 17. Februar 2015 beigelegt. 2.2 Gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Verwaltung nicht verpflichtet werden, ein Wiedererwägungsverfahren zu eröffnen. Daraus leitet das Bundesgericht ab, dass ein Nichteintretensentscheid nicht angefochten werden könne und entsprechend auch nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung oder mit einer Begründung versehen werden müsse (BGE 133 V 50). Der Art. 49 Abs. 1 ATSG verlangt jedoch, dass jeder verfahrensabschliessende Entscheid, der erheblich ist oder mit dem die versicherte Person nicht einverstanden ist, also insbesondere auch jeder Nichteintretensentscheid, in der Form einer anfechtbaren Verfügung eröffnet wird. Der Art. 53 Abs. 2 ATSG sieht keine Ausnahme von diesem Grundsatz vor. Die Auffassung des Bundesgerichtes, ein Nichteintretensentscheid betreffend ein Wiedererwägungsgesuch sei formlos zu eröffnen, kann sich folglich nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen. Sie könnte nur dann gesetzmässig sein, wenn der Art. 49 Abs. 1 ATSG eine Lücke bezüglich Nichteintretensentscheiden bei Wiedererwägungsgesuchen enthielte. Eine solche Lücke läge vor, wenn das Fehlen einer abweichenden Regelung als ein gesetzgeberisches Versehen und nicht als ein vom Gesetzgeber gewollter Entscheid zu qualifizieren wäre. Ein Versehen kann aber nicht vorliegen, da kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Gesetzgeber eine gerichtliche Überprüfung von Nichteintretensentscheiden bei Wiedererwägungsgesuchen hätte verhindern wollen. Zudem hat das schrankenlose Ermessen, mit dem die Verwaltung über das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch entscheiden kann, entgegen der Auffassung des Bundesgerichtes nicht zur Folge, dass eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit eines Nichteintretensentscheides betreffend ein Wiedererwägungsgesuch in jedem denkbaren Fall unmöglich wäre und deshalb die Beschwerdemöglichkeit zum Vorneherein ausgeschlossen werden müsste. Wenn sich die Verwaltung bereits eingehend – das heisst über die regelmässig mit der Beantwortung der Eintretensfrage verbundene „Vorabprüfung“ hinausgehend – materiell mit einem Wiedererwägungsgesuch auseinandergesetzt hat und in diesem Sinne bereits auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, kann sie trotz ihres schrankenlosen Ermessensspielraums keinen Nichteintretensentscheid mehr erlassen. Erlässt sie trotz des bereits erfolgten (faktischen) Eintretens einen Nichteintretensentscheid, ist dieser rechtswidrig. Die betroffene versicherte Person

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte muss in einem solchen Fall die Möglichkeit haben, die Aufhebung des rechtswidrigen Nichteintretensentscheides durch das Gericht zu beantragen. Ein Nichteintretensentscheid ist auch dann rechtswidrig, wenn die versicherte Person gar kein Wiedererwägungsgesuch gestellt, sondern um eine Revision im Sinne des Art. 17 Abs. 1 ATSG oder um eine so genannt prozessuale Revision im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG ersucht hat, die Verwaltung das Begehren aber fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch interpretiert hat. Auch in einem solchen Fall muss der Nichteintretensentscheid gerichtlich aufgehoben werden können. Diese beiden Fallkonstellation belegen also, dass ein generelles Interesse daran besteht, Nichteintretensentscheide betreffend Wiedererwägungsgesuche einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich zu machen. Folglich spricht nichts dagegen, Nichteintretensentscheide verfahrensrechtlich respektive hinsichtlich der Verfügungspflicht wie jeden anderen Endentscheid zu behandeln. Das Vorliegen einer Gesetzeslücke im Art. 49 Abs. 1 ATSG ist zu verneinen, weshalb sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht mit der gesetzlichen Regelung in Übereinstimmung bringen lässt. Der Nichteintretensentscheid vom 17. Februar 2015 erweist sich deshalb als formwidrig. Er hätte in Verfügungsform gekleidet werden müssen. Auf die gegen ihn erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2.3 Das bedeutet, dass geprüft werden muss, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. BGE 133 V 50) stützt sich massgeblich auf den Umstand, dass gemäss dem Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen werden kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, während er gemäss dem Art. 53 Abs. 1 ATSG eine (so genannt prozessuale) Revision durchführen muss, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Ansicht des Bundesgerichtes bedeutet dies, dass der Verwaltung hinsichtlich des Eintretens auf ein Wiedererwägungsgesuch ein schrankenloses Ermessen zukomme. Ein Entscheid, der von der Verwaltung in diesem Sinne völlig frei gefällt werden kann, kann naturgemäss nicht anhand rechtlicher Vorgaben auf seine Rechtmässigkeit und auf seine Verhältnismässigkeit überprüft werden, denn in einem Bereich schrankenlosen Ermessens kann es gar keine Kriterien für die gerichtliche Überprüfung geben. Eine Verfügung, mit der nicht auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten wird, kann also

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nur damit „begründet“ werden, dass die Verwaltung von ihrem schrankenlosen Ermessen Gebrauch gemacht habe. In diesem Sinne ist auch der Nichteintretensentscheid vom 17. Februar 2015 „begründet“ gewesen. Der zusätzlich angebrachte Verweis auf die Taggeldverfügung vom selben Datum erweist sich bei genauer Betrachtung nicht als Begründungelement, sondern als ein reines obiter dictum, mit der die Beschwerdegegnerin die Akzeptanz ihres Nichteintretensentscheides wohl hat erhöhen wollen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dieser Verweis müsse zur Aufhebung des Nichteintretensentscheides vom 17. Februar 2015 führen, erweist sich deshalb als nicht stichhaltig. Im Ergebnis kann eine Aufhebung des Nichteintretensentscheides (trotz dessen fehlerhaften Form) nicht in Frage kommen, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 2.4 Daraus folgt, dass der Eingliederungsanspruch zufolge der Verbindlichkeit der Mitteilung vom 4. Juni 2013 und mangels der Eröffnung eines Wiedererwägungsverfahrens in diesem Verfahren nicht überprüft werden kann, und dass nur der Taggeldanspruch, über den die Beschwerdegegnerin am 17. und am 19. Februar 2015 verfügt hat, zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gehört. 3. Die Beschwerdegegnerin hat mit einer ersten Verfügung vom 17. Februar 2015 über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der laufenden beruflichen Eingliederung entschieden. Mit einer zweiten Verfügung vom 19. Februar 2015 hat sie dem Beschwerdeführer nochmals ein Taggeld im selben Betrag – allerdings nur für die ersten Monate der beruflichen Eingliederung – zugesprochen. Als eine zweite, zeitlich begrenzte Leistungszusprache wäre die Verfügung vom 19. Februar 2015 nichtig, weil nicht zweimal über dasselbe verfügt werden kann. Vorliegend dürfte es aber an einem entsprechenden Verfügungswillen der Beschwerdegegnerin gefehlt haben, denn diese hat offenkundig nicht zweimal über den Taggeldanspruch verfügen respektive diesen beim zweiten Mal zeitlich einschränken wollen. Die zweite Verfügung vom 19. Februar 2015 ist vielmehr bloss eine Art – überflüssige – Vollstreckungsverfügung betreffend den Taggeldanspruch während der ersten Monate der beruflichen Eingliederung. Ihr kommt jedenfalls in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diesem Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Den Anfechtungsgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet deshalb allein die Verfügung vom 17. Februar 2015. 4. Versicherte haben gemäss dem Art. 22 Abs. 1 IVG während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen einen Anspruch auf ein Taggeld. Dieses setzt sich aus einer Grundentschädigung und aus einem allfälligen Kindergeld zusammen (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt gemäss dem Art. 23 Abs. 1 IVG 80 Prozent des letzten ohne eine gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, aber gemäss dem Art. 23 Abs. 2bis IVG nur höchstens 30 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes gemäss dem Art. 24 Abs. 1 IVG für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, das heisst maximal 103.80 Franken (vgl. Art. 24 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV). In der Praxis hat sich der Begriff des „kleinen“ Taggeldes für das betraglich begrenzte Taggeld während einer erstmaligen beruflichen Eingliederung (Art. 23 Abs. 2bis IVG) eingebürgert; das während einer Umschulung ausgerichtete Taggeld (Art. 23 Abs. 1 IVG) wird dagegen in der Regel als „grosses“ Taggeld bezeichnet. Angesichts des klaren Wortlautes des Art. 23 Abs. 2bis IVG ist die Zusprache eines „grossen“ Taggeldes während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung ausgeschlossen. Die historische Interpretation führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. In seiner ursprünglichen Fassung hat das IVG überhaupt keinen Taggeldanspruch während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung vorgesehen, weil der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass auch eine gesunde Person während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung in aller Regel kein Einkommen erziele (vgl. BBl 1958 II 1189). Das im Rahmen der zweiten IVG-Revision eingeführte „kleine“ Taggeld hat gemäss dem Willen des historischen Gesetzgebers nicht anhand eines (hypothetischen) Erwerbsausfalls bemessen, sondern auf einen fixen Betrag festgesetzt werden sollen, der bewusst tief angesetzt worden ist (vgl. BBl 1985 I 45). Es hat nur einen Anreiz zur Eingliederung bilden, aber keinen Erwerbsausfall entschädigen sollen (vgl. BBl 1985 I 41 ff.). Systematisch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Taggeldleistungen der Invalidenversicherung um akzessorische Leistungen zu Eingliederungsmassnahmen handelt. Der Taggeldanspruch hängt grundsätzlich und in seiner Ausprägung von der beruflichen Eingliederungsmassnahme

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ab, zu der er akzessorisch besteht. Bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung handelt es sich von der Zwecksetzung und vom Leistungsumfang her um eine andere berufliche Eingliederungsmassnahme als bei der Umschulung, weshalb die je spezifisch zu diesen beiden Massnahmen definierten Taggeldansprüche nicht beliebig austauschbar sind. Die strikte Unterscheidung zwischen dem „kleinen“ und dem „grossen“ Taggeld folgt der strikten Unterscheidung zwischen der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 IVG) und der Umschulung (Art. 17 IVG). Sie trägt den unterschiedlichen Zwecksetzungen der beiden Eingliederungsmassnahmen Rechnung und entspricht dem unterschiedlichen Leistungsumfang der Eingliederungsmassnahmen. Die Auslegung des Art. 23 Abs. 2bis IVG führt somit zum eindeutigen Ergebnis, dass im Zusammenhang mit einer erstmaligen beruflichen Ausbildung nur ein „kleines“ und kein „grosses“ Taggeld zugesprochen werden kann. Angesichts der Verbindlichkeit der Mitteilung vom 4. Juni 2013 und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein 20. Altersjahr vollendet und daher einen Anspruch auf den Höchstansatz des „kleinen“ Taggeldes hat, erweist sich die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2015 als rechtmässig. 5. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Der Verfahrensaufwand ist als durchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Gerichtskosten auf 600 Franken festgesetzt werden. Diese Gebühr ist durch den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid 1. Die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 17. und 19. Februar 2015 sowie gegen den Nichteintretensentscheid vom 17. Februar 2015 wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese Gebühr ist durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt.

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25.03.2026