© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/9 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 02.06.2020 Entscheiddatum: 06.10.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 06.10.2015 Art. 28 IVG. Invalidenrente. Umstritten, ob Nachweis für genügend Arbeitsgelegenheiten durch die Beschwerdegegnerin erbracht wurde. Nachdem sich die Einschränkungen des Beschwerdeführers jedoch als weniger gravierend erweisen als ursprünglich angenommen, ist er auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Oktober 2015, IV 2015/9). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_858/2015. Entscheid Versicherungsgericht, 06.10.2015 Entscheid vom 6. Oktober 2015 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach IV 2015/9 A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mattias Dolder, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 10. April 2006 infolge chronischer analer Schmerzen, partieller Stuhlinkontinenz, Rückenschmerzen sowie Halswirbelsäulenschmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Rente; act. G 6.1/1 und 2). Das in der Folge eingeholte ZMB-Gutachten vom 3. Januar 2008 ergab eine Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 75 % (körperlich leicht, keine Überschulter- und Überkopftätigkeiten, keine Zwangshaltungen und keine regelmässigen Rotationsbewegungen von Hals- und Lendenwirbelsäule, Möglichkeit, jederzeit eine Toilette aufsuchen zu können). Als Diagnosen nannten die Experten im Wesentlichen ein anales Schmerzsyndrom und eine anale Inkontinenz bei Status nach hohem perianalem Abszess mit Spontanperforation 06/1998, eine funktionelle Kolopathie sowie eine chronische Gastropathie, im Weiteren ein chronisches Lumbovertebral- und ein chronisches Cervicalsyndrom (act. G 6.1/37.33 ff.). A.b Mit Verfügung vom 20. November 2008 wies die IV-Stelle St. Gallen das Renten gesuch ab, da der Invaliditätsgrad nur 25 % betrage (act. G 6.1/82). A.c Im anschliessenden Beschwerdeverfahren bestätigte das hiesige Versicherungsgericht das der Verfügung zu Grunde liegende ZMB-Gutachten vom 3. Januar 2008 als beweistauglich und wies die IV-Stelle St. Gallen an, die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nochmals zu überprüfen. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Erkrankung auf eine Tätigkeit angewiesen sei, bei der die jederzeitige Erreichbarkeit von sanitären Einrichtungen (WC und Dusche) sichergestellt sei und bei der er die Arbeit selber einteilen und gegebenenfalls für längere Zeit unterbrechen könne. Aus diesem Grund seien alle system- oder maschinengebundenen Tätigkeiten nicht geeignet. Dies betreffe namentlich die von der IV-Stelle vorgeschlagenen - und in der Regel für männliche Hilfsarbeiter als verwertbar erachteten - Maschinenbedienungs- und Kontrollfunktionen, wohl ebenso die Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten. Eine zumutbare Stelle unterstehe derart vielfältigen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschränkungen, dass an Hand der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob eine solche Stelle überhaupt Gegenstand von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt bilde (act. G 6.1/106.14 ff.; vgl. zur ausführlichen Vorgeschichte das Urteil des Versicherungsgerichts vom 11. August 2010 [IV 2008/522]). B.a Am 21. September 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es seien Abklärungen bezüglich der Möglichkeiten einer beruflichen Eingliederung nötig (act. G 6.1/108). Am 28. September 2010 fand ein Assessmentgespräch beim Versicherten zu Hause statt, bei dem lediglich konstatiert wurde, dass der Versicherte bereit für einen Arbeitsversuch sei, sollte es einen zumutbaren Arbeitsplatz geben (act. G 6.1/114). Am 3. Januar 2011 erfolgte der Schlussbericht der beruflichen Eingliederung. Dabei listete die Eingliederungsverantwortliche drei Stellen auf, "welche die Kriterien erfüllen": B.. Es handle sich um einfache Montagearbeiten von sehr leichten Elektronik- und Feinmechanikteilen. Es sei eine freie Zeiteinteilung gewährleistet. Die Firma verfüge über Duschen und WC's für Mitarbeiter. Als nächstes führte sie die C. auf. Hier gehe es um die Montage von Aluminiumbeschlägen an Fensterrahmen. Es handle sich um eine leichte bis sehr leichte Arbeit, die vorwiegend im Stehen und Gehen ausgeführt werde. Auch diese Firma verfüge über Duschen und WC's. Schliesslich nannte sie die D.___. Bei dieser Tätigkeit seien kleine und sehr leichte Metallringe an eine Aufhängevorrichtung zu hängen, die anschliessend von anderen Mitarbeitern in Säure- oder Laugenbädern behandelt würden. Grundsätzlich beständen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend körperlich leichte Arbeitsplätze, welche die relevanten Einschränkungen berücksichtigten. Jederzeit erreichbare Toiletten seien in jedem Unternehmen vorhanden. Vor allem grössere Firmen verfügten auch über Duschen für Mitarbeiter. In der aktuellen Arbeitsmarktlage dürfte es allerdings schwierig werden, eine entsprechende Stelle zu finden, da der Beschwerdeführer allein schon auf Grund iv-fremder Faktoren (Migrationshintergrund, mangelnde Deutschkenntnisse, fehlende Arbeitszeugnisse, lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt) schwer vermittelbar sei (act. G 6.1/117). B.b Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten erneut die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Dieses Mal errechnete sie bei einem Valideneinkommen von Fr. 56'369.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 44'391.-- einen Invaliditätsgrad von 21 % (act. G 6.1/123). Mit Einwand vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Februar 2011 machte der Rechtsvertreter des Versicherten geltend, die aufgeführten drei Stellen erfüllten die vom Versicherungsgericht genannten Anforderungen allesamt nicht. Der blosse Umstand, dass eine Arbeitgeberin WC's und Duschen zur Verfügung stelle, qualifiziere die Arbeitsplätze nicht als leidensadaptiert. Vielmehr müsse der Versicherte auch tatsächlich die Möglichkeit haben, den Arbeitsprozess jederzeit und unter Umständen für längere Zeit zu unterbrechen. Weiter bleibe unklar, ob die genannten Montagearbeiten über Kopf- bzw. Schulterniveau ausgeführt werden müssten. Zudem brächten Montagearbeiten meistens regelmässige Rotationsbewegungen mit sich und seien deshalb nicht geeignet. Mit den vorgebrachten Beispielen werde die behauptete Verwertbarkeit nicht belegt. Schliesslich gehe die Eingliederungsberaterin selber davon aus, dass eine Eingliederung des Versicherten ausserordentlich schwierig sei. Auch persönliche und berufliche Gegebenheiten könnten dazu führen, dass eine allfällige Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt werde. Der Schlussbericht der Eingliederungsberaterin sei ein Beleg der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Es bestehe somit Anspruch auf eine ganze Rente (act. G 6.1/124). B.c Mit "Grundsatzentscheid" vom 28. April 2011 wurde der Auftrag an die Eingliederungsberatung zur Wiedereingliederung im Rahmen der Arbeitsvermittlung zurückgegeben (act. G 6.1/125). Am 7. Oktober 2011 fand eine Besprechung mit dem Versicherten statt. Dabei erschien dieser der Eingliederungsberaterin als nicht vermittelbar; eine berufliche Abklärung sei angezeigt (act. G 6.1/136). Diesbezüglich fand am 25. November 2011 ein weiteres Treffen mit dem Versicherten und dessen Rechtsvertreter statt; dabei wurden u.a. eine berufliche Abklärung in der Stiftung E.___ in Aussicht genommen (act. G 6.1/174.2). Am 13. Januar 2012 teilte der Rechtsvertreter der IV-Stelle unter Berufung auf den Verlaufsbericht von Hausarzt Dr. med. F., Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 28. November/6. Dezember 2011 mit, dass sich sein Mandant derzeit nicht in der Lage sehe, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen, wie sie mit der Stiftung E. vorgeschlagen seien, teilzunehmen (act. G 6.1/149). Nachdem der RAD von einem gegenüber der ZMB- Begutachtung unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen war (act. G 6.1/147 und 150), erklärte sich der Versicherte für berufliche Abklärungsmassnahmen bereit (act. G 6.1/155) und besichtigte die Stiftung E.___ am 24. Mai 2012 bzw. absolvierte zwei Schnupperhalbtage (act. G 6.1/174.3). Ab 13. August 2012 fand die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechende Abklärung statt, die jedoch per 7. September 2012 vorzeitig beendet wurde (act. G 6.1/158, 159, 175 und 176). Mit Verfügungen vom 3. Dezember 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend die Kostenübernahme für die berufliche Abklärung bei der Stiftung E.___ zu und stellte gleichentags fest, dass kein (weiterer) Anspruch auf berufliche Massnahmen mehr bestehe (act. G 6.1/179 f.). B.d Nach der Einholung eines Verlaufsberichts bei Dr. F.___ und eines Arztberichts des behandelnden Chirurgen Dr. med. G., Departementsleiter und Chefarzt Chirurgie, Departement Chirurgie und Orthopädie der Spitäler H. und I., sowie einer Stellungnahme des RAD, der eine relevante Veränderung der bisherigen Arbeits fähigkeitsschätzung verneinte (act. G 6.1/189, 197 und 198), erliess die IV-Stelle am 13. Juni 2013 erneut einen ablehnenden Vorbescheid. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 56'369.--, einem Invalideneinkommen von Fr. 42'277.-- und einem daraus abgeleiteten Invaliditätsgrad von 25 % bestehe kein Rentenanspruch (act. G 6.1/201). B.e Mit Einwand vom 19. Juni 2013 machte der Rechtsvertreter eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten geltend, indem Dr. G. nur noch von einer Arbeitsfähigkeit von täglich vier Stunden ausgehe und auch Dr. F.___ eine weitere medizinische Abklärung für geboten halte. Unabhängig davon stelle sich die Frage der Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit. Der Versicherte habe bereits im Einwand vom 2. Februar 2011 dargelegt, dass alle drei von der IV-Stelle vorgebrachten, angeblich zumutbaren Arbeitsstellen den vom Versicherungsgericht und den Ärzten vorgegebenen Bedingungen nicht entsprächen. Darauf sei die IV-Stelle auch im jüngsten Vorbescheid nicht eingegangen. Bei fehlender Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit resultiere ein Anspruch auf eine ganze Rente (act. G 6.1/204 ff.). B.f In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. F.___ ergänzende Angaben ein. Dieser distanzierte sich in seinem Schreiben vom 23. September 2013 von der Notwendigkeit einer weiteren Abklärung und regte höchstens die Überprüfung des status quo durch Dr. G.___ an. Er habe aber keine Anmeldung geschrieben, da der Leidensdruck heute diesbezüglich zu wenig ausgeprägt sei (act. G 6.1/212). Auf Anregung des Rechtsvertreters holte die IV-Stelle noch einen Verlaufsbericht bei Dr. G.___ ein. Dieser gab in seinem Bericht vom 8. Januar 2014 an, der Gesundheitszustand sei stationär.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Schmerzen im Afterbereich beeinflussten die Arbeitsfähigkeit. In einer weiteren Stellungnahme vom 14. Juli 2014 attestierte Dr. G.___ dem Versicherten bei reizlosen perianalen Verhältnissen keine Arbeitsunfähigkeit mehr (act. G 6.1/220 und 230). Schliesslich holte die IV-Stelle noch eine Stellungnahme der Physiotherapeutin ein. Die Therapie, die vom 3. September 2013 bis zum 30. Januar 2014 durchgeführt worden sei (3 Verordnungen à 9 Therapiesitzungen), habe im Wesentlichen aus der Mobilisation der Fuss- und Zehengelenke und des Femur-Patellar-Gelenks sowie aus der Detonisierung der Beinmuskulatur bestanden (act. G 6.1/223 und 235). Nachdem der RAD erneut von unveränderten medizinischen Verhältnissen ausgegangen war (act. G 6.1/236), verfügte die IV-Stelle am 8. Dezember 2014 ankündigungsgemäss die Abweisung des Rentengesuchs. Zur Verwertbarkeit wurde ausgeführt, es gebe auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen, die über eine Toilette in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes verfügten (act. G 6.1/240). C. C.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. Januar 2015 mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerde führer sei sodann eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines neuen interdisziplinären Gutachtens und anschliessender neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, eine allfällige Resterwerbsfähigkeit sei nicht verwertbar (vgl. zu den Einwänden gegen die einzelnen Stellen die Begründung zum Einwand vom 2. Februar 2011). Dass es ganz allgemein an der Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit mangle, zeigten auch die für heutige Verhältnisse zu optimistischen Ausführungen im ZMB-Gutachten. So räumten die ZMB-Ärzte gleich selber ein, dass eine solche (von ihnen als adaptiert umschriebene) Tätigkeit in aller Regel nur bei höheren beruflichen Qualifikationen angeboten werde, über welche der Beschwerdeführer nicht verfüge. Sie verneinten damit selber die Verwertbarkeit der von ihnen angegebenen Restarbeitsfähigkeit. Zudem würden teils widersprüchliche Anforderungen verlangt, wenn die Tätigkeit keine fixierte Haltung von Hals- und Lendenwirbelsäule, andererseits aber auch keine regelmässigen Rotationen beinhalten dürfe. Realistischerweise sei selbst bei unzutreffender Bejahung einer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wesentlichen Resterwerbsfähigkeit davon auszugehen, dass ein allgemeiner Arbeitsmarkt dem ungelernten Beschwerdeführer angesichts seiner erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung keine leidensadaptierte Tätigkeit anbiete, was zu einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit und einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führe. Sollte das Versicherungsgericht zum Schluss kommen, dass eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vorhanden sei, dann müssten Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung neu geprüft werden (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2015 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Es treffe nicht zu, dass die im ZMB-Gutachten genannte adaptierteTätigkeit auf dem vorausgesetzten ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht vorhanden sei. Der Beschwerdeführer übersehe, dass bezüglich seiner HWS- und LWS-Beschwerden einzig Tätigkeiten nicht mehr möglich seien, bei denen er regelmässige Rotationsbewegungen oder regelmässig eine fixierte Haltung dieser Wirbelsäulenabschnitte einnehmen müsse. Es treffe auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer stundenlang in einer Toilette sitzen müsse. Es müsse lediglich gewährleistet sein, dass er jederzeit eine Toilette aufsuchen könne. Diese Voraussetzung sei bei einem industriellen Arbeitsplatz in der Regel gegeben. Die im Schlussbericht Eingliederung aufgeführten Arbeitsplätze erfüllten ohne weiteres die Adaptionsbedingungen, zumal alle über eine Dusche verfügten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit ohne weiteres verwerten könne. Aus dem Schlussbericht E.___ ergebe sich nichts anderes, zumal der Beschwerdeführer 3 ½ Wochen lang die ihm zugewiesene Arbeit ausgeführt habe. Der Beschwerdeführer sei subjektiv nicht eingliederungsfähig, nachdem er ohne Abmeldung der Arbeit ferngeblieben und nicht sehr motiviert gewesen sei (act. G 6). C.c Mit Replik vom 16. März 2015 weist der Rechtsvertreter darauf hin, dass die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort erneut pauschal als geeignet bezeichneten Maschinenbedienungs-, Kontroll-, Sortier-, Prüf und Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten bei der Lager- und Ersatzteilbewirtschaftung vom Versicherungsgericht bereits als ungeeignet bezeichnet worden seien. Es sei auch bereits dargelegt worden, dass nicht auf den Bericht E.___ abgestellt werden könne (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.d Mit Schreiben der Gerichtsleitung vom 4. März 2015 wird die unentgeltliche Rechtspflege sowie -verbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. iur. M. Dolder bewilligt (act. G 7). Erwägungen 1. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG; vgl. hinten E. 2.3). 1.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 2. 2.1 Zunächst ist zur Frage des Gesundheitszustands Stellung zu nehmen. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer aus, Dr. G.___ habe dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 24. Mai 2013 attestiert, täglich nur zu vier Stunden arbeitsfähig zu sein. In seinem Bericht vom 6. Januar 2014 habe er einen stationären Gesundheits
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zustand attestiert, mithin also auch eine gleichbleibende Arbeitsunfähigkeit. Weshalb sich daran in der Zeit von Januar bis Juli 2014 etwas geändert haben soll, lege Dr. G.___ nicht dar. Es sei auch nicht ersichtlich, zumal Dr. G.___ selber erkläre, die letzte Konsultation habe im Januar 2014 stattgefunden. Nachdem eine Verbesserung des Gesundheitszustands nicht dokumentiert sei, sei nicht einzusehen, weshalb sich die Arbeitsfähigkeit verbessert haben sollte. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass aus den Angaben der behandelnden Ärzte keine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustands gegenüber dem Zustand zum Begutachtungszeitpunkt abgeleitet werden kann. So beantwortete Dr. F.___ in seinem Verlaufsbericht vom 31. Januar 2013 die entsprechenden Formularfragen dahingehend, dass der Gesundheitszustand stationär sei, er aber eine ergänzende medizinische Abklärung für angezeigt halte (act. G 6.1/189.2). Auf explizite Nachfrage der Beschwerdegegnerin relativierte Dr. F.___ in seinem Schreiben vom 23. September 2013 die Notwendigkeit einer weiteren medizinischen Abklärung wieder und gab an, er sehe keine Indikation für eine Abklärung, höchstens für eine erneute Überprüfung des Status quo durch Dr. G.. Er habe aber keine Anmeldung bei diesem Arzt geschrieben, da der Leidensdruck des Beschwerdeführers heute zu wenig ausgeprägt sei (act. G 6.1/212). Dr. G. führte zwar in seinem Arztbericht vom 24. Mai 2013 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin) aus, es bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine verminderte Leistungsfähigkeit im Umfang von 4 Stunden pro Tag, gab aber gleichzeitig an, der Beschwerdeführer sei seit 5 Monaten nicht mehr in seiner Behandlung bzw. die letzte Kontrolle habe am 3. Dezember 2012 stattgefunden (act. G 6.1/197.2 f.). Am 6. Januar 2014 gab er sodann an, der Gesundheitszustand sei stationär, es bestehe kein neuer Befund (act. G 6.1/220). Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 führte er schliesslich aus, dass anlässlich der letzten Kontrolle vom 9. Januar 2014 reizlose perianale Verhältnisse sowie eine deutlich gebesserte Schmerzsituation vorgelegen hätten, weshalb von seiner Seite keine Arbeitsunfähigkeit (mehr) attestiert werde (act. G 6.1/230). Mithin liegt in den Angaben von Dr. G.___ kein unauflösbarer Widerspruch. Zum einen bezog er die im Mai 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die angestammte Tätigkeit. Zum anderen machte er die Angabe vom 6. Januar 2014, wonach ein stationärer Gesundheitszustand vorliege, noch vor seiner letzten Kontrolle vom 9. Januar 2014, anlässlich welcher er einen gebesserten Zustand festgestellt hatte. Schliesslich wird eine Verschlechterung des Gesundheitszustands auch nicht durch die Angaben der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Physiotherapeutin belegt. Diese legte in ihrem Mail vom 10. März 2014 nur dar, dass die Therapie aus der Mobilisation der Fuss- und Zehengelenke sowie des Femur- Patellar-Gelenks bestehe. Zudem sei die Beinmuskulatur mit Massagen detonisiert worden (act. G 6.1/223). In einem weiteren Bericht vom 26. Oktober 2014 führte die Physiotherapeutin aus, dass auch in der letzten Behandlungsserie vom 7. - 30. Januar 2014 keine langfristige Linderung der Schmerzen im Knie und im Fuss habe erreicht werden können. Die physische und psychische Belastbarkeit sei sehr gering. Sie habe die Therapie am 30. April 2014 (richtig wohl: 30. Januar 2014) beendet (act. G 6.1/235). 2.2 Mit dem RAD ist somit davon auszugehen, dass die vorliegenden medizinischen Berichte nicht geeignet sind, eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem ZMB-Gutachten vom Januar 2008 zu belegen (vgl. act. G 6.1/236). Im Gegenteil ist auf Grund der seit dem Urteil vom 11. August 2010 ergangenen medizinischen Angaben der Dres. F.___ und G.___ davon auszugehen, dass sich die perianale Situation bis zu einem gewissen Grad beruhigt hat, berichtet doch Dr. F.___ von den letzten Konsultationen vom 16. Mai und 19. August 2013, dass der Beschwerdeführer damals nicht über seine analen Probleme geklagt habe, sondern über Schmerzen in den Grosszehengelenken beider Füsse sowie retropatellär bei Condropathia patellae (act. G 6.1/212.1). Bei Dr. G.___ waren seit Januar 2014 keine weiteren Kontrollen vorgesehen (act. G 6.1/230.1). Auch aus den glaubwürdigen Ausführungen der Stiftung E.___ geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht in erster Linie durch die Stuhlproblematik eingeschränkt war, sondern vor allem durch die häufig in Anspruch genommen Ruhepausen, die er zumeist liegend verbracht hatte (act. G 6.1/176.1). Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich die Auswirkungen der – immer noch bestehenden - Darmproblematik auf die Stellenanforderungen seit dem Urteil vom 11. August 2010 stabilisiert haben. 2.3 Zwar rechtfertigt es sich unter diesen Umständen nach wie vor von der gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen und dem Beschwerdeführer gut zwei Stunden pro Arbeitstag für zusätzliche Toilettengänge zuzugestehen (Vollzeit bei vermehrten Pausen, körperlich leicht, ohne Überkopf- und Überschultertätigkeiten, ohne regelmässige Rotationen und ohne fixierte Haltung der Hals- und Lendenwirbelsäule [vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom 11. August 2010, E. 2.4]). Mithin ist auch immer noch davon
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auszugehen, dass system- oder maschinengebundene Tätigkeiten – und damit die üblicherweise für männliche Hilfsarbeiter als zumutbar erachteten Maschinenbedienungs- und Kontrollfunktionen sowie die Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten - für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht geeignet sind. Indessen ist auf Grund der neu ergangenen Akten von einer weniger stark eingeschränkten Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen als ursprünglich angenommen. So ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass etwa einfache Montagetätigkeiten für den Beschwerdeführer möglich sind. Dies zeigte sich auch anlässlich des – allerdings nur kurzen – Arbeitseinsatzes in der Stiftung E.___, wo der Beschwerdeführer bei einfachen Montagetätigkeiten qualitativ gute Resultate erzielt hatte (act. G 6.1/176.1). Die im Urteil vom 11. August 2010 getroffene Annahme, der Verwertungserfolg der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei generell in Frage gestellt und bedürfe demzufolge eines konkreten Nachweises von Arbeitsgelegenheiten, kann auf Grund der neuen Berichte nicht aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer ist somit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von Stellen und der Nachfrage nach solchen. Andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; Urteile des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 2.2; 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1; 9C_442/2008 vom 28. November 2008 E. 4.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_485/2014 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3). 2.4 Beim Valideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin von einem Wert von Fr. 56‘369.-- aus. Dieser geht zurück auf die durch die Eingliederungsberaterin erhobenen Angaben der Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2006
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 4‘300.-- (x12), zuzüglich einer Gratifikation von 80 % eines Monatslohns (= Fr. 3‘440.--), total somit Fr. 55‘040.-- verdient hätte (act. G 6.1/23). Teuerungsbereinigt ergebe sich für 2008 der besagte Wert von Fr. 56‘369.-- (vgl. Feststellungsblatt vom 4. März 2008 [act. G 6.1/45]). Vom gleichen Valideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin auch in der der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden Feststellung vom 5. Juni 2013 aus (act. G 6.1/199). Beschwerdeweise bemängelt der Rechtsvertreter, dieses Einkommen sei zu tief. So sei die Beschwerdegegnerin in einer Aktennotiz vom 15. Juli 2008 von einem Valideneinkommen von Fr. 57‘760.-- ausgegangen. Zwar existiert der entsprechende Vermerk der IV-Sachbearbeiterin (act. G 6.1/66). Die Differenz ist möglicherweise auf eine unterschiedliche Berücksichtigung der seit 2006 aufgelaufenen Teuerung zurückzuführen. Wie es sich damit verhält, kann beim vorliegenden Ergebnis jedoch offen bleiben, da selbst unter Berücksichtigung des höheren Wertes kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Die Beschwerdegegnerin ging sodann von einem Prozentvergleich aus, indem sie dem Invalideneinkommen den Arbeitsfähigkeitsgrad von 75 % zu Grunde legte. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, hat doch der Beschwerdeführer an seiner letzten Arbeitsstelle unterdurchschnittlich verdient, sodass unter Berücksichtigung der Parallelisierung des Invalideneinkommens – mit Abweichung des rechtsprechungsgemässen Selbstbehalts von 5 % - ohnehin praktisch ein Prozentvergleich resultiert (es wird 95 % des Tabellenwertes mit 75 % des Tabellenwertes verglichen, woraus ein Invaliditätsgrad von rund 21 % resultiert [20 % : 95 % x 100]). Nachdem die Einschränkung durch vermehrte Toilettengänge bereits beim Arbeitsfähigkeitsgrad berücksichtigt worden ist, bleibt kein Raum für die zusätzliche Berücksichtigung eines Leidensabzugs. Im Übrigen würde auch ein Leidensabzug von maximal 10 % nur zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 28.9 % führen (27.5 % : 95 % x 100). Auf Grund eines Invaliditätsgrads von über 20 % hat der Beschwerdeführer immerhin Anspruch auf berufliche Massnahmen, sollte er solche wünschen. 3. 3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 Nach Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint vorliegend angemessen. Der Beschwerdeführer ist im Verfahren unterlegen, weshalb ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) durch die Gerichtsleitung am 4. März 2015 ist er jedoch von deren Bezahlung zu befreien (act. G 7). 3.3 Der Staat ist auf Grund der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufzukommen. Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Diese ist in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des st. gallischen Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) um einen Fünftel auf Fr. 2'800.-- zu reduzieren. 3.4 Wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm gestatten, kann der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden (vgl. Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG). Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- befreit. 3. Der Staat hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. bis