© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/64 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.05.2020 Entscheiddatum: 31.10.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 31.10.2017 Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG. Art. 17 IVG. Eingliederung vor Rente. Schadenminderungspflicht. Umschulungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2017, IV 2015/64). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2017. Entscheid vom 31. Oktober 2017 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2015/64 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst Inclusion Handicap, lic.iur. Claudia Bretscher, Grütlistrasse 20, 8002 Zürich, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 30. Mai 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 7). Sie gab an, sie verfüge über ein Diplom als Fächergruppenlehrkraft und sie habe in den letzten Jahren in einem Pensum von 50 Prozent als Fächergruppenlehrerin gearbeitet. Ihr Lohn habe sich auf 4'439.55 Franken belaufen. Seit Oktober 2007 leide sie an einem Morbus Crohn. Etwa Ende Februar 2011 habe sie ein „Burnout“ erlitten. Seit dem 4. März 2011 sei sie vollständig arbeitsunfähig. Am 27. Juni 2011 untersuchte Dr. med. B.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) die Versicherte persönlich. In seinem Bericht vom 1. Juli 2011 hielt er fest (IV-act. 17), die Versicherte habe in ihrem neunjährigen Berufsleben zahlreiche als Stressoren wirkende belastende berufliche Situationen (unter anderem „Mobbing“) erlebt, die sie nur schwer habe verarbeiten können. Sie sei eigentlich „mit Herzblut“ Lehrerin, aber nun wisse sie nicht mehr, wie es beruflich weitergehen solle. Bezüglich des Morbus Crohn befinde sie sich immer noch in Behandlung. An sich würde sie gerne wieder zu 50 Prozent arbeiten. Ihr heute vier Jahre alter Sohn werde gut betreut; angesichts ihrer gesundheitlichen Situation habe sie den Wunsch nach weiteren Kindern zurückgestellt. Beurteilend empfahl Dr. B.___ angesichts einer drohenden Invalidität die Durchführung von beruflichen Massnahmen. Eine Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle notierte am 22. März 2012 nach einem persönlichen Gespräch mit der Versicherten (IV-act. 34), diese könne sich eine Umschulung, die zum Beispiel drei Jahre dauere oder vollzeitig absolviert werden müsse, aufgrund des Kräftehaushaltes nicht vorstellen. Diverse Berufsvorschläge seien daher nicht weiter verfolgt worden. Die Versicherte habe eine Ausbildung zur diplomierten „Wellnesstrainerin“ in Verbindung mit einer Ausbildung zur diplomierten Ernährungsberaterin vorgeschlagen. Mit kranken Leuten wolle sie allerdings nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeiten. Sie könne sich auch einen Lehrgang zur Mentaltrainerin oder eine Ausbildung im Bereich des autogenen Trainings vorstellen. Entsprechende Kurse könnten problemlos absolviert werden. Es stelle sich aber die Frage nach der Verwertbarkeit. Ausserdem dürfte es schwierig werden, den vorherigen hohen Lohn damit zu erreichen. Im April 2012 teilte die Versicherte mit (IV-act. 36), dass sie sich eine künstlerische Tätigkeit im Zusammenhang mit Photographie vorstellen könnte. Diese könnte sie als selbständig Erwerbstätige ausüben. In der Folge reichte sie Unterlagen zur avisierten Tätigkeit ein und sie ersuchte um die Vergütung der Kosten für entsprechende Kurse (IV-act. 37 f. und 44 ff.). Am 27. Juli 2012 teilte ihr die IV-Stelle mit, dass sie im Sinne einer Frühinterven¬tionsmassnahme die Kosten der Kurse vergüten werde (IV-act. 70). A.b Am 7. September 2012 fand eine Abklärung im Haushalt der Versicherten statt. Die Abklärungsbeauftragte hielt in ihrem Bericht fest (IV-act. 80), die Versicherte habe seit der Geburt ihres Sohnes in einem Pensum von 50 Prozent gearbeitet und nun angegeben, dass sie ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung weiterhin zu 50 Prozent erwerbstätig wäre. Wegen des Morbus Crohn und den dadurch bedingten Durchfällen sei ihre Leistung im Haushalt in sämtlichen Bereichen durchschnittlich um 50 Prozent reduziert. Dem Ehemann, der abends jeweils um 18 Uhr zuhause sei, könne aber eine tägliche Mithilfe von 60 Minuten zugemutet werden, was bei einem durchschnittlichen täglichen Aufwand von acht Stunden einem Anteil von 12,5 Prozent entspreche. Die Einschränkung im Haushalt betrage also 37,5 Prozent. Am 4. April 2013 beauftragte die IV-Stelle die medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens (IV-act. 102). Die entsprechenden Untersuchungen fanden am 7./8. August 2013 statt. In ihrem Gutachten vom 18. September 2013 hielten die Sachverständigen fest (IV-act. 109), die Versicherte leide an einer gemischten Angst- und depressiven Störung sowie – ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit – an einem Morbus Crohn, an einem Status nach einer Cholezystektomie und an einer Endometriose. Aus allgemein-internistischer und aus gastroenterologischer Sicht seien die beklagten Beschwerden (Bauchschmerzen und Durchfälle) eindeutig auf den Morbus Crohn zurückzuführen. Die Prognose sei insgesamt günstig, da eine komplette Remission erreicht werden könne. Aus internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt. Aus orthopädischer Sicht sei das Vorliegen eines Morbus Bechterew zu verneinen. Es liege keine Gesundheitsbeeinträchtigung vor, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aus psychiatrischer Sicht erreichten weder die depressiven Symptome noch die ängstlich vermeidenden Symptome das Ausmass, das die Diagnose einer depressiven Störung oder eine selbständigen Angststörung rechtfertigen würde. Die Versicherte sei wegen ihrer Unsicherheit, ihrer Ängstlichkeit und ihrer Vermeidungstendenz in ihrer Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit eingeschränkt. Dasselbe gelte für die Durchhaltefähigkeit. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei beeinträchtigt und die Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Gruppenfähigkeit seien durch die Unsicherheit, das Misstrauen und die Tendenz, sich im Arbeitsumfeld sozial zu isolieren, herabgesetzt. Für die erlernte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei zu 70 Prozent zumutbar. Als leidensadaptiert gälten Tätigkeiten, die möglichst nicht im Rahmen eines Schul- oder Lehrbetriebs stattfänden. Die Versicherte sollte möglichst in der Lage sein, alleine zu arbeiten. Die Tätigkeit sollte der somatischen Erkrankung und der psychischen Befindlichkeit angepasst werden. Wegen der Befürchtung der Versicherten, dass sie ohne ein unmittelbar verfügbares WC die Kontrolle über die Darmfunktion verlieren könnte, sollte die Tätigkeit in der unmittelbaren Nähe einer Toilette ausgeübt werden können. Da die Versicherte seit langem eine Vermeidungsstrategie zeige, könnte die psychische Erkrankung eine Flucht im Sinne einer Vermeidungsstrategie der zwischenmenschlichen Konflikte in der Arbeitssituation betrachtet werden. Es empfehle sich, dieses Verhalten durch gezielte verhaltenstherapeutische Massnahmen zu verändern. Um einer Chronifizierung der Flucht in die Krankheit entgegen zu wirken, sei aus psychiatrischer Sicht der Versuch einer beruflichen Eingliederung als stationäre Rehabilitation allenfalls empfehlenswert. Die Eingliederung sollte ein Belastbarkeitstraining und ein Aufbautraining von genügender Dauer beinhalten. Der RAD-Arzt Dr. med. C.___ erachtete das Gutachten als überzeugend (IV-act. 110). A.c Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle fragte im Oktober 2013 eine Eingliederungsberaterin der IV-Stelle an (IV-act. 111), ob es Arbeitsstellen gebe, an denen die Versicherte als Lehrerin tätig sein könne und die gleichzeitig die vom psychiatrischen Sachverständigen genannten Kriterien an eine leidensadaptierte Tätigkeit erfüllten. Die Eingliederungsberaterin antwortete, dass es keine solchen Arbeitsstellen gebe. Das Attest einer Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent für den erlernten Beruf als Lehrerin stehe deshalb im Widerspruch zu den Kriterien für eine leidensadaptierte Tätigkeit. Am 21. Oktober 2013 notierte die Sachbearbeiterin (IV-act.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 112), im erwerblichen Bereich liege eine Invalidität von 54 Prozent vor, wenn man das von der Versicherten zuletzt erzielte Einkommen mit den statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne vergleiche. Unter Berücksichtigung der Gewichtung des Erwerbsbereichs und der (gewichteten) Einbusse im Haushalt resultiere insgesamt ein Invaliditätsgrad von 46 Prozent. Die Versicherte müsse unter Hinweis auf den Art. 21 Abs. 4 ATSG verpflichtet werden, die psychotherapeutische Behandlung fortzusetzen. Am 7. November 2013 hielt die Sachbearbeiterin dann allerdings fest (IV-act. 114), es frage sich, ob nicht ein Umschulungsanspruch bestehe. Bevor das Verfahren abgeschlossen werde, seien deshalb berufliche Massnahmen zu prüfen. Eine Eingliederungsverantwortliche notierte am 20. November 2013, die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten seien bereits geprüft worden, weshalb nun direkt die Rentenprüfung erfolgen könne (IV-act. 118). Im Dezember 2013 sprach die Versicherte persönlich bei der IV-Stelle vor. Sie gab an (IV-act. 121), sie würde ohne eine Gesundheitsbeeinträchtigung in einem Pensum von 80 Prozent arbeiten, da ihr Sohn schon im zweiten Kindergartenjahr sei und von den Grosseltern betreut werde. Ab Januar 2014 werde sie wohl in einem Pensum von 30–40 Prozent in der Kindertagesstätte D.___ arbeiten können. Mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit habe sie in den Monaten März bis November 2013 einen Gewinn von 1'294.55 Franken erzielt. Am 17. Januar 2014 notierte eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle (IV-act. 126), unter Berücksichtigung einer Gewichtung von 80 Prozent Erwerb und 20 Prozent Haushalt sowie der aktuellsten Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin (vgl. IV-act. 123) resultiere ein Invaliditätsgrad von 56 Prozent. Am 21. März 2014 hielt diese Sachbearbeiterin dann aber fest (IV-act. 128), die psychische Erkrankung sei „therapeutisch angehbar“ und habe deshalb rechtsprechungsgemäss keine „invalidisierende Wirkung“. Folglich müsse von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten ausgegangen werden. A.d Mit einem Vorbescheid vom 31. März 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades die Abweisung des Rentenbegehrens vorsehe (IV-act. 130). Dagegen liess die nun anwaltlich vertretene Versicherte am 11. Juni 2014 einwenden (IV-act. 135), die im März 2014 erfolgte Abänderung des Invaliditätsgrades sei nicht nachvollziehbar. Gestützt auf das Gutachten der MEDAS Ostschweiz und angesichts der darauf aufbauenden Berechnung des Invaliditätsgrades im Januar 2014 stehe fest, dass die Versicherte ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte März 2012 einen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe. Der psychiatrische Sachverständige der MEDAS Ostschweiz habe zudem sozialberufliche Rehabilitationsmassnahmen empfohlen. Solche müssten nun durchgeführt werden, damit die Versicherte ihre Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt verwerten könne. Am 16. Juni 2014 hielt der behandelnde Gastroenterologe Dr. med. E.___ fest (IV-act. 138), das Gutachten der MEDAS Ostschweiz sei nicht überzeugend. Der Morbus Crohn befinde sich zwar klinisch in Remission, aber endoskopisch zeige sich weiterhin eine Aktivität. Zudem leide die Versicherte aktuell an einer invalidisierenden Diarrhoe, die nicht allein durch den Morbus Crohn erklärt werden könne. Die Versicherte könnte nur dann einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn sie einen freien Zugang zu einer Toilette hätte. In einem Schul- und Lehrbetrieb könne sie nicht arbeiten. Am 9. Juli 2014 nahm der behandelnde Psychiater Dr. med. F.___ Stellung zum Gutachten der MEDAS Ostschweiz. Er führte aus (IV-act. 140), sowohl in den Jahren 2005/2006 als auch in den Jahren 2010/2011 seien die Diagnosekriterien einer mittelgradigen depressiven Episode vollumfänglich erfüllt gewesen. Nach den Traumatisierungen in jenen Zeiträumen seien auch die Symptome einer nicht näher bezeichneten Angststörung erfüllt gewesen. Aktuell liege wieder eine mittelgradige depressive Episode bei einem invalidisierenden Durchfall vor. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsschätzung sei nicht nachvollziehbar, weshalb der psychiatrische Sachverständige der MEDAS Ostschweiz für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent attestiert und bezüglich der leidensadaptierten Tätigkeiten festgehalten habe, diese müssten ausserhalb eines Schul- oder Lehrbetriebs stattfinden. Für leidensadaptierte Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit nur 20–50 Prozent. Ein Belastungs- und Aufbautraining sei nicht notwendig. Im Juni 2014 hatte die Versicherte einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, laut dem sie ab August 2014 (befristet) zehn Lektionen pro Woche in einer Primarschule unterrichtete (IV-act. 144). Das entsprach einem Pensum von 33 Prozent (IV-act. 145). Auf eine entsprechende Frage der IV-Stelle hin liess die Versicherte am 20. November 2014 mitteilen (IV-act. 147), dass sie ihre Arbeit seit August 2014 ohne Fehlzeiten habe verrichten können. Sie sei aber von diesem Pensum sehr erschöpft und brauche lange Erholungszeiten. Mit einer Verfügung vom 26. Januar 2015 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten ab (IV-act. 150). B.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Am 24. Februar 2015 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Januar 2015 erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Zusprache einer Rente ab dem 1. März 2012 und eventualiter die Zusprache einer befristeten Rente für die Zeit vom 1. März 2012 bis zum 30. November 2014. Zur Begründung führte sie an, die IV- Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe keine überzeugende Begründung für die vom Gutachten der MEDAS Ostschweiz abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung anführen können. Zudem sei die Arbeitsunfähigkeit bereits im März 2011 eingetreten. Sie habe bis zur Begutachtung im August 2013 bestanden, obwohl sich die Beschwerdeführerin während der ganzen Zeit in einer adäquaten Behandlung befunden habe. Der Rentenanspruch sei ausgewiesen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 12. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie aus, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zähle die Diagnose einer gemischten Angst- und depressiven Störung zum „Grenzbereich dessen (...), was noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes anerkannt werden“ könne. Eine invalidisierende Wirkung der Störung müsse folglich verneint werden. Auch der wiedergegebene Tagesablauf und die objektiven Befunde sprächen für die „Zumutbarkeit der Überwindbarkeit des psychischen Leidens“. B.c Die Beschwerdeführerin liess am 16. Juni 2015 an ihren Anträgen festhalten (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 8). Erwägungen 1. Eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, hat gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Als Invalidität gilt laut dem Art. 8
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 ATSG i.V.m. dem Art. 7 Abs. 1 ATSG ein voraussichtlich bleibender oder längere Zeit dauernder ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht worden ist und der nach der zumutbaren Behandlung und Eingliederung fortbesteht. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades wird gemäss dem Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin nicht anhand eines (reinen) Einkommensvergleichs, sondern in Anwendung der sogenannten gemischten Methode berechnet. Dieses Vorgehen ist rechtswidrig, denn es steht im Widerspruch zum Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 IVG und des Art. 8 Abs. 3 ATSG, im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Invalidenrente, im Widerspruch zum Rentensystem der Invalidenversicherung und im Widerspruch zum Willen des historischen Gesetzgebers. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat in seinem (vom Bundesgericht mit dem Urteil 9C_431/2016 bestätigten) Entscheid IV 2014/125 vom 24. Mai 2016 mit einer ausführlichen Begründung aufgezeigt, dass sich der durch eine Rente der Invalidenversicherung gedeckte Schaden sowohl für Erwerbstätige als auch für Nichterwerbstätige anhand der Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person bemisst und dass das Gesetz nur für jene Fälle eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorsieht, in denen die versicherte Person bereits vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung (überhaupt) nicht erwerbstätig gewesen ist und in denen ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund der Bedeutung des Familienlebens nicht zugemutet werden kann. Mit diesem Entscheid hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen seine frühere Praxis zur Invaliditätsbemessung wieder aufgenommen. Weil die vorübergehende Aufgabe jener Praxis nur auf Druck des Bundesgerichtes hin erfolgt war, ändert sie nichts daran, dass
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte es sich dabei um eine ständige Rechtsprechung des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen handelt. Zusammengefasst begründet sich diese Praxis wie folgt: Die Invalidenversicherung ist eine Volksversicherung, deren Rentenleistungen einen Schaden des versicherten Gutes „Erwerbsfähigkeit“ abdecken. Als eine Erwerbsunfähigkeit gilt der Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Frage, ob eine versicherte Person diese Möglichkeiten vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung genutzt hat, kommt dabei keine Bedeutung zu. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund bei der Schaffung des IVG explizit festgehalten, dass sich die Invalidität auch für Haustöchter, Privatiers und Hausfrauen, die teilweise erwerbstätig gewesen sind, anhand eines reinen Einkommensvergleichs zu bemessen habe. Nur jenen Hausfrauen, die nie erwerbstätig gewesen waren, wollte der Gesetzgeber die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumuten (vgl. BBl 1958 II 1162 und den Bericht der Expertenkommission vom 30. November 1956, S. 27 und 116 ff. und zum Ganzen auch den Entscheid IV 2014/125 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 24. Mai 2016, E. 2.2, mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist vor und beim Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung erwerbstätig gewesen. Sie kann folglich nicht als eine Hausfrau qualifiziert werden, deren Invalidität in Abweichung vom allgemeinen Grundsatz nicht anhand eines reinen Einkommensvergleichs zu bemessen wäre. Vielmehr ist der Invaliditätsgrad anhand eines reinen Einkommensvergleichs zu berechnen. 2.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute berufliche Qualifikation, was es ihr vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung erlaubt hat, ein verhältnismässig hohes Erwerbseinkommen von fast 9'000 Franken pro Monat (hochgerechnet auf ein Vollpensum) zu erzielen. Sowohl der behandelnde Psychiater als auch der psychiatrische Sachverständige der MEDAS Ostschweiz haben überzeugend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin die erlernte Tätigkeit jedenfalls nicht mehr ohne wesentliche Einschränkungen ausüben kann. Für jene Tätigkeit besteht gemäss dem Gutachten der MEDAS Ostschweiz eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent, während leidensadaptierte Tätigkeiten im Umfang von 70 Prozent zumutbar sind. Die Beschwerdeführerin hat zwar geltend gemacht, sie könne ihren erlernten Beruf gar nicht mehr ausüben, ist aber im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung entgegen ihrer entsprechenden Behauptung doch wieder als Fächergruppenlehrkraft (allerdings auf der Primarstufe) tätig gewesen. Dieser Umstand verleiht der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überzeugend begründeten Arbeitsfähigkeitsschätzung des psychiatrischen Sachverständigen der MEDAS Ostschweiz zusätzliche Beweiskraft, weshalb gesamthaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ihren erlernten Beruf zu 50 Prozent oder eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit zu 70 Prozent hat ausüben können. Würde die weitere Ausübung des erlernten Berufs bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent als die massgebende Invalidenkarriere qualifiziert, würde augenscheinlich ein Invaliditätsgrad von (mindestens) 50 Prozent resultieren. Auf den ersten Blick scheint die alternative Invalidenkarriere – die Verrichtung einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit in einem Pensum von 70 Prozent – ein höheres Invalideneinkommen und damit einen niedrigeren Invaliditätsgrad zu versprechen. Die Beschwerdeführerin hat allerdings keinen weiteren Beruf erlernt, der die vom psychiatrischen Sachverständigen der MEDAS Ostschweiz definierten Kriterien einer leidensadaptierten Tätigkeit erfüllen würde. Folglich kommt als Alternative zur – nicht leidensadaptierten – Arbeit als Fächergruppenlehrkraft nur die Verrichtung einer – ideal leidensadaptierten – Hilfsarbeit in Frage. Das Lohnniveau einer Hilfsarbeiterin ist aber deutlich tiefer als jenes einer Fächergruppenlehrkraft. Gemäss den Ergebnissen der Schweizer Lohnstrukturerhebung 2012 hat der Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne 4'646 Franken (Kompetenzniveau 2) beziehungsweise 4'112 Franken (Kompetenzniveau 1) pro Monat betragen (LSE 2012, TA1). Als gesunde Hilfsarbeiterin hätte die Beschwerdeführerin also lediglich etwa die Hälfte ihres früheren Einkommens erzielen können. Da ihre Arbeitsfähigkeit selbst für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten wesentlich eingeschränkt ist, kann sie damit offensichtlich kein Erwerbseinkommen erzielen, das höher als jenes wäre, das sie erzielen könnte, wenn sie ihre Restarbeitsfähigkeit von 50 Prozent im erlernten Beruf verwerten würde. Entgegen dem ersten Eindruck würde bei der Berücksichtigung einer ideal leidensadaptierten Hilfsarbeit als Invalidenkarriere also nicht ein tieferer, sondern ein höherer Invaliditätsgrad als bei der Weiterausübung des erlernten Berufs in einem Pensum von 50 Prozent resultieren. Die zumutbare Invalidenkarriere besteht also in der Weiterausübung des erlernten Berufs. Dabei ist kein Abzug vom Tabellenlohn zu berücksichtigen, denn erstens wird für die Berechnung des entsprechenden Invalideneinkommens nicht auf einen Tabellenlohn abgestellt und zweitens ist die Annahme am plausibelsten, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit bei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der öffentlichen Hand verwerten würde. Diese vergütet die Arbeitsleistung – anders als ein privater Arbeitgeber – nicht strikt nach ökonomisch-betriebswirtschaftlichen Kriterien, weshalb sich ein allfälliger Nachteil, für den an sich ein Tabellenlohnabzug gewährt werden müsste, nicht auf den Lohn der Beschwerdeführerin auswirken dürfte. Bei der im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung aktuellen Sachlage ist die Beschwerdeführerin also zu 50 Prozent invalid gewesen. 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat eingewendet, die Beschwerdeführerin leide an Symptomen, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade noch als „krankheitswertig“ qualifiziert werden könnten. Das spricht offensichtlich nicht gegen das Attest einer Arbeitsunfähigkeit, denn es ist unerheblich, ob eine Gesundheitsbeeinträchtigung ohne weiteres oder nur knapp als „krankheitswertig“ qualifiziert werden kann; das Gesetz unterscheidet nur zwischen den Folgen einer Gesundheitsbeeinträchtigung und Einschränkungen, die ihre Ursache nicht in einer Gesundheitsbeeinträchtigung finden. Die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung kann aber für den vorliegenden Fall ohnehin nicht massgebend sein, denn gestützt auf das überzeugende Gutachten der MEDAS Ostschweiz steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung an einer relevanten Gesundheitsbeeinträchtigung gelitten hat, die ihre Arbeitsfähigkeit wesentlich eingeschränkt hat. Dieser für den vorliegenden Fall erbrachte Beweis kann selbstverständlich nicht durch eine (angebliche) allgemeine Erfahrungstatsache widerlegt werden. Es besteht keine Veranlassung, von der überzeugenden Arbeitsfähigkeitsschätzung der Sachverständigen der MEDAS Ostschweiz abzuweichen, die im Übrigen auch vom RAD als zuverlässig qualifiziert worden ist. 2.4 Allenfalls kann der Invaliditätsgrad aber mit einer Umschulung in einen gleichwertigen Beruf (vgl. dazu UELI MEYER-BLASER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 17 N 14 ff.) reduziert werden. Eine solche Umschulung drängt sich insbesondere auch deshalb auf, weil die Beschwerdeführerin noch jung ist. Diese hat zwar angegeben, sie würde eine Umschulung kräftemässig nicht durchstehen. Eine entsprechende Umschulungsunfähigkeit steht aber nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, denn die Beschwerdegegnerin hat es
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte versäumt, die Sachverständigen der MEDAS Ostschweiz nach der U¬schulungsfähigkeit zu fragen. Jedenfalls könnte eine Umschulung den Invaliditätsgrad aber nur für die Zukunft beeinflussen. Da damit zu rechnen ist, dass bis zum Abschluss einer allfälligen Umschulung noch mehrere Jahre vergehen dürften, und da die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren im aktuellen Umfang invalid ist, liegt selbst im idealsten Fall eine insgesamt mehrere Jahre dauernde Invalidität von 50 Prozent vor. Damit ist die Beschwerdeführerin zwar vielleicht nicht voraussichtlich dauernd, aber sicherlich zumindest eine längere Zeit erwerbsunfähig und damit invalid im Sinne des Art. 8 Abs. 1 ATSG. Das bedeutet, dass sie einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und dass mit einer Umschulung nur (aber immerhin) auf eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung hingewirkt werden kann. Die obigen Ausführungen zur Umschulung sind deshalb nur ein obiter dictum. Sollte die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Verfahren eröffnen, empfehlen sich vertiefte Abklärungen hinsichtlich der Fragen nach der Umschulungsfähigkeit, nach geeigneten neuen Berufen und nach der Arbeitsfähigkeit für jene Berufe, bevor entsprechende berufliche Massnahmen in die Wege geleitet werden. Nötigenfalls müsste die Beschwerdeführerin mittels der Androhung einer Rentensistierung gestützt auf den Art. 21 Abs. 4 ATSG dazu angehalten werden, geeignete und zumutbare berufliche Massnahmen zu absolvieren. Diese Fragen gehören aber nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. 2.5 Da die Arbeitsunfähigkeit gemäss dem Gutachten der MEDAS Ostschweiz seit Mai 2011 besteht, hat das sogenannte Wartejahr am 30. April 2012 geendet. Weil auch die Anmeldung zum Leistungsbezug bereits im Mai 2011 erfolgt ist, liegt keine sogenannte verspätete Anmeldung vor, was bedeutet, dass der Rentenanspruch am 1. Mai 2012 entstanden ist. Die Beschwerdeführerin hat also rückwirkend ab dem 1. Mai 2012 einen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent. Die Sache ist zur Festsetzung der Rentenbeträge an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Die Gerichtskosten von 600 Franken sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 600 Franken zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Diese ist angesichts des durchschnittlichen Vertretungsaufwandes praxisgemäss auf 3'500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2015 aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird rückwirkend ab dem 1. Mai 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen; die Sache wird zur Festsetzung der Rentenbeträge an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.