© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/45 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 27.09.2019 Entscheiddatum: 01.03.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 01.03.2017 Art. 14a IVG. Art. 53 ATSG. Abbruch von Eingliederungsmassnahmen mangels Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht zulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. März 2017, IV 2015/45). Entscheid vom 1. März 2017 Besetzung Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi Geschäftsnr. IV 2015/45 Parteien A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Integrationsmassnahmen Sachverhalt A. A.a A. meldete sich, nach einer Anmeldung zur Früherfassung durch ihre Arbeitgeberin im Oktober / November 2013 (IV-act.1-1 f.), Ende März 2014 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (IV-act. 6). Dr. med. B., Assistenzärztin, und Professor Dr. med. C., Chefarzt der Klinik für Infektiologie / Spitalhygiene des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG), diagnostizierten mit Schreiben vom 9. April 2014 ein Chronic Fatigue Syndrom (möglicherweise getriggert durch einen EBV-Infekt im November 2012), eine fokal noduläre Hyperplasie im Lebersegment IV und einen Vitamin D-Mangel. Sie bescheinigten der Versicherten vorerst eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 1. Dezember 2013 bis am 31. März 2014 (IV-act. 17). Davor hatte der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, mehrfach und beinahe durchgehend Arztzeugnisse ausgestellt, welche der Versicherten seit Mitte Oktober 2012 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (IV-act. 1 f., 13, 25; vgl. auch die Dokumentation der Arbeitgeberin über die krankheitsbedingten Abwesenheiten der Versicherten, IV-act. 25-7 ff.). A.b Im Juli bzw. August 2014 unterschrieben die Versicherte, deren Arbeitgeberin, die IV-Eingliederungsverantwortliche sowie ein beigezogener Job Coach einen Eingliederungsplan für Integrationsmassnahmen für den Zeitraum 1. August 2014 bis 31. März 2015 bei initialem Arbeitspensum von 35% und monatlicher Steigerung um 10% (IV-act. 33). Am 9. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass auf Kosten der IV-Stelle vom 1. August 2014 bis 31. März 2015 ein persönlicher Support für die Versicherte am Arbeitsplatz im Rahmen eines Job Coachings durchgeführt werde. Während dieser Massnahme würden der Versicherten Taggelder ausbezahlt (IV- act. 38, 44). A.c Der Job Coach informierte die IV-Stelle regelmässig über die wöchentlichen Gespräche mit der Versicherten und deren Befinden (IV-act. 41, 43). Nach Steigerung auf ein Arbeitspensum von 50% reduzierte die Versicherte ab Ende Oktober 2014 das Pensum auf 40% (IV-act. 45, 52). Bei einer Besprechung mit der IV- Eingliederungsverantwortlichen und der Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E., wurde die Versicherte am 24. November 2014 darüber informiert, dass von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde. Sinngemäss wurde ihr mitgeteilt, dass die Aktivitäten im Privatleben im Musikbereich beweisen würden, dass ihr ein 100%-iges Pensum möglich und zumutbar sei (IV-act. 57). In der RAD-Fallübersicht vom 25. November 2014 führte Dr. E. aus, dass bei der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 100% gegeben sei. Die privaten Aktivitäten würden nicht zur Diagnose eines Chronic Fatigue Syndroms passen und psychische Einschränkungen seien keine vorhanden. Aus medizinischer Sicht könne der Abbruch der Integrationsmassnahmen erfolgen (IV-act. 58). Mit Schlussbericht des Job Coaches vom 10. Dezember 2014 schlug dieser die Wiederaufnahme der Massnahme vor, nachdem die Versicherte bereits im Dezember über eine Arbeitsfähigkeit von 60% verfügt habe und das Ziel der vollen Arbeitsfähigkeit bis zum ursprünglichen Ende der Massnahme am 31. März 2015 erreicht werden könnte (IV-act. 62). A.d Am 6. Januar 2015 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass die Mitteilung vom 9. Oktober 2014 über den persönlichen Support am Arbeitsplatz samt Taggeld
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Reisekosten per 24. November 2014 aufgehoben werde. Die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen seien bei 100%-iger Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht mehr erfüllt und die Integrationsmassnahme werde per 24. November 2014 abgebrochen. Es bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen (IV-act. 61). Auf Verlangen der Versicherten (IV-act. 63) verfügte die IV-Stelle am 21. Januar 2015 im Sinne der Mitteilung vom 6. Januar 2015 (IV-act. 64). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12. Februar 2015. Die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantragt, dass die Verfügung aufzuheben und die Integrationsmassnahmen (finanzielle Entschädigung und Job Coaching) wieder aufzunehmen seien (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2015 beantragt die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Es habe sich nachträglich aufgrund der privaten Aktivitäten der Beschwerdeführerin gezeigt, dass die Diagnose des Chronic Fatigue Syndroms nicht hätte gestellt werden dürfen. Da keine anderen Diagnosen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränkten, sei eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Damit bestehe weder ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen noch auf berufliche Massnahmen oder auf eine Rente. B.c Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entsprochen (act. G 10) B.d Am 14. Juli 2015 lässt die mittlerweile vertretene Beschwerdeführerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Anträge stellen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2015 aufzuheben sei und der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten seien. Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei 100% arbeitsfähig, finde in den Akten keinerlei Stütze. Der behandelnde Arzt, Prof. C.___, habe nach Verfügungserlass klar festgehalten, dass er an seinen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit festhalte und diese auf der mehrfachen klinischen Behandlung der Beschwerdeführerin beruhten. Die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beurteilungen von Prof. C.___ seien nachvollziehbar und von seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 60% seit dem 1. Dezember 2014 auszugehen. Der Beschwerdeführerin seien daher die vereinbarten Leistungen, insbesondere das Taggeld für die Zeit vom 25. November 2014 bis zum Abschluss der Integrationsmassnahme am 31. März 2015, nachzuzahlen. Gleiches gelte für den Beitrag an die Arbeitgeberin. Weiter habe die Beschwerdegegnerin nebst der Beurteilung der Integrationsmassnahmen in der gleichen Verfügung auch den Anspruch auf Rentenleistungen verneint. Aufgrund der unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen sei das Zusammenfassen in einer Verfügung nicht zulässig. Bereits aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Mindestens jedoch hätten die Anspruchsvoraussetzungen separat geprüft werden müssen. Dies habe die Beschwerdegegnerin nicht getan. Es fehle eine Beurteilung in Bezug auf die langfristige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche die Prüfung von Rentenleistungen zulassen würde. Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz gar in zweifacher Hinsicht verletzt (act. G 13). B.e Mit Duplik vom 17. September 2015 hält die Beschwerdegegnerin am gestellten Antrag um Abweisung der Beschwerde fest und führt ergänzend aus, dass laut der neuesten Rechtsprechung bei der Konsistenzprüfung auch das Verhalten im privaten Umfeld der versicherten Person massgebend sei. Aus den Akten sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im privaten Bereich ein hohes Aktivitätsniveau aufweise, welches nicht mit der gestellten Diagnose vereinbar sei (act. G 17). Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Aufhebung der Integrationsmassnahme per 24. November 2014. Konkret bestand diese aus persönlichem Support durch den Job Coach, Taggeld (ausbezahlt offenbar an die Arbeitgeberin; vgl. IV-act. 44) sowie Reisekosten (IV-act. 38). 1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) bedrohte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) und Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 1.2 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete a. Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation und b. Beschäftigungsmassnahmen (Art. 14a Abs. 1 und 2 IVG). Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung haben Versicherte, die fähig sind, mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen (Art. 4quater Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind (Art. 4quater Abs. 2 IVV). Als Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation gelten Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten (Art. 4quinquies Abs. 1 IVV). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin, die Arbeitgeberin und der Job Coach erstellten und unterzeichneten im Juli bzw. August 2014 eine schriftliche Vereinbarung bzw. einen „Eingliederungsplan für Integrationsmassnahmen bei einem Anbieter / Arbeitgeber für WISA (wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz)“ (IV-act. 33). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurde als Ziel festgehalten, dass bei regelmässiger monatlicher Steigerung die angestammte Tätigkeit bis am 31. März 2015 wieder zu 100% ausgeübt werden könne. Bei WISA handelt es sich grundsätzlich um eine Integrationsmassnahme zur sozialberuflicher Rehabilitation nach Art. 14a Abs. 2 lit. a IVG (vgl. dazu das Kreisschreiben über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2012, N 1006, 1010.3; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2009, 9C_599/2009, E. 2.2.2). 2.2 Im Folgenden teilte die Beschwerdegegnerin am 9. Oktober 2014 der Beschwerdeführerin mit, dass auf Kosten der IV-Stelle vom 1. August 2014 bis 31. März 2015 ein persönlicher Support am Arbeitsplatz im Rahmen eines Job Coachings im Sinne von Integrationsmassnahmen durchgeführt werde, wobei die Vereinbarung integrierender Bestandteil der Mitteilung war (IV-act. 38). Diese Mitteilung erging im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG in Verbindung mit Art. 74ter lit. abis IVV und Art. 58 IVG. Eine Mitteilung nach Art. 51 Abs. 1 ATSG erwächst – wie die Verfügung im Anwendungsbereich von Art. 49 ATSG – für den Versicherungsträger nach 30 Tagen in Rechtskraft (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 51 N 8, 27). Die am 9. Oktober 2014 ergangene Mitteilung betreffend die Integrationsmassnahme ist für die Beschwerdegegnerin dementsprechend seit dem 9. November 2014 rechtskräftig. Die nach Art. 49 Abs. 1 ATSG am 20. Oktober 2014 förmlich ergangene Verfügung bezüglich Taggeld vom 1. August 2014 bis 31. März 2015 (IV-act. 44) ist am 20. November 2014 in Rechtskraft erwachsen. 2.3 Sowohl zum Zeitpunkt der mündlichen Mitteilung bezüglich Abbruch der Integrationsmassnahme und Einstellung der Taggelder am 24. November 2014 (IV-act. 57-3) als auch bei der schriftlichen Mitteilung am 6. Januar 2015 (IV-act. 61) waren vorgenannte Mitteilung vom 9. Oktober 2014 bzw. Verfügung vom 20. Oktober 2014 rechtskräftig. Als Folge der Rechtskraft muss sich die Beschwerdegegnerin auf einen Rückkommenstitel nach Art. 53 ATSG berufen können (UELI KIESER, a.a.O. Art. 51 N 26, Art. 53 N 46), um die gewährte Integrationsmassnahme abzubrechen bzw. die gesprochenen Taggelder nicht weiter ausrichten zu müssen. In der Verfügung vom 21. Januar 2015 macht sie geltend, dass sich nachträglich gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin 100% arbeitsfähig (gewesen) sei und damit kein Anspruch auf Integrationsmassnahmen bestehe. Da keine Gründe für eine prozessuale Revision nach
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 53 Abs. 1 ATSG ersichtlich sind und von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht wurden, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin kann auf formell rechtskräftige Verfügungen (und auch auf rechtskräftige Entscheide, welche im formlosen Verfahren ergangen sind [UELI KIESER, a.a.O. Art. 51 N 26, Art. 53 N 46]) zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinn der Würdigung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_368/2012, E. 2.2) 3.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass sich nachträglich aufgrund der privaten Aktivitäten der Beschwerdeführerin gezeigt habe, dass die Diagnose des Chronic Fatigue Syndroms nicht hätte gestellt werden dürfen. Da keine anderen Diagnosen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränkten, sei eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Im Folgenden ist damit zu prüfen, ob die Arbeitsfähigkeitsschätzung bei Erlass der Mitteilung am 9. Oktober 2014 (IV-act. 38)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bzw. der Verfügung betreffend Taggelder am 20. Oktober 2014 (IV-act. 44) und im Verlauf zweifellos unrichtig war. 3.3 Dr. B.___ und Prof. C.___ diagnostizierten am 3. Oktober 2013 einen Verdacht auf ein Chronic Fatigue Syndrom (möglicherweise getriggert durch einen EBV-Infekt im November 2012) und eine fokal noduläre Hyperplasie im Lebersegment IV (IV-act. 48). Mit Bericht vom 9. April 2014 (IV-act. 49) und 18. Juni 2014 (IV-act. 1s) bestätigten sie als Diagnosen ein Chronic Fatigue Syndrom, eine fokal noduläre Hyperplasie im Lebersegment IV und einen Vitamin D-Mangel. Sie bescheinigten der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 1. Dezember 2013 bis am 13. April 2014 (IV-act. 1p, 1r, 25-26 f.), 90% vom 14. April bis 2. Mai 2014 (IV-act. 25-25), 80% vom 5. Mai bis 6. Juni 2014 (IV-act. 1r), 60% vom 1. bis 30. September 2014 (IV-act. 55), 55% vom 1. bis 20. Oktober 2014, 100% vom 21. bis 26. Oktober 2014 (IV-act. 56), 60% vom 27. Oktober bis 16. November 2014 (IV-act. 56, 62-3), 50% vom 17. bis 30. November 2014 sowie 40% vom 1. Dezember 2014 bis 31. Juli 2015 (act. G 13.1). Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 führte Prof. C., konfrontiert mit der Verfügung vom 21. Januar 2015, aus, dass seine bisherigen und weiteren Zeugnisse wahrheitsgerecht ausgefüllt worden seien und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf der mehrfachen klinischen Beurteilung der Beschwerdeführerin basiere (IV-act. 65). 3.4 Entgegen den vorgenannten Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stützt sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 21. Januar 2015 einzig auf die Stellungnahme des RAD vom 25. November 2014. Dr. E. führt darin aus, dass die privaten Aktivitäten der Beschwerdeführerin nicht zur Diagnose eines Chronic Fatigue Syndroms passten. Psychische Einschränkungen seien bei der Beschwerdeführerin keine vorhanden. Gemäss aktueller Aktenlage sei eine Arbeitsfähigkeit von 100% ausgewiesen. Neben den Eingliederungsmassnahmen seien anspruchsvolle Tätigkeiten im Interessenbereich der Beschwerdeführerin möglich, weshalb ein langsamer Aufbau in einem Bereich, der die Beschwerdeführerin absolut nicht interessiere und von ihr als langweilig empfunden werde, nicht sinnvoll sei. Medizinisch sei klar, dass die bisherige, angestammte Tätigkeit für die Beschwerdeführerin nicht gesundheitsschädigend sei und aus gesundheitlichen Gründen ebenso gut möglich sei wie die seit jeher angestrebte und nebenberuflich sowie neben den Integrationsmassnahmen auch immer ausgeübte Musikkarriere (IV-
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 58). Mit weiterer Stellungnahme vom 15. September 2015 tragen Dr. E.___ und Dr. med. F., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ebenfalls vom RAD, vor, dass sich während der Eingliederungsmassnahme herausgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin zu weit mehr Aktivitäten fähig gewesen sei, als man ursprünglich angenommen habe. Wiederholt finde man in den Unterlagen Angaben bezüglich Unterforderung. Schon dies lasse auf eine bereits stattgefundene Beschwerdeverbesserung schliessen. Zudem sei die Beschwerdeführerin fähig gewesen, bereits am 13. September 2014 einen ersten Konzertauftritt zu absolvieren. Eine danach zu erwartende gesundheitliche Verschlechterung sei aber nicht eingetreten. Im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin offenbar sehr souverän die Vorbereitungen für die HEMA-Ausstellung fertig stellen können. Dabei sei nicht von einer lediglich kurzfristigen Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen. Der Beobachtungszeitraum ab September 2014 zeige, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Erwerbstätigkeit fähig gewesen sei, fast monatlich einen Konzertauftritt zu absolvieren, womit sie eine sowohl anhaltende körperliche als auch kognitive Leistungsfähigkeit auf gutem Aktivitätsniveau beweise. An der Skala der funktionellen Belastbarkeit könne abgelesen werden, dass sich die Beschwerdeführerin auf der Stufe acht befinde, wo vollschichtige Arbeit zumutbar sei. Die Gesamtaktivität der Beschwerdeführerin entspreche nicht einem relevanten Schweregrad der Diagnose eines Chronic Fatigue Syndroms, weshalb keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründet werden könne (act. G 17.2). 3.5 Die Diagnose des Chronic Fatigue Syndroms wurde mehrfach gestellt und bestätigt. Die behandelnden Fachärzte Dr. B. und Prof. C.___ berichten umfassend und aufgrund mehrerer persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum (IV-act. 48 f.). Die Beurteilungen sind einleuchtend und die Folgerungen begründet. Der RAD hat keine Untersuchung der Beschwerdeführerin vorgenommen und eine Beurteilung vorgenommen, ohne die behandelnden Ärzte mit Fragen zu konfrontieren oder sie um Stellungnahmen zu bitten. Er stützt sich bei seiner Einschätzung der vollen Arbeitsfähigkeit einzig auf deren privaten Aktivitäten (in Art und Häufigkeit von ihm nicht näher umschriebene Auftritte als Sängerin), ohne schlüssig darzulegen, weshalb die Arbeitsfähigkeitsschätzungen der Fachärzte damit widerlegt sein sollen. Der Umfang der ausgewiesenen privaten Aktivitäten der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum ist nicht derart, dass er den von den RAD-
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ärztinnen gezogenen Schluss als hinreichend fundiert, nachvollziehbar und plausibel erscheinen lässt und die Berichte der Fachärzte zu entkräften vermag. Anders gesagt führen die für die Ausübung der Freizeitbeschäftigung vorhandenen Ressourcen der Beschwerdeführerin bei vorliegendem Ausmass (ein Auftritt als Sängerin im September 2014 sowie zwei Auftritte im Oktober 2014, act. G 17.1) nicht dazu, die Einschätzungen der behandelnden Fachärzte zu widerlegen bzw. konkreter, diese als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen. 3.6 Den Einschätzungen der Fachärzte folgend äussert sich auch der Job Coach, der mit der Beschwerdeführerin seit Beginn der Massnahme regelmässig Gespräche führte (IV-act. 41, 43, 45, 47). Im Schlussbericht vom 10. Dezember 2014 schildert er ausführlich seine Eindrücke in Bezug auf die soziale und berufliche Entwicklung der Beschwerdeführerin. Bis Mitte November 2014 habe eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestanden, wobei eine volle Arbeitsfähigkeit per Ende März 2015 gemäss seiner Einschätzung ohne Abbruch der Massnahme hätte erreicht werden können. Bereits im Dezember 2014 habe ihre Arbeitsfähigkeit 60% betragen. Die Beschwerdeführerin sei immer pünktlich zu den abgemachten Gesprächen erschienen und habe aktiv am Prozess teilgenommen. Sie habe die ihr angebotenen Methoden und Anwendungen angenommen und einige davon auch umgesetzt. Er schlage vor, dass die Massnahme wieder aufgenommen werde, um die volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ressourcenorientiert erreichen zu können (IV-act. 62). Die Ausführungen des Job Coaches lassen es als glaubhaft erscheinen, dass die Beschwerdeführerin bemüht und willens war, ihre Arbeitsfähigkeit durch zuverlässige und aktive Teilnahme an der Massnahme zu steigern. Die Entwicklung gestaltete sich grösstenteils positiv und wenn das Singen in vorgenanntem Umfang dazu beigetragen hat, ist dies nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auszulegen. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Würdigung vorstehender Ausführungen die Mitteilung vom 9. Oktober 2014 und die Verfügung vom 20. Oktober 2014 nicht zweifellos unrichtig waren und es damit an den Voraussetzungen für eine Wiedererwägung mangelt. Weiter ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass die Beschwerdeführerin per Massnahmeabbruch über die gemäss Zielvereinbarung angestrebte 100%-ige Arbeitsfähigkeit verfügte, womit sich ein Abbruch der Massnahme allenfalls nach Art. 4sexies Abs. 3 IVV rechtfertigen würde;
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dies wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht. Die Aufhebung der Integrationsmassnahme (inklusive des Anspruchs auf Taggelder und Reisekosten) per 24. November 2014 erfolgte zu Unrecht, weshalb die Verfügung vom 21. Januar 2015 in diesem Punkt aufzuheben ist und es bei der Mitteilung vom 9. Oktober 2014 und der Verfügung vom 20. Oktober 2014 sein Bewenden hat. 4. 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat eine nach Zeitaufwand bemessene Honorarnote über Fr. 3‘114.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht (act. G 19.1). Ein Honorar nach Zeitaufwand sieht die Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten des Kantons St. Gallen (HonO; sGS 963.75) im Verfahren vor dem Versicherungsgericht grundsätzlich nicht vor (vgl. dazu Art. 23 f. HonO). Nachdem die Honorarnote nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO tarifkonform ist und sie sich auch in Berücksichtigung eines unvollständigen Prozesses im Rahmen dessen bewegt, was praxisgemäss bei einem Fall wie diesem zugesprochen wird, ist darauf abzustellen. Mit der Zusprache der Parteientschädigung erübrigt sich die Frage einer Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2015 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘114.05 zu bezahlen.