St.Gallen Sonstiges 23.11.2016 IV 2015/432

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/432 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 13.12.2019 Entscheiddatum: 23.11.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 23.11.2016 Art. 16 f. IVG, Art. 23 Abs. 1 und 2 IVG Die Abgrenzung zwischen dem so genannten kleinen und dem grossen Taggeld folgt der Art der zugesprochenen beruflichen Massnahme (erstmalige berufliche Ausbildung/ Umschulung). Dem Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftig gewordener Verfügung für eine vorgängige Taggeldperiode ein kleines Taggeld zugesprochen. Hinsichtlich der angefochtenen Verfügung für die aktuelle Taggeldperiode besteht keine Bindungswirkung der vorgängigen Verfügung, da die Begründungspflicht verletzt ist und dem Beschwerdeführer nach Art. 49 Abs. 3 ATSG daraus kein Nachteil entstehen darf. Nach den medizinischen Akten hat der Gesundheitsschaden erst nach Abschluss der Ausbildung die Rückkehr in den erlernten Beruf des Bodenlegers endgültig verunmöglicht. Es ist daher das grosse Taggeld geschuldet. Auszugehen ist vom hypothetischen Einkommen als Bodenleger (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. November 2016, IV 2015/432. Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2016. Besetzung Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungs-richterinnen Miriam Lendfers und Lisbeth Mattle; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner Geschäftsnr. IV 2015/432 Parteien A.___,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Taggeld Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 7. August 2014 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). A.b Der Versicherte hatte am 1. August 2007 das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Bodenleger textile und elastische Beläge erworben (IV-act. 6). Bis zum 31. Juli 2008 hatte er anschliessend im Lehrbetrieb eine interne Weiterbildung als Parkettleger absolviert (Arbeitszeugnis vom 12. August 2008, IV-act. 28-9). Danach hatte er an verschiedenen Stellen im Gastronomiebereich (vgl. Arbeitszeugnisse vom 10. März 2009 [IV-act. 28-8], vom 31. Juli 2011 [IV-act. 28-6] und betreffend eine Stelle als Betriebsleiter/Chef de Bar vom 1. Februar 2013 bis 28. Februar 2014 [IV-act. 28-4 f.]) und dazwischen kurzzeitig als Handlanger Eisenleger und Eisenleger gearbeitet (Arbeitszeugnis vom 29. Mai 2009 [IV-act. 28-7]; vgl. auch IV-act. 30-2). A.c Der Versicherte hatte im Jahr 2003 das rechte Knie verrenkt, und es hatte der Verdacht auf eine Zerrung des medialen Seitenbandes bestanden (Bericht Röntgeninstitut B.___ an Dr.med. C.___, Innere Medizin FMH, vom 24. Oktober 2003, IV-act. 4-27). Am 11. September 2005 hatte er eine weitere (nach eigenen Angaben die dritte oder vierte) Luxation der Kniescheibe und eine vollständige Ruptur des medialen Streckapparates erlitten. In der Folge waren am 19. September 2005 am rechten Knie

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine diagnostische Arthroskopie, eine offene Refixation eines kleinen ossären Ausrisses medial, eine Raffung des medialen Retinaculums sowie ein perkutanes Release des lateralen Retinaculums durchgeführt worden (vgl. Berichte der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen [KSSG] vom 12. September 2005 [IV-act. 4-24 f.], vom 26. September 2005 [IV-act. 4-17 f.] und den undatierten Operationsbericht [IV- act. 4-22 f.]). Am 8. April 2006 hatte der Versicherte eine Distorsion des linken Kniegelenks erlitten (Bericht Klinik für Orthopädische Chirurgie, KSSG, vom 10. April 2006 [IV-act. 4-14 f.]). Am 26. August 2007 war eine Luxation der Patella links diagnostiziert worden (Berichte Klinik für Orthopädische Chirurgie, KSSG, vom 27. August 2007 [IV-act. 4-12 f.] und vom 4. September 2007 [IV-act. 4-10 f.]). Eine weitere Kniegelenksdistorsion links hatte der Versicherte sich am 28. November 2007 zugezogen (Bericht Spital D.___ vom 29. November 2007 [IV-act. 4-1 f.]). Nach einer erneuten Distorsion am 25. Mai 2010 waren am 14. Juni 2010 eine partielle Ruptur im medialen Bandapparat des linken Knies sowie ausgeprägte ödematöse Veränderungen um den medialen Bandapparat herum festgestellt worden (MRI-Bericht vom 14. Juni 2010, IV-act.4-2). Das Institut für Radiologie des KSSG hatte am 26. November 2010 über einen Kniegelenkserguss nach fraglicher Patellaluxation links berichtet (IV-act. 4-9), und die Klinik für Orthopädische Chirurgie KSSG hatte in Berichten vom 6. und vom 10. Dezember 2010 die Diagnose einer Meniskusläsion am linken Knie sowie den Röntgenbefund von Fragment bzw. Ossikel und Knochenmarksödem am medialen Patellapool und einer gering imprimierten Fraktur festgehalten (IV-act. 4-6 f.; IV-act. 4-4 f.). A.d Dr. C.___ berichtete am 4. November 2015 (richtig: 2014; Posteingang 10. November 2014), bereits 2005 sei es erstmals zu Knieproblemen gekommen (wiederholte Luxationen der Kniescheibe mit auch knöchernem Ausriss an der medialen Patella). In der Folge hätten sich diese Knieprobleme gehäuft, so dass der Versicherte die Arbeit als Bodenleger immer weniger gut habe ausführen können und er eine neue Arbeit gesucht habe. Der Versicherte leide nach wie vor an Knieschmerzen, vor allem bei längeren Belastungen. Die Arbeit als Bodenleger sei definitiv nicht mehr möglich, eine Umschulung sei notwendig (IV-act. 20). Der RAD nahm am 12. November 2014 Stellung, aufgrund der plausiblen hausärztlichen Beurteilung bestehe seit 2010 als Bodenleger keine Arbeitsfähigkeit mehr (IV-act. 21-2).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 20. November 2014 mit, sie gewähre ihm Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 23). Nach Vorliegen des Eingliederungsplans (IV-act. 44) und des Antrages des Eingliederungsverantwortlichen vom 23. Juli 2015 (IV-act. 45) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 28. Juli 2015 mit, sie übernehme die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Technischen Kaufmann beim E.___, ab 24. August 2015 bis 1. April 2017. Während der Dauer der Massnahme erhalte er ein Taggeld. Der im Rahmen des Praktikums erzielte Lohn werde ans Taggeld angerechnet. Für das Taggeld erhalte er eine separate Verfügung. Der Anspruch auf das Taggeld bestehe, solange die Eingliederungsmassnahme tatsächlich durchgeführt werde (IV-act. 48). Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Taggeld- Verfügungsperiode vom 24. August bis 31. Dezember 2015 ein Taggeld von Fr. 103.80 zu. Über den Taggeldanspruch ab 1. Januar 2016 wurde dem Versicherten zu gegebener Zeit eine neue Verfügung in Aussicht gestellt (IV-act. 51). A.f Der Versicherte stellte am 11. Dezember 2015 ein Gesuch um Wiedererwägung der "Verfügungen" vom 28. und 31. Juli 2015. Er habe die Lehre als Bodenleger im Juli 2007 erfolgreich abgeschlossen. Im November 2007 habe er einen Sportunfall erlitten und sich am linken Knie verletzt. Zwar hätten schon während der Erstausbildung zum Bodenleger Beschwerden am rechten Knie bestanden, welche jedoch nie so stark gewesen seien, dass sie zu einem invaliditätsbedingten Abbruch geführt hätten. Die massgebende Invalidität sei somit erst nach seiner Erstausbildung als Bodenleger eingetreten. Als die Beschwerden am linken Knie nach dem Sportunfall im November 2007 nicht abgeheilt seien, habe er seine berufliche Tätigkeit in die Gastronomiebranche gewechselt. Diese Tätigkeit könne als Zweitausbildung betrachtet werden. Die "Verfügung" vom 28. Juli 2015 betrachte die Ausbildung zum technischen Kaufmann als erste Ausbildung und sei folglich zweifellos unrichtig. Ein grosses Taggeld der IV erhalte, wer mindestens 18 Jahre alt und vor Eintritt des Gesundheitsschadens erwerbstätig gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Darum sei die Taggeldverfügung vom 31. Juli 2015 unrichtig und in Wiedererwägung zu ziehen. Aufgrund der unterschiedlichen Taggeldansätze sei die Berichtigung der Verfügungen für ihn von erheblicher Bedeutung (IV-act. 56).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.g Mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Taggeld-Verfügungsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 ein Taggeld von Fr. 122.10 zu (IV-act. 57). B. B.a A.___ erhebt am 29. Dezember 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2015. Er beantragt, diese sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und es sei ihm ein "grosses IV-Taggeld" zuzusprechen. Es werde bestritten, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung vorliege und dementsprechend die Ausrichtung eines "kleinen IV-Taggeldes" rechtmässig sei. Die massgebende Invalidität sei erst nach seiner Ausbildung als Bodenleger eingetreten. Die Ausbildung zum Technischen Kaufmann stelle eine Umschulung dar, weshalb ihm ein "grosses IV- Taggeld" zustehe (act. G 1). B.b Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 trat die IV-Stelle auf das Wiedererwägungsgesuch vom 11. Dezember 2015 nicht ein (IV-act. 63). B.c In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. März 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Bei Dauerverfügungen werde während der gesamten Leistungsbezugszeit Rechtsbeständigkeit der Grundverfügung angenommen. Die bereits in der Grundverfügung enthaltenen Berechnungsfaktoren dürften daher in den nachfolgenden Dauerverfügungen nicht mehr überprüft werden. Vorliegend entspreche die Taggeldverfügung 1 (vom 31. Juli 2015, IV-act. 51) der Grundverfügung. In dieser sei gestützt auf die Mitteilung (28. Juli 2015, IV-act. 48) davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer eine erstmalige berufliche Ausbildung absolviere, weil angenommen worden sei, dass sich das gesundheitliche Leiden bereits während der Lehre auf seine Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Weil der Antrag des Beschwerdeführers darauf abziele, die Berechnungsfaktoren in der Grundverfügung abzuändern, stelle die Beschwerde faktisch ein Gesuch um Wiedererwägung der Mitteilung vom 28. Juli 2015 und der Verfügung vom 31. Juli 2015 dar. Dies sei im hängigen Verfahren nicht zulässig, zumal zwischenzeitlich auf das Wiedererwägungsgesuch (vom 11. Dezember 2015) nicht eingetreten worden sei. Die angefochtene Verfügung sei rechtmässig (act. G 5).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d In seiner Replik vom 24. März 2016 führt der Beschwerdeführer aus, es treffe nicht zu, dass ein Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2015 nicht zulässig sei. Die Beschwerdegegnerin gebe zu, dass sie ihren Entscheid aufgrund der offenbar unrichtigen Annahme getroffen habe, dass sich die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers bereits während der Lehre auf seine Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Damit habe sie die Untersuchungspflicht grundlegend verletzt. Es sei ihm nie mitgeteilt worden, dass er nur Anspruch auf ein "kleines Taggeld" der IV habe, lediglich dessen Höhe sei ihm mittels Verfügung eröffnet worden. Als Laie sei er davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin die notwendigen Abklärungen getroffen habe, bis er von Mitstudenten erfahren habe, dass er als einziger nur ein "kleines IV- Taggeld" erhalte. Dannzumal sei es für das Ergreifen eines Rechtsmittels gegen die Verfügung vom 31. Juli 2015 schon zu spät gewesen. Aus diesem Grund sei die Verfügung vom 15. Dezember 2015 aufzuheben und ihm ein "grosses IV-Taggeld" zuzusprechen (act. G 7). B.e Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 9). Erwägungen 1. 1.1 Streitgegenstand im verwaltungsrechtlichen Verfahren bilden die in Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (und nicht deren einzelne Elemente bzw. "Teilaspekte"), soweit sie angefochten, somit als Prozessthema vor das Gericht gezogen sind (vgl. BGE 125 V 415 f., E. 2a und 2b; BGE 130 V 502, E. 1.1). Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens umfasst mithin den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers als Ganzes, soweit nicht bereits rechtskräftig darüber entschieden wurde. 1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch für die Verfügungsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 festlegte (IV-act. 57). Dieser vorangegangen waren die Mitteilung vom 28. Juli 2015 betreffend Übernahme der Kosten für den Lehrgang zum Technischen Kaufmann und die nicht mit Beschwerde

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2015 betreffend Taggeldanspruch vom 24. August bis 31. Dezember 2015 (IV-act. 51). Am 11. Dezember 2015 hatte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Wiedererwägung der Mitteilung vom 28. Juli 2015 und der Verfügung vom 31. Juli 2015 ersucht. Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 trat die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien (IV-act. 63). 2. Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind. Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1bis IVG). Das Taggeld besteht unter anderem aus einer Grundentschädigung von 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggelds nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG; "grosses" Taggeld). Die Grundentschädigung beträgt 30 % des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG für Versicherte, die das 20. Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität ihre Ausbildung abgeschlossen und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten (Art. 23 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt höchstens 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und für Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind (Art. 23 Abs. 2bis IVG, "kleines" Taggeld). Somit ist im Hinblick auf den Taggeldanspruch von Bedeutung, ob die zugesprochene Ausbildung als erstmalige berufliche Ausbildung oder als Umschulung zu qualifizieren ist (vgl. Entscheid des Versicherungs¬gerichts vom 8. November 2001, IV 2009/326, E. 2.2 und 3.1 ff.). 3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der materiellen Überprüfung der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2015 (IV-act. 57) stehe die Rechtskraft der Verfügung vom 31. Juli 2015 (IV-act. 51) entgegen, in welcher ein "kleines Taggeld" entsprechend dem Anspruch bei einer erstmaligen Ausbildung festgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Verfügung vom 31. Juli 2015 sei fehlerhaft, weil er Anspruch auf eine Umschulungsmassnahme und entsprechend auf ein "grosses Taggeld" habe, was er erst nach Eintritt von deren formeller Rechtskraft erkannt habe. Indes verlange er nicht die Aufhebung der Verfügung vom 31. Juli 2015, sondern ausschliesslich derjenigen vom 15. Dezember 2015, was aus rechtsstaatlichen Gründen und aufgrund des Rechtsgleichheitsgebotes möglich sein müsse (act. G 7 Ziff. 4). 3.2 Zwar sind Taggeldverfügungen im Voraus auf einen bestimmten Zeitraum (so genannte Taggeld-Verfügungsperiode) befristet. Ihre Rechtsbeständigkeit erstreckt sich gemäss Rechtsprechung jedoch auf die gesamte Dauer des Versicherungsfalles, das heisst der gewährten beruflichen Massnahme (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2010, 9C_782/2009, E. 3.2 und E. 3.4). Die Taggeldverfügungen für einzelne Phasen dieser Massnahme sind bei solchen Verhältnissen nicht wie Verfügungen über neue Leistungsgesuche (ohne Rechtskraftbindung) zu behandeln (Entscheid des Versicherungs¬gerichts vom 26. Mai 2011, IV 2010/431, E. 3.3). Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden (BGE 136 V 373 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2010, 9C_782/2009, E. 2; U. KIESER, Kommentar ATSG, 3. Aufl. Zürich 2015, Art. 53 N 16). Die Art des Taggeldes wurde somit durch die Verfügung vom 31. Juli 2015 (IV-act. 51) grundsätzlich für die ganze Dauer der Massnahme - nicht nur für die Verfügungsperiode vom 24. August bis 31. Dezember 2015, sondern auch für diejenige vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 - rechtskräftig festgelegt. Es fragt sich indes, ob sich der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen die Rechtskraft der Verfügung vom 31. Juli 2015 entgegenhalten lassen muss.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Gemäss Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG sind die Verfügungen zu begründen, wenn sie dem Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Die Begründungspflicht ergibt sich auch aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör und verlangt, dass eine Verfügung so begründet wird, dass der Betroffene in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Es muss ersichtlich sein, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess. An die Begründungspflicht werden höhere Anforderungen gestellt, je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (BGE 129 I 336 E. 3.2; BGE 118 V 58; U. KIESER, a.a.O., Art. 49 N 56). 3.4 Die Mitteilung vom 28. Juli 2015 (IV-act. 48) beinhaltet die Kostenübernahme für eine erstmalige berufliche Ausbildung und verweist für das Taggeld auf eine spätere, am 31. Juli 2015 erlassene Verfügung (IV-act. 51). In dieser werden die Gesamtdauer der Massnahme (24. August 2015 bis 2. April 2017) sowie die Taggeld- Verfügungsperiode (24. August 2015 bis 31. Dezember 2015) aufgeführt und darauf hingewiesen, dass über den Taggeldanspruch ab 1. Januar 2016 zu gegebener Zeit eine neue Verfügung erlassen werde. Weiter vermerkt die Verfügung, das Taggeld entspreche dem zulässigen Höchstbetrag gemäss Art. 23 IVG und nennt den Ansatz von Fr. 103.80 (IV-act. 51). Somit geht weder aus der Mitteilung vom 28. Juli 2015 noch aus der Verfügung vom 31. Juli 2015 hervor, weshalb dem Beschwerdeführer eine erstmalige Ausbildung und nicht eine Umschulung zugesprochen wurde, und der Zusammenhang zur Art des gewährten Taggeldes ist nicht ersichtlich, zumal der erwähnte Art. 23 IVG Grundlage sowohl des "kleinen" als auch des "grossen" Taggeldes bildet. Der Beschwerdeführer konnte daher aufgrund der Verfügung vom 31. Juli 2015 nicht nachvollziehen, dass ihm lediglich ein "kleines" Taggeld zugesprochen wurde und weshalb dies der Fall war. Anhand der Begründung, welche im Wesentlichen die Aussage enthält, das ihm gewährte Taggeld entspreche dem Höchstsatz gemäss Art. 23 IVG, konnte sich der Beschwerdeführer ohne Kenntnisse der gesetzlichen Zusammenhänge und der Rechtsprechung kein umfassendes Bild über die rechtliche Situation machen. Die Verfügung vom 31. Juli 2015 verletzt daher die Begründungspflicht.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.5 Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG). Die mängelfreie Eröffnung umfasst auch die Wahrung der Begründungspflicht (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 49 Rz 60). Deren Verletzung (bzw. das Fehlen einer Begründung überhaupt) setzt indes keinen Nichtigkeitsgrund (U. HÄFELIN/G. MÜLLER/F. UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 1125). Auch aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, kann nicht eine Nichtigkeit der Entscheidung abgeleitet werden. Vielmehr sind die Rechtsfolgen je nach Einzelfall festzulegen (indem etwa ein verspätetes Rechtsmittel entgegenzunehmen ist; vgl. KIESER, a.a.O., Art. 49 Rz 60 und Rz 62). 3.6 Es ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (KIESER, a.a.O., Art. 49 Rz 61). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch aufgrund des Hinweises auf den Höchstsatz des gewährten Taggeldes in der Verfügung vom 31. Juli 2015 (IV-act. 51) nachvollziehbarerweise von einer rechtzeitigen Prüfung der Verfügung absah. Aufgrund der unzureichenden Begründung dieser Verfügung war für den Beschwerdeführer selbst aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht absehbar, dass sich ein allfälliger Fehler in der Verfügung vom 31. Juli 2015 auf die gesamte Leistungsdauer und damit auch auf die vorliegend angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2015 auswirken würde. Dies vermag zwar die Wiederherstellung der Anfechtbarkeit der Verfügung vom 31. Juli 2015 nicht zu rechtfertigen, hier überwiegt das öffentliche Interesse an der eingetretenen Rechtskraft. Insofern beantragt der Beschwerdeführer zu Recht nicht die Aufhebung der bereits rechtskräftigen Verfügung vom 31. Juli 2015. Hingegen ist der Beschwerdeführer im Vertrauen zu schützen, dass sich die Verfügung vom 31. Juli 2015 lediglich auf die Verfügungsperiode vom 24. August bis 31. Dezember 2015 beziehe und dass er allenfalls spätere Verfügungen für künftige Taggeld-Verfügungsperioden materiell überprüfen lassen könne. Die Annahme einer Bindungswirkung der Verfügung vom 31. Juli 2015 für die noch nicht rechtskräftige, vorliegend angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2015 würde für den Beschwerdeführer einen durch die Verletzung der Begründungspflicht entstandenen Nachteil bewirken, was Art. 49 Abs. 3 ATSG und dem Vertrauensschutz widersprechen würde. Zudem hätte die Beschwerdegegnerin in Anbetracht der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Meldepflicht und der Möglichkeit der Anpassung gemäss Art. 17 ATSG das Taggeld ohne weiteres für die gesamte Dauer der Ausbildung zusprechen können. Wenn sie das Taggeld in der Verfügung vom 31. Juli 2015 ohne Begründung nur befristet für einen Teil der Ausbildung zugesprochen hat, ist es dazu widersprüchlich, wenn sie sich nun auf eine Bindungswirkung über das Ende der Befristung hinaus beruft. Aus diesen Gründen ist die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung in diesem Beschwerdeverfahren unabhängig von der Verfügung vom 31. Juli 2015 zu prüfen. 4. 4.1 Es ist somit im Folgenden darüber zu befinden, ob die Ausbildung des Beschwerdeführers als erstmalige berufliche Ausbildung oder als Umschulung zu qualifizieren ist. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, die gesundheitlichen Beschwerden hätten sich bereits während der Lehre auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt, weshalb es sich bei der zugesprochenen Massnahme um eine erstmalige berufliche Ausbildung handle (act. G 5 Ziff. 2; vgl. auch Feststellungsblatt, IV-act. 47). 4.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge der Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG). Anspruch auf Umschulung haben Versicherte, wenn die Umschulung infolge der Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die versicherte Personen nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Art. 6 Abs. 1 IVV). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Art. 6 Abs. 2 IVV). Diese Bestimmung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch anwendbar, wenn die versicherte Person die erstmalige berufliche Ausbildung nach Eintritt des Versicherungsfalles zwar noch abschliesst, eine Betätigung auf dem erlernten Beruf jedoch invaliditätsbedingt als ungeeignet und auf die Dauer nicht zumutbar erscheint (BGE 121 V 186). 4.3 Zur Abgrenzung zwischen erstmaliger beruflicher Ausbildung und Umschulung kommt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zunächst darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalls ein ökonomisch massgebliches Erwerbseinkommen erzielte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 16. März 2006, I 159/05, E. 2; Entscheid des Versicherungsgerichts vom 8. November 2011, IV 2009/326, E. 2.2 und 3.1 ff.). Ein massgebliches Erwerbseinkommen liegt vor, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte (BGE 118 V 13 E. 1c/aa). Bei beruflichen Eingliederungsmassnahmen tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die gegenwärtige erwerbliche Situation auswirkt, dass die versicherte Person ohne die in Frage stehende berufliche Vorkehr nicht mehr als hinreichend eingegliedert erscheint. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss ein solches Ausmass angenommen haben, dass sie die Ausübung der fraglichen Tätigkeit längerfristig verunmöglicht und unzumutbar erscheinen lässt, womit eine solche berufliche Massnahme objektiv angezeigt ist (Urteil des EVG vom 16. März 2006, I 159/05, E. 3.2.2). 4.4 Anlässlich eines Telefonats mit der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin am

  1. Oktober 2014 äusserte der Beschwerdeführer, aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen als Bodenleger habe er sich beruflich umorientiert und in die Gastronomiebranche gewechselt. Zwischendurch habe er als Boden- und Eisenleger gearbeitet, was aber aufgrund der Schmerzen nie über längere Zeit möglich gewesen sei. Da sich die gesundheitlichen Beschwerden vermehrt auf die Tätigkeit im Gastronomiebereich ausgewirkt hätten, habe er schliesslich die Arbeitsstelle gekündigt (IV-act. 22-3). Nach seinen im Assessmentprotokoll vom 7. Januar 2015 aufgezeichneten Aussagen habe er die Stelle im Gastronomiebereich gekündigt, weil er

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte viel gearbeitet, kein Privatleben mehr und das Nachtleben satt gehabt habe (IV-act. 30-2). Es ist daher nicht klar, inwieweit die Stellen subjektiv aufgrund der Kniebeschwerden aufgegeben wurden. Diesbezüglich ist auf die medizinischen Akten abzustellen. Bezüglich des rechten Knies sind seit der Operation vom 19. September 2005 mit nachfolgender rund dreimonatiger Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 62) keine neuen Verletzungen oder Behandlungen mehr aktenkundig. Am linken Knie erlitt der Beschwerdeführer zwar am 8. April 2006, mithin vor seinem Lehrabschluss, eine erste Distorsion (IV-act. 4-14 f.). Dennoch war es ihm möglich, seine Lehre im August 2007 erfolgreich abzuschliessen (IV-act. 6). Im Anschluss daran absolvierte er eine Weiterbildung als Parkettleger (IV-act. 28-9), nach eigener Aussage, um im bisherigen Lehrbetrieb arbeitstätig bleiben zu können (IV-act. 30-2, Assessmentprotokoll vom 7. Januar 2015). Es ist anzunehmen, dass er dieses Weiterbildungsjahr nicht angetreten hätte, wenn sich der erlernte Beruf schon damals als ungeeignet herausgestellt hätte. Die Patellaluxation vom 26. August 2007 erforderte eine Ruhigstellung, Stockentlastung, Kühlung und Hochlagerung. Der Beschwerdeführer wurde vom 26. August bis 2. September 2007 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie KSSG vom 27. August 2007, IV-act. 4-12 f., wobei die Arbeitgeberin am 26. Januar 2016 eine Arbeitsfähigkeit bis zum 30. September 2007 angab, IV-act. 62). Die Kniedistorsion vom 28. November 2007 wurde mit einem Voltaren Salbenverband und Stockentlastung behandelt (Bericht Spital D.___ vom 29. November 2007, IV-act. 4-1). Die Auflistung der Absenzen durch die Arbeitgeberin vom 26. Januar 2016 weist zwischen Dezember 2004 und Januar 2006 rund sechs Monate unfallbedingte Abwesenheit aus; im Jahr 2007 waren es noch 30 und im Jahr 2008 noch fünf Tage (IV-act. 62). Das Arbeitszeugnis der Lehrfirma vom 12. August 2008 enthält keinen Hinweis auf einen beabsichtigten Berufswechsel; im Gegenteil wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer die berufliche Erfahrung noch weiter vertiefen müsse (IV-act. 28-9). Dr. C.___ berichtete am 4. November 2014, bereits 2005 sei es beim Beschwerdeführer erstmals zu Knieproblemen gekommen. Diese hätten sich mit der Zeit gehäuft, so dass die Arbeit als Bodenleger immer weniger gut möglich gewesen sei und der Beschwerdeführer eine neue Arbeit gesucht habe. Es sei klar gewesen, dass er die Arbeit als Bodenleger nicht mehr würde aufnehmen können. Da das Knieproblem während der Tätigkeit als Geschäftsführer (in der Gastronomie) keine Rolle mehr gespielt habe, sei es damals in den Sprechstunden kein Thema mehr

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewesen (IV-act. 20-1 f.). Diese Formulierung legt nahe, dass nach Ansicht des Hausarztes eine Rückkehr in den bisherigen Beruf erst nach der Knieverletzung im Jahr 2010 endgültig nicht mehr möglich war. Gravierendere Verletzungen des linken Knies sind denn auch erst nach der Distorsion am 25. Mai 2010 dokumentiert (partielle Ruptur im medialen Bandapparat gemäss Kernspintomografie vom 14. Juni 2010, IV- act. 4-2, Meniskusläsion gemäss Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie vom 6. Dezember 2010, IV-act. 4-6 f.). Der RAD folgte der hausärztlichen Einschätzung und attestierte ab 2010 (gemeint ist wohl ab der Distorsion vom 25. Mai 2010) eine volle Arbeitsunfähigkeit als Plattenleger (IV-act. 21-2). Aufgrund dieser Aktenlage kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass die Kniebeschwerden bereits während der Ausbildung oder des Weiterbildungsjahres eine weitere Tätigkeit als Bodenleger längerfristig verunmöglichten. Es liegt somit nicht ein den in Art. 6 Abs. 2 IVV geregelten Fällen gleichzustellender Sachverhalt vor, indem sich die Tätigkeit als Bodenleger bereits während der Ausbildung als längerfristig ungeeignet herausgestellt hätte. Der Beschwerdeführer erzielte während seiner Zusatzausbildung als Parkettleger zwischen Januar und August 2008 ein Einkommen von Fr. 24'616.-- (Auszug aus dem Individuellen Konto [IK], IV-act. 29-1), was monatlich Fr. 3'077.-- entspricht und deutlich über dem Grenzwert von drei Vierteln der vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente liegt. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf ein "grosses" Taggeld. 4.5 Ohnehin könnte die Frage ausgeworfen werden, ob nicht schon in der Mitteilung vom 28. Juli 2015 Leistungen für eine Umschulungsmassnahme zugesprochen wurden (IV-act. 48): Gemäss dieser Mitteilung übernimmt die IV die gesamten Schulkosten für die Vollzeitausbildung zum Technischen Kaufmann und nicht bloss die vom Beschwerdeführer geltend zu machenden invaliditätsbedingten Mehrkosten. Die zugesprochene Leistung entspricht somit inhaltlich einer Umschulung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG und nicht einer erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 Abs. 1 IVG. Auch wurde in den verwaltungsinternen Abklärungen am 20. November 2014 durch die IV-Stelle festgehalten, ein Umschulungsanspruch könne gewährt werden. Der Versuch des Beschwerdeführers, sich aufgrund der Knieproblematik selbst on-the- job "umzuschulen", sei nicht geglückt; er sei als gelernter Bodenleger zu qualifizieren (IV-act. 22-4). Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, weil sich der Beschwerdeführer für die Beurteilung des streitigen Taggeldanspruchs ab 2016 die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bindungswirkung der Mitteilung vom 28. Juli 2015 und der Taggeldverfügung vom 31. Juli 2015 nicht entgegenzuhalten braucht (vgl. E. 3 hiervor). 5. 5.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG beträgt die Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielten Erwerbseinkommens. Liegt die vom Versicherten zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, ist gemäss Art. 21 Abs. 3 IVV auf das Erwerbseinkommen abzustellen, welches er durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (vgl. Urteile vom 4. September 2013, 8C_405/2013, E. 2.1, vom 25. März 2013, 9C_797/2012, E. 3.2 und vom 5. April 2013, 9C_847/2012, E. 3). 5.2 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der medizinischen Aktenlage (E. 4.4) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Bodenlegerjob zugunsten der Tätigkeit im Gastronomiebereich vorübergehend aufgeben wollte und alsdann eine Rückkehr in den erlernten Beruf nach der Knieverletzung im Mai 2010 endgültig nicht mehr möglich war. Massgeblich ist demnach das Einkommen, das der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Aus- bzw. Weiterbildung zum Technischen Kaufmann als gesundheitlich nicht eingeschränkter Bodenleger hypothetisch erzielt hätte. Die Beschwerdegegnerin hat festgehalten, gemäss Angaben der früheren Arbeitgeberin verdiene ein Bodenleger mit drei- bis vierjähriger Berufserfahrung ca. Fr. 4'500.-- (Strategieprotokoll vom 11. Februar 2016, IV-act. 68-2). Für die durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmende Bestimmung des Taggelds ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei um einen - verglichen mit den Löhnen eines Plattenlegers - unterdurchschnittlichen Lohn handelt (vgl. etwa www.lohncheck.ch/ lohn/bau/Plattenleger, eingesehen am 25. November 2016, wo ein Medianlohn von Fr. 5'200.-- angegeben wird, sowie den Gesamtarbeitsvertrag [GAV] für das Plattenlegergewerbe der Gebiete AG, BE, GL, LU, NW, OW, SZ, SO, UR, ZG, ZH, AI, AR, GR, SH, SG und TG [eingesehen am 25. November 2016 unter http:// www.gavservice.ch/Contract.aspx?stellaNumber=365002&versionName=10], wo für Plattenleger mit eidg. Fähigkeitsausweis ein Mindestlohn von Fr. 5'130.-- festgelegt wird). 6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Neuberechnung des Taggeldes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 235 E. 6). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 6.3 Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, nachdem der Beschwerdeführer bei der Beschwerdeerhebung durch eine angestellte Juristin einer Rechtsschutzversicherung vertreten war, welche nicht zu berufsmässigen Vertretung vor Versicherungsgericht zugelassen ist, womit kein Vergütungsanspruch für die Vertretungskosten besteht (Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 lit. c des st. gallischen Anwaltsgesetzes und Art. 12 lit. b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [SR. 935.61]). Entscheid 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung des Taggeldes ab 1. Januar 2016 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- bezahlt die Beschwerdegegnerin. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

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23.11.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026