St.Gallen Sonstiges 05.12.2017 IV 2015/414

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/414 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.05.2020 Entscheiddatum: 05.12.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 05.12.2017 Art. 25 ATSG: Rückforderung zu Unrecht bezogener Rentenzahlungen: Dass die Rückforderungsverfügung durch die Ausgleichskasse im Namen der IV- Stelle zugestellt wurde, begründet keine Nichtigkeit. Wahrung der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist, Art. 25 Abs. 2 ATSG: Nach erfolgter rückwirkender Aufhebung der Rentenzusprache wurde ein Strafverfahren einschliesslich einer MEDAS-Begutachtung durchgeführt. Im Zeitpunkt der Aufhebung stand somit der Rückforderungsanspruch noch nicht ausreichend zuverlässig fest und war weder zeitlich noch betragsmässig ausreichend präzise umschrieben. Für die Fristwahrung ist somit das Datum der Rückforderungsverfügung massgebend (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Dezember 2017, IV 2015/414). Entscheid vom 5. Dezember 2017 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz) und Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner Geschäftsnr. IV 2015/414 Parteien A.___,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Jacober, Oberer Graben 44, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung (Zuständigkeit, Verwirkung) Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 18. September 2007 mit Hinweis auf Folgen eines am 21. Oktober 2006 erlittenen Autounfalls bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-act. 1; Unfallmeldung IV-act. 87-156 ff.). Mit Verfügungen vom 29. Dezember 2009 (IV-act. 50, 54) und vom 18. Januar 2010 (IV-act. 50, 58) sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab 1. Oktober 2007 eine ganze Rente zu. A.b Die IV-Stelle erhielt am 11. Januar 2012 Einsicht in die Akten der Helsana Versicherungen AG (IV-act. 74). Darunter befanden sich unter anderem Berichte über im Auftrag der Generali Personenversicherungen AG durchgeführte Observationen vom 12. bis 14. Mai 2011 (Observationsbericht vom 10. Juni 2011, IV-act. 75) und vom 4. und 5. Juli 2011 (Observationsbericht vom 22. Juli 2011, IV-act. 76), ein im Auftrag der Helsana Versicherungen AG erstelltes Gutachten von Dr.med. B.___, Inhaber des Fähigkeitsausweises Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM; Gutachten vom 26. Oktober 2011, IV-act. 78), sowie das Protokoll einer Befragung der Versicherten durch die Helsana Versicherungen AG vom 19. November 2011 (IV-act. 77).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Die Progrès Versicherungen AG erstattete am 28. Februar 2012 Strafanzeige gegen die Versicherte (IV-act. 87-3 ff.). Am 30. April 2012 gewährte die Staatsanwaltschaft der IV-Stelle Akteneinsicht (IV-act. 86). Diese umfasste unter anderem einen Bericht der Klinik C.___ vom 24. August 2009 über einen dortigen stationären Aufenthalt der Versicherten vom 19. Mai bis 15. August 2009 (IV-act. 87-60 ff.) sowie die Protokolle der Einvernahme der Versicherten durch die Staatsanwaltschaft vom 12. April 2012 (IV-act. 90-2 ff.) und der Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 12. April 2012 (IV-act. 91-77 ff.). A.d Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 hob die IV-Stelle die Verfügungen vom 29. Dezember 2009 und vom 18. Januar 2010 auf und stellte fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Einer allfälligen Beschwerde entzog die IV-Stelle die aufschiebende Wirkung. Es hätten neue Beweismittel beigebracht werden können, die in eindeutiger Weise zeigten, dass die behaupteten Beschwerden im Wesentlichen auf Aggravation und Simulation beruhten, und dass keine relevante psychische Krankheit vorliege. Damit lägen qualifiziert neue Tatsachen vor, die eine prozessuale Revision unumgänglich machen würden. Bei der aktuellen Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass weder psychiatrische noch orthopädisch- rheumatologische Befunde nachgewiesen seien, die eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. Oktober 2006 rechtfertigen könnten. Eine leidensangepasste Tätigkeit, die jede Art von Hilfsarbeiterinnentätigkeit sein könne, sei der Versicherten zu 100 % zuzumuten. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit habe nie bestanden. Damit sei es ihr stets möglich gewesen, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten, worüber eine separate Verfügung erlassen werde. Es ergebe sich ein insgesamt stimmiges Bild, das sich auf verschiedene Beweismittel stütze. Es müsse als erwiesen gelten, dass die Versicherte nie an einer rentenbegründenden Krankheit gelitten habe. Damit bestehe auch kein Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen (IV-act. 131). A.e Mit Verfügung vom 11. November 2013 wies die IV-Stelle ein Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren ab (IV- act. 142).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.f Das Kreisgericht St. Gallen ordnete im Rahmen des Strafverfahrens die polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch die MEDAS Interlaken an (Gutachten vom 20. September 2014, IV-act. 168). Die Gutachter kamen zum Schluss, zusammenfassend sei in dubio pro reo nicht von Simulation, aber von einer signifikanten Verbesserung des Gesundheitszustandes und seitheriger Aggravation auszugehen (IV-act. 168-57 f.). Gestützt darauf sprach das Kreisgericht die Versicherte mit Entscheid vom 2. März 2015 von der Anklage des Betrugs frei (IV-act. 178). B. B.a Die Versicherte hatte bereits am 5. September 2013 gegen die Verfügung vom 8. Juli 2013 bezüglich rückwirkende Aufhebung der IV-Rente (IV-act. 134-2 ff.) und danach am 3. Januar 2014 gegen die Verfügung vom 11. November 2013 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren (IV-act. 147-2 ff.) Beschwerde erheben lassen. B.b Das Versicherungsgericht vereinigte die Beschwerden. Mit Entscheid vom 25. August 2015 (IV-act. 186), auf welchen hinsichtlich des detaillierten Sachverhalts verwiesen wird, wies es die Beschwerde im Verfahren IV 2013/432 betreffend Rente ab und hiess die Beschwerde im Verfahren IV 2014/11 betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren gut. Es erwog, zusammenfassend rechtfertige sich ein auf die Observationsergebnisse und das MEDAS-Gutachten stützendes Zurückkommen auf die Verfügungen vom 29. Dezember 2009 und vom 18. Januar 2010 nach den Vorschriften über die prozessuale Revision. Angesichts dessen, dass erst mit dem MEDAS-Gutachten vom 20. September 2014 (hier: IV-act. 168-2 ff.) hinsichtlich des Vorliegens eines prozessualen Revisionsgrundes hinreichende Sicherheit für die Beschwerdegegnerin bestanden habe, seien sowohl die relative als auch die absolute Verwirkungsfrist (für die prozessuale Revision) gewahrt worden (E. 2.3.4). Die Beschwerdegegnerin habe die ursprünglichen Rentenverfügungen vom 29. Dezember 2009 und vom 18. Januar 2010 zu Recht mittels prozessualer Revision aufgehoben und das ursprüngliche Rentengesuch (nachträglich) abgewiesen (E. 4). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Mit Rückerstattungsverfügung vom 5. November 2015 forderte die IV-Stelle St. Gallen unter Hinweis auf das ergangene Gerichtsurteil für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. Juli 2012 (vorsorgliche Renteneinstellung vom 20. Juli 2012, IV-act. 101) zuviel ausgerichtete Rentenbetreffnisse im Betrage von Fr. 191'919.-- zurück (IV-act. 198-1 f.). D. D.a Gegen die Verfügung vom 5. November 2015 lässt A.___, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. J. Jacober, am 7. Dezember 2015 Beschwerde erheben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge als nichtig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie zu verpflichten, die Invalidenrente samt zwei Kinderrenten vom 1. November 2010 bis 31. Juli 2012 zurückzuerstatten. Sodann beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die Rückerstattungsverfügung erwecke den Anschein, von der IV-Stelle St. Gallen ausgestellt worden zu sein. Tatsächlich sei sie aber von der Ostschweizerischen Ausgleichskasse für Handel und Industrie St. Gallen (im Folgenden: Ausgleichskasse) erstellt und der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Die Ausgleichskasse sei im Verteiler aufgeführt. Jeder vernünftige Empfänger einer solchen Verfügung gehe davon aus, dass sie von der IV-Stelle St. Gallen erstellt und eine Kopie zur Kenntnis an die Ausgleichskasse zugestellt worden sei. Auf telefonische Nachfrage sei die Mitarbeiterin des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an die Ausgleichskasse verwiesen worden. Die Verfügung sei von dieser und nicht von der Beschwerdegegnerin erstellt und versandt worden. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, wonach eine Ausgleichskasse mit dem Briefkopf der Beschwerdegegnerin eine Verfügung ausstellen dürfe, ohne mit einem Satz über eine allfällige Übertragung dieser Aufgabe zu informieren. Infolge der Fehlerhaftigkeit könne die vorliegende Rückerstattungsverfügung keine Wirkung entfalten. Dessen ungeachtet würden zu viele Invalidenrenten zurückgefordert. Die absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren sei nicht eingehalten. Die Rückerstattungsverfügung datiere vom 5. November 2015. Damit könnten alle Leistungen zurückgefordert werden, die in den der Rückerstattungsverfügung vorausgegangenen fünf Jahren ausbezahlt worden seien. Daraus ergebe sich eine Pflicht zur Rückerstattung aller Rentenleistungen vom 5. November 2010 bis 5. November 2015 (act. G 1).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.b Die Beschwerdegegnerin liess die Ausgleichskasse am 18. Januar 2016 Stellung nehmen. Diese führte aus, wenn sie schon den gesetzlichen Auftrag habe, die Renten zu berechnen und auszuzahlen, könne wohl selbstredend davon ausgegangen werden, dass auch die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen in ihren Zuständigkeitsbereich falle. Die Renten der Monate Oktober 2007 bis Januar 2010 seien am 2. Februar 2010 zur Auszahlung gebracht und die folgenden Monatsrenten (ab Februar 2010) jeweils zu Beginn des betreffenden Monats ausgerichtet worden. Aus diesem Grund seien sämtliche bezogenen Leistungen - wie sie in der Rückerstattungsverfügung vom 5. November 2015 beziffert worden seien - zurückzuerstatten (IV-act. 203). D.c Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin - unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 18. Januar 2016 (IV-act. 203) - die Abweisung der Beschwerde. Die Ausgleichskasse sei für die Berechnung der Rückforderung zuständig. Weil es sich um eine Verfügung bezüglich IV-Leistungen handle, sei für den Erlass der Verfügung die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) zuständig. Demnach sei sie richtigerweise als verfügende Stelle in der Rückforderungsverfügung aufgeführt. Sie sei in die Entscheidfindung auch genügend eingebunden gewesen. So habe sie bereits in der Einstellungsverfügung darauf aufmerksam gemacht, dass die zu Unrecht ausgerichtete IV-Rente zurückzuerstatten sei, weshalb auch der Erlass eines Vorbescheides bezüglich der Rückforderung nicht mehr notwendig gewesen sei. Die Rückforderungsverfügung sei daher nicht ungültig, weil sie offenbar von der Ausgleichskasse zugestellt worden sei. Massgeblich sei einzig, dass der Beschwerdeführerin habe klar sein müssen, dass es sich um eine Verfügung der IV-Stelle handelte. Von der Unterschrift von einer zur Vertretung der Durchführungsstelle befugten Person könne abgesehen werden, wenn eine Verfügung über die Zusprache von Versicherungsleistungen mit Hilfe von automatischen Datenverarbeitungseinrichtungen erstellt werde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Die absolute fünfjährige Frist sei nicht verwirkt. Diese habe erst am 18. Januar 2010 zu laufen begonnen, als der Beschwerdeführerin erstmals eine IV-Rente ausbezahlt worden sei. Der bereits fristwahrende Vorbescheid bezüglich der Einstellung der IV-Rente sei am 5. April 2013 ergangen (IV-act. 127). Demnach sei auch die fünfjährige Verwirkungsfrist eingehalten (act. G 8).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.d Am 1. Februar 2016 heisst die Abteilungspräsidentin das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im beschränkten Umfang von maximal Fr. 2'000.-- gut (act. G 9). D.e Mit Replik vom 15. März 2016 macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei fraglich, ob die Zuständigkeit der Ausgleichskassen auch die Berechnung der Rückforderung umfasse. Dessen ungeachtet und unbestritten sei die Beschwerdegegnerin für die Rückerstattungsverfügung zuständig, habe aber an der angefochtenen Verfügung nicht mitgewirkt. Als die (angefochtene) Rückerstattungsverfügung der Ausgleichskasse bei ihr eingegangen sei, sei die Beschwerdegegnerin (IV-Stelle) weder über deren Zeitpunkt noch über deren Inhalt informiert gewesen und habe über letzteren keinerlei Auskunft erteilen können. Die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Unterzeichnung seien nicht erfüllt. Die Rückerstattungsverfügung habe in Anwendung des Urteils des Versicherungsgerichts vom 25. August 2015 und in Berücksichtigung der bereits ausbezahlten Invalidenrenten erstellt werden müssen. Sodann sei es nicht um eine Zusprache, sondern um eine Rückforderung der Versicherungsleistungen gegangen; diese werde im einschlägigen Kreisschreiben nicht erwähnt. Die angefochtene Rückerstattungsverfügung sei eine individuell konkrete Verfügung mit einem deutlich höheren Komplexitätsgrad als beispielsweise eine Rentenerhöhung aufgrund der Teuerung. Für deren Gültigkeit hätte sie auf jeden Fall von einer vertretungsberechtigten Person der Beschwerdegegnerin unterzeichnet werden müssen. Dafür, dass die Verfügung von einer falschen Behörde ausgestellt worden sei, spreche auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin für die Erstellung der Beschwerdeantwort auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse angewiesen gewesen sei und dass die Beschwerdegegnerin im Schreiben an die Ausgleichskasse vom 17. Dezember 2015 (IV-act. 201) von "ihrer" Rückerstattungsverfügung (der Ausgleichskasse) spreche. Weil die Verfügung von einer nicht zuständigen Stelle erstellt und versandt worden sei, sei sie insgesamt als nichtig zu betrachten. Für die Bestimmung der massgeblichen Frist sei entscheidend, wann die Beschwerdegegnerin Kenntnis von einem unrechtmässigen Leistungsbezug erhalten habe. Diese Kenntnis sei erst gegeben, wenn der Entscheid über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs in Rechtskraft trete. Die Fristen seien zudem nur gewahrt, wenn vor Ablauf eine Rückerstattungsverfügung ergehe und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt werde. Die absolute fünfjährige Frist sei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gebunden an die Rückerstattungsverfügung. Diese sei erst am 5. November 2015 erfolgt. Die Pflicht zur Rückerstattung aller Rentenleistungen betreffe die Zeit vom 5. November 2010 bis 5. November 2015. Die Beschwerdegegnerin habe durch die vorsorgliche Einstellung der Invalidenrente ihre Möglichkeiten zur Schadensminderung genutzt. Jener Entscheid sei nicht angefochten worden. Wären die Renten bis zum rechtskräftigen Entscheid des Versicherungsgerichts weiter ausbezahlt worden, könnten höchstens die Renten der diesem Entscheid vorausgegangenen fünf Jahre zurückgefordert werden (act. G 13). D.f Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 15). Erwägungen 1. Mit rechtskräftig gewordenem Entscheid des Versicherungsgerichts vom 25. August 2015 (IV-act. 186) wurde die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2013 betreffend rückwirkende Aufhebung der Rentenzusprache (IV-act. 131) gestützt auf Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; prozessuale Revision) bestätigt. Darauf gestützt erging die Rückforderungsverfügung vom 5. November 2015, welche vorliegend angefochten ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nicht mehr der Rentenanspruch, sondern ausschliesslich der Rückerstattungsanspruch (vgl. auch Entscheid Versicherungsgericht vom 25. August 2014, IV 2013/432, IV 2014/11, E. 2.2). 2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Nichtigerklärung der angefochtenen Verfügung. Als erstes ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung formell korrekt ergangen ist. 2.1 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2015 (IV-act. 198) ist eine Rückforderung im Betrage von Fr. 191'919.--. Diese erging korrekt in Form einer schriftlichen Verfügung, die auch den Umfang der Forderung festlegt (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte SR 830.1] und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). 2.2 Voraussetzung der Annahme der Nichtigkeit ist, dass die betreffende Verfügung einen besonders schweren Mangel aufweist. Dieser muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein, wobei das Erkenntnisvermögen eines Laien massgebend ist. Schliesslich darf die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 1098). Als Nichtigkeitsgründe fallen unter anderem funktionelle und sachliche Unzuständigkeit sowie das Fehlen einer Unterschrift in Betracht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1105 und 1122). 2.3 Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 41 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sind die IV-Stellen unter anderem für den Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung zuständig (Verfügungszuständigkeit, vgl. auch U. MEYER/M. REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IV], 3. Auf., Zürich 2014, N 2 zu Art. 53-57 IVG). Den Ausgleichskassen obliegen unter anderem Berechnung und Auszahlung der Renten (Art. 60 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Wegleitung des BSV über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2003 (Stand 1. Januar 2015) und dem Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) vom

  1. Januar 2010 (Stand 1. Januar 2015) lässt sich dazu Folgendes entnehmen: Verfügungen über Renten (und Hilflosenentschädigungen) der IV werden durch die Ausgleichskasse unter Verwendung des Briefkopfs und Unterschriftenblocks sowie des von der IV-Stelle erstellten und unterzeichneten Verfügungsteils 2 der zuständigen IV- Stelle erlassen und versandt (RWL Rz 9002; KSVI Rz 3047 ff.); Rückforderungsverfügungen werden von der Ausgleichskasse "erstellt" und durch die zuständige IV-Stelle "erlassen" (RWL Rz 10622). Es wird also ohne weiteres als gesetzeskonform angesehen, dass die Ausgleichskasse nach Erhalt des Beschlusses sowie des Verfügungsteils 2 von der IV-Stelle die Rente errechnet und die Verfügung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anschliessend im Namen der IV-Stelle der versicherten Person zustellt, ohne dass die IV-Stelle die Berechnung bzw. Rechtsanwendung der Ausgleichsklasse überprüft. Bei den Rückerstattungsverfügungen verhält es sich analog, mit dem Unterschied, dass es sich nicht um eine "zusammengesetzte", sondern um zwei separate Verfügungen handelt: Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 8. Juli 2013 (IV-act. 131) die Rente eingestellt und somit - wie bei einer Rentenzusprache - über den Rentenanspruch entschieden. Die Ausgleichskasse hat den Entscheid der IV-Stelle umgesetzt bzw. die zurückzuzahlenden Rentenbetreffnisse berechnet. Die Mitwirkung der Ausgleichskasse ergibt sich aus Kreisschreiben und Wegleitung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat dazu zutreffend ausgeführt, zwar "erstellten" die Ausgleichskassen im Bereich der Invalidenversicherung die Rentenverfügungen. Die Zuständigkeit zum Erstellen einer Verfügung sei aber nicht der Kompetenz gleichzusetzen, Verfügungen zu erlassen. Wenn die Ausgleichskasse eine Verfügung über Renten der Invalidenversicherung erstelle, müsse sie darauf angeben, dass es sich um eine Verfügung der IV-Stelle handle, welche anordnende Behörde sei. Dementsprechend werde in IV-Fällen die Rückforderungsverfügung von der Ausgleichskasse "erstellt" und durch die zuständige IV-Stelle "erlassen", wobei das Datum auf der Verfügung durch die IV-Stelle eingesetzt werde (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2006, E. 1.4; vgl. auch [unveröffentlichter] Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Dezember 2002, IV.2002.00555, E. 3.3). Die vorliegend angefochtene Rückerstattungsverfügung wurde - formell betrachtet - von der gesetzlich zuständigen IV-Stelle erlassen. Indes erfolgte die Zustellung nicht durch die IV-Stelle selbst, sondern durch die Ausgleichskasse in deren Namen, was nicht zu beanstanden ist. 2.4 Zum Erfordernis einer Unterschrift hielt das Bundesgericht in BGE 105 V 252 E. 4a fest, es stehe den Verwaltungsbehörden offen, für Verfügungen, welche in grosser Zahl zu erlassen seien und deren Inhalt von Fall zu Fall nur wenig abweiche, gedruckte Formulare zu verwenden, die keine Unterschrift des zuständigen Beamten trügen. In einem späteren Urteil führte es aus, die Rechtsprechung habe das Erfordernis der Schriftlichkeit gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG im Bereich der Massenverwaltung erheblich relativiert. So stelle die Unterschrift bei Massenverfügungen kein Gültigkeitserfordernis dar. Vielmehr müsse die verfügende Instanz die Möglichkeit haben, sich gedruckter Formulare zu bedienen oder Verfügungen auf elektronischem Weg zu erlassen (Urteil

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2014, 9C_597/2014, E. 4.3). Das KSVI verweist in Rz 3002 für die Unterzeichnungen von Verfügungen auf Rz 1007 des Kreisschreibens des BSV über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL (KSRP) vom

  1. Oktober 2005. Danach ist die Verfügung grundsätzlich von einer zur Vertretung der Durchführungsstelle befugten Person zu unterzeichnen. Davon kann abgesehen werden bei Beitragsverfügungen sowie bei Verfügungen über die Zusprechung von Versicherungsleistungen, die mit Hilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen ausgefertigt werden. Mit der angefochtenen Verfügung wird nicht eine Leistung zugesprochen, sondern eine betragsmässig erhebliche Leistung zurückgefordert. Sie missachtet daher die Vorgaben des KSRP. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass nach Rz 9101 RWL die Ausgleichskassen ihre Verfügungen mittels EDV-Ausdruck "erstellen", denn dem von ihnen - im Namen der IV-Stelle - erstellten Verfügungsteil wird der von der IV-Stelle erlassene und unterzeichnete Verfügungsteil 2 beigefügt; der die Rentenberechnung enthaltende Verfügungsteil der Ausgleichskasse bedarf keiner Unterschrift seitens der Ausgleichskasse (Rz 3046 f. KSVI). Vorliegend hat die Ausgleichskasse im Namen der IV-Stelle eine Verfügung erlassen, deren Inhalt sich im Wesentlichen ebenfalls auf die Berechnung - hier der Rückforderung der von der Beschwerdeführerin insgesamt bezogenen Rentenleistungen - beschränkt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (welche von ihr unterzeichnet ist) die Abweisung der Beschwerde beantragt und mithin die von ihr ohne Unterschrift erlassene Rückforderungsverfügung bekräftigt. Somit wiegt das Fehlen der Unterschrift nicht so schwer, dass es zu deren Nichtigkeit führen müsste. 2.5 Schliesslich schadet auch das Fehlen eines Vorbescheides nicht. Dieser ist vorgesehen für Entscheide über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung (Art. 57a IVG). Das Bundesgericht erwog, es dränge sich von der Sache her nicht auf, für die in der Regel rein technischen und rechtlichen Fragen der Rentenberechnung ein Vorbescheidverfahren einzuführen, welches auf die Bereinigung umstrittener und komplexer Sachverhalte zugeschnitten sei (BGE 134 V 106 E. 2.7). Das angerufene Versicherungsgericht ist der Ansicht, gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG habe (grundsätzlich) jeder Verfügung in IV-Sachen ein Vorbescheid vorauszugehen. Sofern der Sachverhalt völlig liquide ist und die Parteien zur Rechtsanwendung klar Stellung nehmen konnten, kann im Beschwerdefall von einer Rückweisung abgesehen werden (Entscheid vom 12. Februar 2008, IV

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2006/205, E. 1.2, 1.5, bestätigt im unveröffentlichten Entscheid vom 26. Juli 2011, IV 2010/222, E. 3.1; vgl. auch Entscheid vom 17. August 2017, IV 2016/259, E. 2). Vorliegend wurde zur Frage der Einstellung der Invalidenrente am 5. April 2013 ein Vorbescheid erlassen (IV-act. 123). Dieser und die daraufhin ergangene Einstellungsverfügung vom 25. August 2013 befassten sich mit dem Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung, wonach ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben sei und die zu Unrecht bezogenen Renten zurückzuzahlen seien. Somit kann mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung betreffend die Rückforderungsverfügung von einer Rückweisung zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens abgesehen werden, zumal dies einen formalistischen Leerlauf bedeuten würde, da die Beschwerdegegnerin bei Aufhebung der angefochtenen Verfügung unverzüglich einen inhaltlich dieser entsprechenden Vorbescheid und darauf eine neue Rückforderungsverfügung erlassen würde. Nachdem sowohl Vorbescheid als auch Rückforderungsverfügung im Hinblick auf die in Art. 25 Abs. 2 ATSG geregelten Verwirkungsfristen fristwahrende Wirkung zuerkannt werden (vgl. auch E. 3.3 nachstehend), entsteht der Beschwerdeführerin hierdurch auch kein Nachteil (Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG). 3. Als nächstes ist zu prüfen, ob die Verfügung inhaltlich korrekt erging bzw. insbesondere ob die Verwirkungsfristen beachtet wurden. 3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG). In der Rechtsprechung wird für die Kenntnisnahme der Zeitpunkt als ausreichend bezeichnet, an welchem der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 119 V 431, E. 3a; U. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, N. 56 zu Art. 25). Die Fristen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor deren Ablauf eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird (BGE 119 V 431, E. 3c). 3.2 Im den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin betreffenden Entscheid vom 25. August 2015 führte das Versicherungsgericht aus, dass erst mit dem MEDAS- Gutachten vom 20. September 2014 hinsichtlich des Vorliegens eines prozessualen Revisionsgrundes hinreichende Sicherheit der Beschwerdegegnerin bestanden habe. Damit seien sowohl die relative (90-tägige) als auch die absolute Verwirkungsfrist gewahrt worden (E. 2.3.4). Bestand erst mit dem MEDAS-Gutachten hinreichende Sicherheit für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, kann eine hinreichende Sicherheit bezüglich der Rückerstattung nicht zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben. Der Beginn der relativen Verwirkungsfrist für die Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG kann somit nicht auf einen früheren Zeitpunkt als der Kenntnisnahme des MEDAS-Gutachtens angesetzt werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2014, 8C_203/2014, E. 3.4.2 und 4.2, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall die 90-tägige Revisionsfrist mit der ärztlichen Beurteilung zu laufen begann und mit deren Wahrung "selbstredend" auch die Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten wurde). Das MEDAS-Gutachten ging erst am 7. November 2014 beim Kreisgericht ein (IV-act. 168-1) und wurde von diesem in der Folge der Beschwerdegegnerin überlassen (IV-act. 169, wonach die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht am 21. November 2014 mitteilte, sie habe das Gutachten erhalten). Die Beschwerdegegnerin hatte somit erst nach dem 7. November 2014 Kenntnis vom Gutachten und wahrte folglich mit der angefochtenen Rückerstattungsverfügung vom 5. November 2015 die einjährige Verwirkungsfrist, was denn auch nicht umstritten ist (vgl. act. G 1-4). 3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG verwirkt der Rückerstattungsanspruch fünf Jahre nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Die absolute Frist von fünf Jahren setzt mit dem Bezug der einzelnen Leistungen ein; dabei ist auf den tatsächlichen Bezug der Leistungen und nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Leistung hätte erbracht werden müssen (KIESER, a.a.O., N 63 zu Art. 25 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Somit sind Rückforderungsansprüche verwirkt, die Rentenzahlungen betreffen, die mehr als fünf Jahre vor Erlass der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückforderungsverfügung bzw. des entsprechenden Vorbescheides ausgerichtet wurden. Die Beschwerdegegnerin geht zu Unrecht davon aus, dass die Frist bereits mit dem Erlass des Vorbescheids bezüglich der Einstellung der IV-Rente vom 5. April 2013 gewahrt werden konnte, weil dort die Rückforderung angekündigt worden sei. In jenem Zeitpunkt, der vor der Kenntnisnahme des MEDAS-Gutachtens lag, stand der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin noch nicht ausreichend zuverlässig fest. Hinzu kommt, dass weder der Vorbescheid vom 5. April 2013 noch die Verfügung vom 8. Juli 2013 den Rückforderungsanspruch in zeitlicher oder betraglicher Hinsicht ausreichend präzise umschreiben. Die Festlegung der Rückerstattung sollte vielmehr in einer späteren Verfügung erfolgen. Auch der von der Beschwerdegegnerin zitierte BGE 119 V 434 E. 3c lässt keinen anderen Schluss zu. Zur Fristwahrung ist eine Rückerstattungsverfügung bzw. der entsprechende Vorbescheid nötig (vgl. KIESER, a.a.O., N. 9 und 66 zu Art. 25). Die angefochtene Rückerstattungsverfügung datiert vom 5. November 2015 (IV-act. 198). Da bezüglich Rückerstattung kein Vorbescheid erlassen wurde, hemmte erst die Verfügung den Eintritt der Verwirkung. Damit können die seit November 2010 der Beschwerdeführerin ausbezahlten Renten zurückgefordert werden. Für die der Beschwerdeführerin zwischen Januar und Oktober 2010 ausbezahlten Renten im Betrag von gemäss angefochtener Verfügung insgesamt Fr. 121'162.-- (Fr. 191'919 - [2 x Fr. 3'316.- + Fr. 64'125]) war zwischen Januar und Oktober 2015 die Verwirkung eingetreten, weshalb diese nicht mehr zurückgefordert werden können. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 5. November 2015 aufzuheben und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der seit November 2010 bis 31. Juli 2012 bezogenen Rentenzahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 70'757.-- zu verpflichten. 4.2 Nach Art. 69 Abs. 1 IVG ist das IV-Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Da es sich bei Streitigkeiten um eine Rückforderung nicht um solche Streitigkeiten um eine Bewilligung oder Verweigerung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von IV-Leistungen handelt, sind vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.3 Da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, hat sie einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. Bei vollständigem Obsiegen wäre eine Parteientschädigung von Fr. 3‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Wegen des nur teilweisen Obsiegens zu rund zwei Dritteln erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- als gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.4 Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die restlichen Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die bei vollständigem Obsiegen zu gewährende zusätzliche Parteientschädigung von Fr. 1‘200.-- ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des An waltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 960.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4.5 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 5. November 2015 aufgehoben und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der seit November 2010 bis 31. Juli 2012 bezogenen Rentenzahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 70'757.-- verpflichtet.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 960.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

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05.12.2017
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25.03.2026