© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/353 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.05.2020 Entscheiddatum: 28.07.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 28.07.2017 Art. 53 Abs. 1 ATSG. Prozessuale Revision. Nur qualifiziert neue Tatsachen, die hinsichtlich der formell rechtskräftig verfügten Leistungszusprache von massgebender Bedeutung sind, können eine prozessuale Revision rechtfertigen. Die Verwertung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit kann hinsichtlich eines Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung naturgemäss kaum je relevant sein (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juli 2017, IV 2015/353). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2017. Entscheid Versicherungsgericht, 28.07.2017 Entscheid vom 28. Juli 2017 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2015/353 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 21. Februar 2012 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 3). Am 20. Juli 2010 hatte der Rheumatologe Dr. med. B.___ über ein statisch-myalgisches Wirbelsäulensyndrom der Lendenwirbelsäule berichtet und festgehalten, dass er dem Versicherten nach einer länger dauernden Phase mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent angesichts der hohen Gewichtsbelastungen am Arbeitsplatz vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, woraufhin eine Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten eingetreten sei (IV-act. 4–8 f.). Ein Kreisarzt der Suva hatte am 9. Dezember 2009 über eine Mittelfuss- und Zehenproblematik sowie über eine Vierecken-Arthrodese an der linken Hand berichtet (IV-act. 4–6 f.). Am 2. März 2012 teilte der Versicherte mit (IV-act. 8), er habe sich zum Maler und zum Industrielackierer ausbilden lassen. Allerdings habe er keine Prüfungen abgelegt. In den letzten 40 Jahren habe er aber immer mit Farben zu tun gehabt. Die Arbeitgeberin des Versicherten berichtete am 4. April 2012 (IV-act. 18), sie habe diesen seit Juli 2000 als Spritzlackierer beschäftigt. Aktuell arbeite der Versicherte als Qualitätskontrolleur. Der Lohn belaufe sich seit dem 1. Januar 2011 auf 59'845 Franken (recte: 80'223 Franken; vgl. IV-act. 28) pro Jahr. Bei einer Abklärung am Arbeitsplatz gab der Versicherte an (IV-act. 19), der Wechsel vom Spritzlackierer zum Qualitätskontrolleur sei wegen der Rückenbeschwerden nach einem Verhebetrauma erfolgt, doch müsse er nach wie vor häufig schwere Lasten heben und bewegen. Bereits anlässlich eines vorgängig durchgeführten IV-internen Triagegesprächs hatte ein Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) festgehalten, die angestammte Tätigkeit als Qualitätskontrolleur sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar (IV-act. 14). Für eine adaptierte Tätigkeit hatte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte er dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent, steigerbar auf 100 Prozent attestiert. Die Eingliederungsverantwortliche notierte nach der Arbeitsplatzabklärung (IV-act. 19), dass der Arbeitsplatz erhalten bleiben müsse. Zugleich sei aber eine Umplatzierung notwendig. Am 21. September 2012 berichtete der Neurochirurg Prof. Dr. med. C., dem Versicherten könnten Tätigkeiten mit Gewichtsbelastungen von maximal zehn Kilogramm im Umfang von 50 Prozent zugemutet werden (IV-act. 22). In Absprache mit der Arbeitgeberin des Versicherten wurde in der Zeit vom 2. April 2013 bis zum 30. Mai 2013 ein Arbeitsversuch durchgeführt (vgl. IV-act. 36). Für die Dauer dieses Arbeitsversuchs entrichtete die Invalidenversicherung dem Versicherten ein Taggeld, das sie direkt an die Arbeitgeberin ausbezahlte, die ihrerseits dem Versicherten weiterhin den bisherigen Lohn ausrichtete (vgl. IV-act. 40 f.). Am 14. Juni 2013 schloss die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle die berufliche Eingliederung ab (IV-act. 43). Sie hielt in ihrem Schlussbericht fest, der Versicherte habe das Pensum nie über 50 Prozent steigern können und werde nun zu 50 Prozent weiter beschäftigt. Der Hausarzt Dr. med. D. berichtete im September 2013 (IV-act. 51), schwere Tätigkeiten seien dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Für leidensadaptierte Tätigkeiten könne dagegen eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 Prozent attestiert werden. Allerdings müsse unbedingt eine fachärztliche Beurteilung veranlasst werden. Am 10. September 2013 berichtete Prof. Dr. C.___ (IV-act. 52), er schätze die Arbeitsfähigkeit auf etwa 50 Prozent. Eine zuverlässige Arbeitsfähigkeitsschätzung würde allerdings eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit voraussetzen. Am 18. November 2013 notierte der RAD-Arzt Dr. med. E., die Angaben der behandelnden Ärzte Dres. D. und C.___ seien überzeugend (IV-act. 55). Mit einer Verfügung vom 24. März 2014 sprach die IV- Stelle dem Versicherten per 1. Oktober 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (IV-act. 65). A.b Am 15. Januar 2015 teilte ein Staatsanwalt der IV-Stelle mit (IV-act. 66), der Versicherte habe in einer Strafuntersuchung ausgesagt, dass er zu 50 Prozent für die bisherige Arbeitgeberin tätig sei und daneben noch einen eigenen Laden betreibe. Auf eine telefonische Nachfrage der IV-Stelle hin führte der Staatsanwalt am 21. Januar 2015 aus (IV-act. 67), es handle sich um einen Antiquitätenhandel. Morgens arbeite der Versicherte als Angestellter, nachmittags halte er sich von 14 Uhr bis 18.30 Uhr in seinem Laden auf. Seinen eigenen Angaben zufolge sitze er in erster Linie da und warte auf Kunden. Die Einkünfte, die sich gemäss den Angaben des Versicherten nach Abzug
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Miete auf etwa 500–1'000 Franken pro Monat beliefen, habe dieser in den Steuererklärungen jeweils deklariert. In der Folge forderte die IV-Stelle die Steuerveranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2009–2013 an (IV-act. 68). Diesen liess sich entnehmen (IV-act. 69 ff.), dass der Versicherte in jenen Jahren keine Nebenerwerbseinkünfte deklariert hatte. Am 21. April 2015 erstellte ein Mitarbeiter der IV-Stelle eine Aktennotiz über einen „Augenschein“ im Verkaufsgeschäft des Versicherten, der am 20. April 2015 durchgeführt worden war (IV-act. 76). Er notierte, ihm sei vor allem der rege Betrieb vor dem Laden aufgefallen. Es müsse sich um eine Art Treffpunkt für Leute handeln, die „offensichtlich nicht oder nicht regelmässig im Arbeitsprozess integriert“ seien. Im Geschäft habe sich ein junger Mann aufgehalten, der wohl ein Angestellter des Versicherten sei. Die Auslagen seien teilweise als „Trödel- Ware“ zu bezeichnen. Der Versicherte biete aber zweifellos auch wertvolle Artikel an, namentlich Armbanduhren im Wert von 4'000–18'000 Franken. Nur schon die Tatsachen, dass der Versicherte ein Ladenlokal an guter Lage betreibe und damit ein unternehmerisches Risiko trage und dass er auch teure Uhren und Sammlerstücke anbiete, liessen darauf schliessen, dass die selbständige Tätigkeit nicht als Zeitvertrieb qualifiziert werden könne, sondern einen „wirtschaftlichen Sinn“ ergeben müsse. Bei der Basler Versicherung hatte der Versicherte eine KMU-Versicherung abgeschlossen. In der Versicherungspolice (IV-act. 80–27 ff.) waren ein Jahresumsatz von 80'000 Franken im Geschäftsjahr 2013 und eine AHV-Jahreslohnsumme von 40'000 Franken erwähnt worden (IV-act. 80–30). Anlässlich einer ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme am 3. November 2014 hatte der Versicherte angegeben, er halte sich jeweils von 14 Uhr bis 18.30 Uhr in seinem Lokal auf. Arbeit könne man diese Tätigkeit aber nicht nennen, denn er sitze nur herum und warte auf Kunden, die er dann jeweils bediene. Er habe diese Nebenerwerbstätigkeit der Invalidenversicherung und dem Steueramt gemeldet. Nach Abzug der Miete belaufe sich der Ertrag auf etwa 500–1'000 Franken pro Monat. Bei einer weiteren Einvernahme am 19. November 2014 hatte der Versicherte angegeben, er habe das Geschäftslokal im April oder Mai 2014 übernommen; die meisten Verkaufsgegenstände habe er zusammen mit dem Lokal übernommen (IV-act. 81–9). Am 1. Mai 2015 gingen der IV-Stelle diverse Unterlagen zu (IV-act. 86), nämlich ein Mietvertrag betreffend das Ladenlokal (Mietbeginn April 2014), ein Mietvertrag für einen Einstellraum („Lager“; Mietbeginn 1. Januar 2015), eine Rechnung für eine schriftliche Werbeanzeige und eine Gegenüberstellung der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausgaben und Einnahmen im Steuerjahr 2014/ 2015, laut der bei einem Umsatz von rund 43'000 Franken ein Gewinn von rund 500 Franken resultiert hatte. Die Vermieterin der Lagerräumlichkeit gab am 18. Mai 2015 telefonisch an (IV-act. 87), der Versicherte habe den Einstellraum erstmals ab dem 1. April 2011 gemietet. Die befristete Mietdauer sei über den 31. Dezember 2012 und dann über den 31. Dezember 2014 hinaus verlängert worden (vgl. IV-act. 89 und 91). Am 21. Mai 2015 füllte der Versicherte einen Fragebogen aus, wobei er angab (IV-act. 94), er betreibe im Sinne einer Freizeitbeschäftigung einen kleinen Laden. Am 26. Mai 2015 fand ein Standortgespräch statt, bei dem der Versicherte mitteilte (IV-act. 95), ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er seine Freizeittätigkeit der IV-Stelle hätte melden müssen. Er habe im Oktober oder November 2013 in einer kleinen Ecke des früheren Geschäfts seine Waren anbieten können. Ab Mai 2014 habe er dann den ganzen Laden übernommen. Warenhandel betreibe er aber schon seit seiner Schulzeit. Im Jahr 2011 habe er eine Lagerräumlichkeit gemietet. Zweimal pro Jahr habe er seine Waren auf dem Flohmarkt in der Stadt angeboten. Er arbeite nun jeweils von 14 Uhr bis etwa 18 Uhr oder 18.30 Uhr sowie samstags durchgehend von 9 Uhr bis 16.30 Uhr (mit einer Unterbrechung für eine Mittagspause) in seinem Geschäft. Beim jungen Mann, der in der Aktennotiz über den „Augenschein“ erwähnt werde, handle es sich um einen Schulkollegen seines Sohnes. Am 12. Juni 2015 berichtete Dr. D.___ über einen unveränderten Gesundheitszustand (IV-act. 96). A.c Mit einem Vorbescheid vom 12. September 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Aufhebung der Verfügung vom 12. April 2006 (gemeint wohl: 24. März 2014) und die Abweisung des Rentengesuchs vorsehe (IV-act. 101). Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte habe sein Geschäft am 1. September 2013 und damit während des laufenden ursprünglichen Rentenverfahrens eröffnet, ohne die IV-Stelle darüber zu informieren. Damit liege eine neue Tatsache vor, die zu einer (sogenannt prozessualen) Revision der leistungszusprechenden Verfügung zwinge. Bei einem Valideneinkommen von 80'300 Franken und einem Invalideneinkommen von 38'352 Franken (effektiver, aktueller Lohn) resultiere ein Invaliditätsgrad von 52 Prozent. Die Berücksichtigung eines Nebenerwerbseinkommens von lediglich 1'900 Franken habe zur Folge, dass sich der Invaliditätsgrad auf weniger als 50 Prozent reduziere. Bei einem Nebenerwerbseinkommen von „deutlich über 9'900 Franken“ resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Zwar habe der Versicherte angegeben, sein
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nebenerwerbseinkommen belaufe sich nur auf 2'500–5'000 Franken pro Jahr. Diese Angabe sei aber nicht plausibel. Angesichts der im Laden angebotenen Ware und der beobachteten regen Betriebsamkeit sei zu erwarten, dass der Versicherte ein Einkommen von mindestens 2'500 Franken pro Monat erziele. Buchhaltungsunterlagen existierten nicht. Der Versicherte habe angegeben, wöchentlich etwa 30 Stunden im Laden zu arbeiten. Bereits bei einem „weit unterdurchschnittlichen“ Stundenlohn von 15 Franken würde ein Jahreseinkommen von 20'700 Franken resultieren. Zusammenfassend könne kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegen, weshalb die ursprüngliche, rentenzusprechende Verfügung vom 24. März 2014 aufzuheben und das Rentenbegehren abzuweisen sei. Der Versicherte werde die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückerstatten müssen. Dagegen wandte der Versicherte am 25. September 2015 ein (IV-act. 103), er leide jeden Tag an Schmerzen. Er habe bei der IV-Stelle telefonisch nachgefragt, ob er sich ein Ladengeschäft mieten dürfe. Die Lagerhalle habe er hauptsächlich für seinen Sohn und dessen Kollegen gemietet, die dort an Autos herumschraubten. Eine Uhr für 18'000 Franken haben er nie im Sortiment gehabt. Er habe jene Uhr prüfen und schätzen lassen. Der Neuwert habe nur 7'500 Franken betragen. Der Eingabe lag ein Kündigungsschreiben betreffend das Ladenlokal bei. Am 6. Oktober 2015 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt; sie hob die Verfügung vom 12. April 2006 (gemeint wohl: 24. März 2014) auf, wies das Rentengesuch ab und kündigte die Rückforderung der ausgerichteten Rentenleistungen in einer separaten Verfügung an (IV-act. 105). B. B.a Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 26. Oktober 2015 eine Beschwerde (act. G 1). Er machte geltend, die Verfügung beruhe in mehrerlei Hinsicht auf falschen Annahmen. Er habe beispielsweise nie einen Jahresumsatz von 80'000 Franken oder eine Lohnsumme von 40'000 Franken erzielt. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit habe er einer Frau F.___ von der IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) gemeldet. Diesbezüglich habe er zwei Telefongespräche geführt, die in den Akten vermerkt sein müssten. Die Nebenerwerbstätigkeit sei eher eine Freizeitbeschäftigung, die er seit mittlerweile 50 Jahren ausübe. Damit verdiene er kaum Geld.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 7. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie aus, weder bei ihr noch bei einem anderen, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen angegliederten Sozialversicherungsträger arbeite eine Frau F.. Folglich habe sie, die Beschwerdegegnerin, keine Kenntnis von der Aufnahme der Nebenerwerbstätigkeit haben können, weshalb es sich dabei um eine qualifiziert neue Tatsache im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG handle. Der Beschwerdeführer habe bewiesen, dass er aus medizinischer Sicht ohne Weiteres in der Lage sei, nebst der Verrichtung der angestammten Tätigkeit im Pensum von 50 Prozent lange Präsenzzeiten im eigenen Geschäft durchzustehen. Auch wenn er mit seiner Nebenerwerbstätigkeit effektiv nur wenig verdienen sollte, sei er rein medizinisch betrachtet in der Lage, ein wesentlich höheres – rentenausschliessendes – Einkommen zu erzielen. B.c Der Beschwerdeführer hielt am 1. Februar 2016 fest (act. G 6), der Beschwerdegegnerin wäre es ein Leichtes gewesen, den Namen jener Sachbearbeiterin zu ermitteln, die seine Meldungen über die Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit entgegen genommen habe. Diese sei auch einige Male bei Gesprächen mit der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers anwesend gewesen. Die Tätigkeit im eigenen Geschäft könne er sich frei einteilen; grösstenteils sei er nur im Laden anwesend, ohne wirklich arbeiten zu müssen. B.d Die Beschwerdegegnerin wies am 17. Februar 2016 bezugnehmend auf eine Telefonnotiz vom selben Tag (act. G 8 und G 8.1) darauf hin, dass der Beschwerdeführer nur die Eingliederungsverantwortliche Frau G. gemeint haben könne, die aber mit Sicherheit die Erwähnung eines Antiquitätenhandels ausgeschlossen habe. Erwägungen 1. Die Beschwerdeschrift enthält kein spezifisches Rechtsbegehren. Gemäss dem Wortlaut des Art. 61 lit. b ATSG hätte das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer deshalb eine angemessene Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift setzen und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihm androhen müssen, dass es ansonsten nicht auf die Beschwerde eintreten werde. Nun ist das Gericht gemäss dem Art. 61 lit. d ATSG aber gar nicht an die Parteibegehren gebunden. Im Beschwerdeverfahren sind die Parteibegehren also weitgehend irrelevant. Ihre Bedeutung beschränkt sich praxisgemäss darauf, dem Versicherungsgericht einen Eindruck darüber zu verschaffen, worum sich das Beschwerdeverfahren drehen könnte. Folglich dürfen – gerade bei nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern – keine hohen Anforderungen an die Formulierung der Rechtsbegehren gestellt werden. Das wäre angesichts der weitgehenden Bedeutungslosigkeit der Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren überspitzt formalistisch. Wenn das Bundesgericht zudem sogar so weit geht, die Erklärung des Beschwerdewillens gegenüber einer unzuständigen Stelle – trotz mehrerer Hinweise jener Stelle auf ihre Unzuständigkeit – als hinreichende Beschwerde zu qualifizieren, auf die das Versicherungsgericht einzutreten habe (Urteil des Bundesgerichtes 9C_211/2015 vom 21. September 2015), dürfen auch an den Inhalt einer Beschwerdeschrift nur minimalste Anforderungen gestellt werden. Es muss zusammenfassend genügen, wenn der Beschwerdewille erkenntlich ist. Das ist bei der vorliegenden Beschwerdeschrift der Fall, denn aus ihr geht zweifellos hervor, dass der Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen mit der nachträglichen Abweisung seines Rentengesuchs respektive mit der Aufhebung der Rente nicht einverstanden ist. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist deshalb ohne Weiteres einzutreten. 2. 2.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2015 handelt es sich eindeutig um eine sogenannte prozessuale Revisionsverfügung im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG. Laut dieser Bestimmung müssen formell rechtskräftige Verfügungen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Als „neu“ gelten nicht Tatsachen, die erst nach dem Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung eingetreten sind, denn solchen nachträglichen Sachverhaltsveränderungen wird mit der Anwendung des Art. 17 Abs. 1 ATSG begegnet. Der Art. 53 Abs. 1 ATSG bezweckt dagegen die Korrektur einer von Anfang an bestehenden qualifizierten Unrichtigkeit. Folglich muss es sich um Tatsachen handeln, die im Zeitpunkt des Erlasses der formell rechtskräftigen Verfügung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bereits bestanden haben, aber damals noch nicht bekannt gewesen sind. Die Beschwerdegegnerin hat in der Eröffnung respektive Übernahme eines Geschäftslokals zwecks Beitreibung eines Antiquitätenhandels eine qualifiziert neue Tatsache im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG erblickt. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer bereits gegen Ende des Jahres 2013 einen Teil des Geschäftslokals für seinen Antiquitätenhandel genutzt. Diese Tatsache hätte die Beschwerdegegnerin vor dem Erlass der leistungszusprechenden Verfügung vom 24. März 2014 – beispielsweise mittels einer Rückfrage beim Beschwerdeführer – in Erfahrung bringen können, weshalb es sich dabei nicht um eine qualifiziert neue Tatsache im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG handeln kann. Zudem ist für die Bemessung der Invalidität einer versicherten Person in aller Regel nicht massgebend, wie hoch das effektiv von dieser erzielte Erwerbseinkommen ist. Laut dem Art. 16 ATSG ist vielmehr entscheidend, was die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades ist es also völlig unerheblich, ob die versicherte Person ihre zumutbare Resterwerbsfähigkeit voll, teilweise oder gar nicht verwertet. Die Übernahme eines Geschäftslokals und das Betreiben eines Antiquitätenhandels haben also den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers gar nicht beeinflussen können. Folglich kann die Nebenerwerbstätigkeit nicht für die Beantwortung der Frage, ob die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 24. März 2014 an einem qualifizierten Mangel im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG gelitten habe, massgebend sein. 2.2 Allerdings ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht nur die von Prof. Dr. C., Dr. D. und dem RAD-Arzt Dr. E.___ attestierte zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent voll ausgenutzt, sondern daneben noch einen eigenen Antiquitätenhandel betrieben hat, wobei er seinen eigenen Angaben zufolge während rund 30 Stunden pro Woche im Geschäftslokal anwesend gewesen ist, ein starkes Indiz dafür, dass die für die ursprüngliche Leistungszusprache in der Verfügung vom 24. März 2014 als massgebend qualifizierte Arbeitsfähigkeitsschätzung falsch gewesen sein könnte. Die Frage, ob jene Arbeitsfähigkeitsschätzung allenfalls qualifiziert falsch gewesen sei, kann allerdings nicht gestützt auf die effektive Ausübung einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit beantwortet werden, da diese keine ausreichend zuverlässigen Rückschlüsse auf die massgebende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit zulässt. Immerhin erscheint es als plausibel, dass der Beschwerdeführer während seiner
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anwesenheit im Geschäftslokal mehrheitlich tatsächlich nichts anderes getan hat, als was er auch zuhause getan hätte, nämlich herumzusitzen, sich gelegentlich zu bewegen und sich mit Bekannten zu unterhalten. Andererseits hatten sowohl Prof. Dr. C.___ als auch Dr. D.___ schon im ursprünglichen Rentenverfahren auf die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen hingewiesen, was der RAD-Arzt Dr. E.___ dann aber ohne eine überzeugende Begründung als nicht erforderlich erachtet hat. Für die Beantwortung der Frage nach einer allfälligen Unrichtigkeit der ursprünglichen Arbeitsfähigkeitsschätzung wäre deshalb also eine weitergehende medizinische Abklärung unabdingbar gewesen. Diesbezüglich ist das Vorliegen einer qualifiziert neuen Tatsache im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG aber ausgeschlossen, da die Beschwerdegegnerin angesichts der Hinweise von Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ bereits vor dem Erlass der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 24. März 2014 entsprechende Abklärungen hätte tätigen müssen, um den massgebenden medizinischen Sachverhalt mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erstellen. Auch mit einer neuen medizinischen Abklärung könnte also kein Revisionsgrund im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG gefunden werden, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2015 jedenfalls als rechtswidrig erweist. Sie ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 2.3 Der Beschwerdegegnerin steht es aber selbstverständlich frei, doch noch eine weitere medizinische Abklärung im Sinne der obigen Ausführungen vorzunehmen und die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 24. März 2014 gestützt auf deren Ergebnis gegebenenfalls in Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu ziehen. Das gehört aber nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, sondern müsste Teil eines noch zu eröffnenden Wiedererwägungsverfahrens bilden. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von 600 Franken der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken selbstverständlich zurückerstattet. Entscheid
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2015 aufgehoben. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet.