St.Gallen Sonstiges 29.11.2017 IV 2015/334

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/334 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.05.2020 Entscheiddatum: 29.11.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 29.11.2017 Art. 6 IVG. Versicherungsmässige Voraussetzungen. Der Versicherungsfall "berufliche Eingliederung" respektive "erstmalige berufliche Ausbildung" ist bis zum Verfügungserlass noch nicht eingetreten gewesen, da der Versicherte mangels Schulbildung nicht über die für die Absolvierung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung erforderliche Berufsbildungsfähigkeit verfügt. Der Versicherte leidet an einer angeborenen oder frühkindlichen Paraparese der Beine. Der Versicherungsfall "Rente" ist bei der Einreise des vorläufig aufgenommenen Versicherten in die Schweiz im Alter von 23 Jahren bereits eingetreten gewesen. Er hat weder Anspruch auf eine ordentliche noch auf eine ausserordentliche IV-Rente. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. November 2017, IV 2015/334). Entscheid vom 29. November 2017 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. IV 2015/334 Parteien A.___, Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand IV-Leistungen (versicherungsmässige Voraussetzungen) Sachverhalt A. A.a A.___ wurde am 27. März 2015 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zur Früherfassung angemeldet (IV-act. 1). Im Meldeformular war vermerkt, dass der Versicherte an einer angeborenen spastischen Paraparese und an einem myofaszialen Schmerzsyndrom leide und seit seiner Geburt zu 70 % arbeitsunfähig sei. Dr. med. B., Fachärztin für Neurologie, hatte Dr. med. C., Physikalische Medizin und Rehabilitation, am 9. Oktober 2014 berichtet (IV-act. 2-1/4 f.), dass der Versicherte seit der Kindheit eingeschränkt mobil sei. Bis zu seinem 10. Lebensjahr habe er im Rollstuhl gesessen; erst dann habe er das Laufen an zwei Unterarmgehstöcken gelernt. Bei den klinischen Untersuchungen am 6. und 9. Oktober 2014 habe sich eine angeborene oder frühkindlich entwickelte spastische Paraparese der Beine gefunden. Differentialdiagnostisch komme eine spontane Mutation der spastischen Paraplegie 2 oder eine Variante der hereditären spastischen Spinalparalyse in Betracht. Diese entwickle sich jedoch in der Regel erst im Erwachsenenalter oder gehe als komplexe Form mit Begleitsymptomen wie einer geistigen Retardierung oder einer anderen Organbeteiligung einher. Es seien jedoch auch einige Genmutationen mit einer reinen spastischen Spinalparalyse mit einer isolierten spastischen Paraparese beschrieben. In einem ärztlichen Attest vom 10. Oktober 2014 hatte Dr. C.___ angegeben (IV-act. 2-2 f.), dass der Versicherte seit der Geburt an einer Schwäche der Beine leide, die ihn am Laufen hindere. Zudem bestünden seit Jahren zunehmende Schmerzen im Nacken, im unteren Rücken und in den gesamten Beinen lateral betont. Als Diagnosen gab Dr. C.___ eine angeborene spastische Paraparese und ein myofasziales Schmerzsyndrom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei muskulärer Dysbalance, massiven muskulären Verkürzungen und einer Inaktivitäts- Atrophie an. Der Versicherte könne nur mit zwei Unterarmstützen stehen oder laufen. In einer Tätigkeit im Sitzen ohne Zwangshaltungen (leichte Sortierarbeiten) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30 %. A.b Am 10. April 2015 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, das Anmeldeformular auszufüllen und ihr einschliesslich der Beilagen bis am 24. April 2015 unterschrieben zuzustellen (IV-act. 4). Am 28. April 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass der Fall abgeschlossen werde, da das Anmeldeformular bis heute nicht eingegangen sei (IV-act. 5). Am 4. Mai 2015 informierte ein Behörden- und Gerichtsdolmetscher die zuständige IV-Sachbearbeiterin per E-Mail, dass ihm der Versicherte seine Unterlagen zum Ausfüllen der IV-Anmeldung abgegeben habe. Die Unterlagen seien liegen geblieben, da er in den Ferien gewesen sei. Der Dolmetscher bat darum, dem Versicherten noch einmal eine kurze Frist für die Anmeldung einzuräumen (IV-act. 7). Der E-Mail war eine Kopie des Ausweises für vorläufig aufgenommene Ausländer des Versicherten angehängt (IV-act. 8). A.c Das am 5. Mai 2015 unterzeichnete Anmeldeformular ging am 6. Mai 2015 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 6). Der Versicherte gab darin an, dass er am 20. Januar 2010 von D.___ in die Schweiz eingereist sei. Er habe in der Schweiz Asyl beantragt und sei vorläufig aufgenommen worden. Seit seiner Geburt sei er zu 70 % arbeitsunfähig ("Geburtsfehler"). Wegen seiner Behinderung habe er nie eine Schule besucht und keinen Beruf erlernt. A.d RAD-Ärztin Dr. med. E.___ notierte am 20. Mai 2015 (IV-act. 12), dass der Gesundheitsschaden, d.h. die angeborene oder frühkindlich entwickelte spastische Parese der Beine, bereits bei der Geburt eingetreten sei. Für vorwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Anforderungen an Schulwissen (Analphabet) bestehe ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 30 %; diese sei provisorisch steigerbar. Es sei ein Bericht bei der Hausärztin Dr. med. F.___ einzuholen. Auf telefonische Rückfrage der zuständigen IV-Sachbearbeiterin hin bestätigte der RAD noch einmal, dass der Gesundheitsschaden seit der Geburt bestehe (IV-act. 17-3). Der Versicherte werde die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich nicht wirklich über 30 % steigern können, und wenn, dann sicher nicht über 50 %.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e Dr. C.___ berichtete der IV-Stelle am 26. Mai 2015 (IV-act. 15), dass der Versicherte wegen einer spastischen Paraparese und eines Lumbovertebralsyndroms dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine leichte Tätigkeit im Sitzen könnte er ein bis zwei Stunden pro Tag ausüben. Die Prognose bei chronischen Schmerzen aufgrund eines Geburtsgebrechens sei ungünstig. A.f Auf Anfrage hin teilte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen der IV-Stelle am 3. Juni 2015 per E-Mail mit (IV-act. 16), dass der Versicherte am 20. Januar 2010 in die Schweiz eingereist und am 30. November 2012 die vorläufige Aufnahme erhalten habe. Der Versicherte habe also keinen Flüchtlingsstatus. A.g Am 26. Juni 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass seine Gesuche um berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Rente abgewiesen würden (IV-act. 21). Zur Begründung hielt sie fest, dass ein in der Schweiz wohnhafter Angehöriger eines Staates, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen habe, Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente habe, wenn er bei Eintritt des Versicherungsfalles während mindestens drei vollen Jahren Beiträge entrichtet habe, in der Schweiz während drei Jahren mit dem erwerbstätigen Ehegatten gelebt habe, der mindestens den doppelten Mindestbetrag bezahlt habe, oder drei Jahre Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften aufweise. Die Schweiz habe mit D.___ kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Der Grund für die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten sei eine angeborene oder frühkindlich entwickelte spastische Parese der Beine. Der Versicherte habe demzufolge bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz am 20. Januar 2010 an einer relevanten und rententangierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gelitten. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Rentenleistungen und berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung seien daher nicht erfüllt. Dagegen wendete der Versicherte am 2. September 2015 ein (IV-act. 22), dass in vielen ihm bekannten Fällen Gesuche um berufliche Eingliederungsmassnahmen von Staatsangehörigen aus D.___ gutgeheissen worden seien, obwohl die Gesuchsteller wie er bereits mit einer relevanten und rententangierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in die Schweiz eingereist seien. Es gehe für ihn um einen existentiellen Anspruch. Nur wer über die nötigen Mittel verfüge, könne aktiv am gesellschaftlichen Leben teilnehmen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.h Mit Verfügung vom 17. September 2015 (IV-act. 23) wies die IV-Stelle die Gesuche um berufliche Eingliederungsmassnahmen und um eine Rente wie angekündigt ab. Zum Einwand hielt sie fest, dass verschiedene Punkte der erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen auch bei gleicher Staatsangehörigkeit zu unterschiedlichen Entscheiden führen könnten. Das Gesetz unterscheide zwischen anerkannten Flüchtlingen und nicht anerkannten Flüchtlingen. Weiter spiele das Alter sowie das Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei der Einreise in die Schweiz eine Rolle. B. B.a Gegen diese Verfügung liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Oktober 2015 Beschwerde erheben (act. G 1). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Gutheissung der Beschwerde. Zur Begründung machte er ergänzend zu den Einwänden im Vorbescheidverfahren geltend, dass die Situation für ihn wegen seiner Behinderung in D.___ sehr schwierig gewesen sei. Da ihm die Ärzte in D.___ praktisch nicht hätten helfen können, seien seine Fähigkeiten unterentwickelt geblieben. Auch in der Schweiz habe er es nicht einfach und seine beruflichen Aussichten seien schlecht. Er wäre für jede berufliche Eingliederungsmassnahme bereit. Es sei für ihn nicht vorstellbar, dass er sein ganzes Leben so verbringen müsse. Er habe keine Schuld daran, dass er mit einer Behinderung geboren worden sei und nicht habe behandelt und geheilt werden können. B.b Am 30. November 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. G 6). B.c Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 10. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Zur Begründung hielt sie fest, dass der Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar sei. Ein ausländischer Staatangehöriger habe Anspruch auf Leistungen der IV, solange er seinen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe und sofern er beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten habe. Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer seit seiner

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geburt an einer spastischen Paraparese leide und seine Arbeitsfähigkeit aufgrund dieses Leidens in einer angepassten Tätigkeit lediglich 30 % betrage. Der Versicherungsfall sei in Bezug auf eine IV-Rente und auf die beruflichen Eingliederungsmassnahmen daher bei der Einreise in die Schweiz bereits eingetreten gewesen. Der Beschwerdeführer habe also nicht während mindestens eines vollen Jahres vor dem Eintritt des Versicherungsfalles Beiträge geleistet und er habe sich vor dem Eintritt des Versicherungsfalles auch nicht während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien daher nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente. Die sinngemässe Berufung des Beschwerdeführers auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht schlage nicht durch. Ein solcher Anspruch sei nur gegeben, wenn eine Behörde in einer grossen Anzahl von Fällen gesetzwidrige Leistungen zugesprochen habe und es zudem ablehne, zukünftig von der gesetzwidrigen Praxis abzuweichen. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Fälle aufgeführt. Zudem würde eine nachgewiesene gesetzwidrige Praxis ohnehin (sofort) aufgegeben. B.d Das Gericht bewilligte am 15. Dezember 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht. B.e Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (vgl. act. G 9 f.). Erwägungen 1. 1.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2015 hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente verneint. Strittig ist demnach, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf derartige IV-Leistungen hat. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose − unter Vorbehalt von Art. 39 − Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bestimmungen. Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 IVG). Art. 36 Abs. 1 IVG legt fest, dass der Anspruch auf eine ordentliche Rente besteht, wenn bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet wurden. 1.3 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Das IVG beruht auf dem System des leistungsspezifischen Versicherungsfalles: Es ist für jede in Betracht fallende Massnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 2 IVG zu prüfen, wann die Invalidität die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2007, I 659/06 E. 4). 2. 2.1 Zwischen der Schweiz und D.___ besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Da der Beschwerdeführer lediglich den Status eines vorläufig aufgenommenen Ausländers hat, ist der Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB, SR 831.131.11) auf ihn nicht anwendbar. Sollte die leistungsspezifische Invalidität also bereits vor der erstmaligen Einreise in die Schweiz eingetreten sein, hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG keinen Anspruch auf IV-Leistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2008, 8C_808/2007 E. 5). 2.2 Eine Invalidität als Voraussetzung für den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen besteht bei versicherten Personen, die wegen eines drohenden oder bereits eingetretenen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens infolge Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall im Hinblick auf die erstmalige berufliche Ausbildung oder die Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit der Berufsberatung bedürfen, für die erstmalige berufliche Ausbildung im Vergleich zu Nichtbehinderten wesentliche Mehrkosten hinnehmen müssen, in ihrer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bisherigen Erwerbstätigkeit oder im bisherigen Aufgabenbereich eingeschränkt sind und einer Umschulung bedürfen, der Arbeitsvermittlung bedürfen oder für die Aufnahme oder für den Ausbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Kapitalhilfe benötigen (Art. 15 ff. IVG, vgl. Rz. 1003 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE). Da der Beschwerdeführer nicht über eine Berufsausbildung verfügt und da er bisher nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, käme als berufliche Eingliederungsmassnahme nur eine erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) in Frage. Der Eintritt des Versicherungsfalles "erstmalige berufliche Ausbildung" bedingt unter anderem, dass die versicherte Person berufsbildungsfähig ist, d.h. dass sie − bezogen auf das schweizerische Bildungssystem − die obligatorische Schulzeit (Primarstufe und Sekundarstufe I) absolviert hat. Der Beschwerdeführer hat nie eine Schule besucht. Er verfügt also nicht über die schulischen Voraussetzungen, um eine erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren. Der Versicherungsfall "erstmalige berufliche Ausbildung" kann somit im Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz wegen der fehlenden Berufsbildungsfähigkeit noch nicht eingetreten gewesen sein. Da der Beschwerdeführer nicht über die für eine erstmalige berufliche Ausbildung erforderliche Schulbildung verfügt und er im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung auch nicht den Anspruch hätte, nach dem Erlernen der deutschen Sprache die genannte schulische Ausbildung nachzuholen, ist der Versicherungsfall "erstmalige berufliche Ausbildung" im Verfügungszeitpunkt noch nicht eingetreten gewesen. Daher hat die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine erstmalige berufliche Ausbildung respektive auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint. 2.3 Ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2016, 9C_592/2015 E. 3.2). Der Beschwerdeführer leidet an einer angeborenen oder frühkindlich entwickelten spastischen Paraparese der Beine und an einem Lumbovertebralsyndrom respektive an einem myofaszialen Schmerzsyndrom bei einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte muskulären Dysbalance, massiven muskulären Verkürzungen und einer Inaktivitäts- Atrophie (IV-act. 2 und 15). Er kann sich lediglich mit Unterarmstützen fortbewegen. Gemäss eigenen Angaben hat er bis zu seinem 10. Altersjahr im Rollstuhl gesessen (IV- act. 2-1). Dr. C.___ hat die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Oktober 2014 für sitzende Tätigkeiten (leichte Sortierarbeiten) auf maximal 30 % geschätzt (IV-act. 2-2). Im Meldeformular zur Früherfassung sowie im Anmeldeformular hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er "seit der Geburt" zu 70 % arbeitsunfähig sei (IV- act. 1-1 und 6-3). Da der Beschwerdeführer bereits seit seiner Geburt (oder zumindest seit frühester Kindheit) an einer spastischen Paraparese der Beine leidet, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Januar 2010 eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 % bestanden hat. Nachdem der Versicherungsfall "Rente" bereits vor der Einreise in die Schweiz eingetreten ist, kann der Beschwerdeführer die erforderliche Beitragszeit von drei Jahren nicht erfüllt haben. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ordentliche Rente sind somit nicht erfüllt. 2.4 Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente haben Schweizer Bürger (Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AHVG) sowie Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose, denen dieses Recht durch staatsvertragliche Vereinbarung oder den FlüB ausdrücklich eingeräumt worden ist (Rz. 7101 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung, RWL). Da zwischen D.___ und der Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen besteht und da der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt, sondern lediglich vorläufig aufgenommen worden ist, hat er keinen Anspruch auf eine ausserordentliche IV-Rente. Der Beschwerdeführer hätte aber auch keinen Anspruch auf eine Rente, wenn vorläufig Aufgenommene einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente begründen könnten: Die in Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) statuierte Voraussetzung der vollständigen Versicherungsdauer ist nämlich nur erfüllt, wenn eine Person vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalls lückenlos obligatorisch oder freiwillig versichert gewesen ist (Rz. 7003 RWL). Diese Anspruchsvoraussetzung wäre erfüllt, wenn die Einreise in die Schweiz vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres erfolgt wäre (Rz. 7007 RWL). Der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer ist bei der Einreise in die Schweiz im Januar 2010 jedoch bereits 23 Jahre und acht Monate alt gewesen. Der Beschwerdeführer erfüllt daher weder die versicherungsmässigen noch die übrigen Voraussetzungen für die Zusprache einer ausserordentlichen IV-Rente. 2.5 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass ihm viele Fälle bekannt seien, in denen Staatsangehörigen aus D.___ IV-Leistungen zugesprochen worden seien, obwohl diese bereits bei der Einreise invalid gewesen seien. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen für IV-Leistungen je nach ausländerrechtlichem Status, dem Alter sowie dem Ausmass der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bei der Einreise in die Schweiz unterschieden. Die dem Beschwerdeführer bekannten Fälle sind also möglicherweise anders gelagert und die Leistungszusprachen daher rechtmässig gewesen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die erwähnten Staatsangehörigen aus D.___ gesetzeswidrig IV-Leistungen erhalten hätten, würde dies nicht bedeuten, dass der Beschwerdeführer deshalb auch einen Leistungsanspruch hätte. Eine sog. "Gleichbehandlung im Unrecht" würde nämlich voraussetzen, dass die Verwaltung (d.h. vorliegend die Beschwerdegegnerin) eine gesetzwidrige Praxis pflöge, d.h. dass es sich nicht um wenige Einzelfälle gehandelt hätte, und dass die Verwaltung auch in Zukunft an dieser Praxis festhielte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2008, 9C_808/2007 E. 4; vgl. BGE 126 V 390 E. 6a). Das Gericht hat keine Kenntnis von einer derartigen gesetzwidrigen Praxis. Zudem hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort erklärt, dass sie eine derartige Praxis, sollte sie überhaupt existieren, aufgeben würde (act. G 7 S. 3). 2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 3. 3.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Sie ist dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung der Gerichtsgebühr zu befreien. 3.2 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- zufolge unentgeltlicher Rechtspflege befreit.

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29.11.2017
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25.03.2026