St.Gallen Sonstiges 03.11.2017 IV 2015/324

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/324 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.05.2020 Entscheiddatum: 03.11.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 03.11.2017 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Einkommensvergleich. Zumutbarkeit des Wechsels der Erwerbstätigkeit verneint. Prozentvergleich. Zusprache einer halben Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. November 2017, IV 2015/324). Entscheid vom 3. November 2017 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2015/324 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Frischknecht, Gmünder Frischknecht & Partner, Bahnhofstrasse 7, 9630 Wattwil,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente (Einkommensvergleich) Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 27. September 2013 zum Bezug von IV-Leistungen an. Im Anmeldeformular gab er folgende Beschwerden an: 1. lymphogen metastasiertes, nicht kleinzelliges Karzinom mit unklarem Primärtumor; 2. Status nach Sigmadivertikulitis; 3. Status nach Verkehrsunfall vom 25. Juni 2013 mit/bei a) posteriorer Hüftluxation rechts mit Acetabalumhinterwandfraktur, Plattenosteosynthese dorales Acetabulum mit Desimpaktierung Knorpel und Allo-Graft sowie b) Tibiaplateaufraktur (IV-act. 1; zum Unfallereignis siehe die Schadenmeldung vom 3. Juli 2013, fremd-act. 1). A.b Der Suva-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, untersuchte den Versicherten am 13. August 2014 für eine Beurteilung der unfallbedingten Gesundheitsfolgen. Im Untersuchungsbericht vom gleichen Tag führte er aus, erfreulicherweise habe sich bezüglich der Unfallfolgen ein relativ günstiger Verlauf eingestellt. Im Bereich des rechten Hüftgelenks bestünden derzeit keine relevanten Beschwerden. Der Versicherte arbeite gegenwärtig bereits wieder als Silikonverfuger. Gegenwärtig werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit umgesetzt, wobei der Versicherte kniebelastende Positionen wohl meide oder diese mit Hilfe eines dicken Schaumstoffes eingeschränkt durchführe. Die kreisärztliche Untersuchung habe eine deutliche vordere Instabilität (am rechten Kniegelenk) ergeben. Der Versicherte gebe auch Giving way-Situationen insbesondere beim Treppensteigen an. Er habe auch beschrieben, dass er beim Besteigen von Leitern oder Tritten ein Instabilitätsgefühl habe (fremd-act. 139).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c In der Stellungnahme vom 16. September 2014 vertrat die RAD-Ärztin Dr. med. C., Praktische Ärztin, die Auffassung, es handle sich beim Versicherten um eine multimorbide Person. Der aktuell hauptsächlich einschränkende Gesundheitsschaden bilde die posttraumatische laterale Gonarthrose rechts als Folge der Trümmerfraktur des lateralen Tibiaplateaus und des Fibulaköpfchens. Die Tumorerkrankung beeinträchtige das subjektive Befinden des Versicherten offenbar wenig, dürfe aber nicht unterschätzt werden, denn es liege keineswegs eine Ausheilung vor. Es müsse jederzeit mit einer erneuten Tumorprogression gerechnet werden. Der Gesundheitszustand sei somit vorerst stabilisiert, jedoch nicht abschliessend stabil. In der angestammten kniebelastenden Tätigkeit als Z. liege eine halbtägige Arbeitsfähigkeit mit um 20% reduzierter Leistungsfähigkeit aufgrund des verlangsamten Arbeitstempos vor. Rein medizinisch-theoretisch könne beim 62- jährigen Versicherten in einer ideal leidensangepassten Tätigkeit eine etwas höhere Arbeitsfähigkeit von maximal 60% angenommen werden. Auch hier müssten ein erhöhter Pausenbedarf und ein verlangsamtes Arbeitstempo berücksichtigt werden. Eine solche Tätigkeit müsse körperlich leicht, rückenadaptiert und wechselbelastend sein und dürfe keine erhöhten Anforderungen an das Sehvermögen stellen (funktionelle Einäugigkeit; IV-act. 55; siehe zum Verlust des linken Augenlichts, als der Versicherte 14-Jährig war, den Suva-Rapport vom 5. September 2013, fremd-act. 37-1). A.d Der Versicherte gab der IV-Stelle am 5. Februar 2015 an, das gegenwärtige Pensum als selbstständiger Z.___ betrage ca. 20%. Das Pensum der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei seinem Bruder betrage aktuell 0% (IV-act. 61). A.e Der in der Abteilung Onkologie am Spital D.___ behandelnde Konsiliararzt Dr. med. E.___ berichtete am 19. Februar 2015, rund 1 ¼ Jahre nach Abschluss einer kurativ intendierten kombinierten Radio-Chemotherapie habe die aktuell bildgebende Verlaufskontrolle keine Hinweise für ein Tumorrezidiv ergeben (IV-act. 63-6 ff.; vgl. auch den Bericht von Dr. E.___ vom 15. März 2015 [Datum Posteingang IV-Stelle], IV-act. 64). Die RAD-Ärztin Dr. C.___ hielt daraufhin am 12. Mai 2015 fest, beim Versicherten lägen mehrere gesundheitliche Einschränkungen vor: 1. eine posttraumatische Valgusgonarthrose rechts mit objektivierbarer antero-posteriorer Instabilität des Kniegelenks; 2. ein lymphogen metastasiertes nichtkleinzelliges Karzinom mit unklarem Primärtumor; 3. ein Status nach Leriche-Syndrom 9/13 (Verschluss der Aorta

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abdominalis) mit persistierendem Verschluss iliakal links; 4. eine obstruktive Ventilationsstörung; 5. eine Spondylolysis LWK 5 beidseits mit Anterolisthesis LWK 5/ SWK 1. Die Funktionseinschränkungen des rechten Kniegelenks stünden im Vordergrund. Die vom Kreisarzt bescheinigte 50%ige Restarbeitsfähigkeit sei gut nachvollziehbar. Beim kurz vor dem Pensionsalter stehenden Versicherten sei es nicht realistisch, dass er die langjährige Tätigkeit als Z.___ aufgebe. Die Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit betrage medizinisch-theoretisch 60% (IV-act. 66). In der Stellungnahme vom 20. Mai 2015 ergänzte sie, die Tumorsituation sei insofern instabil, als dass es sich um ein metastasiertes, nicht mehr heilbares Leiden handle. Aktuell sei die Erkrankung nach einer Therapie kontrolliert und nicht progredient. Eine Verschlechterung sei jedoch jederzeit möglich. Von weiteren medizinischen Abklärungen seien zum jetzigen Zeitpunkt keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage 50%, solange sich die medizinische Situation nicht verändere (IV-act. 69). A.f Auf die Anfrage der IV-Stelle vom 4. Juni 2015 (IV-act. 70) antwortete der Versicherte am 11. Juni 2015, aufgrund des Preisdrucks im Baugewerbe habe er in Bezug auf die selbstständige Erwerbstätigkeit unter Auftragseinbussen gelitten und deshalb kein grösseres Einkommen erzielen können. Des Weiteren sei aus denselben Gründen das Pensum seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der F.___ AG reduziert bzw. teilweise gar aufgehoben worden. Er habe sich mit den erzielten geringen Einkommen der letzten Jahre keinesfalls zufrieden gegeben und sich stets um mehr Aufträge sowie eine Pensumerhöhung bemüht. Zeitweise sei er auf die Gewährung von Darlehen aus seinem Umfeld angewiesen gewesen, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können (IV-act. 71). A.g Mit Vorbescheid vom 11. Juni 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, sein Rentengesuch abzuweisen, da er ohne weiteres noch dasselbe Jahreseinkommen erzielen könne wie in der bisherigen Tätigkeit (IV-act. 73). Dagegen erhob der Versicherte am 17. August 2015 Einwand (IV-act. 74). Im Arbeitsblatt „Einkommensvergleich“ ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von „-355.94%“ (IV-act. 78). Am 3. September 2015 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs bei einem Invaliditätsgrad von 0% (IV-act. 79). B.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen die Verfügung vom 3. September 2015 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 7. Oktober 2015. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung und die rückwirkende Zusprache mindestens einer halben Rente ab 1. Oktober 2013. Eventualiter sei eine neutrale polydisziplinäre Begutachtung sowie eine effektive Leistungserhebung durchzuführen. Im Wesentlichen rügt er die Ermittlung der Vergleichseinkommen durch die Beschwerdegegnerin. Er bestreitet, dass er sich mit seinen geringen erzielten Einkommen zufrieden gegeben habe. Des Weiteren seien seine persönlichen Umstände wie Alter, fehlende Ausbildung und gesundheitliche Einschränkung bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht ausreichend berücksichtigt worden (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 23. November 2015 die Abweisung der Beschwerde. Sie hält am Standpunkt fest, dass das Invalideneinkommen höher als das Valideneinkommen sei und daher kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere (act. G 5). B.c Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2015 ist dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) entsprochen worden (act. G 6). B.d In der Replik vom 11. Januar 2016 hält der Beschwerdeführer unverändert an der Beschwerde fest und reicht eine Kostennote des Rechtsvertreters vom 12. Januar 2016 ein (act. G 8). Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). 2. Gestützt auf die schlüssigen Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 16. September 2014 (IV-act. 55-3) sowie vom 12. Mai 2015 (IV-act. 66) und dem kreisärztlichen Bericht vom 13. August 2014 (fremd-act. 139) ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten (vgl. act. G 1, III. Rz 3, und act. G 5, II Rz 3), dass der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Z.___ über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit verfügt (IV-act. 66; vgl. auch die ergänzende Stellungnahme vom 20. Mai 2015, IV-act. 69). Die Frage, ob die von der RAD-Ärztin für leidensangepasste Tätigkeit bescheinigte 60%ige Arbeitsfähigkeit auf 50% zu reduzieren ist, wie der Beschwerdeführer fordert (act. G 1, III. Rz 3), kann vorliegend mangels Relevanz für den Rentenanspruch offen bleiben. 3. Die RAD-Ärztin Dr. C.___ gelangte zur Auffassung, es sei nicht realistisch, dass der Beschwerdeführer die langjährige Tätigkeit als Z.___ aufgebe (Stellungnahme vom 12. Mai 2015, IV-act. 66-2). Deshalb ist nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Wechsel in eine leidensangepasste Tätigkeit zugemutet werden kann. 3.1 Die Frage, ob und gegebenenfalls welche berufliche Neueingliederung von einer versicherten Person für die Bestimmung des Invaliditätsgrads im Rahmen ihrer Pflicht zur Schadenminderung verlangt werden kann, beantwortet sich nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit (so ausdrücklich auch etwa Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG), der als Teilgehalt im verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) enthalten ist. Von der versicherten Person kann daher nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihr unter Berücksichtigung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar ist, d.h. es darf sich nicht um realitätsfremde und in diesem Sinn unmögliche oder unzumutbare Vorkehren handeln. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels sind insbesondere das Alter der versicherten Person, die Art und Dauer ihrer bisherigen Berufstätigkeit, deren selbstständige oder unselbstständige Ausübung, die mit einer beruflichen Neueingliederung verbundene Veränderung der sozialen Stellung der versicherten Person, ihre persönlichen und familiären Verhältnisse sowie ihre entsprechend grössere oder geringere Flexibilität hinsichtlich ihres Wohn- und Arbeitsortes massgebend. Ins Gewicht fällt auch die Art und Dauer der beanspruchten Versicherungsleistungen sowie deren Kosten. Denn die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind zulässigerweise dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Sozialversicherung in Frage steht, wie dies beispielsweise bei Rentenleistungen an relativ junge Versicherte der Fall ist, denen in einer neuen beruflichen Tätigkeit noch eine lange Aktivitätsperiode verbleibt (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 23. Dezember 2004, I 316/04, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur; siehe auch Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2013, 8C_654/2012, E. 5.1 mit Hinweisen). 3.2 Vorliegend ist zunächst von Bedeutung, dass die Aufgabe der angestammten Tätigkeit zugunsten einer leidensangepassten Verweistätigkeit gemäss RAD-Ärztin Dr. C.___ lediglich zu einer „etwas höheren“ (IV-act. 55-2) bzw. um 10% höheren Restarbeitsfähigkeit führt. Zudem sind zahlreiche qualitative Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit zu beachten, die das mögliche Spektrum an Tätigkeiten stark und lohnwirksam einschränken (IV-act. 66-2; siehe auch IV-act. 55-2 mit u.a. Hinweis auf die funktionelle Einäugigkeit). Allein schon aus diesem Grund ist vorliegend an die Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers keine überhöhte Anforderung zu stellen. Eine aussagekräftige Schätzung der Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit lag des Weiteren erst nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustands in Form der Arbeitsfähigkeitsschätzung durch die RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 16. September 2014 vor (IV-act. 55-3). In diesem massgebenden Zeitpunkt (vgl. BGE 138 V 457) war der am __ 1952 geborene Beschwerdeführer (IV-act. 1-1) bereits knapp 62-jährig. Er verfügt über keinen Berufsabschluss (IV-act. 1-4) und ausserhalb seiner angestammten langjährigen, teilweise selbstständig ausgeübten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeit über keine berufliche Erfahrung (siehe das Strategie-Protokoll vom 28. April 2014, IV-act. 41, sowie das Assessment-Protokoll vom 17. April 2014, IV-act. 43-2). In damit zu vereinbarender Weise wurde in der Fallzusammenfassung der Sachbearbeiterin vom 23. Juli 2014 festgehalten, aus medizinischer Sicht bestehe ein zu geringes Eingliederungspotenzial („EP“; IV-act. 55-1). Hinzu kommt, dass der multimorbide Beschwerdeführer jederzeit mit einer erneuten Tumorprogression rechnen muss (RAD-Stellungnahme vom 16. September 2014, IV-act. 55-2; siehe auch IV-act. 69). Damit ist auch bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt sehr fraglich, ob der Beschwerdeführer, der teilweise selbstständig und teilweise auf Abruf beim Unternehmen seines Bruders angestellt ist (IV-act. 55-1), überhaupt eine Arbeitgeberin findet, die ihn für leidensangepasste Tätigkeiten anstellen würde. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. C., dass die Aufgabe der langjährigen Tätigkeit beim kurz vor dem Pensionsalter stehenden Beschwerdeführer nicht „realistisch“ sei (IV-act. 66-2), ist die Zumutbarkeit der Aufgabe der angestammten Tätigkeit als Z. zu verneinen. Damit entsprechen sich die Grundlagen für die Bestimmung der Vergleichseinkommen, und der Invaliditätsgrad ist im Rahmen eines Prozentvergleichs zu ermitteln (siehe zum Prozentvergleich etwa Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2016, 8C_628/2015, E. 5.3.1 mit Hinweisen). 3.3 Die Höhe eines Tabellenlohnabzugs kann vorliegend offen gelassen werden. Denn da bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf die angestammte Tätigkeit abgestellt wird und mögliche abzugsrelevante Gesichtspunkte (wie etwa das fortgeschrittene Alter, die mangelnde Flexibilität sowie leidensbedingte Gesichtspunkte) bereits bei der Wahl der Vergleichseinkommen berücksichtigt worden sind (siehe vorstehende E. 3.2), fällt vorliegend jedenfalls ein rentenrelevanter Abzug von 20% oder höher ausser Betracht. 3.4 Ausgehend von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit beträgt der Invaliditätsgrad im Rahmen des Prozentvergleichs 50%. Selbst bei Gewährung eines 15%igen Tabellenlohnabzugs resultierte ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 58% (50% + [50% x 15%]). Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Arbeitsunfähigkeit ist gemäss schlüssiger RAD-Stellungnahme vom 12. Mai 2015 im Juni 2013 eingetreten (IV-act. 66-2). Die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug erfolgte am 27. September 2013 (IV-act. 1). In Nachachtung von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch am 1. Juni 2014. Da damit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer halben Rente entsprochen wird, kann offen bleiben, ob seine Gehörsrüge stichhaltig ist (Verletzung der Begründungspflicht; act. G 1, III. Rz 1). 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 3. September 2015 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2014 eine halbe Rente zuzusprechen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 4.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Honorarnote eingereicht. Dieser liegt indessen ein mit Rücksicht auf die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung bereits um einen Fünftel gekürzter Stundenansatz (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]) zugrunde. Ausgehend von einem mittleren Honorar von Fr. 250.-- pro Stunde (Art. 24 Abs. 1 der Honorarnote für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [HonO; sGS 963.75]) resultiert beim geltend gemachten zeitlichen Aufwand von 10.9 Stunden eine angemessene Parteientschädigung (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) von aufgerundet Fr. 3'061.-- ([Fr. 2'725.-- x 1.04] x 1.08). Die Festsetzung einer Entschädigung aus der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. G 6) erübrigt sich.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 7. Oktober 2015 wird die Verfügung vom 3. September 2015 aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2014 eine halbe Rente zugesprochen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt die Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'061.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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03.11.2017
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