© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/32 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.10.2019 Entscheiddatum: 17.03.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 17.03.2016 Art. 42, 42bis, 42ter IVG, Art. 37 und Art. 39 IVV. Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag bei einer Minderjährigen. Eine autistische Minderjährige ist zwar motorisch nur geringfügig beeinträchtigt und könnte deshalb an sich selbständig essen. Die Krankheit hat aber zur Folge, dass sie erst isst, wenn die Mutter und deren Lebenspartner fertig gegessen haben, und dass sie nur isst, wenn die Mutter die ganze Zeit daneben sitzt. Dabei handelt es sich um eine indirekte Hilfe. Der entsprechende Zeitaufwand der Mutter fällt also nicht unter die dauernde persönliche Überwachung. Dementsprechend ist die Versicherte beim Essen hilflos und der entsprechende Zeitaufwand ist im Zusammenhang mit der Bemessung der Intensivpflege zusätzlich zur Zeitpauschale für die persönliche Überwachung anzurechnen. Das gilt auch für die Verrichtung der Notdurft, da die Versicherte diese Verrichtung nur selbständig vornimmt, wenn die Mutter die ganze Zeit vor der WC-Tür bleibt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2016, IV 2015/32). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016. Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Locher Geschäftsnr. IV 2015/32 Parteien A.___,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Hilflosenentschädigung für Minderjährige / Intensivpflegezuschlag Sachverhalt A. A.a A.___ wurde von ihrer Mutter am 29./30. April 2014 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-act. 21 f.). Die Mutter gab diese Anmeldung eigenhändig bei der IV- Stelle ab. Diese notierte als Eingangsdatum den 1. Mai 2014. Gemäss einem Bericht von Dr. med. B.___ litt die Versicherte an einem Aspergersyndrom. Die Mutter der Versicherten füllte auch eine Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung aus (IV-act. 29). Dabei gab sie an, die Versicherte benötige eine regelmässige und erhebliche Hilfe beim An- und Ausziehen, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, beim Essen, bei der Körperpflege, bei der Notdurftverrichtung und bei der Fortbewegung/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Wegen der latenten Unfallgefahr und der Autoaggression müsse die Versicherte ausserdem überwacht werden. Dr. B.___ berichtete der IV-Stelle am 3. Juli 2014 (IV-act. 40), bei der Versicherten komme es zuhause zu aggressiven Ausbrüchen. Die Versicherte sei zudem gehäuft krank. Dr. med. C.___ vom RAD notierte am 15. August 2014 u.a. (IV-act. 43), bei der Versicherten seien die drei Kernsymptome des Autismus erfüllt: Qualitative Auffälligkeiten der reziproken sozialen Interaktion, qualitative Auffälligkeiten der Kommunikation und repetitives, restriktives und stereotypes Verhalten. Zur Prüfung eines Anspruchs auf
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Hilflosenentschädigung (allenfalls mit Intensivpflegezuschlag) erfolgte eine Abklärung bei der Versicherten zuhause. Gemäss dem entsprechenden Bericht vom 6. November 2014 (IV-act. 49) gab die Mutter den beiden Abklärungspersonen an, die Versicherte habe drinnen und draussen völlig verschiedene Verhaltensweisen. Draussen versuche sie, möglichst angepasst zu sein. Zuhause kompensiere sie das dann. Im Umgang mit fremden Personen und ungewohnten Situationen sei sie überfordert. Sie könne nämlich die Reaktionen nicht abschätzen und die Emotionen nur schwer erkennen. Durch die vielen Eindrücke und Erlebnisse sei sie jeweils so überfordert, dass sie zuhause total erschöpft sei oder die Beherrschung verliere. Aufgrund der Sehbehinderung sei die Fortbewegung unsicher. In Überforderungssituationen komme es zu motorischen Einschränkungen und die Versicherte reagiere mit Mutismus. Dann brauche es ein langes Zureden der Mutter. Die Versicherte könne auch autoaggressiv reagieren. Auf dem Schulweg werde die Versicherte teilweise begleitet. Auf dem unbegleiteten Teil telefoniere sie jeweils mit ihrer Mutter, um sich abzusichern. Zur alltäglichen Lebensverrichtung An- und Ausziehen wurde im Abklärungsbericht festgehalten, die Versicherte sei nicht in der Lage, der Witterung angepasste Kleider auszuwählen. Motorisch könne sie sich selbst anziehen. Sie müsse aber permanent motiviert und angeleitet werden. Pro Kleidungsstück seien über zwanzig Aufforderungen notwendig. Während der Woche übernehme die Mutter das An- und Ausziehen, da der Zeitaufwand sonst zu hoch wäre. Die Abklärungspersonen bejahten einen regelmässigen und erheblichen Bedarf nach Hilfe beim An- und Ausziehen. Sie bezifferten den täglichen Zeitaufwand mit durchschnittlich 45 Min. Bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen/ Absitzen/ Abliegen wurde ausgeführt, es bestehe kein Bedarf nach Hilfe. Die Mutter wandte am 21. Oktober 2014 ein, wenn die Versicherte einen autistischen „Meltdown“ (Nervenzusammenbruch mit Panik- und Schreiattacken) habe, was ca. zweimal wöchentlich vorkomme, müsse ihr beim anschliessenden Aufstehen geholfen werden, da sie das motorisch nicht mehr selber könne. Ein „Meltdown“ dauere 40 bis 80 Min. Deshalb belaufe sich der durchschnittliche tägliche Zeitaufwand für das Aufstehen auf 19 Min. Zur alltäglichen Lebensverrichtung Essen notierten die Abklärungspersonen, die Versicherte könne grundsätzlich selbständig essen. Nur harte Nahrung müsse ihr wegen der koordinativen Defizite zerkleinert werden. Sie esse aber nie gleichzeitig mit ihrer Mutter und mit deren Lebensgefährten. Sie behaupte dann, sie
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe keinen Hunger. Eine halbe Stunde später komme sie und wolle essen. Während des Essens müsse die Mutter mit am Tisch sitzen. Die Abklärungspersonen gingen davon aus, dass die gemeinsame Zeit am Tisch nicht berücksichtigt werden könne. Sie verneinten deshalb einen regelmässigen und erheblichen Bedarf nach Hilfe. Die Mutter wandte ein, es handle sich um eine indirekte Hilfe beim Essen. Die Versicherte würde sonst nämlich kaum essen. Der durchschnittliche tägliche Zeitaufwand betrage 16 Min. Betreffend die Körperpflege wurde im Abklärungsbericht festgehalten, die Versicherte müsse mindestens zwanzigmal aufgefordert werden, ins Bad zu gehen. Die Mutter müsse sie mit einem Plüschtier zum Zähneputzen und zum Waschen des Gesichts motivieren. Dabei laufe die Versicherte immer wieder davon und müsse dann zurückgeholt und neu motiviert werden. Beim Kämmen müsse darauf geachtet werden, dass sich die Versicherte nicht selbst verletze. Während des Duschens müsse die Versicherte Schritt für Schritt angeleitet werden. Ohne Hilfe würde sie sich anschliessend nicht abtrocknen. Weil sie nachts Windeln trage, müsse sie täglich geduscht werden. Die Abklärungspersonen bejahten einen regelmässigen und erheblichen Bedarf nach Hilfe bei der Körperpflege. Sie bezifferten den durchschnittlichen täglichen Zeitaufwand mit 50 Min. Zur Notdurftverrichtung notierten die Abklärungspersonen, beim An- und Ausziehen der Windeln werde die Versicherte motiviert, begleitet und aktiv unterstützt. Tagsüber nässe die Versicherte nur noch selten ein. Nach dem Verrichten der Notdurft reinige sie sich selbständig. Sie ordne auch ihre Kleider selbständig. Teilweise müsse sie bis zur WC-Türe begleitet werden. Die Mutter warte dann vor dem WC. Die Versicherte frage immer wieder, ob sie schon lange genug auf der Toilette sitze und ob sie sich wohl richtig reinige. Die Abklärungspersonen gingen davon aus, dass die Begleitung zum WC unter die alltägliche Lebensverrichtung Fortbewegung zu subsumieren sei. Sie akzeptierten trotzdem einen Bedarf nach einer regelmässigen und erheblichen Hilfe (Hilfe beim Anziehen/ Wechseln der Windeln). Den entsprechenden durchschnittlichen täglichen Zeitaufwand bezifferten sie mit 2 Min. Die Mutter ging in ihrer Stellungnahme von einem durchschnittlichen Aufwand von 22 Min. aus (Kleider ordnen 8 Min., Windeln an- und ausziehen und entsorgen 4 Min. und Händewaschen überwachen nach jedem Toilettengang 10 Min.). Betreffend die Fortbewegung berichteten die Abklärungspersonen, die Versicherte sei körperlich nicht eingeschränkt. Sie könne zwar wegen ihrer Sehbehinderung Hindernisse nicht gut erkennen und Distanzen nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte richtig schätzen, aber das behindere nur eine flüssige Fortbewegung. Die Versicherte fürchte sich vor Schwellen und rufe jeweils die Mutter. Im Freien könne sie nur kurze, eingeübte Strecken selbständig zurücklegen. Dabei telefoniere sie immer wieder mit der Mutter, um sich zu vergewissern, dass sie alles richtig mache. Wenn sie zum Nachbarmädchen gehe, wolle sie, dass die Mutter sie am Fenster beobachte. Teilweise müsse sie dann wieder abgeholt werden. Sie könne nicht selbständig gesellschaftliche Kontakte pflegen. Die Abklärungspersonen bejahten zwar einen Bedarf nach einer regelmässigen und erheblichen Hilfe und gingen auch von einem entsprechenden Zeitaufwand aus, hielten aber fest, dieser Aufwand sei für den Intensivpflegezuschlag nicht anrechenbar. Sie hielten in diesem Zusammenhang auch fest, die Begleitung zu den verschiedenen Therapieorten sei nicht relevant, weil diese Behandlungen nicht von der Invalidenversicherung übernommen würden. Die Abklärungspersonen anerkannten schliesslich auch einen Bedarf nach einer ständigen persönlichen Überwachung, weshalb sie einen pauschalen Zeitbedarf von 2 Std. anrechneten. Zusammen mit dem täglichen Aufwand für die Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen von insgesamt 1 Std. 37 Min. resultierte ein Bedarf von weniger als 4 Std. täglich. Zu den Einwendungen der Mutter der Versicherten hielten sie abschliessend fest, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen müsse nicht dauernd und regelmässig geholfen werden. Die Anwesenheit der Mutter während eines „Meltdown“ bilde Teil der Überwachungsbedürftigkeit. Dasselbe gelte für die Anwesenheit der Mutter während des Essens. Das Entsorgen der Windeln bilde nicht Teil der Hilfe bei der Notdurftverrichtung. Das Überwachen der Versicherten beim Händewaschen sei nicht erheblich, weil die Versicherte diese Verrichtung „nach Hinweis“ selbständig ausführen könne. A.b Mit einem Vorbescheid vom 10. November 2014 (IV-act. 50) kündigte die IV-Stelle die Zusprache einer Entschädigung bei einer mittelschweren Hilflosigkeit an. Hingegen bestehe kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag, weil der tägliche Zeitaufwand für die Hilfe weniger als 4 Std. betrage. Dagegen wurde am 15. Dezember 2014 eingewendet (IV-act. 56), während eines „Meltdown“ benötige die Versicherte aktive Hilfe. Dies betreffe die alltägliche Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen. Da diese „Meltdowns“ durchschnittlich zweimal wöchentlich aufträten, sei ein durchschnittlicher täglicher Zeitaufwand von 19 Min. anzunehmen. Beim Essen brauche die Versicherte eine indirekte Hilfe, denn ohne die Anwesenheit der Mutter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte würde der Vorgang des Essens gar nicht stattfinden. Würde man dies als Teil der Überwachung qualifizieren, wäre eine indirekte Hilfe nie relevant. Deshalb sei die zusätzliche zeitliche Belastung von durchschnittlich 16 Min. täglich anzurechnen. Die Überwachung des Händewaschens sei eine indirekte Hilfe bei der Körperpflege. Dafür seien 10 Min. täglich anzurechnen. Damit resultiere ein Zeitaufwand von über 4 Std. Mit einer Verfügung vom 6. Januar 2015 (IV-act. 59) sprach die IV-Stelle der Versicherten eine Entschädigung bei einer mittelschweren Hilflosigkeit zu. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um die Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlages zur Hilflosenentschädigung ab. In der Verfügungsbegründung äusserte sie sich auch zur Stellungnahme zum Vorbescheid. Sie beharrte darauf, dass beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen eine Überwachung, aber keine Hilfe nötig sei. Dasselbe gelte für das Essen und das Händewaschen. B. B.a Gegen diese Verfügung wurde am 9. Februar 2015 Beschwerde erhoben (act. G 1). Die Beschwerdeführerin liess beantragen, ihr seien eine Entschädigung bei einer schweren Hilflosigkeit und ein Intensivpflegezuschlag bei einem Aufwand von 6 Std. täglich zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu zusätzlichen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die „Meltdowns“ träten regelmässig auf. Die dann notwendige Hilfe sei als regelmässig notwendige indirekte Hilfe beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen zu qualifizieren. Beim Essen sei die Anwesenheit der Mutter absolut notwendig, damit die Beschwerdeführerin die Nahrung zu sich nehme. Diese indirekte Hilfe stehe in einem sehr direkten Zusammenhang mit dem Fortgang des Essens. Da auch beim Aufstehen/ Absitzen/Abliegen und beim Essen eine Hilflosigkeit bestehe, sei eine schwere Hilflosigkeit ausgewiesen. In Bezug auf den Intensivpflegezuschlag wurde geltend gemacht, die ca. zweimal wöchentlich vorkommenden „Meltdowns“ führten dazu, dass die Beschwerdeführerin jeweils zwischen 40 und 80 Min. betreut werden müsse. Bei einer mittleren Dauer von 60 Min. resultiere ein durchschnittlicher Aufwand von 17 Min. Beim Essen betrage der Aufwand 16 Min., bei der Notdurftverrichtung 4 Min. Als Beispiel für einen besonders intensiven Überwachungsaufwand werde im entsprechenden Kreisschreiben das autistische Kind genannt. Erforderlich sei, dass eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und eine ständige
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Interventionsbereitschaft notwendig seien. Das sei bei der Beschwerdeführerin der Fall. Diese sei sehr stur. Heftige ablehnende Reaktionen mit Verweigerung und Schreien seien vorhanden. Nach der Schule sei die Beschwerdeführerin häufig erschöpft. Sie habe keinen Kontakt zu Gleichaltrigen. Zur Affekt- und Verhaltensregulierung sei eine intensive Betreuung notwendig. Die Beschwerdeführerin sei im Umgang mit fremden Personen und ungewohnten Situationen völlig überfordert. Sie könne ihre Beherrschung verlieren. Sei sie überfordert, könne sie mit Mutismus oder autoaggressiv reagieren. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 26. März 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung verwies sie auf eine Stellungnahme der Abklärungspersonen vom 12. März 2015 (IV-act. 68). Darin war geltend gemacht worden, da ohnehin immer eine Person anwesend sein müsse, entstehe durch die „Meltdowns“ kein zusätzlicher Aufwand. Die aktive Hilfe beim anschliessenden Aufstehen vom Boden dauere nur wenige Sekunden bzw. Minuten. Diese Hilfe sei nicht regelmässig notwendig. Beim Essen brauche die Beschwerdeführerin keine aktive Hilfe, denn gemäss dem Abklärungsbericht seien keine Aufforderungen nötig bzw. diese seien im üblichen Rahmen zu sehen. Da weder das Aufstehen/Absitzen/Abliegen noch das Essen berücksichtigt werden könnten, sei auch kein Mehraufwand anzunehmen. Es sei keine besonders intensive Überwachungsbedürftigkeit ausgewiesen. Eine ständige Interventionsbereitschaft sei offensichtlich nicht notwendig, denn sonst könnte die Beschwerdeführerin nicht allein ausser Haus gehen. Dass die Beschwerdeführerin im Umgang mit fremden Personen überfordert sei, sei im Rahmen der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte berücksichtigt worden. B.c Die Beschwerdeführerin verzichtete am 11. Mai 2015 auf eine Replik (act. G 6). Erwägungen 1. 1.1 Einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind. Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80%, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50% und bei leichter Hilflosigkeit 20% des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag (Art. 42 Abs. 1 Sätze 3 und 4 IVG). Eine schwere Hilflosigkeit liegt gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV vor, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist, d.h. wenn sie in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. Von einer mittelschweren Hilflosigkeit ist auszugehen, wenn die versicherte Person in den meisten (also wenigstens in vier) alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV), wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV) oder wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf erhebliche Hilfe und überdies auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). 1.2 Die Beschwerdegegnerin hat zwar eine Abklärung bei der Beschwerdeführerin zuhause vorgenommen, aber sie hat sich dabei weitgehend auf eine Befragung der Mutter als Auskunftsperson beschränkt. Ein direkter Augenschein hat nicht stattgefunden. Aufgrund der Art der Gesundheitsbeeinträchtigung wäre ein Augenschein wohl auch gar nicht möglich gewesen, denn die Beschwerdeführerin hätte gehemmt reagiert oder sich versteckt. Es wäre also wohl nicht möglich gewesen, sie z.B. beim Zähneputzen oder beim Anziehen zu beobachten. Selbst wenn sie das zugelassen hätte, wäre ihr Verhalten wohl nicht so gewesen, wie es im Alltag aussieht. Die Aussagen der Mutter müssen deshalb als Grundlage der Sachverhaltsermittlung genügen. Da diese Aussagen detailliert und in sich konsistent sind und da sie sich mit den medizinischen Angaben decken, ist davon auszugehen, dass sie den Sachverhalt mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen. Zu beurteilen bleibt deshalb die richtige Subsumtion dieses Sachverhalts unter die einschlägigen Bestimmungen. 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat einen Bedarf nach einer regelmässigen und erheblichen Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen An- und Ausziehen, ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Körperpflege, Notdurftverrichtung und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte bejaht. Sie ist ausserdem von einem Bedarf nach einer dauernden persönlichen Überwachung ausgegangen. Dementsprechend hat sie die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin als mittelschwer qualifiziert. Für die Beschwerdeführerin ist geltend gemacht worden, dass auch beim Essen und beim Aufstehen/Absitzen/ Abliegen eine regelmässige und erhebliche Hilfe notwendig sei. Beim Essen benötigt die Beschwerdeführerin keine regelmässige Hilfe, da nur härtere Speisen für sie zerkleinert werden müssen. Zur Diskussion steht denn auch nur eine indirekte Hilfe. Diese ist notwendig, wenn eine versicherte Person die alltägliche Lebensverrichtung, die sie funktionsmässig an sich selber ausführen kann, nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten vollziehen würde (vgl. Rz 8029 KSIH). Die Beschwerdeführerin isst erst, wenn die Mutter und deren Lebenspartner fertig sind. Sie isst nur, wenn sich die Mutter so lange zu ihr setzt, wie sie selber zum Essen benötigt. Die Beschwerdegegnerin will diesen Aufwand der Mutter unter die persönliche Überwachung subsumieren. Damit trägt sie aber dem Umstand nicht Rechnung, dass die persönliche Überwachung als eigenständiges Element der Hilflosigkeit nicht die sechs alltäglichen Lebensverrichtungen betreffen kann. Es geht also nicht darum, eine versicherte Person beim An- und Ausziehen oder bei der Körperpflege zu überwachen. Die Überwachung betrifft nur die übrigen Bereiche des Lebensalltags, z.B. um zu verhindern, dass eine versicherte Person sich selbst oder andere in Gefahr bringt oder verletzt, dass sie die Wohnungseinrichtung beschädigt, dass sie allein aus der Wohnung geht usw. Muss eine versicherte Person bei einer alltäglichen Lebensverrichtung, die sie motorisch selbst bewältigen kann, überwacht werden, damit sie diese auch ausführt, dann handelt es sich um einen Bedarf nach einer indirekten Hilfe bei dieser alltäglichen Lebensverrichtung (vgl. Rz 8030 KSIH). Muss die Beschwerdeführerin also während des Essens überwacht werden, damit sie nicht immer wieder davonläuft und so gar nicht zum Essen kommt, so benötigt sie indirekte Hilfe. Erst recht würde das gelten, wenn es sich gar nicht um eine eigentliche Überwachung handeln würde, weil genügen würde, wenn die Mutter einfach mit am Tisch sässe. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch in der alltäglichen Lebensverrichtung Essen auf eine regelmässige Hilfe angewiesen ist. Diese Hilfe ist auch erheblich, denn sie beansprucht viel Zeit und sie ist nötig, damit die Beschwerdeführerin isst. Die Beschwerdeführerin ist also auch in dieser alltäglichen Lebensverrichtung hilflos. Für
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die alltägliche Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen trifft das nicht zu. Während eines „Meltdown“ liegt die Beschwerdeführerin 40 bis 80 Min. am Boden. Während dieser Zeit muss ihr offensichtlich nicht beim Aufstehen geholfen werden. Trotzdem muss die Mutter während der ganzen Zeit anwesend sein. Das lässt sich aber nur unter die persönliche Überwachung subsumieren. Die Hilfe beim „Meltdown“ beschränkt sich also auf das Aufhelfen nach dem Abklingen eines solchen Anfalls. Diese Hilfe ist zwar erheblich, da die Beschwerdeführerin in diesem Moment nicht fähig ist, selbständig aufzustehen. Sie ist aber nicht regelmässig notwendig, weil ein „Meltdown“ nur durchschnittlich zweimal in der Woche auftritt. Die Beschwerdeführerin ist somit in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos. Die Beschwerdegegnerin hat ihr deshalb zu Recht nur eine Entschädigung bei einer mittelschweren Hilflosigkeit zugesprochen. Diese Hilflosenentschädigung beträgt für die Jahre 2013 und 2014 Fr. 1‘170.--, ab 1. Januar 2015 Fr. 1‘175.--. Die Beschwerdegegnerin wird anhand der Rechnungsstellung der Beschwerdeführerin zu prüfen haben, für welche Tage ein Leistungsanspruch besteht. 2. 2.1 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich einer besonders intensiven Betreuung bedürfen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht. Dieser beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Std. pro Tag 60%, bei einem solchen Aufwand von mindestens 6 Std. pro Tag 40% und bei einem solchen Aufwand von mindestens 4 Std. pro Tag 20% des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 43 Abs. 3 IVG). 2.2 Bei der Prüfung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf einen Intensivpflegezuschlag zur Hilflosenentschädigung hat die Beschwerdegegnerin einen Zeitbedarf von insgesamt 1 Std. 37 Min. täglich angenommen. Dieser bedarf setzt sich zusammen aus 45 Min. für die Hilfe beim An- und Ausziehen, 50 Min. für die Hilfe bei der Körperpflege und 2 Min. für die Hilfe bei der Notdurftverrichtung. Da die Beschwerdeführerin beim Essen eine indirekte Hilfe benötigt, ist der entsprechende Zeitaufwand bei der Prüfung eines Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag zu berücksichtigen. Die von der Mutter angegebenen 16 Min. pro Tag sind plausibel. ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Damit erhöht sich der massgebende Zeitaufwand auf 1 Std. 53 Min. Die Beschwerdegegnerin hat eine Hilflosigkeit bei der Notdurftverrichtung bejaht. Sie hat dies aber nur mit dem Bedarf nach Hilfe beim An- und Ausziehen der (nachts getragenen) Windeln begründet. Dementsprechend hat sie auch nur einen Zeitaufwand von 2 Min. berücksichtigt. Sie hat zu Recht geltend gemacht, dass das Entsorgen der getragenen Windeln nicht Teil der Hilfe sei. Ob die Beschwerdeführerin tagsüber beim Ordnen der Kleider nach dem Verrichten der Notdurft meistens oder nur gelegentlich Hilfe benötigt, kann offen bleiben, denn der entsprechende durchschnittliche Zeitaufwand dürfte 1 oder 2 Min. täglich nicht überschreiten. Nicht berücksichtigt hat die Beschwerdegegnerin, dass die Mutter „teilweise“ (gemeint wohl: nicht bei jedem Aufsuchen der Toilette, aber relativ häufig) vor der WC-Tür warten muss, weil die Beschwerdeführerin immer wieder fragt, ob sie schon lange genug auf der Toilette sitze und ob sie sich wohl richtig reinige. Dieser Zeitaufwand fällt nicht unter die persönliche Überwachung. Wie bei der alltäglichen Lebensverrichtung Essen muss auch hier davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auf die Begleitung durch die Mutter angewiesen ist, um ohne direkte Hilfe auszukommen. Sie würde nämlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht selbst die Notdurft verrichten, wenn die Mutter nicht vor der WC-Tür warten würde. Das hätte zur Folge, dass sie auch tagsüber wieder Windeln tragen müsste und damit einen Bedarf nach direkter Hilfe begründen würde. Selbst wenn man die Regelmässigkeit dieses Bedarfs nach indirekter Hilfe verneinen würde, müsste man also den entsprechenden durchschnittlichen täglichen Zeitaufwand bei der Prüfung eines Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag berücksichtigen, denn er wäre zwingend notwendig. Zum Zeitaufwand für das Warten vor der WC-Tür hat die Mutter keine Angaben gemacht. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung beläuft sich der Zeitaufwand auf wenigstens 10 Min. pro Tag. Hinzu kommt der Zeitaufwand für das Überwachen des Händewaschens nach der Notdurftverrichtung, denn auch dabei handelt es sich um eine indirekte Hilfe. Der von der Mutter angegebene durchschnittliche tägliche Aufwand von 10 Min. erscheint zwar auf den ersten Blick als hoch, aber auch hier ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin immer wieder aufgefordert werden muss, da zu bleiben und mit dem Waschen und Abtrocknen der Hände fortzufahren. Bei einem Zeitaufwand von 22 Min. für die indirekte Hilfe beim Verrichten der Notdurft resultiert ein Total von 2 Std. 13 Min.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV ist bei einem Bedarf nach einer dauernden Überwachung ein (pauschaler) Zeitaufwand von 2 Std. täglich anzunehmen. Bei einer besonders intensiven Überwachung sind 4 Std. täglich anzurechnen. Eine besonders intensive Überwachung setzt voraus (vgl. Rz 8079 KSIH), dass die Betreuungsperson überdurchschnittlich aufmerksam ist und dass sie in der Lage ist, jederzeit zu intervenieren (wozu sie sich ununterbrochen in der Nähe des Kindes aufhalten muss). Als Beispiel für einen besonders intensiven Überwachungsaufwand wird in der entsprechenden Verwaltungsweisung ein autistisches Kind angegeben. Daraus will die Beschwerdeführerin ableiten, dass auch in ihrem Fall eine besonders intensive Überwachungsbedürftigkeit ausgewiesen sei. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin keine ständige Interventionsbereitschaft erforderlich sei. Andernfalls wäre die Beschwerdeführerin nämlich nicht in der Lage, einen Teil des Schulweges allein zurückzulegen. Dass sie dabei immer wieder mit der Mutter telefoniert, ändert daran nichts, denn die Mutter muss zwar immer bereit sein, diese Telefonanrufe entgegenzunehmen, aber sie kann aufgrund der erheblichen Distanz natürlich nicht sofort intervenieren. Das kann nur so interpretiert werden, dass die Beschwerdeführerin keine dauernde Interventionsbereitschaft ihrer Mutter benötigt. Der Abklärungsbericht enthält auch keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin zuhause eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und/oder eine ständige Interventionsbereitschaft der Betreuungsperson erfordern würde. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einem pauschalen Zeitaufwand von 2 Std. pro Tag ausgegangen. 2.4 Bei einem gesamten täglichen Zeitaufwand von 4 Std. 13 Min. besteht ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag im Umfang von 20% des Höchstbetrages der Altersrente gemäss Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. Bei einem Betreuungsaufwand von wenigstens 4 Std. aber weniger als 6 Std. pro Tag beläuft sich der Intensivpflegezuschlag auf Fr. 468.-- für 2013 und 2014 und auf Fr. 470.-- ab 1. Januar 2015. Die Beschwerdegegnerin wird anhand der Rechnungsstellung der Beschwerdeführerin zu prüfen haben, für welche Tage ein Leistungsanspruch besteht. 3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach deren Entstehung geltend, so wird die Leistung nur für die zwölf Monate nachbezahlt, die der Geltendmachung vorangehen (Art. 48 Abs. 1 IVG). Da der Intensivpflegezuschlag keine eigene Leistungsart ist, sondern, wie der Name schon sagt, nur den Betrag der jeweiligen Hilflosenentschädigung erhöht, muss diese Bestimmung auch auf ihn zur Anwendung kommen. Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Die Invalidenversicherung stellt entsprechende amtliche Formulare bereit (Art. 65 Abs. 1 und 2 IVV). Die Mutter hat die Beschwerdeführerin unter Verwendung eines solches Formulars zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet (vgl. IV-act. 29). Sie hat diese Anmeldung auf den 29. April 2014 datiert. Das Begleitschreiben zu diesem Anmeldeformular trägt allerdings das Datum 30. April 2014. Die Beschwerdegegnerin hat als Eingangsdatum den 1. Mai 2014 aufgestempelt. Da die Anmeldung gemäss dem entsprechenden Vermerk auf dem Begleitschreiben persönlich der Beschwerdegegnerin überbracht worden ist, muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Eingangsstempel unmittelbar nach der persönlichen Abgabe aufgebracht worden ist. Für die Wahrung der Verwirkungsfrist des Art. 48 Abs. 1 IVG ist wie für jede andere Frist der Aufgabetag massgebend. Da die Geltendmachung erst am 1. Mai 2014 erfolgt ist, kann der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung mit einem Intensivpflegezuschlag gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG erst am 1. Mai 2013 entstanden sein. 4. Dieser Verfahrensausgang ist im Hinblick auf die Verfahrenskosten praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass der Vertretungsaufwand sowohl in Bezug auf den Umfang der massgebenden Akten als auch in Bezug auf die Komplexität der zu beantwortenden Rechtsfragen erheblich tiefer gewesen ist als bei einem durchschnittlichen „Rentenfall“. Dies rechtfertigt es, von einem Vertretungsaufwand von Fr. 2‘500.-- auszugehen. Die Beschwerdegegnerin, hat der Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Da die Beurteilung in Dreierbesetzung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erfolgt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- festgesetzt. Diese Gebühr ist der vollumfänglich unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht wird der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstatten. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Mai 2013 - zusätzlich zur Entschädigung bei einer mittelschweren Hilflosigkeit - ein Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von wenigstens vier, aber weniger als sechs Stunden zugesprochen wird; die Sache wird zur Festsetzung des konkreten Leistungsanspruchs anhand der Zahl der zuhause verbrachten Tage an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.-- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.