St.Gallen Sonstiges 11.05.2016 IV 2015/294

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/294 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.10.2019 Entscheiddatum: 11.05.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 11.05.2016 Art. 8, Art. 17 und Art. 18 IVG. Berufliche Massnahmen. Anspruch auf Umschulung und Arbeitsvermittlung. Nachdem die Eingliederung des Beschwerdeführers gescheitert war, durfte die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen nicht abschliessen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Mai 2016, IV 2015/294). Besetzung Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger Geschäftsnr. IV 2015/294 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand berufliche Massnahmen Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 27. Mai 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Berufsberatung, Umschulung). Er gab an, an einer Spinalkanalstenose LWK 3/4 und LWK 4/5 zu leiden und daher seine Tätigkeit als Materialwart nicht weiter ausüben zu können (IV-act. 1). Nachdem eine interne Umplatzierung bei seiner bisherigen Stelle keinen nachhaltigen Erfolg brachte, wurde dem Versicherten per 31. Dezember 2010 gekündigt. Via RAV B.___ absolvierte der Versicherte vom 1. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 das Einsatzprogramm Metall/ CNC bei der Stiftung C.___ (IV-act. 38 f.). A.b Der Eingliederungsverantwortliche der IV schloss den Fall per 24. April 2012 ab, da der Versicherte in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und bei der Stellensuche durch das B.___ unterstützt werde (IV-act. 44-4). Mit Verfügung vom 9. August 2012 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-act. 54) und mit Verfügung vom 26. September 2012 auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen (IV-act. 58). Das Versicherungsgericht hiess am 5. September 2013 die dagegen erhobene Beschwerde betreffend berufliche Massnahmen gut und wies die Angelegenheit zur Prüfung beruflicher Massnahmen zurück. Bezüglich Rente wies das Gericht die Beschwerde bei einem IV-Grad von 25% ab (IV-act. 84). B. B.a Nach diesem Entscheid lud die IV-Stelle den Versicherten am 26. November 2013 zu einem Assessmentgespräch ein (IV-act. 87). Am 20. Februar 2014 unterzeichnete der Versicherte einen Eingliederungsplan, worin eine Abklärung im D.___ vereinbart wurde. Dabei sollte während eines Monates die Eignung sowie die Leistungsfähigkeit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Versicherten im Bereich des CNC/Metall abgeklärt werden (IV-act. 97). Die IV- Stelle übernahm die Kosten für diese berufliche Abklärung vom 24. März bis 17. April 2014 (IV-act. 102). Gleichzeitig gewährte sie dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Eingliederungsberatung (IV-act. 103). B.b Aus den Akten geht hervor, dass sich der Versicherte am 26. März 2014 einer Augenoperation unterziehen musste und danach vom 27. März bis 6. April 2014 arbeitsunfähig war (IV-act. 106). Ihm entstanden dadurch 8 Fehltage. Im Abschlussbericht des D.___ vom 28. April 2014 empfahlen die Experten aufgrund der sehr geringen praktischen Kenntnisse des Versicherten, seinen mässig ausgeprägten theoretischen Fähigkeiten und seinen körperlichen Einschränkungen, von einer Eingliederung in den zerspanenden Mechanikbereich (drehen, fräsen, schleifen von Präzisions-Bauteilen aus unterschiedlichen Werkstoffen) abzusehen. Die Berufsbildner betrachteten repetitive Montage- und Kontrolltätigkeiten an wechselbelastenden Arbeitsplätzen als erfolgsversprechender (IV-act. 108-2). B.c Am 6. Mai 2014 gelangte der Rechtsvertreter des Versicherten an die Eingliederungsberaterin und rügte, der D.-Start sei zu einem Fiasko geraten, da beim Versicherten offenbar nicht einmal rudimentäre Vorkenntnisse vorhanden gewesen seien. Dies obwohl sie ihm dazu geraten und darauf hingewiesen habe, dass er im D. rasch an die Vorerfahrungen und das im C.___ Erlernte anknüpfen können werde. Nun müsse von vorne begonnen werden. Da diese Variante aber aufgrund der ungenügenden Beratung gescheitert sei, dürfe sie nicht als verspielt betrachtet werden (IV-act. 113-2). Die Eingliederungsberaterin antwortete darauf, dass der Versicherte diese Strategie entgegen ihrem Rat (und jenem des Rechtsvertreters) gewählt habe und der Versicherte sich nun um eine Stelle bemühen und Arbeitsbemühungen nachweisen müsse (IV-act. 113-1). B.d Am 8. September 2014 konnte der Versicherte einen Arbeitsvertrag mit der E.___ AG unterzeichnen (IV-act. 122-4). Die IV gewährte dafür Einarbeitungszuschüsse während der Einarbeitungszeit vom 8. September 2014 bis 7. März 2015 (IV-act. 122, 125).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.e Am 13. Februar 2015 wandte sich der Versicherte schriftlich an die IV-Stelle und teilte mit, es laufe bei der Arbeit nicht gut. Er müsse eine körperlich strenge Arbeit verrichten, die ihm nicht zumutbar sei. Zusätzlich müsse er Überstunden leisten. Davon, dass er zu einem CNC-Operateur ausgebildet werden solle, sei keine Rede mehr. Er bat darum, seine „unmögliche“ Situation genauer anzusehen und ihm Hilfe anzubieten (IV-act. 127). B.f An der Schlussbesprechung mit der Arbeitgeberin und der IV-Stelle am 4. März 2015 berichtete der Versicherte, er fühle sich schlecht, wenn er Überstunden leisten müsse. Er monierte, dass er die Ausbildung an der CNC-Maschine noch nicht habe beginnen dürfen. Seine Tätigkeit sei schwer. Seine Vorgesetzten hielten fest, sie seien mit dem Versicherten zufrieden und hätten intern eine gute Lösung gefunden, als klar geworden sei, dass der Versicherte das Know-how für CNC Arbeiten nicht habe. Es sei während 4 Monaten versucht worden, dem Versicherten die Handhabung einer CNC- Maschine näher zu bringen. Der Versicherte sei aber nach all dieser Zeit nicht in der Lage, einfachste Handhabungen selbst zu machen. Er wolle nicht einsehen, dass er es nicht könne. Der Versicherte könne aber eine auf ihn zugeschneiderte Arbeit ausführen ohne schweres Heben und Tragen. Er gebe den gefertigten Teilen den letzten Schliff und kontrolliere sie, bevor sie den Weg zum Kunden nähmen. Aus Arbeitgebersicht stehe keine Kündigung an (IV-act. 128-3 ff.). B.g Mit Vorbescheid vom 24. März 2015 hielt die IV-Stelle fest, sie habe den Versicherten bei der Stellensuche unterstützt, er habe eine berufliche Abklärung machen können und sein Arbeitgeber sei 6 Monate lang mit Einarbeitungszuschüssen unterstützt worden. Da er dort einer angepassten Tätigkeit nachgehen könne, sei eine weitere Unterstützung nicht notwendig und es bestehe kein weiterer Anspruch auf berufliche Massnahmen (IV-act. 130). B.h Am 27./30. März 2015 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten aus wirtschaftlichen Gründen per 30. April 2015 (IV-act. 131). B.i Am 20. April 2015 ersuchte der Rechtsvertreter des Versicherten darum, zusammen mit der Eingliederungsberaterin der IV-Stelle den Arbeitgeber aufzusuchen und zu überprüfen, ob der Versicherte überhaupt als CNC-Operateur zugelassen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden sei (IV-act. 133). Die Eingliederungsberaterin hielt dazu am 7. Mai 2015 fest, da das Arbeitsverhältnis gekündigt worden sei, mache eine Besprechung vor Ort keinen Sinn mehr. Der IV-Stelle lägen mit der Stellungnahme des D.___ und der E.___ AG zwei unabhängige Meinungen von Fachstellen vor, die bezüglich Ausbildungsmöglichkeiten des Versicherten an einer CNC-Maschine zum gleichen Schluss gekommen seien. Der D.___ habe in seinem Bericht vom 28. April 2015 festgehalten, dass für eine technisch ausgerichtete Umschulung die grundlegendsten Fach- und Methodenkompetenzen fehlten. Die E.___ AG sei nach 4 Monaten Ausbildungszeit zum gleichen Schluss gelangt. Aufgrund dieser eindeutigen Rückmeldungen könne die IV eine Ausbildung an einer CNC-Maschine nicht weiter unterstützen. Die Abklärungsergebnisse würden zudem aufzeigen, dass dem Versicherten auch für eine andere spezialisierte praktische Ausbildung die dafür erforderlichen Kompetenzen fehlten. Aus diesem Grund seien die beruflichen Massnahmen mit Vorbescheid vom 24. März 2015 abgeschlossen worden (IV-act. 134). B.j Am 7. Mai 2015 ersuchte der Rechtsvertreter darum, die beruflichen Massnahmen noch nicht abzuschliessen. Die bisher erfolgte Wiedereingliederung sei weder adäquat noch zielführend gewesen. Der Arbeitgeber habe dem Versicherten offenbar Arbeiten zugemutet, für die er gar nicht arbeitsfähig sei. Davon solle sich die Eingliederungsberaterin bei einem Augenschein überzeugen. Auf jeden Fall solle sie aber eine adäquate Wiedereingliederung fördern, wozu der Versicherte weiterhin Hand biete. Zudem sei abzuklären, ob bei der bisherigen Wiedereingliederung ein Missbrauch an Versicherungsgeldern vorliege (IV-act. 135). Am 9. Mai 2015 wandte sich der Rechtsvertreter erneut an die Eingliederungsberaterin und hielt fest, die E.___ AG habe es mit der CNC-Anlehre des Versicherten von Anfang an nicht ernst gemeint. Die IV-Stelle könne den Versicherten nicht seinem Schicksal überlassen, da er ohne tatkräftige Unterstützung keine Stelle finden werde (IV-act. 137). B.k Am 3. Juni 2015 nahm ein Vorgesetzter des Versicherten bei der E.___ AG Stellung und hielt fest, die E.___ AG sei auf der Suche nach einem Hilfsarbeiter ohne Vorkenntnisse gewesen. Alle Mitarbeiter, die über keine Grundkenntnisse verfügten, würden gezielt geschult und eingearbeitet. Nach 1-2 Monaten sollte jeder Mitarbeiter die Maschinen grundlegend beherrschen können. Beim Versicherten sei dies besonders schwer gewesen. Im Vergleich zu fast allen Mitarbeitern, die ohne CNC-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kenntnisse beginnen würden, sei das Ausbilden des Versicherten an der Maschine sowie das Beherrschen der Messtechnik viel schwieriger gewesen, als gewünscht. Das Fertigen auf der einfachsten Maschine habe sich als schwierig herausgestellt. Er habe während dieser Zeit auch Schäden an Maschinen verursacht. Das Auffassungsvermögen des Versicherten für die Tätigkeit als CNC-Hilfsarbeiter (CNC- Operateur) habe leider bei weitem nicht ausgereicht. Aus diesem Grund hätten sie ihn nicht mehr an einer CNC-Maschine arbeiten lassen können. Sie seien zum Entschluss gelangt, dass der Versicherte eine andere Tätigkeit ausüben dürfe, die er dann auch zur Zufriedenheit ausgeführt habe (IV-act. 139). B.l Mit einem weiteren Vorbescheid vom 11. Juni 2015 kündigte die IV-Stelle an, sie werde das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen abweisen. Zur Begründung führte sie an, die Anstellung bei der E.___ AG in der Abteilung Mechanik habe gezeigt, dass es dem Versicherten möglich sei, eine vollzeitige Tätigkeit auszuüben und dabei einen branchenüblichen Lohn zu erzielen. Bei der Suche nach einer geeigneten Stelle (z.B. in einer Produktionsfirma im Bereich Endkontrolle oder Finish von gefertigten Teilen) bestehe keine Einschränkung. Für die Vermittlung einer Stelle sei daher nicht die IV sondern das RAV zuständig. Eine weitere Unterstützung in Form von beruflichen Massnahmen sei daher nicht angezeigt (IV-act. 142). B.m Der Rechtsvertreter wandte am 23. Juni 2015 dagegen ein, es sei nicht korrekt, die beruflichen Massnahmen bereits abzuschliessen. Der Versicherte habe beim D.___ die Prüfung unvorbereitet ablegen müssen. Zuvor sei er am Auge operiert worden. Dem Versicherten dürfe nicht vorgeworfen werden, dass er eine Wiedereingliederung als CNC-Operateur möchte. In der Zwischenzeit habe der Versicherte selbst einen Arbeitgeber gefunden, der ihn wirklich unterstützen und seine Bemühungen adäquat fördern würde. Er ersuche die IV-Stelle, dabei mitzuwirken, dass der Versicherte mittel- und langfristig seine Chancen wahren könne (IV-act. 143). B.n Am 28. Juli 2015 rief die Eingliederungsberaterin den Versicherten an und erkundigte sich nach dem neuen Arbeitgeber. Der Versicherte gab an, dieses Angebot sei leider nicht mehr aktuell (IV-act. 147).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.o Mit Verfügung vom 14. August 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um weitere berufliche Massnahmen ab. Zur Begründung hielt sie fest, aktuell sei keine Unterstützung durch die IV in Form eines Arbeitsversuches oder eines Einarbeitungszuschusses notwendig, da eine Umschulung nicht durchführbar sei und der Versicherte in der Stellensuche gesundheitsbedingt nicht eingeschränkt sei (IV- act. 148). C. C.a Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 10. September 2015, worin der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung und die Weiterausrichtung beruflicher Massnahmen verlangt (act. G 1). Zur Begründung führt der Rechtsvertreter an, eine Abklärung in der Klinik Valens (vom 7.9.2015) habe ergeben, dass der Versicherte eine leichte Arbeitstätigkeit mit Hantieren von Lasten bis 7.5 kg ausüben könne. Allerdings seien wegen der Missbildung des linken Armes das Hantieren von Gewichten über Schulterhöhe sowie Arbeiten über Schulterhöhe nicht geeignet. Vorgeneigt stehende Arbeiten seien maximal an 30 Minuten pro Tag erlaubt. Manuelle Tätigkeiten dürften keinen repetitiven Charakter haben. Damit bestünden beim Beschwerdeführer massive medizinische Einschränkungen und er könne seit Jahr und Tag keine entsprechende Stelle finden, obwohl er sich mit Tat und Kraft darum bemühe. Es werde bestritten, dass die E.___ AG dem Beschwerdeführer eine viermonatige Ausbildungszeit an einer CNC-Maschine gewährt habe. Die Ausbildungszeit sei viel kürzer gewesen. Im Übrigen müssten auch andere berufliche Massnahmen greifen, wenn die Ausbildung zum CNC- Operateur unmöglich erscheine. Der Beschwerdeführer könne aber aufgrund seiner Einschränkungen auf keinen Fall sich selbst überlassen werden, da er aufgrund seiner bisherigen Bemühungen nicht in der Lage gewesen sei, sich adäquat einzugliedern. C.b Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Sie stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer weise keine verwertbaren Fähigkeiten für eine Eingliederung auf. Dies ergebe sich aus den Berichten des D.___ und der E.___ AG. Seit seinem Austritt aus dem Gymnasium (Ende 1980) habe er sich nicht mehr schulisch weitergebildet. Sein damaliges Wissen nütze ihm nach über 34 Jahren bei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer allfälligen Umschulung nichts mehr, zumal er es in seinen Tätigkeiten als Hilfsarbeiter weder habe pflegen noch weiterentwickeln können. Der Beschwerdeführer sei damit nicht in der Lage, innert vernünftiger Frist eine Umschulung zu absolvieren. Dies sei angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits 53 ½-jährig sei, von erheblicher Bedeutung. Eine Umschulung bzw. Eingliederung erweise sich daher als nicht durchführbar und damit als nicht verhältnismässig. Einem Hilfsarbeiter, der seine bisherige Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr ausüben könne, sei es zudem ohne Weiteres zumutbar, in eine andere, seiner Behinderung angepasste Hilfstätigkeit zu wechseln. Eine Wiedereingliederung in eine Hilfstätigkeit setze keine beruflichen Massnahmen voraus, da eine solche ohne Ausbildung aufgenommen werden könne. Für Hilfsarbeiten gebe es eine Vielzahl an Stellen im Produktions- und Dienstleistungssektor. Geeignete Tätigkeiten seien etwa leichtere Maschinenbedienungs-, Kontroll-, Sortier-, Prüf- sowie Verpackungsarbeiten, leichtere Arbeiten bei der Lager- und Ersatzteilbewirtschaftung sowie Kurier- und leichte Lieferdienste (z.B. Pizzakurier). C.c Mit Replik vom 5. Dezember 2015 wendet der Rechtsvertreter ein, es gehe nicht nur um eine geeignete Umschulung, sondern auch um andere berufliche Massnahmen, soweit sie geeignet seien, den medizinisch angeschlagenen Versicherten zu retten (act. G 6). Als Hilfsarbeiter habe er reüssieren können, als er die heutigen medizinischen Probleme nicht gehabt habe. Eine Wiedereingliederung müsse mit flankierenden Massnahmen wie angemessener Vorbereitung, Kurse etc. angegangen werden, bevor sie in Angriff genommen werde. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer subjektiv nicht eingliederungsfähig sei. Im Gegenteil bemühe er sich mit allen Mitteln, eine angemessene Anstellung zu finden. Im C.___ im Januar 2012 sei der Beschwerdeführer als fleissiger, höflicher und engagierter Praktikant erlebt worden. Er habe sich durch seine hohe Motivation und sein grosses Interesse Neues zu erlernen ausgezeichnet. Leider habe an diese Vorerfahrungen nicht angeknüpft werden können, da eine zu grosse Zeitspanne dazwischen entstanden sei, da die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen zunächst verweigert habe. Wenn sie heute darauf verweise, dass der Beschwerdeführer 54-jährig sei, dürfe ihm daraus kein Nachteil erwachsen. Er sei so zu stellen, wie wenn die Beschwerdegegnerin die Umschulung und die beruflichen Massnahmen rechtzeitig gewährt hätte. Der Beschwerdeführer sei aktiv und bemühe sich seine Deutschkenntnisse zu verbessern.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.d Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 8). Erwägungen 1. Umstritten und vorliegend allein zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). 1.2 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 132 V 225 E. 4.3.1 und 131 V 19 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG unter anderem aus Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Eine Invalidität im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn eine versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20% erleidet. Die Erwerbseinbusse bemisst sich an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (BGE 124 V 110 f. E. 2b). 2. Das Versicherungsgericht hat mit Entscheid vom 5. September 2013 festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf geeignete berufliche Massnahmen habe. Der Beschwerdeführer leidet an anhaltenden invalidisierenden Rückenschmerzen, die dazu führen, dass er seine angestammte Tätigkeit noch zu maximal 25% ausüben kann. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich seit dem damaligen Entscheid nicht verbessert. Er erreicht den für eine Umschulung notwendigen Invaliditätsgrad von 20%. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Lage ist, einfache Tätigkeiten auszuüben, ist hier nochmals ausdrücklich festzuhalten, dass er gemäss Art. 8 IVG grundsätzlich einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Massnahmen als ausreichend eingegliedert gelten kann. 2.1 Im Anschluss an das Urteil des Versicherungsgerichts hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine einmonatige berufliche Abklärung ermöglicht, um zu prüfen, ob er für die Arbeit an einer CNC-Maschine geeignet sei. Vor der Abklärung im D.___ konnte der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im C.___ Grundkenntnisse für die Arbeit mit einer CNC-Fräsmaschine erwerben (vgl. IV-act. 39-4). Trotz dieser Grundkenntnisse kamen die Verantwortlichen bei der beruflichen Abklärung zum Schluss, er verfüge über keinen Praxisbezug und es fehle ihm die grundlegendste Fach- und Methodenkompetenz für eine technisch ausgerichtete Umschulung. Beim Swissmecanic Test erreichte er nur 46 von 100 möglichen Punkten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aus Sicht der Experten erschien eine Eingliederung in den zerspanenden Mechanikbereich als wenig erfolgsversprechend (vgl. IV-act. 108-2). 2.2 Der Beschwerdeführer wollte dieses Ziel dennoch weiterverfolgen und er fand trotz dieser eher ungünstigen Ausgangslage eine Stelle bei der E.___ AG (Präzisionsmechanik). Die IV-Stelle unterstützte ihn dabei durch Einarbeitungszuschüsse. Im Eingliederungsplan für Einarbeitungszuschüsse wurde als Ziel vereinbart, der Beschwerdeführer werde als CNC-Operateur eingearbeitet und angelernt. Das sei die Grundlage, um festzustellen, ob er den Anforderungen dieser Tätigkeit gewachsen sei (vgl. IV-act. 122-1). Im Wissen darum, dass die Geeignetheit des Beschwerdeführers für eine Arbeit in diesem Bereich fraglich erschien, hätte die Beschwerdegegnerin die Situation konkret verfolgen müssen. Stattdessen vereinbarte sie mit der Arbeitgeberin, dass diese sich melde, falls es Probleme geben sollte. Ein Standortgespräch in der Arbeitsstätte wurde von Beginn an nicht angestrebt (vgl. IV- act. 123-3). Der Beschwerdeführer selbst meldete sich erst am 13. Februar 2015 (nach 5 Monaten) bei der Beschwerdegegnerin, um zu informieren, dass es nicht gut laufe (vgl. IV-act. 127). Offenbar hatte er sich bereits darum bemüht, eine andere Stelle zu finden (vgl. IV-act. 128-3, 152-20 f.). Die Beschwerdegegnerin gab dann gegenüber dem potentiellen neuen Arbeitgeber an, dass sie den Beschwerdeführer nicht weiter unterstützen könne (vgl. IV-act. 128-3). Hätte die Beschwerdegegnerin ihre Verantwortung damals ausreichend wahrgenommen und nach kurzer Zeit ein Standortgespräch mit der Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer durchgeführt, hätte sie rechtzeitig intervenieren können. Ab dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer nicht mehr für die CNC-Maschine eingesetzt wurde und nur noch einfache Tätigkeiten ausübte, wären denn auch keine Einarbeitungszuschüsse (für die Einarbeitung als CNC-Operateur) mehr notwendig gewesen. Damit kann sich die Beschwerdegegnerin nun nicht auf den Standpunkt stellen, sie habe mit der Gewährung von Einarbeitungszuschüssen ihre Pflicht erfüllt. Kurz nachdem die Einarbeitungszuschüsse ausgelaufen waren, hat die E.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer (per 30. April 2015) gekündigt. Seither ist es ihm nicht mehr gelungen, eine Stelle zu finden. 2.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, aus der beruflichen Abklärung habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer nur über rudimentäre

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fähigkeiten für eine Umschulung verfüge und daher nicht umschulungsfähig sei. Aus den Ausführungen der E.___ AG ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nur als Hilfsarbeiter eingesetzt werden könne. Eine Umschulung bzw. Eingliederung erweise sich daher als nicht durchführbar und somit als nicht verhältnismässig. Eine Wiedereingliederung in eine angepasste Hilfsarbeit setze keine beruflichen Massnahmen voraus. 2.4 Der Eingliederungsversuch mittels Einarbeitungszuschüssen ist offensichtlich gescheitert. Die Verhältnismässigkeit einer Umschulungsmassnahme und damit ein Umschulungsanspruch an sich ist dann zu verneinen, wenn eine solche Massnahme in Anbetracht der beschränkten Lernfähigkeit der versicherten Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Scheitern verurteilt ist oder wenn ein Misserfolg wegen der Meinung der betroffenen Person, sie sei vollständig invalid, absehbar ist (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 369 mit Hinweis auf Urteil des EVG vom 25. Januar 2006, I 380/05, E. 2.4, und des Bundesgerichts vom 30. Juni 2009, 9C_648/2008, E. 3). Recht zu geben ist der Beschwerdegegnerin darin, dass der Beschwerdeführer für eine Umschulung in den CNC-Bereich nicht geeignet ist. Dass eine Umschulung in diesem Bereich nicht erfolgreich war, bedeutet aber nicht ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht erfolgreich in eine andere Tätigkeit umgeschult bzw. angelernt werden könnte. Eine mehrjährige Ausbildung erweist sich nach dem Gesagten und unter den vorliegenden Umständen zweifellos als unverhältnismässig. Auch das Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips begrenzt den Umschulungsanspruch nach oben. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat die Eingliederungsberatung zusammen mit dem Beschwerdeführer geeignete Möglichkeiten für eine erfolgreiche Eingliederung auf relativ niedrigem Niveau zu prüfen (z.B. einen Kurs in Lagerbewirtschaftung oder Ähnlichem). Auch der Beschwerdeführer selbst scheint in der Zwischenzeit nicht mehr auf eine Eingliederung als CNC-Operateur versteift zu sein, sondern wünscht eine Eingliederung in irgendeiner Form. Dementsprechend sollte es möglich sein, den motivierten Beschwerdeführer mittels sachlich, zeitlich, persönlich und finanziell angemessenen Massnahmen einzugliedern. 3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei bei der Suche nach einer geeigneten Stelle nicht eingeschränkt. Er habe bei der E.___ AG gezeigt, dass er in der Lage sei, eine vollzeitige Tätigkeit auszuüben und dabei einen branchenüblichen Lohn zu erzielen. 3.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG haben arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, die eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Die leistungsspezifische Invalidität nach Art. 18 IVG ist schon aufgrund einer relativ geringfügig erschwerten Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt, solange diese Erschwernis auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist. Wo dies nicht der Fall ist, fällt die Arbeitsvermittlung nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern allenfalls der Organe der Arbeitslosenversicherung (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2010, 9C_839/2010, E. 2.2.3 mit Hinweisen). Durch die mit der 5. IV-Revision erfolgte Änderung des die Arbeitsvermittlung betreffenden Art. 18 IVG wurde der anspruchsberechtigte Personenkreis von "eingliederungsfähigen invaliden Versicherten" auf "arbeitsunfähige (Art. 6 IVG) Versicherte, die eingliederungsfähig sind" ausgeweitet. Die Botschaft zur 5. IV-Revision führt dazu aus, die Anspruchsvoraussetzungen würden gegenüber dem bisherigen Art. 18 Abs. 1 IVG offener gefasst, sodass neu jede arbeitsunfähige eingliederungsfähige Person von der Arbeitsvermittlung profitieren könne. Neu hätten somit alle in ihrer bisherigen Tätigkeit ganz oder teilweise arbeitsunfähigen Versicherten, die eingliederungsfähig seien, Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV, somit auch Hilfsarbeiterinnen und Hilfsarbeiter, die in einer angepassten Hilfstätigkeit noch voll arbeitsfähig seien (BBl 2005 4459, S. 4524). Der Bundesrat bezeichnete in der Botschaft das frühere System in Bezug auf Arbeitsvermittlung als unzureichend. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung sei nur gegeben gewesen, wenn die versicherte Person bei der Suche einer geeigneten Arbeitsstelle wegen ihres Gesundheitszustands Schwierigkeiten gehabt oder invaliditätsbedingt spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber gestellt habe. Die IV sei bisher nicht für andere Gründe der erschwerten Stellensuche, wie Stellenmangel auf dem Arbeitsmarkt, eingetreten. Angesichts des angespannten Arbeitsmarktes fänden jedoch gesundheitlich eingeschränkte Hilfskräfte nur schwer eine neue, der Behinderung angepasste Stelle, was oft zur Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung und durch die lange Arbeitslosigkeit zu einer Verstärkung der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ursprünglichen gesundheitlichen Probleme bzw. zu zusätzlichen psychischen Schwierigkeiten führe (vgl. BBl 2005 4459, S. 4522). Durch die Ausweitung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung der IV, welche auf die Vermittlung von gesundheitlich eingeschränkten Personen spezialisiert ist, sollten daher die Eingliederungsinstrumente für unqualifizierte Versicherte verbessert werden. Dazu war eine enge Zusammenarbeit mit dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum der Arbeitslosenversicherung (RAV) vorgesehen (BBl 2005 4459, S. 4524 und 4565). 3.3 Der Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes besteht grundsätzlich, sobald und solange die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind; solange diese gegeben sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht – dem Sinn dieser Massnahme entsprechend – bis zur erfolgreichen Eingliederung. Die Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes steht indessen dann nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Eingliederungsziel und eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung entfällt, wenn das Eingliederungsziel trotz intensiver Bemühungen der Verwaltung nicht erreicht werden konnte und von weiteren Anstrengungen keinerlei Erfolg erwartet werden kann (Silvia Bucher, a.a.O., S. 431 f. mit Hinweis u.a. auf Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2008, 9C_16/2008, E. 3.1 und 3.3.3). Wann dies der Fall ist, kann nicht generell und für alle denkbaren Fälle gleich festgelegt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 22. Dezember 2004, I 412/04, E. 2.4, wo eine "festgesetzte Regeldauer von sechs Monaten als zu kurz bemessen" beurteilt wurde). 3.4 Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV hat. Denn es kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht gesagt werden, dass von weiteren Anstrengungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden kann. Die schwierige Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers beruht wohl wesentlich auf invaliditätsbedingten Gründen. Der Beschwerdeführer hat sich wiederholt erfolglos beworben, was ein konkreter Hinweis darauf ist, dass er tatsächlich auf diese Hilfe der IV-Stelle angewiesen ist. Die körperlich bedingten Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit wirken sich bei den in Frage kommenden Tätigkeiten zweifellos negativ auf das Finden einer Arbeitsstelle aus.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. 4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung hat. In welcher Form die beruflichen Massnahmen zu erfolgen haben, hat die Beschwerdegegnerin zu prüfen. Möglicherweise kommen weitere Einarbeitungszuschüsse, ein Arbeitsversuch, ein Staplerkurs oder ähnliches in Frage. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 14. August 2015 aufzuheben. Die Sache ist zur Prüfung und Durchführung geeigneter Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet. Der Bedeutung bzw. der eingeschränkten Streitfrage und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Entscheid 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. August 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung und Durchführung weiterer Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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