© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/267 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.05.2020 Entscheiddatum: 25.10.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 25.10.2017 Die Karriere als Fotofachfrau entspricht vorliegend der Invalidenkarriere und nicht etwa der Validenkarriere, da die Beschwerdeführerin ihr Erwerbspotential, welches sie als Gesunde gehabt hätte, trotz ihrer Ausbildung zur Fotofachfrau EFZ nicht voll ausschöpfen kann. Zudem ist nicht anzunehmen, die Beschwerdeführerin hätte auch ohne psychische Behinderung eine Ausbildung zur Fotofachfrau EFZ absolviert. Folglich ist im Rahmen der Rentenrevision festzustellen, dass weiterhin ein Anwendungsfall von Art. 26 Abs. 1 IVV vorliegt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2017, IV 2015/267). Entscheid vom 25. Oktober 2017 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Michaela Machleidt Lehmann; a.o. Gerichts-schreiber Tobias Beck Geschäftsnr. IV 2015/267 Parteien A.___, Beschwerdeführerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, Studer Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 21. August 2001 erstmals wegen psychischer Probleme zum Bezug von IV-Leistungen an und ersuchte um medizinische Massnahmen und evtl. Berufsberatung (IV-act. 1). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2001 sprach die IV-Stelle St. Gallen ihr vom 1. September 2001 bis zum 30. August 2003 eine ambulante Psychotherapie zu (IV-act. 8). Aufgrund zunehmender Verhaltensauffälligkeiten sowie fremd- und autoaggressiver Handlungen war die Versicherte am 15. November 2001 in die Psychiatrische Klinik B.___ eingewiesen und am 28. November 2001 zur stationären Behandlung in das Zentrum C.___ überwiesen worden (IV-act. 11). Diese Behandlung wurde per 21. Februar 2002 abgebrochen (IV-act. 17). Nachdem die Versicherte trotz Abmahnung Termine beim Berufsberater nicht wahrnahm, wurde ihr Gesuch um berufliche Massnahmen abgewiesen (Verfügung vom 13. Juni 2002, IV-act. 27). A.b Am 31. Januar 2003 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von IV- Leistungen an und ersuchte um berufliche Massnahmen (IV-act. 28 und 30). Das Gesuch um berufliche Massnahmen wurde mit Verfügung vom 13. August 2003 aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Versicherten abgewiesen (IV-act. 51). Mit Verfügung vom 5. Februar 2004 stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 100 %
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fest und sprach der Versicherten ab 1. April 2002 eine ganze ausserordentliche Invalidenrente zu (IV-act. 59 und 57). A.c Am 17. August 2008 stellte die Versicherte wiederum ein Gesuch um berufliche Massnahmen (IV-act. 79). Der behandelnde Psychiater Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Verlaufsbericht vom 8. Oktober 2008 eine Borderline Persönlichkeitsstörung (IV-act. 83). In der Stellungnahme des RAD ging Dr. E., u.a. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (F 60.30) aus und konkludierte auf eine Eingliederungsfähigkeit beginnend mit einer Arbeitsfähigkeit von 50% in einem geschützten Rahmen (IV-act. 84). Nachdem die begonnene Berufsberatung wegen fehlender Energien der Versicherten im Mai 2009 gestoppt werden musste (vgl. IV-act. 90), teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 27. Mai 2009 mit, dass berufliche Massnahmen zurzeit nicht möglich seien und die Berufsberatung deshalb abgeschlossen werde (IV-act. 92). Ab 1. Mai 2010 arbeitete die Versicherte mit einem 50% Pensum im Fotostudio F.___ des G.___ (IV-act. 109 und 112-1 f.). A.d Am 15. Dezember 2010 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV an (IV-act. 99) und stellte wiederum einen Antrag auf berufliche Massnahmen (IV-act. 100). Zuvor hatte die IV-Stelle am 10. November 2010 ein Revisionsverfahren eingeleitet, indem sie der Versicherten einen Fragebogen für die Revision der Invalidenrente zugestellt hatte (IV-act. 103 und 105). Im Arztbericht vom 1. Februar 2011 attestierte ihr Dr. D.___ ab 1. Mai 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% aufgrund einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (F60.30), wobei künftig mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit zu rechnen sei (IV-act. 111). Dr. E.___ ging in der RAD Stellungnahme vom 17. Februar 2011 für die ins Auge gefasste adaptierte Tätigkeit im Fotobereich von einer Arbeitsfähigkeit von 60% aus, wobei eine entsprechende Ausbildung zunächst im geschützten Rahmen erfolgen solle (IV-act. 113). Mit Mitteilung vom 28. Februar 2011 gewährte die IV-Stelle der Versicherten Berufsberatung sowie eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 115). In der Folge wurde vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Juli 2011 eine berufliche Abklärung im G.___ durchgeführt (vgl. IV- act. 121). Gemäss dem „Schlussbericht Abklärung“ beständen gute Chancen auf einen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zur Fotofachfrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) (IV-act. 123-1/4). A.e Mit Mitteilung vom 5. August 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zur Fotofachfrau mit EFZ (IV-act. 131). Zudem sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 2. August 2011 bis zum 31. Juli 2014 ein Taggeld zu (IV-act. 132, 140, 147 und 152). Aufgrund dieses Taggeldanspruches wurde die Invalidenrente mit Verfügung per 31. Juli 2011 aufgehoben (IV-act. 127). Anschliessend absolvierte die Versicherte vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2014 erfolgreich eine Lehre zur Fotofachfrau EFZ im G.___ (IV-act. 155-1 und 156-2). Im „Schlussbericht Ausbildung“ vom Juli 2014 wurde die mögliche Präsenzfähigkeit der Versicherten mit 50-60% angegeben, wobei ein durchschnittlicher Leistungsgrad von 80-100% bei Routinearbeiten sowie von 80% bei anspruchsvollen, komplexen Arbeiten bestehe (IV- act. 155-6). A.f Mit Mitteilung vom 12. September 2014 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für die Mehrkosten der Verlängerung der beruflichen Ausbildung (Praktikum bei der H.___ GmbH) vom 1. September 2014 bis zum 28. Februar 2015 (IV- act. 164). Auf entsprechende Nachfrage teilte die Arbeitgeberin mit, dass die Leistungen der Versicherten bei weitem nicht den Anforderungen des Betriebes entsprechen würden und ein Lohn daher nicht denkbar sei (IV-act. 176). Im Verlaufsbericht vom 25. Januar 2015 attestierte Dr. D.___ der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Der psychische Zustand der Versicherten habe sich seit Beginn der Behandlung im Jahr 2005 stark verbessert. Es sei eine 50% Berentung ins Auge zu fassen (IV-act. 181-2 ff.). Dr. E.___ ging in der RAD Stellungnahme vom 4. März 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von 50% bei voller Leistung aus (IV-act. 186). A.g Mit Vorbescheid vom 7. April 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. März 2015 in Aussicht. Nach Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung könne von einer 50% Arbeitsfähigkeit bei voller Leistung ausgegangen werden. Bei der Bemessung des Valideneinkommens sei auf die Lohnempfehlung des Verbandes für Fotohandel Schweiz VFS, Landregion, abgestellt worden (IV-act. 202). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit Schreiben vom 5. Mai 2015 Einwand und beantragte die Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab dem 1. März 2015. Die Versicherte sei – wie bereits in der Verfügung vom 5. Februar 2004 – weiterhin als Frühinvalide zu qualifizieren und das Valideneinkommen daher in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV zu ermitteln (IV-act. 205). Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 wurde der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente zugesprochen. Zum Einwand hielt die IV- Stelle fest, dass die Versicherte nicht mehr als frühinvalide Person zu qualifizieren sei, da sie in der Lage gewesen sei, das EFZ zu erlangen (IV-act. 211). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, am 8. September 2015 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 30. Juli 2015 sei aufzuheben und ihr sei eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin an, dass das Valideneinkommen aufgrund der ausgewiesenen Frühinvalidität gemäss Art. 26 Abs.1 IVV und des IV-Rundschreibens Nr. 329 festzusetzen sei und Fr. 82‘500.-- betrage. Hieran ändere auch die Ausbildung in einer durch die IV finanzierten Institution im geschützten Rahmen nichts. Das anschliessende Praktikum auf dem ersten Arbeitsmarkt in Winterthur habe gezeigt, dass mit dieser Ausbildung nicht zureichende berufliche Kenntnisse im Sinne von Art. 26 IVV erworben worden seien. Im Übrigen sei das Valideneinkommen selbst bei Nichtanwendbarkeit von Art. 26 Abs. 1 IVV zu tief angesetzt worden, da mangels Ausübung einer konkreten Tätigkeit vor der Rentenzusprache auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Sozialversicherungen abzustellen sei. Hiernach betrage das Jahreseinkommen für Frauen auf der niedrigsten Anforderungsstufe (Skill Level 1) Fr. 51‘441.12 pro Jahr, womit bei einem Invalideneinkommen von Fr. 19‘800.-- ein Invaliditätsgrad von 61% und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiere (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2015 beantragte die IV-Stelle (nach- olgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Bei Erlangung eines EFZ könne sehr wohl von zureichenden beruflichen Kenntnissen und einer vollständigen beruflichen Ausbildung ausgegangen werden. Folglich sei Art. 26 Abs. 1 IVV vorliegend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht anwendbar, denn die Beschwerdeführerin habe die Ausbildung zur Fotofachfrau EFZ erfolgreich abgeschlossen. Ausserdem sei im Rahmen des Einkommensvergleichs zu Recht auf das Einkommen von Fr. 39‘600.-- abgestellt worden. Es sei unerheblich, ob für die Bestimmung des Valideneinkommens die LSE Lohntabellen oder die Angaben im Abschlussbericht des G.___ herangezogen würden, da Validen- und Invalideneinkommen ohnehin auf der gleichen Einkommensbasis zu bestimmen seien und damit ein IV-Grad von 50% resultiere (act. G 5). B.c Am 6. November 2015 wurde dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) entsprochen (act. G 6). B.d Mit Schreiben vom 19. November 2015 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik (G 8). Erwägungen 1. Mit Verfügung vom 5. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführerin eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. April 2002 zugesprochen (IV-act. 59). Infolge zugesprochener Eingliederungsmassnahmen samt Taggeldanspruch hob die IV-Stelle die Invalidenrente in Anwendung von Art. 43 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) mit Wirkung ab dem 1. August 2011 auf (IV-act. 127). Mit Mitteilung vom 9. März 2015 informierte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin über den Abschluss der beruflichen Massnahmen (IV-act. 193), womit der Rentenanspruch praxisgemäss wieder auflebte. Die IV-Stelle hatte daher im Rahmen einer Rentenrevision zu prüfen, ob weiterhin eine ganze Rente auszurichten ist (vgl. ULRICH MEYER / MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 43 N 2; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand: 1. Januar 2017, Rz 9003; AHI-Praxis 1998 S. 179). Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Juli 2015 ab 1. März 2015 lediglich noch eine halbe Rente
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zusprach, ist nachfolgend zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht die bisherige ganze Rente revisionsweise herabsetzte. 2. 2.1 Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50%, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Der Invaliditätsgrad wird gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich ermittelt. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Konnte eine versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, entspricht das Valideneinkommen einem nach dem Alter abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin weiterhin gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV als Frühinvalide zu qualifizieren ist. 3.2 Geburts- und Frühinvalide sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, welche infolge ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso gehören dazu versicherte Personen, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2015, 9C_611/2014 E. 3.2; KSIH, Rz 3035). Mit anderen Worten ist als Erwerb von „zureichenden beruflichen Kenntnissen“ die abgeschlossene Berufsausbildung zu betrachten, sofern sie der versicherten Person praktisch die gleichen Verdienstmöglichkeiten eröffnet wie Nichtbehinderten mit der gleichen (ordentlichen) Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2013, 9C_820/2012 E. 3.2.2). Dabei ist nicht entscheidend, ob die Berufsausbildung auf einem besonderen oder auf dem "normalen" Bildungsweg gemacht wurde (BGer 9C_611/2014 E. 4.3; KSIH, Rz 3037). 3.3 Der IV-Rentenverfügung vom 5. Februar 2004 lag eine Qualifizierung der Beschwerdeführerin als Frühinvalide gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV zu Grunde, wie sich aus der RAD Stellungnahme vom 19. August 2003 und der IVS-Stellungnahme vom 30. Oktober 2003 ergibt (IV-act. 52 und 53). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass sich der zu Grunde liegende Sachverhalt durch den Erwerb des EFZ klar verändert habe und die Beschwerdeführerin daher nicht mehr als Frühinvalide zu qualifizieren sei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (vgl. IV-act. 211-3 f.). Dementsprechend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit der Ausbildung zur Fotofachfrau EFZ zureichende berufliche Kenntnisse erlangt hat. 3.4 Gemäss dem Arztbericht des C.___ vom 20. Februar 2002 leidet die Beschwerdeführerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (F60.30) (IV-act. 11). Mit dessen Austrittsbericht vom 21. März 2002 wurde präzisierend eine emotional instabile Persönlichkeitsentwicklungsstörung, Borderline Typus, einher-gehend mit selbstverletzendem Verhalten und autoaggressiven Durchbrüchen diagnostiziert (F60.31) (IV-act. 17). Auch Dr. med. I., Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte im Arztbericht vom 28. März 2003 eine Verhaltensstörung mit aggressiven und autoaggressiven Durchbrüchen seit dem Jahr 1999 (IV-act. 36-1). Gestützt auf den Arztbericht von Dr. I. gab der RAD auf entsprechende Nachfrage am 19. August 2003 an, dass mit ziemlicher Sicherheit eine Frühinvalidität vorliege (IV-act. 52). In der IVS-Stellungnahme vom 30. Oktober 2003 wurde festgestellt, dass seit November 1999 eine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit von 100% bestehe (IV-act. 53-2). Diese seit dem Jahr 1999 bestehende Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit ist auch nach Abschluss der Ausbildung zur Fotofachfrau EFZ – trotz Besserung – nicht entfallen, wie sich aus aktuellen Arztberichten ergibt. Dr. D.___ diagnostizierte im Verlaufsbericht vom 25. Januar 2015 weiterhin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (F60.3), stellte jedoch fest, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin seit Beginn der psychotherapeutischen Behandlung stark verbessert habe (IV-act. 181-2). Diese Einschätzung wurde in der Folge auch von Dr. E.___ in der RAD Stellungnahme vom 4. März 2015 übernommen (IV-act. 186). Entsprechend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem 15. Lebensjahr (Jahr 1999) an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ bzw. impulsiver Typ (F60.30 bzw. F60.31) leidet, sich ihr Zustand seit damals jedoch stark verbessert hat. 3.5 Im Jahr 2009 und somit bereits 10 Jahre nach Eintritt der Gesundheitsschädigung setzte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der beruflichen Abklärung erstmals mit verschiedenen (Berufs-)Ausbildungen auseinander (vgl. IV-act. 90). Eine berufliche Ausbildung konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht durchführen. Entsprechende Anträge auf berufliche Massnahmen wurden mit Verfügung vom 13. Juni 2002, Verfügung vom 13. August 2003 und Mitteilung vom 27. Mai 2009 jeweils abgewiesen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (IV-act. 27, 51 und 92). Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 wurde schliesslich eine Berufsberatung zugesprochen (IV-act. 115), woraufhin eine berufliche Abklärung im G.___ durchgeführt wurde (IV-act. 119). Nach Durchführung eines Praktikums sowie der beruflichen Abklärung im G.___ absolvierte die Beschwerdeführerin schliesslich eine Ausbildung zur Fotofachfrau EFZ im G.(IV-act. 155-1). Dabei handelte es sich um eine durch die IV unterstützte erstmalige berufliche Ausbildung im geschützten Rahmen. 3.6 Nach Erhalt des EFZ absolvierte die Beschwerdeführerin vom 1. September 2014 bis zum 28. Februar 2015 ein Praktikum bei der H. GmbH, um ihre Leistungsfähigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt zu erproben (vgl. IV-act. 192-1). Gemäss Rückmeldung des Arbeitgebers konnte kein Lohn ausbezahlt werden, da ihre Leistung bei weitem nicht den Anforderungen des Betriebes entspreche (IV-act. 190-5 f.). Zudem konnte mangels verwertbarer Arbeitsleistung auch keine Anschlusslösung gefunden werden (IV-act. 190-7). Abgesehen von zwei externen Praktika während der Ausbildung im G.___ kann die Beschwerdeführerin keine weitere Berufserfahrung auf dem 1. Arbeitsmarkt vorweisen (vgl. IV-act. 155-1). Bei dieser Sachlage ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Ausbildung zur Fotofachfrau der Beschwerdeführerin trotz erfolgreichem Abschluss nicht die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie einer gesunden Berufskollegin eröffnet. Die Beschwerdeführerin kann somit das Erwerbspotential, welches sie als Gesunde gehabt hätte, trotz ihrer Ausbildung zur Fotofachfrau EFZ nicht voll ausschöpfen. 3.7 Eine Karriere als Fotofachfrau entspricht demnach der Invalidenkarriere und nicht etwa der Validenkarriere. Indem die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 30. Juli 2015 für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Lohnempfehlung des Verbandes für Fotohandel Schweiz VFS, Landregion, abstellte (vgl. IV-act. 211-3), machte sie im Ergebnis die Invalidenkarriere der Beschwerdeführerin zur Validenkarriere. Sie liess dabei auch völlig unbeachtet, dass die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt die Ausbildung erst mit 30 Jahren statt mit 18 Jahren abschloss. Auf Grund der Akten kann zudem nicht leichthin angenommen werden, die Beschwerdeführerin hätte auch ohne psychische Behinderung eine Ausbildung zur Fotofachfrau EFZ absolviert. Hinweise, welche Rückschlüsse auf eine potentielle
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Validenkarriere der Beschwerdeführerin erlauben würden, können den Akten nicht entnommen werden. 3.8 Nach dem Gesagten liegt weiterhin ein Anwendungsfall von Art. 26 Abs. 1 IVV vor, womit das Valideneinkommen 100% des Medianwertes gemäss der LSE des Bundesamtes für Statistik entspricht, denn die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt des Wiederauflebens der Rente (1. März 2015) ihr 30. Altersjahr bereits vollendet. Das Valideneinkommen beträgt demnach für das Jahr 2015 Fr. 82'500.-- (Medianwert 2015; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 329) für ein Vollpensum. 4. 4.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Hat sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können statistische Werte, insbesondere Tabellenlöhne der LSE des Bundesamtes für Statistik herangezogen werden. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert um maximal 25 % zu kürzen (Leidensabzug), wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGer 9C_820/2012 E. 3.2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen). 4.2 Wie bereits ausgeführt, entspricht die Karriere als Fotofachfrau der Invalidenkarriere der Beschwerdeführerin. Folglich ist als Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens die Lohnempfehlung des Verbandes für Fotohandel Schweiz VFS, Landregion heranzuziehen. Insoweit ist die Verfügung vom 30. Juli 2015 nicht zu beanstanden (vgl. IV-act. 211-3). Unbestritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist überdies die medizinisch festgestellte Arbeitsfähigkeit von 50%. Selbst ohne Vornahme eines Tabellenlohnabzugs resultiert ein Invalideneinkommen von maximal Fr. 19‘800.-- (50% von Fr. 39‘600.--).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 82‘500.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 19‘800.-- beträgt der Invaliditätsgrad 76% {[82‘500 – 19‘800) / 82‘500] x 100}. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat die Beschwerdeführerin damit weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerdeführerin konnte bis zum 28. Februar 2015 IV-Taggelder beanspruchen. Demzufolge entstand der Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG am 1. März 2015. Folglich ist ihr eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2015 zuzusprechen. 5. 5.1 In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 30. Juli 2015 aufzuheben und der Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen ab 1. März 2015 eine ganze Rente zuzusprechen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. In einem Fall mit mittlerem Aufwand und Schwierigkeitsgrad wird praxisgemäss eine Pauschalentschädigung von Fr. 3'500.-- ausgerichtet. Im vorliegenden Fall erscheint wegen des vergleichsweise überschaubaren Sachverhalts sowie des Verzichts auf eine Replik eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Bei diesem Prozessausgang erübrigt sich die Festsetzung einer Entschädigung aus der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 30. Juli 2015 aufgehoben und der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. März 2015 eine ganze Rente zugesprochen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistungen wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.