St.Gallen Sonstiges 09.01.2018 IV 2015/255

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/255 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.09.2019 Entscheiddatum: 09.01.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 09.01.2018 Art. 28 IVG. Art. 88a IVV. Eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40% während eines Jahres vor dem verfügten Rentenbeginn ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2018, IV 2015/255). Besetzung a.o. Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Katja Meili Geschäftsnr. IV 2015/255 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner, FRT Rechtsanwälte, Unterer Graben 1, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin Gegenstand Rentenbeginn Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 9. Februar 2010 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 2). Sie hatte sich am 23. Mai 2009 bei einem Sturz von einem Hocker eine distale leicht dislozierte intraartikuläre Radiusfraktur rechts und eine Radiusköpfchen-Fraktur links zugezogen. Nach konservativer Behandlung der beiden Gelenke wurde am 20. Juni 2009 im Spital B.___ operativ ein freies osteochondrales Flake im linken Ellbogen entfernt (IV-act. 1, vgl. IV-act. 22-4 f.). Die behandelnden Ärzte der Rehaklinik Bellikon, wo sich die Versicherte vom 16. Dezember 2009 bis 20. Januar 2010 stationär befunden hatte, hatten mit Austrittsbericht vom 26. Januar 2010 zudem unter anderem eine Tendovaginitis stenosans de Quervain rechts, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), ein chronisches Zervikovertebralsyndrom und Lumbovertebralsyndrom sowie eine Migräne diagnostiziert. Sie hatten beurteilt, für die letzte Tätigkeit als Verpackerin sowie für andere berufliche Tätigkeiten sei die Versicherte derzeit voll arbeitsunfähig. Das Ausmass der geschilderten Schmerzen sei durch objektivierbare Befunde nicht vollumfänglich erklärt (IV-act. 1-5 ff.). RAD-Ärztin Dr. med. C., Praktische Ärztin, erachtete nach Rücksprache mit Hausarzt Dr. med. D., FMH Allgemeine Medizin, am 18. März 2010 eine adaptierte Tätigkeit halbtags als zumutbar (IV-act. 20). Gestützt auf den Bericht vom 21. Juli 2010 von Suva-Kreisarzt Dr. med. E., Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, ging RAD-Ärztin Dr. C. sodann ab dem 22. Juli 2010 von einer Arbeitsfähigkeit von 100% aus (IV-act. 40, Fremdakten). A.b Am 9. August 2010 gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch ihre Eingliederungsberatung (IV-act. 39). Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, das Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen abzuweisen, da keine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche bestehe (IV-act. 52). Dagegen erhob die Versicherte unter Beilage des Berichts von Dr. med. F., Handchirurgie, Orthopädie G., St. Gallen, vom 17. Februar 2011 Einwand (IV-act. 53, vgl. ergänzende Begründung durch Rechtsvertreter vom 11. Mai 2011; IV-act. 60). Dr. F.___ hatte unter anderem ausgeführt, er möchte die Versicherte zu einer Arbeit motivieren, bezweifle aber, ob die Tätigkeit in der Wäscherei das Richtige sei. Zurzeit könne er der Versicherten keine “intelligente Therapie“ anbieten (IV-act. 53-3 f.). A.c Weil PD Dr. med. H., Klinik I. und Dr. D.___ davon ausgingen, dass für die Beschwerden der Versicherten wahrscheinlich hauptsächlich eine Tendovaginitis de Quervain verantwortlich sei (IV-act. 65, 67), führte letzterer am 18. August 2011 eine Handgelenksarthroskopie mit Débridement, eine partielle Handgelenksdenervation und eine Erweiterung des 1. Strecksehnenfachs rechts durch (IV-act. 69). Mit undatiertem Bericht an die IV-Stelle erwähnte Dr. F.___ zusätzlich ein seit Mai 2009 bestehendes Schulter-Armsyndrom rechts bei Zustand nach Sturz. Die Versicherte sei seit 30. Juni 2009 in ihrer angestammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig (IV-act. 74). Eine von Dr. F.___ bzw. Prof. Dr. med. J., Orthopädie G., am 24. Oktober 2011 aufgrund einer Diskushernie C5/C6 vorgeschlagene Operation liess die Versicherte nicht durchführen (IV-act. 75-6, 78). A.d Im Auftrag der IV-Stelle (vgl. IV-act. 86 f.) wurde die Versicherte im Mai, Juni und Juli 2012 durch Ärzte der MEDAS Interlaken GmbH polydisziplinär (Innere Medizin, Handchirurgie, Psychiatrie, Neurologie) abgeklärt. In ihrem Gutachten vom 4. September 2012 nannten sie als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit Mai 2009 bestehendes chronisches Schmerzsyndrom (ICD-10: F45.4) und eine nach Mai 2009 aufgetretene Dysthymie (ICD-10: F34.1). Sie erachteten die bisherigen Tätigkeiten sowie eine adaptierte Tätigkeit in einem Pensum von 8 Stunden täglich zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit von 25% einzuräumen sei. Ab dem Unfall vom 23. Mai 2009 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sechs Monate anzunehmen. Nach der Operation vom 18. August 2011 sei die Versicherte sodann nochmals für vier Wochen zu 100% arbeitsunfähig gewesen (IV-act. 93). A.e Die IV-Stelle nahm die Abklärungen über Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung in der Folge wieder auf (vgl. IV-act. 100 f., 104, 108). Am 3. September

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, das Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen werde abgewiesen, da sie sich momentan nicht in der Lage sehe, an solchen teilzunehmen (IV-act. 112). A.f Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-act. 115 ff.) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 ab und begründete, es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Die durch die Gutachter festgestellten Diagnosen seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als invalidisierend anzusehen (IV- act. 119). Dagegen erhob die Versicherte am 24. Oktober 2013 Beschwerde beim Versicherungsgericht St. Gallen (IV-act. 121). A.g Am 18. Februar 2013 war die Versicherte durch Suva-Kreisarzt Dr. med. K., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, untersucht worden. Mit Bericht vom 20. Februar 2013 hatte dieser befunden, adaptierte Tätigkeiten könnten vollschichtig ausgeübt werden (IV-act. 124). RAD-Ärztin Dr. C. empfahl aufgrund zwischenzeitlich eingegangener Arztberichte (vgl. IV-act. 134 ff.), insbesondere dem Bericht vom 30. November 2013 von Dr. med. L., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche der Versicherten aufgrund einer schweren Depression eine Arbeitsunfähigkeit von 75% attestiert hatte (vgl. IV-act. 136), eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung (IV-act. 154). Darauf widerrief die Beschwerdegegnerin am 24. März 2014 die Verfügung vom 9. Oktober 2013 (IV-act. 162, vgl. IV-act. 155 ff.) und das Versicherungsgericht schrieb das Verfahren in der Folge ab (Entscheid vom 27. März 2014, IV 2013/531; IV-act. 165). A.h Im Auftrag der IV-Stelle (vgl. IV-act. 175) fand am 4. September 2014 eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. M., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, MEDAS Interlaken GmbH, statt. Mit Gutachten vom 4. November 2014 listete er als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) auf. Die Dysthymie (ICD-10: F34.1) und die anhaltende Schmerzstörung mit körperlichen und psychologischen Anteilen (ICD-10: F45.41) wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Es sei insgesamt davon auszugehen, dass die Versicherte nach dem Unfall für sechs Monate aufgrund somatischer Faktoren zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Anschliessend habe sich eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit, bedingt durch die Beeinträchtigung des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Handgelenks und teilweise durch die Dysthymie gezeigt. Aufgrund der schweren depressiven Episode sei sie in der angestammten Tätigkeit im Sommer 2013 zu 50%, im Dezember 2013 zu 75% und zum Begutachtungszeitpunkt zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Für eine adaptierte Tätigkeit gelte der gleiche Verlauf, wobei die Restarbeitsfähigkeit nicht auf 0%, sondern 10% gesunken sei, allerdings eher im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes (IV-act. 183). A.i Mit Vorbescheid vom 16. April 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Juni 2014 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Dezember 2014 auf eine ganze Rente in Aussicht (IV-act. 195). Dagegen erhob die Versicherte am 30. April 2015 Einwand und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. März 2011 (IV-act. 197). Nach Rücksprache mit RAD-Ärztin Dr. C.___ (vgl. IV-act. 200) verfügte die IV- Stelle am 13. Juli 2015 entsprechend dem Vorbescheid (IV-act. 202 ff.). B. B.a Gegen die Verfügung vom 13. Juli 2015 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 28. August 2015. Die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantragt darin, es sei die Verfügung dahingehend aufzuheben, dass ihr rückwirkend ab dem 1. März 2011 eine IV-Rente zugesprochen werde. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung resp. Anordnung eines Obergutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie bringt vor, das Gutachten der MEDAS Interlaken sei fehlerhaft und entspreche nicht den damaligen und aktuellen Verhältnissen. Wäre sie vor dem 1. Juni 2013 zu 100% arbeitsfähig gewesen, so wären die beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht gescheitert. Die physischen Beschwerden hätten seit dem Unfalldatum eine volle Arbeitsunfähigkeit zur Folge, weshalb ihr ab 1. März 2011 eine ganze IV-Rente zuzusprechen sei (act. G1). B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf ihre Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2013 im Verfahren IV 2013/531 (vgl. IV-act. 131) und hält fest, eine zusätzliche somatische Einschränkung (nebst der unbestrittenen psychischen Einschränkung ab Juni 2013) und somit eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor dem Juni 2013 könne nicht angenommen werden (act. G4). B.c Mit Replik vom 11. Januar 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie macht geltend, der Verweis der Beschwerdegegnerin auf ihre Eingabe im rechtskräftigen Verfahren IV 2013/531 sei unzulässig. Mit Blick auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung seien die früheren Gutachten überholt. Der bisherige Verlauf zeige eindeutig auf, dass die im MEDAS-Gutachten vom 4. September 2012 angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit widersprüchlich zu den aktenkundigen Eingliederungsversuchen sei. Aus dem beigelegten aktuellsten Gutachten des KSSG vom 20. Oktober 2015 (vgl. act. G9.1) gehe hervor, dass der Beschwerdeführerin aus handchirurgischer Sicht eine adaptierte Tätigkeit noch zu 60% zumutbar sei (act. G9). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. G11). Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin hat unbestritten und aktenmässig ausgewiesen aufgrund psychischer Beeinträchtigungen seit 1. Juni 2014 einen Rentenanspruch. Vorliegend zu prüfen ist, ob bereits zuvor ein Rentenanspruch bestanden hat. 1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, Anspruch auf eine Rente, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind. Die gerichtlich bestätigte Verwaltungspraxis lässt zur Eröffnung der Wartezeit eine Einschränkung (Arbeitsunfähigkeit) von 20% genügen (HANS-ULRICH STAUFFER/BASILE CARDINAUX, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 303). Laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird unter Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 1.2 Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2014 eine Rente zugesprochen, da sie im Jahr davor, mithin seit 1. Juni 2013, gestützt auf das Verlaufsgutachten von Dr. M.___ (vgl. IV-act. 183) zwischen 50% und 100% arbeitsunfähig war (IV-act. 204). Vorliegend ist zu prüfen, ob bereits zuvor während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag. 2.1 Der neurologische MEDAS-Teilgutachter Dr. med. N.___ hielt in seinem Teilgutachten vom 16. Juli 2012 fest, dass in den Vorakten eine “dorsale Diskusprotrusion C5/6“ beschrieben wurde (IV-act. 93-48, vgl. aber IV-act. 75-6, 83, wo von einer grösseren medianen und rechtsforaminalen Diskushernie C5/6 gesprochen wird). Er stellte bei seiner Untersuchung vom 14. Juli 2012 jedoch keine Anhaltspunkte für eine Myelopathie, Radikulopathie oder periphere Neuropathie fest (IV-act. 93-47 f., 93-19 f.). Die Beschwerdeführerin hatte ihm gegenüber weder spontan noch auf Nachfrage hin Cervicalgien oder Cervico-Brachialgien angegeben. Auch klinisch fanden sich keine Einschränkungen (IV-act. 93-46 ff.). Mit RAD-Ärztin Dr. C.___ (vgl. IV-act. 96) ist damit nicht von einer relevanten Einschränkung durch Rückenbeschwerden auszugehen und sind im Folgenden nur noch allfällige Beeinträchtigungen der beiden oberen Extremitäten zu prüfen. 2.2 Kreisarzt Dr. E.___ berichtete nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18. November 2009 über klinisch durchaus günstige Verhältnisse mit nur gering eingeschränkter Handgelenksbeweglichkeit rechts und diskretem Streckausfall im linken Ellbogen. Klinisch bestünden keine Hinweise auf eine Dystrophie oder einen fehlenden Frakturdurchbau bei auffällig günstiger muskulärer Situation. Restbeschwerden im rechten Handgelenk seien zwar glaubwürdig, sie würden von der diesbezüglich ängstlich wirkenden Versicherten aber etwas überbewertet (Bericht vom 18. November 2009; bei den Fremdakten). Am 21. Juli 2010 befand Dr. E.___ sodann, die klinische Untersuchung zeige einen Normalbefund am linken Ellbogen mit reizloser Narbe und freier Beweglichkeit. Am rechten Handgelenk bestehe objektivierbar eine zu erwartende leichte Bewegungseinschränkung. Rein bezüglich dieser Beweglichkeit sei aber eine Funktionseinbusse zu negieren. Die von der Versicherten angegebene massive Funktionseinschränkung der rechten Hand könne anhand objektivierbarer Befunde klar widerlegt werden. Bei klinisch und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bildgebend unauffälligen Verhältnissen sei sowohl am rechten Handgelenk wie am linken Ellbogen auch die Schmerzhaftigkeit nicht erklärbar. Er verweise dabei auf die vielen Schmerzsyndrome, welche die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit gezeigt habe. Die in der Untersuchung gezeigte massive Krafteinbusse sei rein medizinisch- theoretisch nicht erklärbar. Er halte die Beschwerdeführerin für voll arbeitsfähig (Bericht vom 21. Juli 2010; bei den Fremdakten). Am 20. Februar 2013 befand auch Kreisarzt Dr. K., leichte körperliche Tätigkeiten könnten unter Vermeiden von Vibrationsbelastungen und von Tätigkeiten, die einen vermehrten und repetitiven Krafteinsatz der rechten Hand erforderten, vollschichtig ausgeübt werden (IV-act. 124). 2.3 Aus verschiedenen weiteren aktenkundigen medizinischen Berichten ergeben sich ebenfalls keine organisch objektiv ausgewiesenen Befunde. So hielt Handchirurge Dr. med. O., Klinik P., am 26. Januar 2010 fest, auf dem CT vom 11. Januar 2010 sei eine sehr schön verheilte distale Radiusfraktur ersichtlich. Es handle sich um ein weitgehend normales Handgelenk. Die beklagten Beschwerden könnten nicht erklärt werden und es liege eine gewisse Symptomausweitung vor (IV-act. 1-15). Die behandelnden Ärzte der Rehaklinik Bellikon führten im Austrittsbericht vom 26. Januar 2010 aus, das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzen und funktionellen Einschränkungen sei durch die objektivierbaren Befunde nicht vollumfänglich erklärbar (IV-act. 1-5 ff.). Dr. med. Q., Facharzt für Neurologie, berichtete am 9. Juni 2010 über ein chronifiziertes Schmerzsyndrom des rechten Handgelenks, welches von neurologischer Seite her nicht zu erklären sei. Es lägen weder Hinweise für eine peripher-neurogene Schädigung noch für eine vegetative Störung bei klinisch regelrechtem Befund vor (bei den Fremdakten, zur Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms vgl. auch IV-act. 28-3). Dr. F.___ befand am 17. Februar 2011 sodann, eine handchirurgische Diagnose sei schwierig zu stellen. Man würde die Problematik gerne mit dem Begriff Fibromyalgie umschreiben (IV-act. 53-3 f.). Hausarzt Dr. D.___ erachtete am 6. Dezember 2012 feinmotorische Arbeiten für zumutbar (IV-act. 102). Am 27. November 2013 hielt Dr. F.___ fest, es liege ein chronifiziertes Schmerzsyndrom vor. Für die Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin fielen ihm keine guten Ideen ein, was auch seinen Kollegen so gehe (IV-act. 135). Mit Gutachten vom 20. Oktober 2015 führten Prof. Dr. med. R.___ und Dr. med. S.___, Klinik für Hand-, Plastische- und Wiederherstellungschirurgie, KSSG, schliesslich aus, es bestehe radiologisch sowie klinisch und anatomisch kein

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte klares Korrelat zu den angegebenen Beschwerden. Die angegebenen Beschwerden bestünden zu einem wesentlichen Anteil aus Schmerzen ohne morphologisches Korrelat (act. G9.1). 2.4 Grundsätzlich mit diesen Einschätzungen übereinstimmend, stellten die MEDAS- Gutachter keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende somatische Diagnose. Den als Diagnosen erfassten Zuständen nach wenig dislozierter intraartikulärer Radiusfraktur rechts, Radiusköpfchenfraktur Ellbogen links und Tendovaginitis de Quervain Handgelenk rechts mit Strecksehnenfacherweiterung massen sie keine Auswirkung auf die Arbeits¬fähigkeit zu (IV-act. 93-22). Bei der Konsensbeurteilung der Auswirkungen auf die bisherige Tätigkeit befanden die MEDAS-Gutachter, es wirke sich das chronische Schmerzsyndrom und vor allem die Dysthymie aus (vgl. dazu E. 2.5). Die leichtgradige Arthrose und latente scapholunäre Insuffizienz wirkten sich auf eine leichte manuelle Tätigkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht aus. Die bisherige sowie eine Tätigkeit, welche keine schwerere Belastung oder repetitive Bewegung der rechten Hand benötigten, seien acht Stunden pro Tag zumutbar (IV-act. 93-28 ff.). Wie bereits im Entscheid des Versicherungsgerichts vom 11. März 2016 bezüglich der unfallversicherungsrechtlichen Streitsache UV 2014/24, E. 2.3.1 f. (abrufbar unter www.gerichte.sg.ch, Dienstleistungen, Rechtsprechung, Versicherungsgericht) ausgeführt wurde, bestehen gemäss den MEDAS-Gutachtern übereinstimmend mit den weiteren medizinischen Akten die für die Arbeitsfähigkeit relevanten Einschränkungen praktisch einzig durch die Schmerzen (IV-act. 93-30, vgl. IV-act. 93-47). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb die von den MEDAS- Gutachtern aufgeführte “Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Handgelenk“ zu einer verminderten Leistungsfähigkeit von 25% in einer adaptierten Tätigkeit ohne relevante Belastung des rechten Handgelenks führen sollte (vgl. dazu UV 2014/24, E. 2.3.2). Diese Einschätzung stützt sich auf das handchirurgische Teilgutachten von Dr. med. T.___, welcher eine leichte bewegungsabhängige Schmerzhaftigkeit sowie eine Einschränkung der Belastbarkeit des rechten Handgelenks aufgrund der Frakturfolgen und der Bandläsion für objektivierbar hielt (IV-act. 93-54). Dies jedoch im Gegensatz zur Feststellung, die leichtgradige Handgelenksarthrose und die Irregularität im distalen Radioulnargelenk führten zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung qualitativer und quantitativer Art der Arbeitsfähigkeit. Vielmehr im Vordergrund stehe das mittlerweile chronifizierte Schmerzsyndrom dorsoradial am rechten Handgelenk im Bereich der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beiden Narben (IV-act. 93-52, 93-27, 93-22). Die durch Dr. T.___ gemachten Angaben bezüglich Objektivierbarkeit der geltend gemachten Beschwerden am rechten Handgelenk sind damit widersprüchlich und vor dem Hintergrund der oben aufgeführten medizinischen Berichte nicht nachvollziehbar. 2.5 Es ist folglich entgegen dem MEDAS-Gutachten, aber in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Suva-Kreisärzte (vgl. E. 2.2) nicht von einer somatisch bedingten Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit auszugehen. Das Scheitern der Eingliederungsbemühungen (vgl. IV-act. 108, 112) bedeutet sodann nicht per se, dass eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte, zumal offenbar der vorgesehene Einsatz bei U.___ nicht ausreichend adaptiert gewesen wäre, wie aus dem Protokoll der Eingliederungsverantwortlichen hervorgeht (IV-act. 108-2). 2.6 Weiter zu prüfen ist eine allfällige frühere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch psychische Beschwerden. 2.6.1 Das MEDAS-Gutachten wurde am 4. September 2012 ausgefertigt. Der psychiatrische Teilgutachter Dr. M.___ diagnostizierte ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Anteilen (die verwendete Codierung ICD-10: F45.4 entspricht einer somatoformen Schmerzstörung) sowie eine Dysthymie (ICD-10: F34.1). Während Dr. M.___ in seinem Teilgutachten erwähnte, die 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beziehe sich auf die Dysthymie (IV-act. 93-43 f.) und festhielt, die vom Bundesgericht für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Beschwerdebildern als massgeblich erachteten Foersterkriterien (BGE 130 V 352) seien nicht erfüllt (IV-act. 93-22, 93-42), wurde in der Konsensbeurteilung das chronische Schmerzsyndrom aber im Widerspruch dazu dennoch als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet (IV-act. 93-22). Zudem findet sich die Feststellung, auf die bisherige Tätigkeit wirkten sich das chronische Schmerzsyndrom und vor allem die Dysthymie aus (IV-act. 93-28). Die Beschwerdegegnerin hatte die psychiatrischen Diagnosen aus rechtlicher Sicht als nicht invalidisierend betrachtet (vgl. IV-act. 119, 131).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.6.2 Seither hat sich allerdings die Praxis des Bundesgerichts zu den pathogenetisch- ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage erheblich geändert. Mit dem am 3. Juni 2015 gefällten BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die von ihm geschaffene Überwindbarkeitsvermutung und den sich an den Foersterkriterien orientierenden Prüfungsraster aufgegeben. Das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell wurde durch ein “strukturiertes“ Beweisverfahren ersetzt. Nach der neuen Rechtsprechung hat die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Massgebend seien in Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen eingeteilte Standardindikatoren. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads sei nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien (BGE 141 V 307 f. E. 6; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2015, 8C_421/2015, E. 5.2). Mit Urteil vom 30. November 2017, 8C_130/2017, E. 7.2, weitete das Bundesgericht die Anwendbarkeit des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 auf sämtliche psychischen Erkrankungen aus. 2.6.3 Medizinische Gutachten, die noch nach alter Praxis des Bundesgerichts eingeholt wurden, verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob das betreffende Gutachten, gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlaubt oder nicht, wobei je nach Abklärungstiefe und -dichte eine punktuelle Ergänzung genügen kann. Somit führt ein nach alter Praxis des Bundesgerichts erstattetes Gutachten nicht zwangsläufig zu einer neuen Begutachtung oder anderen abklärungsrechtlichen Weiterungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2017, 8C_842/2017, E. 5.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend erübrigt sich insofern eine Prüfung der Standardindikatoren, als Dr. M.___ überzeugend von einer lediglich 10%igen psychiatrisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. IV-act. 93-21), welche für sich alleine ohnehin nicht ausgereicht hätte, um das Wartejahr zu eröffnen. Sodann werfen weder die Verlaufsbegutachtung von Dr. M.___ (vgl. IV-act. 183) noch die Einschätzungen von Dr. L.___ (vgl. IV-act. 136, 170) Zweifel an der Einschätzung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der psychiatrisch bedingten Arbeits¬unfähigkeit des MEDAS-Gutachtens auf. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich Dr. M.___ bei seiner Arbeitsunfähigkeitsschätzung von 10% lediglich auf die Dysthymie bezogen und einen Einfluss der chronischen Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit verneint hat, wäre dies entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. G9) nicht zu beanstanden. Dr. M.___ hielt ohne weitere Begründung (und in gewissem Widerspruch zum restlichen MEDAS-Gutachten, s. oben) fest, die Foersterkriterien bezüglich einer somatoformen Schmerzstörung seien nicht erfüllt (IV-act. 93-22, 93-42). Dies ist insofern nachvollziehbar, als dem Gutachten durchaus Ressourcen der Beschwerdeführerin entnommen werden können. Dr. M.___ hielt zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin habe eine hohe sprachliche Ausdrucksfähigkeit und sei sehr differenziert, auch habe sie ein breites Repertoire an Ressourcen (IV-act. 93-42). Ihre Hauptstärken seien kognitive sowie verbale Fähigkeiten, ihre Intelligenz und auch ihre interpersonellen Stärken (IV-act. 93-44). Im Gespräch gab die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. M.___ an, sie habe sieben Kinder und lebe zusammen mit ihrem Ehemann und der Familie ihres Sohnes. Sie übernehme einen Teil der Betreuung der Grosskinder und helfe in der Haushaltsarbeit mit, so gut es gehe. Mit der Familie im Ursprungsland habe sie immer noch regen Kontakt, zuletzt habe sie die Familie im vorherigen Sommer besucht. Sie fühle sich psychisch gesund. Zwar fühle sie sich oft als eine Last für alle anderen, aber sie wisse, dass ihre Kinder dies anders sehen würden. Hobbies machten ihr nur noch begrenzt Freude, am besten ginge es ihr noch im Kontakt mit der Familie (IV-act. 93-36 f., 93-14). Eine psychisch ausgewiesene Komorbidität, welche der Beschwerdeführerin Ressourcen rauben würde (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3), ist gemäss Dr. M.___ sodann nicht oder nur sehr bedingt vorhanden (IV-act. 93-41 f.). 2.7 Zusammenfassend ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem 1. Juni 2014 während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40% i.S.v. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG vorlag. Folglich entstand – wie von der Beschwerdegegnerin verfügt – erst am 1. Juni 2014 ein Rentenanspruch. Hinweise auf eine unvollständige Erhebung des Gesundheitszustandes bestehen nicht, so dass auf weitere medizinische Abklärungen zu verzichten ist. 3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2015 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 3.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin anzurechnen. 3.3 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 600.-- angerechnet.

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09.01.2018
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25.03.2026