© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/199 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 17.09.2019 Entscheiddatum: 26.02.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 26.02.2018 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung bei selbständig Erwerbstätigen. Der Invaliditätsbegriff fusst im Sozialversicherungsrecht auf dem Erwerbsunfähigkeitsbegriff und kann deshalb weder einer Berufsunfähigkeit noch einer „Arbeitsplatz-Invalidität“ entsprechen. Auch der Invaliditätsgrad eines selbständig Erwerbstätigen ist deshalb stets anhand eines Einkommensvergleichs zu berechnen, wobei die Vergleichseinkommen anhand der Fiktion der Verwertung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2018, IV 2015/199). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_229/2018. Entscheid vom 26. Februar 2018 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2015/199 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Mullis,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ME Advocat AG, Hauptstrasse 17, 9422 Staad SG, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im März 2012 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Er gab an, er habe eine Ausbildung zum Automechaniker absolviert und sei seit dem Jahr 1992 als selbständiger Garagist erwerbstätig. Seit Oktober 2003 habe er zudem in einem Pensum von 20–30 Prozent als angestellter Materialwart gearbeitet. Die Klinik für Orthopädie des Spitals B.___ hatte am 5. August 2011 berichtet (IV-act. 29–16 f.), dem Versicherten sei am 26. Juli 2011 ein Lieferwagen über den linken Fuss gefahren. Dabei habe der Versicherte eine Lisfranc-Luxationsfraktur, eine Fraktur des Metatarsaleschaftes III und IV sowie des Metatarsaleköpfchens V, eine Luxation des Metatarsale I sowie eine Luxation der Metatarsale IV und V erlitten. Er sei noch am Unfalltag operiert worden. Aufgrund der starken Schwellung habe die Wunde erst einige Tage später mittels einer zweiten Operation verschlossen werden können. Am 20. Januar 2012 hatte die Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Kantonsspitals St. Gallen über einen unbefriedigenden Verlauf innerhalb der ersten sechs Monate nach der Operation berichtet (IV-act. 29–7 f.). Am 14. März 2012 wurde der Versicherte im Kantonsspital C.___ zum zweiten Mal operiert (IV-act. 28). Am 31. Mai 2012 berichtete dieses (IV-act. 37), aktuell bestehe kein Handlungsbedarf mehr; der Versicherte könne ab sofort mit normalem Schuhwerk mobilisiert werden. Eine Arbeitsaufnahme sei frühestens in vier bis sechs Wochen möglich, da der Versicherte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seine Arbeit nicht in einem Pensum von 50 Prozent wieder aufnehmen könne und da die Arthrodese noch nicht vollständig verheilt sei. Im September 2012 wurde der Versicherte erneut operiert, dieses Mal durch den Orthopäden Dr. med. D.. Dieser berichtete am 27. September 2012 (IV-act. 42), der Versicherte werde noch für mindestens vier Monate arbeitsunfähig sein. Im Februar 2013 wurde eine weitere Operation durchgeführt (IV-act. 49). Am 2. Dezember 2013 teilte Dr. D. der IV-Stelle mit (IV-act. 55), mittlerweile könne sich der Versicherte wieder ohne einen Gehstock fortbewegen. In einem MRI hätten sich eine mässige Arthrose des Tarsometatarsalegelenks IV und V, eine Capsulitis des MP-Gelenks II und eine Synovitis zwischen der Basis des Os metatarsale III und IV gezeigt. Diese Bezirke entsprächen aber weder den schmerzhaften Bereichen, die der Versicherte angegeben habe, noch den Druckdolenzen anlässlich der klinischen Untersuchung. Aktuell sei ein neurologisches Consilium vorgesehen. Am 14. Januar 2014 berichtete die Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen (IV-act. 61), der Versicherte leide an einem neuropathischen Schmerzsyndrom des linken Fussrückens sowie des lateralen proximalen Unterschenkels links. Die Beschwerden könnten wohl mittels einer Pflasterapplikation gelindert werden. Im August 2014 gab Dr. D.___ an (IV-act. 65), unter der von der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen durchgeführten Therapie habe sich der Zustand des Versicherten leicht verbessert. Der Gesundheitszustand sei noch instabil. In einem Verlaufsbericht vom 6. Februar 2015 führte Dr. D.___ aus (IV-act. 68), die Therapie sei vorerst abgeschlossen. Der Versicherte sei in seiner angestammten Tätigkeit nur eingeschränkt arbeitsfähig. Das genaue Ausmass der Arbeitsfähigkeit müsse gutachterlich festgelegt werden, wobei die Einholung eines neurologischen Gutachtens empfehlenswert sei. Sitzende Tätigkeiten seien dem Versicherten uneingeschränkt zumutbar. Am 30. März 2015 berichtete die Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen (IV-act. 82), aufgrund des nachvollziehbaren neuropathischen Schmerzsyndroms sei von einem vermehrten Pausenbedarf zur Entlastung des Fusses auszugehen. Die dadurch verursachte Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei auf etwa 20–30 Prozent zu schätzen. A.b Im April 2015 notierte eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle (IV-act. 83), berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt, da der Versicherte seinen Betrieb weiterführen wolle. Hinsichtlich des Rentenanspruchs sei allerdings festzuhalten, dass dem Versicherten die Aufgabe seines Kleinbetriebes zumutbar sei. Für den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommensvergleich sei deshalb für die Validen- und für die Invalidenkarriere von einer Hilfsarbeiterkarriere auszugehen. Mit einem Vorbescheid vom 10. April 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 85), dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens vorsehe. Zur Begründung führte sie an, bei einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten resultiere ein zumutbarerweise erzielbares Invalideneinkommen, das genau dem Valideneinkommen beziehungsweise dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne (61'776 Franken) entspreche. Der Invaliditätsgrad betrage also null Prozent. Dagegen liess der Versicherte am 18. Mai 2015 einwenden (IV-act. 88), er habe schon vor seinem Unfall nie ein Einkommen von 61'776 Franken oder mehr erzielt. Er frage sich deshalb, wie er in der Lage sein sollte, mit seiner Behinderung ein derart hohes Einkommen zu erzielen, obwohl er doch gar nicht mehr als Automechaniker arbeiten könne und folglich als Hilfsarbeiter tätig sein müsste. Zudem schränke das neuropathische Schmerzsyndrom die Arbeitsfähigkeit selbst für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten ein, was die IV-Stelle zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Mit einer Verfügung vom 28. Mai 2015 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab (IV-act. 89). Bezugnehmend auf dessen Einwände hielt sie fest, der Betrag für die Vergleichseinkommen beruhe auf einer statistischen Grundlage. Die medizinischen Akten belegten eindeutig eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten. Mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades habe der Versicherte keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die berufliche Eingliederung sei bereits am 4. April 2012 abgeschlossen worden, da der Versicherte erklärt habe, er wolle weiterhin seine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. B. B.a Am 25. Juni 2015 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde erheben (act. G 1). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 28. Mai 2015, die Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter die Zusprache einer halben Rente und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur Einholung eines bi- oder polydisziplinären Gutachtens. Zur Begründung führte er an, der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall in seiner angestammten Tätigkeit deutlich weniger als von der Beschwerdegegnerin angenommen verdient. Da er seinen Beruf nicht mehr ausüben könne und folglich als
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilfsarbeiter tätig sein müsste, könne er keineswegs ein Einkommen von mindestens 61'776 Franken erzielen. Die entsprechende Annahme der Beschwerdegegnerin sei also falsch. Zudem sei seine Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht um 20–30 Prozent eingeschränkt, was die Beschwerde¬gegnerin offenbar übersehen haben müsse. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 2. September 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, in einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit bestehe kein zusätzlicher Pausenbedarf, weshalb auch Dr. D.___ zu Recht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten attestiert habe. Das Einkommen des Beschwerdeführers habe sich in den Jahren vor dem Unfall durchschnittlich auf 50'025 Franken belaufen. Dieser Betrag sei als Valideneinkommen zu berücksichtigen. Im Jahr 2010 habe der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne habe 61'164 Franken betragen. Da der Beschwerdeführer nur noch leichte Hilfsarbeiten verrichten könne, sei ein „Leidensabzug“ von zehn Prozent zu berücksichtigen. Das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen belaufe sich somit auf 55'048 Franken. Der Beschwerdeführer sei folglich nicht invalid. B.c Der Beschwerdeführer liess am 4. November 2015 an seinen Anträgen festhalten (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 9 f.). Erwägungen 1. Der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens muss sich am Gegenstand jenes Verwaltungsverfahrens orientieren, das mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossen worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung ausschliesslich das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen. Dieser hatte zwar vor der Eröffnung jener Verfügung unter anderem die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen beantragt, aber die Beschwerdegegnerin war diesbezüglich nicht tätig geworden und hat in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass sie die berufliche Eingliederung längst abgeschlossen habe. Der Gegenstand der angefochtenen Verfügung hat sich also auf den Rentenanspruch des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers beschränkt. Folglich muss sich auch dieses Beschwerdeverfahren grundsätzlich auf die Prüfung der Rechtmässigkeit der Abweisung des Rentenbegehrens des Beschwerdeführers beschränken. Etwas anderes würde nur gelten, wenn dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ (vgl. etwa UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl. 2015, Vorbemerkungen N 81 ff., mit Hinweisen) folgend eine Eingliederungspflicht des Beschwerdeführers zur Diskussion stünde. Das ist hier allerdings nicht der Fall, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird. 2. 2.1 Eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, hat laut dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Zur Bemessung der Invalidität wird gemäss dem Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit dem Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat zunächst geltend gemacht, als sogenanntes Valideneinkommen sei der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne heranzuziehen. Damit hat sie unterstellt, dass der Beschwerdeführer auch ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung nicht in der Lage gewesen wäre, ein höheres als ein durchschnittliches Hilfsarbeitereinkommen zu erzielen. Dabei hat sie aber offenkundig übersehen, dass der Beschwerdeführer eine Berufslehre zum Automechaniker absolviert hatte und jahrelang in diesem Beruf tätig gewesen war. Er ist also kein Hilfsarbeiter, sondern ein Berufsmann gewesen. Angesichts seiner bisherigen Karriere kann kein Zweifel daran bestehen, dass er ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung seinen Kleinbetrieb weitergeführt hätte. Das hat auch die Beschwerdegegnerin nach der Beschwerdeerhebung erkannt, denn sie hat den Invaliditätsgrad des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers in ihrer Beschwerdeantwort komplett neu berechnet und dabei als Valideneinkommen den Durchschnitt der tatsächlich erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers in den Jahren vor dem Unfall berücksichtigt. Auch diese Vorgehensweise erweist sich bei einer kritischen Betrachtung aber als falsch, denn die tatsächlich erzielten Einkünfte sind nicht nur die Gegenleistung für die vom Beschwerdeführer (für dessen Betrieb) geleistete Arbeit, sondern auch Erträge aus dem in den Betrieb investierten Kapital gewesen. Zudem ist die Ertragslage wesentlich von den konjunkturellen und strukturellen Einflüssen der Branche am Ort des Betriebs abhängig gewesen. Die tatsächlich erzielten Einkünfte können vor diesem Hintergrund augenscheinlich kein zuverlässiger Massstab für die gemäss den Art. 7 f. ATSG und dem Art. 16 ATSG massgebende Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt im sogenannten „hypothetischen Gesundheitsfall“ sein. Zur Vermeidung einer entsprechend falschen „Messung“ der Validität ist in der Lehre vorgeschlagen worden, das Valideneinkommen eines selbständig Erwerbstätigen ausgehend vom objektiven Wert der für den Betrieb geleisteten Arbeit zu ermitteln (vgl. RALPH JÖHL, Die Invaliditätsbemessung bei selbständig Erwerbstätigen in der IV, in: JaSo 2014, S. 159 ff.). Damit können zwar die konjunkturellen und strukturellen – iv-fremden – Einflüsse ausgeschaltet werden. Aber trotzdem wird nur die Validität am konkreten Arbeitsplatz bemessen. Das zeigt sich besonders deutlich in jenen Fällen, in denen eine versicherte Person je in einem Teilpensum zum Beispiel als Facharbeiter, als Buchhalter und als Personalchef tätig gewesen ist. Die entsprechende Kombination der Teilpensen für die verschiedenen beruflichen Tätigkeiten existiert in einem solchen Fall nämlich nur im eigenen Betrieb. Die in der Lehre vorgebrachte Forderung der Ermittlung des objektiven Wertes der für den eigenen Betrieb erbrachten Arbeitsleistung geht also zu wenig weit. Die Art. 7 f. ATSG und der Art. 16 ATSG zwingen dazu, völlig vom eigenen Betrieb zu abstrahieren und nach dem objektiven Wert der beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse einer versicherten Person auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu fragen. Für den vorliegenden Fall ist also nicht entscheidend, was der Beschwerdeführer im eigenen Betrieb tatsächlich verdient hat oder was er hätte verdienen müssen, wenn seine Arbeitsleistung nach ihrem objektiven Wert vergütet worden wäre, sondern vielmehr, was ein gelernter Automechaniker mit einer langjährigen beruflichen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erfahrung auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt hätte verdienen können. 2.3 Laut den aktuellsten statistischen Daten (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2012) haben Männer, die im Bereich der Reparatur von Motorfahrzeugen tätig gewesen sind und dabei komplexe praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen (Kompetenzniveau 3), verrichtet haben, einen standardisierten Monatslohn von 6'886 Franken erzielt. Hier rechtfertigt sich die Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 3, weil der Beschwerdeführer in Eigenregie Motorfahrzeuge repariert und restauriert hat, was komplexe praktische Tätigkeiten beinhaltet hat. Dafür hat er jene Fähigkeiten und Fertigkeiten benötigt, die er sich in der Berufsausbildung und in der anschliessenden langjährigen praktischen Tätigkeit angeeignet hatte. Allerdings ist er nicht derart spezialisiert ausgebildet und erwerbstätig gewesen, dass das Kompetenzniveau 4 berücksichtigt werden könnte. Das wäre nur möglich, wenn er Reparaturarbeiten durchgeführt hätte, die kaum jemand sonst hätte durchführen können, weil diese ein immenses theoretisches und praktisches Wissen im entsprechenden Spezialgebiet voraussetzen würden, über das nur wenige Personen verfügen. Der oben erwähnte standardisierte Monatslohn basiert auf einer 40 Stunden-Arbeitswoche. Die statistische betriebsübliche Arbeitszeit hat sich in der Branche 45 (Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen) im Jahr 2015 auf 42,3 Stunden pro Woche belaufen. Unter Berücksichtigung dieser Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung in den Jahren 2012–2015 (Indexstand der Nominallöhne für Männer in der Branche 45 bei Basis 2010 = 100: 2012: 101,9; 2015: 103,2) ergibt sich ein statistischer Jahreslohn für das Jahr 2015 von 89'498 Franken. Dieser Betrag ist als Valideneinkommen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat zwar noch in einem Pensum von 20–30 Prozent als unselbständig erwerbstätiger Materialwart der Feuerwehr gearbeitet. Das bedeutet aber nicht, dass er insgesamt ein Pensum von 120–130 Prozent verrichtet hätte, denn wenn er in seinem Betrieb voll ausgelastet gewesen wäre, hätte er deutlich höhere Umsätze und damit auch deutlich höhere Einnahmen erzielt. Die Akten enthalten keinen Hinweis, der die Annahme rechtfertigen würde, dass der Beschwerdeführer auch bei einer vollen Auslastung im eigenen Betrieb noch über die Kapazität verfügt hätte, zusätzlich einer Nebenerwerbstätigkeit nachzugehen. Folglich kann nicht mit einem mehr als 100 Prozent entsprechenden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Pensum gerechnet werden. Das Valideneinkommen für das Jahr 2015 beträgt also 89'498 Franken. 2.4 Laut den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten kann dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr uneingeschränkt zugemutet werden: Der Orthopäde Dr. D.___ hat eine nicht näher bezifferte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angegeben (IV-act. 68); Dr. med. E.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) hat die Tätigkeit als überhaupt nicht mehr zumutbar qualifiziert (IV-act. 77) und die Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen hat eine Leistungseinschränkung von 20–30 Prozent wegen eines erhöhten Pausenbedarfs attestiert (IV-act. 82). Wie hoch der Arbeitsfähigkeitsgrad in der angestammten Tätigkeit genau ist, steht zwar angesichts dieser stark divergierenden Angaben nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, aber gesamthaft ist am ehesten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Kleinbetrieb nicht mehr weiterführen kann. Wenn die zumutbare Invalidenkarriere in der Weiterführung des eigenen Betriebes bestünde, würde sich also wohl ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente ergeben. Dieser Invaliditätsgrad würde allerdings nicht der Invalidität gemäss der Definition des Art. 16 ATSG entsprechen, sondern nur wiedergeben, wie hoch die „Invalidität“ des Beschwerdeführers am konkreten Arbeitsplatz (nämlich im eigenen Betrieb) wäre. Die Rente der Invalidenversicherung entschädigt aber keine solche „Betriebsinvalidität“ und auch keine „Berufsinvalidität“, sondern nur eine „echte“ Invalidität, das heisst eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auf dem gesamten in Betracht kommenden Arbeitsmarkt. Das bedingt, dass für die Bemessung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens auch sogenannte „Verweistätigkeiten“ berücksichtigt werden müssen. Das Bundesgericht hatte über Jahre hinweg einschränkende Voraussetzungen für diese Berücksichtigung von Verweistätigkeiten aufgestellt, da es angenommen hatte, einem Selbständigerwerbenden könne die Aufgabe des eigenen Betriebes nicht ohne weiteres zugemutet werden. Gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist die Zumutbarkeit der Betriebsaufgabe aber in aller Regel zu bejahen (vgl. etwa das Urteil 8C_654/2012 vom 21. Februar 2013, E. 5.1, mit Hinweisen). Diese „Präzisierung“ der Rechtsprechung ist zu begrüssen, denn bei genauer Betrachtung spielt die Zumutbarkeit der Betriebsaufgabe gar keine Rolle. Einer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte versicherten Person bleibt es nämlich unbenommen, ihren Betrieb weiterzuführen. Allerdings kommt die Invalidenversicherung nur für jenen Teil der Einkommenseinbusse auf, die ihren Grund in einer Erwerbsunfähigkeit gemäss dem Art. 7 ATSG findet. Dabei sieht das Gesetz keine gesonderte Invaliditätsbemessung für selbständig Erwerbstätige im eigenen Betrieb vor, weshalb es unzulässig wäre, diese anders als unselbständig Erwerbstätige zu behandeln, das heisst auf eine „Betriebsinvalidität“ anstelle der „echten“ Invalidität abzustellen. Für die Bemessung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens des Beschwerdeführers ist also zu berücksichtigen, was er in einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit verdienen könnte. 2.5 Für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten haben zwar sowohl Dr. D.___ als auch die RAD-Ärztin Dr. E.___ eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert; die Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen hat sich aber nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten geäussert. Vor diesem Hintergrund bestehen gewisse Unsicherheiten bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten. Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Weiterführung der erlernten Tätigkeit (mit Einschränkungen) oder bei einem Wechsel in eine leidensadaptierte Tätigkeit ein höheres Invalideneinkommen erzielen könnte, kann nicht beantwortet werden, da nicht feststeht, mit welcher Variante der Beschwerdeführer das höhere Einkommen erzielen könnte. Da der Beschwerdeführer nur den Beruf als Automechaniker erlernt hat und da eine Umschulung angesichts seines fortgeschrittenen Alters nicht verhältnismässig wäre, weil er eine solche bestenfalls erst kurz vor der ordentlichen Alterspensionierung abschliessen könnte, kommen nur adaptierte Tätigkeiten im erlernten Beruf (evtl. Lehrlingsausbildner oder spezialisierte Arbeiten in einem grösseren Betrieb) oder Hilfsarbeiten als ideal leidensadaptierte Tätigkeiten in Frage. Falls die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers keine ideal leidensadaptierte Tätigkeit im erlernten Beruf erlauben, kann das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen nur ausgehend vom statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne berechnet werden. Im vorliegenden Fall müsste der Zentralwert der Löhne für Tätigkeiten mit dem Kompetenzniveau 2 berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer angesichts seiner beruflichen Ausbildung und seiner langjährigen handwerklichen Tätigkeit in der Lage sein dürfte, nicht nur einfachste praktische Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1), sondern eben auch etwas anspruchsvollere praktische Tätigkeiten (Kompetenzniveau 2) zu verrichten. Der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte standardisierte Monatslohn für solche Tätigkeiten hat sich im Jahr 2012 auf 5'663 Franken belaufen. Unter Berücksichtigung der statistischen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2015 und der Nominallohnentwicklung in den Jahren 2012–2015 ergibt sich ein massgebender Jahreslohn von 72'098 Franken für das Jahr 2015. Die Beschwerdegegnerin hat geltend gemacht, dass angesichts der gesamten Umstände ein Abzug von zehn Prozent von diesem Tabellenlohn berücksichtigt werden könne, was bei einer betriebswirtschaftlich-ökonomischen Betrachtung als angemessen erscheint. Ein betriebswirtschaftlich-ökonomisch denkender Arbeitgeber könnte dem Beschwerdeführer nämlich keinen durchschnittlichen Lohn ausrichten, weil dessen Arbeitskraft aufgrund seiner eingeschränkten Flexibilität und des Risikos vermehrter krankheitsbedingter Absenzen ökonomisch betrachtet nicht denselben Wert wie die Arbeitskraft eines gesunden, durchschnittlich leistungsfähigen Hilfsarbeiters hat. Der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens würde sich folglich auf 64'888 Franken belaufen. Da nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer im erlernten Beruf einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit nachgehen könnte, kann die Frage nach dem massgebenden Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens allerdings nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden. Da auch nicht überwiegend wahrscheinlich feststeht, wie hoch der Arbeitsfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten ist, könnte das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen selbst dann nicht ermittelt werden, wenn die Frage nach der Invalidenkarriere und damit nach dem Ausgangswert des Invalideneinkommens mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden könnte. Der Sachverhalt erweist sich deshalb als ungenügend abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen ist und als rechtswidrig aufgehoben werden muss. 2.6 Angesichts der Unsicherheit nicht nur bezüglich des Arbeitsfähigkeitsgrades, sondern auch hinsichtlich der Frage nach der massgebenden Invalidenkarriere kann die Sachverhaltsabklärung nicht allein mit einer rein medizinischen Untersuchung vervollständigt werden. Vielmehr muss zusätzlich eine berufsberaterische Abklärung zur Beantwortung der Frage durchgeführt werden, ob dem Beschwerdeführer allenfalls Tätigkeiten zugemutet werden können, bei denen er seine beruflichen Kenntnisse und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fähigkeiten lohnwirksam verwerten kann. Folglich muss ein Berufsberater mögliche Tätigkeiten samt ihren behinderungsrelevanten Belastungen und dem jeweiligen Lohnniveau beschreiben. Der Umfang der notwendigen weiteren Sachverhaltsabklärungsmassnahmen rechtfertigt eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. 3. Die Rückweisung der Sache gilt rechtsprechungsgemäss hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Die Gerichtskosten, die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festzusetzen sind, sind folglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Angesichts des geringen Aktenumfangs ist von einem deutlich unterdurchschnittlichen erforderlichen Aufwand für das Aktenstudium und deshalb auch von einem insgesamt unterdurchschnittlichen erforderlichen Vertretungsaufwand auszugehen, weshalb die Parteientschädigung auf 2'500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2015 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.