St.Gallen Sonstiges 03.06.2016 IV 2015/173

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/173 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.10.2019 Entscheiddatum: 03.06.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 03.06.2016 Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG, Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG, Art. 44 ATSG Anfechtung einer Zwischenverfügung, Beurteilung der Befangenheit von zwei Fachpersonen für die zukünftige Erstellung eines Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juni 2016, IV 2015/173). Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Fabienne Hug Geschäftsnr. IV 2015/173 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Zahner, Studer Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, Postfach 2125, 8280 Kreuzlingen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand medizinische Abklärung (Begutachtungsstelle) Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 12. Oktober 2012 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle St. Gallen an (IV-act.1). Sie gab an, sie leide unter Depressionen, Angstzuständen, Kniearthrosen und Adipositas. Am 9. Januar 2013 berichteten Dr. Dipl.-Psych. B.___ und Dr. med. C., Psychiatrie und Psychotherapie FMH / Kinder-Jugendpsychiatrie FMH, die Versicherte leide an einer mittelgradigen depressiven Episode, an einer Dysthymia, an einer Agoraphobie mit Panikstörung sowie an einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung (IV-act. 13). A.b Am 9. April 2015 notierte Dr. med. D. vom regionalen ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), für die Rentenprüfung sei eine bidisziplinäre versicherungsmedizinische Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Orthopädie notwendig (IV-act. 65). Am 10. April 2015 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Versicherten mit, dass zur Klärung des Leistungsanspruches eine umfassende medizinische Untersuchung notwendig sei (IV-act. 66). Die Begutachtung werde durch das Medizinische Gutachtenzentrum Region St. Gallen GmbH (MGSG) erfolgen und beinhalte folgende Abklärungen: Orthopädie durch Dr. med. E., Facharzt für Orthopädie, und Psychiatrie durch Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Ebenfalls am 10. April 2015 wurde dem MGSG der Auftrag für die bidisziplinäre Abklärung im Bereich Orthopädie und Psychiatrie erteilt (IV-act. 67). A.c Am 16. April 2015 wandte der Rechtsvertreter der Versicherten gegen die beabsichtigte orthopädisch-psychiatrische Begutachtung durch Dres. E.___ und F.___ ein, die vorgeschlagenen Sachverständigen hätten sich im Rahmen eines anderen Gutachtens sowohl gegenüber anderen Ärzten wie auch gegenüber dem Berufsstand der Rechtsanwälte "sehr unflätig" geäussert. Angesichts der unsachlichen Äusserungen müssten die beiden Gutachter zwingend in den Ausstand treten. Wer so

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte etwas schreibe, sei zum Vornherein nicht in der Lage, ein objektives Gutachten zu erstellen. Als Alternative werde die MEDAS Ostschweiz vorgeschlagen (IV-act. 71). A.d Am 24. April 2015 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter mit, dass die Einwände gegen die Sachverständigen unbegründet seien, weshalb sich ein Einigungsverfahren erübrige (IV-act. 73). Am 30. April 2015 verlangte der Rechtsvertreter der Versicherten den Erlass einer Zwischenverfügung (IV-act. 74). Diesem Begehren kam die IV-Stelle am 7. Mai 2015 nach. In der Verfügung führte sie aus, die vom Rechtsvertreter gemachten Einwände seien nicht berechtigt (IV-act. 75). Die zitierten unsachlichen Äusserungen der beiden Gutachter seien aus dem Zusammenhang gerissen und nicht geeignet, einen relevanten Ausstandsgrund in diesem Verfahren zu begründen. Deshalb werde an der Durchführung der bidisziplinären Begutachtung durch die Dres. E.___ und F.___ festgehalten. B. B.a Am 4. Juni 2015 liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 7. Mai 2015 erheben (act. G 1). Sie beantragte, die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin betreffend die Begutachtung MGSG vom 7. Mai 2015 sei aufzuheben. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Auftrag zur Begutachtung anderweitig, z.B. an die Klinik Valens, zu erteilen. Zur Begründung machte sie geltend, die Abfassung einer medizinischen Expertise in einem beleidigenden Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise könne objektive Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken. Ein Auszug aus einem bidisziplinären MGSG-Gutachten, welches ohne weiteres Dres. E.___ und F.___ zugeordnet werden könne, enthalte die folgende "Passage": "Gesamthaft muss man festhalten, dass wir unsere Arbeit eindeutig qualifizierter verrichten als 'lic. jur.' XY, bei dem man sich bei so viel Unfug, den er schriftlich festhält, ernsthaft fragen muss, wie er ein im Vergleich zugegebenermassen nicht sehr anspruchsvolles Jurastudium absolvieren konnte und trotz seines unqualifizierten Geschwafel immer noch Klienten findet!?" und "die Femurfraktur rechts steht auch nicht in einem Zusammenhang mit den geschilderten Beschwerden der Probandin und es muss an der Urteilsfähigkeit des 'Facharztes für Orthopädie und Traumatologie' Dr. XZ ernsthaft gezweifelt werden."

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auch wenn die unpassenden Äusserungen nicht direkt gegenüber der Beschwerdeführerin kundgetan worden seien, erwecke die im Rahmen eines Gutachtens gegenüber einem Berufskollegen des Unterzeichnenden, der Juristerei als solchen und einem Facharzt (und MEDAS-Gutachter) gemachten ausserordentlich unsachlichen Äusserungen objektiv betrachtet den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit gegenüber der ebenfalls anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin. Zusätzlich entstehe der Eindruck, als bestehe bei den beiden Gutachtern grundsätzlich eine Abneigung gegenüber dem Berufsstand der Rechtsanwälte, was zwar zulässig sei. Indes würden solche polemischen Aussagen in einem Gutachten den Eindruck von Befangenheit hinterlassen, weshalb eine neuerliche Vergabe der Begutachtung, z.B. an die in geographischer Nähe zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin liegende Klinik Valens, beantragt werde. Anzumerken bleibe, dass der hier zur Diskussion stehende Ablehnungsgrund betreffend das MGSG in anderen Fällen von der Beschwerdegegnerin akzeptiert worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe des weiteren keine Prüfung der Einwendungen im Schreiben vom 16. April 2015 vorgenommen. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es wäre der Beschwerdegegnerin beispielswiese problemlos möglich und zumutbar gewesen, ihre Bedenken bezüglich Zusammenhang oder Einordnung der obigen Aussagen anhand einer Rückfrage bei der Beschwerdeführerin zu klären. Dies habe sie unterlassen. Gleichwohl anerkenne die Beschwerdegegnerin gemäss Wortlaut in der Zwischenverfügung selbst, dass es sich bei den zitierten Aussagen um unsachliche Äusserungen handle. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 3. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Sie machte geltend, dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom 6. September 2013 nur dann eine Einigung gesucht werden müsse, wenn ein zulässiger Einwand formeller (fallbezogenes formelles Ablehnungsbegehren) oder materieller (fachbezogener) Natur im Raum stehe. Es sei festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür beständen, dass sich die in jener Sache geübte Ausdrucksweise der Experten irgendwie negativ auf die Beschwerdeführerin auswirken würde. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden ausstandsrechtlich nicht durchdringen. Ein formeller Ausstandsgrund liege somit nicht vor. Es liege kein zulässiger, fallbezogener Einwand vor, womit keine Einigung gesucht werden müsse und der Erlass der Zwischenverfügung rechtmässig erfolgt sei.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Am 11. August 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie auf eine Replik verzichte und an den Ausführungen in der Beschwerde vom 4. Juni 2015 festhalte (act. G 5). Damit wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Erwägungen 1. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine sogenannte Zwischenverfügung, also gegen eine Verfügung, mit der das Verfahren nicht abgeschlossen, sondern vielmehr – verfahrensleitend – vorangetrieben werden soll. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Eine Zwischenverfügung ist gemäss dem Wortlaut und dem Sinn dieser Regelung nicht nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie tatsächlich einen solchen Nachteil zur Folge hat. Es genügt, dass ein solcher Nachteil droht oder nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Martin Kayser, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 46 N 10). Mit dieser Bestimmung soll nämlich verhindert werden, dass in jenen Fällen, in denen einer versicherten Person aufgrund einer Zwischenverfügung ein Nachteil droht, der durch den (späteren) Entscheid in der Sache nicht mehr vollständig behoben oder rückgängig gemacht werden kann, kein Mittel zur Verfügung steht, um sich gegen diesen drohenden Nachteil zu wehren. Wenn eine Zwischenverfügung – ausnahmsweise – geeignet ist, einen solchen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken, soll sich die versicherte Person gegen diese Zwischenverfügung zur Wehr setzen können. Bei einem Beweisbeschluss droht dann kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn nur ein ungenügendes Beweisergebnis befürchtet wird, denn der Nachteil eines ungünstigen Beweisergebnisses kann später mittels materieller Einwände im Rahmen der Beweiswürdigung beseitigt werden. Wenn eine versicherte Person also beispielsweise die Qualität des noch zu erstellenden Gutachtens anzweifelt, kann nicht von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ausgegangen werden. Sollte das Gutachten – entgegen der Erwartung der IV-Stelle – tatsächlich keine überzeugende Antwort liefern, kann dieser Nachteil nämlich noch mittels der Einholung eines weiteren Gutachtens bei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem fachlich geeigneteren Sachverständigen behoben werden. Der Eingriff in die Persönlichkeit in der Form einer zum vornherein untauglichen medizinischen Begutachtung stellt jedoch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Folglich muss sich die versicherte Person gegen die Anordnung wehren können, sich von einem Gutachter untersuchen zu lassen, von dem sie befürchtet, er sei objektiv befangen und deshalb zum Vornherein nicht in der Lage, ein beweiskräftiges Gurtachten zu erstellen. Da die Beschwerdeführerin geltend macht, die mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen seien voreingenommen, droht ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 43 ATSG trifft die IV-Stelle die Pflicht, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Dabei steht ihr grundsätzlich die Abklärungshoheit zu. Sie kann also im Einzelfall bestimmen, durch wen sie eine allfällige Begutachtung vornehmen lassen will. In dieses Abklärungsermessen der IV-Stelle greift das Gericht nur ein, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen. Dies ist mit Blick auf Art. 43 Abs. 2 ATSG, wonach sich eine versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen unterziehen muss, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, dann der Fall, wenn nachgewiesen ist, dass eine konkrete Abklärung entweder nicht notwendig oder nicht zumutbar ist. Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person aus triftigen Gründen einen Gutachter ablehnen und Gegenvorschläge unterbreiten. Ein solcher triftiger Grund kann unter anderem in einer Voreingenommenheit bestehen, denn von einem voreingenommenen Sachverständigen kann zum vornherein kein beweiskräftiges Gutachten erwartet werden, weshalb eine persönliche Untersuchung durch einen solchen Sachverständigen unzumutbar ist. Liegt kein solcher qualifizierter Grund vor und wird nur befürchtet, das Gutachten könnte ungenügend ausfallen, kann nicht von einer Unzumutbarkeit der Untersuchung ausgegangen werden. Allfällige materielle Einwände sind daher erst im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen. 2.2 Vorliegend ist die fachliche Kompetenz der beiden Gutachter nicht strittig. Es wäre einzig zu überlegen, ob aufgrund des vorhandenen Diabetes mellitus und des Adipositas permagna (vgl. IV-act. 54) zusätzlich ein internistischer Facharzt für eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte umfassende Abklärung hinzugezogen werden müsste. Die Beschwerdeführerin macht jedoch sinngemäss geltend, dass die ausgewählten Gutachter den Anschein der Befangenheit und der Voreingenommenheit erwecken würden, weil sie sich in einem früheren Gutachten unsachlich geäussert hätten. Bei der Aussage "Gesamthaft muss man festhalten, dass wir unsere Arbeit eindeutig qualifizierter verrichten als 'lic. jur.' XY, bei dem man sich bei so viel Unfug, den er schriftlich festhält, ernsthaft fragen muss, wie er ein im Vergleich zugegebenermassen nicht sehr anspruchsvolles Jurastudium absolvieren konnte und trotz seines unqualifizierten Geschwafel immer noch Klienten findet!?" handelt es sich zweifelsohne um eine unsachliche Äusserung, die in einem Gutachten nichts verloren hat. Damit wird nicht nur die Arbeit des angesprochenen Juristen, sondern auch das Rechtsstudium als solches in Frage gestellt und folglich der Berufsstand der Juristen herabgewürdigt. Die Wortwahl (z.B. "Geschwafel") und die übertriebene Interpunktion ("!?") zeugen zusätzlich von fehlender Objektivität und Professionalität. Weiter wird mit der Aussage "Die Femurfraktur rechts steht auch nicht in einem Zusammenhang mit den geschilderten Beschwerden der Probandin und es muss an der Urteilsfähigkeit des 'Facharztes für Orthopädie und Traumatologie' Dr. XZ ernsthaft gezweifelt werden" ein Facharzt auf eine unangemessene Art und Weise herabgewürdigt. Insgesamt lassen die Ausführungen im vorgebrachten Gutachten die Objektivität und Distanz zu subjektiven Meinungen vermissen. Mit der Aussage über Dr. XZ, dass an dessen Urteilsfähigkeit gezweifelt werden müsse, greifen die Gutachter den Arzt auf einer persönlichen Ebene an. Solche Angriffe gehören nicht in eine medizinische Begutachtung. Auffallend ist zudem, dass die Berufsbezeichnungen der Personen mit Anführungs- und Schlusszeichen versehen sind. Diese speziellen Hervorhebungen sind nicht nötig und zeigen ebenfalls die herablassende Art der Gutachter gegenüber dem Arzt und dem Rechtsvertreter. Alleine aufgrund der Auszüge aus dem Gutachten und ohne den gesamten Zusammenhang kann jedoch nicht nachvollzogen werden, wie diese Aussagen zustande gekommen sind. Die Ausschnitte aus dem Gutachten deuten darauf hin, dass nicht nur ein fachlicher, sondern auch ein persönlicher Streit zwischen den Fachpersonen vorgelegen hat. Die erwähnten Äusserungen und die gewählten Stilmittel sind zwar nicht gutzuheissen, sie sind aber fallbezogen zu beurteilen. Es muss sich um einen Einzelfall handeln, denn von der Beschwerdeführerin wurden diesbezüglich keine anderen Beispiele angeführt und ähnliches disqualifizierendes Verhalten ist zumindest nicht gerichtsnotorisch. Daraus

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kann deshalb, selbst wenn sich gewisse diesbezügliche Zweifel einstellen mögen, nicht ein allgemeiner Schluss auf die generelle Gutachtertätigkeit der Dres. E.___ und F.___ gezogen werden. Alleine auf der Grundlage dieser Äusserungen können das MGSG respektive die Dres. E.___ und F.___ nicht als prinzipiell befangen bezeichnet werden. Eine solche Pauschalisierung hätte zur Folge, dass das MGSG als Gutachterstelle für alle Zukunft disqualifiziert wäre. Zu einer solch weitreichenden Konsequenz besteht kein ausreichender Anlass und die Ausschaltung der MGSG als Gutachterstelle wäre nicht verhältnismässig. Aus den zitierten Äusserungen der Dres. E.___ und F.___ kann deshalb nicht geschlossen werden, dass diese beiden Fachärzte auch für den vorliegend zu beurteilenden Fall voreingenommen wären. Die gemachten Aussagen sind im Rahmen eines bestimmten Falles entstanden, weshalb sie nicht allgemein qualifiziert werden können. Es besteht somit keine Veranlassung anzunehmen, dass Dres. E.___ und F.___ bei allen Juristen bzw. allen Exploranden mit juristischer Vertretung nicht objektiv begutachten würden. Somit bestehen keine triftigen Gründe für die Ablehnung der gewählten Gutachter, da diese weder als fachlich inkompetent noch als voreingenommen betrachtet werden können. Die bidisziplinäre Begutachtung ist für die Beschwerdeführerin zumutbar und es bestehen keine triftigen Gründe gegen die Wahl der Gutachter. 3. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Praxisgemäss werden für dieses Verfahren keine Gerichtskosten erhoben. Art. 69 Abs. 1 IVG schreibt zwar die Kostenpflichtigkeit des Beschwerdeverfahrens vor, allerdings beschränkt auf Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen. Nach der Auffassung des Versicherungsgerichts St. Gallen ist diese Bestimmung eng zu interpretieren: Gemeint sind nur Beschwerdeverfahren, die unmittelbar einen Leistungsanspruch betreffen. Das ist bei Beschwerdeverfahren, die eine Zwischenverfügung zum Anfechtungsgegenstand haben, nicht der Fall, da das Prozessthema nicht der Leistungsanspruch selbst, sondern nur eine verfahrensleitende Anordnung ist. Deshalb ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 13. Mai 2014, IV 2013/533). bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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03.06.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026