St.Gallen Sonstiges 23.08.2017 IV 2015/154

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/154 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 04.05.2020 Entscheiddatum: 23.08.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 23.08.2017 Art. 23 BVG. Art. 26 BVG. Bindungswirkung zwischen Invalidenversicherung und beruflicher Vorsorge. Die Interpretation der massgebenden Bestimmungen des BVG spricht eindeutig gegen eine Bindungswirkung der Entscheide einer IV-Stelle für eine Vorsorgeeinrichtung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2017, IV 2015/154). Entscheid Versicherungsgericht, 23.08.2017 Entscheid vom 23. August 2017 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2015/154 Parteien Swiss Life AG, General Guisan Quai 40, Postfach, 8022 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, am Verfahren beteiligt B., Beigeladene, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, Schweizerhofstrasse 14, Postfach 568, 8750 Glarus, Gegenstand Rente (für B.) Sachverhalt A. A.a B.___ meldete sich im Mai 2002 unter Hinweis auf Schmerzen im rechten Handgelenk zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle St. Gallen an (IV-act. 2). Der Hausarzt Dr. med. C.___ berichtete im September 2002 (IV- act. 7), die Versicherte leide an persistierenden Schmerzen im rechten Handgelenk, deren Genese noch unbekannt sei. Die Klinik für Handchirurgie des Kantonsspitals St. Gallen habe eine Laxheit der Gelenke festgestellt und den Verdacht geäussert, die Versicherte leide an einer Tendinitis oder an einer Synovialitis. Bis auf weiteres sei die Versicherte vollständig arbeitsunfähig. Im Januar 2003 berichtete Dr. C.___ (IV-act. 8), nach einer Infiltrationstherapie durch die Klinik D.___ hätten sich die Beschwerden gebessert. Die Versicherte arbeite wieder ganztags. Mit einer Verfügung vom 8. Juli 2003 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 11). A.b Im Juni 2010 meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Schwyz an (IV-act. 12). Der Allgemeinmediziner Dr. med. E.___ berichtete im Juli 2010 (IV-act. 20), die Versicherte leide seit Juli 2008 an einer depressiven Erkrankung. Zudem bestehe eine Zöliakie. Die Versicherte könne nicht arbeiten. Sie müsste

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dringend psychiatrisch therapiert werden, sei aber zu schwach für eine ambulante Therapie. Nach einer stationären Rehabilitation attestierte die Klinik F.___ am 11. Oktober 2010 eine maximale Arbeitsfähigkeit von 60 Prozent (vgl. IV-act. 34–1). Im April 2011 teilte die Versicherte mit, dass sie wieder zu 60 Prozent arbeite und dafür 80 Prozent ihres früheren Lohnes erhalte (IV-act. 34–3). Im Juni 2011 notierte Dr. med. G.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), sie sehe keinen Grund, von der Arbeitsfähigkeitsschätzung der Klinik F.___ abzuweichen, zumal ja offenbar sogar ein Pensum von 80 Prozent zumutbar sei (IV-act. 39). Mit einer Verfügung vom 4. August 2011 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (IV-act. 45). A.c Am 20. September 2013 meldete sich die Versicherte zum dritten Mal – wiederum bei der IV-Stelle St. Gallen – zum Leistungsbezug an (IV-act. 54). Die Psychologin lic. phil. H.___ hatte der IV-Stelle bereits am 10. September 2013 berichtet (IV-act. 51), die Versicherte leide an einer affektiven Störung, an einer Angststörung und an einem Status nach einer psychotischen Dekompensation im Mai/Juni 2012, die noch nicht vollständig remittiert sei. Im August 2011 habe die Versicherte einen Verkehrsunfall mit einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitten; die somatischen Folgen sei noch nicht vollständig remittiert. Im Moment sei die Versicherte vollständig arbeitsunfähig. Am 13. Dezember 2013 berichtete lic. phil. H.___ (IV-act. 62), die Versicherte leide an einer bipolaren affektiven Störung mit einer gegenwärtig gemischten Episode. Es bestehe der Verdacht auf eine dissoziative Störung im Sinne einer Spaltung. Der Zustand sei unverändert schlecht. Im Juli 2014 berichtete der Psychiater med. pract. I.___ (IV-act. 78), er habe im Dezember 2013 die psychiatrische Behandlung der an einer schizo-affektiven Störung leidenden Versicherten übernommen. Gemäss seinen Unterlagen sei diese seit dem 29. August 2011 durchgehend vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem Beginn der Behandlung durch ihn sei sie jedenfalls nie arbeitsfähig gewesen. Zum momentanen Zeitpunkt sei die Zusprache einer ganzen Rente „alternativlos“. Es bestehe aber die Hoffnung einer mindestens teilweisen Remission in den nächsten Jahren, weshalb ein allfälliger Rentenanspruch nach etwa zwei Jahren überprüft werden müsste. Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ erachtete die Angaben des Psychiaters I.___ als überzeugend (IV-act. 85). Sie notierte, dass die Versicherte wohl zunächst infolge des Verkehrsunfalls vom 29. August 2011 respektive des dabei erlittenen Distorsionstraumas der Halswirbelsäule und später dann aufgrund einer psychotischen Dekompensation im Mai 2012 durchgehend vollständig arbeitsunfähig

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewesen sei. Mit einem Vorbescheid vom 5. Januar 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit (IV-act. 93), dass sie die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2014 vorsehe. Zur Begründung führte sie aus, angesichts der vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten betrage der Invaliditätsgrad 100 Prozent. Das sogenannte Wartejahr habe im August 2011 zu laufen begonnen und folglich per 1. August 2012 geendet. Allerdings habe sich die Versicherte erst im September 2013 zum Leistungsbezug angemeldet. Die Rente könne deshalb erst per

  1. März 2014 zugesprochen werden. Die IV-Stelle sandte der beruflichen Vorsorgeeinrichtung der Versicherten eine Kopie dieses Vorbescheides zu. Mit einer Verfügung vom 22. April 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. März 2014 eine ganze Rente zu (IV-act. 98). Die berufliche Vorsorgeeinrichtung erhielt wiederum eine Kopie. B. B.a Am 22. Mai 2015 erhob die berufliche Vorsorgeeinrichtung (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. April 2015 (act. G 1). Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Festsetzung des Beginns des Wartejahres frühestens per Mai 2012 und eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärungen an die IV-Stelle St. Gallen (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin). Zur Begründung führte sie aus, sie sei durch die angefochtene Verfügung unmittelbar berührt, da diese für sie bindend sei. Die Beschwerdegegnerin habe das Verwaltungsverfahren abgeschlossen, ohne die Akten der IV-Stelle Schwyz, die sich mit den beiden ersten Leistungsbegehren befasst habe, beizuziehen. Die angefochtene Verfügung beruhe daher auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt. Nach dem Unfall vom 29. August 2011 habe die obligatorische Unfallversicherung bis und mit dem 31. August 2012 ein Taggeld ausgerichtet. Sie habe eine weitere Leistungspflicht verneint. Schon vor dem Unfall habe die Versicherte an Beschwerden an der Halswirbelsäule gelitten. Diese seien von der IV-Stelle Schwyz als nicht invalidisierend qualifiziert worden. Rechtsprechungsgemäss könne ein Schleudertrauma ohnehin keine Invalidität bewirken. Die in der angefochtenen Verfügung erwähnte Eröffnung des Wartejahres per August 2011 sei folglich falsch. Das Wartejahr habe frühestens im Mai 2012 zu laufen begonnen. Der Rentenanspruch sei also erst per 1. Mai 2013 entstanden.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Am 12. Juni 2015 wurde die Versicherte (nachfolgend: die Beigeladene) von Amtes wegen zur Teilnahme am Verfahren beigeladen (act. G 3). B.c Die Beschwerdegegnerin beantragte am 24. August 2015 ein Nichteintreten auf die Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, der Rentenanspruch sei wegen der verspäteten Anmeldung ohnehin erst per 1. März 2014 entstanden. Selbst wenn der Beschwerdeführerin gefolgt würde, änderte sich nichts am Dispositiv der angefochtenen Verfügung. Damit fehle es an einer Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Die RAD-Ärztin Dr. J.___ hatte am 26. Juni 2015 notiert (IV-act. 121), hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen in der Zeit nach dem Unfall vom 29. August 2011 fehlten tatsächlich überzeugende medizinische Angaben in den Akten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem Verkehrsunfall aber „hypothetisch“ wie folgt zu begründen: Die Beigeladene habe bereits vor dem Unfall eine verminderte emotionale Belastbarkeit, eine reduzierte Stress- und Frustrationstoleranz und eine erhöhte psychische Vulnerabilität gezeigt. Bei dieser Disposition könne angenommen werden, dass der Auffahrunfall mit der darauf folgenden Zunahme der Schmerzen in der Halswirbelsäule die Bewältigungsmechanismen der Beigeladenen zum Erliegen gebracht habe. B.d Die Beschwerdeführerin hielt am 4. November 2015 an ihren Anträgen fest (act. G 12). Zur Begründung führte sie aus, die Frage der materiellen Beschwer müsse im Rahmen der materiellen Beschwerdeprüfung beantwortet werden. Für die Beschwerdelegitimation sei dagegen nur die Existenz der Bindungswirkung entscheidend, die gegeben sei. Auf die Beschwerde müsse daher entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin eingetreten werden. B.e Die Beigeladene liess am 21. Januar 2016 ein Nichteintreten und eventualiter die Abweisung der Beschwerde beantragen (act. G 15). Zur Begründung führte ihr Rechtsvertreter an, die Beschwerdeführerin sei ins Abklärungsverfahren einbezogen worden. Sie habe den Vorbescheid erhalten und hätte Einwände dagegen erheben können. Rechtsprechungsgemäss könne sie nun lediglich noch eine offensichtliche Unhaltbarkeit der Verfügung rügen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.f Dagegen wandte die Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2016 ein (act. G 17), die Ausführungen der Beigeladenen bezögen sich hauptsächlich auf bereits rechtskräftige Verfügungen einer IV-Stelle. Hier gehe es aber um eine noch nicht rechtskräftige Verfügung. Erwägungen 1. 1.1 Zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Verfügung einer IV-Stelle ist laut dem Art. 59 ATSG berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 Abs. 1 ATSG). Praxisgemäss wird die Beschwerdelegitimation bejaht, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung geltend gemacht werden kann, was der Fall ist, wenn die allfällige Gutheissung der Beschwerde einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur vermeidet, wobei der Beschwerdeführer aber stärker als jedermann von der angefochtenen Verfügung betroffen sein und in einer beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen muss (vgl. etwa UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 59 N 9 f., mit Hinweisen). 1.2 Die Beschwerdegegnerin hat eingewendet, die Beschwerdeführerin sei schon deswegen nicht zur Beschwerde legitimiert, weil ihr Begehren nicht auf eine Änderung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung abziele. Der Rentenanspruch sei nämlich unabhängig davon, ob das Wartejahr im August 2012 oder im Mai 2013 geendet habe, erst im März 2014 entstanden, weil sich die Beschwerdeführerin verspätet (nämlich im September 2013; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) zum Leistungsbezug angemeldet habe. In zwei neueren Entscheiden hat das Bundesgericht eine ähnliche Sichtweise vertreten. Es hat ausgeführt, dass sich die Bindungswirkung von Rentenverfügungen für die berufliche Vorsorge (vgl. BGE 132 V 1 und die darin enthaltenen Verweise auf die – gleich lautende – Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des ATSG) nur auf jene Feststellungen der IV-Stelle erstrecke, die für die Beurteilung des IV-Rentenanspruchs entscheidend gewesen seien (vgl. das Urteil 9C_66/2015 vom 9. Juni 2015, E. 1.3), was für den Beginn des sogenannten Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) dann nicht der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall sei, wenn eine verspätete Anmeldung vorliege (Urteil 9C_66/2015 vom 9. Juni 2015, E. 4.1, mit zahlreichen Hinweisen). Dabei spiele es keine Rolle, ob die IV-Stelle die Frage nach dem Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit beantworte oder offen lasse (Urteil 9C_896/2015 vom 16. Dezember 2016, E. 4.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entfaltet also die angefochtene Verfügung, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, hinsichtlich des Beginns der relevanten Arbeitsunfähigkeit keine Bindungswirkung für die Beschwerdeführerin. 1.3 Die Begründung des Bundesgerichtes für die Beschränkung der Bindungswirkung auf die im IV-Verfahren entscheidrelevanten Begründungselemente überzeugt allerdings schon deshalb nicht, weil bereits dem Grundsatz nach keine gesetzliche Grundlage für die vom Bundesgericht postulierte Bindungswirkung existiert. Zwar heisst es in den Art. 23 f. BVG, dass der Invaliditätsgrad „im Sinne der Invalidenversicherung“ massgebend sei, und im Art. 26 BVG, dass sich der Rentenbeginn nach den Bestimmungen des IVG richte, aber damit lässt sich augenscheinlich jene strikte Bindungswirkung, wie sie das Bundesgericht postuliert, nicht begründen. Aus der Botschaft des Bundesrates zum BVG vom 19. Dezember 1975 (BBl 1976 I 149 ff.) geht hervor, dass der Gesetzgeber mit den erwähnten Formulierungen nur eine Reduktion des Sachverhaltsabklärungsaufwandes der beruflichen Vorsorgeeinrichtungen angestrebt hat. Ihm ist nämlich bewusst gewesen, dass die Invaliditätsdefinition (und damit der Invaliditätsgrad) sowie der Rentenbeginn in der beruflichen Vorsorge in zahlreichen Fallkonstellationen von der Invaliditätsdefinition und dem Rentenbeginn in der Invalidenversicherung abweichen können (reglementarische, vom Gesetz abweichende Invaliditätsdefinitionen, Teilerwerbstätigkeit, Aufschub der Rente bei Vorhandensein einer Krankentaggeldversicherung, verspätete Anmeldung etc.; vgl. BBl 1976 I 232). Der Gesetzgeber hat also gar keine einheitliche Sachverhaltswürdigung angestrebt (die eine Bindungswirkung erfordert hätte), sondern nur die Sachverhaltsabklärung erleichtern wollen. Diese Erleichterung wird bereits erreicht, wenn die berufliche Vorsorgeeinrichtung die Akten der Invalidenversicherung einsehen kann. Dafür braucht es keine Bindungswirkung. Schon vor knapp zehn Jahren ist deshalb in der Lehre völlig zu Recht die Ansicht vertreten worden, die angebliche positiv-rechtliche Verankerung der Bindungswirkung könne „offensichtlich“ nicht aus den Art. 23 ff. BVG abgeleitet werden worden (UELI KIESER, Bindungswirkung der Invaliditätsschätzungen, in:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsrechtstagung 2008, S. 74 f.); die Praxis des Bundesgerichtes sei von Beginn weg unausgegoren gewesen und führe nur zu Konfusionen im Bereich des koordinationsrechtlichen Beschwerderechtes (FRANZ SCHLAURI, Koordinationsfragen in der Unfallversicherung – de lege lata und ferenda, in: SZS 2008, S. 234 f.). 1.4 Zudem ist die Annahme, der BV-Gesetzgeber habe im BVG den IV-Stellen irgendwelche Pflichten auferlegen wollen, unhaltbar. Wenn der Gesetzgeber die IV- Stellen hätte in die Pflicht nehmen wollen, hätte er entsprechende Bestimmungen ins IVG eingefügt, wie er dies beispielsweise bezüglich den Ergänzungsleistungen getan hat (vgl. Art. 57 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV). Eine gesetzliche Grundlage für die vom Bundesgericht postulierte Bindungswirkung kann auch nicht im Art. 49 Abs. 4 ATSG erblickt werden, der die IV-Stellen verpflichtet, ihre Verfügungen auch jenen anderen Sozialversicherungsträgern zu eröffnen, deren Leistungspflicht von der IV-Verfügung tangiert sein könnte, denn diese Pflicht bezieht sich augenscheinlich auf die intersystemische Leistungskoordination (Art. 64 ff. ATSG); sie enthält keinen Hinweis auf eine Bindungswirkung zwischen den Sozialversicherungsträgern. Im Übrigen erklärt das BVG das ATSG als nicht anwendbar. Wenn es aber selbst zwischen zwei dem ATSG unterstellten Sozialversicherungsträgern keine Bindungswirkung (mehr) gibt (vgl. BGE 131 V 362 und BGE 133 V 549 betreffend das Verhältnis zwischen der Invaliden- und der Unfallversicherung), kann es erst recht keine Bindungswirkung zwischen einem dem ATSG unterstellten und einem nicht dem ATSG unterstellten Sozialversicherungsträger geben. Daran ändert das Streben nach einem einheitlichen Invaliditätsbegriff nichts, das vom Bundesgericht für das Verhältnis zwischen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge nach wie vor als Begründung für eine angebliche Bindungswirkung angeführt wird, obwohl die Art. 7 f. und 16 ATSG im Anwendungsbereich des BVG nicht massgebend sind. Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs kann nicht über eine Bindungswirkung und damit einhergehend über ein Beschwerderecht der beruflichen Vorsorge im Invalidenversicherungsverfahren erreicht werden, sondern muss auf einem anderen Weg gewährleistet werden. Naheliegend wäre beispielsweise die Harmonisierung mittels administrativer Weisungen betreffend die Zusammenarbeit der Unfall-, der Invaliden-, der Militär- und der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Offensichtlich ist aber kein Zweig von Gesetzes wegen verpflichtet, auf die Invaliditätsschätzung eines

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anderen Rücksicht zu nehmen (vgl. dazu den Entscheid IV 2006/68 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 20. November 2007, E. 1h). 1.5 Wenn es allerdings eine Bindungswirkung gäbe, wie das Bundesgericht annimmt, dann müsste auch eine generelle Regel betreffend das verfahrensrechtliche Vorgehen der IV-Stellen und der beruflichen Vorsorgeeinrichtungen existieren. Augenscheinlich kann eine Vorsorgeeinrichtung nämlich nicht auf das Dispositiv einer (rechtsgestaltenden) Rentenverfügung einer IV-Stelle abstellen, denn dieses lautet auf einen bestimmten Frankenbetrag, der ab einem bestimmten Datum monatlich geschuldet ist. Nur in der Verfügungsbegründung kann eine Vorsorgeeinrichtung Angaben zum Invaliditätsgrad und zum Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit finden. Eine Verfügungsbegründung wird aber rechtsprechungsgemäss nie formell rechtskräftig und damit auch nie direkt verbindlich. Folglich kann eine Verfügungsbegründung per se keine Bindungswirkung entfalten. Gäbe es eine Bindungswirkung zwischen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge, dann müssten einzelne Teile der Begründung einer IV-Rentenverfügung – nämlich der Invaliditätsgrad und der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit – verbindlich werden können. Das wäre verfahrensrechtlich nur in Form von entsprechenden Feststellungsverfügungen (vgl. Art. 49 Abs. 2 ATSG) möglich. An diesen Feststellungsverfügungen könnten nur die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen und die beruflich vorsorgeversicherten Personen ein schützenswertes Interesse haben, da diese einen massgeblichen Einfluss auf die Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge hätten; im IV-Verfahren bestünde dagegen kein schützenswertes Interesse an solchen Feststellungen, da für die versicherte Person und die IV-Stelle natürlich nur das rechtsgestaltende Dispositiv der Verfügung betreffend die Leistungen der Invalidenversicherung massgebend ist. Die Existenz einer Bindungswirkung würde also zwingend eine Pflicht der Invalidenversicherung voraussetzen, Feststellungsverfügungen über den Invaliditätsgrad und über den Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich zuhanden der möglicherweise leistungspflichtigen beruflichen Vorsorgeeinrichtungen und der beruflich vorsorgeversicherten Personen zu erlassen. Diese Feststellungsverfügungen würden es den beruflichen Vorsorgeeinrichtungen und den beruflich vorsorgeversicherten Personen erlauben, in einem IV-Verfahren respektive in einem IV-Beschwerdeverfahren über Sachverhaltswürdigungen zu streiten, die nur für das Verhältnis zwischen der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beruflichen Vorsorgeeinrichtung und der beruflich vorsorgeversicherten Person massgebend wären. Hätte der Gesetzgeber dies tatsächlich gewollt, hätte er eine generelle Pflicht der IV-Stellen zum Erlass solcher Feststellungsverfügungen vorgesehen; auf keinen Fall hätte er diese Pflicht vom – für das BVG-Verfahren zufälligen – Umstand der Entscheidrelevanz des entsprechenden Sachverhalts- respektive Tatbestandselementes für das IV-Verfahren abhängig gemacht. Die Feststellungsverfügungen wären nämlich für das IV-Verfahren immer unnötig beziehungsweise würden in jedem Fall nur zuhanden der beruflichen Vorsorgeeinrichtung ergehen, weshalb die Notwendigkeit sich im Einzelfall anhand des Bedarfs nach diesen Feststellungsverfügungen im BVG-Verfahren (nicht im IV- Verfahren) bemessen müsste. Die vom Bundesgericht „kreierten“ Ausnahmen von der Bindungswirkung bei einer verspäteten Anmeldung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 IVG oder bei einem Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit lange vor dem Beginn des Wartejahres wären folglich systemwidrig, weil sie sich an der Notwendigkeit der Feststellungen für das IV-Verfahren und nicht an deren Notwendigkeit für das BVG- Verfahren orientieren würden. Auch in solchen Fällen müssten die IV-Stellen folglich Feststellungsverfügungen zum Invaliditätsgrad und zum Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit erlassen, damit die berufliche Vorsorgeeinrichtung und die beruflich vorsorgeversicherte Person im IV-Verfahren darüber streiten könnten. Nur so könnte eine – aus der Sicht der Vorsorgeeinrichtung betrachtet „versehentliche“ – Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle vermieden werden. Wenn es nämlich Ausnahmen von der Bindungswirkung gäbe, könnte es geschehen, dass eine Vorsorgeeinrichtung einen Entscheid der IV-Stelle nicht anfechten würde, weil sie davon ausginge, es läge einer dieser Ausnahmen vor und sie sei deshalb ohnehin nicht an die Feststellungen der IV- Stelle gebunden, obwohl die Ausnahmekriterien in Tat und Wahrheit gar nicht erfüllt wären. Im späteren BVG-Verfahren müsste sich die Vorsorgeeinrichtung dann jene Feststellungen der IV-Stelle, von welchen sie annahm, sie sei nicht daran gebunden, entgegenhalten lassen, ohne sich noch dagegen wehren zu können. Solche Fälle müssten vermieden werden, da sie eine unerträgliche Rechtsunsicherheit schaffen würden, weshalb es keine Ausnahmen von der Bindungswirkung geben dürfte. Worin der Vorteil der verfahrensrechtlich verworrenen Lösung des Bundesgerichtes liegen sollte, ist nicht ersichtlich. Obwohl das Bundesgericht die Beibehaltung respektive die Aufgabe seiner Praxis zur angeblichen Bindungswirkung wiederholt geprüft hat, hat es

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich bislang – soweit überblickbar – noch nicht eingehend mit den verfahrensrechtlichen Konsequenzen seiner Rechtsprechung auseinandergesetzt. Es handelt sich dabei um neue Gesichtspunkte und damit um eine bessere Erkenntnis des geltenden Rechtes, womit die Voraussetzungen für eine Rechtsprechungsänderung (vgl. BGE 137 V 282 E. 4.2 S. 291 f. mit zahlreichen Hinweisen) erfüllt sind. 1.6 Das führt im vorliegenden Fall (zufällig) zum selben Ergebnis wie die Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis zur Bindungswirkung und deren Ausnahmen: Die Beschwerdeführerin ist nicht an die Auffassung der Beschwerdegegnerin zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen gebunden. Ihre Leistungspflicht wird folglich durch die angefochtene Verfügung nicht berührt, weshalb sie nicht zur Beschwerde legitimiert ist. 2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese Kosten sind durch den von dieser geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Die Beschwerdeführerin hat der Beigeladenen eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Angesichts des Umstandes, dass sich das Verfahren um eine isolierte Rechtsfrage gedreht hat, für die nur ein Bruchteil der Akten hat studiert werden müssen, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beigeladene nur einmal zu den Eingaben der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin hat Stellung nehmen müssen, ist von einem deutlich unterdurchschnittlichen Vertretungsaufwand auszugehen. Die Parteientschädigung wird deshalb auf 1'500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese Kosten sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beigeladenen eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.

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23.08.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026