© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/15 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 13.12.2019 Entscheiddatum: 21.06.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 21.06.2017 Rentenprüfung nach vorgängigem Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts und einer polydisziplinären, beweistauglichen Begutachtung. Einkommensvergleich. Parallelisierung bei unterdurchschnittlichem Valideneinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Juni 2017, IV 2015/15). Entscheid vom 21. Juni 2017 Besetzung Versicherungsrichterin Miriam Lendfers (Vorsitz), Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Marilena Gnesa Geschäftsnr. IV 2015/15 Parteien A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Haus zur alten Dorfbank, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen, gegen IV- Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt Entscheid Versicherungsgericht, 21.06.2017 A. A. meldete sich am 28. Dezember 2009 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (Eingang IV-Stelle 11. Januar 2010, IV-act. 1). Sie hatte bis zu einem Treppensturz vom 24. Februar 2009 als Reinigungskraft in einem Restaurant gearbeitet (IV-act. 1-7, 12, 21-15). Eine von der Krankentaggeldversicherung veranlasste psychiatrische und rheumatologische Begutachtung im Institut für medizinische und ergonomische Abklärungen (IME), Sargans, ergab insbesondere die Diagnosen chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, rezidivierendes zervikozephales Schmerzsyndrom, Polyarthralgien unklarer Ursache, leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung sowie Agoraphobie. Die Arbeitsfähigkeit wurde insgesamt für ideal angepasste Tätigkeiten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf 50% festgelegt (Gutachten vom 21. März 2010, IV-act. 31). Die IV-Stelle sprach der Versicherten gestützt auf diese Beurteilung bei einem IV-Grad von 48% rückwirkend ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 29. Oktober 2014, IV-act. 117) und stellte der Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Juli 2010 in Aussicht (Vorbescheid vom 30. Oktober 2014, IV-act. 120). Die Versicherte erhob am 18. November 2014 Einwand (IV-act. 124). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 reichte die Versicherte einen Bericht der Radiologie B.___ vom 20. November 2014 ein (IV-act. 128 f.). Am 17. Dezember 2014 verfügte die IV-Stelle gemäss Vorbescheid (IV-act. 131 und 126-1 ff.). C. C.a Die vorliegende Beschwerde vom 26. Januar 2015 (act. G 1) richtet sich gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2014. Die Beschwerdeführerin beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die rückwirkende Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 24. Februar 2009 bzw. ein Jahr danach. In formeller Hinsicht sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht, des Untersuchungsgrundsatzes sowie von EMRK-Garantien (Recht auf ein faires Verfahren, Rechtsgleichheit) zu rügen. Die Beschwerdeführerin begründet diese Rügen damit, die Beschwerdegegnerin verwende den sogenannten Allianznamen "namentlich und vornehmlich" bei Versicherten balkanischer Abstammung, obwohl dies dort fremd sei, und weigere sich, auf entsprechende Reklamationen einzugehen. Darin sei eine Diskriminierung zu erblicken. Eine Verletzung von Verfahrensgarantien liege im Weiteren darin begründet, dass die Beschwerdegegnerin von den Durchschnittslöhnen der Gesamtbevölkerung ausgehe, und damit eine Gleichstellung der schweizerischen und ausländischen Bevölkerung vornehme, obwohl diese Gleichheit nicht vorliege. Beim Einkommensvergleich sei nicht berücksichtigt worden, dass das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin deutlich tiefer als dasjenige der hiesigen Bevölkerung gewesen sei. Zudem werde ihr ein Invalideneinkommen zugemutet, das sie selbst als Gesunde nicht verdient habe. Dadurch seien Verfahrensgarantien, namentlich Art. 6 EMRK (Gleichheits-, Fairness- und Willkürverbot), verletzt worden. C.b Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2015 (act. 4) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Da es im vorliegenden Verfahren einzig um die Festsetzung des Invaliditätsgrads gehe, sei auf darüber hinausgehende Rügen nicht einzutreten. Es ist nicht einzusehen, weshalb
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Verwendung des Allianznamens diskriminierend sei; die Beschwerdeführerin selbst habe diesen Doppelnamen in der IV-Anmeldung angegeben. Es treffe nicht zu, dass der Allianzname lediglich bei Versicherten balkanischer Abstammung verwendet werde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei ebenso wenig ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin sei von der gutachterlich bescheinigten Arbeitsfähigkeitsschätzung von adaptiert 50 % ausgegangen. Eine tiefere Arbeitsfähigkeit mache die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die invalidisierenden Beschwerden seien im Februar 2009 aufgetreten, so dass für die Berechnung des Valideneinkommens das von ihr im Jahr 2008 erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 41'363.- eingesetzt worden sei. Da die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeite, sei ihr Invalideneinkommen anhand der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (Tabellenlöhne) berechnet worden. Es treffe im Weiteren nicht zu, dass es für die Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Arbeitsstellen mehr gebe, stünden ihr doch eine Vielzahl von geeigneten Tätigkeiten im Produktions- und Dienst¬leistungssektor offen. C.c In ihrer Replik vom 17. März 2015 (act. G 6) hält die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Im Fragebogen für Arbeitgebende habe die C.___ AG einen Lohn von Fr. 3'383.-/Monat angegeben. Der Validenlohn betrage demzufolge Fr. 43'979.- (Fr. 3'383.- x 13). Für den Fall, dass die angefochtene Verfügung Bestand haben sollte, beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung von beruflichen Massnahmen. C.d Auf die Einreichung einer Duplik hat die Beschwerdegegnerin verzichtet (act. G 8). Erwägungen 1. 1.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung diverser verfahrensrechtlicher Garantien, so des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht. Sie weist zur Begründung ihrer Rügen etwa darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin - wie vornehmlich bei Versicherten balkanischer Abstammung - den Allianznamen der Beschwerdeführerin
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verwende. Dies sei diskriminierend. Im Einwand vom 18. November 2014 habe sie (die Beschwerdeführerin) diesen Umstand gerügt. Auf den Einwand sei die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen. Dies verletze das Recht auf ein faires Verfahren, weil der Allianzname namentlich bei Leuten aus dem Balkan fremd sei. Menschen mit Namensendung auf -ic hätten auf Grund des fremdländischen Namens bei der Wohnungs- und Arbeitssuche erhebliche Schwierigkeiten, die sich durch die Verwendung des Allianznamens kumulieren würden, und dies würde die Diskriminierung verstärken. Die Beschwerdegegnerin habe die Notwendigkeit der Allianznamensverwendung nicht begründen können. Die Verletzung von Verfahrensgarantien sei zudem in der Missachtung der geltend gemachten, aber fehlenden Parallelisierung der Einkommen zu sehen bzw. in der Gleichstellung der schweizerischen und ausländischen Bevölkerung, obwohl diese Gleichheit gemäss der vorhandenen IV-Akten und der Erhebungen des Bundesamtes für Statistik nicht vorliege (act. 1, S. 2 ff.). 1.2 Dass die Beschwerdegegnerin trotz der im Einwand vom Rechtsvertreter geäusserten Kritik in der Verfügung den Allianznamen der Beschwerdeführerin verwendet hat, verletzt nicht in erkennbarer Weise die Garantie auf ein faires Verfahren. Die Begründungspflicht der Beschwerdegegnerin, die sich darauf beschränkt, die Entscheidgrundlagen verständlich zu machen, würde überstrapaziert, wenn sie im rechtsgestaltenden Akt auf derartige Vorbringen eingehen müsste. Die Beschwerdeführerin legt selbst nicht dar, inwiefern die Verwendung des Allianznamens entscheidrelevant gewesen sein sollte; derartiges ist denn auch nicht im Ansatz erkennbar. Eine sich auf den Rentenentscheid auswirkende Diskriminierung ist in keiner Weise dargetan oder ersichtlich, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 2. Streitig ist in materieller Hinsicht die Höhe des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin. 2.1 Betreffend die massgebenden Rechtsgrundlagen ist auf die entsprechenden Erwägungen im Entscheid IV 2011/209 zu verweisen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Die Beschwerdegegnerin stützt die Zusprache der Viertelsrente auf das polydisziplinäre Gutachten der SMAB vom 23. September 2014 (IV-act. 112). Danach besteht bei der Beschwerdeführerin gesamtgutachterlich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit, während die angestammte Tätigkeit entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. IV-act. 126-1) nicht mehr zumutbar ist (vgl. Gutachten, S. 18 f.). Gegen die Heranziehung des Gutachtens der SMAB erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände, entspricht dieses doch vollumfänglich den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an den Beweiswert von medizinischen Gutachten und Berichten. Im Weiteren hat RAD- Ärztin Dr. med. D., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, das Gutachten der SMAB für umfassend, plausibel nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei befunden und dessen Heranziehung befürwortet (Stellungnahme vom 3. Oktober 2014, IV-act. 113); diese Sichtweise hat in der Folge auch RAD-Arzt Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vertreten (Stellungnahme vom 21. Oktober 2014, IV-act. 116). Demnach ist für die Rentenprüfung von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auszugehen. 3. In der Folge ist basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % der Invaliditätsgrad zu bestimmen. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen Einkommensvergleich vorgenommen, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. 3.1 Für die Bestimmung des Valideneinkommens wird grundsätzlich am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 125 V 58 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_590/2014 vom 18. März 2015 E. 5.1; 8C_196/2013 vom 21. August 2013 E. 3.1). Dies rechtfertigt sich auch hier, zumal das Einkommen des Jahres 2009 zuverlässig bekannt ist (Fragebogen für Arbeitgebende, IV-act. 58-3; Lohnabrechnungen, IV-act. 60-3 f.) und davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden weiterhin ausgeübt hätte. Die Beschwerdeführerin hätte im Jahr 2009 ein Jahreseinkommen von Fr. 43'979.- erzielt (Fr. 3'383.- x 13 [siehe zum Anspruch auf einen 13. Monatslohn IV-
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 58-8]). Dieses Valideneinkommen wird denn auch von beiden Parteien anerkannt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung Index Frauen 2009: 2552; Index Frauen 2010: 2579) beläuft sich das Valideneinkommen per 2010 auf Fr. 44'444.-. 3.2 3.2.1 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so ist für die Bemessung des Invalideneinkommens auf Erwerbstätigkeiten abzustellen, die der versicherten Person nach zumutbarer Behandlung und allfälliger Eingliederung angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtssprechungsgemäss werden hierzu die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Die Beschwerdeführerin ist nicht mehr arbeitstätig, weshalb als Grundlage für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den statistischen Hilfsarbeiterinnenlohn abzustellen ist. Dieser beträgt für das Jahr 2010 bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden/Woche Fr. 52'728.- (Tabelle TA1, vgl. Anhang 2 der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2015). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin erzielte vor Eintreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Vergleich zum Tabellenlohn einen unterdurchschnittlichen Verdienst, sodass eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen ist, zumal es an Hinweisen fehlt, dass sie sich aus freien Stücken mit dem unterdurchschnittlichen Lohn begnügt hätte (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 5.1). Der Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom Tabellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigt, beträgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung 5 %. Parallelisiert wird in dem Umfang, in welchem die prozentuale Abweichung 5 % übersteigt (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 6.1.2 f.). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. G 1) eine Parallelisierung der Einkommen vorgenommen, was sich aus den Akten ergibt (vgl. Einkommensvergleich, IV-act. 118, und act. G 4). Die von der Beschwerdeführerin nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte substantiiert vorgebrachte Rüge, in der Missachtung der fehlenden Parallelisierung der Einkommen sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie weiterer verfahrensrechtlicher (EMRK-) Garantien zu erblicken, ist somit unbegründet. Der Minderverdienst beträgt bei einem Valideneinkommen von Fr. 44'444.- und dem Tabellenlohn von Fr. 52'728.- Fr. 8'284.-, was 15.71% entspricht. Folglich sind 10.71% zu parallelisieren. Damit beträgt das Invalideneinkommen bei 50% Arbeitsfähigkeit unter Vorbehalt eines allfälligen leidensbedingten Abzugs (vgl. die nachfolgende E. 3.2.3 f.) Fr. 23'541.-. 3.2.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlohne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25 % festzusetzen ist. Eine schematische Vornahme des Tabellenlohnabzugs ist unzulässig (BGE 126 V 75 E. 5b; 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Ist bestimmten einkommensbeeinflussenden Merkmalen bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen Rechnung getragen worden, dürfen dieselben invaliditätsfremden Faktoren nicht nochmals im Rahmen des Leidensabzugs berücksichtigt werden (BGE 134 V 322 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Fall keinen Abzug vorgenommen mit der Begründung, aus internistisch- kardiologischer Sicht könne die Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten im Umfang von 50 % vollschichtig ausführen (IV-act. 126-1). Mit der Einkommensparallelisierung seien sämtliche von der Beschwerdeführerin aufgeführten invaliditätsfremden Faktoren (insbesondere ihr ursprünglicher Ausländerstatus) bereits berücksichtigt worden, weshalb sich kein weiterer Abzug rechtfertige (act. G 4).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2.4 Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Einkommensparallelisierung und dem Tabellenlohnabzug einen Verstoss gegen EMRK- Garantien (Rechtsgleichheit, Fairnessgebot und Willkürverbot; act. G 1). Die diesbezüglichen Argumente des Rechtsvertreters sind identisch mit jenen, die dieser im dem Bundesgerichtsentscheid 8C_771/2016 vom 18. Januar 2017 zugrunde liegenden Fall bereits vorgebracht hat (vgl. E. 5). In jenem wie auch in früheren, im Entscheid referenzierten Verfahren hat das Bundesgericht diese Argumentation verworfen. Darauf ist zu verweisen. Ergänzend ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits mehr als ihr halbes Leben in der Schweiz verbringt, seit 2002 über das Schweizer Bürgerrecht verfügt und hier während vieler Jahre erwerbstätig war. Ihre unterdessen erwachsenen Kinder sind hier geboren und ausgebildet worden. Selbst wenn die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin nicht gut sein sollten (vgl. dazu jedoch immerhin die Selbstangabe guter Kenntnisse in Wort und Schrift in IV-act. 35-6), ist dennoch nicht von einer herkunftsbedingt übermässigen Erschwernis einer Erwerbstätigkeit auszugehen, die durch die Einkommensparallelisierung nicht bereits berücksichtigt und darüber hinaus mit einem Tabellenlohnabzug zu korrigieren wäre. Es sind auch keine weiteren Faktoren ersichtlich, die einen Abzug als notwendig erscheinen liessen. So hatte die Beschwerdeführerin bei Verfügungserlass noch rund 10 Erwerbsjahre bis zur ordentlichen Alterspensionierung vor sich, sodass ein "Altersabzug" nicht gerechtfertigt erscheint. Erhebliche Leistungsschwankungen, häufige Krankheitsabsenzen oder weitere Faktoren, die sich verglichen mit gesunden Arbeitnehmenden als Konkurrenznachteil für die Beschwerdeführerin auswirken und zu einer schlechteren Entlohnung führen könnten, sind im Übrigen nicht ausgewiesen (vgl. zum Anforderungsprofil der halbtägigen Einsetzbarkeit explizit ohne zusätzliche Minderung der Leistungsfähigkeit das psychiatrische Teilgutachten, IV-act. 112-57 f.; Gesamtgutachten, IV-act. 112-18). Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nur die Einkommensparallelisierung vorgenommen und keinen zusätzlichen Abzug anerkannt. 3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 44'444.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 23'541.- beläuft sich der Invaliditätsgrad auf 47 %. 4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Vorliegend ist die IV-Anmeldung am 19. Januar 2010 erfolgt (vgl. IV-act. 1); ein Rentenanspruch besteht somit frühestens ab 1. Juli 2010. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Viertelsrente ab diesem Datum verfügt. Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar wurde im SMAB-Gutachten festgehalten, die Arbeitsfähigkeit habe sich "spätestens" seit dem Myokardinfarkt vom 31. August 2011 auf 50% auch in angepassten Tätigkeiten reduziert (IV-act. 112-19). Mit der Beschwerdegegnerin erscheint es aber als gerechtfertigt davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit auch zwischen den Begutachtungen durch das IME (psychiatrisch durch Dr. med. F.___ im Februar 2010 und rheumatologisch durch G.___ im März 2010; IV-act. 31) und dem Myokardinfarkt nicht über 50% gestiegen ist (vgl. zum Gesundheitszustand bis zum Erlass der ersten Rentenverfügung vom 24. Mai 2011 auch den Entscheid IV 2011/209). Hinweise auf eine rentenrelevante Verbesserung in jenem Zeitraum liegen jedenfalls nicht vor. Die von den Gutachtern des IME abgegebene Verbesserungsprognose hat sich nicht eingestellt (siehe etwa auch die Ergebnisse der zweimonatigen Abklärung in der Abklärungsstätte H.___ im September/Oktober 2010, IV-act. 42-4 f.). Folglich ist auch der von der Beschwerdegegnerin auf den 1. Juli 2010 festgesetzte Rentenbeginn nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- zu bestimmenden und in Fällen wie dem vorliegenden praxisgemäss auf Fr. 600.- festzulegenden Gerichtskosten sind vollumfänglich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. betreffend Überklagung das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2009/459 vom 19. Dezember 2011 E. 5.2 f.). Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist anzurechnen. Entscheid
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird daran angerechnet.