St.Gallen Sonstiges 23.06.2016 IV 2015/142

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/142 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.10.2019 Entscheiddatum: 23.06.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 23.06.2016 Art. 21 und 21bis IVG, Ziff. 13.05 des Anhangs zur HVI (Hilfsmittelliste). Anspruch auf einen Treppenlift resp. auf eine Kostenbeteiligung an einem Personenlift gestützt auf die Austauschbefugnis. Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung, ob die Versicherte als erwerbstätig resp. als im Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren ist. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juni 2016, IV 2015/142). Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. IV 2015/142 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Jakob, rohner thurnherr wiget & partner, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Hilfsmittel (Liftanlage) Sachverhalt A. A.a A.___ bezog ab dem 1. Februar 1987 wegen einer spastischen Spinalparalyse und wegen eines posttraumatischen psycho-organischen Syndroms (POS) eine ganze Invalidenrente (IV-act. 31-13 und 37). A.b Im Oktober 1995 stellte die Versicherte ein Gesuch für einen Lift bzw. einen Treppenlift (IV-act. 59). Anlässlich einer Abklärung an Ort und Stelle am 20. Oktober 1996 (IV-act. 75) gab die Versicherte an, dass sich ihr Zustand in den letzten Jahren verschlechtert habe. Zurzeit arbeite sie drei Stunden pro Woche im Betrieb ihres Ehemannes. Sie glaube, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit durch einen Treppenlift auf eine Stunde pro Halbtag steigern könnte. Mit Verfügung vom 31. Oktober 1996 (IV-act. 80) wurde der Versicherten gestützt auf die Austauschbefugnis statt eines Treppenlifts ein Kostenbeitrag an die Anschaffung eines Personenlifts (Hilfsmittel) in der Höhe von Fr. 69'000.-- zugesprochen. Am 2. November 1998 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit (IV-act. 92), dass sie ihre Anwesenheit im Geschäft nicht habe steigern können, weil sich ihr Gesundheitszustand im letzten Jahr zunehmend verschlechtert habe. A.c Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 (IV-act. 154) wurde der Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2009 eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen (Hilflosigkeit beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen und bei der Fortbewegung). A.d Am 5. Juli 2012 bat die Versicherte die IV-Stelle um Beteiligung an den Reparaturkosten des Personenlifts (IV-act. 165-1). Auf Nachfrage hin erklärte sie, sie wohne im vierten Stock der Liegenschaft und der Lift sei aussen angebaut (IV-act. 168-2). Die Mieter der Liegenschaft benützten den Lift ebenfalls. Sie selber benötige

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihn für Arzt- und Therapiebesuche, zum Einkaufen und zur Pflege sozialer Kontakte. Ohne den Lift könnte sie die Buchhaltung des Betriebes ihres Ehemannes im Parterre im Umfang von ca. vier Stunden pro Woche sowie einen Teil der Haushaltsarbeiten (Einkaufen, Kochen, Bügeln) nicht mehr erledigen. Am 18. September 2012 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass Folgekosten, welche ein Senkrechtlift verursachten, nicht zulasten der Invalidenversicherung gingen (IV-act. 170). Bei einem herkömmlichen Treppenlift entstünden nämlich keine Aufrüstungskosten wegen der Geschwindigkeitsproblematik, wie dies beim Senkrechtlift der Fall sei. Hinzu komme, dass der Senkrechtlift öffentlich zugänglich sei, sodass die Unterhaltskosten durch den Mietpreis abzugelten seien. A.e Im Februar 2014 gab die Versicherte im Fragebogen betreffend die Revision der Hilflosenentschädigung (IV-act. 189) an, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Sie sei beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, bei der Körperpflege, bei der Verrichtung der Notdurft, bei der Fortbewegung und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf regelmässige, nicht jedoch erhebliche Hilfe Dritter angewiesen. Zudem benötige sie tagsüber und nachts gelegentlich Pflege durch Dritte. Je nach körperlicher Verfassung sei sie auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen. A.f Am 26. Juni 2014 informierte die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) die IV-Stelle darüber, dass sie von der Versicherten wegen der Ersatzversorgung eines Treppenlifts kontaktiert worden sei (IV-act. 199). Die SHAB bat um die Erteilung eines Auftrags zur fachtechnischen Abklärung. A.g Am 2. Juli 2014 notierte eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle, dass es sich bei der selbstbewohnten Liegenschaft nach wie vor um eine Erbengemeinschaft handle, an der die Versicherte und ihr Ehemann beteiligt seien (IV-act. 200). Das Ehepaar lebe im vierten Obergeschoss in einer Wohnung, die behindertengerecht umgebaut worden sei. Im Untergeschoss und im ersten Obergeschoss habe der Ehemann der Versicherten seine Geschäftsräume. Im zweiten und dritten Obergeschoss befänden sich Mietwohnungen. Die Versicherte erledige die Buchhaltung für das Geschäft ihres Ehemannes. Sie arbeite jeden zweiten Tag für jeweils zwei Stunden. Anlässlich einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte telefonischen Abklärung der Hilflosigkeit vom selben Tag (IV-act. 212) gab die Versicherte an, sie sei aufgrund der Spastik in den Beinen in den Alltagsverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen. Die notwendige Hilfe sei tagesabhängig und werde von ihrem Ehemann geleistet. Am Oberkörper bestünden keine (motorischen) Einschränkungen. Zuhause bewege sie sich selbständig mit dem Rollator fort. Im Freien sei sie mit dem Segway oder mit den Stöcken unterwegs. Aus Angst zu stürzen benötige sie dabei jeweils eine Begleitperson. Die Gehfähigkeit mit den Stöcken betrage ca. 200 Meter (45 Minuten). Eine Rollstuhlanschaffung sei in Planung. Reinigungsarbeiten könne sie aufgrund ihrer steifen Beine nicht mehr verrichten. Das Waschen und Bügeln werde durch den Ehemann erledigt. Einzig das Sortieren der Wäsche sei ihr noch möglich. Die Mahlzeiten bereite sie zusammen mit ihrem Ehemann zu. Die Einkäufe würden hauptsächlich durch den Ehemann getätigt. Ohne Begleitung könne sie nicht einkaufen gehen. Zu Terminen mit Behörden etc. müsse der Ehemann sie hinbringen und abholen. Die Versicherte ergänzte und bestätigte die Richtigkeit des Gesprächsprotokolls am 11. August 2014 handschriftlich. A.h Die zuständige IV-Sachbearbeiterin notierte am 9. Juli 2014, dass die Versicherte gemäss IK-Auszug keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet habe (IV-act. 203). Wahrscheinlich existiere auch kein Lohnausweis. Ausgehend davon, dass die Versicherte während 47 Wochen pro Jahr mindestens vier Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 25.-- arbeite (der Stundenansatz für Aushilfsmitarbeiter liege bei Fr. 27.--), resultiere ein Jahreseinkommen von Fr. 4'700.--. Gemäss Rz. 1019 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) sei ab einem jährlichen Einkommen von Fr. 4'667.-- von einer Erwerbstätigkeit auszugehen. Die Versicherte sei somit als erwerbstätig einzustufen. A.i Die SAHB gab in ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 29. Juli 2014 an (IV- act. 207), dass der vorhandene Senkrechtlift aus Altersgründen (Jahrgang 1996) ersetzt werden müsse. Eine Reparatur wäre nicht wirtschaftlich und es stünden keine Ersatzteile mehr zur Verfügung. Beim erstmaligen Einbau des Lifts sei ein Kostenbeitrag geleistet worden. Die Anlage solle auch weiterhin den anderen Mitbewohnern der Liegenschaft zugänglich sein. Gemäss Rz. 13.05 KHMI würden nur Treppenlifte oder Hebebühnen von der IV-Stelle finanziert. Um einen Kostenbeitrag für die Liftanlage zu ermitteln, sei von der Firma B.___ eine Offerte für einen Plattformlift

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einverlangt worden. Ein Plattformlift würde einer einfachen und zweckmässigen Lösung entsprechen. Aufgrund der Austauschbefugnis nach Rz. 1030 KHMI bestehe die Möglichkeit, für den Senkrechtlift einen Kostenbeitrag in der Höhe der Gesamtkosten für einen Plattformlift zu leisten. Bei der Prüfung der Offerte der Firma B.___ sei aufgefallen, dass die Kosten für die Arbeiten der Elektroinstallationen nicht aufgeführt worden seien. Die SAHB empfahl, der Versicherten an den Personenlift einen Kostenbeitrag von Fr. 62'832.25 sowie einen Beitrag für die Elektroanschlüsse von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Der SAHB-Beurteilung lag eine unverbindliche Richtofferte der Firma B.___ vom 18. Juli 2014 für einen Treppenplattformlift in der Höhe von Fr. 62'832.25 bei (IV-act. 208). A.j Am 15. Dezember 2014 reichte die Versicherte eine (unvollständige) Offerte der C.___ AG vom 1. Dezember 2014 für die umfassende Modernisierung des Personenlifts in der Höhe von Fr. 52'596.-- und eine Offerte eines Architekten vom 13. Oktober 2014 für den Liftaustausch in der Höhe von Fr. 32'000.-- ein (IV-act. 221 und 223). Auf Nachfrage hin stellte die C.___ AG der IV-Stelle am 19. Januar 2015 den kompletten Werkvertrag zu (IV-act. 230). A.k Im Rahmen der Abklärung der Hilflosigkeit teilte der Hausarzt Dr. med. D.___ der IV-Stelle am 29. Dezember 2014 mit, dass die Versicherte an einer Kraftlosigkeit in den oberen Extremitäten leide, die es ihr verunmögliche, den Schuhlöffel und einen Zehenputzer selbständig einzusetzen (IV-act. 226). A.l Am 21. Januar 2015 notierte die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle, dass die Tätigkeit der Versicherten die Buchungen, den Jahresabschluss und die Rechnungen beinhalte (IV-act. 231). Diese Arbeiten könne sie wegen der Infrastruktur nicht von der Wohnung aus erledigen. Am selben Tag teilte die Versicherte der Sachbearbeiterin telefonisch mit, dass sich in den Geschäftsräumen viele Unterlagen und Ordner befänden, die sie für ihre Arbeit benötige (IV-act. 232). Diese könnten nicht in die Wohnung verlagert werden. Sie sei die einzige im Geschäft, die sich mit den (meisten) Arbeitsabläufen und in der Buchhaltung auskenne. A.m Am 6. Februar 2015 notierte ein Fachberater der IV-Stelle (IV-act. 233), dass der Senkrechtlift Bestandteil der Liegenschaft sei, an dem alle Mieter kostenbeteiligt seien.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eine Liegenschaft mit Lift erhöhe den Wert der Liegenschaft und deren Mietpreis. Eine Kostenbeteiligung der IV wäre nicht gerechtfertigt, weil die Kosten über den Mietpreis abgegolten würden. Dass der Senkrechtlift aus Altersgründen ersetzt werden müsse, sei verständlich. Es handle sich hierbei jedoch um eine normale Liegenschaftsrenovation, an deren Kosten sich die IV nicht beteiligen könne. Zudem wäre es angesichts des (tiefen) Erwerbseinkommens der Versicherten nicht verhältnismässig, einen Lift einzubauen, der Fr. 60'000.-- koste. Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2015 (IV-act. 235) kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung der Kostenübernahme für den Senkrechtlift an. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich um eine normale Liegenschaftsrenovation handle und die Kosten für den Lift über den Mietpreis abgegolten würden. A.n Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 (IV-act. 236) wies die IV-Stelle ein Gesuch der Versicherten um Erhöhung der Hilflosenentschädigung ab. A.o Gegen den Vorbescheid vom 12. Februar 2015 wendete die Versicherte am 16. Februar 2015 ein (IV-act. 239), dass der Senkrechtlift aus dem Jahr 1996 nicht altershalber, sondern aus technischen Gründen ersetzt werden müsse. Sie sei die einzige, die den Lift wirklich brauche. Ihr Rechtsvertreter machte am 18. März 2015 ergänzend geltend (IV-act. 245), dass das Bundesgericht die Einkommensgrenze verbindlich festgelegt habe und deshalb kein Raum für eine weitere Verhältnismässigkeitsprüfung bestehe. Die Versicherte sei nach wie vor täglich für ca. zwei Stunden im Geschäft ihres Ehemannes tätig (Offerten, Buchungen, Jahresabschluss, Rechnungsstellung etc.). Aufgrund der Infrastruktur, insbesondere wegen der zahlreichen Unterlagen und Ordnern, welche sich in den Geschäftsräumlichkeiten befänden und zwecks Auftragserledigung auch dort benötigt würden, könne die Versicherte ihre Arbeit nicht von der Wohnung aus erledigen. Da sie die einzige sei, die sich mit den Arbeitsabläufen und der Buchhaltung auskenne, müsste beim Ausfall der Versicherten eine andere Person für diese Tätigkeit angestellt werden. Am Ergebnis der Abklärung vor Ort vom 18. Februar 1999 habe sich demzufolge nichts Wesentliches verändert. Ohne Liftanlage könnte die Versicherte weder im Betrieb des Ehemannes tätig sein noch die Einkäufe und Besorgungen erledigen und die Wäsche waschen und bügeln. Der Ersatz der Liftanlage sei für die Versicherte zur Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit sowie der Haushaltstätigkeit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unverzichtbar. Zudem wäre die Versicherte beim Wegfall des Lifts auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen, um ihre Arzt- und Therapietermine wahrnehmen zu können. Der Ehemann müsse den Betrieb führen und könne sie nicht ständig überall herumfahren. Der Anspruch der Versicherten auf Ersatzvornahme eines Treppenlifts sei somit ausgewiesen. Des Weiteren sei die Ablehnung des Kostenbeitrags an die Ersatzversorgung einer ursprünglich genehmigten Liftanlage mit dem Hinweis, es handle sich um eine gewöhnliche Liegenschaftsrenovation, widersprüchlich und rechtlich unhaltbar. Ausserdem sei der Mietpreis der Wohnungen im 2. und 3. Obergeschoss wegen des Lifteinbaus nicht erhöht worden. Die Mieter vermöchten nämlich keinen massgeblichen Beitrag an die Amortisationskosten der Liftanlage zu leisten. Im Übrigen werde der Personenlift praktisch ausschliesslich von der Versicherten benutzt. A.p Der Fachberater der IV-Stelle hielt am 7. April 2015 fest (IV-act. 246), dass die bisherige Liftanlage so konzipiert worden sei, dass deren Benützung allen Mietparteien offen stehe. Es liege im Ermessen der Versicherten, ob sie die Kosten der Liftanlage den Mietparteien auferlegen wolle oder nicht. Das ändere jedoch nichts daran, dass es sich um eine Liftanlage mit öffentlichem Charakter und einem wertvermehrenden Gebäudeanteil handle. Eine Liftanlage stelle eine wertvermehrende Investition dar, die mittels einer Mieterhöhung auf die Mieter hätte abgewälzt werden können. Bei einer Liftanlage gehe man von einer Lebensdauer von 30 Jahren aus. Dass der Senkrechtlift nun bereits nach rund 17 Jahren ersetzt werden müsse, sei eine Frage der Anschaffungsqualität und Sache des Liegenschaftsbesitzers. Eine Kostenbeteiligung im Rahmen einer Renovation und Erneuerung an einer bestehenden Liegenschaft mit Liftanlage stelle keine Leistung der Invalidenversicherung dar. Daran ändere auch eine Kostenbeteiligung aus dem Jahr 1996 nichts, da die Ausgangslage heute wegen des Vorhandenseins eines Senkrechtlifts anders sei. Bezüglich der Verhältnismässigkeit sei festzuhalten, dass die Versicherte heute umfassend auf die Unterstützung des Ehemannes sowie auf Haushalts- und Entlastungsdienste angewiesen sei. Als einfache und zweckmässige Lösung müsste daher auch eine Treppensteighilfe (Scalamobil) in Betracht gezogen werden. Ein Scalamobil könne zwar nicht selbständig bedient werden. Allerdings wäre es der Versicherten möglich, sich so zu organisieren, dass sie die Unterstützung durch die bereits vorhandene Dritthilfe in Anspruch nehmen könnte.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.q Mit Verfügung vom 10. April 2015 wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache für die Liftanlage aus den im Vorbescheid angegebenen Gründen ab (IV-act. 249). Die Stellungnahme zu den Einwänden entsprach inhaltlich jener des Fachberaters vom 7. April 2015. B. B.a Gegen diese Verfügung liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. Mai 2015 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung und Kostengutsprache für den Ersatz des bestehenden Personenlifts in der Höhe der Kosten für einen Treppenlift im Betrag von Fr. 62'832.25. Zusätzlich seien der Beschwerdeführerin die Kosten für die Elektroinstallationen von Fr. 1'500.-- zu vergüten. Ergänzend zur Einwandbegründung machte er geltend, die IV- Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) habe verkannt, dass es sich bei der Erneuerung des bestehenden Personenlifts um eine Ersatzversorgung handle und nicht um eine gewöhnliche Liegenschaftsinvestition. Die Beschwerdeführerin habe einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatzversorgung eines bestehenden Hilfsmittels, wenn dessen Lebensdauer erreicht sei. Auch wenn im Jahr 1996 ein Treppenlift eingebaut worden wäre, müsste dieser nach nunmehr 20 Jahren infolge Erreichens seiner Lebensdauer ebenfalls vollständig ersetzt werden. Zudem habe auch die SHAB empfohlen, die Kosten für die Erneuerung des Personenlifts in der Höhe von Fr. 62'832.25 zu übernehmen. Die vorhandene Liftanlage könne nur noch äusserst bedingt repariert werden, da es weitgehend an Ersatzteilen fehle. Zudem würden nur noch die rudimentärsten Serviceleistungen für dieses Produkt angeboten. Es sei voraussehbar und zu erwarten, dass die Anlage bei der nächsten Kontrolle oder beim nächsten grösseren Defekt aufgrund der Sicherheitsbestimmungen nicht mehr abgenommen werde. Bezüglich des Einsatzes eine Scalamobils führte der Rechtsvertreter aus, dass sich die Arbeit der Beschwerdeführerin je nach Art der Tätigkeit (Buchhaltung, Auftragsbestätigungen, Auftragskontrolle, Qualitätskontrolle der Druckergebnisse, Rechnungsstellung, Korrespondenz, Vorbereitungsarbeiten und Einpacken von Druckerzeugnissen in der Werkstatt) in allen drei Stockwerken abspiele. Die Beschwerdeführerin sei deshalb darauf angewiesen, sich innerhalb der drei Stockwerke der Firma bewegen zu können. Hinzu komme, dass sie selbständig in der Lage sein müsse, Einkäufe zu tätigen, administrative Besorgungen und Behördengänge

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu erledigen und die wöchentlichen Arzt- und Therapiebesuche wahrzunehmen. Der Ehemann sei Alleinunternehmer und verbringe eine massgebliche Anzahl von Stunden ausser Haus bei seinen Kunden. Auch in der Werkstatt könne er seine Arbeitsgänge nicht ständig unterbrechen, um die Beschwerdeführerin von einem Stockwerk ins andere zu bewegen und sie ständig überall herumzufahren. Die von der Beschwerdegegnerin geforderte Unterstützung des Ehemannes ginge weit über ein zumutbares Mass hinaus. Hinzu komme, dass eine Akkuladung des Scalamobils nur für die Überwindung von 300 Treppenstufen reiche und die Beschwerdeführerin für jeden Weg von der Wohnung bis ins Erdgeschoss oder zurück mindestens 10 Minuten benötigen würde. Insgesamt betrachtet sei das Scalamobil daher keine taugliche Alternative. B.b Im Rahmen der Abklärungen betreffend die Abgabe eines Rollstuhles erklärte der Hausarzt am 29. Mai 2015, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Schwäche in beiden Armen nicht mehr in der Lage sei, einen gewöhnlichen Handrollstuhl zu bedienen (IV-act. 256). An zwei Gehstöcken sei die Beschwerdeführerin nur wenige Meter mobil. Der Fachbereich hielt in einer Stellungnahme vom 30. Juni 2015 fest (IV- act. 270), dass die Argumente in der Beschwerdeschrift nichts am Entscheid änderten. Treppenlifte in Wohnblocks hätten gemäss dem Mieterverband eine durchschnittliche Lebensdauer von 30 Jahren. Es spiele keine Rolle, ob die bestehende Liftanlage von der IV teilfinanziert worden sei. Der Bau der Liftanlage an einem Mehrfamilienhaus stelle eine wertvermehrende Investition dar, deren Kosten mittels einer Mieterhöhung auf die Mieter hätten abgewälzt werden können. B.c Die Beschwerdegegnerin beantragte am 10. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Sie argumentierte, dass die Annahme einer Erwerbstätigkeit ausschliesslich auf der telefonischen Auskunft der Beschwerdeführerin beruhe. Weder lägen ein Arbeitsvertrag noch eine Lohnabrechnung oder ein Lohnausweis vor, die eine solche Tätigkeit belegen würden. Auch aus dem aktuellen IK-Auszug seien in den letzten Jahren keine Einkommen ersichtlich. Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin heute trotz progredienter Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eine Erwerbstätigkeit von 4-6 Stunden pro Woche ausübe. Der Senkrechtlift sei zudem für die Erledigung der Tätigkeiten im Aufgabenbereich nicht notwendig. Gemäss der telefonischen Abklärung der Hilflosigkeit vom 2. Juli 2014 werde das Waschen und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bügeln vom Ehemann erledigt. Die Einkäufe wie auch Termine mit Behörden und mit der Poststelle erledige das Ehepaar gemeinsam. Die Einkäufe würden zu 90 % durch den Ehemann getätigt. Unter dem Aspekt der Schadenminderung wäre es dem Ehemann zumutbar, die Einkäufe wie auch die Posterledigungen alleine zu tätigen. Ohnehin würde ein Scalamobil für die Erledigung dieser Tätigkeiten ausreichen, da der Ehemann die Beschwerdeführerin stets dabei begleite. Selbst wenn von einer Erwerbstätigkeit von 4-6 Stunden pro Woche ausgegangen würde, wäre die finanzielle wie auch die zeitliche Angemessenheit klar zu verneinen. Während der Kostenbeitrag an die Liftanlage im Sinne der Austauschbefugnis nämlich Fr. 62'832.25 betragen würde, könnte die Beschwerdeführerin bei einer Tätigkeit von 4-6 Stunden pro Woche vermutungsweise ein Jahreseinkommen von Fr. 4'700.-- erwirtschaften. Da darüber hinaus weitere Personen von der Liftanlage profitierten, erscheine der genannte Kostenbeitrag als unverhältnismässig. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse gewährleistet sein, dass der mit einer Eingliederungsmassnahme angestrebte Erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer sei. Stünden versicherte Personen relativ kurz vor dem ordentlichen AHV- Rentenalter, sei davon auszugehen, dass sich die noch zu erwartende Arbeitsdauer auf den verbleibenden Zeitraum bis zur Vollendung des 64./65. Altersjahres beschränke und die Abweichung hievon nur bei Vorliegen ganz besonderer und konkreter Umstände möglich sei, welche die Weiterführung einer Erwerbstätigkeit über das Rentenalter hinaus prognostizieren liessen. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Anmeldung 6_ und im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 6_ Jahre alt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin über das 64. Altersjahr hinaus einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, lägen nicht vor. Zwar sei ihr Ehemann selbständig tätig, weshalb bezüglich einer Erwerbstätigkeit über das Pensionsalter hinaus eine gewisse Flexibilität vorhanden wäre. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin jedoch seit Jahren progredient verschlechtere, sei nicht mit einer über das 64. Altersjahr hinausgehenden Erwerbstätigkeit zu rechnen. Der geforderte Beitrag an die Liftanlage erscheine somit auch unter dem Aspekt der zeitlichen Angemessenheit als unverhältnismässig. Im Übrigen verwies die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahmen des Fachbereichs vom 6. Februar, 7. April und 30. Juni 2015. B.d Mit seiner Replik vom 10. September 2015 (act. G 6) beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ergänzend die Durchführung einer mündlichen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhandlung. In materieller Hinsicht machte er geltend, dass bereits am 21. Mai 1996 und am 18. Februar 1999 mittels Abklärungen an Ort und Stelle verifiziert worden sei, dass die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Dass weder ein Arbeitsvertrag noch eine Lohnabrechnung oder ein Lohnausweis vorhanden seien und auch keine AHV-Beiträge abgerechnet würden, liege daran, dass die Beschwerdeführerin unentgeltlich im ehelichen Betrieb tätig sei. Die Beschwerdegegnerin habe im Verwaltungsverfahren bestätigt, dass die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit nach Rz. 1019 KHMI erfüllt sei. Um jegliche Zweifel zu beseitigen, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Buchhaltung, der Mehrwertsteuererfassung und -abrechnung, der Liegenschaftsrechnung sowie dem Schriftenverkehr mit Versicherungsgesellschaften und Sozialversicherungsträgern besorge, habe er mit der Replik entsprechende Beweismittel eingereicht. Zur Frage der finanziellen und der zeitlichen Angemessenheit der beantragten Hilfsmittelversorgung werde anlässlich der mündlichen Verhandlung noch detailliert Stellung genommen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin werde im Monat 201_ das ordentliche Pensionsalter erreichen, die Beschwerdeführerin einen Monat vorher (richtig: Ende Monat 201_). Nicht zuletzt wegen der seit Jahren bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, des damit verbundenen Verdienstausfalles und den mit der Behinderung einhergehenden massgeblichen finanziellen Aufwendungen in den letzten Jahrzehnten werde das Ehepaar dazu genötigt sein, den Betrieb mindestens bis zum 70. Altersjahr des Ehemannes, eventuell darüber hinaus, weiterzuführen. Der Ehemann sei auf die Mithilfe der Beschwerdeführerin im Betrieb angewiesen, da er sich die Anstellung einer externen Arbeitskraft nicht leisten könne. Zudem sei zu beachten, dass das Ehepaar die maximale, plafonierte AHV-Rente für Ehepaare nicht erreichen werde. Nach dem Splitting würden sie je eine AHV-Rente von Fr. X.___ erhalten. Der Ehemann verfüge über keine Versicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge. Die liquiden Vermögenswerte des Ehepaares hätten sich per 31. Dezember 2014 auf Fr. X.___ belaufen. Allein der nunmehr vorgenommene Ersatzeinbau der Aussenliftanlage habe Fr. 84'596.-- aus dem Vermögen verschlungen. Es verblieben somit Fr. X., was umgerechnet zu einem Rentensatz von 6 % einer jährlichen Rente von knapp Fr. X. entspreche. Bei einem monatlichen Renteneinkommen von knapp Fr. X.___ werde offenkundig, dass das Ehepaar aus finanziellen Gründen zur Weiterführung des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betriebs über das ordentliche Rentenalter hinaus gezwungen sein werde. Der Replik lagen diverse Unterlagen bei, u.a. eine Bestätigung der E.___ AG vom 31. August 2015, dass die Beschwerdeführerin die Buchhaltung für den Betrieb ihres Ehemannes führe (act. G 6.2.7). B.e Die Beschwerdegegnerin erklärte in ihrer Duplik vom 23. September 2015 (act. G 8), dass aufgrund der eingereichten Akten das Vorliegen ganz besonderer und konkreter Umstände, welche eine Erwerbstätigkeit über das Rentenalter hinaus prognostizierten, nicht belegt sei. B.f Am 13. Mai 2016 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2016 eingeladen (act. G 13 f.). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 18. Mai 2016, dass sie auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichte (act. G 15). B.g Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2016 ergänzend geltend (act. G 17), dass rechtsprechungsgemäss von einer hinreichenden Erwerbstätigkeit auszugehen sei, wenn eine versicherte Person aus ihrer Tätigkeit jährliche Einkünfte erziele, aus denen der AHV-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige resultiere. Die Beschwerdegegnerin sei von einem für qualifizierte Buchhaltungsarbeiten sehr tiefen Stundenlohn von Fr. 25.-- ausgegangen; gerechtfertigt wäre der doppelte oder dreifache Betrag gewesen. Trotzdem habe die Beschwerdegegnerin ein Jahreseinkommen von Fr. 4'700.-- ermittelt, weshalb die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin sei massiv in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt. Es wäre ihr daher nicht zumutbar, mit einem Scalamobil mehrmals täglich fünf Etagen zu überwinden. Sie könnte das Scalamobil nicht selbständig bedienen. Zudem könnte sie die Treppenabschnitte auf jeder Etage, die das Scalamobil nicht zu überbrücken vermöchte, allein schon wegen des Kraftaufwandes nicht selber bewältigen. Je nach Art der Arbeit sei die Beschwerdeführerin darauf angewiesen, sich innerhalb der drei Stockwerke, in denen sich die Geschäftsräumlichkeiten befänden, frei bewegen zu können. Die Beschwerdegegnerin überspanne die Unterstützungspflicht des Ehemannes massiv, wenn sie von dessen jederzeitiger Hilfestellung ausgehe. Da der Einbau eines Scalamobils entfalle, sei ein Treppenlift das einzige im Katalog vorgesehene und zugleich das günstigste Hilfsmittel, mit dem der Eingliederungszweck

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erreicht werden könne. Die finanzielle Angemessenheit sei daher zu bejahen. Des Weiteren lägen konkrete Umstände vor, die eine Weiterführung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin über das AHV-Rentenalter hinaus überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin habe nunmehr über 20 Jahre hinweg eine ca. 6-stündige wöchentliche Arbeitstätigkeit aufrechterhalten. Aus gesundheitlicher Sicht stehe der Weiterführung der Arbeit für die nächsten fünf Jahre nichts entgegen. Die Beschwerdeführerin habe vor rund einem Monat das AHV-Rentenalter erreicht. Eine Geschäftsaufgabe stehe nach wie vor nicht zur Diskussion. Damit habe die Beschwerdeführerin den Tatbeweis für die Weiterführung ihrer Arbeitstätigkeit über das ordentliche Pensionsalter hinaus erbracht. Ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sei somit von einer mindestens 7-jährigen beruflichen Aktivitätsdauer auszugehen. Auch die zeitliche Angemessenheit sei somit gegeben. Insgesamt seien die Voraussetzungen für die Gewährung des vollen Kostenbeitrages zur Erneuerung der Aussenliftanlage in der Höhe der Kosten eines Treppenlifts gestützt auf Ziff. 13.05 des Anhangs zur HVI also erfüllt. Sollte das Gericht zu einem anderen Ergebnis kommen, wäre zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auch für das Verlassen ihrer Wohnung auf den Einbau eines Treppenlifts bzw. auf eine neue Aussenliftanlage angewiesen wäre, weshalb in diesem Fall ein Kostenbeitrag gestützt auf Ziff. 14.05 des Anhangs zur HVI geleistet werden müsste. Abschliessend ersuchte der Rechtsvertreter um die Zusprache einer Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- zzgl. Mehrwertsteuer. Er führte an, dass das Beschwerdeverfahren aufgrund der beiden Schriftenwechsel und der Hauptverhandlung mit einem höheren Aufwand als üblich verbunden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin selbst erklärte auf Nachfrage des Gerichts hin, dass ihr wöchentliches Arbeitspensum je nach Arbeitsaufwand unterschiedlich sei. Manchmal arbeite sie 15 Stunden pro Woche, manchmal nur fünf Stunden. In der Arbeitseinteilung sei sie frei. Im Durchschnitt betrage ihr Arbeitspensum mindestens 20 %. Erwägungen 1. 1.1 Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Treppenlift resp. auf eine Kostenbeteiligung (in der Höhe der Kosten eines Treppenlifts) für einen Personenlift hat.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2 Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) hat eine versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, derer sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung bedarf. Eine versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Der Bundesrat hat die Kompetenz zur Erstellung der Hilfsmittelliste dem Eidgenössischen Departement des Innern delegiert (Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, SR 831.201), welches entsprechend die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI, SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Gemäss Ziff. 13.05 Anhang HVI werden Hebebühnen und Treppenlifte sowie die Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich leihweise abgegeben, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. Versicherten Personen, die weder erwerbstätig noch im Aufgabenbereich tätig sind, werden Treppensteighilfen und Rampen leihweise abgegeben, wenn sie ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können (Ziff. 14.05). Wird anstelle einer Treppensteighilfe ein Treppenlift eingebaut, so beträgt der Höchstbeitrag 8000 Franken. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Vergütung von Reparaturkosten. 1.3 Die Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (vgl. BGE 135 I 161 E. 5.1). Die Invalidenversicherung ist, auch im Bereich der Hilfsmittel, keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu ihren Kosten steht (BGE 134 I 105 E. 3 mit Hinweisen). Es besteht nur ein Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 2 Abs. 4 HVI). Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt (sog. Austauschbefugnis). Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte (Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG). 2. 2.1 Bei der Kostenzusprache im Jahr 1996 hat es sich um einen Anwendungsfall der Austauschbefugnis gehandelt: Statt eines Treppenlifts ist der Beschwerdeführerin eine Kostenbeteiligung an einem Personenlift zugesprochen worden. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die leihweise Abgabe eines Treppenlifts bzw. in Anwendung der Austauschbefugnis für eine Kostenbeteiligung an einem Personenlift im Verfügungszeitpunkt (10. April 2015) erfüllt gewesen sind, ist daher zu fingieren, dass im Jahr 1996 ein Treppenlift zugesprochen worden ist. Der Streitgegenstand ist also der fiktive Ersatz eines fiktiven Treppenlifts. Folglich stellt sich die Frage, ob ein im Jahr 1996 installierter Treppenlift im Jahr 2014 hätte ersetzt werden müssen. Eine Kostenbeteiligung gestützt auf die Austauschbefugnis darf nämlich nicht zu höheren Kosten für die Invalidenversicherung führen, als wenn das in der HVI vorgesehen Hilfsmittel abgegeben worden wäre. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verweis auf die Angaben des Hauseigentümerverbandes (HEV) erklärt, dass eine Liftanlage eine Lebensdauer von 30 Jahren habe. Diese Angabe bezieht sich jedoch auf Personenlifte und nicht auf Treppenlifte (siehe http://ldt.innov8.ch/ objekte.php?HEV=1&Gid=12, besucht am 8. April 2016). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Treppenlift eine kürzere Lebensdauer hat als ein Personenlift. Wäre im Jahr 1996 ein Treppenlift installiert worden, wäre dieser im Verfügungszeitpunkt fast 20 Jahre alt gewesen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie einen Treppenlift installieren lassen, diesen mehrmals täglich benutzt hätte, ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein im Jahr 1996 installierter Treppenlift spätestens im Jahr 2015 hätte ersetzt werden müssen. Da es im vorliegenden Verfahren um den fiktiven Ersatz eines fiktiven Treppenlifts geht, ist auch bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht relevant, dass der Personenlift den anderen Mietern der Liegenschaft zur Mitbenützung offen gestanden hat und deshalb die Kosten für die Liftanlage auf die ganze Mieterschaft hätten abgewälzt werden können. Wäre im Jahr 1996 nämlich ein Treppenlift eingebaut worden, wäre dieser den anderen Mietern nicht zur Mitbenutzung offengestanden bzw. sie hätten keinen Nutzen an einem Treppenlift gehabt. Die Beschwerdeführerin hat daher grundsätzlich Anspruch auf den Ersatz des im Jahr 1996 fiktiv zugesprochenen Treppenlifts. 2.2 Als Nächstes ist zu klären, ob es sich bei der erstmaligen Zusprache eines fiktiven Treppenlifts im Jahr 1996 um die Zusprache einer Dauerleistung gehandelt hat, deren Anpassung grundsätzlich voraussetzt, dass sich der Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG), oder ob es sich um eine einmalige Leistungszusprache ohne Dauercharakter gehandelt hat. Das Bundesgericht hat die Frage, ob es sich bei der Zusprache eines Hilfsmittels um eine Dauerleistung handelt, im Urteil 9C_767/2009 vom 10. Februar 2010 offen gelassen (siehe Erw. 5.2). Es hat jedoch darauf hingewiesen, dass der Entscheid BGE 113 V 22, der vor Inkrafttreten des ATSG ergangen ist, dies zumindest nahelege. Damals hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht erklärt, dass die Vorschriften über die Revision von Invalidenrenten im Rahmen der Revision von Eingliederungsleistungen sinngemäss anwendbar seien (Erw. 3b). Im Urteil 8C_48/2010 vom 20. September 2010 hat das Bundesgericht allerdings − jedoch ohne jegliche Begründung − erklärt, dass es sich bei baulichen Anpassungen − worunter im konkreten Fall auch der Einbau eines Treppenlifts gefallen ist − nicht um Dauerleistungen handle (Erw. 5.1). Auf den ersten Blick erscheint die Zusprache eines Treppenlifts als einmalige und damit vorübergehende Leistung, die keinen Dauercharakter aufweist. Massgebend ist jedoch vielmehr, dass im Jahr 1996 davon hat ausgegangen werden müssen, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung nie mehr alleine ohne einen Treppenlift (bzw. einen Personenlift) würde verlassen können. Auf den zweiten Blick hat es sich bei der Zusprache des fiktiven Treppenlifts im Jahr 1996 somit um eine Dauerleistung gehandelt. Gerade im Hinblick auf Hilfsmittel mit kürzerer Lebensdauer würde es einen unnötigen administrativen Aufwand verursachen, wenn jedes der erstmaligen Leistungszusprache folgende Gesuch umfassend geprüft werden müsste, obwohl sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich offensichtlich nicht verändert hätten. Auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit erscheint die Qualifikation der Zusprache

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eines Hilfsmittels als Dauerleistung die sachgerechtere Lösung: Eine versicherte Person soll darauf vertrauen können, dass sie bei unveränderten Verhältnissen auch zukünftig weiterhin Anspruch auf ein ihr zugesprochenes Hilfsmittel hat. Vorliegend handelt es sich somit um ein Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG. 2.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu überprüfen, wenn ein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2014, 9C_378/2014 E. 4.2). Dies würde bedeuten, dass im vorliegenden Verfahren auch bei gleichbleibendem oder sich zwischenzeitlich verschlechtertem Gesundheitszustand überprüft werden müsste, ob die Beschwerdeführerin zur Überwindung der Treppen in der Liegenschaft überhaupt auf einen Treppenlift angewiesen ist. Entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch eine umfassende Prüfung des Leistungsanspruchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt auf Art. 17 ATSG nicht zulässig. Denn das Instrument der Revision bezweckt, eine rechtskräftig verfügte Dauerleistung an eine nachträglich eingetretene Veränderung des Sachverhalts anzupassen. Die Überprüfungsbefugnis im Rahmen eines Revisionsverfahrens beschränkt sich daher auf das sich zwischenzeitlich veränderte Sachverhaltselement bzw. falls mehrere tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, auf die veränderten Sachverhaltselemente. Eine Ausdehnung der revisionsweisen Überprüfungsbefugnis auf die tatsächliche oder rechtliche Würdigung von unverändert gebliebenen Sachverhaltselementen ist vom Sinn und Zweck der Revision nach Art. 17 ATSG nicht abgedeckt. Eine solche käme nämlich einer − gesetzlich nicht vorgesehenen − Wiedererwägung ex nunc gleich (zum Ganzen siehe Ralph Jöhl, Die Revision nach Art. 17 ATSG, in: Ueli Kieser/Miriam Lendfers (Hrsg.), Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 153 ff.). 2.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG gegeben ist, gestützt auf den die Beschwerdegegnerin den fiktiven Ersatz des fiktiven Treppenlifts (d.h. die Übernahme eines Kostenbeitrages an den zu ersetzenden Personenlift) zu Recht verweigert hat. 2.5 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt noch erwerbstätig im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI i.V.m. Ziff. 13.05

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Anhangs zur HVI gewesen ist. Nach Rz. 1019 des KHMI (Stand 1. Januar 2015) ist eine Erwerbstätigkeit anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht oder höher ist. Das Kreisschreiben verweist dazu auf seinen Anhang 1 Ziff. 6.1. Dort ist als Grenzwert für eine Erwerbstätigkeit ein jährliches Einkommen von mindestens Fr. 4'667.-- angegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2014, 9C_886/2013 E. 5 und Urteil vom 10. Februar 2010, 9C_767/2009 E. 3 f., je mit Hinweisen). Gemäss eigenen Aussagen arbeitet die Beschwerdeführerin seit Jahren im Betrieb ihres Ehemannes, ohne einen Lohn zu erhalten. Der IK-Auszug der Beschwerdeführerin bestätigt dies (IV-act. 205). Daher stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die Ausübung einer Tätigkeit ohne Lohn überhaupt eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI sein kann. Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_767/2009 vom 10. Februar 2010 entschieden, dass bei der Beurteilung, ob eine versicherte Person im Sinne der HVI erwerbstätig ist, auch ein Naturallohn (hier in Form reduzierter Heimkosten) zu berücksichtigen sei. Entscheidend sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person, d.h. es komme allein darauf an, wie hoch ihre arbeitsmarktgerechte Entlöhnung wäre (Erw. 5.1). Diese Sichtweise überzeugt: Zwar erhält die Beschwerdeführerin für ihre Arbeit keinen direkten Lohn. Wäre sie jedoch nicht für den Betrieb ihres Ehemannes tätig, müsste dieser die von der Beschwerdeführerin übernommenen Aufgaben durch eine bezahlte Arbeitskraft erledigen lassen. Durch die höheren Lohnausgaben würde der Gewinn des Unternehmens geringer ausfallen, was wiederum zur Folge hätte, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann weniger finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stünden. 2.6 Als Nächstes ist deshalb zu prüfen, wie hoch die arbeitsmarktgerechte Entlöhnung der Beschwerdeführerin für die von ihr geleistete Arbeit im Betrieb wäre. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin nach dem Einbau des Personenlifts im Jahr 1998 mitgeteilt, dass sie ihre Arbeitstätigkeit von drei Stunden pro Woche durch den Lifteinbau nicht wie vorgesehen habe erhöhen können. Obwohl sich ihr Gesundheitszustand gemäss den Akten seither progredient verschlechtert hat, hat die Beschwerdeführerin in dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren angegeben, dass sie jeden zweiten Tag zwei Stunden im Betrieb

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Ehemannes tätig sei. Die Beschwerdeführerin hat also erklärt, dass sie trotz der stetigen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes das Arbeitspensum seit dem Einbau des Personenlifts im Jahr 1998 habe steigern können. Ihr Rechtsvertreter hat in der Beschwerdeschrift sogar geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Tag arbeite. In der mündlichen Verhandlung hat er schliesslich von ca. sechs Arbeitsstunden pro Woche gesprochen. Die Beschwerdeführerin selber hat anlässlich der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihr wöchentliches Arbeitspensum je nach Arbeitsaufwand sehr unterschiedlich sei; manchmal arbeite sie 5, manchmal 15 Stunden pro Woche. Im Durchschnitt betrage ihr Pensum mindestens 20 %. Die vom Rechtsvertreter mit der Replik eingereichten Unterlagen bestätigen zwar, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor für das Unternehmen ihres Ehemannes tätig ist. Die Unterlagen sagen jedoch nichts darüber aus, wie viele Stunden sie pro Jahr für den Betrieb arbeitet. Die (uneinheitlichen) Angaben des Rechtsvertreters und der Beschwerdeführerin zum Arbeitspensum lassen sich somit anhand der im Recht liegenden Akten nicht verifizieren. Daher steht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, welches Arbeitspensum die Beschwerdeführerin für den Betrieb absolviert. Diesbezüglich sind also weitere Abklärungen notwendig. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin einen Stundenlohn von Fr. 25.-- herangezogen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat anlässlich der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass der doppelte oder dreifache Stundenlohn (d.h. Fr. 50.-- bis Fr. 75.--) zu veranschlagen sei. Beide Parteien haben den von ihnen angegebenen Stundenlohn nicht überzeugend begründet. Somit steht auch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, auf welchen Stundenansatz bei der Ermittlung der arbeitsmarktgerechten Entlöhnung abzustellen ist. Die Beschwerdegegnerin wird daher durch eine betriebswirtschaftliche Fachperson − beispielweise durch einen (internen) AHV-Revisor − abklären müssen, welches Arbeitspensum die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren im Betrieb des Ehemannes tatsächlich absolviert hat und welcher Lohn für die von ihr erledigte Arbeit angemessen wäre. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Qualität der erledigten Arbeit und die Art der Tätigkeit. Es ist also danach zu fragen, welcher Lohn einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitnehmerin bezahlt würde, die die von der Beschwerdeführerin geleisteten Arbeiten im Betrieb des Ehemannes erledigen würde. 2.7 Die Beschwerdegegnerin hat ausserdem argumentiert, dass selbst wenn von einer Erwerbstätigkeit von 4-6 Stunden pro Woche ausgegangen würde, die finanzielle wie auch die zeitliche Angemessenheit klar zu verneinen wären, da die Beschwerdeführerin in einem (gerechnet ab dem Verfügungszeitpunkt) resp. in zwei Jahren (gerechnet ab dem Anmeldezeitpunkt) das ordentliche Pensionsalter erreichen werde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat hiergegen vorgebracht, dass der Ehemann den Betrieb aus finanziellen Gründen mindestens bis zu seinem 70. Altersjahr (d.h. bis zum __ Altersjahr der Beschwerdeführerin) weiterführen würde. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter erklärt, dass die Beschwerdeführerin den Tatbeweis für die Weiterführung der Arbeitstätigkeit über das ordentliche Pensionsalter hinaus zwischenzeitlich erbracht habe, da sie vor rund einem Monat das AHV-Rentenalter erreicht habe und eine Geschäftsaufgabe nach wie vor nicht zur Diskussion stehe. Aus gesundheitlicher Sicht spreche nichts gegen die Weiterführung der Arbeit für die nächsten fünf Jahre. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der zeitlichen Angemessenheit des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die gesamte zu erwartende Arbeitsdauer auf den verbleibenden Zeitraum bis zur Vollendung des 64./65. Altersjahres beschränkt. Eine Abweichung hiervon ist nur bei Vorliegen ganz besonderer und konkreter Umstände möglich, welche die Weiterführung der Erwerbstätigkeit über das Rentenalter hinaus prognostizieren lassen (vgl. BGE 132 V 215 E. 4.5.4). Angesichts der selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist es plausibel, dass der Betrieb einige Jahre über das ordentliche Rentenalter hinaus weitergeführt wird. Da die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit Jahren im Durchschnitt ein konstantes Arbeitspensum absolviert, spricht auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen eine Arbeitstätigkeit über das Pensionsalter hinaus. Sollten die weiteren Abklärungen ergeben, dass die arbeitsmarktgerechte Entlöhnung der Beschwerdeführerin mindestens Fr. 4'667.-- pro Jahr beträgt, hätte sie demzufolge gestützt auf Ziff. 13.05 des Anhangs zur HVI einen Anspruch auf eine Kostenbeteiligung an der Erneuerung des Personenlifts in der Höhe eines Treppenlifts.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.8 Die vorgenannten weiteren Abklärungen wären überflüssig, wenn die Beschwerdeführerin schon wegen der Besorgung des eigenen Haushalts auf einen Treppenlift angewiesen wäre. Gemäss Rz. 1021 KHMI können Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann (in der Regel mindestens 10 % gemäss Haushaltsabklärung, vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2010, 8C_961/2009 E. 7.2). Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, dass sie ohne Treppenlift (bzw. ohne Personenlift) nicht mehr selbständig einkaufen, keine Besorgungen mehr erledigen und die Wäsche nicht mehr waschen und bügeln könnte. In Widerspruch dazu hat sie am 2. Juli 2014 im Rahmen der Abklärung der Hilflosigkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben, dass sie − trotz des vorhandenen Personenlifts − nicht ohne Begleitung einkaufen gehen könne und das Waschen und Bügeln durch den Ehemann erledigt werde. Auch Reinigungsarbeiten könne sie nicht mehr ausüben. Es ist somit unklar, inwieweit die Beschwerdeführerin tatsächlich noch im Haushalt tätig ist. Sollte die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige eingestuft werden, müsste deshalb auch abgeklärt werden, ob ein Treppenlift ihre Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich um mindestens 10 % steigern würde. 2.9 Unter Berücksichtigung der eingeschränkten revisionsweisen Überprüfbarkeit fiele die Zusprache lediglich eines Scalamobils erst dann in Betracht, wenn sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin soweit verschlechtern würde, dass sie auch zur Überwindung der Treppen mit einem Treppenlift bzw. mit einem Personenlift auf Dritthilfe angewiesen wäre. Auch in diesem Fall erscheint ein Scalamobil im vorliegenden Fall jedoch als untaugliches Hilfsmittel. Die Bedienung eines Scalamobils ist aufwändiger und zeitintensiver als die Benutzung eines Treppenlifts. Ein Scalamobil ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung insbesondere für einen flexiblen Einsatz geeignet. Sobald eine nicht gehfähige versicherte Person darauf angewiesen ist, zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit (bzw. zur Betätigung im Aufgabenbereich) regelmässig (mithin täglich) mehrere Stockwerke desselben Gebäudes zu überwinden, ist es ihr nicht mehr zumutbar, dies mittels des (günstigeren) Scalamobils zu tun. In diesen Fällen hat eine versicherte Person also Anspruch auf einen Treppenlift. 2.10 Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung der Erwerbstätigkeit und allenfalls der Tätigkeit im Haushalt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. 3.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2), weshalb die Beschwerdegegnerin die gesamten Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen hat. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat für seine Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 5'000.-- (zzgl. Mehrwertsteuer) gefordert. Eine Honorarnote hat er nicht eingereicht. In einem durchschnittlichen IV-Rentenfall spricht das Versicherungsgericht praxisgemäss eine pauschale Entschädigung von Fr. 3'500.-- zu. Streitgegenstand ist vorliegend nicht eine Rente, sondern die Zusprache eines Hilfsmittels gewesen. Die fallrelevanten Akten sind nicht umfangreich gewesen, es hat sich nicht um einen komplexen Sachverhalt gehandelt und es haben sich auch keine schwierigen rechtlichen Fragen gestellt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter im Rahmen der Replik diverse neue Unterlagen beschafft und eingereicht hat (act. G 6.2). Insgesamt ist der Aufwand des Rechtsvertreters, verglichen mit einem durchschnittlichen Rentenfall, jedoch weniger aufwändig gewesen. Für die beiden Schriftenwechsel rechtfertigt sich daher eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Der Aufwand für die mündliche Verhandlung, an welcher der Rechtsvertreter ein ausführliches Plädoyer gehalten hat, ist zusätzlich mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen (inkl. Mehrwertsteuer). Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin also mit Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. April 2015 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.

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