© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/117 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 11.10.2019 Entscheiddatum: 25.01.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 25.01.2016 Art. 28 IVG und Art. 16 ATG. Rentenanspruch. Bestimmung der Vergleichseinkommen. Wirtschaftliche Verwertbarkeit der für eine leidensangepasste Tätigkeit bescheinigten Arbeitsfähigkeit bejaht. 25%iger Tabellenlohnabzug. Kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2016, IV 2015/117). Besetzung Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2015/117 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Leistungen Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 30. Januar 2008 wegen einer Hörminderung zum Bezug eines Hilfsmittels (Hörgerät) bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1). Dr. med. B., Spezialarzt FMH ORL, berichtete am 27. März 2008, der Versicherte leide an einer Hochtonschwerhörigkeit beidseits mit eingeschränkter Dynamikbreite. Er empfahl eine binaurale Versorgung (Indikationsstufe 1/einfache Versorgung; IV-act. 5; vgl. auch den „ärztlichen Schlussbericht betreffend Hörgeräteabgabe“ von Dr. B. vom 24. Juli 2008, IV-act. 8). Die IV-Stelle erteilte am 7. August 2008 Kostengutsprache für die Abgabe eines Hörgerätes Phonak Exélia micro gemäss Indikationsstufe 1 im Gesamtbetrag von Fr. 1‘689.30 (IV-act. 9). A.b Im Schreiben vom 20. Juni 2013 (Datum Posteingang IV-Stelle) machte der Versicherte eine massive Verschlechterung der Hörfähigkeit geltend. Mit der jetzt vorhandenen Hörfähigkeit könne er nicht zufriedenstellend arbeiten. Als Geschäftsführer sowie in verschiedenen weiteren Funktionen sei er auf ein einigermassen funktionierendes Gehör angewiesen (IV-act. 10). Daraufhin holte die IV- Stelle eine Einschätzung von Dr. B.___ ein. Dieser berichtete am 21. Oktober 2013, der Gesamt-Hörverlust betrage 28%. Die alten Hörgeräte seien gemäss Angaben des Versicherten nicht mehr ausreichend. Deshalb erfolge eine Neuversorgung (IV-act. 13). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten am 22. Oktober 2013 eine Pauschalvergütung für eine beidseitige Hörgeräteversorgung mit zwei in der Schweiz zugelassenen Hörgeräten im Betrag von Fr. 1‘650.-- bzw. bei Anschaffung nur eines Hörgeräts eine Pauschale von Fr. 840.-- zu (IV-act. 14). A.c Der Versicherte stellte am 23. September 2014 einen Antrag auf eine ganze Rente, rückwirkend ab dem 1. Juli 2013. Er sei trotz neuer Hörgeräte nicht in der Lage, Gesprächen in Gruppen zu folgen. Die Kundenbetreuung werde ihm durch die Hörbehinderung verunmöglicht, da diese nur in den seltensten Fällen unter sehr ruhigen Verhältnissen stattfinde. So sei es ihm seit 2013 praktisch nicht mehr möglich,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sein Unternehmen zu führen oder eine neue Anstellung zu finden (IV-act. 17; vgl. auch das ausgefüllte Anmeldeformular vom 20. November 2014, IV-act. 19). RAD-Ärztin Dr. med. C., Praktische Ärztin, hielt in der „Fallübersicht Eingliederung“ vom 5. Januar 2015 fest, die vom Versicherten geschilderten Probleme bei der Kommunikation, vor allem bei Meetings und vermehrten Umgebungsgeräuschen etc., seien medizinisch nachvollziehbar. Unter der Annahme, dass eine Verbesserung der Schwerhörigkeit durch eine Hörgeräteversorgung nicht möglich sei, könne der Versicherte Tätigkeiten mit häufigem Kundenkontakt und/oder höheren Anforderungen an das Hörverständnis bzw. die Kommunikationsfähigkeit nicht mehr ausüben. Somit liege für die angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer keine Arbeitsfähigkeit mehr vor. Als Finanzexperte in rein administrativer Tätigkeit ohne Kundenkontakt sei hingegen keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Arbeitsfähigkeit mindestens 80%, IV-act. 29). A.d Dr. med. D., Ärztin der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie am UniversitätsSpital Zürich, gab im Bericht vom 29. Dezember 2014 an, der Versicherte leide an einer beidseitigen sensorineuralen mittel- bis hochgradigen Schwerhörigkeit im Hochtonbereich. Tätigkeiten in ruhiger Umgebung, ohne zu viele Gespräche an Sitzungen und Besprechungen sowie zu häufige Telefongespräche, seien für den Versicherten ohne zeitliche Einschränkung ganztags möglich. Die Hörgeräteanpassung sei inzwischen nochmals optimiert worden (IV-act. 34; vgl. auch die Berichte von Dr. D.___ vom 12. Januar 2015, IV-act. 37, und vom 8. Mai 2014, IV- act. 34-4 f.). A.e Mit Vorbescheid vom 19. Februar 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen abzuweisen. Gemäss der medizinischen Aktenlage bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten. In der Stellensuche bestehe keine Einschränkung (IV-act. 44). Dagegen erhob der Versicherte am 2. März 2015 Einwand (IV-act. 45). Am 5. März 2015 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen und Rente (IV-act. 46). Dr. B.___ berichtete am 10. März 2015, der Versicherte sei in der aktuellen Tätigkeit durch sein Gehörverlust so stark eingeschränkt, dass die Arbeit nicht zufriedenstellend ausgeführt werden könne. Am
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angestammten Arbeitsplatz bzw. in einem kommunikativen Umfeld sei der Versicherte nicht zufriedenstellend arbeitsfähig (IV-act. 47). B. B.a Gegen die Verfügung vom 5. März 2015 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16. April 2015. Der Beschwerdeführer beantragt darin deren Aufhebung und die Zusprache einer ganzen Rente. Zur Begründung bringt er vor, in seiner Funktion als Geschäftsführer einer GmbH gebe es keine adaptierte Tätigkeit. Er ist mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden, dass in einer administrativen Tätigkeit ohne Kundenkontakt keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei bzw. er für eine leidensangepasste Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfüge (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde. Sie führt darin aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht gehalten, an beiden Ohren ein Hörgerät zu tragen. Weil er nicht die zumutbaren medizinischen Schritte für die Erhöhung seiner Arbeitsfähigkeit unternehme, sei allein schon deshalb der Anspruch auf eine IV-Rente ausgeschlossen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könnte (act. G 4). B.c In der Replik vom 10. August 2015 hält der Beschwerdeführer unverändert an der Beschwerde fest. Ergänzend bringt er vor, dass Versuche mit einer binauralen Versorgung fehlgeschlagen seien (act. G 8). B.d Die Beschwerdegegnerin hat die Frist für eine Duplik unbenützt verstreichen lassen (act. G 10). Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind. Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 2. Aus der diesbezüglich einhelligen medizinischen Beurteilung der Dres. D.___ und B.___ geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer beidseitigen, sensorineuralen, mittel- bis hochgradigen Schwerhörigkeit im Hochtonbereich bei ungünstigen akustischen Bedingungen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist (IV-act. 37-3 und IV-act. 47-3 f.). Tätigkeiten in ruhiger Umgebung, ohne zu viele Gespräche an Sitzungen und Besprechungen sowie zu häufige Telefongespräche sind für den Beschwerdeführer ohne zeitliche Einschränkung ganztags möglich (IV-act. 37-9; siehe auch IV-act. 37-5). Die Verminderung der Leistungsfähigkeit beruht im Wesentlichen auf einer Einschränkung der Kommunikationsfähigkeit (IV-act. 47-4). Weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. G 1 und G 8) ergeben sich objektive Aspekte, welche die medizinischen Fachpersonen bei ihrer Beurteilung ausser Acht gelassen hätten bzw. welche Zweifel an der medizinischen Aktenlage entstehen lassen. Gestützt auf die Beurteilungen der Dres. D.___ und B.___ ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für eine seinem Hörschaden angepasste Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. 3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass er über keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr verfügt (act. G 1 und act. G 8, S. 4).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit (auch bei vorgerücktem Alter; BGE 138 V 460 E. 3.1) beurteilt sich bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die ihr obliegende Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 459 E. 3.1). Für den Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 462 E. 3.3; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2015, 8C_338/2015, E. 2). 3.2 Der Beschwerdeführer war im massgeblichen Zeitpunkt der medizinischen Einschätzung von Dr. D.___ vom 12. Januar 2015 (IV-act. 37) bereits 61 Jahre alt und daher nicht leicht vermittelbar. Von Bedeutung ist indessen, dass der Beschwerdeführer gemäss medizinischer Aktenlage (siehe vorstehende E. 2) lediglich bei ungünstigen akustischen Bedingungen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Ungünstige akustische Bedingungen liegen gemäss den Ausführungen von Dr. D.___ vor bei: vielen Sitzungen und Besprechungen in grösseren Gruppen sowie häufigen Telefongesprächen (IV-act. 37-3) sowie vielen Nebengeräuschen (IV- act. 37-4). Damit decken sich die Angaben des Beschwerdeführers im Schreiben vom 25. September 2014, wonach er nicht in der Lage sei, Gesprächen in Gruppen zu folgen oder Kunden zu betreuen, da er diese nur selten unter sehr ruhigen Verhältnissen antreffe (IV-act. 17; vgl. auch IV-act. 10-1). Für Tätigkeiten, die mit dem Hörschaden zu vereinbarende Anforderungen (u.a. an die mündliche Kommunikation) stellen, verfügt der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht indessen (weiterhin) über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (siehe vorstehende E. 2). Der Beschwerdeführer absolvierte die Weiterbildung zum diplomierten Buchhalter (act. G 8.3) und war vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte März 1985 bis Ende 2008 bei der E.___ AG zunächst als Leiter Finanz- und Rechnungswesen und später als kaufmännischer Leiter (CFO) tätig. Dabei besorgte er nebst der personellen und fachlichen Führung der Bereiche Finanzen, Personal und IT vielfältigste Aufgabengebiete (etwa Leitung von Projekten für verschiedene Plattformwechsel der IT-Infrastruktur; Erarbeitung von neuen Pensionskassenlösungen und Einführung einer Kaderversicherung; Ausarbeitung von Businessplänen im Zusammenhang mit Akquisitionen, Investitionen und Devestitionen; Führung des Generalsekretariats; act. G 8.5; siehe auch act. G 8.4). Am 1. Februar 2011 gründete ein eigenes Unternehmen (F.___ GmbH), welches das Erbringen von Dienstleistungen für Firmen sowie die Vermittlung von Geschäften zum Zweck hat (Internet-Auszug des Handelsregistereintrags, eingesehen am 25. Januar 2016). Des Weiteren ist er seit Jahren (IV-act. 23) als gewähltes Behördenmitglied tätig (IV-act. 41) und für das Ressort Finanzen und Administration zuständig. Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein hochqualifiziertes und breites Spektrum an Erfahrung im gesamten kaufmännischen Bereich. Da der Beschwerdeführer für Tätigkeiten im angestammten kaufmännischen Bereich, insbesondere in den Tätigkeitsfeldern Buchführung und Revisionen, bei ruhiger Umgebung, ohne zu viele Gespräche an Sitzungen und Besprechungen sowie ohne zu häufige Telefongespräche über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt (siehe vorstehende E. 2), fällt bei der Verwertung seiner Leistungsfähigkeit wenig Umstellungs- oder Einarbeitungsaufwand an. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in seiner Funktion als Geschäftsführer einer GmbH gebe es keine dem Hörschaden angepasste Tätigkeiten (act. G 1, S. 1; vgl. auch act. G 8, Rz 3), gilt es zu beachten, dass für die Beurteilung der ihm verbliebenen Erwerbsfähigkeit nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer abzustellen ist. Es ist unbestritten, dass eine Tätigkeit als Geschäftsführer erhöhte Anforderungen an die mündliche Kommunikationsfähigkeit stellt und damit nicht leidensangepasst ist. Vielmehr wird dem Beschwerdeführer bei der Bestimmung der (Rest-)Erwerbsfähigkeit - mit Bezug auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) - zugemutet, eine leidensangepasste Tätigkeit aufzunehmen. Sodann vermag der Beschwerdeführer durch seinen Verweis auf die ausgeübten Tätigkeiten (act. G 8, Rz 7) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, sind doch deren konkrete Anforderungen nicht für sämtliche Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich bzw. im Rechnungswesen regelbildend. Es wird dadurch die gestützt auf den Beweisgrad der überwiegenden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wahrscheinlichkeit getroffene Annahme, der ausgeglichene Arbeitsmarkt halte im breiten Berufsspektrum des kaufmännischen Bereichs oder des Rechnungswesens leidensangepasste Tätigkeiten bereit, nicht erschüttert. Hinzu kommt, dass die ausgeübten Tätigkeiten mehrere Funktionen über das Rechnungswesen hinaus umfasst hatten, die erhöhte Anforderungen an die mündliche Kommunikationsfähigkeit stellten (so etwa personelle und fachliche Führung des Bereichs Personal, Leitung von Projekten für verschiedene Plattformwechsel der IT-Infrastruktur, act. G 8.5; Planung Leitung und Überwachung von Geschäftstransaktionen mit asiatischen Geschäftspartnern, Leitung der Personaladministration, act. G 8.4). Daran ändert der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Arztzeugnis von Dr. B.___ nichts, bezog dieser die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich nur auf den „angestammten Arbeitsplatz“ bzw. auf ein kommunikatives Umfeld (IV-act. 47-4; siehe auch IV- act. 47-3 unten). 4. Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für hochqualifizierte leidensangepasste Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich verbleibt die Bestimmung des Invaliditätsgrads. 4.1 Gemäss Art. 16 ATSG richtet sich das Valideneinkommen danach, was eine versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Massgebend für das Valideneinkommen ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens sind sämtliche Erwerbseinkommen (auch etwa Nebeneinkünfte) oder regelmässig geleistete Überstunden, für die eine AHV-Beitragspflicht besteht, zu berücksichtigen. Es kann bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens aber nur relevant sein, was grundsätzlich zum massgebenden Lohn gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zu zählen wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010, 8C_465/2009, E. 2.1). 4.1.1 Der Beschwerdeführer gab im von ihm ausgefüllten „Fragebogen für Arbeitgebende: Berufliche Integration/Rente“ an, als Geschäftsführer der von ihm
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beherrschten, am ____ gegründeten Gesellschaft würde er im Gesundheitsfall Fr. „200‘000+“ pro Jahr verdienen (IV-act. 30-4; zum Gründungsdatum siehe Internet- Auszug des Handelsregistereintrags, eingesehen am 14. Dezember 2015). Sowohl die im individuellen Konto erfassten als auch die im Fragebogen angegebenen Verdienste stützen die Annahme eines regelmässig über Fr. 200‘000.-- liegenden Jahresverdienstes nicht. Die in den Jahren vor dem Rentenantrag erzielten Verdienste waren sehr schwankend und lagen abgesehen von den Jahresverdiensten 2007 und 2008 unter Fr. 200‘000.--. In den Jahren 2000 bis 2006 bewegte sich der Verdienst (ohne Anpassung an die Nominallohnentwicklung) zwischen Fr. 168‘908.-- und Fr. 191‘750.--. Phasenweise bezog der Beschwerdeführer nach dem Jahr 2008 Arbeitslosenentschädigung (IV-act. 23). Ein hypothetisches Valideneinkommen von über Fr. 200‘000.-- erscheint angesichts der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers nicht überwiegend wahrscheinlich. Dessen genaue Bestimmung kann indessen offen bleiben. Denn selbst wenn aufgrund der Entwicklung des Einkommens seit 2001 von einem mutmasslichen Valideneinkommen von Fr. 200‘000.-- ausgegangen wird, resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 4.1.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 1999 ausgeübten Nebenbeschäftigung gilt es zu beachten, dass die daraus erzielten Jahresverdienste kontinuierlich zugenommen haben (IV-act. 23). Es fehlt damit bezogen auf die Nebenbeschäftigung an einer Erwerbseinbusse, weshalb die Nebenbeschäftigung bei der Bestimmung der Vergleichseinkommen ausser Acht gelassen werden kann. 4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen, die der versicherten Person angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden hierzu die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen (BGE 129 V 475 f. E. 4.2.1).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2.1 Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der von ihm beherrschten Gesellschaft. Es handelt sich hierbei nicht um eine den Hörbeeinträchtigungen angepasste Tätigkeit (IV-act. 37-3 und IV-act. 47). Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers könne er sich aus seiner Fima maximal Fr. 10‘000.-- auszahlen, da er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit praktisch keine Aufträge mehr bekomme und die Reserven mittlerweile längst aufgebraucht seien (act. G 8, S. 2). Der ausbezahlte Lohn für die Tätigkeit als Geschäftsführer bildet daher keine taugliche Grundlage für die Bestimmung der dem Beschwerdeführer trotz Hörschadens verbleibenden Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Die Gründung des eigenen Unternehmens erfolgte des Weiteren am ___ (Internet-Auszug des Handelsregistereintrags, eingesehen am 25. Januar 2016). Die mit der Führung des Geschäfts verbundene Tätigkeit ist nicht leidensangepasst und der Beschwerdeführer erzielt inzwischen bloss noch geringe Einkünfte (act. G 8, S. 2; zu den ausbezahlten Jahreslöhne 2012 bis 2014 von Fr. 72‘000.-- siehe IV-act. 30-4). Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer die Aufgabe seines Unternehmens zugunsten einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar und es ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht der tatsächlich noch ausbezahlte Verdienst, sondern die LSE-Statistik heranzuziehen. 4.2.2 Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im ihm vertrauten Bereich Rechnungswesen medizinisch zugemutet werden kann (siehe vorstehende E. 3.2), rechtfertigt es sich, auf den statistischen Lohn der LSE-Tabelle TA7, Rechnungswesen und Personalwesen, Männer, Anforderungsniveau 1, abzustellen. Der entsprechende Wert im Jahr 2010 hat Fr. 12‘836.-- betragen. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit des Jahres 2014 von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung; Totalwert) ergibt sich ein Monatslohn von Fr. 13‘382.-- ([Fr. 12‘836.-- / 40] x 41,7). Unter Berücksichtigung der bis ins Jahr 2014 eingetretenen Nominallohnentwicklung (Index, Männer, 2010: 2151; Index, Männer, 2014: 2220; siehe hierzu Bundesamt für Statistik, T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne) resultiert ein statistischer Monatslohn von Fr. 13‘811.-- ([Fr. 13‘382.-- / 2151] x 2220) bzw. ein statistischer Jahreslohn von Fr. 165‘732.-- (Fr. 13‘811.-- x 12).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens bleibt noch zu klären, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Tabellenlohnabzug bei der Bestimmung des Invalideneinkommens gerechtfertigt erscheint. Das Spektrum Rechnungswesen ist qualitativ aufgrund der erheblichen Beeinträchtigungen in der mündlichen Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt. Selbst bei einer leidensangepassten Tätigkeit muss ein potentieller Arbeitgeber aufgrund des Hörschadens des Beschwerdeführers bereit sein, bei der mündlichen Kommunikation Erschwernisse in Kauf zu nehmen, was sich auf ein allfälliges Lohnangebot ungünstig auswirken dürfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2008, 8C_791/2007, E. 3.2). Deshalb und angesichts des bereits fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers erscheint ein höchstzulässiger Abzug von 25% angemessen. Das Invalideneinkommen beträgt demnach Fr. 124‘299.-- (Fr. 165‘732.-- x 0,75). 4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 200‘000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 124‘299.-- ergeben sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 75‘701.-- (Fr. 200‘000.--
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm daran angerechnet.