© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/95 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.10.2019 Entscheiddatum: 17.08.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 17.08.2016 Art. 28a Abs. 2 IVG; Bei Personen, welche nie erwerbstätig waren und denen im Gesundheitsfalle die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könnte, ist die Bemessung der Invalidität anhand der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs vorzunehmen. Beim Haushaltsaufwand ist vorliegend der zusätzliche zeitliche Aufwand für die Enkelkindbetreuung zu berücksichtigen, da dies der langjährig geplanten Aufgabenteilung innerhalb der Familie entspricht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2016, IV 2014/95). Besetzung Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiber Markus Jakob Geschäftsnr. IV 2014/95 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente (Betätigungsvergleich) Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), Jahrgang 1956, verheiratet und Mutter von drei Töchtern (B., Jahrgang 198; C., Jahrgang 198; D., Jahrgang 199) war seit ihrem Zuzug in die Schweiz im Jahr 1988 ausschliesslich als Hausfrau tätig (IV-act. 1, 3 und 16). A.b Seit 2011 leidet die Versicherte an einer dialysepflichtigen Nierenschwäche. Daneben bestehen Beeinträchtigungen im Bereich der Augen, des Nervensystems, des Atemtrakts und der Gefässe (IV-act 27). Im Zusammenhang mit diesen Erkrankungen war sie vom 27. Mai bis 21. Juni, vom 1. August bis 12. September, vom 16. bis 20. September, vom 26. September bis 4. Oktober sowie vom 20. bis 24. Dezember 2011 im Kantonsspital St. Gallen hospitalisiert (IV-act. 37 S. 28 ff., S. 41 ff., S. 47 ff., S. 52 ff. und S. 73 ff.). A.c Gemäss Arztbericht vom 14. Juni 2012 von Dr. med. E., Oberärztin, und Dr. med. F.__, Assistenzärztin, Kantonsspital St. Gallen, leidet die Versicherte insbesondere an Diabetes mellitus Typ 2, einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz (dreimal pro Woche Hämodialyse), einer Adipositas permagna, einer arteriellen Hypertonie, einer Dyslipidämie, einer hypertensiven Herzkrankheit, einer unklaren partiell reversiblen obstruktiven Ventilationsstörung mit schwerst eingeschränkter CO- Diffusion sowie Antriebsarmut. Ausserdem wurde der Verdacht auf ein Adipositas-
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte assoziiertes Hypoventilations-Syndrom und ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom erhoben (IV-act. 2). A.d Im September 2012 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 1 und 6). A.e Am 3. November 2012 beantwortete die Versicherte die Fragen der IV-Stelle zum Haushalt. Sie erklärte, dass die Planung und Organisation ihres Haushaltes von Tochter B.___ übernommen werde. Die meisten weiteren Haushaltsarbeiten würden ebenfalls von Tochter B.___ sowie dem Ehemann erledigt. So übernähmen die genannten Familienmitglieder insbesondere die täglich anfallenden Hausarbeiten wie das Kochen, das Betten und die Reinigung der Wohnung (IV-act. 17). A.f Im Arztbericht vom 18. Dezember 2012 diagnostizierte Dr. med. G., Kantonsspital St. Gallen, eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz, eine langjährige Adipositas und einen langjährigen Diabetes mellitus Typ 2 mit Spätkomplikationen Nephropathie, periphere Polyneuropathie sowie proliferative Retinopathie. Im Weiteren erklärte er, dass die Versicherte dreimal pro Woche zur Hämodialyse müsse. Eine Sitzung dauere 4 bis 4.5 Stunden. Die Hämodialyse an drei Tagen pro Woche begründe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 22). A.g Am 26. März 2013 führte die IV-Stelle eine Haushaltabklärung bei der Versicherten durch (IV-act. 26). Gemäss dem Abklärungsbericht vom 29. April 2012 (korrekt: 2013) konnte sich die Versicherte nicht auf Deutsch verständigen. Die an der Haushaltabklärung anwesenden Töchter B. und C.___ leisteten deshalb Übersetzungsdienste und gaben Auskünfte. Gemäss den im Bericht festgehaltenen Aussagen besuchte die Versicherte während vier Jahren die Schule in Serbien. Danach half sie bis zur Heirat zuhause bei der Feldarbeit mit. Im Rahmen des Familiennachzugs kam sie 1988 mit der ältesten Tochter in die Schweiz. Die beiden jüngeren Töchter wurden in der Schweiz geboren. In der Schweiz ging die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie übernahm die Führung des Familienhaushalts und die Erziehung der drei Töchter. Geplant war, dass die Versicherte bei der Enkelbetreuung mithelfe, so dass die drei Töchter einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten. Aufgrund der gesundheitlichen Situation war die Übernahme dieser Betreuungsaufgabe jedoch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nie möglich. Heute ist die Versicherte selbst in erheblichen Umfang auf die Hilfe der weiteren Familienmitglieder angewiesen. Die Haushaltabklärung ergab, dass der zeitliche Aufwand für die Erledigung der Haushaltsarbeiten durchschnittlich 5 Stunden pro Tag beträgt. A.h Gemäss der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes Ostschweiz (nachfolgend: RAD) vom 30. Juli 2013 ist die Versicherte in der Ausübung der Haushalttätig¬keiten zumindest seit Einleitung der Dialysebehandlung im Dezember 2011 leistungsmässig deutlich eingeschränkt. An den drei Dialysetagen pro Woche bestehe keine Leistungsfähigkeit. Im Weiteren wurde festgehalten, dass wegen der Krankheit Diabetes mellitus ein erhöhter Zeitaufwand für die regelmässigen Messungen und Behandlungen bestehe (IV-act. 38). A.i Die IV-Stelle ging gestützt auf die genannten Berichte von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit an drei und einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit an vier Tagen pro Woche aus. Dem Ehemann und der zu Hause wohnenden Tochter D.___, beide erwerbstätig, wurden 1.5 Stunden Hausarbeit pro Tag im Rahmen der zumutbaren Schadenminderungspflicht angerechnet. Ermittelt wurde eine anrechenbare Einschränkung von 41% (IV-act. 39 und 41). A.j Mit Vorbescheid vom 12. September 2013 wurde der Versicherten ab 1. März 2013 eine Viertelsrente zugesprochen (IV-act. 43). B. B.a Mit Eingabe vom 12. November 2013 erhob der Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Kuhn, DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, St. Gallen, Einwand gegen den Vorbescheid. Beantragt wurde die Zusprache einer ganzen IV- Rente, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (IV-act. 47). Am 14. November 2013 reichte der Rechtsvertreter den Arztbericht vom 31. Oktober 2013 des Kantonsspitals St. Gallen über die Hospitalisation der Versicherten vom 21. bis 30. Oktober 2013 nach (IV-act. 48). Als Diagnosen wurden gestellt eine Koprostase, der Verdacht auf eine Gastritis, eine dialysebedürftige Niereninsuffizienz, ein metabolisches Syndrom, eine hypertensive Herzkrankheit, der Verdacht auf ein
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, eine unklare reversible obstruktive Ventilationsstörung mit schwerst eingeschränkter CO-Diffusion, der Verdacht auf ein Adipositas-Hypoventilationssyndrom, ein sekundärer Hyperparathyroidimus und eine Depression. B.b In der Stellungnahme vom 6. Januar 2014 erklärte der RAD, dass der Gesundheitszustand der Versicherten als weitgehend stabil anzusehen sei. Die Annahme der IV-Stelle, dass an dialysefreien Tagen eine 50%ige Leistungsfähigkeit für leichte Haushaltsarbeiten bestehe, könne nachvollzogen werden (IV-act. 49). B.c Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 wurde der Versicherten ab 1. März 2013 basierend auf den ermittelten Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushaltsführung und unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht von den im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen eine Viertelsrente zugesprochen (IV-act. 52 und 54). B.d Die Versicherte liess am 13. Februar 2014 durch Rechtsanwalt Dr. iur. E. Ronald Pedergnana, St. Gallen, Beschwerde erheben (act. G 1). Folgende Rechtsbegehren wurden gestellt: 1. Die Verfügung vom 16. Januar 2014 sei aufzuheben; 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine ganze Rente zu sprechen; 3. Eventualiter sei ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung wurde angeführt, dass an den dialysefreien Tagen nicht von einer 50%igen, sondern einer 100%igen Leistungsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. So schränkten insbesondere die Knochenschmerzen, die reduzierte Leistungsfähigkeit und die reduzierte Sehleistung die Versicherte in der täglichen Tätigkeit im Haushalt ein und liessen eine effiziente Haushaltsführung nicht zu. Die Atemprobleme verunmöglichten körperlich anstrengende Tätigkeiten. Bereits mit der Durchführung der Körperhygiene komme die Beschwerdeführerin an den Rand ihrer Möglichkeiten. Mit den Blutzuckermessungen sei sie überfordert, so dass eine Tochter diese Messungen übernehme. Die Einschätzung der Leistungsfähigkeit beruhe denn auch nicht auf medizinischen Akten, sondern auf einer hypothetischen Einschätzung der IV-Stelle.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.e In der Beschwerdeantwort vom 2. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde angeführt, dass sowohl der RAD wie auch die Abklärungsperson von einer Einschränkung von 50% im Haushalt ausgingen (act. G 4). B.f In der Replik vom 22. April 2014 hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unverändert an der Beschwerde fest. Beanstandet wurde insbesondere, dass die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit nicht ausreichend abgeklärt worden seien, weshalb ein Gutachten bei der Medas St. Gallen in Auftrag zu geben sei (act. G 6). B.g Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. G 7 f.). Erwägungen 1. Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2. 2.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Bei nichterwerbstätigen Versicherten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, denen eine Erwerbsaufnahme nicht zumutbar ist, - so namentlich bei im Haushalt tätigen Personen - wird hingegen für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass eine Behinderung besteht, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; Art. 28a Abs. 2 IVG). 2.2 Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen versicherten Personen gilt unter anderem die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 IVV). Die Invaliditätsbemessung erfolgt in diesen Fällen in der Regel durch eine Abklärung an Ort und Stelle (BGE 130 V 97, E. 3.3.1 mit Hinweisen). Auf Grund objektiver Umstände ist „vernünftig“ zu beurteilen, wie die versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2010, 8C_319/2010, E. 6.2.1 und vom 2. Februar 2011, 8C_731/2010, E. 4.2.1, 4.2.2). Zu würdigen sind nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten, die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person. Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten, zumal es den Ehegatten überlassen ist, sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 137 V 334 E. 3.2; BGE 125 V 146 E. 2c; BGE 117 V 194 E. 3b und 4). Erforderlich bei den Festlegungungen ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194; ZAK 1989 S. 116). 2.3 Gemäss dem am 3. November 2012 von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Fragebogen zur Rentenabklärung (IV-act. 20 S. 2) und dem Haushaltabklärungsbericht vom 29. April 2012 (korrekt: 2013; IV-act. 26) würde die Beschwerdeführerin auch ohne Behinderung keine Erwerbstätigkeit ausüben. So zog die im Verfügungszeitpunkt 55- jährige Beschwerdeführerin im Jahr 1988 zu ihrem Ehemann in die Schweiz. Seither erledigte sie den Haushalt und war für die Erziehung ihrer drei Töchter zuständig. Geplant war, dass sie sich heute um ihre Enkelkinder kümmern würde, so dass ihre
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte drei Töchter einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten (IV-act. 26 S. 2 f., 6, 9 und 11). Aufgrund der seit Jahrzehnten gelebten Aufgabenteilung in der Familie ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, sondern sich um den Haushalt gekümmert und familiäre Betreuungsaufgaben wahrgenommen hätte. In Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint der Beschwerdeführerin, die nur über vier Jahre Schulbildung verfügt und nie, weder in ihrem Heimatland noch in der Schweiz, erwerbstätig war, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar. Im Schreiben vom 1. Oktober 2012 ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin vorwiegend als Hausfrau tätig sein wird und erachtete deshalb berufliche Eingliederungsmassnahmen als nicht angezeigt (vgl. IV- act. 10 und 26 S. 1). In Würdigung der dargelegten Situation ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, den IV-Grad anhand eines reinen Betätigungsvergleichs zu ermitteln, korrekt. 3. Umstritten und deshalb zu prüfen ist, ob der Invaliditätsgrad und dabei insbesondere der Aufwand zur Führung des Haushaltes und die diesbezüglichen gesundheitsbedingten Leistungseinschränkungen korrekt ermittelt worden sind. 3.1 Für die Invaliditätsbemessung im Haushalt stellt der nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des BSV (Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [nachfolgend: KSIH], Stand: 1. Januar 2012) eingeholte Abklärungsbericht im Haushalt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage dar. Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft dies alles zu, ist der Abklärungsbericht beweiskräftig (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2007, 8C_514/2007, E. 5.1; BGE 130 V 97 E. 3.3.1; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 305 f. Rz 1599). Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend genannten Rechtsprechung eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsergebnisse (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2007, I 246/05, E. 5.2.1). 3.2 3.2.1 Der Bericht vom 29. April 2012 (korrekt: 2013) zur am 26. März 2013 durchgeführten Haushaltabklärung basiert auf den vor Ort gewonnenen Erkenntnissen und dabei insbesondere auf den Aussagen der zwei an der Haushaltabklärung anwesenden Töchter und den von ihnen übersetzten Aussagen der Beschwerdeführerin (IV-act. 26 S. 1). 3.2.2 Der Bericht enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungsweisung des BSV (vgl. Rz 3086 ff. KSIH, Stand: 1. Januar 2012) wurden die Haushalttätigkeiten in sieben Aufgabenbereiche eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualer Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. 3.2.3 Der im Haushaltabklärungsbericht berücksichtigte Zeitbedarf für die Aufgabenbereiche "Haushaltsführung", "Wohnungspflege", "Einkauf und weitere Besorgungen" sowie "Wäsche und Körperpflege" entsprechen den Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen zur Rentenabklärung vom 3. November 2012 (IV- act. 17) und erscheinen vorliegend als angemessen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2.4 Im Aufgabenbereich "Ernährung" deklarierte die Beschwerdeführerin, dass sie ohne Behinderung rund 3 Stunden pro Woche für das Backen aufwenden würde (IV- act. 17 S. 4). Im Haushaltsabklärungsbericht wurde dies jedoch nicht übernommen. Eine Erläuterung, wieso der geltend gemachte Zeitaufwand nicht berücksichtigt wurde, fehlt. Der Aufgabenbereich "Ernährung" liegt mit einem Anteil von 40% zudem unter dem maximalen Wert vom 50% gemäss der Verwaltungsweisung des BSV (vgl. Rz 3086 KSIH, Stand: 1. Januar 2012). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Nichtberücksichtigung um ein Versehen handelt (IV-act. 26 S. 5 und 7). 3.2.5 Zu den Aufgabenbereichen "Betreuung von Kindern oder anderen Personen" sowie "Verschiedenes" machte die Beschwerdeführerin im Fragebogen zur Haushaltabklärung keine Angaben (IV-act. 17 S. 5). Im Haushaltabklärungsbericht wird dagegen unter der Position "Betreuung von Kindern oder anderen Personen" ein Aufwand von 30 Minuten pro Tag ausgewiesen. Erläuternd wird dazu die Aussage der Tochter B.___ angeführt: "Es sei mit der Mutter vereinbart gewesen, dass diese zumindest zeitweise die Betreuung ihrer Tochter übernehmen werde, damit sie wieder ihrer früheren Tätigkeit als Reinigungsangestellte nachgehen könne. Wegen der Erkrankung sei dies für die Mutter nie möglich geworden." (vgl. IV-act. 26 S. 6). An anderer Stelle im Bericht wurde erneut angeführt, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie um eine Erwerbstätigkeit bemüht habe, denn es sei vorgesehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin zumindest zeitweise die Grosskinder beaufsichtigen werde, um ihren Töchtern so eine Teilerwerbstätigkeit zu ermöglichen. Aufgrund der gesundheitlichen Situation habe die Beschwerdeführerin jedoch die Betreuung des dreijährigen Kindes von Tochter B.___ nicht übernehmen können. Tochter B.___ habe daher ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben (IV-act. 26 S. 3). Der Abklärungsexperte hielt in seiner Lagebeurteilung denn auch fest, dass es für die Beschwerdeführerin stets klar gewesen sei, dass sie die ihr zugedachte Rolle als Hausfrau, Mutter und betreuende Grossmutter zum Wohl der Familie wahrnehmen werde (IV-act. 26 S. 9 und 11). In Würdigung der Gesamtsituation ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle die Enkeltochter betreuen und Tochter B.___ wie vor der Geburt einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Mit den im Haushaltabklärungsbericht berücksichtigten 30 Minuten pro Tag wurde der Zeitbedarf für die Enkelkindbetreuung/-beaufsichtigung nicht angemessen bzw. nicht der im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitsfall anzutreffenden Situation entsprechend berücksichtigt. Ausgehend davon, dass die Tochter insgesamt im Umfang eines vollen Arbeitspensum erwerbstätig wäre und das Kleinkind während dieser Zeit durch die Beschwerdeführerin betreut und beaufsichtigt würde (wie dies im Kulturkreis der Beschwerdeführerin durchaus verbreitet und vor dem Hintergrund des Lohnniveaus der Tochter in der Reinigung plausibel ist), resultiert ein Bruttozeitbedarf für die Kinderbetreuung/-beaufsichtigung von zumindest neun Stunden an fünf Tagen pro Woche. Für die Ermittlung des zu berücksichtigenden (zusätzlichen) Zeitbedarfs für die Kinderbetreuung/-beaufsichtigung ist vom Bruttozeitbedarf die Zeit in Abzug zu bringen, in der andere Haushaltstätigkeiten parallel zur Enkelkindbetreuung/- beaufsichtigung erledigt werden können. Unter der Annahme, dass während der Hälfte der Betreuungs-/Beaufsichtigungszeit andere Haushaltsaufgaben parallell erledigt werden können, beträgt der zusätzliche durchschnittliche Zeitbedarf für die Kinderbetreuung nicht 30, sondern rund 193 Minuten pro Tag (5 Arbeitstage x 4.5 Stunden pro Tag / 7 Wochentage). 3.2.6 Festzuhalten ist somit, dass zum Verfügungszeitpunkt zumindest von einer zu betreuenden Enkelin ausgegangen werden muss. Der im Haushaltbericht ausgewiesene Zeitbedarf entspricht unverkennbar nicht dem Zeitbedarf, welche die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall für den Haushalt inklusive der Enkelkindbetreuung aufwenden würde. Daher ist der Fall an die Beschwerdegegnerin zum Zweck von ergänzenden Abklärungen hinsichtlich des Zeitbedarfs für den Haushalt inklusive desjenigen für die Enkelkindbetreuung zurückzuweisen. 3.3 Hinsichtlich der anerkennbaren Einschränkungen im Haushalt vertreten die Parteien unterschiedliche Standpunkte. Unbestritten ist, dass an den drei Dialysetagen pro Woche eine 100%ige Leistungsunfähigkeit besteht. Hinsichtlich der dialysefreien Tage geht die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen, die Beschwerdeführerin dagegen von einer 100%igen Leistungsunfähigkeit im Haushalt aus. Dies wird nachfolgend zu prüfen sein. 3.3.1 In der Regel liefert nebst den ärztlichen Berichten der Haushaltabklärungsbericht wesentliche Informationen für die Beurteilung der Auswirkungen der Leistungseinschränkungen. Der Haushaltabklärungsbericht vom 29. April 2012 (korrekt:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2013) enthält jedoch keine Angaben zur anerkannten Einschränkung in den einzelnen Aufgabenbereichen. Lediglich beim Aufgabenbereich "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" wird eine Leistungseinschränkung von 100% ausgewiesen bzw. anerkannt (vgl. IV-act. 26 S. 9 ff.). 3.3.2 In der Stellungnahme vom 30. Juli 2013 erklärte der RAD, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf niedrigem Niveau stabil sei (IV-act. 38). Aus medizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin auch an den dialysefreien Tagen in der Ausübung von Haushaltstätigkeiten leistungsmässig deutlich eingeschränkt. Erwähnt wurden u.a. die eingeschränkte Sehleistung und der erhöhte Zeitaufwand für die regelmässigen Messungen und Behandlungen hinsichtlich der Krankheit Diabetes mellitus. Konkrete Angaben zum Umfang der Leistungseinschränkung machte der RAD jedoch nicht. Gestützt auf die verwaltungsinterne Stellungnahme vom 19. August 2013 ging die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin an den dialysefreien Tagen aus, ohne jedoch diese Einschätzung zu begründen und ohne zwischen den Aufgabenbereichen zu differenzieren, obschon im Haushaltabklärungsbericht eine 100%ige Leistungseinschränkung im Aufgabengebiet "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" anerkannt wurde (IV-act. 39 und 26 S. 9). 3.3.3 Aufgrund des Einwands gegen den Vorbescheid wurde dem RAD die Frage der gesundheitsbedingten Leistungseinschränkung im Haushalt erneut unterbreitet (vgl. IV- act. 47 und 49). Der RAD erklärte in der Stellungnahme vom 6. Januar 2014 (IV-act. 49): "Eine vollständige Aufhebung der Leistungsfähigkeit in der Führung eines Haushalts kann aus medizinischer Sicht nicht bestätigt, die Annahme einer 50%igen Leistungsfähigkeit an dialysefreien Tagen für leichte Haushaltsarbeit nachvollzogen werden. Weitere Abklärungen werden mutmasslich zu keiner anderen Einschätzung der Leistungsfähigkeit führen." Eine nachvollziehbare und schlüssige medizinische Begründung zur Einschätzung der Leistungsfähigkeit wurde damit nicht abgegeben. Der RAD äusserte sich auch nicht dazu, welche Tätigkeiten er als leichte Haushaltsarbeit einstuft und von welcher Leistungsfähigkeit hinsichtlich der "schweren" bzw. übrigen Haushaltsarbeit auszugehen ist. Trotzdem ging die Beschwerdegegnerin - ohne dies zu begründen - unverändert von einer 50%igen Leistungsfähigkeit an den vier dialysefreien Tagen aus (vgl. IV-act. 50).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3.4 Festzuhalten ist insoweit, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin unzulänglich festgestellt wurde, denn das Gericht kann die von der Beschwerdegegnerin angenommene Leistungseinschränkung von 50% an den dialysefreien Tagen nicht nachvollziehen, zumal gemäss dem RAD bereits für leichte Haushaltstätigkeiten eine 50%ige Leistungseinschränkung besteht. Auch aus diesem Grund ist der Fall an die Beschwerdegegnerin zum Zweck von ergänzenden Abklärungen zur Leistungsfähigkeit in den einzelnen Haushaltsbereichen zurückzuweisen. 4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Sachverhalt noch unvollständig erstellt ist und sich, dem Untersuchungsgrundsatz folgend, zwingend weitere Abklärungen aufdrängen, bevor die Rentenfrage beurteilt werden kann. In die Wege zu leiten sind daher eine neue bzw. ergänzende Haushaltabklärung und eine medizinische Abklärung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den Haushaltsaufgabenbereichen. 5. 5.1 Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung vom 16. Januar 2014 ist in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen und damit als rechtswidrig aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung und Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten wird nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gerichtskosten auf Fr. 600.- festzulegen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist ihr zurückzuerstatten. 5.3 Eine Rückweisung zur weiteren Abklärung und anschliessender neuen Verfügung stellt im IV-Bereich praxisgemäss aus prozessualer Sicht ein vollständiges Obsiegen dar, das einen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung entstehen lässt. Dieser
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Praxis liegt die Annahme zugrunde, die Rückweisung habe die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens zur Abklärung der Invalidität und damit des Rentenanspruchs zur Folge. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. In Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und des Aufwandes erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 16. Januar 2014 aufgehoben und die Streitsache zur Vornahme der Abklärungen im Sinn der Erwägungen und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird ihr zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.