© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/93 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.06.2020 Entscheiddatum: 03.10.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 03.10.2014 Eintretensvoraussetzungen betreffend IV-Leistungen bei Neuanmeldung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Oktober 2014, IV 2014/93). Entscheid Versicherungsgericht, 03.10.2014 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Ahmet Birguel Entscheid vom 3. Oktober 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend IV-Leistungen (Nichteintreten) Sachverhalt:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A. A.a A.___ ist angelernter Holzbauarbeiter und war seit November 2006 als Möbelmonteur tätig (IV-act. 8). Am 19. Juni 2009 meldete er sich wegen Rückenschmerzen bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Integration, Rente) an (IV-act. 1). A.b Der Hausarzt des Versicherten Dr. med. B., Facharzt FMH für Innere Medizin, erörterte in seinem Bericht vom 15. Oktober 2009, dass der Versicherte am 29. Oktober 2008 eine akute Lumbalgie nach Verhebetrauma beim Anheben eines Sofas erlitten habe. Weitere Exazerbationen seien daraufhin in den folgenden Monaten mehrmals aufgetreten. Seit August 2009 könne der Versicherte wegen der Rückenschmerzen in seinem Beruf nicht mehr arbeiten. Dr. B. diagnostizierte eine rezidivierende Lumbalgie mit Facettensymptomatik und bescheinigte dem Versicherten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 14). A.c Das Wirbelsäulenzentrum C., namentlich Prof. Dr. med. D., Facharzt FMH für Neurochirurgie, stellte nach einer ambulanten Untersuchung des Versicherten (ebenfalls) ein lokales Lumbalsyndrom bei Übergangsanomalie fest, die auf eine Anomalie eines fehlenden Bogenschlusses S1 zurückzuführen sei. Gleichzeitig zeige sich eine deutliche Bandscheibenraumverschmälerung bei L5/S1. Die Prognose für die angestammte Tätigkeit als Möbelmonteur sei ungünstig; leidensadaptierte Tätigkeiten seien indes durchaus zumutbar (Bericht vom 23. November 2009; IV-act. 19). A.d Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) erklärte daraufhin, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Möbelmonteur gut nachvollziehbar sei. In einer leidensadaptierten Tätigkeit könne dagegen mit einer praktisch vollständigen Arbeits fähigkeit gerechnet werden (RAD-Aktennotiz vom 1. Dezember 2009; IV-act. 20). A.e Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten in der Folge eine Umschulung zum technischen Kaufmann (siehe Mitteilungen vom 23. März 2010 [IV-act. 32], vom 17. November 2010 [IV-act. 45] und vom 4. November 2011 [IV-act. 61]). Dieser schloss im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zeitraum von 2010 bis 2012 den Vorkurs sowie die (schulinterne) Umschulung zum Technischen Kaufmann erfolgreich ab; die weiterführende Ausbildung zum eidgenössischen Diplom (Fachausweis) bestand der Versicherte dagegen nicht (siehe IV-act. 74). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten anschliessend mit Mitteilung vom 12. Dezember 2012 mit, dass die beruflichen Massnahmen ohne Rentenanspruch erfolgreich abgeschlossen seien. Mit dem internen Abschluss zum technischen Kaufmann sei der Versicherte in der Lage, eine Anstellung zu finden und ein angemessenes Einkommen zu erzielen; ein Anspruch auf Wiederholung der nicht bestandenen eidgenössischen Prüfung bestehe deshalb nicht (IV-act. 82). B. B.a Am 26. April 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Integration, Rente) an. Er machte eine abgenutzte Bandscheibe sowie ein beeinträchtigtes Sehvermögen (stark vorhandene schwarze Flecken im Sichtfeld) geltend. Wegen seiner Rückenschmerzen müsse er sich regelmässig hinlegen um den Rücken zu entlasten. Am PC könne er höchstens eine Stunde am Stück arbeiten, da die schwarzen Flecken im Sichtfeld ihn fast wahnsinnig machen würden (IV-act. 83). Nachdem die IV-Stelle den Versicherten daraufhin (offenbar) erfolglos aufgefordert hatte, die geltend gemachten Verschlechterungen nachzuweisen, trat sie mit Verfügung vom 16. Juli 2013 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein, weil nicht glaubhaft dargelegt sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (IV- act. 91). B.b Am 18. Juli 2013 stellte Dr. B.___ der IV-Stelle einen Bericht von Prof. Dr. D.___ vom 18. Juli 2013 zu, worin letzterer erklärt, er sei nach wie vor der Meinung, dass der Versicherte in seinem angestammten Beruf als Möbelmonteur nicht arbeitsfähig sei. Andere, weniger belastende Arbeiten seien ihm jedoch zumutbar. Die IV-Stelle müsse ihm aber bei der Stellensuche behilflich sein (IV-act. 92). Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 reagierte die IV-Stelle auf diesen Bericht und forderte den Versicherten auf, ein neues Gesuch einzureichen, sofern er eine neue Prüfung seines Anspruches auf Leistungen der Invalidenversicherung verlange (IV-act. 93). Dem kam der Versicherte nach und reichte am 9. August 2013 ein weiteres Gesuch zum Bezug von Leistungen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Invalidenversicherung (berufliche Integration, Rente) ein. Darin gab er an, an Migräne, Mouches volantes und abgenutzter Bandscheibe zu leiden (IV-act. 94). Mit Bericht vom 15. August 2013 bestätigte Dr. B.___ diese drei Krankheiten und fügte an, dass sich beim Versicherten eine depressive Episode im Rahmen seiner Arbeitssituation zeige. Dem Versicherten entspreche (vielmehr) eine handwerkliche Tätigkeit. Mit der Kurzeinführung in den kaufmännischen Beruf habe er dagegen keine Chance. Zudem würden Bildschirmtätigkeiten subjektiv durch die Augensymptomatik beeinträchtigt (IV-act. 95). Mit Arztbericht vom 26. September 2013 bestätigte Dr. B.___ seine Ausführungen (IV-act. 113). B.c Nach erfolgtem Vorbescheidsverfahren (IV-act. 118) und dagegen erhobenem Einwand (IV-act. 120) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Januar 2014 fest, dass eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft dargelegt sei und trat auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (IV-act. 122). C. C.a Mit Eingabe vom 18. Januar 2014 erhebt der Beschwerdeführer gegen die Ver fügung vom 20. Januar 2014 Beschwerde und beantragt die Unterstützung bei der Stellensuche oder eine Invalidenrente. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Er bringt im Wesentlichen vor, dass er seit Abschluss seiner Umschulung weder in einem Büro noch in einem körperlich leicht anspruchsvollen Beruf eine Anstellung habe finden können. Dies sei u.a. auf seine fehlende Erfahrung im Bürobereich zurückzuführen. Wenn er nur daran denke, an einem Schreibtisch zu sitzen, bekomme er Schweissausbrüche. Sein Leiden sei daher nicht mehr nur ein körperliches, sondern nunmehr auch ein psychisches. Er leide nach wie vor an Rückenbeschwerden sowie an Migräneattacken und Augenproblemen (act. G 1). Als Nachweis seines Gesundheitszustands reicht er einen Bericht des Wirbelsäulenzentrums C.___ vom 18. Juli 2013 (act. G 1.4 sowie IV-act. 92), zwei Berichte von Dr. B.___ vom 15. August 2013 (act. G 1.2 sowie IV-act. 95) und 26. September 2013 (act. G 1.2 sowie IV-act. 113) sowie zwei Berichte der Augenklinik des Kantonsspitals St. Gallen vom 8. Dezember 2013 (act. G 1.3) und 11. April 2012 (act. G 1.5 sowie IV-act 96) ein.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.b Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2014 wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass sich aus den neu eingereichten Akten gegenüber der bisherigen Beurteilung keine Änderung ergäbe. Es sei daher nicht glaubhaft dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massgeblich verändert habe. Sie beantragt daher die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). C.c Mit Präsidialentscheid vom 24. März 2014 gewährte das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (act. G 6). C.d Mit Replik vom 22. April 2014 hält der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest. Er wirft der IV-Stelle vor, dass die Ausbildung zum technischen Kaufmann sinnlos gewesen sei. Da ihm im Büro jegliche praktische Erfahrung fehle, erhalte er überall Absagen. Ein KV-Absolvent habe weitaus grössere Chancen eine Stelle zu finden als er. Zudem sei er vielmehr ein "Handwerker-Typ". Er beantrage eine Rente oder eine Wiedereingliederung. Weiters legt er einen Bericht des Psychiatrischen Zentrums vom 11. April 2014 vor (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin liess sich für eine Duplik nicht mehr vernehmen (act. G 10). Erwägungen: 1. Zu beurteilen im vorliegenden Verfahren ist die Rechtmässigkeit der Nichteintretensverfügung vom 20. Januar 2014. Die Prüfungsbefugnis des Gerichts beschränkt sich daher auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Wiederanmeldung vom 9. August 2013 zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit die Anträge des Beschwerdeführers darüber hinausgehen (Zuspruch von Eingliederungsmassnahmen oder Rente), ist darauf nicht einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Leistungs begehren vom 9. August 2013 nicht eingetreten ist.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Umschulung zum Technischen Kaufmann sinnlos gewesen sei. Seit seiner Umschulung sei es ihm nicht gelungen, eine Anstellung zu finden. Ein KV-Absolvent hätte weitaus grössere Chancen als er, eine Stelle zu finden. Er führt seine Benachteiligung insbesondere auf seine Rückenschmerzen und auf seine fehlende Erfahrung im Bürobereich zurück. Er erleide zudem vom Arbeiten am Computer und vom vielen Lesen Migräneattacken und häufige Kopf- und Augenschmerzen. Die schwarzen Flecken in seinem Sichtfeld würden ihn zusätzlich extrem belasten. Schliesslich bekomme er bei dem Gedanken, Tag für Tag an einem Schreibtisch zu sitzen, Schweissausbrüche, da er (eigentlich) schon immer ein leidenschaftlicher Handwerker gewesen sei. Sein Leiden sei daher nicht mehr nur ein körperliches, sondern inzwischen auch ein psychisches. Er habe sich daher kürzlich in einer psychiatrischen Klinik angemeldet (act. G 1 und 8). 2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sich aus den bislang eingereichten Akten keine relevanten Änderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer ergäben. Auch der neu eingereichte Bericht der Augenklinik des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) bescheinige aus ophthalmologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Auf das neue Leistungsbegehren sei damit zu Recht nicht eingetreten worden (act. G 5). 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 Wurde u.a. eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist bei einer Neuanmeldung glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Diese Bestimmung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung analog auf Eingliederungsleistungen anzuwenden (BGE 105 V 119 E. 3a; vgl. auch BGE 119 V 173). Letzteres bedeutet auch, dass bei einer Neuanmeldung die für Eingliederungsleistungen je spezifischen Leistungsvoraussetzungen zu beachten sind. Während der Anspruch auf eine Invalidenrente eine mindestens 40%ige Erwerbseinbusse voraussetzt, sind die leistungsspezifischen Anforderungen an berufliche Eingliederungsmassnahmen deutlich niedriger (vgl. Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. A., HRSG. Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer, Art. 17 II. S. 190 ff.). Ob eine in diesem Sinn erhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des IV-Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des (leistungsspezifischen) Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung (BGE 133 V 108, Regeste). 3.3 Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 119 E. 3b und BGE 109 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung bzw. Eingliederungsleistungen erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3b und E. 4b, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2 und BGE 130 V 71).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Rentengesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2008, 9C_688/2007, E. 2.2). 4. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer bei der Neuanmeldung vom 9. August 2013 (IV-act. 94) eine erhebliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 87 IVV glaubhaft gemacht hat, ist die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2012, womit sie den Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen unter Annahme eines rentenausschliessenden Erwerbseinkommens festgestellt hatte (IV-act. 82). Zu prüfen ist, ob glaubhaft erscheint, dass sich der Sachverhalt seit der Mitteilung vom 12. Dezember 2012 in einer für den (jeweiligen) Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 4.1 Beim Erlass der Mitteilung vom 12. Dezember 2012 (IV-act. 83) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 4.1.1 Im Arztbericht vom 15. Oktober 2009 diagnostizierte der Hausarzt Dr. B.___ eine rezidivierende Lumbalgie mit Facettensymptomatik. Der Beschwerdeführer leide (insbesondere) bei Anheben von Lasten an Rückenschmerzen. Er sei daher in seiner
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bisherigen Tätigkeit als Möbelmonteur zu 100% arbeitsunfähig. Bei rückenschonenden Tätigkeiten bestehe dagegen keine Einschränkung (IV-act. 14). 4.1.2 Die Diagnose von Prof. Dr. D.___ im Arztbericht vom 23. November 2009 beschränkte sich ebenfalls auf die Rückenschmerzen. Demnach weise der Beschwerdeführer ein lokales Lumbalsyndrom bei Übergangsanomalie auf. Weitere Einschränkungen bestünden nicht. Als Möbelmonteur sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Tätigkeiten in Wechselbelastung seien ihm hingegen durchaus zumutbar. Es dürften dabei keine schweren Lasten von mehr als höchstens 20 kg gehoben werden. Der Beschwerdeführer müsse zudem in der Lage sein, bei Bedarf von Sitzen auf Stehen und Gehen wechseln zu können (IV-act. 19). 4.1.3 Der RAD schloss sich den beiden genannten Arztberichten an und erachtete den Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Möbelmonteur als vollständig arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit könne aber mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (RAD-Aktennotiz vom 1. Dezember 2009; IV-act. 20). 4.2 Seit der Neuanmeldung vom 9. August 2013 (IV-act. 94) macht der Beschwerdeführer nebst den bestehenden Rückenschmerzen neu Augen- und psychische Beschwerden geltend. Er beruft sich dabei insbesondere auf die Berichte der Augenklinik des KSSG vom 11. April 2012 (IV-act. 96) sowie vom 8. Dezember 2013 (IV-act. 126-1) und auf den Bericht des Psychiatrischen Zentrums Rorschach vom 11. April 2014 (act. G 8.1). 4.2.1 Betreffend die Rückenschmerzen stellten weder Prof. Dr. D.___ noch Dr. B.___ eine Verschlechterung fest. Prof. Dr. D.___ erklärte, er sei nach wie vor der Meinung, dass der Versicherte in seinem angestammten Beruf als Möbelmonteur nicht arbeitsfähig sei. Andere, weniger belastende Arbeiten seien ihm jedoch zumutbar (Bericht vom 18. Juli 2013; IV-act. 92). Dr. B.___ bestätigte ebenfalls, dass die Rückenschmerzen bei adäquater Belastung und in Anbetracht des Alters eigentlich günstig verlaufen müssten. Komplizierend sei jedoch die Chronifizierung (Bericht vom 15. August 2013; IV-act. 95).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2.2 Die Augenklinik des KSSG bestätigte in ihrem Bericht vom 11. April 2012 die vom Beschwerdeführer behaupteten Glaskörpertrübungen (Mouches volantes), die sich bei der Fundusuntersuchung in Mydriase gezeigt hätten (IV-act. 96). Nach weiteren Untersuchungen vom 11. November und 2. Dezember 2013 stellte die Klinik mit Bericht vom 8. Dezember 2013 fest, dass der ophthalmologische Status weiterhin unverändert sei. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden liessen sich durch die dekompensierende Exophorie erklären, weshalb er zur konsiliarischen Beurteilung an die Orthoptik weitergeleitet worden sei. Die Beschwerden am PC-Bildschirm könnten möglicherweise durch eine Entlastungsbrille behandelt werden. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch wenig interessiert an diesem Lösungsvorschlag gezeigt und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis verlangt. Aus ophthalmologischer Sicht sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (Bericht vom 8. Dezember 2013; IV-act. 126-1). Bezüglich Augenleiden ist eine Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht. 4.2.3 Dr. B.___ wies bereits in seinem Bericht vom 15. August 2013 darauf hin, dass beim Beschwerdeführer eine depressive Entwicklung zu erkennen sei (IV-act. 95). In sofern wurde diese Beschwerde noch vor der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2014 erwähnt. Deshalb ist der Bericht des Psychiatrischen Zentrums E., namentlich von Dr. med. F., Oberarzt, vom 11. April 2014 (act. G 8.1), welchen der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replikeingabe vom 22. April 2014 einreichte, vorliegend zu berücksichtigen (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2009, 8C_447/2009, E. 3.5). Dr. F.___ stellt fest, dass diagnostisch Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, differentialdiagnostisch eine Persönlichkeitsvariante mit paranoiden und selbstunsicheren Zügen und Symptomen der Depression bestünden. Im Vergleich mit der Verlaufsbeurteilung 11/2005-01/2007 am Psychiatrischen Zentrum E.___ und der aktuellen Behandlung seit dem 19. Februar 2014 erhärte sich die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsvariante mit kombinierten, schizoiden und selbstunsicheren Zügen (ICD-10: F61.0). Die sozialen Beziehungen im Alltag, wie im Arbeitsumfeld, seien dadurch beeinträchtigt (act. G 8.1). 4.3 Gemäss Ausführungen des Psychiatrischen Zentrums E.___ leidet der Beschwerdeführer offensichtlich unter psychischen Problemen, welche sich im Nachgang zur Mitteilung vom 12. Dezember 2012 verstärkt haben. Ob dieses Beschwerdebild die Zusprache von IV-Leistungen letztlich auch begründet, muss dabei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte offengelassen werden. Entscheidend ist vielmehr, dass dieser Bericht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht als glaubhaft erscheinen lässt, so dass die Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV erfüllt sind. 4.4 Es erscheint namentlich geboten, die Notwendigkeit allfälliger beruflicher Eingliederungsmassnahmen, wie insbesondere Arbeitsvermittlung, zu prüfen, nachdem der Beschwerdeführer bis anhin die Umschulung zum technischen Kaufmann nicht verwerten konnte und hiefür gesundheitliche Beeinträchtigungen als Mitursache angeführt werden. 5. 5.1 Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2014 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 9. August 2013 eintrete und nach Vornahme der notwendigen Abklärungen über die Leistungsansprüche, einschliesslich allfälliger Eingliederungsleistungen, verfüge. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Praxisgemäss ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 600.-- festzulegen und der vollständig unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: