© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/62 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 07.04.2020 Entscheiddatum: 18.05.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 18.05.2017 Art. 5 Abs. 1 IVG, Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 28a IVG, Art. 27 IVV und Art. 27bis IVV; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Anwendungsbereich und diskriminierungsfreie Anwendung der gemischten Methode. Methoden- (bzw. Status-) Wechsel. Keine Anpassung mangels dadurch verursachter rechtserheblicher Änderung des Invaliditätsgrads (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Mai 2017, IV 2014/62). Entscheid Versicherungsgericht, 18.05.2017 Entscheid vom 18. Mai 2017 Besetzung Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Geschäftsnr. IV 2014/62 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rentenrevision (Herabsetzung) Sachverhalt A. A.a A., verheiratet und Mutter eines 199 geborenen Kindes, meldete sich am 11./17. Juni 2002 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte wegen einer langjährigen Suchtproblematik und einer Sehnenverkürzung am linken Arm namentlich eine Rente. Sie habe keine Berufsausbildung genossen (IV- act. 1). Dr. med. B._, Allgemeine Medizin FMH, gab im IV-Arztbericht vom 8. Juli 2002 (IV-act. 3) bekannt, Arbeitsfähigkeit liege seit 1990 keine vor. Zu einer medizinischen Abklärung erschien die Versicherte nicht. Da eine volle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nach Auffassung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung dennoch absolut ausgewiesen war (vgl. IV-act. 13-2), sprach die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen der Versicherten mit Verfügung vom 13. März 2003 (IV-act. 21) ab 1. Juni 2001 eine ausserordentliche ganze Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 100 %) zu. - Nachdem gegen eine Leistungseinstellung aufgrund einer Wiedererwägung der Leistungszusprache (vgl. IV- act. 25, 22, wegen ursprünglich unvollständiger Aktenlage) Einsprache erhoben (vgl. IV- act. 29) und die betreffende Verfügung widerrufen worden war (IV-act. 39), fand eine medizinische Abklärung statt. Das Zentrum für Medizinische Begutachtung ZMB gab im Gutachten vom 23. Februar 2007 (IV-act. 49) bekannt, wegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer langjährigen Polytoxikomanie und einer COPD sei die Versicherte höchstens zu 30 % arbeitsfähig. Daraufhin blieb es beim Anspruch auf eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ganze Rente (vgl. IV-act. 55, Mai 2007; Invaliditätsgrad 77 %) der von Juli 2003 bis Dezember 2009 verbeiständet gewesenen (vgl. IV-act. 44-2, 57) Versicherten; ebenso nach einer weiteren Überprüfung (gemäss Mitteilung vom Juni 2010, IV-act. 63). A.b Nachdem der ehemalige Beistand (vgl. IV-act. 29) am 16. Dezember 2011 gemeldet hatte, die Versicherte habe im [...] 2011 ein Kind geboren, sah die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen vor, ihre Qualifikation (ihren Status für die Invaliditätsbemessung) zu prüfen (beides IV-act. 64). Am 23. Januar 2012 (IV-act. 67) sandte sie der Versicherten einen Fragebogen zur Abklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt zum Ausfüllen zu. Im schliesslich am 29. August 2012 (IV- act. 79) eingegangenen Formular gab die Versicherte unter anderem an, sie sei nicht erwerbstätig und würde auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, weil sie Mutter eines [...] Monate alten Kindes sei und in den nächsten Jahren deswegen ohnehin nicht erwerbstätig sein könnte. Sie habe niemand anderen, der die Betreuung des Kindes übernehmen könnte. A.c Bei einer Abklärung an Ort und Stelle vom 18. März 2013 gab die Versicherte gemäss dem Bericht (IV-act. 88) unter anderem an, in ihrem Alltag sei sie vor allem wegen der Rückenprobleme eingeschränkt, ausserdem wegen Schmerzen an den Gelenken (namentlich rechte Hand). Das Asthma mache sich vor allem unter Belastung bemerkbar. Psychisch gehe es ihr besser als vor der Niederkunft. Sie wolle sich ganz dem Kind widmen, müsste jedoch aus finanziellen Gründen etwas dazuverdienen. Je nach Arbeitszeit wäre es ihrem Partner möglich, für einige Stunden für das Kind zu sorgen, darüber hinaus wäre die Betreuung aber nicht gewährleistet. Die Abklärungsperson empfahl am 7. Mai 2013 (IV-act. 88-12), die Versicherte neu - entgegen ihrem Wunsch, ganz für das Kind da zu sein - wegen des finanziellen Bedarfs als Teilerwerbstätige zu qualifizieren. Im Haushaltteil betrage die Einschränkung 15 %. A.d In einem IV-Verlaufsbericht gab Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, am 29. Mai 2013 (IV-act. 89) bekannt, wie aus den beiliegenden Berichten zu ersehen sei, habe die Versicherte 2010 einen [epifaszialen bis intraspinalen] lumbalen Infekt erlitten, worauf eine Wundrevision mit Abszessspaltung vorgenommen worden sei. Ausserdem seien unter anderem eine Vaskulitis, eine Monarthritis des rechten Handgelenks und psychiatrisch behandelte rezidivierende depressive Störungen aufgetreten, 2011
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausserdem ein cholestatischer Ikterus in der 32 SSW, und es seien eine ERCP und eine laparoskopische Cholezystektomie erfolgt. Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten vor allem die rezi¬divierenden Gelenksschmerzen an Handgelenk rechts, Knie und OSG, die Rückenschmerzen seit dem Infekt und die Atemnot bei behandeltem Asthma und wahrscheinlich COPD. Die Fragen nach den Auswirkungen auf die Tätigkeit würden sich nicht beantworten lassen, da die Versicherte lediglich kurze Praktika gemacht habe, aber nicht weiter beruflich tätig gewesen sei. Sicherlich bestehe für irgendwelche (jedwede) berufliche Tätigkeit eine massive Einschränkung. Eine Restarbeitsfähigkeit sei äusserst fraglich, obwohl die Versicherte ihr Kind selbst betreue und den Haushalt führe. A.e Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung hielt am 8. Oktober 2013 (IV-act. 90) dafür, gesundheitlich würden seit der Begutachtung von 2007 gesamthaft eher Zeichen einer Verschlechterung überwiegen. Die rein technischen Ermittlungen bei der Abklärung an Ort und Stelle könnten nachvollzogen werden. A.f Mit Vorbescheid vom 7. November 2013 (IV-act. 92 f.) stellte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen der Versicherten in Aussicht, den Rentenanspruch auf einen solchen auf eine halbe Rente bei einem nach der gemischten Methode (mit einer je hälftigen Aufteilung von Erwerbs- und Haushaltstätigkeit) bemessenen Invaliditätsgrad von 58 % herabzusetzen. A.g Die Versicherte wandte am 10. Dezember 2013 (Eingangsdatum, IV-act. 96) ein, sie habe die Rente wegen Depressionen und daraus resultierender Drogensucht zugesprochen erhalten und bedürfe immer noch einer sehr hohen Dosis Methadon, um die Sucht im Griff zu haben. [...] Jahr nach der Geburt ihres [zweiten] Kindes müsse sie nun auch wieder Antidepressiva einnehmen. Dass sie immer wieder unter Depressionen leide, sei bei der Abklärung nicht besprochen worden. Nach der Rentenzusprache seien ausserdem körperliche Leiden dazugekommen und sie leide an Übergewicht. Sie sei ausserstande, zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine Ausbildung habe sie nicht und sie habe seit 20 Jahren nicht gearbeitet. Es würden also nur Reinigungsanstellungen oder sonstige Hilfsarbeitsstellen übrigbleiben, die auszufüllen ihre körperlichen Leiden aber nicht zulassen würden. Ausserdem wolle sie eine Interferon-Therapie machen, die ein halbes bis ein ganzes Jahr dauern und viele
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nebenwirkungen haben werde. Sollte die Rente herabgesetzt werden, bliebe ihr nur der Gang zum Sozialamt. Im Übrigen heisse es im Vorbescheid, es sei ihr keine Arbeitsleistung zumutbar. A.h Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 (IV-act. 99) setzte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle den Rentenanspruch ab 1. März 2014 auf eine halbe Rente herab und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Obwohl die Versicherte auf die psychische Situation angesprochen worden sei, habe sie bei der Abklärung an Ort und Stelle nur somatische Einschränkungen erwähnt. Sie habe den Bericht eingesehen und unterschriftlich bestätigt. In der Wertung sei auch ihr Bericht mit der ausführlichen Information über ihre Situation berücksichtigt worden. Die Aussagen der ersten Stunde hätten gegenüber einer späteren Darstellung höheres Gewicht; die IV-Stelle halte daher an der IV-rechtlichen Einstufung der Versicherten als Teilerwerbstätige fest. B. Gegen diese Verfügung richtet sich die von Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, Procap Schweiz, für die Betroffene am 30. Januar 2014 erhobene Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien; zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch ihn zu gewähren. Die Beschwerdeführerin sei mit der Umstellung von der Einkommensvergleichs- zur gemischten Methode der Invaliditätsbemessung, die zu einer Kürzung von einer ganzen auf eine halbe Rente geführt habe, nicht einverstanden. - In seiner Ergänzung vom 26. Februar 2014 wendet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein, auf die Aussage der ersten Stunde werde nur in der Regel abgestellt; bestünden gute Gründe für eine andere Betrachtungsweise, sei diese massgebend. Die Beschwerdeführerin habe sich nie zum Umfang eines möglichen Arbeitspensums geäussert. Eine hälftige Aufteilung wäre schon aus finanziellen Überlegungen nicht realistisch. Die Beschwerdegegnerin habe dieses Verhältnis bei der Abklärung selbst nach eigenem Gutdünken und ohne nähere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begründung festgelegt. Der Partner der Beschwerdeführerin sei aber zur Zeit der Abklärung arbeitslos gewesen und sie habe angegeben, sie müsste aufgrund der prekären finanziellen Lage arbeiten gehen. Dass sie als Ungelernte, die noch nie richtig gearbeitet habe, mit einer Anstellung zu 50 % genügend Verdienst aufwiese, um die Familie ernähren zu können, sei undenkbar. Selbst mit einem vollen Pensum dürften die finanziellen Verhältnisse sehr knapp sein. Die Beschwerdeführerin habe behinderungsbedingt noch nie richtig gearbeitet und sei über die Möglichkeiten einer Kinderbetreuung ungenügend informiert. Die Angabe der Abklärungsperson erstaune daher, denn ihre Aufgabe bestehe nicht darin, allen Aussagen der Beschwerdeführerin gerecht zu werden, sondern zu ermitteln, wie die Situation in der Realität aussähe. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse sei eindeutig, dass die Beschwerdeführerin vollzeitlich arbeiten müsste. C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. April 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Statusfrage beantworte sich anhand der Prüfung, was eine versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend sei nicht, welches Ausmass an Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zumutbar wäre. Erforderlich sei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Zugunsten der Beschwerdeführerin sei sie nicht von deren Aussagen der ersten Stunde, sondern von der plausiblen und überwiegend wahrscheinlichen Annahme einer Erwerbstätigkeit von 50 % ausgegangen. Die Beschwerdeführerin habe nie längere Zeit (länger als einige Monate) gearbeitet, deshalb sei es noch schwieriger (als in anderen Sachverhalten), eine nachvollziehbare Hypothese zu stellen. Die Beschwerdeführerin habe aber jedenfalls klar gemacht, dass sie sich um ihre Tochter kümmern müsse und wolle. Dieser Wunsch dürfte angesichts ihrer Lebensgeschichte realistisch sein. Die Einschränkung, die für die Haushaltstätigkeit ermittelt worden sei, sei nicht bestritten worden. Bei unveränderter gesundheitlicher Situation habe der Beschwerdeführerin der Wechsel in der Bemessungsmethode zum Nachteil gereicht. Die Reduktion der Rente sei jedoch durch die Ergänzungsleistungen aufgefangen worden, die ihr wegen der vollen Arbeitsunfähigkeit im Erwerb kein hypothetisches Einkommen angerechnet habe. D.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 21. Mai 2014 hat die Gerichtsleitung dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) entsprochen. E. Mit Replik vom 21. Mai 2014 hält der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dafür, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin über die Angaben der Beschwerdeführerin auf dem Fragebogen würden sehr überzeugend wirken, wäre da nicht der Einspruch vom 10. Dezember 2013. Dieser - mit dem Vorbringen, sie verstehe nicht, weshalb sie zu 50 % arbeitsfähig sein sollte - zeige, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht annähernd habe interpretieren können, was einen krassen Widerspruch zu der angeblich sehr dezidiert abgegebenen Äusserung im Haushaltsbericht darstelle. Es sei unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin selber gesagt haben solle, die Kosten für eine Betreuung in einer Krippe oder durch eine Tagesmutter stünden nicht im Verhältnis zu einem möglichen Verdienst aus Teilzeitarbeit. Erstens habe sie nach so langer Absenz vom Arbeitsmarkt keinen Anhaltspunkt dafür, was sie verdienen würde. Wegen der vollen Arbeitsunfähigkeit habe sie bisher auch keinen Anlass gehabt, sich mit den Verdienstmöglichkeiten auseinanderzusetzen. Gleiches gelte für die Kosten einer Kinderbetreuung. Wenn sie eine Aussage gemacht habe, dann wohl nicht aufgrund von konkreten Fakten. Zweitens sei zu zweifeln, ob die Beschwerdeführerin den Konnex zwischen Verdienst und Betreuungskosten klar herstellen könne, da sie bereits den Vorbescheid mit der hypothetischen Tätigkeitsaufteilung nicht habe verstehen können. Die Beschwerdegegnerin bestätige jedoch, dass die Abklärungsperson die Aufteilung nach eigenem Gutdünken vorgenommen habe. Die Beschwerdeführerin erachte sich als voll arbeitsunfähig. Mit ihrer Einsprache vom 7. November 2013 zum Vorbescheid zeige sie auf, dass sie nicht im Stande sei, eine "Arbeitsfähigkeit" (bzw. Arbeitstätigkeit) als Gesunde zu definieren. Folge man den Ausführungen in dieser "Einsprache", müsse angenommen werden, sie sei davon ausgegangen, sie wäre bei voller Gesundheit zu 100 % erwerbstätig. Der angebliche Wunsch, sich nach der eigenen Lebensgeschichte selbst um ihre Tochter zu kümmern, sei eine Interpretation der Beschwerdegegnerin und nicht von Bedeutung, wenn die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeiten gehen müsse. Ein Qualifikationswechsel könne nicht gutgeheissen werden, nur weil die Ergänzungsleistungen die Reduktion der Rente ausgleiche. F. Die Beschwerdegegnerin hält am 10. Juni 2014 an ihrem Antrag fest und verzichtet im Übrigen auf die Erstattung einer Duplik. Erwägungen 1. Im Streit liegt die Verfügung vom 9. Januar 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente (bemessen nach dem Einkommensvergleich) mit Wirkung ab 1. März 2014 anpassungsweise auf eine halbe Rente (bemessen nach der gemischten Methode) herabgesetzt hat. 2. 2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. allgemeine Methode der Invaliditätsbemessung). - Nach Art. 5 Abs. 1 IVG bestimmt sich die Invalidität bei versicherten Personen mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, nach Art. 8 Abs. 3 ATSG. Gemäss dieser Bestimmung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gelten solche volljährigen versicherten Personen als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Nach Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode). - Bei Versicherten schliesslich, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten mitarbeiten), wird nach der gesetzlichen Anordnung von Art. 28a Abs. 3 IVG für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode). Diese dritte Methode (die Mischung der beiden anderen) hat der im ursprünglichen Art. 28 Abs. 3 IVG zum Erlass von Vorschriften über die Bemessung der Invalidität für Versicherte, die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig waren, ermächtigte Bundesrat, nachdem er zunächst Art. 27 IVV erlassen hatte, erst 1977 mit dem damaligen Art. 27bis IVV eingeführt. Nur noch ganztägig Erwerbstätige fielen nach der Einführung von Art. 27bis IVV ganz unter die Bemessung nach der Erwerbsunfähigkeit (vgl. ZAK 1977 S. 16). Die späteren gesetzlichen Revisionen änderten am Konzept nichts. Wie in BGE 137 V 334 E. 5.5 festgestellt, ist die gemischte Methode seit ihrer Schaffung nicht als solche im Grundsatz in Frage gestellt worden, anders als die Modalitäten ihrer Anwendung, die Gegenstand intensiver Kontroversen sind und waren. 2.3 Für die Methodenwahl ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht entscheidend, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie diesfalls hypothetisch erwerbstätig wäre (vgl. BGE 133 V 507 f. E. 3.3; vgl. EVGE 1961 S. 170 und ZAK 1962 S. 87; BGE 98 V 262, BGE 98 V 265; BGE 117 V 194, BGE 125 V 146, BGE 133 V 477, BGE 133 V 504, BGE 137 V 334; vgl. auch Art. 27bis IVV in der Fassung seit 2004).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3.1 In erster Linie sind für diese Feststellung die Angaben und Absichten der versicherten Person zu berücksichtigen. Sie sind zur Erreichung des für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten [(Teil-) Erwerbs-] Tätigkeit im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 137 V 338 E. 3.2; vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1) anhand weiterer Faktoren zu prüfen. Denn die hypothetischen Willensentscheidungen sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 15. April 2014, 8C_823/2013). 2.3.2 Als nächstliegender Anhaltspunkt ist dabei deshalb zu beachten, welches die individuellen, tatsächlichen Verhältnisse der versicherten Person (und ihr Verhalten) vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung (oder vor der Revision) waren (die Arbeitseinteilung in der Vergangenheit - ohne Gesundheitsschaden - kann für die massgebliche Hypothese jedoch nur ein Indiz darstellen, nicht veröffentlichter Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S L. vom 2. Februar 2006). Sind die letzten tatsächlichen Verhältnisse aber nicht repräsentativ, so sind die hypothetischen Verhältnisse im Gesundheitsfall anhand weiterer persönlicher und beruflicher Voraussetzungen der betroffenen versicherten Person zu prüfen, etwa der persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, der allfälligen Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, dem Alter, der beruflichen Fähigkeiten und der Ausbildung sowie den persönlichen Neigungen und Begabungen (vgl. BGE 137 V 338 E. 3.2). 2.3.3 Zu beachten ist, dass der Entscheid über die Statusfrage immer ein solcher über eine Hypothese bleibt, da sie sich immer stellt, wenn in Wirklichkeit eine gesundheitliche Beeinträchtigung (schon seit längerer oder kürzerer Zeit) eingetreten ist. Die reale Einteilung von Erwerb und Haushalt ist dabei meist bereits durch die Invalidität beeinflusst (nicht veröffentlichter Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S L. vom 2. Februar 2006). Die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten sind nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (Entscheid des Bundesgerichts - damals Eidgenössisches Versicherungsgericht - vom 24. Juli 2006, I 116/06). 3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 3.2 Ob eine revisionsbegründende Änderung eingetreten ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten (der versicherten Person eröffneten) rechtskräftigen Verfügung bestand, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108), mit demjenigen zur Zeit der streitigen Neubeurteilung (BGE 130 V 351 E. 3.5.2; BGE 125 V 369 E. 2). - Ein Verfahren mit einer Überprüfung in medizinischer Hinsicht in Form der Einholung eines Gutachtens endete vorliegend letztmals mit der Mitteilung vom Mai 2007 (vgl. IV-act. 55); die familiären Verhältnisse wurden damals nicht besonders geprüft. Das Verfahren vom Mai/Juni 2010 fällt als massgeblicher Vergleichszeitpunkt jedenfalls ausser Betracht, weil keine entsprechend eingehende Prüfung erfolgt war. Ob der Sachverhalt vom März 2003 oder jener vom Mai 2007 mit den Sachverhaltsentwicklungen bis zum 9. Januar 2014 zu vergleichen sei, kann offen bleiben. 3.3 Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt dagegen praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V 372 E. 2b; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 203). 3.4 Ein Revisionsgrund kann grundsätzlich auch dann gegeben sein, wenn in dem für die (Invaliditätsbemessungs-) Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind (Statuswechsel, Veränderung der Tätigkeitsanteile; vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 15. April 2014, 8C_823/2013). Der Methodenwechsel setzt eine Nachführung der hypothetischen Lebensentwicklung voraus. 4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit der in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 13. März 2003 hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2001 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen. Sie hatte auf den Bemessungsgrundsatz des Einkommensvergleichs hingewiesen und war von voller Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. - Die Beschwerdeführerin war bei Erlass der Verfügung vom 13. März 2003 (noch verheiratet oder bereits geschieden; Scheidung [...], vgl. IV-act. 49-4, 58-1) Mutter eines _-jährigen Kindes, das (seit 2000/2001, vgl. IV-act. 49-4; oder eventuell seit seinem vierten Altersjahr, vgl. IV-act. 88-16) fremdplatziert war. Sie hatte bereits als 12-Jährige Alkohol und Drogen konsumiert (IV-act. 49-19), keine Berufsausbildung erworben und (in den Jahren 1992 bzw. 1994 bis 1996) nur einzelne sehr kurzfristige Tätigkeiten bzw. Praktika ausgeübt ([...,...,...], vgl. IV-act. 2-2, vgl. IV-act. 60-3, vgl. IV-act. 49-18). 5. 5.1 Die angefochtene Anpassungsverfügung beruht auf einer Änderung der Methode der Invaliditätsbemessung. Anlass zum Methodenwechsel gab der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im [...] 2011 (innerhalb des massgeblichen Zeitraums vom März 2003 - bzw. Mai 2007 - bis Januar 2014) ein (zweites) Kind gebar. 5.2 Nach ihren ersten Aussagen, nämlich der Antwort vom Juni 2012 auf entsprechende Fragen im Formular, würde die Beschwerdeführerin wegen ihres kleinen Kindes in den nächsten Jahren ohnehin (unabhängig vom Gesundheitszustand) nicht erwerbstätig sein können. Sie habe niemand, der die Kinderbetreuung übernehmen würde. Diese Angaben (für sich allein genommen) sprechen für die Anwendbarkeit des (reinen) Betätigungsvergleichs. Gemäss dem Bericht über ihre Angaben bei der Abklärung an Ort und Stelle (IV-act. 88-3) erklärte die Beschwerdeführerin damals erneut, dass sie seit der Geburt des Kindes als Hausfrau und Mutter tätig wäre. Sie wolle sich voll und ganz ihrer Tochter widmen. Aus finanzieller Sicht - auf die sie durch die Abklärungsperson aufmerksam gemacht wurde - müsste sie jedoch etwas hinzuverdienen, allerdings könnte sie das nur in einem sehr geringen Pensum, weil die Betreuung der Tochter nicht gewährleistet sei. Eine Krippe oder Tagesmutter zu bezahlen, stehe nicht im Verhältnis zum Einkommen, das sie zu erzielen in der Lage
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wäre. Familienangehörige, die Zeit für die Betreuung hätten, fänden sich nicht. Je nach Arbeitszeit wäre es dem Partner möglich, für einige Stunden für die Tochter zu sorgen. 5.3 Den ersten Angaben der versicherten Person ist, da bzw. wenn sie noch nicht von möglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt sind, in der Beweiswürdigung regelmässig erhöhtes Gewicht beizumessen. Vorausgesetzt ist aber, dass die versicherte Person in der Lage ist, die ihr gestellte Statusfrage einwandfrei zu erfassen (vgl. Bundesgerichtsentscheide vom 28. August 2013, 9C_286/2013, und vom 14. März 2013, 8C_646/2012 E. 4.2). Die Beantwortung der entsprechenden Fragen verlangt vor allem von Versicherten, die seit langer Zeit aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, ein gewisses Mass an Abstraktions- und Vorstellungsvermögen. Es muss hinreichend gelingen, sich ein Leben ohne Behinderung vorzustellen (Bundesgerichtsentscheid vom 24. Mai 2011, 8C_35/2011 E. 5.4). - Vorliegend ist diesbezüglich der Umstand zu beachten, dass der Gesundheitsschaden bei der Beschwerdeführerin bereits in der Jugendzeit wirksam war und sie an einem üblichen Ausbildungs- und Erwerbsverlauf schon zu dessen Anfangszeit gehindert hatte. Ob sie sich ihre Verhältnisse im hypothetischen Gesundheitsfall realistisch vorzustellen vermag, erscheint daher mehr als fraglich. 5.4 Die Beschwerdegegnerin schloss, eine hälftige Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Tätigkeit im Haushalt wäre bei der Beschwerdeführerin (im Gesundheitsfall) überwiegend wahrscheinlich. 5.5 Die Beschwerdeführerin lässt gegen diese Annahme der Beschwerdegegnerin hauptsächlich finanzielle Gründe vorbringen: Eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 50 % würde konkret nicht genügen, weil sie noch nie gearbeitet habe. - Von der wirtschaftlichen Situation im Krankheitsfall kann zwar nicht ohne Weiteres auf jene im hypothetischen Gesundheitsfall geschlossen werden (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 28. August 2013, 9C_286/2013 E. 4.4). Nach der Aktenlage kann die Angabe der Beschwerdeführerin, es bestehe ein finanzieller Bedarf nach einer Erwerbstätigkeit von ihrer Seite, aber jedenfalls als ausgewiesen betrachtet werden. Es spricht auch nichts dagegen, dass sie sich unter hypothetischen Verhältnissen ohne Gesundheitsschaden eine Kinderbetreuungsmöglichkeit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzurichten vermöchte, sei es unter Mithilfe des Vaters des Kindes oder unter Einsatz einer auswärtigen Kinderbetreuung. 5.6 Angesichts des frühen Eintritts der gesundheitlichen Schädigung gibt es wenig für die massgebliche Frage aussagekräftige konkrete Lebensumstände, die gewürdigt werden könnten. Schon ob und gegebenenfalls wie die Beschwerdeführerin hinsichtlich der (zunächst als üblich anzunehmende) Erwerbstätigkeit auf die Geburt des ersten Kindes reagiert hätte (ganz oder teilweiser Wechsel in den Aufgabenbereich), lässt sich deshalb nicht ablesen. Jenes Kind wurde wie erwähnt fremdplatziert. 5.7 Zu berücksichtigen ist, dass bei der Rentenzusprache angenommen worden war, die Beschwerdeführerin wäre im hypothetischen Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig. Für keine hiervon abweichende Annahme (sei es jene einer vollzeitlichen Tätigkeit in der Kinderbetreuung und im Haushalt, seien es die Annahmen aller Abstufungen einer teilzeitlichen Tätigkeit im Erwerb und im Haushaltbereich) gibt es nach dem Gesagten, namentlich bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen, für die Zeit nach der Geburt des Kindes eine höhere Wahrscheinlichkeit. Deshalb rechtfertigt es sich nicht, einen Methodenwechsel vorzunehmen. Die Invalidität der Beschwerdeführerin ist weiterhin nach der Methode des (reinen) Einkommensvergleichs zu bemessen. 5.8 Im Übrigen ergäbe sich diese Rechtsfolge des Ausbleibens eines Methodenwechsels auch bei Berücksichtigung des IV-Rundschreibens Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 31. Oktober 2016. Denn dort wird vorgesehen, für die Zeit zwischen dem rechtskräftigen Urteil di Trizio vs. Schweiz vom 2. Februar 2016 (Requête no. 7186/09; publiziert auf http://www.bger.ch) und einer neuen generell-abstrakten Regelung der Anwendungsart der gemischten Methode bei ähnlichen Ausgangslagen wie in jenem beurteilten Sachverhalt (Revision der Rente bei familiär bedingtem Grund für die Reduktion der Arbeitszeit) keinen Anpassungsgrund mehr anzunehmen. Es bleibt somit jedenfalls bei der Anwendung der Methode des Einkommensvergleichs. 6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beide Parteien gehen - nach der Aktenlage zu Recht - übereinstimmend von einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine Erwerbstätigkeit aus. Der Gesundheitszustand hat sich im Vergleichszeitraum eher verschlechtert. Es liegt daher eine volle Erwerbsunfähigkeit vor. Damit bleibt es beim Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die angefochtene Anpassungsverfügung ist daher aufzuheben. 7. 7.1 Angemerkt werden kann ergänzend allerdings Folgendes: Beim Anspruch auf eine ganze Rente bliebe es auch bei Einbezug einer hälftigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich. 7.2 Was ihre Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich betrifft, hat die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 14.95 % errechnet. Dabei ist eine Verlangsamung bei der Arbeit zu Unrecht lediglich teilweise berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin hat bei der Abklärung allein Einschränkungen aufgrund ihrer körperlichen Verfassung beschrieben, nämlich aufgrund der Schmerzen in der Hand bzw. der Gelenke und der Rückenprobleme (Auswirkungen auf das Tragen, Bücken, Rüsten, Schneiden). Medizinisch sind die rezidivierenden Gelenksschmerzen an Handgelenk rechts, Knie und OSG, die Rückenschmerzen seit dem Infekt und Atemnot bei behandeltem Asthma und wahrscheinlich COPD ausgewiesen. Seit der Begutachtung sind diverse Leiden (Infekte, Abszesse, Monarthritis) dazugekommen. Gemäss einem Bericht der Psychiatrie-Dienste D.___ vom 9. Dezember 2010 (IV-act. 89-17) bestanden ausserdem eine rezidivierende depressive Störung - damals leichte Episode mit somatischem Syndrom - und (die bekannten) Störungen durch multiplen Substanzgebrauch mit Abhängigkeitssyndrom (damals Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm). Bei der Begutachtung vom Januar 2007 (IV-act. 49) waren eine schwere psychiatrische Störung (Persönlichkeitsstörung) und infolge des langjährigen Suchtmittelkonsums ausgeprägte neuropsychologische Einbussen im Bereich der Konzentration und der sprachlichen Verarbeitung (anhaltende kognitive Beeinträchtigung) gefunden worden. Darauf, dass sich diesbezüglich eine Verbesserung ergeben haben könnte, deutet nichts hin. Die entsprechenden, gewichtigen Einschränkungen wurden von der Beschwerdeführerin bei der Haushaltabklärung allerdings nicht erwähnt und seitens der Beschwerdegegnerin
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechend auch nicht gewürdigt. Die Abklärungsperson hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin unangenehm gewesen sei, im direkten Gespräch von ihren Belastungen in psychiatrischer Hinsicht zu sprechen. 7.3 Beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV kann zwar so wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28a Abs. 1 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Mai 2002, I 59/2001, damals zu Art. 28 Abs. 2 IVG). Auch bei der Haushaltsabklärung ist aber verlangt, dass dabei das effektiv noch bestehende Leistungsvermögen, wie es (fach-) ärztlicherseits attestiert wird, gebührend berücksichtigt wird (nicht veröffentlichter Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. September 1990; nicht veröffentlichter Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S L. vom 23. Oktober 2003). Der Betätigungsvergleich darf nicht zu Ergebnissen führen, welche mit den medizinischen Angaben über tatsächlich bestehende Funktionsausfälle und ausgewiesene Einschränkungen des Leistungsvermögens unvereinbar sind (Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 102). Obwohl der Abklärungsbericht prinzipiell auch bei psychisch bedingter Invalidität beweistauglich ist - wenn seine Massgeblichkeit diesfalls unter Umständen auch Einschränkungen erfahren kann -, ist bei einem Widerspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als diesem Bericht, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (vgl. Bundesgerichtsentscheide vom 8. Februar 2012, 8C_620/2011, und vom 5. September 2011, 9C_201/2011; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. August 2006, I 42/2003). 7.4 Dr. C.___ erklärte am 29. Mai 2013, es sei äusserst fraglich, ob eine Restarbeitsfähigkeit bestehe, obwohl die Beschwerdeführerin ihr Kind selbst betreue und den Haushalt führe. Der RAD hielt am 8. Oktober 2013 (vgl. IV-act. 90-2) dafür, die Beschwerdeführerin sei zu einer dauerhaften Pflege und Erziehung der älteren Tochter nicht in der Lage gewesen (sie hatte damals die Überforderung mit deren Pflege
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingesehen, IV-act. 49-17), und er beurteilte diese ärztliche Stellungnahme als nachvollziehbar (vgl. IV-act. 90-2). Die rein technischen Ermittlungen der Abklärung an Ort und Stelle könnten (jedoch) nachvollzogen werden. Es wäre somit bei diesen Gegebenheiten davon auszugehen, dass die schwere psychiatrische Störung und die anhaltenden kognitiven Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auch in ihrem Aufgabenbereich nicht ohne Folgen bleiben, namentlich was die Verlässlichkeit und Kontinuität ihrer Arbeitsleistung im Haushalt (vgl. IV-act. 49-25) betrifft. Werden nicht nur die aufgrund der somatischen Leiden bestehenden Einschränkungen, sondern auch jene aufgrund der gravierenden psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigungen berücksichtigt, wäre den genannten ärztlichen Beurteilungen zu folgen gewesen. Mit einer insgesamt rentenrelevanten Restarbeitsfähigkeit hätte für die Verhältnisse im zu beurteilenden Zeitraum also auch bei Berücksichtigung des Aufgabenbereichs nicht gerechnet werden können, auch nicht, wenn bedacht wird, dass Arbeit im eigenen Haushalt weniger an fixierte Vorgaben gebunden ist als ausserhäusliche Erwerbstätigkeit. 8. 8.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2014 gutzuheissen. 8.2 Angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerin wird die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) vom 21. Mai 2014 nicht in Anspruch genommen. 8.3 Es rechtfertigt sich, der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1bis IVG), gesamthaft aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG, sGS 951.1). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. 8.4 Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Entscheid 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2014 aufgehoben. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen.