© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/582 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.11.2019 Entscheiddatum: 09.01.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 09.01.2017 Art. 28 IVG, Art. 7 und Art. 16 ATSG. Begriff der Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Bestimmung des Valideneinkommens richtet sich nach den Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2017, IV 2014/582). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2017. Entscheid vom 9. Januar 2017 Besetzung Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer (Vorsitz), Lisbeth Mattle Frei und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2014/582 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Leo Sigg, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente (Einkommensvergleich) Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 13. September 2012 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV- act. 1). Dr. med. B., Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, berichtete am 18./26. Februar 2013, der Versicherte leide mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer koronaren Herzerkrankung mit Bypass-Operation, einer Herzschrittmacherimplantation, einer arteriellen Hypertonie und einem Diabetes mellitus. Die Ausübung der angestammten Tätigkeit als selbstständiger C. sei dem Versicherten aufgrund der Herzerkrankung nicht mehr möglich. Eine körperlich leichte, leidensangepasste Tätigkeit sei theoretisch möglich, aber fraglich realisierbar (IV-act. 30 und IV-act. 35). In der Mitteilung vom 23. Mai 2013 wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen ab (IV-act. 44). Dr. med. D., Facharzt für Allgemeinmedizin, bescheinigte dem Versicherten für leidensangepasste Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 19. Juni 2013, IV-act. 46). RAD-Ärztin Dr. med. E., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, schloss sich dieser Arbeitsfähigkeitsbeurteilung an (Stellungnahme vom 3. Juli 2013, IV-act. 49). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 18. Juli 2013, IV-act. 55; Einwand vom 16. September 2013, IV-act. 59) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 11. November 2013 eine Viertelsrente ab Juli 2013 zu (IV-act. 66). Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads nahm sie wegen eines Minderverdiensts eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vor, woraus ein 48%iger Invaliditätsgrad resultierte (IV-act. 62). Nachdem der Versicherte am 11. Dezember 2013 dagegen Beschwerde erhoben hatte (IV-act. 69), widerrief die IV-Stelle am 24. Januar 2014 die angefochtene Verfügung (IV-act. 76; zum Abschreibungsbeschluss des Versicherungsgerichts vom 13. Februar 2014, IV 2013/618, siehe IV-act. 84).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Mit Mitteilung vom 25. März 2014 gewährte die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (IV-act. 93). In der Mitteilung vom 18. August 2014 wies sie das Gesuch um berufliche Massnahmen erneut ab (IV-act. 104; zum Schreiben des Versicherten vom 4. September 2014 siehe IV-act. 105). A.c Dr. D.___ führte im Verlaufsbericht vom 2. September 2014 aus, der Gesundheitszustand des Versicherten sei seit Juni 2013 stationär geblieben. Für leidensangepasste Tätigkeiten bescheinigte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ("4 Stunden täglich"; IV-act. 106). RAD-Ärztin Dr. E.___ gab in der Stellungnahme vom 10. September 2014 ebenfalls an, es bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten (IV-act. 107). A.d Mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Zur Begründung führte sie aus, im Unterschied zum bisherigen Entscheid werde der Minderverdienst nicht berücksichtigt. Der Versicherte sei seit 1985 als selbstständig Erwerbender tätig und habe in diesen Jahren meist einen unterdurchschnittlichen Lohn abgerechnet. Das Valideneinkommen müsse nach den "realen Einkommensverhältnissen" bemessen werden (IV-act. 110). Dagegen erhob der Versicherte am 6. November 2014 Einwand (IV-act. 111). Am 20. November 2014 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs (IV-act. 112). B. B.a Gegen die Verfügung vom 20. November 2014 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23. Dezember 2014. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung. Es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Wesentlichen bringt er vor, dass er die selbstständige Tätigkeit zugunsten einer besser bezahlten Tätigkeit aufgegeben hätte. Entsprechende Gelegenheiten hätten sich allerdings trotz seinen Bemühungen nie ergeben. Des Weiteren könne nicht davon ausgegangen werden, er hätte ohne Gesundheitsschaden den Betrieb weiter geführt (act. G 1).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Sie vertritt den Standpunkt, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Gesunder weiterhin den C.___-betrieb geführt hätte. Das Valideneinkommen sei zu Recht gestützt auf die vom Beschwerdeführer vor 2012 erzielten Einkommen berechnet worden (act. G 4). B.c In der Replik vom 14. April 2015 hält der Beschwerdeführer unverändert an der Beschwerde fest (act. G 6). B.d Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet (act. G 8). Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). 1.4 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 2. In medizinischer Hinsicht ist zwischen den Parteien unumstritten, dass der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit zu 100% und für eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50% arbeitsunfähig ist (IV-act. 112-2, act. G 1, S. 3, und act. G 4). Dies deckt sich mit der diesbezüglich einhelligen medizinischen Aktenlage (RAD-Stellungnahme vom 10. September 2014, IV-act. 107-2; Verlaufsbericht Dr. D.___ vom 2. September 2014, IV-act. 106), und es besteht kein Anlass, von dieser Arbeitsfähigkeitsschätzung abzuweichen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten verbleibt die Erwerbsunfähigkeit bzw. der Invaliditätsgrad zu ermitteln. Zwischen den Parteien ist dabei die Höhe des Valideneinkommens umstritten. 3.1 In der Invalidenversicherung versichertes Risiko bildet die Erwerbsunfähigkeit bzw. der Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG; siehe vorstehende E. 1.1; siehe zur Invalidität auch die Definition von Art. 8 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist damit die Differenz zwischen den Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als gesunde Person und den Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als gesundheitlich beeinträchtigte Person (vgl. auch Art. 16 ATSG). 3.2 Das (mutmassliche) Valideneinkommen ist Ausdruck der Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und Ausgangspunkt für die Differenzrechnung zur Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit bzw. der Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Es ist aufgrund der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage zu bestimmen, weil die Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG sich nach demselben Arbeitsmarkt auszurichten haben (siehe zum Grundsatz der Gleichartigkeit der Einkommensermittlung Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 16. Februar 2005, I 559/04, E. 2.1, bestätigt etwa im Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2014, 9C_192/2014, E. 3.4; zum grundsätzlichen Ausschluss von Konjunktureinflüssen bei der Invaliditätsbemessung siehe BBl 1958 II 1197). Die Bestimmung des Valideneinkommens kann sich damit nicht unbesehen auf eine Anpassung der als gesunde Person erzielten Verdienste an die Nominallohnentwicklung beschränken, zumal diese auf dem konkreten, von regionalen sowie konjunkturellen Einflüssen geprägten Arbeitsmarkt erzielt wurden und gerade bei Selbstständigerwerbenden oft von betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Motiven beeinflusst sind (vgl. hierzu etwa Urteil des EVG vom 21. Dezember 2001, I 183/01, E. 2b mit Hinweis). Insbesondere Konjunktureinflüsse sind als erwerbsfähigkeitsfremde Gründe bei der Invaliditätsbemessung grundsätzlich auszuschalten (BBl 1958 II 1197). Der tatsächlich erzielte bzw. im individuellen Konto eingetragene Lohn ist damit gerade bei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte selbstständig Erwerbenden grösstenteils von erwerbsfähigkeitsfremden Gründen und Zufälligkeiten (vgl. hierzu BBl 1958 II 1196) bestimmt (Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Invalidenversicherung vom 30. November 1956, S. 121). Hinzu kommt, dass bei krankheitsbedingter Invalidität dem Eintritt des Versicherungsfalls häufig eine Periode der allmählichen Abnahme der Erwerbsfähigkeit und des Erwerbseinkommens vorausgehen (BBl 1958 II 1196). Diese mangelhafte Aussagekraft des tatsächlichen Verdiensts als gesunde Person betonte der Bundesrat bei Erlass des IVG. Er forderte ausdrücklich unter Hinweis auf die Meinung der Expertenkommission (vgl. Expertenbericht, S. 121 f.), dass die Invalidenversicherung nicht einfach vom tatsächlichen, vor Eintritt der Invalidität erzielten Erwerbseinkommen ausgehen darf. Als eines der Bemessungselemente wird vielmehr das Erwerbseinkommen eines nichtinvaliden Erwerbstätigen, auf den dieselben persönlichen und beruflichen Voraussetzungen zutreffen wie auf die versicherte Person, dienen müssen (BBl 1958 II 1196 unten). Daher und analog zur Bestimmung des Invalideneinkommens als Ausdruck der Erwerbsunfähigkeit vermag das tatsächlich als gesunde Person erzielte Einkommen ein Indiz oder Anhaltspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens und damit des Invaliditätsgrads zu bilden. Art. 16 ATSG spricht hinsichtlich des Valideneinkommens denn auch vom Erwerbseinkommen, das die versicherte Person als Gesunde "erzielen könnte" und nicht "erzielt hätte". Zu betonen ist schliesslich, dass jede versicherte Person als Gesunde zumindest über dasjenige Erwerbspotential verfügt haben muss, welches ihr nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung verblieben ist. Denn die Erwerbsmöglichkeiten nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung stehen der versicherten Person zwangsläufig auch als Gesunde auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen. 3.3 Massgebend für das (hypothetische) Valideneinkommen ist nach dem Gesagten, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns als Arbeitskraft auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt hätte verdienen können. Es kann für die Bestimmung der Erwerbsmöglichkeiten als gesunde Person bzw. des hypothetischen Valideneinkommens nur relevant sein, was grundsätzlich zum massgeblichen Lohn gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zu zählen wäre bzw. von dem Beiträge gemäss AHVG erhoben würde (Urteil
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2015, 8C_379/2015/8C_383/2015, E. 3 betreffend Irrelevanz eines Solds der Milizfeuerwehr; Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 3.4 Aus dem IK-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 1985 als selbstständiger C.___ erwerbstätig gewesen ist. In der Zeit danach bis 1991 rechnete er - im Vergleich zum Durchschnittslohn des Jahres 1997 von Fr. 54'184.-- (vgl. Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2005) - selbst ohne Anpassung an die bis 1997 eingetretene Nominallohnentwicklung höhere Einkommen ab. Später nahmen die im individuellen Konto erfassten Einkommen - abgesehen von den Jahren 2001, 2006 und 2008 - kontinuierlich gegenüber dem jeweiligen Vorjahresverdienst ab (IV-act. 22). Angesichts dieser erheblich schwankenden Einkommenseinträge vermögen die tatsächlich abgerechneten Verdienste keine taugliche Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens zu bilden. Vielmehr bestätigen sie die glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Einkommen - vor allem in den Jahren vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung - massgebend von konjunkturellen und anderen zufälligen Einflüssen geprägt waren (siehe hierzu IV-act. 40-2 und IV-act. 111). Allein schon deshalb vermögen die im individuellen Konto eingetragenen Einkommen kein Indiz für die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bilden und es kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang die abgerechneten Löhne von betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Faktoren geprägt waren. Aus dem Lohnregulativ für Produktionspersonal zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Schweizerische C.___-gewerbe, gültig seit 1. Januar 2015, ergibt sich eine Mindestlohnbandbreite für das Produktionspersonal mit Berufsprüfung (sofern in Funktion als Produktionsleiter) von Fr. 5'036.-- bis Fr. 5'206.--. Angesichts der langjährigen Erfahrung des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass er auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als Gesunder nicht bloss diese Mindestlohnbandbreite hätte realisieren können. Die betraglich genaue Bestimmung des Valideneinkommens kann indessen offen bleiben, da sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm als Gesunder im Vergleich zum durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn erheblich besser bezahlte Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung gestanden wären. Demnach ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrads ein Prozentvergleich vorzunehmen. 3.5 Zu bestimmen bleibt noch der Tabellenlohnabzug. Die Beschwerdegegnerin anerkannte einen 10%igen Teilzeitabzug (IV-act. 112-2). Dabei liess sie indessen unberücksichtigt, dass der dem Beschwerdeführer noch offenstehende Arbeitsmarkt durch die krankheitsbedingten qualitativen Anforderungen erheblich eingeschränkt ist. Zumutbar sind ihm lediglich noch körperlich leichte, vorwiegend sitzende, körperlich und psychisch wenig belastende und einschichtige Tätigkeiten, die nicht mit grossen Temperaturschwankungen verbunden sind (IV-act. 49-2). Des Weiteren war der Beschwerdeführer während Jahrzehnten in einer körperlich anforderungsreichen Tätigkeit als C.___ tätig (vgl. IV-act. 22). Daher und angesichts des fortgeschrittenen Alters des 1955 geborenen Beschwerdeführers sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zusätzliche lohnwirksame Nachteile zu erwarten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2014, 9C_236/2014, E. 4). Im Licht dieser Verhältnisse erscheint ein Tabellenlohnabzug von 15% gerechtfertigt. Damit resultiert im Rahmen eines Prozentvergleichs und ausgehend von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 58% (50% + [50% x 15%]) und ein Anspruch auf eine halbe Rente. Die IV-Anmeldung erfolgte am 13. September 2012 (IV-act. 1) und die Arbeitsunfähigkeit ist am 19. Juli 2012 eingetreten (IV-act. 49-2), womit der Rentenbeginn - wie in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 11. November 2013 zutreffend ermittelt wurde (IV-act. 66) - auf 1. Juli 2013 festzusetzen ist. 4. 4.1 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 20. November 2014 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2013 eine halbe Rente zuzusprechen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten. 5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). In der vorliegenden Streitsache erscheint mit Blick auf die eingeschränkte Streitfrage eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 20. November 2014 aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2013 eine halbe Rente zugesprochen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.